Urteil
2 Ca 111/12 lev
Arbeitsgericht Solingen, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGSG:2012:0904.2CA111.12LEV.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 10.01.2012 zum 31.12.2012 aufgelöst wird. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Streitwert: 54.300,00 € 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Parteien streiten über den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses. Der Kläger ist seit dem Jahre 2010 als Prokurist für die Beklagte tätig, nachdem er in der Zeit von 2003 bis November 2010 Geschäftsführer der Beklagten gewesen war. Die Anteile an der Beklagten, die bis zu diesem Zeitpunkt die Ehefrau des Klägers und eine Erbengemeinschaft hielten, wurden von der N. & X. Q. Industries GmbH mit Sitz in T. erworben. Diesbezüglich kam es zu einem GmbH-Anteilskaufvertrag am 10.09.2010 (Bl. 11 ff. d. A.), in dem unter § 9 unter anderem folgendes vereinbart wurde: 3 "§ 9 4 Weitere Tätigkeit von Herrn T. 5 1. Der bisherige Geschäftsführer, Herr K. T., wird sein Geschäftsführeramt auf erste Anforderung des Erwerbers 6 niederlegen. 7 2. Herr K. T. sichert dem Erwerber und -im Sinne eines echten Vertrages zugunsten Dritter- dem Unternehmen zu, dass 8 er mindestens bis zum 31.12.2012 weiterhin als Prokurist (Einzelprokurist) dem Unternehmen zur Verfügung steht, es sei denn, 9 der Erwerber bzw. das Unternehmen beendet den Dienstvertrag mit Herrn T. einvernehmlich vorzeitig oder der Gesundheits- 10 zustand von Herrn T. lässt eine Fortsetzung seiner Diensttätigkeit nicht zu (nachweislich ärztliches Attest) oder Herr T. 11 wird vom Erwerber bzw. dem Unternehmen als Prokurist abberufen oder der zwischen Herrn T. und dem Unternehmen be- 12 stehende Dienstvertrag wird von dem Unternehmen auf einen Zeitpunkt vor dem 31.12.2012 gekündigt. 13 3. Der bisherige Geschäftsführerdienstvertrag von Herrn T. mit allen zwischenzeitlich vorgenommenen Anpassungen und Zusatz- 14 vereinbarungen wird unter Beibehaltung aller darin festgelegten Konditionen und Arbeitszeitregelungen mit der Maßgabe fortge- 15 führt, dass er sich zukünftig auf die Diensttätigkeit von Herrn T. als Prokurist bezieht. [...] Der Erwerber steht dafür ein, 16 dass die entsprechenden Vertragsanpassungen durch die Gesellschaft vorgenommen werden. 17 4. Desweiteren wird zwischen dem Erwerber und Herrn T. vereinbart, dass dieser auch in seiner Stellung als Prokurist bis zum 18 einvernehmlichen Abschluss der Earn-Out-Regelungen ein unbeschränktes Informations- und Einsichtsrecht in Bezug auf Ange- 19 legenheiten und Unternehmen behält. Auch insoweit steht der Erwerber Herrn T. dafür ein, dass diese Verpflichtungen durch 20 das Unternehmen erfüllt werden wird." 21 Die Beklagte hat dann etwa zwei Monate später, nämlich mit Gesellschafterbeschluss vom 18.11.2010, den Kläger von seinem Amt als Geschäftsführer abberufen und gleichzeitig dem Kläger Gesamtprokura erteilt. Hiermit erklärte sich der Kläger, insbesondere im Hinblick auf die sogenannte "Earn-Out-Klausel" im Kaufvertrag, nicht einverstanden. Denn vereinbart worden war, dass der Restkaufpreis für das Unternehmen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgsabhängig bezahlt werden sollte und zwar bezogen auf die Jahre 2011, 2012 und 2013. Die Verkäufer hatten das Risiko dieses "Earn-Out-Restkaufpreises" mit der Maßgabe akzeptiert, dass der Kläger auch nach einem Vollzug des Veräußerungsvertrages weiterhin rechtlich und tatsächlich in der Lage sein sollte, die Geschicke der Beklagten und deren operatives Geschäft im wesentlichen alleinverantwortlich fortführen und gestalten zu können, und so maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmensergebnis zu nehmen. Vor diesem Hintergrund war ausdrücklich die Einzelprokura für den Kläger vereinbart worden. Diese vertragliche Zusage an den Kläger wurde erst im Januar 2011 umgesetzt, nachdem es über diese Frage unter anderem zu einer EMail-Korrespondenz gekommen war. In einer EMail an den Kläger vom 18.12.2010 (Bl. 298 d. A.) heißt es diesbezüglich unter anderem wie folgt: 22 "1. Einzelprokura 23 Hier ist uns tatsächlich ein Fehler unterlaufen. Bei der Bestellung der Prokuristen läuft bei uns ein Standardprogramm ab. Da Sie in unserem ganzen Konzern der einzige Einzelprokurist sind (also quasi ein Exot), sehen Sie den Damen der Rechtsabteilung bitte nach, dass dieses Detail in der täglichen Routine nicht beachtet wurde. Wir werden das im neuen Jahr korrigieren. 