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Urteil

5 Ca 428/21

Arbeitsgericht Solingen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGSG:2021:1103.5CA428.21.00
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25,00 € brutto als Abfindung nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2021 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

4. Der Streitwert wird auf 7.512,40 € festgesetzt.

5. Soweit die Berufung nicht kraft Gesetzes zulässig ist, wird diese nicht gesondert zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25,00 € brutto als Abfindung nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2021 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 4. Der Streitwert wird auf 7.512,40 € festgesetzt. 5. Soweit die Berufung nicht kraft Gesetzes zulässig ist, wird diese nicht gesondert zugelassen. TATBESTAND: Die Parteien streiten um Ansprüche auf eine Abfindung, eine Tantieme, Verzugszinsen sowie Ersatz eines Steuerschadens und von Steuerberaterkosten aus dem beendeten Arbeitsverhältnis. Die Klägerin war in der Zeit vom 01.06.2018 bis zum 31.12.2020 auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 06.02.2018 (Bl. 10 ff. d.A.) bei der Beklagten als Head of Product Connectivity mit einer monatlichen Bruttovergütung i.H.v. zuletzt 10.201,28 € beschäftigt. Nach Ziffer 2 des Arbeitsvertrags erhielt die Klägerin „ eine erfolgsabhängige Jahrestantieme in Höhe von brutto € 10.000,00 gemäß der diesem Anstellungsvertrag beigefügten Richtlinie zum UC. “. § 4 der auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren Betriebsvereinbarung vom ZH. (Bl. 6 ff. d.A.) lautet - auszugsweise - wie folgt: „ 1. Mitarbeiter*innen, die ihren Arbeitsplatz im Rahmen der hier beschriebenen Maßnahme verlieren, erhalten grundsätzlich eine Abfindung als Ausgleich für den Verlust ihres sozialen Besitzstandes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 2. Der Bruttoabfindungsbetrag errechnet sich nach folgender Formel: - Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsvergütung x 0,5 = Abfindung. - Die Betriebszugehörigkeit wird monatsgenau berechnet. - Die Bruttomonatsvergütung errechnet sich aus dem Bruttojahresgehalt ./. 12. - Der Betrag der Abfindung wird auf volle 100,00 Euro aufgerundet. “ Das dem hiesigen Verfahren vorangehende Kündigungsschutzverfahren im Hinblick auf eine beklagtenseits ausgesprochene Kündigung vom 06.11.2019 zum 29.02.2020, das vor dem Arbeitsgericht Solingen unter dem Az. 2 Ca 1354/19 geführt worden ist, wurde durch Vergleich vom 21.01.2021 beendet (Bl. 231 d.A. im Verfahren 2 Ca 1354/19). Der Vergleich lautet - soweit hier relevant - wie folgt: „ 2. Bis zum Beendigungszeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der Betriebsvereinbarung vom ZH. und der teilweisen Überleitung der Ansprüche der Klägerin auf die Agentur für Arbeit ordnungsgemäß abgewickelt, mit der Maßgabe, dass die Klägerin unter Anrechnung auf ihre Urlaubsansprüche und eventuelle Ansprüche aus Mehrarbeit von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt war und diese Ansprüche damit vollständig verbraucht hat .“ Die Beklagte zahlte an die Klägerin im Juni 2020 eine Abfindung i.H.v. 8.000,- € brutto sowie im April 2021 einen weiteren Betrag i.H.v. 5.175,- € brutto, nachdem sie von der Klägerin mit Schreiben vom 14.04.2021 (Bl. 81 d.A.) zur Zahlung von 13.175,- € brutto abzüglich der bereits geleisteten 8.000,- € brutto aufgefordert worden war. Die Beklagte zahlte ferner an die Klägerin im Juni 2020 eine Tantieme i.H.v. 9.286,- € brutto sowie am 24.02.2021 eine Tantieme i.H.v. weiteren 8.773,- € brutto. Am 24.02.2021 zahlte die Beklagte an die Klägerin zudem die Vergütung für die Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 i.H.v. monatlich 10.201,28 € brutto. Die Klägerin nahm eine steuerrechtliche Beratung in Anspruch, für die ihr von der Steuerberaterin XZ. mit Rechnung vom 20.04.2021 (Bl. 27 d.A.) ein Betrag i.H.v. 321,30 € in