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Beschluss

4 BV 12/14 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Solingen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGSG:2014:0925.4BV12.14.00
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Leitsätze

Angaben zu der hierarchischen Stellung des Bewerbers im Betrieb sind im Rahmen der in § 6 Abs. 3 Satz 1 WO BetrVG geforderten Angaben zu der "Art der Beschäftigung" nicht erforderlich. Die Angaben dienen lediglilch der Individualisierbarkeit und Unverwechselbarkeit des Bewerbers. Für die Anforderung weitergehender Angaben durch den Wahlvorstand, wie z. B. eines Hinweises auf eine bestehende Personalverantwortung, fehlt die Rechtsgrundlage.

Tenor

Die Betriebsratswahl vom 03.04.2014 in dem Betrieb der Beteiligten zu 7.) wird für unwirksam erklärt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Angaben zu der hierarchischen Stellung des Bewerbers im Betrieb sind im Rahmen der in § 6 Abs. 3 Satz 1 WO BetrVG geforderten Angaben zu der "Art der Beschäftigung" nicht erforderlich. Die Angaben dienen lediglilch der Individualisierbarkeit und Unverwechselbarkeit des Bewerbers. Für die Anforderung weitergehender Angaben durch den Wahlvorstand, wie z. B. eines Hinweises auf eine bestehende Personalverantwortung, fehlt die Rechtsgrundlage. Die Betriebsratswahl vom 03.04.2014 in dem Betrieb der Beteiligten zu 7.) wird für unwirksam erklärt. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Betriebsratswahl im Betrieb der Beteiligten zu 7). Die Beteiligten zu 1. bis 5., gleichzeitig Antragsteller, sind Arbeitnehmer der Beteiligten zu 7 (nachfolgend Arbeitgeberin). Der Beteiligte zu 1.) ist als Abteilungsleiter Marketing, der Beteiligte zu 5.) als Teamleiter bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Der Beteiligte zu 6. und Antragsgegner ist der am 03.04.2014 neu gewählte 13-köpfige Betriebsrat. Nach Aushang des Wahlausschreibens des Wahlvorstandes vom 17.02.2014 (Bl. 38 f. der Akte) anlässlich der Betriebsratswahl bei der Arbeitgeberin gab der Beteiligte zu 1.) als Listenvertreter der "Alternativen Liste" am 04.03.2014 seine Vorschlagsliste beim Wahlvorstand ab. Auf den Inhalt der Liste (Bl. 41 f. der Akte) wird Bezug genommen. Noch am selben Tag bestätigte der Wahlvorstand den Eingang dieser Vorschlagsliste. Mit Schreiben vom 05.03.2014 (Bl. 43 der Akte) rügte der Wahlvortand die Ordnungsgemäßheit der Vorschlagsliste des Antragstellers zu 1.). Er beanstandete die Angaben zu der Art der Beschäftigung der Ordnungsnummern 1 und 5. Am 11.03.2014 wies er den Antragsteller zu 1.) darauf hin, dass eine Nachbesserung der Liste mit Ablauf des 10.03.2014 nicht mehr möglich sei. Nach wechselseitigen Schreiben wandte sich der Antragsteller zu 1.) zuletzt mit anwaltlichem Schreiben vom 21.03.2014 (Bl. 50 f. der Akte) an den Wahlvorstand. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht. Vielmehr erkannte der Wahlvorstand die Vorschlagsliste ("Alternative Liste") vom 04.03.2014 als ungültig an und machte diese auch nicht bekannt. Am 03.04.2014 fand sodann die Betriebsratswahl bei der Arbeitgeberin ohne die "Alternative Liste" in Form der Personenwahl statt. Der Wahl zugrunde lag allein die Liste der jetzigen Betriebsratsvorsitzende als Listenvertreterin (Liste Bl. 92 ff. der Akte). Das Wahlergebnis wurde am 08.04.2014 bekannt gegeben. Die Antragsteller sind der Auffassung, die Vorschlagsliste vom 04.03.2014 sei in ihrer Fassung ordnungsgemäß und die Zurückweisung durch den Wahlvorstand unberechtigt