Beschluss
2 BV 82/19
Arbeitsgericht Solingen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGSG:2020:0518.2BV82.19.00
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Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung zweier Arbeitnehmerinnen. Die Antragstellerin ist Mitglied im L. und wendet insoweit den TVöD-B (VKA) an. Mit zwei bei der Antragstellerin beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Frau T. und Frau H., wurden in den entsprechenden Arbeitsverträgen jeweils die Anwendung des TVöD-B (VKA) als auch die Eingruppierung in die EG 2 vereinbart. Beide sind als sogenannte Alltagsbegleiterinnen für die Antragstellerin tätig. Am 26.08.2019 hörte die Antragstellerin den Betriebsrat zur Einstellung jeweils zum 01.09.2019 und zur Eingruppierung jeweils in die Entgeltgruppe 2 an. Mit undatiertem Beschluss, bei der Antragstellerin am 28.08.2019 eingegangen, stimmte der Betriebsrat zwar der Einstellung jeweils zu, widersprach jedoch der beantragten Eingruppierung in die EG 2. Mit weiterem Schreiben vom 27.08.2019 wandte sich der Betriebsrat mit zwei gleichlautenden Schreiben wie folgt an die Antragstellerin: „Sehr geehrter Herr L., der Betriebsrat hat sich in seiner Sitzung am 27.08.2019 mit der von Ihnen beabsichtigten Eingruppierung von Frau H. befasst. Der Betriebsrat hat beschlossen, seine Zustimmung zu dieser Eingruppierung nach § 99 II Nr. 1 BetrVG zu verweigern. Der Betriebsrat verweigert seine Zustimmung aus folgenden Gründen: Sie beabsichtigen, Frau H. in die Entgeltgruppe 2 einzugruppieren. Richtigerweise ist Frau H. jedoch in die Entgeltgruppe 4 einzugruppieren. Frau H. erfüllt durch ihre Qualifizierung nach § 52c SGB XI und der von ihr auszuübenden Tätigkeiten die Merkmale der Entgeltgruppe 4. Begründung: Eine ausführliche Begründung wird Ihnen nach § 99 III BetrVG fristgerecht bis zum 03. September zugehen.“ Mit weiterem Schreiben vom 30.08.2019 (Blatt 73 ff. der Akte) wurde sodann die entsprechende Begründung nachgeliefert. Auszugsweise heißt es wie folgt: „Mit Wirkung vom 01.01.2017 wurde eine neue Ziffer 4a zum Abschnitt XI (Beschäftigte in Gesundheitsberufen) der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) eingefügt. Damit ist nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass bei Alltagsbegleitungen und Betreuungskräften die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für die Beschäftigten im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst Teil A Abschnitt 1 Ziffer 3 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) Anwendung finden. Es handelt sich hierbei um Beschäftigte, welche nicht mit pflegerischen, sondern mit unterstützenden Tätigkeiten in der Lebensführung betraut sind. Dabei ist die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 2 für Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten vorgesehen. Da die Eingruppierung der Betreuungskräfte laut Entgeltordnung (VKA) von ihrer maßgeblich wahrgenommenen Tätigkeit abhängt, sieht der Betriebsrat die Eingruppierung in die EG 4 als gerechtfertigt an. Und die damit verbundenen Tätigkeitsmerkmale von den zusätzlichen Betreuungskräften / Alltagsbegleitungen in den stationären Pflegeeinrichtungen der Altenzentren als erfüllt. Dazu zählen die Notwendigkeit einer Qualifizierungsmaßnahme nach § 53c SGB XI, bei der es sich um eine geordnete formalisierte Maßnahme handelt. Diese ist losgelöst vom konkreten Arbeitsplatz und wird von einer ausbildenden Stelle bei einem externen Anbieter durchgeführt. Die dabei vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Tätigkeit als zusätzliche Betreuungskraft Voraussetzung sind (§4 III Betreuungskräfte – RL) umfassen drei Module (Basiskurs, Betreuungspraktikum und Aufbaukurs) mit einem Gesamtumfang von mindestens 160 Stunden. (…) Nach Auffassung des Betriebsrates handelt es sich bei der Qualifikation der zusätzlichen Betreuungskräfte zeitlich wie auch von der inhaltlichen Gestaltung her um eine Ausbildung im Sinne der tariflichen Regelungen und nicht um eine kurze Einweisung oder Anlernphase. Zusätzlich ist die Betreuungskraft nach § 43b SGB XI (vormals § 87b) gesetzlich verpflichtet, einmal jährlich an einer zweitägigen Fortbildung (insgesamt 2. Stunden) teilzunehmen. Durch diese Fortbildung wird das Wissen für die berufliche Praxis auf den neuesten Stand gebracht.