Rechnung gestellt wurde. Mit der am 04.05.2021 bei Gericht eingegangenen Klage, die der Beklagten am 12.05.2021 zugestellt wurde, begehrt die Klägerin eine restliche Abfindungszahlung i.H.v. 25,- € brutto, eine Tantieme i.H.v. 1.427,- € brutto, Zinsen i.H.v. 1.739,20 €, die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz eines Steuerschadens sowie die Zahlung von weiteren 321,20 € für die Kosten der Steuerberaterin. Die Klägerin behauptet, auch im Jahr 2019 seien die Unternehmensziele zu 100% erreicht worden. Die Zahlung i.H.v. 9.286,- € brutto sei als Tantieme (nur) für das Jahr 2019 geleistet worden. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr im Jahr 2020 eine Tantieme i.H.v. 10.200 € brutto (so die Klageschrift) bzw. i.H.v. 10.000,- € brutto bzw. 10.100,- € brutto (so die Schriftsätze vom 23.06.2021 und 21.10.2021: „mindestens 10.100,- €) zustand. Die Höhe der Jahrestantieme sei gleichlautend mit dem außertariflichen Monatsentgelt, was sich aus der „Richtlinie“ (gemeint ist wohl die Richtlinie zum Zielvereinbarungs- und Vergütungssystem für AT-Angestellte, Bl. 124ff. d.A.) ergebe. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, dass sich aus der Regelung im Vergleich vom 21.01.2020, der eine ordnungsgemäße Abwicklung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, auch ein Zinsanspruch bezüglich der Gehälter für den Zeitraum März 2020 bis Dezember 2020 ergebe. Die Kündigung der Beklagten vom 06.11.2019 sei offensichtlich rechtswidrig gewesen. Durch die erst im Jahr 2021 geleisteten Gehälter für das Jahr 2020 sei es zu einem Steuerschaden der Klägerin gekommen, der auf rund 5.000,- € geschätzt werde, jedoch erst nach Feststellung der Einkünfte im Jahr 2021 konkret beziffert werden könne. Für die Ermittlung des Steuerschadens sei die Beratung bei der Steuerberaterin erforderlich gewesen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 25,00 € brutto als Abfindung nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2021 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Tantieme i.H.v. 1.427,00 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2021 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie Zinsen i.H.v. 1.739,20 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2021 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verpflichten, ihr den Steuerschaden durch die verspäteten Gehaltszahlungen aus dem Jahr 2020, die erst im Jahr 2021 geflossen sind, zu erstatten; 5. die Beklagte zu verurteilen, an sie 321,20 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe die Tantieme für das Jahr 2020 vollständig geleistet. Die Unternehmensziele für das Jahr 2019 seien nur zu 47% erreicht worden; den sich daraus, unter Zugrundelegung einer hundertprozentigen Zielerreichung der persönlichen Ziele der Klägerin zu errechnenden Anspruch i.H.v. 7.959,- € brutto sowie auf weitere 10.100,- € brutto für das Jahr 2020 habe sie erfüllt. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin in den Vorjahren keine steuerliche Beratung in Anspruch genommen hat und dass diese abweichend von den Vorjahren nunmehr aufgrund einer besonderen Schwierigkeit erforderlich war. Die Beklagte ist der Auffassung, die Geltendmachung der restlichen Abfindungszahlung sei rechtsmissbräuchlich. Die Zahlung von Verzugszinsen für nachzuzahlende Vergütung entspreche nicht der Verkehrssitte. Durch den Abschluss des Vergleichs vom 21.01.2021 seien auch der Ersatz eines Steuerschadens sowie der Steuerberaterkosten ausgeschlossen. Die Akte zum Verfahren vor dem Arbeitsgericht Solingen mit dem Aktenzeichen 2 Ca 1354/19 ist zu Beweiszwecken beigezogen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Die zulässige Klage ist nur in geringem Umfang begründet. 