24 2. Geltung der Unterschriftenregelung 25 Hier gibt es keinen Raum für Diskussionen. Ein global agierender Konzern hat einige wenige feste Regeln, die zum einen den Konzern, zum anderen aber auch die Mitarbeiter schützen. Das Vieraugenprinzig und die Doppelunterschrift bei Geschäftsvorfällen gilt bis hoch zum Sprecher der Geschäftsleitung der N.+X.-Group. 26 Wenn Sie die aktuelle Unterschriftenregelung analysieren, dann ist nur in folgenden Fällen die zusätzliche Unterschrift eines GF notwendig (also von Herrn T. oder mir): 27 - Angebote und Verträge über 5.000 T€ (--> das dürfte eher unwahrscheinlich sein) 28 - Bestellungen und Werkverträge über 2.500 T€ (--> das ist auch eher unwahrscheinlich) 29 - geplante Investitionen ab 5.000 € und ungeplante Investitionen ab 2.500 € (jeweils pro Einzelinvestition) 30 (Sie schlagen vor und wir entscheiden ohnehin gemeinsam) 31 - diverse arbeitsrechtliche Themen (Aufhebungsverträge, Kündigungen, Erteilung von Handlungsvollmachten --> Sie schlagen vor, wir entscheiden gemeinsam) 32 - Schriftwechsel aus Rechtstreitigkeiten (dass sollte selbstverständlich sein) 33 - sonstige andere Themen (z. B. Mietverträge etc.) 34 Ich denke, wird beide stimmen hier überein, dass wir über solche Themen ohnehin gemeinsam diskutieren und entscheiden (und dann 35 natürlich auch gemeinsam unterschreiben und die Verantwortung dafür unternehmen)." 36 Über die Frage der dem Kläger faktisch eingeräumten Kompetenzen wurde zwischen den Parteien weiterhin diskutiert. In einem Schreiben an die Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 07.02.2011 heißt es diesbezüglich wie folgt: 37 "Ich kann mich Ihren Ausführungen nur anschließen, nämlich 38 - dass Ihr Mandant Herr T. Anspruch auf eine Einzelprokura hat; eine solche wurde am 02.02.2011 im Handelsregister eingetragen 39 - dass eine Einzelprokura im Außenverhältnis nicht beschränkbar ist; 40 - dass aber im Innenverhältnis eine Beschränkung durchaus und insbesondere durch eine Unterschriftenregelung möglich ist. Eine solche wurde per Anweisung der Geschäftsleitung der N.+X. J. GmbH vom 25.01.2011 erlassen und per EMail an Ihren Mandanten am 26.01.2011 versandt. Ich gehe davon aus, dass Sie Ihren Mandanten über die Folgen eines Verstoßes gegen diese Regelung aufgeklärt haben. [...]" 41 In der in Bezug genommenen EMail vom 26.01.2011 an den Kläger (Bl. 300 d. A.) heißt es wie folgt: 42 "Sehr geehrter Herr T., 43 anbei finden Sie die überarbeitete und angepasste Unterschriftenregelung der N.+X. J. GmbH. Gegenüber der für die N.+X.- 44 Q. Industries GmbH geltenden Regelungen haben wir erhebliche Vereinfachungen und einige Anpassungen vorgenommen, die 45 im Sinne des Kaufvertrages sicherstellen, das Sie das operative Geschäft weitestgehend selbständig abwickeln, sowie erheblichen 46 und entscheidenden Einfluss auf die Ertragslage des Unternehmens nehmen können. Deshalb wurden Ihre Rechte im Bereich Personal 47 umfassend erweitert. Entsprechend der üblichen Projektgrössen der N.+X.-J. GmbH wurden die Wertgrenzen von Angeboten, Ver- 48 trägen und Beschaffungsmaßnahmen bzgl. der Zweitunterschrift durch einen GF nach unten angepasst. Aufgrund der uns vorliegen- 49 den Historie ist sichergestellt, dass diese Grenzen nur in Ausnahmefällen überschritten werden. 50 [...] 