OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 BVGa 2/15

Arbeitsgericht Solingen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGSG:2015:0521.2BVGA2.15.00
2mal zitiert
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Az.: 2 BVGa 2/15 Verkündet am 21.05.2015 Olbrisch Regierungsamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Arbeitsgericht Solingen Im Namen des Volkes Beschluss In dem einstweiligen Verfügungsverfahren 1 . Antragsteller und Beteiligter zu 1 Verfahrensbevollmächtigte 2 . Beteiligte zu 2 Verfahrensbevollmächtigter hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Solingen auf die mündliche Verhandlung vom 21.05.2015 durch die Richterin am Arbeitsgericht Rüter als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter und beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. G r ü n d e: I. Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Unterlassungsanspruches des Antragstellers im Zusammenhang mit der Nutzung von Barcodeaufklebern / Beratungscoupons, der elektronischen Erfassung hierin enthaltener Daten, der Aufbringung eines Strichcodes auf dem Einkaufsbon sowie der Erhebung hieraus zu gewinnender Daten sowie schließlich die Beauftragung des Instituts „Management Consult“ mit der Erhebung o. g. Daten. Die P. GmbH & Co KG betreibt insgesamt ca. 170 Baumärkte in Deutschland, wobei in 59 Betrieben Betriebsräte gebildet wurden. Der Gesamtbetriebsrat hat 106 Mitglieder, der Gesamtbetriebsausschuss hat 11 Mitglieder. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, das Projekt „P. spricht an“ zu platzieren. Hierbei handelt es sich, vereinfacht dargestellt, um die Erfassung von Kundenzufriedenheit im Zusammenhang mit der Beratungstätigkeit der Mitarbeiter vor Ort. Über dieses Projekt werden seit Ende des Jahres 2014 alle zuständigen Arbeitnehmervertretungsgremien, so auch der Antragssteller, kontinuierlich informiert. In diesem Zusammenhang kam es u. a. zu einem Workshop unter Leitung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Februar 2015, bei dem u. a. mitbestimmungspflichtige Sachverhalte identifiziert werden sollten. Geplant war seinerzeit noch durch die Antragsgegnerin, die Einführung einer sog. Marktprämie in Kopplung mit den Ergebnissen der Kundenzufriedenheit. Von diesem Ansinnen hat die Antragsgegnerin z. Zt. bis auf Weiteres Abstand genommen. Das Gesamtprojekt „P. spricht an“ wurde in den Märkten der Antragsgegnerin zunächst in verschiedenen Schritten und verschiedenen Wellen eingeführt. Zunächst erfolgte eine Testphase in 11 Märkten im Raum Berlin, dann eine erste Welle in rund 45 Märkten; eine zweite Welle bezog sich auf 44 Märkte. Im Einzelnen gestaltet sich das Verfahren wie folgt: Sobald ein Mitarbeiter einen Kunden in einem P.-Markt beraten hat, klebt er einen Beratungscoupon auf irgendeinen Artikel, zu dem er beraten hat. Dieser Beratungscoupon enthält einen Barcode, der markteinheitlich ist, d. h. nicht auf den jeweiligen Mitarbeiter abgestimmt. Es gibt keinerlei Differenzierungen nach Mitarbeitern oder auch nur nach Abteilungen. Diese noch in der ersten Welle der Testphase genutzten abteilungsbezogenen Barcodes werden nicht länger verwendet. Da ein Kunde im Regelfall nicht lediglich einen Artikel, sondern mehrere Artikel und diese aus unterschiedlichen Abteilungen kauft, kann es aufgrund des oben geschilderten Systems also zu verschiedenen Barcodeaufklebern auf verschiedenen Artikeln kommen, nämlich je nach Beratungsleistung der verschiedenen Mitarbeiter des jeweiligen Marktes. An der Kasse ist der jeweilige Kassierer/Kassiererin angewiesen, lediglich einen der vorhandenen Beratungscoupons einzuscannen. Welcher Beratungscoupon auf welchem Artikel eingescannt wird, kann der Kassenbeschäftigte selbst entscheiden, es ist rein zufällig und regelmäßig davon abhängig, welchen Artikel der Kassierer zuerst scannt. Es wird lediglich ein Strichcode gescannt w. einem Artikel, damit überhaupt eine „Beratungsleistung“ erfasst werden kann. Auf diese Weise wird die Antragsgegnerin bzw. die von ihr beauftragte externe Firma in die Lage versetzt, folgende Daten zu erheben: Es lässt sich erkennen, wie viele Beratungsbons auf die Gesamtzahl der Verkäufer entfallen. Ferner lässt sich erkennen, welcher Umsatz pro Einkauf beim Einsatz des Beratungscoupons ausgelöst wurde und schließlich lässt sich ermitteln, wie hoch der Anteil der Käufe, die unter Beratung erfolgt sind, an den Gesamtkäufen insgesamt ist. Mit der geplanten Kundenumfrage verhält es sich folgendermaßen: Die Antragsgegnerin beabsichtigt, im Zeitraum ab Mitte Juni für ca. drei Wochen in ausgewählten Märkten der P. GmbH & Co. Deutschland KG und deren Schwestergesellschaften eine Kundenumfrage durchzuführen. Auch hierüber war der Antragsteller sowie der Konzernbetriebsrat Ende 2014 informiert worden. Die Vorgehensweise ist wie folgt: Jeder Käufer in einem der teilnehmenden P.