Urteil
2 Ca 1812/15 lev – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Solingen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGSG:2016:0524.2CA1812.15LEV.00
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Leitsätze
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.Streitwert: 7.025,16 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Leitsatz vorhanden 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3.Streitwert: 7.025,16 EUR. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung nach einem Betriebsübergang in der Insolvenz. Der inzwischen 66 Jahre alte Kläger ist seit dem 01.10.1968 zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 4.940,00 EUR als Schichtführer/Instandhaltung bei der Beklagten bzw. den Rechtsvorgängern beschäftigt gewesen. Der Kläger unterfällt der im Jahre 1979 abgeschlossenen "Pensionsordnung für Betriebsangehörige der Firma U. GmbH, M.", wonach Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung bestehen. Die genaueren Steigerungsraten sind in § 4 der Pensionsordnung - bis zu einem Höchstsatz von 22,5 % Prozent je anrechnungsfähigem Dienstjahr - festgelegt (Bl. 73 d. Akte). Nach verschiedenen Umfirmierungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten wurde aufgrund des Eigenantrags der damaligen U. G. GmbH am 01.03.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Bereits einen Monat später veräußerte der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb an die "G. P. 2 GmbH, die mit Schreiben vom 22.04.2009 den Kläger über den Betriebsübergang und dessen rechtliche Folgen informierte. In dem Schreiben der P. 2 GmbH, die seit dem 04.06.2009 unter U. G. F. GmbH firmiert, heißt es auszugsweise wie folgt: "(
) die G. P. 1 haftet also für alle Ansprüche und Anwartschaften, die sie in der Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben oder erdient haben. (
) die Haftung der U. G. ist dabei durch die sich aus der Insolvenzordnung ergebenden Beschränkungen begrenzt. (
) für Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung haftet die G. P. 2 für den Teil der Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von ihnen erdient worden ist. Für vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von ihnen erdiente Anwartschaften oder entstandene Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung haftet hingegen die U. G., begrenzt durch sich aus der Insolvenzordnung ergebende Beschränkungen (für verfallbare Anwartschaften) bzw. der Pensionssicherungsverein (PSVaG) (für unverfallbare Anwartschaften)." Der PSV erteilte dem Kläger mit Schreiben vom 01.03.2011 einen s.g. Anwartschaftsausweis über einen Leistungsbetrag in Höhe von 816,99 EUR monatlich. Der Kläger ist zum 31.07.2015 aus dem Arbeitsverhältnis wegen Beginns der Altersrente ausgetreten. Er bezieht seitdem die Leistungen des PSV. Mit Bescheid vom 30.07.2015 (Bl. 84 ff. d. Akte) berechnete die "U. X. GmbH" die Höhe der Firmenrente des Klägers unter Berücksichtigung der Insolvenz im Jahr 2009. Der Kläger hat sich zunächst außergerichtlich gegen die von der Beklagten durchgeführte Berechnungsmethode zur Wehr gesetzt. Der Kläger ist der Ansicht, der Gesamtrentenanspruch sei lediglich um den von dem PSV zu tragenden Anteil zu reduzieren, nicht jedoch darüber hinaus. Er errechnet daher eine Differenz in Höhe von 149,48 EUR monatlich, die er im Rahmen eines Feststellungsantrags für die Zukunft sowie in Form eines Zahlungsantrags für 5 vergangene Monate geltend gemacht hat. Dabei ist der Kläger der Ansicht, die Beklagte hafte auf der Grundlage der einschlägigen Pensionsordnung in vollem Umfange auch hinsichtlich der Dynamisierungsanteile vor Eintritt des Insolvenzfalles. Der Kläger hat hierzu abschließend wie folgt vorgetragen: "Maßgeblich für die Berechnung des Anspruchs gegen die Beklagte bleibt die PO 1979. Das Versorgungsverhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits wurde auch nicht durch den Betriebsübergang im Rahmen des Insolvenzverfahrens berührt. Aufgrund des fortlaufenden Versorgungsverhältnisses entstand für den Kläger mit Renteneintritt ein Gesamtanspruch auf betriebliche Altersversorgung, der auf 2 Schuldner