“ Die Antragstellerin sah zunächst von der Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens ab, weshalb unter dem Aktenzeichen 2 BV 68/19 der Betriebsrat die Antragstellerin auf Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens verklagte. Am 24.2..2019 wurde ein diesbezüglicher Anerkennungsbeschluss verkündet. Daraufhin leitete die Antragstellerin mit Antragsschrift vom 06.12.2019 unter Beifügung der „Richtlinien nach § 53c SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen (Betreuungskräfte-RL) vom 19.08.2008 in der Fassung vom 23.11.2016“ das vorliegende Verfahren ein. Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Eingruppierung in die EG 2 sei zutreffend, da es sich bei den Alltagsbetreuern „Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten“ im Sinne der tariflichen Vorschrift handeln würde. Es sei zwar eine fachliche, hingegen keine eingehende fachliche Einarbeitung erforderlich. Zu berücksichtigen sei, dass die Qualifizierungsmaßnahmen unter keinem Gesichtspunkt die tarifrechtlich relevante Schwelle von drei Monaten überschreiten würden. Die Antragstellerin bezieht sich darüber hinaus auf das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20.03.2018 (5 Bv 33/17) (Blatt 136 ff. der Akte) und hat daher beantragt: 1. Die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur Eingruppierung der bei der Beteiligten zu 1. beschäftigten Beatrix H. in die EG 2 TVöD-VKA-Entgeltordnung (VKA) zu ersetzen; 2. Die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur Eingruppierung der bei der Beteiligten zu 1. beschäftigten Christa T. in die EG 2 TVöD-VKA-Entgeltordnung (VKA) zu ersetzen. Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Antragsgegner ist der Ansicht, die Eingruppierungen müssten tatsächlich in die EG 4 des TVöD-B (VKA) erfolgen, in jedem Falle hält er die Eingruppierung in die EG 2 für unzutreffend. Der Betriebsrat weist zum einen auf die Qualifizierung hin, die die Alltagsbegleiter/-innen – unstreitig – durchlaufen müssen. Der Betriebsrat hebt darauf ab, dass – unstreitig – drei Module zu durchlaufen sind mit einem Gesamtumfang von mindestens 160 Stunden zuzüglich eines Praktikums. Dies – so der Betriebsrat – gehe wesentlich über eine kurze Einweisung oder Anlernphase hinaus. Des Weiteren existiere keine zeitliche Grenze, wonach eine fachliche Einarbeitung bis zu drei Monaten grundsätzlich für die Eingruppierung in die EG 2 erforderlich oder ausreichend sei. Im Übrigen sei auch zu kurz gegriffen, auf den zeitlichen Umfang abzustellen. Der Betriebsrat weist auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.04.2017 (4 ABR 73/2.) hin, wonach eine externe „Ausbildung“ sowohl von der zeitlichen Dauer als auch von der inhaltlichen Gestaltung von einigem Gewicht sein kann. Wegen der weiteren Argumentation des Antragsgegners, insbesondere im Hinblick auf die tatsächlich arbeitstäglich durchzuführenden Aufgaben und dem insoweit erforderlichen Grad der fachlichen Einarbeitung wird auf Blatt 166 ff. verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. Die Zustimmungsersetzungsanträge, die trotz des Anerkenntnisbeschlusses vom 24.2..2019 erst mehr als sechs Wochen später beim Arbeitsgericht eingereicht worden sind, sind zulässig, aber unbegründet. Eine Eingruppierung in die EG 2 TVöD-B (VKA) ist auf der Grundlage der von den Alltagsbetreuern/ -betreuerinnen durchzuführenden Tätigkeiten tarifwidrig, worauf sich der Betriebsrat in seinem ablehnenden Beschluss im Zusammenhang mit der ausführlichen Begründung zutreffend gewandt hat. Gemäß § 99 IV BetrVG war die Zustimmung, die der Betriebsrat zu Recht gemäß § 99 II Nr. 1 BetrVG – im Übrigen formell wirksam – verweigert hat, nicht zu ersetzen. Unabhängig von der hier nicht weiter zu erörternden Frage, ob eine Eingruppierung in die