Beschluss
1 Ca 165/10
ArbG Stendal 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGSTE:2010:0324.1CA165.10.0A
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Leitsätze
1. Bei der sogenannten weisungsgebundenen Entsendung von Monteuren und Kraftfahrern ist Schwerpunkt der Dienstleistung der Sitz des Betriebes. Dabei spielt es keine Rolle, wo den Arbeitnehmer die Weisungen erreichen, ob an den Montageorten bzw. an seinem Wohnort. Entscheidend ist, von wo er dirigiert wird (§ 106 GewO).(Rn.11)
2. Auch § 48 Abs. 1 a Satz 2 ArbGG kann für diese Arbeitnehmer keine örtliche Zuständigkeit des für den Wohnort des Arbeitnehmers zuständigen Arbeitsgerichts begründen.(Rn.22)
Dabei kommt es nicht darauf an, wo der Kläger seine Wochenberichte schreibt oder er seine Fahrten plant, da auch dann, wenn er diese Tätigkeit an seinem Wohnort ausübt, Schwerpunkt der Dienstleistung der Sitz des Betriebes bleibt, weil dort das Direktionsrecht des Arbeitgebers ausgeübt wird.(Rn.23)
Tenor
Das Arbeitsgericht Stendal erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit gem. §§ 48 ArbGG, 17 a GVG an das örtlich zuständige
Arbeitsgericht Nürnberg.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der sogenannten weisungsgebundenen Entsendung von Monteuren und Kraftfahrern ist Schwerpunkt der Dienstleistung der Sitz des Betriebes. Dabei spielt es keine Rolle, wo den Arbeitnehmer die Weisungen erreichen, ob an den Montageorten bzw. an seinem Wohnort. Entscheidend ist, von wo er dirigiert wird (§ 106 GewO).(Rn.11) 2. Auch § 48 Abs. 1 a Satz 2 ArbGG kann für diese Arbeitnehmer keine örtliche Zuständigkeit des für den Wohnort des Arbeitnehmers zuständigen Arbeitsgerichts begründen.(Rn.22) Dabei kommt es nicht darauf an, wo der Kläger seine Wochenberichte schreibt oder er seine Fahrten plant, da auch dann, wenn er diese Tätigkeit an seinem Wohnort ausübt, Schwerpunkt der Dienstleistung der Sitz des Betriebes bleibt, weil dort das Direktionsrecht des Arbeitgebers ausgeübt wird.(Rn.23) Das Arbeitsgericht Stendal erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit gem. §§ 48 ArbGG, 17 a GVG an das örtlich zuständige Arbeitsgericht Nürnberg. I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. Der Kläger ist seit dem 15.09.2006 bei der Beklagten als Schweißer für bundesweite Montagetätigkeiten eingestellt. Die Anweisung, zu welchem Einsatzort er fahren muss, erreicht ihn – auf welche Art und Weise teilt er nicht mit - vom Betriebssitz aus stets an seinem Wohnort in A-Stadt im Bezirk des Arbeitsgerichts Stendal. Er richtet sich dann dort diese Fahrten mit Hilfe eines Routenplaners selbst ein und startet von dort zu diesen Tätigkeiten auf verschiedenen Baustellen. Weiter erstellt er an seinem Wohnsitz auf Vordrucken der Beklagten seine Tätigkeitsnachweise (Stundenzettel), die er von den Auftragnehmern unterzeichnen lässt und von seinem Wohnort aus an die Beklagte übersendet. Am Betriebssitz der Beklagten hat er seine vertraglich geschuldeten Tätigkeiten zu keinem Zeitpunkt verrichtet. Der Kläger ist der Ansicht, das von ihm angerufene Arbeitsgericht Stendal sei nach § 29 ZPO örtlich zuständig. Maßgeblich sei der Schwerpunkt der Arbeitstätigkeit. Für die Bestimmung dieses sei auch stets zu berücksichtigen, von wo aus die Berichte erfolgen, was vom Wohnort des Klägers erfolgt sei. Befindet sich der Ort der Arbeitsleistung in mehreren Gerichtsbezirken, so könne grundsätzlich der Erfüllungsort nicht einheitlich bestimmt werden, was aber dann gegeben sei, wenn die Arbeitsleistung immer vom Wohnort aus zu erbringen sei. Daher sei Erfüllungsort für die Arbeitsleistung eines für die Bearbeitung eines größeren Bezirks angestellten Reisenden stets dessen Wohnort dann, wenn er von dort aus seine Reisetätigkeit ausübe und auf das Arbeitsverhältnis bezogene Arbeitsleistungen erbringe. Im Übrigen sei das angerufene Arbeitsgericht auch nach § 48 Abs. 1 a ArbGG zuständig. Danach sei das Arbeitsgericht örtlich zuständig, in welchem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichte oder aber, wenn dieses nicht feststellbar sei, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichte. Wie bereits ausgeführt, verrichte der Kläger seine Arbeit gewöhnlich an seinem Wohnort, in dem er dort die Fahrten plane, einrichte, die Abrechnung betreibe und von dort aus ausschließlich seine Tätigkeit aufnehme. II. Das Arbeitsgericht Stendal ist örtlich nicht zuständig. Zuständig ist das Arbeitsgericht Nürnberg. 