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Urteil

1 Ca 330/22

Arbeitsgericht Solingen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGSG:2022:1222.1CA330.22.00
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Tenor

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3) Der Streitwert beträgt 1.164,24 €.

4) Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Entscheidungsgründe
1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3) Der Streitwert beträgt 1.164,24 €. 4) Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um Arbeitsentgelt für den Zeitraum 16.08.2021 bis 30.08.2021. Der Kläger befand sich vom 23.07.2021 bis zum 14.08.2021 in der Türkei. Zum Zeitpunkt der Reise hatte das Robert-Koch-Institut die Türkei durch Mitteilung vom 04.06.2021 für die Zeit ab 06.06.2021 als sog. „Risikogebiet“ eingestuft, zum 17.08.2021 wurde sie als Hochrisikogebiet eingestuft. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt doppelt gegen das SARS-CoV-2 Virus geimpft. Mit Bescheid der Stadt L. vom 17.08.2021 erhielt der Kläger eine Ordnungsverfügung (vgl. Bl. 12 ff), mit der er angewiesen wurde, sich vom 16.08.2021 bis einschließlich zum 30.08.2021 in Quarantäne zu begeben. Dieser Ordnungsverfügung leistete der Kläger folge. Die Beklagte zahlte für den Zeitraum der Quarantäne an den Kläger kein Entgelt. Mit Schreiben der O. Y. vom 17.09.2021 (Bl. 8 d.A.) wurde die Beklagte aufgefordert, den noch ausstehenden Lohn zu bezahlen. Der Kläger behauptet, er habe vor der Rückreise aus der Türkei am 13.08.2021 einen sog. Corona-Test durchgeführt, der negativ ausgefallen sei. Am Montag, den 16.08.2021 bzw. am 17.08.2021 habe er in Deutschland einen PCR-Test durchgeführt, der positiv ausgefallen sei. Ihm sei es schlecht gegangen, er habe seine Ärztin angerufen und die Symptome geschildert, woraufhin diese ihm zu einem Test geraten habe. Er sei in dem streitgegenständlichen Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Die Quarantäne sei aufgrund der Krankheit angeordnet worden. Während seiner Reise habe er sich an alle Schutzvorschriften gehalten. Er ist der Ansicht, er habe durch die Reise in die Türkei das Risiko einer Erkrankung nicht erhöht. Die Regelungen des IFSG seien so auszulegen, dass wenn die Reise das Risiko nicht erhöhe, diese einem Entschädigungsanspruch nicht entgegenstehe. Seinen Zahlungsanspruch stütze er vorrangig auf das Entgeltfortzahlungsgesetz und hilfsweise auf seinen Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 5 InfSchG. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1164,24 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2021 an ihn zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger im rechtssinne arbeitsunfähig gewesen sei. Selbst wenn, beruhe der Arbeitsausfall nicht monokausal auf einer etwaigen Erkrankung, sondern auch auf der behördlichen Quarantäneanordnung. Zudem habe der Kläger eine etwaige Erkrankung durch die Reise in ein Risikogebiet erhöht, was sie näher ausführt. Der Kläger habe sich die Infektion in der Türkei zugezogen, was sie näher ausführt. Der Anspruch aus § 56 IFSG bestehe nicht gegenüber dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber sei lediglich Zahlstelle. Ein etwaiger Anspruch sei zudem nach § 3 Abs. 3 Satz 3 IFSG ausgeschlossen. Für das weitergehende Vorbringen der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch weder nach § 3 EFZG noch nach § 56 IFSG zu. Entsprechend hat er auch keinen Anspruch auf Zinsen. I. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 1.164,24 € brutto aus § 3 EFZG besteht nicht. 1. Ein Arbeitnehmer hat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG (BAG v. 09.09.2021 - 5 AZR 149/21; BAG v. 11.12.2019 – 5 AZR 505/18). Hierzu ist – jedenfalls, wenn wie hier eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht vorgelegt werden kann – substantiierter Vortrag zB dazu erforderlich, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden (vgl. BAG v. 09.09.2021 - 5 AZR 149/21; BAG v. 17.06.2003 – 2 AZR 123/02; BAG v. 26.08.1993 – 2 AZR 154/93). Der Arbeitnehmer muss also zumindest laienhaft bezogen auf den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum schildern, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden haben (BAG v. 09.09.2021 - 5 AZR 149/21). Soweit er sich für die Behauptung, aufgrund dieser Einschränkungen arbeitsunfähig gewesen zu sein, auf das Zeugnis der behandelnden Ärzte beruft, ist dieser Beweisantritt nur ausreichend, wenn er die Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbindet (BAG v. 09.09.2021 - 5 AZR 149/21). 