1. Hinsichtlich des zulässigen Klageantrags Ziffer 1) ist die Klage begründet. a) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Klägerin unter Anwendung der Betriebsvereinbarung vom ZH. unter Zugrundelegung eines Bruttomonatsentgelts i.H.v. 10.201,76 € ein Anspruch auf eine Abfindungszahlung i.H.v. 13.200,- € brutto zustand und die Beklagte diesen Anspruch gemäß § 362 Abs. 1 BGB i.H.v. 13.175,- € brutto erfüllt hat. b) Der darüberhinausgehenden Forderung i.H.v. 25,- € brutto steht derweil entgegen der Auffassung der Beklagten nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegen. Zwar sind nach § 242 BGB durch unredliches Verhalten begründete oder erworbene Rechte oder Rechtsstellungen grundsätzlich nicht schutzwürdig. Der Ausnutzung einer rechtsmissbräuchlich erworbenen Rechtsposition kann demnach der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen. Allerdings führt nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten stets oder auch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten Rechtsstellung. Hat der Anspruchsteller sich die günstige Rechtsposition aber gerade durch ein treuwidriges Verhalten verschafft, liegt eine unzulässige Rechtsausübung i.S.v. § 242 BGB vor (BAG, Urteil vom 11. August 2016 – 8 AZR 4/15, Rn. 44; BAG, Urteil vom 17. März 2016 – 8 AZR 677/14, Rn. 44; BAG, Urteil vom 21. Oktober 2014 – 3 AZR 866/12, Rn. 48, alle juris). Anhaltspunkte für ein derartiges Verhalten der Klägerin sind jedoch nicht ersichtlich. Zwar hat die Klägerin vorgerichtlich die Zahlung von (lediglich) 13.175,- € brutto verlangt, die Beklagte dieses Verlangen auch erfüllt. Eine Forderung ist aber nicht allein dadurch rechtsmissbräuchlich, dass man sie gegenüber dem Anspruchsverpflichteten (zunächst) nicht vollständig geltend macht. Es stand der Klägerin (wie auch der Beklagten) vielmehr frei, noch einmal nachzurechnen. Rechtsmissbräuchliches Verhalten ist in der Nachforderung nicht zu erkennen. Der Klägerin standen nach der Betriebsvereinbarung vom ZH. 13.200,- € brutto als Abfindung zu, die nunmehr geltend gemachten 25,- € brutto hat sie sich damit gerade nicht durch treuwidriges Verhalten verschafft. c) Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB. Die Abfindung war nicht bereits mit Ende des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2021, sondern (erst) mit Abschluss des Vergleichs am 21.01.2021 fällig. (1) Nach § 271 Abs. 1 BGB tritt die Fälligkeit sofort ein, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Grundsätzlich wird ein Abfindungsanspruch nicht vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, jedoch zeitgleich mit diesem (BAG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 2 AZR 630/03, Rn. 20; ArbG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 04. Juli 2008 – 3 Ca 263/08; vgl. auch BAG, Urteil vom 23. Juni 2016 – 8 AZR 757/14 –, alle juris). Das Arbeitsverhältnis wurde durch den Vergleich rückwirkend beendet. Ein Hinausschieben des Fälligkeitstermins auf den Zeitpunkt des Vergleichsschlusses ergibt sich zwingend daraus, dass der Abfindungsanspruch nicht vor seiner Entstehung fällig werden kann. (2) Dies bedeutet jedoch nur, dass die Klägerin die Leistung sofort verlangen konnte, d.h. die Beklagte unter den Voraussetzungen des § 286 BGB in Verzug setzen konnte. Ab dem Zeitpunkt des Verzugs wäre die Verzinsungspflicht der Beklagten eingetreten. Der Zeitpunkt der Fälligkeit ist daher nicht mit dem Zeitpunkt des Verzugseintritts gleichzusetzen. Nach § 286 Abs. 1 S. 1 BGB kommt der Schuldner durch eine Mahnung des Gläubigers nach dem Eintritt der Fälligkeit in Verzug, wenn er auf diese Mahnung nicht leistet. Der Mahnung steht die Erhebung der Klage auf die Leistung gleich, § 286 Abs. 1 S. 2 BGB. Verzug ist daher vorliegend erst mit Erhebung der Klage am 12.05.2021, §§ 263 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO, eingetreten. 