EG 4 des zitierten Tarifvertrages rechtmäßig wäre, ist die Eingruppierung in die EG 2 in jedem Falle deshalb fehlerhaft, weil es sich bei den beiden Beschäftigten nicht um Beschäftigte mit „einfachen Tätigkeiten“ handelt. Die Eingruppierung richtet sich nach § 12 TVöD-B (VKA) nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1-Entgeltordnung (VKA). Der/ die Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/ er eingruppiert ist. Die betreffenden Vorschriften der Entgeltordnung lauten wie folgt: „Entgeltgruppe 2: Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten. (Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.) Entgeltgruppe 3: Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 2 heraushebt, dass sie eine eigehende fachliche Einarbeitung erfordert.“ Nach Auffassung der Kammer erfordert die Tätigkeit der Alltagsbegleiter/-innen – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – nicht nur eine lediglich „fachliche Einarbeitung“, sondern eine „eingehende fachliche Einarbeitung“. Dies ergibt sich bereits zwanglos aus der – unstreitig – geltenden sogenannten Betreuungskräfte-Richtlinie, den dort verankerten Grundsätzen und Fortbildungsverpflichtungen. Bereits in § 4 ist unter der Überschrift „Qualifikation der Betreuungskräfte“ folgendes geregelt: „Für die berufliche Ausübung der zusätzlichen Betreuungsaktivitäten ist kein therapeutischer oder pflegerischer Berufsabschluss erforderlich. Allerdings stellt die berufliche Ausübung einer Betreuungstätigkeit in stationären Pflegeeinrichtungen auch höhere Anforderungen an die Belastbarkeit der Betreuungskräfte, als eine in ihrem zeitlichen Umfang geringere ehrenamtliche Tätigkeit in diesem Bereich. Derzeit sind folgende Anforderungen an die Qualifikation der Betreuungskräfte nachzuweisen: das Orientierungspraktikum, die Qualifizierungsmaßnahme, regelmäßige Fortbildungen bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis.“ Da § 4 weiterhin vorsieht, dass alleine 40 Stunden auf ein sogenanntes Orientierungspraktikum fallen, das noch vor der Qualifizierungsmaßnahme absolviert werden muss, sowie weitere 160 Unterrichtsstunden für drei Module im Anschluss aufgewendet werden müssen, kann keinesfalls mehr im Sinne der Entgeltgruppe 2 von einer Einarbeitung gesprochen werden, die lediglich über eine „sehr kurze Einweisung oder Anlernphase“ hinausgeht. Denn allein der Stundenumfang und die Mischung aus jeweils praktischen und theoretischen Einheiten zeigen, dass ein/-e Alltagsbegleiter/-in mindestens sechs bis zehn Wochen der Einarbeitung in Anspruch nimmt. Das geht aber ganz erheblich über die „einfachen Tätigkeiten“ der EG 2 hinaus. Bei den Tätigkeiten der Entgeltgruppe 2 handelt es sich um un- bzw. angelernte Tätigkeiten, die zwar eine fachliche Einarbeitung erfordern, die lediglich über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Im Regelfall dauert die fachliche Einarbeitung mehrere Tage oder wenige Wochen (BAG 20.05.2009, 4 AZR 315/08). Die Abgrenzung erfolgt zur Entgeltgruppe 1 dahingehend, dass dort nur eine sehr kurze Einarbeitung von einigen Stunden oder einem Tag, in besonderen Fällen gegebenenfalls bis zu zwei Tagen, erforderlich sind. Der Kommentarliteratur lässt sich im Übrigen entnehmen, dass die Einarbeitung für die Eingruppierung in die EG 2 deshalb erforderlich ist, um eine gewisse Arbeitsgeschwindigkeit zu erlangen. Die Tätigkeit als solche ist leicht verständlich, simpel, ohne Mühe lösbar und unkompliziert. Im Falle einer Maschinenbedienung ist die Einarbeitung erforderlich, um Arbeitsabläufe zu beherrschen oder zu verinnerlichen. Die Maschinenbedienung ist nicht nur rein mechanisch, sondern z.B. verbunden mit der Programmauswahl, der Kontrolle der Maschinentätigkeit, einfachen Reparaturen und Reinigungstätigkeiten. Eine mehrtägige Schulung spricht gegen das Vorliegen von einfachsten Tätigkeiten im Sinne der EG 1 und für eine Eingruppierung in die EG 2. In Abgrenzung zur EG 3 auf der anderen Seite darf keine eingehende Einarbeitung erforderlich sein. Dies ist vorliegend aber gerade der Fall. Denn