verteilt wird. Eine Befugnis für die Beklagte, ihre Haftung um die bereits erdiente Dynamik zu reduzieren, kann weder aus den gesetzlichen Grundlagen noch der Rechtsprechung abgeleitet werden. Soweit die Beklagte in die bereits erdienten Anwartschaften eingreifen will, bedarf es trifftiger Gründe im Sinne der "Drei-Stufen-Theorie" des BAG. Ein trifftiger Grund liegt nicht in dem Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung, da dieser Grundsatz des deutschen Insolvenzrechts und die sich hieraus ergebende Haftungsverteilung nicht durch die hier vertretene Auffassung berührt wird. Jede andere Entscheidung würde die Beklagte zu Unrecht doppelt begünstigen. Sie trifft daher keine "Ausfallhaftung". Der Kläger begehrt die anteilige Zahlung seines Betriebsrentenanspruchs, die ihm nach den gesetzlichen Regelungen und im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zusteht." Der Kläger hat daher beantragt, 1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 747,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn monatlich ab dem 01.01.2016 neben den mit Schreiben vom 30.07.2015 zugesagten 145,03 EUR weitere 149,48 EUR als betriebliche Altersversorgung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte geht zu ihren Gunsten von einer Haftungsbeschränkung aus, die ihrer Ansicht nach auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für einen Betriebserwerber Geltung findet, sofern der Betriebsübergang in der Insolvenz erfolgte. Die Beklagte weist darauf hin, dass bei einer vollen Haftung des Betriebserwerbers eine Bevorzugung der Betriebsrentner gegenüber den übrigen Insolvenzgläubigern stattfände, da diese einen weiteren solventen Schuldner erhielten, was den übrigen Insolvenzgläubigern allerdings verwehrt sei. Im Übrigen würde die Insolvenzmasse dadurch geschmälert, dass potentielle Erwerber entweder vom Erwerb des insolventen Betriebes gänzlich Abstand oder aber den Kaufpreis mit Blick auf die ungekürzten Rentenanwartschaften schmälern würden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig aber unbegründet. I. 1. Gegen den Zahlungsantrag bestehen ohnehin keinerlei Zulässigkeitsbedenken. 2. Der Feststellungsantrag ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte in vollem Umfange gemäß der Pensionsordnung 1979 haftet. Insbesondere soll die Berechnung der Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung unter Einschluss der bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens erdienten Dynamik erfolgen. Das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO liegt vor, da die Beklagte sich außergerichtlich geweigert hat, das vom Kläger durchgeführte Rechenmodell anzuerkennen und insoweit auch zukünftig die entsprechende Differenzleistungen nicht erbringen wird. 3. Die Klage ist unbegründet. Hierzu hat bereits das Arbeitsgericht Koblenz in seinem Urteil vom 16.02.2016 Folgendes ausgeführt: "Die Beklagte ist im Falle des Eintritts des Versorgungsfalles nicht verpflichtet, in dem seitens des Klägers begehrten Umfang Leistungen gemäß der Pensionsordnung zu erbringen. Sie ist berechtigt, einen Rechenweg hinsichtlich der konkreten Höhe der betrieblichen Altersversorgung zu wählen, der hinsichtlich der Zeiten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Kürzungen (etwa im Hinblick auf die erdiente Dynamik) vorsieht, die über den auch seitens des Klägers anerkannten Abzugsposten des durch den PSV zu leistenden Betrages hinausgehen. Eine umfassende Haftung der Beklagten im Sinne des Antrags ergibt sich nicht aus § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB. 1. Gemäß dieser Vorschrift ist im Falle eines Betriebsübergangs der Erwerber verpflichtet, in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen einzutreten. Diese Haftung schließt grundsätzlich sämtliche Rechte und Pflichten aus betrieblicher Altersversorgung ein. Namentlich sind insbesondere die bereits erdiente Zugehörigkeit anzuerkennen. Der Erwerber tritt in Infolge eines Betriebsübergangs sowohl hinsichtlich des erdienten Teils auch hinsichtlich potentieller Steigerungsbeträge unverändert in eine bestehende Ordnung ein. Im Ergebnis bleiben die Versorgungsanwartschaften durch den Betriebsübergang grundsätzlich unberührt (vgl. nur BAG, Urteil vom 20.04.2010, 3 AZR 22/08, Juris). 