-Märkte erhält an der Kasse einen Kassenbon, auf dem am unteren Ende eine 20-stellige Nummer, die sog. Bon-ID, aufgedruckt ist. Gleichzeitig erhält der Kunde vom Kassierer einen Flyer, auf dem erläutert ist, dass sich der Kunde mittels dieser Bon-ID auf einer Internetseite einloggen und dort online an einer Kundenumfrage teilnehmen kann. Kommt der Kunde dieser Aufforderung nach und ruft die Internetseite auf, so wird er, sofern diese Seite freigeschaltet ist, dazu aufgefordert, seine 20-stellige Bon-ID einzugeben. Sodann werden dem Kunden eine Reihe w. überwiegend geschlossenen Fragen gestellt, die überwiegend auf vorgegebene Antwortmöglichkeiten hinführen. Es handelt sich um Fragen zum Besuchsgrund, zu den geplanten Käufen, zur Markteinrichtung und zu Wettbewerbern. Schließlich werden die Kunden auch darüber befragt, ob sie w. einem Mitarbeiter im Markt angesprochen worden oder einen verfügbaren Mitarbeiter gefunden und inwieweit sie zufrieden mit dem Mitarbeiterkontakt gewesen seien. Mit der Erhebung und Auswertung der Daten hat die Antragsgegnerin die Management Consult beauftragt und mit dieser Gesellschaft entsprechende Verträge abgeschlossen. Der Antragsteller hält die Nutzung der Barcodeaufkleber / Beratungscoupons sowie die Nutzung des Strichcodes auf dem Einkaufsbon (Bon-ID) sowie die Beauftragung des Instituts „Management Consult“ zum Zwecke der Erhebung der Daten, bezogen auf den Strichcode der Einkaufsbons für mitbestimmungspflichtigt. Der Antragsteller hat hierzu behauptet, anhand des auf der Ware aufgebrachten Strichcode-Aufklebers könnten „ohne Probleme“ Rückschlüsse auf das Verhalten einzelner Beschäftigter gezogen werden. Die Beschäftigten seien – was unstreitig ist – in Schichten eingesetzt. Diese Schichtpläne seien – dies ist ebenfalls unstreitig – elektronisch erfasst. Aus der Kombination „Zeit der Bezahlung“ sowie „Herkunft der Ware aus einer Abteilung“ und schließlich dem „Schichtplan“ ergebe sich dann „ohne Weiteres“, welche Beschäftigten durch die Zahl der Beratungscoupons eine besondere Kundenorientierung im Sinne von P. aufwiesen und welche dies – mangels erfasster Coupons – nicht täten. Der Antragsteller behauptet weiter, aus der Angabe der gekauften Artikel auf dem Kundenbon ließe sich in Kombination mit dem Schichtplan auf den jeweils tätigen Mitarbeiter schließen. Da über den Strichcode auch die Kundenbewertung verknüpft sei, erfolge hier eine unmittelbare Erfassung des Verhaltens von Mitarbeitern auf dem Umweg über die Kundenbewertung. Der Antragsteller hat außerdem wie folgt vorgetragen: „Dass hier personenbezogene Daten erhoben werden, steht außer Frage. Die Präsentation von P. weist hierzu darauf hin, dass die Daten von einem externen Institut (Management Consult) erhoben und auf den dortigen Servern gespeichert werden. Von dieser Seite aus gehen Auswertungen an die Märkte. Hier findet sich der Hinweis, dass dabei keine personenbezogenen Daten weitergegeben werden. Dieser Hinweis wäre nicht erforderlich, wenn diese Daten nicht erhoben würden. Die Datenerhebung erfolgt im Auftrag der P. GmbH & Co. KG. Für die Einhaltung der in der Präsentation enthaltenen Zusicherung, dass „technisch sichergestellt (sei), dass andere Mitarbeiter (inklusive Vorgesetzten) keinen Zugriff auf die Ordner haben, wo Daten abgelegt und Analysen durchgeführt werden“, gibt es keinen dem Betriebsrat zugänglichen Beleg. Insbesondere ist dort nicht ausgeführt, dass die P. GmbH & Co. KG insgesamt keinen Zugriff auf die Daten hat.“ Der Antragsteller hat außerdem behauptet, in der Sitzung des Gesamtbetriebsausschusses am 24.03.2015 sei einstimmig folgender Beschluss gefasst worden: „Der GBA beschließt ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren einzuleiten mit dem Ziel, dem Arbeitgeber zu untersagen, einseitig und ohne Mitbestimmungsrechte des GBA zu beachten, die Online-Kundenbefragung „Store Performance“ durchzuführen. Mit der Einleitung und Durchführung des Beschlussverfahrens wird beauftragt: RA J. I., C..“ In der Sitzung des Gesamtbetriebsausschusses vom 30.04.2015 sei zudem einstimmig folgender Beschluss gefasst worden: „Der GBA beschließt ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren einzuleiten mit dem Ziel, dem Arbeitgeber zu untersagen, einseitig und ohne die Mitbestimmungsrechte des GBA zu beachten, Beratungscoupons einzuführen und zu nutzen. Mit der Einleitung und Durchführung des Beschlussverfahrens wird beauftragt: RA J. I., C..“ Der Antragsteller hat bezüglich beider Beschlüsse nähere Angaben zur Personenstärke des Ausschusses an den jeweiligen Tagen sowie zur Tagesordnung und deren Versendung gemacht. (Diesbezüglich wird auf Blatt 14 d. A. Verwiesen). Zur Glaubhaftmachung der der Antragstellung zugrunde liegenden Behauptungen hat der Antragsteller die eidesstattliche Versicherung seines Vorsitzenden vom 06.05.2015 zur Akte gereicht (Bl. 16 – 18 d. A.). Der Antragsteller hat beantragt, 1. die Beteiligte zu 2) zu verurteilen, es zu unterlassen, Beschäftigte anzuweisen, Barcodeaufkleber / Beratungscoupons mit einem Strichcode zur Messung der Beratungsqualität auf die Waren aufzubringen, solange keine Zustimmung des Betriebsrats hierzu vorliegt oder eine diese ersetzende Entscheidung der Einigungsstelle. Hilfsweise zu 1), die Beteiligte zu 2) zu verurteilen, es zu unterlassen, auf den Waren von den Beschäftigten aufgebrachte Barcodeaufkleber / Beratungscoupons elektronisch zu erfassen, solange keine Zustimmung des Betriebsrats hierzu vorliegt oder eine diese ersetzende Entscheidung der Einigungsstelle. 