dem Stufenaufbau lässt sich entnehmen, dass von einer extrem kurzen Anlernphase von durchschnittlich höchstens einem Tag über eine Anlernphase von mehreren Tagen bis zu „wenigen Wochen“ eine Steigerung bis hin zu mehreren Wochen oder Monaten gemeint ist. Die Qualifizierungsmaßnahme, die Alltagsbegleiter/-innen durchlaufen müssen, ist nicht mehr mit dem Anlernen im Sinne der EG 2 zu vereinbaren. Eine diesbezügliche Anlern- oder Einarbeitungsphase kann allenfalls zwei bis drei Wochen, nämlich wenige Wochen andauern. Vorliegend handelt es sich um eine eher monatelange Einarbeitung, die sich zudem abwechselt in Bereichen des praktischen Fortbildens (Orientierungspraktikum und späteres voll- oder teilstationäres Betreuungspraktikum sowie insgesamt 160 Stunden, zusammengesetzt aus unterschiedlichsten und weit verzweigten Gebieten). Hierbei handelt es sich keinesfalls (mehr) um eine Anlernphase im Sinne der Entgeltgruppe 2. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es gerade nicht um das Arbeitstempo an Maschinen, sondern um Pflege und Betreuung hilfsbedürftiger Menschen und zudem um Präventivmaßnahmen geht. § 2 der Richtlinie lässt sich insoweit folgendes entnehmen: „Die Aufgabe der zusätzlichen Betreuungskräfte ist es, die Pflegebedürftigen zum Beispiel zu folgenden Alltagsaktivitäten zu motivieren und sie dabei zu betreuen und zu begleiten: Malen und basteln, handwerkliche Arbeiten und leichte Gartenarbeiten, Haustiere füttern und pflegen, kochen und backen, Anfertigung von Erinnerungsalben oder –ordnern, Musik hören, musizieren, singen, Brett- und Kartenspiele, Spaziergänge und Ausflüge, Bewegungsübungen und Tanzen in der Gruppe, Besuch von kulturellen Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Gottesdiensten und Friedhöfen, lesen und vorlesen, Fotoalben anschauen. Die Betreuungskräfte sollen den Pflegebedürftigen für Gespräche über Alltägliches und ihre Sorgen zur Verfügung stehen, ihnen durch ihre Anwesenheit Ängste nehmen sowie Sicherheit und Orientierung vermitteln. Betreuungs- und Aktivierungsangebote sollen sich an den Erwartungen, Wünschen, Fähigkeiten und Befindlichkeiten der Pflegebedürftigen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Biographie, gegebenenfalls einschließlich ihres Migrationshintergrundes, dem Geschlecht sowie dem jeweiligen situativen Kontext orientieren. Zur Prävention einer drohenden oder einer bereits eingetretenen sozialen Isolation sind Gruppenaktivitäten für die Betreuung und Aktivierung das geeignete Instrument. Die persönliche Situation des Pflegebedürftigen, zum Beispiel Bettlägerigkeit, und seine konkrete sozial-emotionale Bedürfnislage kann aber auch eine Einzelbetreuung erfordern.“ Es handelt sich also um Tätigkeiten, die gerade nicht einer simplen Bürotätigkeit oder aber Maschinenhandhabung vergleichbar sind, wie dies die Entgeltgruppe 2 unter anderem zum Gegenstand hat. Unter „einfache Arbeiten“ sind dort unter anderem genannt: „Nach Schema zu erledigende Arbeiten, Postabfertigung, Führung von Brieftagebüchern und Inhaltsverzeichnissen, Führung von einfachen Karteien, z.B. Zettelkatalogen, Führung von Kontrolllisten, Einheitsbögen, Formularverwaltung, Lesen von Reinschriften, Heraussuchen von Vorgängen anhand der Tagebücher.“ Weder solche Tätigkeiten noch eine zügige Maschinenbearbeitung sind auch nur ansatzweise vergleichbar mit dem Tätigkeitsportfolio der Alltagsbetreuer/-innen. Genau das zeigt aber auch das Konzept der Betreuungskräfterichtlinie, weshalb die danach durchgeführte Einarbeitung und Qualifizierung deutlich entfernt ist von den Vorgaben der EG 2. Die Ausführungen im Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund überzeugen ebenfalls nicht, wenn es dort heißt: „Darüber hinaus enthält die von beiden Beteiligten in Bezug genommene Betreuungskräfte-RL vom 19.08.2008 in der ab dem 01.01.2017 geltenden Fassung in § 4 Absatz 1 den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die berufliche Ausübung der zusätzlichen Betreuungsaktivitäten einen therapeutischen oder pflegerischen Berufsabschluss gerade nicht erfordert. Die in Bezug genommenen Anforderungen, nämlich ein Orientierungspraktikum, Qualifizierungsmaßnahmen und regelmäßige Fortbildungen rechtfertigen, wie die Arbeitgeberin zu recht betont, die Annahme einer fachlichen Einarbeitung, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht.“ Das Argument, dass die zusätzlichen Betreuungsaktivitäten weder einen therapeutischen noch einen pflegerischen Berufsabschluss erforderten, lässt gerade nicht den Rückschluss allein auf die Eingruppierung in die EG 2 und eine dementsprechende kurze Einweisung oder Anlernphase zu. Denn zwischen einer solchen und einer regelrechten Ausbildung befinden sich eben noch die weiteren Entgeltgruppen 3 und 4. Darüber hinaus zeigt auch ein Blick in „Modul 3“ der Richtlinie, welche Kenntnisse über – wie bereits dargelegt – viele Wochen vermittelt werden, nämlich: „Verhalten, Kommunikation und Umgangsformen mit betreuungsbedürftigen Menschen, Rechtskunde wie Grundkenntnisse des Haftungsrechts, des Betreuungsrechts, der Schweigepflicht und des Datenschutzes sowie zur Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen, Hauswirtschafts- und Ernährungslehre mit besonderer Beachtung von Diäten und Nahrungsmittelunverträglichkeiten, Beschäftigungsmöglichkeiten und Freizeitgestaltung für Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen und/ oder mit Demenzerkrankungen, Bewegung für Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen und/ oder mit Demenz, psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen, Kommunikation und Zusammenarbeit mit den an der Pflege Beteiligten, z.B. Pflegekräften, Angehörigen und ihren amtlich engagierten.“ Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 26.04.2017 – wenn auch Tarifverträge der Arbeiterwohlfahrt betreffend – folgendes aufgeführt: „Bei der Qualifikation zur zusätzlichen Betreuungskraft handelt es sich um eine Ausbildung im Sinne der tariflichen Regelung und nicht – wie der Arbeitgeber meint – um ein bloßes „Anlernen“. Es ist bereits fraglich, was mit diesem Begriff ausgegrenzt werden soll. Seit der Reform des Berufsbildungsrechts 1969 ist das „Anlernen“ kein im Verhältnis zum Begriff der „Berufsausbildung“ gestufter juristischer Begriff mehr. Es kann daher an den allgemeinen Sprachgebrauch angeknüpft werden, der von einer Einweisung in eine bestimmte Tätigkeit oder Fertigkeit ausgeht. Insoweit ist im konkreten Zusammenhang mit „Anlernen“ letztlich das Einarbeiten in ein bestimmtes berufliches Aufgabenfeld gemeint, das im Betrieb und in der konkret auszuübenden Tätigkeit stattfindet. Die Qualifikation im Sinne des § 4 Betreuungskräfte-RL ist hingegen eine geordnete formalisierte Maßnahme, bei der – losgelöst von einem konkreten Arbeitsplatz – von einer ausbildenden Stelle – hier: einem externem Anbieter – Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die für die Arbeit als zusätzliche Betreuungskraft Voraussetzung sind. Sie besteht aus drei Modulen (Basiskurs, Betreuungspraktikum und Aufbaukurs) und hat einen Gesamtumfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden zuzüglich eines zweiwöchigen Betreuungspraktikums (§ 4 Abs. 3 Betreuungskräfte-RL). (…) Diese Ausbildung ist auch sowohl von der zeitlichen Dauer als auch von der inhaltlichen Gestaltung von einigem Gewicht, wie ein Vergleich mit der Senatsentscheidung vom 18.06.1997 zeigt, in der eine 28-tägige Ausbildung zur Schwestern-Helferin als in jeder Hinsicht ausreichend und gewichtig für die Erfüllung dieser tariflichen Anforderung erachtet wurde (…).“ Auch wenn es im dortigen Tarifmerkmal um eine „förderliche Ausbildung“ ging, so ist die vom BAG vorgenommene Gewichtung auf den vorliegenden Fall unproblematisch übertragbar. Die Anträge waren daher zurückzuweisen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von den Beteiligten zu 1 Beschwerde eingelegt werden. Für die/den Beteiligte/n zu 2 ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht E. Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 E. Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Rüter