Urteil
16 Ca 2634/21
ArbG Stuttgart 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGSTU:2021:1207.16CA2634.21.00
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Leitsätze
1. Ist das Zurücklegen des Weges zur Berufsschule dem Auszubildenden zu Fuß nicht zumutbar und haben die Berufsschulbesuche tatsächlich stattgefunden, ist regelmäßig ohne Weiteres davon auszugehen, dass Fahrtkosten unvermeidbar im Sinne des § 8.6 Manteltarifvertrag für Auszubildende in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2006 (im Folgenden: MTV) anfallen.(Rn.48)
Etwas Anderes kann nur dann gelten, wenn (z.B. weil der Ausbildende einen kostenlosen Fahrdienst anbietet) ein Fahrtkostenrisiko von vornherein der Sphäre des Auszubildenden entzogen ist.(Rn.53)
2. Der Fahrtkostenerstattungsanspruch gem. § 8.6 MTV beschränkt sich nicht auf den Weg zwischen Ausbildungsbetrieb und Berufsschule bzw. auf solche Fälle, in welchen der Weg zur Berufsschule weiter ist als der Weg zum Ausbildungsbetrieb.(Rn.54)
3. § 8.6 MTV regelt einen pauschalisierten Fahrtkostenerstattungsanspruch der auch dann eingreift, wenn der Auszubildende ohnehin im Besitz einer Zeitkarte für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist.(Rn.60)
§ 8.6 MTV schreibt weder die Nutzung eines bestimmten Verkehrsmittels vor, noch ist bei Zeitkarteninhabern davon auszugehen, dass die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln keine Kosten auslösen.(Rn.61)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, 903,20 EUR netto, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.05.2021, an den Kläger zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 903,20 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist das Zurücklegen des Weges zur Berufsschule dem Auszubildenden zu Fuß nicht zumutbar und haben die Berufsschulbesuche tatsächlich stattgefunden, ist regelmäßig ohne Weiteres davon auszugehen, dass Fahrtkosten unvermeidbar im Sinne des § 8.6 Manteltarifvertrag für Auszubildende in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2006 (im Folgenden: MTV) anfallen.(Rn.48) Etwas Anderes kann nur dann gelten, wenn (z.B. weil der Ausbildende einen kostenlosen Fahrdienst anbietet) ein Fahrtkostenrisiko von vornherein der Sphäre des Auszubildenden entzogen ist.(Rn.53) 2. Der Fahrtkostenerstattungsanspruch gem. § 8.6 MTV beschränkt sich nicht auf den Weg zwischen Ausbildungsbetrieb und Berufsschule bzw. auf solche Fälle, in welchen der Weg zur Berufsschule weiter ist als der Weg zum Ausbildungsbetrieb.(Rn.54) 3. § 8.6 MTV regelt einen pauschalisierten Fahrtkostenerstattungsanspruch der auch dann eingreift, wenn der Auszubildende ohnehin im Besitz einer Zeitkarte für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist.(Rn.60) § 8.6 MTV schreibt weder die Nutzung eines bestimmten Verkehrsmittels vor, noch ist bei Zeitkarteninhabern davon auszugehen, dass die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln keine Kosten auslösen.(Rn.61) 1. Die Beklagte wird verurteilt, 903,20 EUR netto, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.05.2021, an den Kläger zu bezahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 903,20 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist vorliegend gegeben. Es handelt sich bei dem Streitgegenstand um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis, § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG. Als Arbeitnehmer in diesem Sinne gelten gem. § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Das angerufene Arbeitsgericht ist auch örtlich zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen. Die Beklagte hat ihren Sitz in G. und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts Stuttgart, § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 12 ZPO. II. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von 903,20 EUR als Fahrtkostenerstattung gem. § 8.6 MTV sowie hierauf bezogene Rechtshängigkeitszinsen verlangen. Dies ergibt die Auslegung insbesondere nach dem Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck der dortigen Regelung. Dem stehen auch weder historische noch systematische Argumente entgegen. 1. In § 8.6 MTV heißt es: „Unvermeidbar anfallende Fahrtkosten für den Besuch der Berufsschule sind durch den Ausbildenden in Höhe der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel zu erstatten.“ Dies umfasst auch die vorliegend geltend gemachten Fahrtkosten. 2. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, Urteil vom 19. Februar 2020 – 5 AZR 179/18 –, Rn. 16; BAG, Urteil vom 19. Juni 2018 – 9 AZR 564/17 –, Rn. 17). a) Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich zunächst, dass Fahrtkosten nur dann zu erstatten sind, wenn solche „unvermeidbar“ anfallen („unvermeidbar anfallende“). aa) Zu Recht weist das ArbG Karlsruhe mit Urteil vom 15.01.1991, 2 Ca 300/89 S. 8-9 (unveröffentlicht) darauf hin, dass es bei einem lediglich formalen Abstellen auf den Wortlaut, „unvermeidbar anfallende Fahrkosten“, keine sinnvolle und praktisch brauchbare Handhabung dieser Regelung gäbe, weil Fahrkosten nahezu immer vermeidbar wären, wenn die jeweilige Wegstrecke zu Fuß zurückgelegt wird, gleichgültig ob es sich dabei um eine weite oder nähere Entfernung handelt, ob jemand gut zu Fuß ist und daher viel zu Fuß geht und unabhängig davon, welche Anforderungen man an die Entfernung und die Dauer der Wegstrecke billigerweise anlegen kann und muss. Dass diese Auslegung nicht dem wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien entspricht, liegt hier eindeutig auf der Hand, zumal diese Vorschrift sonst aus vorstehenden Gründen weitestgehend leerlaufen würde. Richtigerweise muss daher der Begriff „unvermeidbar anfallende Fahrtkosten“ im Hinblick hierauf wertend und im Sinne einer Zumutbarkeit unter Berücksichtigung der in unserem Lebensraum vorherrschenden Verkehrsgewohnheiten und Verkehrsgepflogenheiten sowie der Billigkeit und der besonderen Umstände des Einzelfalles ausgelegt werden. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist im vorliegenden Fall festzustellen (was auch die Parteien übereinstimmend annehmen), dass der klägerischen Partei das Zurücklegen der Strecke vom Wohnort zur Berufsschule nicht zumutbar gewesen ist. bb) Damit ist jedoch lediglich die Frage beantwortet, ob Fahrtkosten auch dann unvermeidbar anfallen können, wenn das Zurücklegen der Wegstrecke zwar zu Fuß möglich aber unzumutbar ist. Umgekehrt bedarf es aber zudem der Erörterung, ob Fahrtkosten in solchen Fällen auch stets und unabhängig von ihrer tatsächlichen Entstehung als unvermeidbar im Sinne des § 8.6 MTV anzusehen sind; ob also die Unzumutbarkeit des Zu-Fuß-Gehens nur erforderliche oder auch hinreichende Bedingung für die Annahme des Entstehens „unvermeidbar anfallender“ Fahrtkosten ist. Diese Frage ist dahingehend zu beantworten, dass dann, wenn das Zurücklegen des Weges zu Fuß durch den/die Auszubildende unmöglich, jedenfalls aber unzumutbar ist und die Berufsschulbesuche tatsächlich stattgefunden haben, regelmäßig ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass Fahrtkosten unvermeidbar anfallen. Etwas Anderes kann nur dann gelten, wenn der Ausbilder das Fahrtkostenrisiko in tatsächlicher Weise in seinen Verantwortungsbereich übernimmt indem er etwa den Auszubildenden einen (kostenlosen) Fahrdienst anbietet und damit nach der Lebenserfahrung von vornherein von keiner Kostenentstehung bei den Auszubildenden auszugehen ist. (1) Indem die Regelung in § 8.6 MTV für die Höhe der zu erstattenden Fahrtkosten pauschaliert auf eine Erstattung in Höhe der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel abstellt, handelt es sich