1. Es ist nicht ersichtlich, dass im Bezirk des Arbeitsgericht Stendal der allgemeine Gerichtsstand (§ 12 ZPO) bzw. der Sitz der Beklagten (§ 17 ZPO) liegt. Der Sitz der Beklagten ist in C-Stadt, daher ist das Arbeitsgericht Nürnberg gemäß § 17 ZPO örtlich zuständig. 2. Auch nach § 29 ZPO ist das Arbeitsgericht Stendal nicht zuständig, da entgegen der Rechtsauffassung des Klägers der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes dort nicht gegeben ist. Nach einem auch von dem Kläger zitierten Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 03.11.1993 (5 AS 20/93, Juris) ist bei Arbeitsverhältnissen in der Regel von einem einheitlichen (gemeinsamen) Erfüllungsort auszugehen. Das ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung zu erbringen hat. Das für diesen Ort zuständige Arbeitsgericht ist auch für Kündigungsschutzklagen zuständig. Auf die Frage, von wo aus das Arbeitsentgelt gezahlt wird und wo sich die Personalverwaltung befindet, kommt es regelmäßig nicht an. Wie das Bundesarbeitsgericht weiter schon mit ebenfalls von dem Kläger zitiertem Urteil vom 12.06.1986 (2 AZR 398/85, Juris) entschieden hat, ist in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer an mehreren Orten tätig ist, und daher eigentlich ein einheitlicher (gemeinsamer) Erfüllungsort nicht festgestellt werden kann, der Wohnsitz des Arbeitnehmers als einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis dann anzunehmen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (BAG, Urteil vom 12.06.1986, 2 AZR 398/85, Rnr. 52, Juris): „Die Befürworter des Wohnsitzes des Arbeitnehmers als des einheitlichen Erfüllungsortes für sämtliche Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis stellen zutreffend wesentlich darauf ab, ob dem Vertreter ein bestimmter, fest umrissener Bezirk zugewiesen ist, in dem er von seinem Wohnsitz aus tätig wird, an den er immer wieder zurückkehrt und an dem er seine Arbeiten sowie den Schriftverkehr mit Kunden und Arbeitgebern erledigen und damit nicht unerhebliche Pflichten aus dem Arbeitsvertrag erfüllt. Im Gegensatz hierzu stehen die Fälle, in denen der Arbeitnehmer für den Betrieb eingestellt wird und vom Betriebssitz aus immer wieder an verschiedene auswärtige Orte zur Ausführung von Arbeiten entsandt wird, z. B. Montagearbeiter und Kraftfahrer von Reisedienstunternehmen. Bei diesen so genannten weisungsgebundenen Entsendungen ist Schwerpunkt der Dienstleistung der Sitz des Betriebes. Ist dem Arbeitnehmer dagegen ein fester räumlicher Bezirk zugewiesen, den er nicht vom Sitz des Betriebes, sondern von seinem Wohnsitz aus bearbeitet, so ist der Wohnsitz jedenfalls als der Schwerpunkt der Dienstleistung anzusehen.“ Nach dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist also für die Annahme des Wohnortes des Arbeitnehmers als einheitlichen Erfüllungsort (§ 29 ZPO) wesentlich darauf abzustellen, ob dem Arbeitnehmer ein bestimmter, fest umrissener Bezirk zugewiesen ist, in dem er von seinem Wohnsitz aus tätig wird. Anders als in dem von dem Bundesarbeitsgericht am 12.06.1986 entschiedenen Fall ist dem Kläger ein solcher bestimmter, fest umrissener Bezirk zur Arbeitsleistung, in dem er von seinem Wohnsitz aus tätig wird, nicht zugewiesen. Der Kläger ist vielmehr an verschiedenen Einsatzorten tätig, die sich keinem Bezirk zuordnen lassen. Ein der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.06.1986 gleichzusetzender Fall liegt daher nicht vor. Vielmehr erreichen den Kläger die Weisungen vom Betriebssitz der Beklagten aus. Es liegt, wie häufig bei Monteuren und Kraftfahrern, ein Fall der so genannten weisungsgebundenen Entsendung vor, bei der nach der oben zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Schwerpunkt der Dienstleistung der Sitz des Betriebes ist. Dabei spielt es keine Rolle, wo den Kläger die Weisungen erreichen, ob an den Montageorten bzw. an seinem Wohnort. Entscheidend ist, von wo er dirigiert wird (§106 GewO). Nach alldem kann nicht vom Wohnsitz des Klägers als einheitlichen Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis ausgegangen werden, das Arbeitsgericht Stendal ist nicht nach § 29 ZPO örtlich zuständig. 3. Das Arbeitsgericht Stendal ist auch nicht nach dem ab dem 1.4.2008 geltenden § 48 Abs. 1 a ArbGG zuständig, der wie folgt lautet: „Für Streitigkeiten nach § 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet und zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.“ Da der Kläger seine Arbeiten nach eigenem Vortrag an verschiedenen Orten verrichtet hat, ist ein gewöhnlicher Ort der Arbeitsleistung nicht feststellbar, so dass hier offensichtlich kein Fall der örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Stendal nach § 48 Abs. 1 a Satz 1 ArbGG gegeben ist, sondern allenfalls § 48 Abs. 1 a Satz 2 ArbGG die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründen könnte. Danach ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Bei der Subsumtion §§ 48 Abs. 1 a Satz 2 ArbGG ist dem Kläger beizupflichten, dass der einfache Wortlaut dieser Norm den Eindruck erweckt, dass dann, wenn bei einem an verschiedenen Orten tätigen Arbeitnehmer kein gewöhnlicher Arbeitsort feststellbar ist, immer der Wohnort des Arbeitnehmers die örtliche Zuständigkeit begründen soll. Es war jedoch nicht Absicht des Gesetzgebers, mit dem Inkrafttreten des § 48 Abs. 1 a Satz 2 ArbGG in allen Fällen, in denen der Arbeitnehmer an verschiedenen Einsatzorten tätig ist, die sich in verschiedenen Gerichtsbezirken befinden, immer die örtliche Zuständigkeit des Gerichts zu begründen, in dessen Bezirk der Wohnort des Arbeitnehmers liegt. Wäre dies Absicht des Gesetzgebers gewesen, hätte § 48 Abs. 1 a Satz 2 ArbGG auch einfacher wie folgt gefasst werden können: „Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, wo der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.“ Vielmehr wollte der Gesetzgeber mit der Neuregelung erreichen, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, „Klage vor dem Arbeitsgericht zu erheben, in dessen Bezirk die Arbeit verrichtet wird“ (BT-Drucksache 16/7716, Seite 23). Der Bundestagsdrucksache ist hierzu weiter zu entnehmen (BT-Drucksache 16/7716, Seite 24): „(§ 48 Abs. 1a) Satz 2 regelt den Fall, dass ein Schwerpunkt der Tätigkeit nicht ermittelt werden kann, zum Beispiel, weil Tätigkeiten vertragsgemäß in mehreren Gerichtsbezirken zu erbringen sind. Es ist dann auf den Ort abzustellen, von dem aus die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung erbringt. Der Wohnort kann Arbeitsort sein, wenn dort mit der Arbeitsleistung verbundene Tätigkeiten erbracht werden, z. B. wenn ein Außendienstmitarbeiter zu Hause seine Reisetätigkeit für den ihm zugewiesenen Bezirk plant, Berichte schreibt oder andere mit der Arbeitsleistung verbundene Tätigkeiten verrichtet. Kein Arbeitsort ist gegeben, wenn sich z. B. ein Montagearbeiter oder ein Kraftfahrer im Rahmen einer Vielzahl einzelner weisungsgebundener Entsendungen vom Wohnort aus zum jeweiligen Einsatzort begibt.“ Die Gesetzesbegründung übernimmt daher im Wesentlichen die durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.06.1986 (2 AZR 398/85, Juris) geprägte Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern, denen von Seiten des Arbeitgebers ein bestimmter Bezirk zugewiesen ist, in dem sie von ihrem Wohnort aus tätig sind und Arbeitnehmern, die sich im Rahmen einer Vielzahl einzelner weisungsgebundener Entsendungen vom Wohnort aus zum jeweiligen Einsatzort begeben. Nur im ersten Fall kann der Wohnort des Arbeitnehmers die örtliche Zuständigkeit begründen. Der Gesetzesbegründung ist daher – anders als dem reinen Wortlaut der Norm - mit deutlicher Klarheit zu entnehmen, dass für Arbeitnehmer wie den Kläger als Schweißer, die Gesetzesbegründung nennt hier als Beispiele Montagearbeiter oder Kraftfahrer, § 48 Abs. 1 a Satz 2 ArbGG keine örtliche Zuständigkeit des Wohnortgerichts begründen soll, weil diese, anders als Außendienstmitarbeiter, im Rahmen so genannter weisungsgebundenen Entsendungen vom Betriebsitz aus gelenkt werden. Da der Kläger sich im Rahmen einer Vielzahl einzelner weisungsgebundener Entsendungen vom Wohnort aus zum jeweiligen Einsatzort begibt, kommt es im Übrigen nicht darauf an, wo der Kläger seine Wochenberichte schreibt oder wo er seine Fahrten plant, da trotzdem Schwerpunkt der Dienstleistung der Sitz des Betriebes bleibt, weil dort das Direktionsrecht des Arbeitgebers ausgeübt wird. Daher kann auch § 48 Abs. 1 a Satz 2 ArbGG keine örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Stendal begründen. Der Rechtsstreit ist daher an das örtlich zuständige Arbeitsgericht Nürnberg zu verweisen. Dieser Beschluss ergeht im Wege der Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung (§§ 48 I ArbGG, 17 a GVG, § 55 Abs. 1 Nr. 7 ArbGG) und ist unanfechtbar (§ 48 Abs. 1 Ziff. 1 ArbGG).