2. Die Beteiligte zu 2) zu verurteilen, es zu unterlassen, auf dem Einkaufsbon einen zusätzlichen Strichcode aufzubringen, mittels dessen im Nachhinein identifizierbar ist, auf welchen Warenverkauf zu welcher Zeit sich eine vom Kunden abgefragte Bewertung der Servicequalität bezieht, solange keine Zustimmung des Betriebsrates hierzu vorliegt oder eine diese ersetzende Entscheidung der Einigungsstelle. Hilfsweise zu 2), die Beteiligte zu 2) zu verurteilen, es zu unterlassen, eine Erhebung der Kundenzufriedenheit hinsichtlich der Servicequalität, unter Nutzung eines zusätzlich auf dem Einkaufsbon aufgebrachten Strichcodes durchzuführen, solange keine Zustimmung des Betriebsrats hierzu vorliegt oder eine diese ersetzende Entscheidung der Einigungsstelle. Hilfsweise hierzu, die Beteiligte zu 2) zu verurteilen, es zu unterlassen, das Institut „Management Consult“ mit der Erhebung der Daten zu beauftragen, die sich in dem zusätzlichen Strichcode auf dem Einkaufsbon befinden, soweit hierdurch Rückschlüsse auf Zeit und Art des Warenverkaufs möglich sind, solange keine Zustimmung des Betriebsrates vorliegt oder eine diese ersetzende Entscheidung der Einigungsstelle. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin bestreitet zunächst, das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses bzw. Ausschussbeschlusses. Die Antragsgegnerin verweist auf den Wortlaut des Beschlusses, wonach lediglich ein „arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren“ einzuleiten sei. Streitgegenständlich sei allerdings ein Eilverfahren, worauf – was unstreitig ist – in dem entsprechenden Beschluss nicht Bezug genommen worden sei. Darüber hinaus hält die Antragsgegnerin den Betriebsausschuss für unzuständig und vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, die Ausübung der Geltendmachung von Mitbestimmungsrechten obliege der Zuständigkeit des gesamten Gremiums, nicht aber lediglich der des Gesamtbetriebsausschusses. Schließlich hält die Antragsgegnerin den Antrag auch deshalb für unzulässig, da der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats in seiner Funktion als Vorsitzender des örtlichen Betriebsrats des Marktes T. – was ebenfalls unstreitig ist – einen gleichlautenden Unterlassungsantrag, ebenfalls im einstweiligen Verfügungsverfahren, gestellt hatte. Auch dies – so die Antragsgegnerin – spreche gegen eine Beauftragung des Gesamtbetriebsrats zur Einleitung des streitgegenständlichen Eilverfahrens. Zur Sache trägt die Antragsgegnerin wie folgt vor: Eine konkrete Leistungs- und/oder Verhaltenskontrolle sei weder im Rahmen des Projektes „P. spricht an“ noch bei dem nunmehr eingeführten flächendeckenden Einsatz der aufzuklebenden Beratungscoupons beabsichtigt. Eine solche Kontrolle sei darüber hinaus aber auch gar nicht möglich. Dies ergebe sich bereits daraus, dass im jeweiligen Markt mit einheitlichen Beratungscoupons gearbeitet werde. Nach dem Einscannen dieses Barcodes könne also nur erkannt werden, dass in dem jeweiligen Markt, aber nicht wer oder in welcher Abteilung im Markt beraten worden sei. Eine Leistungskontrolle einzelner Mitarbeiter sei technisch nicht einmal ansatzweise angelegt. Es sei im Übrigen durchaus üblich, dass abteilungsübergreifend bedient bzw. beraten werde. In einer Vielzahl von Fällen käme es also auch vor, dass sich ein Kunde hilfesuchend an den nächsten Verkäufer, den er gerade findet, wende, der den Kunden sodann auch „abteilungsfremd“ bedienen könne. Dies gelte für alle Verkäufer aber auch für Marktleiter und Stellvertreter sowie Bereichsleiter. Alle diese Mitarbeiter seien angewiesen, die o. g. Beratungscoupons aufzukleben. Es bleibe schließlich allein dem jeweiligen Beschäftigten an der Kasse überlassen, welchen der mit Strichcode versehenen Artikel er einscanne und welchen nicht. Einen Rückschluss w. eingescannten Bardecodes darauf, dass und in welcher Abteilung beraten worden sei, sei ausgeschlossen. Ein Rückschluss auf den einzelnen Mitarbeiter des Marktes sei daher nicht möglich und eine Individualsierung des einzelnen Verkäufers scheide aus. Auch ein Abgleich der Daten „Zeit der Bezahlung“ mit „Herkunft der Ware aus einer Abteilung“ und dem „Schichtplan“ sei weder geplant noch gewollt noch werde dies durchgeführt. Der Datenabgleich könne auch nicht „auf Knopfdruck“, also automatisiert, sondern allenfalls lediglich durch Hinzuziehung w. menschlicher Arbeitskraft erfolgen. Dies wäre allerdings nicht nur viel zu aufwendig, sondern zudem wirtschaftlich unsinnig. Durch das Erfassen der in den aufgeklebten Barcodes enthaltenen Daten selbst liege insoweit keine Überwachung. Selbst unter Zuhilfenahme weiterer Daten, wie ggfs. der Schichtplandaten, sei eine Individualisierbarkeit des einzelnen Mitarbeiters nicht möglich. Denn auf die Tätigkeit oder fehlende Tätigkeit eines einzelnen Mitarbeiters könne auf diese Weise ebenfalls nicht geschlossen werden. Hinsichtlich der Kundenumfrage bestreitet die Antragsgegnerin ebenfalls das Zustandekommen eines ordnungsgemäßen Beschlusses und hat zudem wie folgt vorgetragen: Obgleich ein Rückschluss auf die einzelnen Mitarbeiter ohnehin nicht möglich sei, habe P. nach einer Möglichkeit gesucht, eine Auseinandersetzung mit dem Betriebspartner/den Betriebspartnern zu vermeiden. Zwar habe P. an der Durchführung der Befragung bereits im März ein hohes Interesse gehabt, nicht aber an den von einigen Gremien für kritisch gehaltenen Informationen, wie Datum und Zeit des Einkaufs. Also habe P. die mit der Management Consult getroffene Vereinbarung über die Auswertung der Kundenbefragungen für die Zukunft und auch bereits für die Ergebnisse der Befragung im März 2015 abgeändert, um so zusätzlich entsprechend der Rechtsprechung des BAG das Bestehen eines Mitbestimmungsrechtes nach § 87 BetrVG insoweit auszuschließen. Nach dem nunmehr vereinbarten Verfahren sei eine Verbindung der Kundenantworten mit dem Zeitpunkt des Einkaufs über die Bon-ID nicht mehr möglich. Insoweit entfalle auch die bisher theoretisch denkbare Möglichkeit, mithilfe