51 Unabhängig der weiteren Diskussionen bzgl. der Vertragsinterpretation zwischen den Anwälten betrachten Sie sich bitte bezüglich der Anwendung der Regelung mit sofortiger Wirkung als angewiesen und stellen die Einhaltung der Regelung (insbesondere des Vieraugenprinzipes) sicher." 52 In einer weiteren EMail vom 02.08.2011 wurde der Kläger noch einmal darauf hingewiesen, dass Einstellungen und Entlassungen von Mitarbeitern "in jedem Fall der Zustimmung der GF" bedürfen (Bl. 313 d. A.). Ob und inwieweit der Kläger das operative Geschäft der Beklagten im Verlaufe des Jahres 2011 durchgeführt hat und mit welchen Tätigkeiten er konkret beschäftigt war, ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 10.01.2012 (Bl. 24 d. A.) wurde jedenfalls dem Kläger mit sofortiger Wirkung die erteilte Prokura entzogen, er von der Erbringung der vertraglichen Pflicht zur Arbeitsleistung ab sofort freigestellt und die ordentliche Kündigung zum 31.12.2012, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin, ausgesprochen. Zur Begründung ihrer Kündigung hat die Beklagte sich in erster Linie auf betriebsbedingte Gründe sowie "hilfsweise" auf verhaltensbedingte Gründe berufen. Die Beklagte bezieht sich bezüglich letzterer auf die Verhaltensweise des Klägers im Zusammenhang mit dem Anteilskaufvertrag. Die Beklagte wirft dem Kläger betrügerisches Handeln, nämlich die Verschleierung der tatsächlich maroden Finanzverhältnisse des verkauften Unternehmens vor. Insoweit ist zwischen den Parteien inzwischen ein landgerichtliches Verfahren anhängig, in welchem die Beklagte den Kläger auf Schadenersatz in Anspruch nimmt. Unstreitig war folgendes vorgefallen: Im Zuge der Verkaufsverhandlungen war bereits im Juli 2010 ein sogenanntes "Memorandum of Unterstanding" (Bl. 158 d. A.) niedergelegt worden. Hierbei war bereits klargestellt worden, dass die Zahlung des Kaufpreises zum Teil über eine noch im Detail auszuarbeitende "Earn-Out-Regelung" erfolgen sollte. Im Rahmen dieser "Earn-Out-Regelung" sollte eine etwaige Veränderung des Unternehmenswertes innerhalb der Jahre 2010 bis 2013, abhängig von der Entwicklung des tatsächlichen Ebit dieser Jahre berücksichtigt werden. Die Verkaufsverhandlungen waren auf Beklagtenseite unterstützt worden durch die Steuerberaterkanzlei F., T., N. und C.. Ein vom Kläger erstellter und unterzeichneter Lagebericht zum Stand Juni 2010 war an die Beklagte übergeben und hiermit auch der beratenden Steuerberaterkanzlei zur Kenntnis gebracht worden. Aufgrund sich ergebender verschiedener Fehlbeträge war es am 05.11.2010, also etwa zwei Monate nach Abschluss des Anteilskaufvertrages, zu einer Änderungsvereinbarung (Bl. 339 d. A.) gekommen, in der auf Seite acht unter 3. folgendes festgelegt worden war: 53 "Im übrigen besteht zwischen den Veräußerern zu 1 und 2 einerseits und dem Erwerber andererseits Einigkeit darüber, dass 54 a) sämtliche Einwendungen des Erwerbers gegen die überarbeitete und von den Parteien durch Unterzeichnung bestätigte Übernahmebilanz zum 31.07.2010, insbesondere diejenigen aus dem Schreiben des Erwerbers vom 11.10.2010 durch die am heutigen Tag vereinbarten Vertragsänderungen vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung unter lit. c) vollumfänglich erledigt sind und [...]" 55 Darüberhinaus war in dieser Änderungsvereinbarung der "vorläufige Kaufpreis" erneut ermittelt (Bl. 346 d. A.) und eine ausführliche "Earn-Out-Regelung" niedergelegt worden (Bl. 343 d. A.). 