der Sache nach um einen pauschalierten Aufwendungsersatzanspruch. Sinn und Zweck eines solchen pauschalierten Aufwendungsersatzanspruches ist es, solche Aufwendungen immer dann in der pauschalierten Höhe als angefallen zu werten, wenn damit zu rechnen ist, dass diese überhaupt anfallen. Bei einer solchen Regelung kommt es nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall solche Aufwendungen entstanden bzw. in welcher konkreten Höhe diese entstanden sind. Ausreichend ist vielmehr, dass ein (in Bezug auf die streitgegenständliche Regelung „unvermeidbarer“) Vorgang vorliegt, bei welchem regelmäßig vom entstehen entsprechender Aufwendungen auszugehen ist. Sinn einer Pauschalierung ist es gerade, vom Nachweis des tatsächlich entstandenen Aufwands im Einzelfall abzusehen und stattdessen die Gewährung der Pauschalleistung an objektive Umstände zu knüpfen, bei deren Vorliegen nach der Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Entstehen derartiger Aufwendungen gegeben ist (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. März 2011 – 9 Sa 709/10 –, Rn. 41). Es ist der Regelung des § 8.6 MTV auch nicht zu entnehmen, dass dem Erstattungspflichtigen die Möglichkeit eröffnet worden wäre, abweichend von der pauschaliert festgelegten Höhe geltend zu machen, dass solche Kosten überhaupt nicht in dieser Höhe angefallen sind. (2) Auch der Vergleich mit der Vorgängerregelung führt zu keinem anderen Verständnis. Entgegen der Annahme der Beklagten bestand die Verbesserung zugunsten der Auszubildenden hier nicht nur darin, dass nun auch Fahrtkosten innerhalb der Gemeinde umlagefähig waren. Ausweislich des auch insoweit klar geänderten Wortlauts, kommt es der aktuellen Regelung vielmehr auch nicht mehr darauf an, welches Verkehrsmittel genutzt wird. Stattdessen finden sich die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel lediglich in der nunmehr pauschalierende Kostenerstattungshöhe wieder. Mit der Abänderung der Regelung kommt es ausdrücklich nicht mehr darauf an, dass die Fahrtkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstanden sein müssen, sondern jedwede Fahrtkosten, unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel, sollten fortan in Höhe der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet werden. Damit hat sich auch ein etwaiger vorheriger Bezug zwischen der einschränkenden Formulierung der Unvermeidbarkeit zur Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten gelöst, da dies aufgrund der Pauschalierung nunmehr unerheblich geworden war. (3) Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist es sich als unbeachtlich, ob und in welcher Höhe den Auszubildenden für die ihnen überantwortete, erfolgte Fahrt zur Berufsschule Kosten tatsächlich entstanden sind. Vielmehr genügt es, dass davon auszugehen ist, dass die Wegstrecke unvermeidbar in einer Weise zurückgelegt wird, bei welcher nach der Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass für diese Fahrtkosten anfallen. (4) Würde man dies anders sehen, hätten Auszubildende, die von ihren Eltern kostenlos zur Berufsschule gefahren werden, mangels eigener Kosten keinen (pauschalierten) Fahrtkostenerstattungsanspruch aber solche, die von ihren Eltern gegen Zahlung von (z.B.) 1 Ct. pro Monat zur Berufsschule gefahren werden einen vollen (weil pauschalierten) Fahrtkostenerstattungsanspruch gegen den Ausbilder. Ein solches unbilliges Ergebnis entspricht ersichtlich nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien. (5) Etwas Anderes kann nur dann gelten, wenn diese anzunehmende hohe Wahrscheinlichkeit der Kostenentstehung von vornherein bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil etwa der Ausbilder selbst seinen Auszubildenden einen entsprechenden kostenlosen Fahrdienst anbietet. In einem solchen Fall ist das Fahrtkostenrisiko von vornherein der Sphäre der Auszubildenden entzogen. cc) Auf Basis dieses Verständnisses beschränkt sich der Kostenerstattungsanspruch auch nicht, wie die Beklagte meint, auf den Weg zwischen Ausbildungsbetrieb und Berufsschule bzw. auf solche Fälle, in welchen der Weg zur Berufsschule weiter ist als der Weg zum Ausbildungsbetrieb. Eine solche Einschränkung findet weder im Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Regelung oder der entsprechenden Systematik eine entsprechende Stütze. (1) Wie bereits das Arbeitsgericht Karlsruhe, Urt. v. 15.01.1991, 2 Ca 300/89 S. 10 (unveröffentlicht) zu Recht ausführt, hat eine solche Einschränkung im Wortlaut keine ausreichende Grundlage. Wenn die Tarifvertragsparteien dies tatsächlich gewollt hätten, hätte doch nichts nähergelegen, als dies unmissverständlich und deutlich in der Tarifnorm etwa dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass das Wort „zusätzlich“ vor Fahrtkosten eingefügt worden wäre, oder dass „Mehrkosten“ in dieser Regelung angesprochen würden. (2) Auch nach Sinn und Zweck sowie der Systematik ergibt sich nichts Anderes. Insofern trifft der Hinweis des Arbeitsgericht Karlsruhe, Urt. v. 15.01.1991, 2 Ca 300/89 S. 10 (unveröffentlicht) zu, dass bei einem ganztägigen Berufsschulunterricht dieser in der Regel morgens beginnt und daher der Auszubildende üblicherweise von seiner Wohnung aus unmittelbar den Weg zur Berufsschule antritt und auch nach dorthin wieder direkt zurückkehrt. Zum anderen haben die Tarifvertragsparteien - etwa im Unterschied zur Regelung im § 8.1 - in der Vorschrift des § 8.6 MTV nur allgemein Fahrtkosten für den Besuch der Berufsschule angesprochen, wohingegen in der Bestimmung 8.1 MTV bei der Regelung der Freistellung ausdrücklich von der Wegezeit zwischen Betrieb und Schule die Rede ist. Es wäre den Auszubildenden sicherlich nicht zuzumuten, bei einem ganztägigen Berufsschulunterricht pro forma zunächst von zu Hause aus in den Betrieb zu gehen und von dort dann den Weg in die Berufsschule - vielleicht noch dazu wieder ein Stück zurück - fortzusetzen. (3) Es ist auch nicht, wie die Beklagte meint, unlogisch, wenn die Tarifvertragsparteien davon abgesehen haben, den Auszubildenden den Weg zwischen Wohnung und Betrieb „zu finanzieren“ aber für die Strecke vom Wohnort zur Berufsschule einen generellen Kostenersatz vorsehen. In Abweichung von der damaligen Forderung der Gewerkschaft zum Ersatz sämtlicher ausbildungsbedingten Fahrtkosten der Auszubildenden haben die Tarifvertragsparteien damit einen Teilbereich hiervon der Kostenerstattungspflicht unterworfen. Inwiefern dies der Logik zuwiderläuft, hat die Beklagte nicht näher ausführen können und ist aus sich heraus auch nicht ersichtlich. (4) Ein solches Verständnis steht auch in keinem Wertungswiderspruch zu § 8.8 MTV. In § 8.8 MTV findet sich eine Regelung zu Ausbildungsabschnitten, welche abweichend vom ursprünglichen Berufsausbildungsvertrag außerhalb des Betriebes vermittelt werden. Damit sind ersichtlich Konstellationen und damit einhergehende Belastungen gemeint, die bei Eingehung des Ausbildungsverhältnisses so nicht absehbar gewesen sind und die sich in ihrer Qualität auch im konkreten Einzelfall jeweils deutlich unterscheiden dürften. Dass sich hier dann eine ggf. pauschalierte und belastbare Kostenersatzregelung nicht gerade aufdrängt, erscheint nicht verwunderlich. Angesichts dessen ist die abweichenden Regelungen für die vorhersehbaren Kosten der Berufsschulbesuche alles andere als „systemwidrig“. dd) Der Einordnung als „unvermeidbar anfallende Fahrtkosten“ steht es auch nicht entgegen, wenn die Auszubildenden ohnehin im Besitz einer Zeitkarte für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel sind und deshalb bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel keine Mehrkosten