der Bon-ID und dem Einkaufszeitpunkt unter Zuhilfenahme des Schichtplanes einen einzelnen Mitarbeiter zu identifizieren. Einen eigenen Zugriff auf die Erhebungsdaten w. Management Consult habe P. vereinbarungsgemäß aber nicht mehr. Weiterhin sehe die Vereinbarung vor, dass der Dienstleister auch alle „offenen Nennungen“ in einem freien Textfeld vollständig anonymisieren lasse, sodass auch insoweit keine Möglichkeit der Identifizierung einzelner Mitarbeiter mehr bestehe. Diese Vereinbarung sei dem Antragsteller auch bekannt. Die Bestätigung der Management Consult sei dem Vorsitzenden des Antragstellers vom zuständigen Personalleiter mit E-Mail vom 06.05.2015 zugesandt worden (Bl. 81 d. A.). Um einen insgesamt anonymisierten Datensatz ohne Bon-ID zu erzeugen, werde ein bestimmtes Verfahren angewendet, das die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung wie folgt beschreibt: „Die Management Consult GmbH verfügt nach dem Abschluss einer Kundenumfrage über Datensätze mit einer Bon-ID und den vom Kunden, der sich mit dieser ID angemeldet hat, gegebenen Antworten. Damit verfügt beispielsweise Management Consult über die Information, dass ein Kunde, der sich mit dem Bon mit der Nummer 12345678912345678999 angemeldet hat, bei der ersten Frage die Antwortmöglichkeit 10, bei der zweiten Frage die Antwortmöglichkeit 2 angegeben und in das freie Feld nichts geschrieben hat. Weitere Informationen hat Management Consult nicht. Insbesondere kennt Management Consult weder die Uhrzeit noch das Datum, zu dem der Kunden einen Einkauf getätigt und die Bon-ID erhalten hat. P. verfügt über einen zweiten Datensatz in der Warenwirtschaft. P. kann anhand der Bon-ID die Zeit und den Markt ermitteln, in dem ein Kunde eingekauft hat und ob ein Kunde Kundenkartenbesitzer ist und was der Kunde gekauft hat. Damit verfügt die Antragsgegnerin beispielsweise über die Information, dass ein Kunde, der am 15.05.2015 um 16:00 Uhr im Markt T. einen Eimer Wandfarbe, Silicon und Gardinenstangen gekauft hat, einen Bon mit der ID 98765432198765432111 erhalten hat. Weder die Antragsgegnerin noch die Management Consult können mit den ihnen vorliegenden Datensätzen irgendwelche Rückschlüsse auf Mitarbeiter ziehen. Dies würde, wenn überhaupt nur die Verbindung der beiden vollständigen Datensätze erlauben, die dann mit dem Dienstplan abgeglichen würden. Eine solche Verknüpfung der beiden vollständigen Datensätze findet aber nicht statt. Um einen auswertbaren, aber unzuordbaren Datensatz zu erzeugen, schickt die Management Consult GmbH P. nach Abschluss der Kundenbefragung eine Liste der Bon-IDs, die zum Einloggen verwendet wurden. Diese Liste enthält ausschließlich die Bon-IDs, also nicht die zu der ID gehörenden Kundenantworten. P. ordnet der Bon-ID dann die für eine Auswertung erforderlichen Daten zu. Dies sind etwa die Informationen, in welchem Markt die Bon-ID verwendet wurde, die Information, ob der Kunde eine Kundenkarte hatte oder der Umsatz des Bons. Mit der Auswertung dieser für P. in erster Linie interessanten Daten wird P. in die Lage versetzt, etwa die Zufriedenheit w. Kundenkartenbesitzern mit Nichtkundenkartenbesitzern zu vergleichen oder den Zusammenhang der Kundenzufriedenheit und Umsatz eines Kunden zu ermitteln. Informationen, die möglicherweise eine Identifizierung zulassen, wie etwa Zeit und Datum des Einkaufs oder Kassennummer, werden vereinbarungsgemäß nicht übermittelt (…). Die w. P. an Management-Consult übermittelten Datensätze sehen beispielsweise wie folgt aus: Bon-ID 12345678912345678999 ist einem Einkauf im Markt T. zuzuordnen, der Kunde war kein Kundenkartenbesitzer, der Umsatz des Bons betrug 25,80 €, der Kunde hat Produkte aus dem Zuschnitt und dem Bereich „Leuchten“ gekauft. Diese Daten w. P. ordnet die Management Consult über die Bon-ID den zu dem Einkauf gehörenden Kundenantworten zu und erstellt einen Datensatz, indem die Bon-ID durch die w. P. übermittelten Daten ersetzt wird. Die Bon-ID wird bei Management Consult im Anschluss gelöscht, sodass eine Zuordnung des Datensatzes zu einer Bon-ID und damit zu einem konkreten Einkauf nicht mehr möglich ist. Dieser Datensatz ohne Bon-ID wird dann als Ergebnis an P. ermittelt. Der letztlich an P. übermittelte Datensatz lässt im Ergebnis keinerlei Rückschlüsse mehr auf einzelne Einkäufe oder Mitarbeiter zu. Aus diesem Datensatz ergibt sich, nach Löschung der Bon-ID nur noch, dass ein Kunde in einem bestimmten Markt eingekauft und wie er die Fragen beantwortet hat, ob er Kundenkartenbesitzer ist und aus welcher Warengruppe er Produkte gekauft hat. Das Datum und die Uhrzeit des Einkaufs lassen sich dem Datensatz nicht entnehmen, sodass auch ein Abgleich mit dem Schichtplan nicht mehr zu einer Identifizierung der Mitarbeiter führen kann.“ Zur Glaubhaftmachung der Behauptungen hat die Antragsgegnerin eidesstattliche Versicherungen im Original vom 19.05.2015 des Personalleiters, Herrn K., des Head of Market and Customer Insight, Herrn Dr. w. I. sowie des zuständigen Abteilungsleiters des Projektes „Beratungs-Bons“, Herrn T. zur Akte gereicht (Bl. 83 ff d. A.). Des Weiteren hat die Antragsgegnerin Schreiben der Management-Consult vom 29.04.2015, die vereinbarten Rahmenbedingungen betreffend, ebenfalls zur Akte gereicht (Bl. 79/80 d. A.). Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig aber unbegründet. 