2. Der zulässige Klageantrag Ziffer 2) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine weitere Tantiemenzahlung i.H.v. 1.427,- € brutto für das Jahr 2020. a) Die Klägerin hat - was zwischen den Parteien außer Streit ist - grundsätzlich einen Tantiemeanspruch aufgrund der Regelung in Ziff. 2 des Arbeitsvertrags i.V.m. der Richtlinie zum Zielvereinbarungs- und Vergütungssystem für AT-Angestellte. Allerdings hat die insofern darlegungsbelastete Klägerin nicht vermocht, die von ihr begehrte Differenzzahlung hinreichend darzulegen. Sie hat bereits weder die Höhe der Tantieme für das Jahr 2020 noch den sich daraus aus ihrer Sicht ergebenden Differenzbetrag schlüssig dargelegt. (1) Zu berücksichtigen ist zunächst, dass in Klägerin zunächst vorträgt, sie habe einen Anspruch in Höhe eines Bruttomonatsgehalts, d.h. 10.200,- €. Eine solche Regelung ergibt sich allerdings nicht aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag. Ferner steht dies im Widerspruch zu dem Vortrag, der Anspruch bestehe i.H.v. 10.000,- € brutto (Schriftsatz vom 23.06.2021) bzw. 10.100,- € brutto (Schriftsätze vom 23.06.2021 und 21.10.2021). Stellt aber eine Partei mehrere einander widersprechende Behauptungen auf, so kann von keiner dieser Behauptungen angenommen werden, sie sei richtig (vgl. BAG, Urteil vom 13. Juni 2002 – 2 AZR 589/01 –; LAG Düsseldorf, Urteil vom 09. Mai 2018 – 7 Sa 278/17 –, beide juris). (2) Die Klägerin begehrt ferner mit der Klageschrift als Differenzbetrag einen Betrag i.H.v. 1.427,- € brutto, in ihrem Schriftsatz vom 25.10.2021 beziffert sie diesen Differenzbetrag jedoch mit 1.317,- € (netto?), im Schriftsatz vom 23.06.2021 mit 1.467,- € brutto. Auch an dieser Stelle bleibt unklar, in welcher Höhe der Differenzbetrag tatsächlich begehrt wird und woraus er sich ergeben soll. (3) Soweit die Klägerin auf die durch die Beklagte zur Akte gereichte „Richtlinie“ verwiesen hat, konnte dies allein substantiierten Sachvortrag nicht ersetzen. Anlagen können lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht ersetzen (BAG, Urteil vom 16. Mai 2012 – 5 AZR 347/11, Rn. 29; BAG, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 5 AZR 667/12, Rn. 14; BGH, Urteil vom 02. Juli 2007 – II ZR 111/05, Rn. 25 m.w.N., alle juris). Die Darlegung der Höhe eines Anspruchs durch den Arbeitnehmer bzw. die substantiierte Erwiderung hierauf durch den Arbeitgeber hat vielmehr entsprechend § 130 Nr. 3 und Nr. 4 ZPO schriftsätzlich zu erfolgen. Beigefügte Anlagen können den schriftsätzlichen Vortrag lediglich erläutern oder belegen, verpflichten das Gericht aber nicht, sich die unstreitigen oder streitigen Arbeitszeiten aus den Anlagen selbst zusammenzusuchen (BAG, Urteil vom 16. Mai 2012 – 5 AZR 347/11, Rn. 29; BAG, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 5 AZR 667/12, Rn. 14; vgl. zu alldem auch LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06. September 2016 – 6 Sa 78/16, alle juris). Hinzu kommt, dass sich aus der Richtlinie zum Zielvereinbarungs- und Vergütungssystem für AT-Angestellte gerade nicht die Höhe des behaupteten Tantiemeanspruchs der Klägerin ergibt. (4) Ist die Klage danach nicht ausreichend substantiiert und damit nicht schlüssig, so ist sie abzuweisen. In Zivilprozessen, in denen die klagende Partei oder beide Parteien anwaltlich vertreten sind, darf die Vorschrift des § 139 ZPO nicht dazu dienen, unschlüssige Klagen schlüssig zu machen. Zu den Grundlagen der Rechtsverfolgung im Zivilprozess gehört das Vorbringen von Tatsachen, aus deren lückenloser Folge sich - ihre Richtigkeit unterstellt - der geltend gemachte Anspruch herleiten lassen muss. Ist die klagende Partei anwaltlich vertreten, so bedarf es keines Hinweises des Gerichts (BGH, Urteil vom 09. November 1983 – VIII ZR 349/82, Rn. 15; ArbG Dortmund, Urteil vom 23. Oktober 2012 – 5 Ca 2205/12, Rn. 25, beide juris; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 139 ZPO Rn. 6). Auf ihren widersprüchlichen Vortrag war die Klägerin mithin nicht nach § 139 ZPO hinzuweisen, da sie anwaltlich vertreten war. Zu einem Hinweis des Gerichts bestand im vorliegenden Falle aber auch schon deshalb kein Anlass, weil die Beklagte auf die unzulängliche Substantiierung des Klagevorbringens in ihren Schriftsätzen vom 