gewesen. Sowohl die Wahlbewerber O. als auch M. seien in dem Wahlvorschlag hinreichend identifizierbar gewesen. Sie weisen daraufhin, dass die zugelassene weitere Vorschlagsliste ebenfalls keine Angaben zu der betrieblichen Position der Kandidaten enthalte. Sie sind der Auffassung, der Wahlvorstand habe den gesetzlichen Vorgaben des BetrVG und der WahlO zuwider gehandelt. Er habe im Wesentlichen organisatorische Aufgaben und sei nicht berechtigt, eine Liste aus den angegebenen Gründen für ungültig zu erklären. Dies obliege der Prüfung der Arbeitsgerichte im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens. Die Antragsteller beantragen, die Betriebswahl vom 03.04.2014 in dem Betrieb der Beteiligten zu 7.) für unwirksam zu erklären. Der Betriebsrat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, die von dem Antragsteller zu 1.) abgegebene Vorschlagsliste ("Alternative Liste") ließe aufgrund fehlender Angaben zur betrieblichen Hierarchie eine Täuschung bzw. Irreführung der Wähler befürchten. Diese Angaben seien Teil der "Art der Beschäftigung" im Sinne des § 6 Abs.3 WO. Die Identifizierbarkeit und Unverwechselbarkeit der Kandidaten sei für den Wähler auf dieser Liste mit der einfachen Bezeichnung "Angestellte" nicht gewährleistet. Der Antragsgegner ist außerdem der Auffassung, dass der "Mangel" der Vorschlagsliste innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen hätte beseitigt werden können. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften vom 10.07.2014 und 25.09.2014 Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist begründet. 1.Das Arbeitsgericht ist gemäß § 2a Abs. 1 Nr.1 BetrVG ausschließlich zuständig, da es sich bei der Anfechtung der Betriebsratswahl um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsrecht handelt. Das Verfahren ist im Beschlussverfahren zu entscheiden, § 2a Abs.2, 80 ff. ArbGG. Das Arbeitsgericht Solingen ist örtlich zuständig, da der betroffene Betrieb in Solingen liegt, § 82 Abs.1 ArbGG. Die Antragsteller sind auch anfechtungsberechtigt. Nach § 19 Abs. 2 BetrVG sind mindestens drei Wahlberechtigte zur Anfechtung berechtigt. Aus § 7 BetrVG ergibt sich, dass alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wahlberechtigt sind. Die Beteiligten zu 1.) bis 5.) erfüllen diese Kriterien unstreitig. Die Anfechtung der Wahl erfolgte auch form- und fristgerecht. Nach § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG ist die Wahlanfechtung innerhalb einer 2-Wochen-Frist ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses möglich. Diese Frist ist gewahrt, da die Antragsteller mit Schreiben vom 14.04.2014, beim Arbeitsgericht eingegangen am 15.04.2014, das am 08.04.2014 bekanntgegebene Wahlergebnis angefochten haben. 2.Der Wahlanfechtungsantrag ist begründet. Die Betriebsratswahl bei der Arbeitgeberin vom 03.04.2014 ist unwirksam. a.Die Wahl kann nach § 19 Abs.1 BetrVG beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. b.Diese Voraussetzungen liegen insgesamt vor. Der Wahlvorstand hat rechtsgrundlos die Vorschlagsliste ("Alternative Liste") für ungültig erachtet und nicht zur Wahl am 03.04.2014 zugelassen. aa.Die Zurückweisung der Liste stellt einen Verstoß gegen §§ 6 Abs. 3, 8 Abs. 2 Nr. 1 WO und somit gegen das Wahlverfahren dar, denn die vom Antragsteller zu 1.) am 04.03.2014 eingereichte Liste wies hinsichtlich der erforderlichen Angaben aus § 6 Abs. 3 WO keinen Mangel auf, der zur Ungültigkeit der Liste führen würde. Die Norm gibt vor, dass in jeder Vorschlagsliste