1. Der Antrag ist zulässig. a) Nach dem auch im Beschlussverfahren entsprechend anwendbaren § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss eine Antragsschrift eine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand muss so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann. Dies gilt auch und vor allem für Anträge, mit denen die Unterlassung w. Handlungen verlangt wird. Ihnen stattgebende gerichtliche Entscheidungen müssen für den in Anspruch genommenen Beteiligten eindeutig erkennen lassen, was w. ihm verlangt wird. Diesen Anforderungen werden sowohl die Haupt-, als auch die Hilfsanträge des Antragstellers gerecht. Der Antragsteller hat präzise beschrieben, welche Handlungen seitens des Arbeitgebers ohne Zustimmung des Antragstellers bzw. ohne eine diese ersetzende Entscheidung der Einigungsstelle seitens der Antragsgegnerin zu unterlassen sind. b) Der Antragsteller ist im Übrigen berechtigt, im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens vorzugehen. Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ist auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig. Für das Verfahren gelten nach § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG im Wesentlichen die Vorschriften des 8. Buchs der ZPO, insbesondere die §§ 935 ff. entsprechend. Die einstweilige Verfügung ist im Verhältnis der Betriebsparteien insbesondere dann w. Bedeutung, wenn es darum geht, zu verhindern, dass eine Betriebspartei unter Verletzung w. Rechten der anderen vollendete Tatsachen schafft. In Betracht kommen insoweit auch Unterlassungsverfügungen, wie die vorliegende. c) Der Gesamtbetriebsrat ist antragsberechtigt. Gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der GBR zuständig für die Behandlung w. Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und die nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs geregelt werden können. Ausreichend ist hierfür, dass ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht, wobei auf die Verhältnisse des einzelnen Unternehmens und der konkreten Betriebe abzustellen ist (BAG 30.08.1995, 1 ABR 4/95). Nach dem Vortrag beider Beteiligen, handelt es sich bei dem Projekt „P. spricht an“ um eine überbetriebliche Angelegenheit, die zwar nicht alle, jedoch eine Vielzahl von Betrieben des Unternehmens betrifft. Die zu regelnde Angelegenheit, hier also die Aufbringung des Strichcodes, die Aushändigung einer Bon-ID an den Kunden sowie die sich anschließende Möglichkeit der Kundenbefragung betrifft gerade nicht ausschließlich einzelne Betriebe, sondern wird nach dem Vortrag beider Beteiligten zentral gesteuert und ist „in Wellen“ zur Durchführung in einer Vielzahl w. Märkten vorgesehen. Die hier streitgegenständlichen Angelegenheiten können nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe allein geregelt werden. Das geplante Projekt „P. spricht an“ ist von der Antragsgegnerin zentral geplant, unter vertraglicher Abstimmung mit einem dritten Dienstleister auf die Beine gestellt und betriebsübergreifend platziert worden. Beide Beteiligte gehen – nach Ansicht der Kammer zu Recht – von der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates aus. Dass der Vorsitzende des antragstellenden Gesamtbetriebsrates parallel zu dem hier anhängigen einstweiligen Verfügungsverfahren ein weiteres in seiner Funktion als Vorsitzender seines örtlichen Betriebsrates anhängig gemacht hat, macht das vorliegende Verfahren nach dem oben Gesagten nicht unzulässig. Ob und inwieweit der örtliche Betriebsrat antragsberechtigt ist zur Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens mit gleichgelagertem Inhalt, war nicht von der erkennenden Kammer zu entscheiden, sondern bleibt der Entscheidung des entsprechend zuständigen Arbeitsgerichts überlassen. d) Die Kammer ist darüber hinaus w. einem wirksamen Betriebsratsbeschluss zur Einleitung dieses Beschlussverfahrens sowie zu Beauftragung des Prozessbevollmächtigten ausgegangen. Diesbezüglich war die insoweit zur Akte gereichte eidesstattliche Versicherung des Vorsitzenden des Antragstellers zur Glaubhaftmachung ausreichend. Dort ist dargelegt worden, dass in zwei Sitzungen des Betriebsausschusses mit entsprechend erfolgter einfacher Mehrheit sowie ordnungsgemäßer Ladung unter Zurverfügungstellung der vollständigen Tagesordnung, zwei Beschlüsse zur Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers sowie zur „Einleitung und Durchführung eines Beschlussverfahrens“ gefasst worden waren. Der Antragsgegnerin ist zuzustimmen, dass von der Durchführung eines Eilverfahrens, wie die einstweilige Verfügung eines darstellt, nicht die Rede ist. Die getroffenen Beschlüsse lassen aber hinreichend erkennen, dass mit der gerichtlichen Durchsetzung eines Unterlassungsanspruches innerhalb des Ausschusses offensichtlich Einvernehmen geherrscht hat. Ob dies im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens oder aber – sofern die Zeit drängen sollte – im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahren geschehen soll, ist nicht explizit beschlossen worden. Dies ist nach Auffassung der erkennenden Kammer jedoch auch nicht notwendig. Den gefassten Beschlüssen ist der Wille des Gremiums bzw. des Ausschusses zu entnehmen, arbeitsgerichtlich gegen – aus Sicht des Antragstellers – mitbestimmungswidrige Vorgehensweisen der Antragsgegnerin vorzugehen. In diesem Zusammenhang stellt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung lediglich ein summarisches, abgekürztes und schnelles Verfahren dar mit dem Ziel, Rechte der Betriebsparteien vorläufig zu sichern. Die juristische Prüfung, ob eine Sicherung per