27.08.2021 und vom 27.09.2021 ausdrücklich hingewiesen hat. Darauf hätte die anwaltlich vertretene Klägerin bis zum Kammertermin reagieren können und müssen (vgl. BGH, Urteil vom 02. Oktober 1979 – VI ZR 245/78, Rn. 16, juris). Dies hat sie nicht getan. b) Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen. 3. Der zulässige Klageantrag Ziffer 3) ist unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten keine Zahlung von 1.739,20 € als Verzugszinsen für die am 24.02.2021 geleistete Vergütung für die Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 verlangen. a) Richtig ist zwar, dass die Beklagte sich - auf Grundlage des abgeschlossenen Vergleichs vom 21.01.2021 - in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 in Annahmeverzug befunden hat, mithin die Klägerin grundsätzlich die vereinbarte Vergütung von monatlich 10.201,28 € brutto verlangen konnte. Richtig ist weiter, dass dabei nach den gesetzlichen Vorschriften auch Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit zu leisten wären. b) Allerdings ist die Geltendmachung von Zinsansprüchen dadurch ausgeschlossen, dass die Parteien am 21.01.021 in dem Verfahren 2 Ca 1354/19 eine Regelung über die ordnungsgemäße Abwicklung getroffen haben. (1) Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge - auch Prozessvergleiche - so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Parteiwillens sind darüber hinaus die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Ebenso sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. nur BAG, Urteil vom 27. Mai 2020 – 5 AZR 101/19, Rn. 14; BAG, Urteil vom 25. Januar 2017 – 4 AZR 522/15, Rn. 25; BAG, Urteil vom 24. September 2015 – 2 AZR 716/14, Rn. 35, alle juris). Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch (BAG, Urteil vom 02. Juli 2009 – 3 AZR 501/07, Rn. 19; BAG, Urteil vom 18. Mai 2010 – 3 AZR 373/08, Rn. 36, beide juris) (2) In Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze ergibt die Auslegung des Vergleichs vom 21.01.2021, dass keine Zinsansprüche der Klägerin bestehen. Der Vergleich selbst enthält keine Regelung über die Zahlung von Zinsen oder über einen Verzicht auf Zinszahlungen. Allerdings kann er dahingehend ausgelegt werden, dass die Klägerin damit konkludent auf die Zahlung von Zinsen auf den im Vergleich geregelten Anspruch auf Verzugslohn verzichtet hat. Dieses entspricht zunächst einer üblichen Handhabung in arbeitsgerichtlichen Vergleichen (LAG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2013 – 16 Sa 381/13, Rn. 193, juris; vgl. auch zur Auslegung einer Regelung in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich über die ordnungsgemäße Abrechnung: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 26. Juli 2010 – 5 Sa 473/10 –, juris). Hinzu kommt, dass bereits in dem vorangegangenen Verfahren vor dem ArbG Solingen (2 Ca 1354/19) zumindest für die Monate März 2020 bis August 2020 die entsprechenden Vergütungsansprüche zuzüglich Zinsen geltend gemacht worden waren und damit bereits Streitgegenstand der Klage waren. Nicht Streitgegenstand des vorherigen Verfahrens waren Vergütungsansprüche (ggf. zuzüglich Zinsen) für die Monate September 2020 bis Dezember 2020. Nach Auffassung der Kammer wäre daher eine ausdrückliche inhaltliche Einigung der Parteien über die auf den Verzugslohn anfallenden Zinsen erforderlich gewesen. Mit der im Vergleich getroffenen - üblichen - Regelung der ordnungsgemäßen Abrechnung ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beklagten, die sich durch die vergleichsweise getroffene Verlängerung des Arbeitsverhältnisses zehn Monate über das Ende der ordentlichen Kündigungsfrist hinaus auch zur Zahlung der auf diesen Zeitraum entfallenden Vergütung verpflichtet hat, nicht zusätzlich die Zahlung von Verzugszinsen auferlegt werden sollte. Es ist gerade nicht erkennbar, dass der Beklagten damit auch die „Sanktion“ in Gestalt der Verzugszinsen anerkennen wollt, zumal die Wirksamkeit der Kündigung