56 Der Kläger weist die Betrugsvorwürfe der Beklagten im Zusammenhang mit dem Unternehmenskauf weit von sich und verweist im Übrigen auf die Änderungsvereinbarung vom 05.11.2010. Er selbst sieht sich durch das Verhalten der Beklagten demontiert und aus seiner Geschäftsführerposition der auf die Beklagte übergegangenen GmbH verdrängt. Der Kläger weist darauf hin, dass ihm von Anfang an die vereinbarten Kompetenzen gar nicht eingeräumt worden seien und bestreitet Geschäftsführeraufgaben wie die disziplinarische Führung der Vertriebsmitarbeiter, die Steuerung des Vertriebs und die Akquise, das Angebotswesen, die Überwachung aller Projekte, die Sichtung von Bewerbungen und die Durchführung von Vorstellungsgesprächen, Einstellungen sowie die Fragen der Gehaltsgestaltung tatsächlich wahrgenommen zu haben. Der Kläger meint, verhaltensbedingte Kündigungsgründe lägen ohnehin nicht vor und die von der Beklagten geltend gemachten betriebsbedingten Gründe seien lediglich vorgeschoben. Er bestreitet in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte überhaupt eine unternehmerische Entscheidung getroffen habe und verweist auf eine fehlerhafte Sozialauswahl und darauf, dass Aufgaben im Bereich Personalplanung, Vertrieb, Angebotserstellung und betriebliche Organisation im April 2012 auf den Mitarbeiter C. übertragen wurden. 57 Der Kläger hat beantragt, 58 festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten 59 vom 10.01.2012 zum 31.12.2012 aufgelöst wird. 60 Die Beklagte hat beantragt, 61 die Klage abzuweisen. 62 Die Beklagte behauptet, die Kündigung sei aus betriebsbedingten Gründen erfolgt. Die Muttergesellschaft der Beklagten, die N.+X. Q. Industries GmbH habe sich bereits im Vorfeld der Übernahme aller Geschäftsanteile an der Beklagten am 24.11.2010 gezwungen gesehen, den Kläger als deren Geschäftsführer abberufen zu lassen. Hintergrund der Abberufung sei die Tatsache, dass der Kläger aufgrund einer in den Jahren 2007 und 2008 begangenen Steuerhinterziehung nicht den Anforderungen der Konzernrichtlinien zur Qualifikation von Geschäftsführern entsprochen habe. In seiner Funktion als Einzelprokurist und Mitglied der Geschäftsleitung habe der Kläger die Beklagte bis zum 10.01.2012 operativ geführt und sei in besonderem Umfang für die Erzielung des Geschäftsergebnisses verantwortlich gewesen. Der Kläger sei "wie ein Geschäftsführer" tätig geworden, zu seinen umfangreichen Aufgaben hätten unter anderem gehört: Die disziplinarische Führung der Vertriebsmitarbeiter, die Steuerung des Vertriebs, insbesondere die Akquisition von Neukunden und die Pflege des Altkundenbestandes, das Angebotswesen, die Überwachung der laufenden Projekte, die Sichtung von Bewerbungen und das Führen von Vorstellungsgesprächen, die Einstellung von Personal und die Überprüfung von Gehältern und Gehaltsanpassungen, die Durchführung von Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Kündigung von Mitarbeitern, die Freigabe von Schulungsmaßnahmen im Rahmen des durch den zuständigen Geschäftsführer genehmigten Budgets. Diese Aufgaben habe der Kläger selbständig und weisungsfrei wahrgenommen, er habe daher weiterhin exakt so wie zuvor "wie ein Geschäftsführer" tätig werden können. Die Einzelprokura sei auch im Innenverhältnis nicht wesentlich eingeschränkt gewesen. Hierbei habe es sich um die übliche Vorgehensweise bei der Konzernmuttergesellschaft gehandelt. Insbesondere der -unstreitig- per EMail angeordnete Zustimmungsvorbehalt bei Einstellungen und Entlassungen von Mitarbeitern sei dadurch begründet gewesen, dass die Beklagte zur Jahresmitte 2011 tief in rote Zahlen geraten sei, was einen Personalabbau zur Folge gehabt habe. Im Zuge dieses Personalabbaus habe der Kläger Vorschläge gemacht, die mit der Gesetzeslage nicht in Einklang zu bringen gewesen seien. Die Beklagte meint, der Kläger sei daher zu Beginn unzweifelhaft als leitender Angestellter für sie tätig gewesen. Da er später allerdings -auch wegen seiner fehlenden persönlichen Integrität- die in ihn gesetzten Hoffnungen und Erwartungen nicht habe erfüllen können und sich die Situation wirtschaftlich zugespitzt habe, habe sich die Beklagte gezwungen gesehen, die Position und die Befugnisse des Klägers "etwas zu verändern". Schließlich sei die unternehmerische Entscheidung getroffen worden, das bis dahin mit dem Kläger praktizierte Modell der Leitung des Unternehmens durch einen operativ "wie einen Geschäftsführer" agierenden Prokuristen mit Wirkung zum 10.01.2012 zu beenden. Hintergrund hierfür sei neben dem absehbar drohenden Verlust für die Beklagte im Jahr 2011 auch gewesen, dass man -dem Leitbild des GmbH-Gesetzes entsprechend- wieder mit einem operativ tätigen Geschäftsführer habe auftreten wollen. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass die "gekünztelte Doppelposition" aus operativen Gründen wieder habe aufgelöst werden sollen. Dieser Beschluss habe letztlich zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs für den Kläger geführt und sei Anfang Januar 2012 gefasst worden. Die Aufgaben des Klägers habe zunächst interimsmäßig vom 10. bis zum 13.01.2012 die seinerzeitige Geschäftsführung der Beklagten übernommen. Am 13.01.2012 sei sodann Herr P. zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt worden -was unstreitig ist- und leite die Beklagte seit diesem Datum sowohl formal als auch operativ als Geschäftsführer. Damit seien die ursprünglichen Aufgaben des Klägers dauerhaft und endgültig auf die Ebene der Geschäftsführung verlagert worden und der Arbeitsplatz des Klägers damit endgültig weggefallen. Vergleichbare Arbeitnehmer seien nicht vorhanden, insbesondere sei der Mitarbeiter C. Abteilungsleiter und nicht mit dem Kläger zu vergleichbar. Die Aufgabe des Herrn C. sei auf einer ganz anderen Hierarchieebene angesiedelt. Allerdings sei Herr C. auch teilweise mit Vertriebsaufgaben befasst. Frühere Aufgaben des Klägers nähme er nicht zusätzlich wahr. 63 Darüberhinaus stützt die Beklagte ihre Kündigung auf verhaltensbedingte Gründe. In diesem Zusammenhang behauptet sie, der Kläger habe wiederholt und anhaltend bei den Kaufvertragsverhandlungen getäuscht. Am 10.01.2012, d. h. am Tag der Kündigung, sei daher entschieden worden, das untragbare Verhalten des Klägers, der durch systematische Täuschung im Rahmen der Vertragsverhandlungen jedes Vertrauen in ihn zerstört habe, nicht länger hinzunehmen. Die an Arbeitsverweigerung grenzenden Forderungen des Klägers nach Weisungen hätten sowohl belegt als auch die Überzeugung vertieft, dass eine Zusammenarbeit mit dem Kläger völlig ausgeschlossen sei. Das Verhalten des Klägers habe schon aus diesem Grund das arbeitsvertragliche Vertrauensverhältnis erheblich belastet. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob die Muttergesellschaft in Folge der nicht offenbarten Bilanzmanipulationen geschädigt worden sei, was allerdings tatsächlich der Fall sei. Auch der Umstand, dass die Vertreter der Muttergesellschaft sich auf die Angaben des Klägers verlassen hätten, könne den Kläger nicht entlasten. Durch die dauerhafte, wiederholte und systematische Täuschung habe die Geschäftsführung und die Gesellschafterin keinerlei Vertrauen mehr in den Kläger. Dies gelte umso mehr, als der Kläger auch in seiner Funktion als Mitglied der Geschäftsleitung und Prokurist seine operativen Aufgaben im Grunde kaum wahrgenommen, sondern Kleinstfragen ausufernd diskutiert und -ungeachtet zahlreicher Aufforderungen der Geschäftsführung, seine Prokura zu nutzen und sich ihr entsprechend zu verhalten,- selbst für Aufgaben mit geringer Wertigkeit immer wieder (formalistisch) eine ausdrückliche Weisung der Geschäftsführung gefordert habe. Der Arbeitsplatz des Klägers als Prokurist der Beklagten sei also zum 01.11.2012 weggefallen, weil seine ehemaligen Aufgaben dauerhaft und endgültig auf der Ebene der Geschäftsführung angesiedelt worden seien und von Herrn P. als auch operativen Geschäftsführer nunmehr wahrgenommen würden. Freie Arbeitsplätze, auf denen der Kläger über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus beschäftigt werden könne, seien im Unternehmen der Beklagten nicht vorhanden, eine Sozialauswahl sei nicht durchzuführen gewesen. 