Hauptsacheverfahren oder aber zunächst einmal nur im Rahmen eines Eilverfahrens sinnvollerweise erfolgen kann, kann das Gremium dem juristischen Berater, mithin dem Prozessbevollmächtigten überlassen. Aus Sicht der erkennenden Kammer ist ein expliziter Auftrag im Sinne eines Beschlusses zur Durchführung des Eilverfahrens nicht notwendig, sofern die Einleitung allgemein eines „arbeitsgerichtlichen Verfahrens“ beschlossen worden ist. Eine solche umfasst als Oberbegriff auch die Einreichung einer Antragsschrift auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren. Schließlich bestehen keinerlei Bedenken hinsichtlich der Beschlussfassung durch den Betriebsausschuss. Gem. § 50 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 27 Abs. 2 führt der Betriebsausschuss die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Dies gilt auch auf der Ebene des Gesamtbetriebsrats. Dieser kann dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbstständigen Erledigung (mit Ausnahme des Abschlusses von Betriebsvereinbarungen) übertragen. 2. Der Antrag ist jedoch insgesamt unbegründet. a) Dabei kann zugunsten des Antragstellers vom Vorliegen eines Verfügungsgrundes ausgegangen werden, da nach dem unstreitigen Sachvortrag beider Beteiligten die von der Antragsgegnerin im Rahmen des Projektes „P. spricht an“ geplanten Tätigkeiten und Datenerfassungen nicht nur unmittelbar bevorstehen, sondern bereits teilweise durchgeführt worden sind und zukünftig weiterhin durchgeführt werden sollen. Unterstellt, ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers wäre berührt, so würde ein solches, quasi tagtäglich in den dem Projekt angeschlossenen Märkten durch die Fortführung der streitgegenständlichen Maßnahmen ständig aufs Neue verletzt und somit der dann – unterstellt - rechtswidrige Zustand perpetuiert. b) Ein irgendwie geartetes Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Maßnahmen ist jedoch nicht erkennbar und wird daher durch die Antragsgegnerin auch nicht verletzt. In Frage kommen ohnehin nur die Mitbestimmungstatbestände des § 87 Abs. 1 Nr. 1 (Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer) bzw. der Nr. 6 (Einführung und Anwendung w. technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen) BetrVG. Beide zwingenden Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten sind vorliegend nicht berührt. Hier zum Einzelnen wie folgt: aa) Ein Mitbestimmungsrecht folgt nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Nach dieser Vorschrift hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Dazu dienen verbindliche Verhaltensregeln sowie unterschiedliche Maßnahmen, die geeignet sind, das Verhalten der Arbeitnehmer zu beeinflussen und zu regeln. Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es, den Arbeitnehmern durch den Betriebsrat eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens zu gewähren (BAG 23.07.1996, 1 ABR 17/96). § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG erfasst die Gestaltung und Ordnung des Betriebes zum einen durch die Schaffung verbindlicher Verhaltensregeln, zum anderen auch durch Maßnahmen, die das Verhalten der Arbeitnehmer im Bezug auf die betriebliche Ordnung betreffen und berühren, ohne dass sie verbindliche Normen für das Verhalten der Arbeitnehmer zum Inhalt haben. Ausreichend ist es, wenn die Maßnahme darauf gerichtet ist, die vorgegebene Ordnung des Betriebes zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten. Von dem mitbestimmungspflichten Ordnungsverhalten zu unterscheiden ist das reine Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer. Dieses betreffen alle Regeln und Weisungen, die bei der Erbringung der Arbeitsleistung selbst zu beachten sind. Das Arbeitsverhalten ist berührt, wenn der Arbeitgeber kraft seiner Organisations- und Leitungsmacht näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise das geschehen soll. Danach sind mitbestimmungsfrei solche Anordnungen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird (BAG 08.06.1999, 1 ABR 67/98). Nach diesen Grundsätzen ist ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG vorliegend nicht gegeben. Die Antragsgegnerin hat per Arbeitsanweisung den Mitarbeitern auferlegt, nach einem Beratungsgespräch entsprechende Strichcodeaufkleber auf die vom Kunden zu erwerbende Ware aufzubringen. Des Weiteren besteht die Anweisung an die an der Kasse Beschäftigten, die Kunden über die im Internet mögliche Kundenbefragung zu informieren, einen entsprechenden Flyer auszuhändigen, wobei in diesem Zusammenhang die Bon-ID auf dem Bon aufgebracht wird. Nach dem Vorbringen beider Parteien geht es – insbesondere nachdem keine weitere Diskussion im Hinblick auf eine Bonusregelung geführt wird – nicht um eine zukünftige Gestaltung der Arbeitsverhältnisse, sondern um eine Bestandsaufnahme. Nach dem durch eidesstattliche Versicherung belegten Vorbringen der Antragsgegnerin, handelt es sich um eine Analyse des Käuferverhaltens im Hinblick auf die Konkurrenten im Baumarktbereich und nicht um eine solche der einzelnen Mitarbeiter. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem ähnlich gelagerten Fall am 18.04.2000 (1 ABR 22/99) wie folgt erkannt: „Ein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats scheidet aber deswegen aus, weil die Arbeitgeberin mit den w. ihr veranlassten Schaltertests keine Maßnahme getroffen hat, die geeignet war, das Verhalten der Arbeitnehmer in Bezug auf die Ordnung des Betriebes zu beeinflussen und koordinieren. Der Arbeitgeberin ging es mit der von ihr in Auftrag gegebenen Studie über die Service- und Beratungsqualität in ihren Filialen um eine Bestandsaufnahme aus der Sicht der Kunden. Eine – auch nur mittelbare – Beeinflussung des Verhaltens der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter war nicht beabsichtigt, schon deshalb nicht, weil es gerade darum ging, den Ist-Zustand des Beratungsangebotes festzustellen. Gewünscht war nicht ein – aufgrund besonderer Anstrengungen des Schalterpersonals – besonders guter Befund, sondern eine „schonungslose Bilanz“ des Zustandes, wie Dritte, d. h. Kunden ihn wahrnehmen. Das Verhalten der Mitarbeiter der R in den Geschäftsstellen sollte durch die Schaltertests gerade nicht beeinflusst, sondern nur festgestellt werden. Ob und ggfs. welche Schlussfolgerungen die Arbeitgeberin aus den Ergebnissen der Schaltertests zieht, ist für die Frage, ob bereits die Erhebung und Auswertung entsprechender Daten mitbestimmungspflichtig ist, ohne Bedeutung. Unabhängig davon, scheitert ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG auch daran, dass durch die Schaltertests die Service- und Beratungsqualität der Arbeitgeberin geprüft werden sollte, also im Vordergrund der Maßnahme die Arbeitsleistung der beratenden Angestellten – somit deren Arbeitsverhalten – stand. Die geschuldete Arbeitsleistung der an den Schaltern tätigen Mitarbeiter besteht darin, die Leistungen der R anzubieten und erforderlichenfalls die Kunden zu beraten. Von der Arbeitsleistung umfasst ist daher sowohl die fachliche, als auch kommunikative und verkäuferische Kompetenz der R-Mitarbeiter. Zu der geschuldeten Arbeitsleistung der Mitarbeiter in den Geschäftsstellen gehört auch die Präsentation der Leistungen der Arbeitgeberin gegenüber den Kunden. Fragen, wie der Mitarbeiter den Kunden begrüßt und das Gespräch führt und ob er ihn mit Namen anspricht oder nicht, betreffen die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung „Beratung“. Dies gilt auch für die Frage, ob die Mitarbeiter ein Namensschild tragen oder nicht. Zur Präsentation des Arbeitsprodukts „Beratung“ gehört auch, ob den Kunden die Möglichkeit gegeben wird, den Berater persönlich mit Namen anzusprechen (….). Auch soweit das Erscheinungsbild der Mitarbeiter Gegenstand der Schaltertests war, gehört dieses im weitesten Sinne zur Arbeitsleistung, weil der Kunde – und damit auch der Arbeitgeber – gerade von einem Bankmitarbeiter eine äußere Erscheinung erwartet, die Seriosität ausdrückt“. Dies trifft auf den vorliegenden Fall genauso zu. Die Anweisung an Beschäftigte, Barcodeaufkleber / Beratungscoupons mit einem Strichcode zur Messung der Beratungsqualität auf die Waren aufzubringen, unterliegt nach dem oben Gesagten daher nicht der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und – da es sich hierbei nicht um eine technische Einrichtung handelt – schon gar nicht dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6. bb) Auch die Anweisung, auf den Einkaufsbon einen zusätzlichen Strichcode aufzubringen und einen Flyer auszuhändigen, mittels dessen im Nachhinein identifizierbar ist, auf welchen Warenverkauf zu welcher Zeit sich eine vom Kunden abgefragte Bewertung der Servicequalität bezieht, ist ebenfalls mitbestimmungsfrei. Ein Mitbestimmungsrecht ergibt sich insbesondere nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Danach hat der Betriebsrat grundsätzlich mitzubestimmen bei der Einführung und Anwendung w. „technischen Einrichtungen“, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Nicht jede „Überwachung“ oder Kontrolle der Arbeitnehmer als solche ist mit mitbestimmungspflichtig; das Mitbestimmungsrecht kommt erst zum Tragen, wenn die Kontrolle mithilfe technischer Einrichtungen erfolgt (BAG 26.03.1991, 1 ABR 26/90). Durch die Aufbringung der Bon-ID auf den Kundenbon, die in Zusammenhang mit der eingekauften Ware „gescannt“ wird, kann vom Einsatz einer „technischen Einrichtung“ ausgegangen werden. Aus den hierdurch gewonnenen Erkenntnissen lassen sich jedoch keine individualisierbaren Ergebnisse ersehen, die der Antragsgegnerin bestimmte arbeitnehmerbezogene Daten zuspielen würden, die diese auszuwerten in der Lage wäre. Dies ergibt sich aus dem durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten Sachvortrag der Antragsgegnerin und der darüber hinaus zur Anlage der Antragserwiderung gemachten vertraglichen Vereinbarung/Zusammenfassung der Management Consult bezüglich der Datenauswertung. Nach dem insoweit schlüssigen und nachvollziehbaren Vorbringen der Antragsgegnerin kommt eine Auswertung im Hinblick auf das konkrete individualisierbare Arbeitnehmerverhalten eines konkreten Marktes überhaupt nicht in Betracht. Die jeweiligen Daten werden in zwei verschiedenen Datensätzen erhoben bzw. ausgewertet, der in der Warenwirtschaft bei der Antragsgegnerin bzw. dem entsprechenden Markt befindliche Datensatz wird an den externen Dienstleister übermittelt. Dieser gleicht die entsprechenden Daten im Zusammenhang mit der Bon-ID bzw. der Kundenberatung ab, anonymisiert dann alle Daten und spielt sie in anonymisierter Form an die entsprechenden Märkte bzw. die Antragsgegnerin zurück. Dass bei diesem Vorgang – selbst unter Hinzuziehung der von dem Antragsteller stets bemühten Schichtpläne – eine Individualisierbarkeit einzelner Arbeitnehmer möglich wäre, hält die erkennende Kammer für gänzlich ausgeschlossen. Der schlichte Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung, der sinngemäß