2. In Anwendung der genannten Voraussetzungen steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Der Kläger hat seine Arbeitsunfähigkeit nicht hinreichend dargelegt. Allein die zu seinen Gunsten unterstellte Infektion mit SARS-COV 2 ist dafür nicht ausreichend. Der Kläger hat keinerlei Tatsachen dargelegt, die seine Arbeitsunfähigkeit begründen. Er hat lediglich vorgetragen, dass er „arbeitsunfähig erkrankt“ sei. Damit hat er aber lediglich eine Wertung bzw. Schlussfolgerung vorgetragen, nicht aber die tatsächlichen Umstände, die es der Kammer ermöglicht hätten zu bewerten, ob der Kläger tatsächliche arbeitsunfähig erkrankt gewesen ist. Eine Einlassung des Klägers was den konkret seine Symptome (Fieber, Ermüdung, Schlappheit etc) gewesen sind, ist nicht erfolgt. Hierauf ist der Kläger im Rahmen des Vergleichsvorschlags vom 13.09.2022 unter II.b.bb. (vgl. Bl. 106 d.A.) ausdrücklich hingewiesen worden. Entsprechend konnte auch dem Beweisangebot des Klägers nicht nachgegangen werden. Wird ein Beweis angetreten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt, und sollen durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, ist der Beweisantritt unzulässig und unbeachtlich. Gemäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit angehörige Geschehnisse oder Zustände. Entsprechen die unter Beweis gestellten Behauptungen nicht diesen Anforderungen, dient die Beweiserhebung der Ausforschung und hat zu unterbleiben (BAG v. 26.02.2003 – 5 AZR 112/02, juris Rz. 48, m.w.N.; BAG v. 25.08.1982 – 4 AZR 878/79, juris Rz. 24 f.; BAG v. 28.05.1998 – 6 AZR 618/96, juris Rz. 35 f.). Soweit der Kläger weiter Frau Dr. med. K. W. als Zeugin benannt hat, konnte diese – unabhängig von den soeben im vorhergehenden Absatz dargestellten Gründen – auch deshalb nicht als Zeugin vernommen werden, weil der Beweisantritt an der der Schweigepflichtsentbindung scheitert. Es handelt sich nicht um einen ordnungsgemäßen Beweisantritt. Der Kläger hatte mit Schriftsatz vom 13.07.2022 lediglich angekündigt, die Zeugin Dr. W. „gegebenenfalls“ im Umfang der unter Beweis gestellten Tatsachen von der Schweigepflicht zu entbinden. Soweit vertreten wird, dass eine Infektion mit SARS-COV-2 – unabhängig von den konkreten Symptomen – zu einer Arbeitsunfähigkeit iSd § 3 EFZG führt, da es dem Arbeitnehmer objektiv nicht zumutbar sei, seinen Arbeitsplatz aufzusuchen, wenn er andere in Gefahr bringe (vgl. so etwa ErfK/ Reinhard , EFZG § 3 Rn. 10; ähnlich MüKoBGB/ Müller-Glöge , EFZG § 3 Rn. 10) folgt die Kammer dem nicht (ebenso Preis/Mazurek/Schmid , NZA 2020, 1137, 1139). II. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 1.164,24 € brutto aus § 56 Abs. 5 IFSG besteht nicht. 1. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergibt sich – trotz der aufdrängenden Sonderzuweisung des § 68 IFSG – aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) ArbGG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG (zur grds. Möglichkeit Klage vor den Arbeitsgerichten: LAG Düsseldorf v. 10.10.2022 – 3 Ta 278/22, Rn. 27 ff.). a. Maßgeblich für die Bestimmung des Rechtsweges ist die Rechtsnatur des Streitgegenstandes. Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die von dem Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die Rechtsfolge herleitet, bestimmt. Erfasst werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche bzw. Anspruchsgrundlagen, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem dem Gericht zur Entscheidung vorgetragenen Lebenssachverhalt herleiten lassen (BVerwG vom 01.06.2022 - 3 B 29/21, juris, Rz. 7 m.w.N.). Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. In Fällen, in denen der Klageanspruch auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Anspruchsgrundlagen gestützt ist, ist das angerufene Gericht daher zuständig, sofern nur der Rechtsweg für eine von ihnen gegeben ist. Erforderlich und ausreichend ist, dass zumindest für einen der nach dem Klagevorbringen bei objektiver Würdigung in Betracht kommenden Klagegründe der beschrittene Rechtsweg eröffnet ist. Dabei nicht zu berücksichtigen sind Anspruchsgrundlagen, die offensichtlich nicht einschlägig sind (BVerwG vom 01.06.2022 - 3 B 29/21, juris, Rz. 7 m.w.N. zur ständigen Rspr aller Gerichtsbarkeiten; vgl. zum ganzen Absatz auch: LAG Düsseldorf v. 10.10.2022 – 3 Ta 278/22). b. Nach diesen Voraussetzung war das Arbeitsgericht auch zur Entscheidung über den Anspruch aus § 56 Abs. 5 Satz 1 IFSG befugt. aa. Soweit der Kläger seine Zahlungsklage mit einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalls gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG begründen möchte, handelt es sich unzweifelhaft um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) ArbGG. bb. Zudem stützt der Kläger seine Zahlungsklage auf den Umstand, dass er seine Arbeitsleistung wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne aufgrund seiner Infektion mit dem SARS-CoV 2-Virus nicht habe erbringen können, die Beklagte aber gleichwohl zur Zahlung verpflichtet sei. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich dabei um einen einheitlichen Streitgegenstand. Der dargelegte Lebenssachverhalt und die begehrte Rechtsfolge ist im Sinne der unter a. dargelegten Voraussetzungen derselbe. Er reduziert sich letztlich auf den Umstand, dass der Kläger aufgrund eines auf einer Infektion beruhenden Umstandes kein Entgelt erwirtschaften konnte und nun anderweitig eine Zahlung begehrt. Soweit teilweise die Identität der Streitgegenstände damit verneint wird, dass es auf der einen Seite um die Aufrechterhaltung des Vergütungsanspruchs aus dem Arbeitsverhältnis, andererseits um einen gegen die Allgemeinheit gerichteten Entschädigungsanspruch für einen erlittenen Verdienstausfall gehe, der Anspruch sich daher einerseits auf die unverminderte Vergütung, die der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag beanspruchen könne, richte, andererseits auf eine Entschädigung, die sich an dem u. a. um Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung verminderten Verdienstausfall orientiere (so LAG Baden-Württemberg v. 21.12.2022 – 19 Ta 13/22 zum Verhältnis des Anspruchs aus § 616 BGB und § 56 IFSG), folgt die Kammer dem nicht. Der dort vertretene Streitgegenstandsbegriff ist auf der Rechtsfolgenseite zu eng gefasst. Er verengt den prozessual weiter gefassten Streitgegenstandsbegriff – der letztlich auf die Zahlung von Geld gerichtet ist – unzulässigerweise auf den materiellrechtlichen Anspruchsbegriff des § 194 BGB. Die begehrte Rechstfolge i.S.d prozessualen Streitgegenstandes ist nicht die Zahlung der arbeitsvertraglichen Vergütung einerseits und der (verminderten) Entschädigung andererseits. Dabei handelt es sich um unterschiedliche Anspruchsgrundlagen. Das prozessuale – im Antrag niedergelegte – Begehr des Klägers, d.h. die begehrte Rechtsfolge, ist die Zahlung von Geld. 2. Der geltend gemachte Anspruch besteht gegenüber der Beklagten nicht. Die Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Ein etwaiger Entschädigungsanspruch richtet sich gegen das zur Zahlung verpflichtete Land, § 66 IFSG. Danach richten sich die Ansprüche nach §§ 56 bis 58 IFSG gegen das Land NRW. Die Beklagte ist lediglich "Zahlstelle" und zahlt die Entschädigung gemäß § 56 Abs. 5 Satz 1 IFSG "für die zuständige Behörde" aus. Als "Zahlstelle" ist die Beklagte nicht selbst Zahlungsverpflichtete und kann sich konsequenterweise auch die Forderung auf Entschädigungszahlung des Klägers nicht gegen sie richten (vgl. LAG Düsseldorf v. 10.10.2022 – 3 Ta 278/22). Gegen die Passivlegitimation der Beklagten spricht auch, dass der Arbeitgeber nicht mit hoheitlichen Befugnissen beliehen ist und deshalb nicht verbindlich über den Anspruch auf Entschädigung entscheiden kann mit der Folge, dass sich sein Erstattungsanspruch nach § 56 Abs. 5 Satz 2 IFSG nur auf die (zu Recht) ausgezahlten Beträge und folglich auf dasjenige beschränkt, was die zuständige Landesbehörde letztendlich als Entschädigung festsetzt (vgl. LAG Baden Württemberg v. 21.12.2022 – 19 Ta 13/22). Klagt ein Arbeitnehmer fehlerhaft nicht gegen das Land, sondern gegen seinen Arbeitgeber, ist die Klage mangels Passivlegitimation des Arbeitgebers unbegründet (vgl. LAG Düsseldorf v. 10.10.2022 – 3 Ta 278/22). III. Mangels Hauptanspruch hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die begehrten Zinszahlungen. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertentscheidung auf §§ 46 Abs. 2, 61 Abs. 1 ArbGG, §§ 3 ff. ZPO. Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung im Sinne des § 64 Abs. 3, 3a ArbGG lagen nicht vor. Diese ist aber bereits nach § 64 Abs. 2 lit b) ArbGG statthaft.