2. Dass vorliegend durch den Erwerb der U. G. GmbH durch die Beklagte die Voraussetzungen eines Betriebsüberganges im Sinne des § 613 a BGB gegeben sind, ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben. 3. Die Beklagte haftet jedoch bei Eintritt des Versorgungsfalls nicht im zur Entscheidung gestellten Umfang; dies folgt aus der gebotenen teleologischen Reduktion des § 613 a BGB bei Erwerb in der Insolvenz. a) § 613 a BGB ist nach herrschender Meinung im Rahmen der Insolvenz grundsätzlich anwendbar, soweit es um den Schutz der Arbeitsplätze und die Kontinuität des Betriebsrates geht (vgl. hierzu grundlegend BAG vom 17.01.1980, 3 AZR 160/79, Rn. 27 ff.) Soweit die Rechtsfolgen des § 613 a BGB mit den Grundsätzen der Insolvenzordnung kollidieren, ist nach mittlerweile gefestigter Auffassung in höchstrichterlicher Rechtsprechung und Literatur eine teleologische Reduktion geboten. Die gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehene, umfassende Haftung des Erwerbers für Altverbindlichkeiten sei nicht mit den Grundsätzen der Insolvenzordnung zu vereinbaren. Namentlich stehe dem der Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung als tragende Säule des Insolvenzrechts entgegen. Die auf den Erwerber übergehenden Arbeitnehmer wären bei uneingeschränkter Anwendung des § 613 a BGB gegenüber den übrigen Gläubigern bevorzugt, da ihnen ein (weiterer) solventer Schuldner zur Verfügung stünde, wohingegen die übrigen Gläubiger benachteiligt würden, in dem der Erwerber eine vollumfängliche Haftung bei der Kalkulation des Kaufpreises zu berücksichtigen hätte und so die Masse geschmälert würde. Darüber hinaus wären auf den Erwerber übergehende Arbeitnehmer gegenüber denjenigen, die bei dem Veräußerer verblieben, begünstigt, da sie bei uneinschränkter Anwendbarkeit der Vorschrift bei einem zusätzlichen Gläubiger Befriedigung suchen könnten (vgl. nur BAG, Urteil vom 17.01.1980 a.a.O., Rn. 30 ff.; BAG Urteil vom 19.05.2005, 3 AZR 649/03, Rn. 43, Juris; Erfurter Kommentar/Preis, 15. Aufl. 2015, 613 a BGB, Rn. 146; Henssler/Willemsen/Kalb 6. Aufl. 2014, § 613 a BGB, Rn. 366; Langohr/Plato, Betriebliche Altersversorgung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1716, jeweils m.w.N.). b) Für die vorliegend maßgebliche Frage, in welchem Umfang der Erwerber bei einem Erwerb in der Insolvenz für Verpflichtungen aus betrieblicher Altersversorgung haftet, folgt hieraus, dass dieser zwar in die Versorgungsanwartschaft eintritt, aber im Versorgungsfall nur für den bei ihm erdienten Anteil der Versorgungsleistung haftet. Eine - mit Ausnahme des durch den PSV getragenen Anteils - umfassende Haftung der Beklagten, deren Feststellung der Kläger mit dem Antrag verfolgt, ist dementsprechend nicht gegeben. aa) Der PSV haftet gemäß § 7 BetrAVG mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für fällige Versorgungsansprüche sowie für unverfallbare Anwartschaften, § 7 Abs. 1, 2 BetrAVG. Diese Haftung ist vorliegend dem Grunde und der Höhe nach unstreitig und wurde bei der Antragstellung berücksichtigt. bb) Für ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens erdiente Steigerungsbeträge haftet - dies ist ebenfalls unstreitig - die Beklagte als Erwerber im Sinne des § 613 a BGB in vollem Umfang. cc) Die mit dem Antrag verfolgte vollumfängliche Haftung der Beklagten für Steigerungsbeträge, die den Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffen, scheidet infolge der gebotenen teleologischen Reduktion des § 613 a BGB aus. Diese Frage konnte das BAG in seiner grundlegenden Entscheidung zur Anwendbarkeit des § 613 a BGB im Rahmen der Insolvenz vom 17.01.1980 (a.a.O.) noch offen lassen; insofern sind die seitens des Klägers angeführten, sich auf diese Entscheidung (namentlich auf Rn. 38,39 zitiert nach Juris) stützenden Erwägung aufgrund der ergänzenden Rechtsprechung als überholt anzusehen. Das BAG hat mit Urteil vom 29.10.1985 (3 AZR 485, 83 Juris) ausdrücklich entschieden, dass Versorgungsanwartschaften, die bis zur Konkurs- bzw. Insolvenzeröffnung