dahin lautete, wo Daten anonymisiert werden könnten, könne die Anonymisierung auch rückgängig gemacht werden, weshalb ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unzweifelhaft vorläge, hat die erkennende Kammer nicht überzeugt. Die Antragsgegnerin hat glaubhaft gemacht, dass es weder geschieht noch jemals beabsichtigt war, mithilfe der Daten im Zusammenhang mit der Kundenbefragung Rückschlüsse auf das Arbeitnehmerverhalten zu ziehen, zumindest nicht im Hinblick auf das konkrete Arbeitnehmerverhalten einzelner Beschäftigter. Dass prinzipiell und immer bei der Erhebung von Daten und dem Abgleich von Daten die technische Möglichkeit besteht, Anonymisierungen vorzunehmen oder aber wieder rückgängig zu machen, liegt in der Natur der Sache, dies führt aber nicht unmittelbar zur Annahme eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 6, da dieses immer noch voraussetzt, dass die technischen Einrichtungen dazu bestimmt sind , das Verhalten oder die Leistungen der Arbeitnehmer „zu überwachen“. Dies ist nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin aber weder tatsächlich der Fall noch jemals beabsichtigt gewesen. Möglicherweise hätte sich dies dem Antragsteller auch erschlossen, hätte der per Beschluss bevollmächtigte Prozessbevollmächtigte den 20-seitigen Erwiderungsschriftsatz der Antragsgegnerin zur mündlichen Verhandlung zumindest einmal durchgelesen, was nach dem mündlichen Vorbringen des Prozessbevollmächtigten allerdings nicht der Fall gewesen ist, weshalb sich der Antragsteller letzten Endes mit den Argumenten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung gar nicht konkret befassen konnte. cc) Auch der hilfsweise zum Hilfsantrag zu 2) gestellte Antrag, es zu unterlassen, das Institut Management Consult mit der Erhebung der Daten zu beauftragen, ist unbegründet. Auch diesbezüglich liegt der Mitbestimmungstatbestand nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 nicht vor. Denn auch hierbei geht es nicht um eine „Überwachung“ i.S. des § 87 Abs. 1 Nr. 6. „Überwachung“ i. S. dieser Vorschrift ist ein Vorgang, durch den Informationen über das Verhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers erhoben und – jedenfalls in der Regel – aufgezeichnet werden, um sie auch späterer Wahrnehmung zugänglich zu machen. Die Informationen müssen auf technische Weise ermittelt und dokumentiert werden, sodass sie zumindest für eine gewisse Dauer verfügbar bleiben und vom Arbeitgeber herangezogen werden können (BAG 10.12.2013, 1 ABR 43/12). Die Überwachung muss aber durch die technische Einrichtung selbst bewirkt werden. Dazu muss diese aufgrund ihrer technischen Natur unmittelbar, d. h. wenigstens in ihrem Kern die Überwachung vornehmen, indem sie das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer kontrolliert. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG setzt daher voraus, dass die technische Einrichtung selbst und automatisch die Daten über bestimmte Vorgänge verarbeitet (BAG 10.12.2013, 1 ABR 43/12). Denn Eingriffe in den Persönlichkeitsbereich der Arbeitnehmer durch Verwendung anonymer technischer Kontrolleinrichtungen sollen nur bei gleichberechtigter Mitbestimmung des Betriebsrats zugelassen werden. Die auf technischem Weg erfolgte Ermittlung und Aufzeichnung von Informationen über den Arbeitnehmer bergen die Gefahr in sich, dass in diesen Persönlichkeitsbereich eingedrungen wird, sodass der Arbeitnehmer zum Objekt einer Überwachungstechnik gemacht wird, der er sich nicht entziehen kann. Das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers wird bei einer technisierten Ermittlung von Verhaltens- und Leistungsdaten, wegen der – gegenüber einer Überwachung durch Menschen – ungleich größeren Möglichkeit zur durchgehenden Datenverarbeitung besonders gefährdet. Darüber hinaus sind die Abläufe der technikgestützten Datenermittlung für den Arbeitnehmer vielfach nicht wahrnehmbar und es fehlt regelmäßig an der Möglichkeit, sich ihr zu entziehen. Die Einbindung in eine von ihm nicht beeinflussbare Überwachungstechnik kann zur erhöhter Abhängigkeit führen und damit die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit hindern (BAG a.a.O.). Von diesen Grundsätzen ist auch die erkennende Kammer ausgegangen. Die Gefahr, die hierin zum Ausdruck kommt, ist in der Vorgehensweise der Antragsgegnerin aber nicht zu erkennen. Dies ergibt sich bereits aus dem oben Gesagten, wonach die Daten lediglich in vollständig anonymisierter Form übereinandergelegt, abgeglichen und letztlich verwertet werden. Sinn der Maßnahme „P. spricht an“ ist eben nicht, einzelne Arbeitnehmer in ihrem Arbeitsverhalten zu steuern, zu kontrollieren und in ihr Persönlichkeitsrecht einzugreifen, sondern die Kundenzufriedenheit bzw. ggfs. Unzufriedenheit zu erheben, um sodann in einem weiteren Schritt ggfs. Maßnahmen hiergegen zu ergreifen. In dieser Allgemeinheit ist das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 jedoch gerade nicht betroffen. Beide Hauptanträge sowie die insgesamt drei Hilfsanträge waren daher zurückzuweisen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann w. dem Betriebsrat Beschwerde eingelegt werden. Für die Arbeitgeberseite ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* w. einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf w. fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift muss w. einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen w. Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Rüter