64 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes, insbesondere bezüglich der von der Beklagten im Einzelnen behaupteten Historie der "systematischen Täuschung" durch den Kläger, wird auf den Akteninhalt verwiesen, hier insbesondere auf den Schriftsatz vom 12.03.2012, Seite 6 ff. 65 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 66 Die zulässige Klage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung der Beklagten vom 10.01.2012 nicht aufgelöst worden. Die Beklagte kann sich weder erfolgreich auf betriebsbedingte noch auf verhaltensbedingte Gründe berufen. 67 1. Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt gemäß § 1 Abs. 2 KSchG, da sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb der Beklagten entgegenstehen, bedingt ist. Die Beklagte hat sich zur Begründung ihrer betriebsbedingten Kündigung darauf berufen, dass sämtliche vormals vom Kläger übernommenen Aufgaben auf die Geschäftsführerebene, konkret auf den Geschäftsführer Herrn P., verlagert worden seien. Die Beklagte behauptet, durch diese Entscheidung sei der Arbeitsplatz des Klägers vollständig weggefallen, was die betriebsbedingte Kündigung zur Folge gehabt habe. 68 Der Beklagtenvortrag ist in sich widersprüchlich. Grundsätzlich ist die unternehmerische Entscheidung, bestimmte Tätigkeiten auf die Ebene der Geschäftsführung zu verlagern, zulässig und darf von den Arbeitsgerichten als Folge der Eigentumsordnung weder auf ihre Notwendigkeit noch auf ihre Zweckmäßigkeit hin überprüft werden. Eine solche unternehmerische Entscheidung unterliegt allein einer Missbrauchskontrolle dahin, ob sie offensichtlich unsachlich oder willkürlich ist (BAG, 16.12.2004, 2 AZR 66/04). In seiner Grundsatzentscheidung vom 17.06.1999 (2 AZR 141/99) hat das Bundesarbeitsgericht allerdings im Zusammenhang mit der Unternehmerentscheidung, den Personalbestand auf Dauer zu reduzieren, folgendes klargestellt: 69 "Wenn sich der Arbeitgeber auf [...] innerbetriebliche Umstände beruft, darf er sich nicht auf schlagwortartige Umschreibungen be- 70 schränken; er muss seine tatsächlichen Angaben vielmehr so im Einzelnen darlegen (substantiieren), dass sie vom Arbeitnehmer 71 mit Gegentatsachen bestritten und vom Gericht überprüft werden können. Bei Kündigungen aus innerbetrieblichen Gründen muss 72 der Arbeitgeber darlegen, welche organisatorischen oder technischen Maßnahmen er angeordnet hat und wie sich die von ihm behaupteten Umstände unmittelbar oder mittelbar auf die Beschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer auswirken. Der Vortrag des Arbeitgebers muss erkennen lassen, ob durch eine innerbetriebliche Maßnahme [...] das Bedürfnis an der Tätigkeit des gekündigten Arbeitnehmers wegfällt. Von den Arbeitsgerichten voll nachzuprüfen ist, ob eine derartige unternehmerische Entscheidung tatsächlich vorliegt [...]." 73 Die Beklagte hat dargelegt, es sei am Tag der Kündigung selbst, nämlich am 10.01.2012 entschieden worden, die gesamten vom Kläger durchgeführten Tätigkeiten einem Geschäftsführer im Sinne des GmbH-Gesetzes zu übertragen. Als Begründung für diese behauptete Unternehmerentscheidung hat sich die Beklagte dann aber ausschließlich auf verhaltensbedingte Kündigungsgründe berufen. Hierzu hat die Beklagte zusammengefasst und im Kern vorgetragen, der Kläger habe zum einen aufgrund seines betrügerischen Verhaltens das in ihn gesetzte Vertrauen zerstört und zum anderen habe seine Arbeitsweise ohnehin "an Arbeitsverweigerung gegrenzt". Die Beklagte hat den Kläger nach ihrem eigenen Sachvortrag also in Abwicklung des Unternehmenskaufs zunächst aus der Geschäftsführer-Position in diejenige eines Prokuristen manövriert, weil es an der gebotenen Integrität gefehlt haben soll, um ihn sodann aber faktisch doch wie einen Geschäftsführer tätig werden zu lassen. Insoweit soll der Kläger die Beklagte vollständig operativ geführt haben und in besonderem Maße für das Geschäftsergebnis verantwortlich gewesen sein. Dies allerdings streng nach dem Vier-Augen-Prinzip, was dem Kläger einerseits sämtliche Befugnisse belassen haben soll, was andererseits aber zu einer Haltung des Klägers geführt haben soll, die an Arbeitsverweigerung gegrenzt habe. Dies soll dann zu der formalen Unternehmerentscheidung vom 10.1.2012 geführt haben. Weder hat die Beklagte konkret vorgetragen, wer zu welchem Zeitpunkt bei welcher Gelegenheit in welcher Konstellation die behauptete Unternehmerentscheidung, nämlich bestimmte Tätigkeiten, die bislang auf der Prokuristenebene angesiedelt worden waren, nunmehr auf Geschäftsführerebene zu verlagern, getroffen haben will, noch hat die Beklagte einen etwaigen Gesellschafterbeschluss oder ähnliches zur Akte gereicht. Der -vom Kläger bestrittene- Entschluss der Beklagten konnte daher nicht überprüft, sondern lediglich festgestellt werden, dass die behauptete Unternehmerentscheidung sowohl zeitlich als auch inhaltlich deckungsgleich mit der Kündigung des Klägers zusammengefallen ist. Die Unternehmerentscheidung, das Tätigkeitfeld des Prokuristen auf die Geschäftsführerebene zu verlagern, kann durchaus sachlich gerechtfertigt sein und darf dann durch die Arbeitsgerichte auch letztlich nicht beanstandet werden. Dem Gericht muss aber plausibel gemacht werden, dass eine solche Entscheidung auch tatsächlich vorgelegen hat. 74 In seiner Entscheidung vom 16.12.2010 (2 AZR 770/09) hat das Bundesarbeitsgericht im Zusammenhang mit dem Abbau einer Hierarchieebene klargestellt, dass es näherer Darlegungen stets bedarf, damit geprüft werden kann, ob der Beschäftigungsbedarf für den betroffenen Arbeitnehmer tatsächlich entfallen und die Entscheidung weder offensichtlich unsachlich noch willkürlich ist. Hierzu heißt es u. a. wie folgt: 75 "Allerdings kann in Fällen, in denen die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers und sein Kündigungsentschluss praktisch deckungsgleich sind, die ansonsten berechtigte Vermutung, die fragliche Entscheidung sei aus sachlichen Gründen erfolgt, nicht unbesehen greifen. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber vielmehr konkrete Angaben dazu machen, wie sich seine Organisationsentscheidung auf die Einsatzmöglichkeiten der Arbeitnehmer auswirkt." 76 Die Kammer hat nicht verkannt, dass es sich in dem hier zu entscheidenden Fall gerade nicht um die Umverteilung von Tätigkeiten auf eine untergeordnete Hierarchieebene handelt. Insoweit kommt es auch nicht auf die "überobligatorische" Belastung der übrigen Arbeitnehmer an. Denn vorliegend geht es gerade nicht um die Arbeitnehmerbelastung, sondern um eine solche des Geschäftsführers. 77 Ein solcher kann durchaus "obligatorisch belastet" werden. Allerdings kann die Beklagte, die den Kläger -unstreitig- als Angestellten, nach ihrem eigenen Vortrag "wie einen Geschäftsführer" beschäftigt hatte, den Kündigungsschutz des Klägers nicht mit dem schlichten Bemerken aushebeln, man habe sämtliche Tätigkeiten nunmehr von heute auf morgen einem "echten" GmbH-Geschäftsführer übertragen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte sich hinsichtlich der Motivlage ausschließlich auf das Verhalten des Klägers selbst berufen hat. Zu berücksichtigen ist hierbei außerdem, dass die Beklagte den Kläger ursprünglich als Geschäftsführer weiterhin tätig werden lassen wollte und dies sodann aus unternehmenspolitischen Gründen im Zusammenhang mit einem behaupteten Steuerdelikt des Klägers unterließ. Das Gesamtverhalten der Beklagten zeigt, dass allein die weitere Beschäftigung des Klägers nicht mehr gewünscht wurde -und zwar in keiner Funktion- und die behauptete unternehmerische Entscheidung lediglich vorgeschoben wurde. 78 2. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf verhaltensbedingte Kündigungsgründe berufen. Unstreitig ist es in dem Verlauf des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten gekommen. Ebenfalls unstreitig ist der Kläger zu keiner Zeit von der Beklagten in irgendeiner Art und Weise abgemahnt worden. Dies ist jedoch grundsätzlich für den Ausspruch einer wirksamen verhaltensbedingten Kündigung unerlässlich. Die Beklagte hat zum einen argumentiert, der Kläger habe das in ihn gesetzte Vertrauen durch seine kontinuierlich betrügerische Vorgehensweise zerstört. Die Beklagte hat sich hierzu im Wesentlichen darauf berufen, der Kläger habe die tatsächlich vorliegenden Vermögensverhältnisse der Beklagten sowie die Ertrags- und Auftragslage etc. in verschleiernder Weise falsch dargestellt. Die Beklagte war allerdings von einer Steuerberatungskanzlei bei den Vertragsverhandlungen beraten und unterstützt worden. Der behauptete Betrug durch den Kläger kann schon nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht vorgelegen haben. So hat die Beklagte zumindest mit der unstreitig vereinbarten sogenannten "Earn-Out-Klausel" bis in das Jahr 2013 hinein einen erheblichen Teil des Kaufpreises variabel gehalten. Darüber hinaus ist mit der Änderungsvereinbarung vom 05.11.2010 unter 3 a) und b) eine Erledigungsklausel vereinbart worden. In Bezug auf die von der Beklagten stets in Bezug genommene Übernahmebilanz zum 31.07.2010 kann die Beklagte sich heute daher nicht mehr auf das von ihr behauptete Fehlverhalten des Klägers berufen. Weshalb in der Folgezeit das Vertrauen in den Kläger weiterhin weshalb zerstört worden und weshalb dies insbesondere am 10.01.2012 komplett erloschen sein soll, hat die Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt. Es ist auf der Grundlage der Sachvorträge beider Parteien offensichtlich, dass es zwischen ihnen bzw. der Muttergesellschaft von Beginn an zu Schwierigkeiten gekommen ist. Dies zeigt sich schon an der anfänglichen Beschneidung der Kompetenzen des Klägers, nämlich diesem lediglich eine Gesamtprokura zu erteilen, die die Beklagte als Versehen der "Damen des Personalbüros" kommuniziert hat. Selbst nachdem dem Kläger schließlich auf seine Einwände hin die Einzelprokura erteilt worden war, wurde er im Innenverhältnis durch die straffe Anordnung eines Vier-Augen-Prinzips weiterhin in seinen Kompetenzen beschnitten. Ganz offensichtlich hat die Beklagte also von Anfang an den Kläger gerade nicht vollumfänglich "wie einen Geschäftsführer" tätig werden lassen. Dass es dann aber, wie von der Beklagten moniert, zu Irritationen beim Kläger und insoweit zu verstärktem EMail-Verkehr u. ä. gekommen ist, verwundert nicht. Dass das Verhalten des Klägers an "Arbeitsverweigerung" gegrenzt hätte, ist eine im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses ebenfalls unerhebliche Pauschalbehauptung. Weder die von der Beklagten dargelegten betriebsbedingten, noch die verhaltensbedingten Gründe rechtfertigen die Kündigung des Klägers. Insbesondere die Vermischung beider Kündigungsgründe, auch wenn diese im Rahmen des Beklagtenvortrags im Sinne einer Haupt- sowie einer Hilfsbegründung dargelegt wurden, zeigen, dass es letztlich um den "Abbau des Klägers" und nicht um den Wegfall seines Arbeitsplatzes ging. Der Kündigungsschutzklage war daher in vollem Umfange stattzugeben. 79 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO. 80 4. Der Streitwert war gemäß § 61 S. 2. ArbGG im Urteil in Höhe der Quartalsvergütung festzusetzen. 81 RECHTSMITTELBELEHRUNG 82 Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 83 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 84 Landesarbeitsgericht Düsseldorf 85 Ludwig-Erhard-Allee 21 86 40227 Düsseldorf 87 Fax: 0211-7770 2199 88 eingegangen sein. 89 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 90 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 91 1.Rechtsanwälte, 92 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 93 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 94 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 95 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.