erdient wurden - zur Konkurs- bzw. Insolvenztabelle anzumelden sind und nicht auf den Erwerber übergehen (vgl. Rn. 35 ff. d. Urteils zitiert nach Juris). Diese Auffassung, nach der der Erwerber im Versorgungsfall nicht die volle Betriebsrente, sondern nur den Teil der Leistung, den der Arbeitnehmer seit Insolvenzeröffnung erdient hat, schuldet, ist heute ganz herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. BAG, Urteil vom 11.02.1992, 3 AZR 117/91, Juris; BAG, Urteil vom 19.05.2005 a.a.O., BAG Urteil vom 20.12.2009, 3 AZR 814/07, Juris; Langohr/Plato, a.a.O., Rn. 1717; Henssler/Willemsen/Kalb a.a.O., § 613 a, Rn. 366; Jäger/Giesen, InsO, vor § 113 Rn. 135). c) Ihr schließt sich die Kammer ausdrücklich an. Die seitens des Klägers vorgetragenen Gesichtspunkte veranlassen zu keiner anderen Beurteilung. aa) Das seitens des Klägers zugrunde gelegte Verständnis für die Reichweite der teleologischen Reduktion des § 613 a BGB bei Eröffnung der Insolvenz ist nach Überzeugung der Kammer verkürzt. Demnach soll durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinsichtlich der Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung eine "Anspruchsspaltung" erfolgen, mit dem Ergebnis, dass hinsichtlich dieser Ansprüche zwei Schuldner, namentlich der PSV und der Erwerber, bestehen. Dies soll nach Auffassung des Klägers dazu führen, dass eine Reduzierung der Ansprüche für vor Eröffnung der Insolvenz liegende Zeiten nicht erfolgen kann. Ein anderes Verständnis würde, so der Kläger, auf eine doppelte Begünstigung des Erwerbes hinauslaufen, da dieser einerseits nicht den Anteil zu tragen hätte, den der PSV übernimmt und andererseits nicht für erdiente Steigerungsbeträge, die Zeiten vor der Insolvenzeröffnung betreffen, haften würde. bb) Diese Folge ist für den die teleologische Reduktion des § 613 a BGB bei Erwerb in der Insolvenz rechtfertigenden Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung unerheblich. Unter dem der Insolvenzordnung zugrundeliegenden Prinzip der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung (§ 1 InsO) ist der seitens des Klägers angestellte Vergleich zwischen Erwerber und den auf ihn übergehenden Arbeitnehmern nicht entscheidend. Denn der Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung zielt darauf ab, dass sämtliche Gläubiger des Schuldners gleichmäßig aus der Insolvenzmasse befriedigt werden sollen. Ein die teleologische Reduktion tragendes Argument ist daher auch, dass durch die Reduzierung des Haftungsumfangs bei Erwerb in der Insolvenz die Masse durch einen möglichst hohen Kaufpreis größtmöglich ausfällt. Die so erreichte Maximierung der Masse mag im Hinblick auf die Erwerber-Haftung im Sinne des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB mit einer Begünstigung des Erwerbers einhergehen; diese Folge wird aufgrund des anerkannten Vorgangs der insolvenzrechtlichen Bestimmungen und Haftungsfolgen jedoch in Kauf genommen (so auch BAG, Urteil vom 29.10.1985 a.a.O., Rn. 36). Im Ergebnis ist die seitens des Klägers erkannte Begünstigung der Beklagten gerade Ausfluss und logische Folge der in der gegebenen Fallkonstellation vorzunehmenden telelogischen Reduktion. cc) Die für Eingriffe in Ordnungen zur betrieblichen Altersversorgung entwickelte s.g. Drei-Stufen-Theorie des BAG ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Ein Eingriff in das Versorgungswerk durch die Beklagte liegt gerade nicht vor. Weder löst sie die Pensionsordnung ab noch modifiziert sie sie. Sie tritt vielmehr in die bestehende Versorgungszusage ein. Die Höhe einer im Versorgungsfall zu erbringenden Versorgungsleistung ergibt sich aufgrund der vorzunehmen teleologischen Reduktion des § 613 a BGB ipso jure." Diesen zutreffenden Urteilsgründen hat sich die erkennende Kammer des Arbeitsgerichts Solingen voll umfänglich angeschlossen. Eine Ergänzung bedarf es insoweit nicht. II. Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. III. Der Streitwert war gemäß § 61 Satz 1 ArbGG im Urteil festzusetzen, wobei von dem 42-fachen Differenzbetrag zuzüglich des Zahlungsantrags ausgegangen wurde. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Rüter