die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb anzuführen sind. Diese Voraussetzungen wurden durch die Vorschlagsliste ("Alternative Liste") vom 04.03.2014 gewahrt. Die Personalien der Bewerber waren unstreitig vorhanden. Entgegen der Auffassung des Betriebsrates hält die Kammer auch die Angaben in der Spalte "Beschäftigungsart" für ausreichend. Das Erfordernis der Darstellung der Hierarchieverhältnisse ist der Regelung des § 6 Abs. 3 WO nicht zu entnehmen. Vielmehr ist die Individualisierbarkeit und Unverwechselbarkeit des Bewerbers maßgebend (vgl. Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 25. Auflage, § 6 WO Rn. 9 m.w.N.). Diese ist bei der Mitteilung der Art der Beschäftigung, nämlich als Angestellter oder gewerblicher Arbeitnehmer, und der Nennung der Abteilung gegeben. Für das Erfordernis weitergehender Angaben gibt es keine Rechtsgrundlage. Insbesondere fehlen jegliche Hinweise darauf, dass eine etwaige Personalverantwortung aufgeführt werden müsste. Die Vorschlagsliste ("Alternative Liste") erfüllte die oben dargestellten Kriterien, da die Bezeichnung in den Ziffer 1 und 5 der Liste ("Angestellter Marketing", "Angestellter NKW") in Kombination mit dem Vor-und Nachnamen des Bewerbers einen hinreichenden Informationswert innerhalb des Betriebs besaß, der eine Täuschung oder Irreführung für den Wähler ausschloss und die Identifikation des Bewerbers ermöglichte. bb. Die Entscheidung des Wahlvorstandes war auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung problematisch. Unstreitig enthielt die andere Vorschlagsliste ebenfalls keine weitergehenden Angaben. Die Antragsteller verweisen jedoch darauf, dass die Mitarbeiterin T. als Sachgebietsverantwortliche bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Wahlvorstandes ebenfalls als solche hätte gekennzeichnet werden müssen. Diese Argumentation zeigt, dass die Rechtsansicht des Betriebsrats nicht nur einer rechtlichen Grundlage entbehrt, sondern in der Praxis auch zu erheblichen Problemen bei der Frage der Abgrenzung von nennungspflichtigen und nicht nennungspflichtigen Hierarchieebenen führen würde. cc.Der Ausschluss der Vorschlagsliste ("Alternative Liste") war auch kausal für das Wahlergebnis, da sich die Zusammensetzung des Betriebsrats bei Zulassung der Vorschlagsliste des Antragstellers zu 1.) auf jeden Fall geändert hätte. Der Wahlvorstand hat durch sein Vorgehen die Wahl vom 03.04.2014 beeinflusst, denn anstelle der vorgesehenen Listenwahl fand gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 BetrVG eine Personenwahl statt. Selbst bei dem Entfallen aller Stimmen auf die Liste der jetzigen Betriebsratsvorsitzenden wäre der Betriebsrat aufgrund der Listenreihenfolge anders zusammengesetzt. dd.Auf eine etwaige Fristversäumnis bei der Änderung der nach Auffassung des Wahlvorstands fehlerhaften Vorschlagsliste kam es daher im Ergebnis nicht an, da die Zurückweisung der Liste nach § 8 Abs. 2 Nr.1 WO aus den bereits genannten Gründen nicht hätte erfolgen dürfen. Auch kann offen bleiben, ob der Wahlvorstand selbst bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Betriebsrates berechtigt gewesen wäre, die Liste zurückzuweisen, oder ob dies in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG vom 15.05.2013, 7 ABR 40/2., NZA 2013, 1095) zu verneinen wäre. Die Betriebsratswahl vom 04.03.2014 war jedenfalls unwirksam. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von dem Betriebsrat Beschwerde eingelegt werden. Für die Antragssteller ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.