und der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Vergleichsschluss ungewiss waren. Insofern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses qua Vergleich gerade keine Feststellung über die Wirksamkeit der Kündigung noch über deren Unwirksamkeit getroffen wurde. c) Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen. 4. Der Klageantrag Ziffer 4) ist zulässig, aber unbegründet. a) Der Antrag ist zulässig. Entgegen seines Wortlauts ist der Antrag Ziffer 4) nicht als Leistungs- sondern als Feststellungsantrag zu verstehen, darauf gerichtet, dem Grunde nach festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden aus der nachträglichen Zahlung der Vergütung für den Zeitraum März 2020 bis Dezember 2020 zu erstatten. Für einen solchen Antrag, der im wohlverstandenen Interesse der Klägerin liegt (vgl. BAG, Urteil vom 26. Januar 2011 – 4 AZR 159/09, Rn. 14; BAG, Urteil vom 12. Dezember 2006 – 3 AZR 716/0, Rn. 17; BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 – VIII ZB 126/02, Rn. 15, alle juris), besteht auch ein Feststellungsinteresse i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO. Da hier eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, weil eine etwaige in Abzug zu bringende Steuerersparnis der Klägerin in 2020 und eine etwaig höhere Steuerlast in 2021 derzeit noch nicht bestimmt werden kann, kann die Klägerin die Feststellung der Ersatzpflicht gemäß § 256 Abs. 1 ZPO begehren (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2016 – VI ZR 506/14, Rn. 6 m.w.N.; LAG Düsseldorf, Urteil vom 27. Mai 2020 – 12 Sa 716/19, Rn. 120, beide juris). b) Der Antrag ist jedoch unbegründet. (1) Anerkanntermaßen kann der Arbeitgeber auch zum Ersatz eines Steuerschadens gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet sein (BAG, Urteil vom 28. Oktober 2008 – 3 AZR 171/07, Rn. 38; BAG, Urteil vom 20. Juni 2002 – 8 AZR 488/01, Rn. 36ff.; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09. August 2005 – 5 Sa 375/02 –; LAG Hessen, Urteil vom 05. November 2010 – 3 Sa 602/10, Rn. 39ff., alle juris). Die Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers tritt jedoch wie stets beim Schuldnerverzug nur ein, wenn er die Entstehung des Steuerschadens verschuldet hat. Dabei hat der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es trotz der Einstellung der Vergütungszahlung an einem Verschulden fehlt (BAG, Urteil vom 23. September 1999 –8 AZR 791/98, Rn. 10 ff.; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09. August 2005 – 5 Sa 375/02 –, beide juris). Der kündigende Arbeitgeber, der keine Arbeitsvergütung mehr zahlt, hat daher zum Ausschluss des Schuldnerverzuges darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass aus seiner Sicht Kündigungsgründe vorgelegen haben, die einen sorgfältig abwägenden Arbeitgeber zur Kündigung veranlassen konnten, so dass er auf die Wirksamkeit der Kündigung vertrauen durfte (BAG, Urteil vom 23. September 1999 –8 AZR 791/98, Rn. 10 ff., juris). (2) Vorliegend besteht allerdings die Besonderheit, dass sich die Parteien durch Vergleich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses geeinigt haben. Damit haben sie aber auch gleichzeitig darauf verzichtet, die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der beklagtenseits ausgesprochenen Kündigung vom 06.11.2019 festzustellen bzw. feststellen zu lassen. Ein Verschulden der Beklagten im Sinne eines vorwerfbaren Handelns kann so ebenfalls nicht festgestellt werden. Dies insbesondere auch aufgrund dessen, dass der Vergleich am 21.01.2021 geschlossen wurde, eine Auszahlung daher denklogisch (erst) im Jahr 2021 erfolgen konnte. Hätte die Klägerin eine Rückberechnung der Vergütungszahlungen für das Jahr 2020 gewünscht (so dies überhaupt noch möglich gewesen wäre), hätte eine ausdrückliche Regelung im Vergleich erfolgen müssen. c) Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen. 5. Der zulässige Klageantrag Ziffer 5) ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin die Kosten der Steuerberaterin i.H.v. 321,20 € zu ersetzen. a) Ein derartiger Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges gemäß §§ 280 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Vergütung für die Monate März bis Dezember 2020. Der durch den Schuldnerverzug ausgelöste Schaden erfasst auch die Kosten für die Einschaltung eines Steuerberaters, wenn es sich insoweit um notwendige Rechtsverfolgungskosten handelt, weil sie bei der gegebenen Sachlage zur Schadensabwendung vernünftig und zweckmäßig waren (BAG, Urteil vom 20. Juni 2002 – 8 AZR 488/01, Rn. 49 m.w.N.). Allerdings befand sich die Beklagte nicht im Schuldnerverzug. Auf die vorangegangene Ausführung unter Ziffer I.4.b) wird verwiesen. b) Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 670 BGB. (1) Zwar kann dem Geschädigten nach § 670 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Einschaltung einer Steuerberatungsgesellschaft zustehen, soweit dies zur notwendigen Rechtsverfolgung zur Schadensabwendung vernünftig und zweckmäßig war (vgl. BAG, Urteil vom 20. Juni 2002 – 8 AZR 488/01, Rn. 36ff.; LAG Hessen, Urteil vom 05. November 2010 – 3 Sa 602/10; LAG Düsseldorf, Urteil vom 27. Mai 2020 – 12 Sa 716/19, Rn. 13, alle juris). Die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der konkreten Rechtsverfolgung stellen dabei echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzungen dar und nicht lediglich im Rahmen des § 254 BGB bedeutsame, die Ersatzpflicht beschränkende und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallende Umstände (BAG, Urteil vom 28. November 2019 – 8 AZR 293/18, Rn. 13, juris). (2) Vorliegend ist allerdings nicht erkennbar, dass die Einschaltung der Steuerberaterin im April 2021 zur notwendigen Rechtsverfolgung zur Schadensabwendung vernünftig und zweckmäßig war. Es ist offenkundig und bedarf keiner steuerrechtlichen Expertise, dass aufgrund des steuerrechtlichen Zuflussprinzips die im Februar 2021 erhaltene Vergütungszahlungen erst in der Steuererklärung für 2021 zu berücksichtigen ist. Wenn die Klägerin trotz dieser Sachlage sich steuerlich beraten lässt, ist dies ihr eigenes Risiko. Eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei hätte dies nicht getan. Hinzu kommt, dass die Beklagte die Notwendigkeit der Beauftragung der Steuerberaterin bestritten hat. Sie hat ferner mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin in den Vorjahren keine solche Beratung in Anspruch genommen hat und dass diese abweichend von den Vorjahren nunmehr aufgrund einer besonderen Schwierigkeit erforderlich war. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist im vorliegenden Fall nach § 138 Abs. 4 ZPO auch möglich. Bei dieser Ausgangslage wäre es Sache der Klägerin gewesen, ihren Anspruch auf Aufwendungsersatz inhaltlich zu konkretisieren und ggf. geeignete Beweise anzutreten. Dies hat die Klägerin nicht getan. c) Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. 92 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Da die Zahlungsverpflichtung der Beklagten geringfügig ist (vgl. Musielak/Voit/Flockenhaus, 18. Aufl. 2021, ZPO § 92 Rn. 6: weniger als 10% des Streitwerts) und auch keinen Kostensprung veranlasst hat, waren der Klägerin die Kosten insgesamt aufzuerlegen (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Streitwert für das Urteil wurde gemäß den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO festgesetzt. Der Wert ergibt sich dabei zunächst aus der Forderungshöhe der bezifferten Zahlungsanträge. Für den Antrag auf Ersatz des Steuerschadens wurden weitere 4.000,- € angesetzt (von der Klägerin geschätzte 5.000,- € abzgl. 20% Abschlag für den Feststellungsantrag). Er gilt auch als Gebührenstreitwert gemäß § 63 GKG. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 lit. a) ArbGG nicht gesondert zuzulassen, da Gründe für eine solche Zulassung nach § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen.