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Beschluss

4 BVGa 5/14

Arbeitsgericht Solingen, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGSG:2014:0611.4BVGA5.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Den Beteiligten zu 3) und 4) wird aufgegeben es zu unterlassen, am 13.06.2014 ab 14.00 im N. Hotel, K. 5. in S., eine Sitzung des Gesamtbetriebsrats durchzuführen. 2.Den Beteiligten zu 3) und 4) wird aufgegeben es zu unterlassen, zu einer Sitzung des Gesamtbetriebsrats am 13.06.2014 um 14.00 im N. Hotel, K. 5. in S., einzuladen. 3.Den Beteiligten zu 3. und 4 wird aufgegeben, die mit E-Mail vom 02.06.2014, 12.35 Uhr zur genannten Sitzung des Gesamtbetriebsrats geladenen Betriebsräte bis zum 12.06.2014, 15.00 Uhr per E-Mail darüber zu informieren, dass die von ihnen einberufene Sitzung des Gesamtbetriebsrats am 13.06.2014 um 14.00 Uhr im N. Hotel, K. 5. in S., nicht stattfinden wird. 4.Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Ziff. 1. bzw. 2. wird ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 € angedroht. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Beteiligte zu 2) wurde am 22.06.2010 zum Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) gewählt. Der Beteiligte zu 1) vertritt die Beschäftigten bei der Beteiligten zu 5), die in Deutschland 160 Baumärkte betreibt. In 50 Baumärkten besteht ein Betriebsrat. 4 Unter dem 12.05.2014 lud der Beteiligte zu 2) in seiner Funktion als Vorsitzender des Beteiligten zu 1) zu einer Sitzung des Gesamtbetriebsrats für den 24.-26.06.2014 ein, die u.a. den Tagesordnungspunkt "Wahl der Funktionsträger des Gesamtbetriebsrats enthielt". 5 Unter dem 02.06.2014 versandte der Beteiligte zu 3) in seiner Funktion als stellvertretender Vorsitzender des Beteiligten zu 4) eine Einladung zu einer Gesamtbetriebsratssitzung am 13.06.2014 in S.. Er berief sich dabei auf die Regelung des § 51 Abs. 2 BetrVG. Auch die Einladung des Beteiligten zu 3) enthielt u.a. den Tagesordnungspunkt "Wahl eines neuen Gesamtbetriebsratsvorsitzenden". Der Beteiligte zu 2. und nochmals dessen Prozessbevollmächtigte wiesen die Beteiligten zu 3. und 4. darauf hin, dass sie keine Befugnis zur Einberufung des Gesamtbetriebsrats hätten, gleichwohl wollten diese die Sitzung durchführen und die Ladung aufrechterhalten. 6 Der Gesamtbetriebsausschuss beschloss in der Sitzung vom 10.06.2014 einstimmig die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens. 7 Die Antragsteller sind der Ansicht, der Beteiligte zu 4) sei zur Einladung nicht befugt. Eine Konkurrenzveranstaltung sei nicht hinnehmbar. Angesichts der kurzfristig anberaumten Sitzung am 13.06.2014 sei ein Anhörungstermin nicht mehr durchführbar. 8 Sie beantragen, 9 1.Die Beteiligten zu 3. und 4. werden verurteilt, es zu unterlassen, am 13.06.2014 ab 14.00 Uhr im N. Hotel, K. 5. in S., eine Sitzung des Betriebsrats durchzuführen. 10 2.Die Beteiligten zu 3. und 4. werden verurteilt, es zu unterlassen, zu einer Sitzung des Gesamtbetriebsrats am 13.06.2014 um 14.00 im N. Hotel, K. 5. in S., einzuladen. 11 3.Die Beteiligten zu 3. und 4. werden verurteilt, die mit E-Mail vom 02.06.2014, 12.35 Uhr zu der genannten Sitzung des Gesamtbetriebsrats geladenen Betriebsräte bis zum 12.06.2014, 12.00 Uhr per E-Mail darüber zu informieren, dass die von ihnen einberufenen Sitzung des Gesamtbetriebsrats am 13.06.2014 um 14:00 Uhr im N. Hotel, K. 5. in S., nicht stattfinden wird. 12 4.Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen wird ein Ordnungs- bzw. Zwangsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 € festgesetzt. 13 II. 14 Die Anträge sind zulässig und begründet. 15 1. 16 Die Anträge sind zulässig. 17 a. 18 Das Arbeitsgericht Solingen ist nach §§ 85 Abs. 2, 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, 937, 943 ZPO als Gericht der Hauptsache zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, da es sich um eine Angelegenheit des Gesamtbetriebsrats handelt und das Unternehmen seinen Sitz in 5 X. hat. 19 b. 20 Das gewählte Beschlussverfahren ist nach den §§ 2a, 80 Abs. 1 ArbGG die richtige Verfahrensart. Es handelt sich um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz, die zwischen den Beteiligten streitig ist. Die Beteiligten streiten nämlich um die Befugnis zur Einladung des Gesamtbetriebsrats. Auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich zulässig, § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. 21 c. 22 Die Antragsteller sind antragsbefugt. Die Antragsbefugnis folgt aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG. Sowohl der Antragsteller zu 2) als auch der Antragsteller zu 1) sind in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtstellung unmittelbar betroffen. Durch die Einladung seitens der Beteiligten zu 3) und 4) wurde dem Antragsteller zu 2) seine Einberufungskompetenz aus §§ 51 Abs. 3 i.V.m. 29 Abs. 2 Satz 1 BetrVG und entsprechend dem Antragsteller zu 1) seine Selbstorganisationshoheit streitig gemacht. 23 d. 24 Die weiteren Betriebsräte waren nicht an dem Verfahren zu beteiligen. 25 aa. 26 Nach § 83 Abs. 3 ArbGG ist ein Beteiligter in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, wer durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist. Die Beteiligtenstellung ist materiell-rechtlich determiniert (BAG v. 11.11.1998 - 5. ABR 40/97; BAG v. 16.03.2005 - 8. ABR 40/04; BAG v. 15.05.2007 - 1 ABR 32/06). 27 bb. 28 Danach sind die weiteren Betriebsräte an dem Verfahren nicht zu beteiligen. Sie sind von dem Verfahren insoweit betroffen, als ihre Mitglieder zu den Gesamtbetriebsratssitzungen ggfls. zu entsenden sind und nunmehr die Frage im Raum steht, ob die Einladung zur Sitzung am 13.06.2014 ordnungsgemäß ist und dort durch ihre Mitglieder ordnungsgemäße Beschlüsse gefasst werden können. Dies ist nach Auffassung der Kammer jedoch lediglich eine mittelbare Betroffenheit und keine unmittelbare, da die Rechtsstellung der örtlichen Betriebsräte dadurch nicht berührt wird. 29 2. 30 Die Anträge sind begründet. 31 a. 32 Den Antragstellern steht ein Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG i. V. m. §§ 935, 940 ZPO zur Seite. Danach ist auch im Beschlussverfahren für den Erlass einstweiliger Verfügungen Voraussetzung, dass ohne die begehrte Regelung das Recht eines Beteiligten vereitelt bzw. wesentlich erschwert wird, oder dass die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist. Dabei ist für das Beschlussverfahren zu berücksichtigen, dass anders als im Urteilsverfahren (§ 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten gesetzlich keine vorläufige Vollstreckbarkeit vorgesehen ist (§ 85 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Wegen der Dauer bis zur Verkündung rechtskräftiger Entscheidungen im Beschlussverfahren wird daher das Bedürfnis nach einstweiligen Regelungen eher gesteigert auftreten. Der Regelung des § 85 Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann aber auch der gesetzgeberische Wille entnommen werden, dass im Beschlussverfahren ergehende Entscheidungen eben grundsätzlich erst nach Rechtskraft durchgesetzt werden sollen. Hinzukommt, dass gem. § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG im Beschlussverfahren die Anwendbarkeit des § 945 ZPO ausdrücklich ausgeschlossen ist, und durchgeführte Beschlüsse in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten des Betriebsverfassungsrechts -- insbesondere auf Unterlassung gerichtete -- ohnehin in aller Regel nicht rückgängig gemacht werden können. Zu lösen ist dieser Konflikt nach allgemeiner Ansicht über eine Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall. 33 b.Nach diesen Voraussetzungen sind die Anträge begründet. 34 aa.Nach dem glaubhaft gemacht Vortrag der Antragsteller ist der Beteiligte zu 2. selbst derzeit noch Gesamtbetriebsratsvorsitzender und der Gesamtbetriebsrat besteht mindestens seit 2010. Vor diesem Hintergrund können sich die Beteiligten zu 3. bzw. 4. nicht auf die Regelung des § 51 Abs. 2 Satz 1 BetrVG berufen und sich über diese Norm eine Einberufungskompetenz anmaßen. Schon nach dem Wortlaut geht es um einen "zu errichtenden Gesamtbetriebsrat". D.h. in diesen Konstellationen, in denen ein Einberufungsorgan mangels Gesamtbetriebsrat und entsprechendem Vorsitzenden noch fehlt, bestimmt das Gesetz, wem in diesem Fall die Einberufungskompetenz zukommen soll. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. 35 Auch eine Wiederholungsgefahr sieht die Kammer. Diese ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass die Beteiligten zu 3. bzw. 4. auch auf außergerichtliche Intervention der Antragsteller bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten bekräftigt haben, die Einladung aufrecht zu erhalten. Ein Anspruch auf Unterlassung ist damit gegeben. 36 Um dem Unterlassungsanspruch faktisch Geltung zu verschaffen und es nicht durch reines Nichtstun zu der Gesamtbetriebsratssitzung kommen zu lassen, haben die Antragsteller darüber hinaus Anspruch auf die begehrte Abladung per E-Mail. Andernfalls liefe der Unterlassungsanspruch ins Leere. Die Frist für die erforderliche Abladung per E-Mail hat die Kammer dabei entgegen des Antrags von 12.00 Uhr auf 15.00 Uhr festgesetzt. Dabei handelt es sich nicht um eine teilweise Zurückweisung des Antrags, sondern um eine Klarstellung, die durch die Umstände der noch zu bewirkenden Zustellung erforderlich geworden sind. 37 bb.Auch ein Verfügungsgrund ist gegeben. In Abwägung der beiderseitigen Interessen überwiegt das Interesse der Antragsteller an den begehrten Verfügungen. Dabei hat die Kammer insbesondere folgende Gesichtspunkte in Ihre Erwägung einbezogen. 38 Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragsteller liegt eine deutlich rechtswidrige Anmaßung einer Einberufungskompetenz durch die Beteiligten zu 3. bzw. 4. vor. 39 Zudem ist zu beachten, dass durch die Untersagung der Durchführung der Versammlung am 13.06.2013 keine gravierenden Nachteile drohen, da die nächste Gesamtbetriebsratsversammlung bereits am 24.06.2014 beginnt. 40 Auf der anderen Seite kann es durch die konkurrierende Veranstaltung zu erheblichen Rechtsunsicherheiten bis hin zur Lähmung der Gesamtbetriebsratsarbeit kommen. Unter Verstoß gegen Ladungsvorschriften zustande kommende Beschlüsse in der auf den 13.06.2014 anberaumten Versammlung dürften unwirksam sein, sieht man von der - angesichts der Größe des Gremiums eher unwahrscheinlichen - Heilungsmöglichkeit bei einstimmigen Beschlüssen ab (vgl. zu dieser Möglichkeit zuletzt BAG v. 15.04.2014 - 1 ABR 2/13 (B) "Ladung ohne Tagesordnung"). Dies könnte bspw. dazu führen, dass ggfls. zwei Gesamtbetriebsratsvorsitzende vorhanden wären. Ein neue gewählter und der Antragsteller zu 2), was mit weitergehenden, erheblichen Folgeunsicherheiten verbunden wäre. 41 Auch wenn man sich auf den Standpunkt stellen könnte, dass die ggfls. rechtwidrig gefassten Beschlüsse in den entsprechenden Verfahren wieder aus der Welt geschafft werden könnten, so dass kein unwiederbringlicher Nachteil gegeben sei, so ist nach Auffassung der Kammer zumindest ein "wesentlicher Nachteil" i.S.d. § 940 ZPO gegeben, da die Durchsetzung der Rechte erheblich erschwert würden. 42 3.Die Androhung des Ordnungsgeldes für den Fall des Verstoßes gegen die entschiedenen Unterlassungspflichten ergibt sich aus § 890 ZPO, die Androhung eines Zwangsgeldes ist nicht erforderlich (vgl. § 888 ZPO). 43 RECHTSMITTELBELEHRUNG 44 Gegen diesen Beschluss kann von den Antragsgegnern Widerspruch eingelegt werden. 45 Für die Antragsteller ist gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel nicht gegeben. 46 Die sofortige Beschwerde muss beim Arbeitsgericht Solingen, Wupperstraße 32, 42651 Solingen, Fax: 0212-2809 61 eingelegt werden. 47 Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstellen erklärt werden. 48 Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. 49 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.-