anfallen. (1) Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die Regelung zur Kostenerstattung in § 8.6 MTV (anders als die Vorgängerregelung) nicht die Nutzung eines bestimmten Verkehrsmittels als Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch vorschreibt. Dementsprechend ist es den Auszubildenden überlassen (etwa bei einer ungünstigen Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel) auch unabhängig von dem Besitz einer entsprechenden Zeitkarte andere (nichtöffentliche) Verkehrsmittel zu nutzen und auf dieser Basis den Kostenerstattungsanspruch geltend zu machen. In einem solchen Fall führt der Besitz einer Zeitkarte für öffentliche Verkehrsmittel gerade nicht dazu, dass keine (zusätzlichen) Fahrtkosten anfallen. (2) Aber auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es aufgrund der pauschalisierten Regelung nicht darauf an, welche tatsächlichen Kostenentstehung für die Fahrtwege zur Berufsschule nach obigen Grundsätzen vorliegt. Zudem wäre auch in einem solchen Fall davon auszugehen, dass die Fahrtkosten für die Berufsschulbesuche sich in den Kosten für die erworbene Zeitkarte widerspiegeln und daher auch insofern von einer tatsächlichen Kostenentstehung ausgegangen werden muss. b) Die Rechtsfolge der Regelung des § 8.6 MTV ist die Fahrtkostenerstattungspflicht des Ausbilders gegenüber den Auszubildenden „in Höhe der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel“. Dies führt, zumindest im vorliegenden Fall, zur Erstattung der üblichen Kosten für Einzelfahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel. Soweit die Beklagte geltend macht, es sei die kürzeste Verbindung und der günstigste Tarif unter Anrechnung von eventuellen öffentlichen Zuschüssen heranzuziehen und vorliegend etwa eine (wohl fiktive) Nutzung von „Mehrfahrkarten“ anzusetzen sei, braucht nicht entschieden zu werden, ob diese Auffassung zutrifft. aa) Zweifel hieran ergeben sich bereits daraus, dass eine praktikable und zügige Bearbeitbarkeit der Kostenerstattung, die einem pauschalen Aufwendungsersatz inhärent ist, bei Berücksichtigung der beklagtenseits geltend gemachten Einschränkungen nicht mehr gewährleistet wäre. bb) Soweit die Beklagte einwendet, es wären eventuell günstigere Optionen bei der Fahrtkostenerstattung zu berücksichtigen gewesen, hätte es jedenfalls ihr oblegen, diese Optionen zumindest konkret zu benennen. Daran fehlt es jedoch vorliegend. Die Beklagte hat bezogen auf die Anzahl der Berufsschulbesuche der klagenden Partei auch im Kammertermin am 07.12.2021 nicht konkret angegeben bzw. angeben können, dass die Nutzung von Mehrfahrkarten oder Zeitkarten möglich und günstiger gewesen wäre als die Berücksichtigung von Einzelfahrkarten. Es ist auch nicht ersichtlich welche etwaigen sonstigen Vergünstigungen die Beklagte meint mindernd in Ansatz bringen zu können. c) Auf dieser Basis hat die Beklagte dem Kläger für die Jahre 2017-2020 pauschalierte Fahrtkosten in Höhe von 903,20 EUR zu erstatten. Diese setzen sich wie folgt zusammen: 2017 16 Hin- und Rückfahrten, mithin 32 Fahrten à 3,30 EUR 2018 53 Hin- und Rückfahrten, mithin 106 Fahrten à 3,50 EUR 2019 50 Hin- und Rückfahrten, mithin 100 Fahrten à 3,60 EUR 2020 9 Hin- und Rückfahrten, mithin 18 Fahrten à 3,70 EUR. 3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Nachdem Rechtshängigkeit vorliegend zum 03.05.2021 eingetreten ist war die Forderung ab dem darauf folgenden Tag zu verzinsen. II. 1. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. 2. Der Ausspruch zum Urteilsstreitwert folgt aus §§ 61 Abs. 1 S. 1 ArbGG, 3ff. ZPO und entspricht dem zuletzt beantragten Betrag der Fahrtkostenerstattung. III. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung folgt aus § 64 Abs. 3a S. 1 ArbGG. Sofern die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist (vgl. hierzu § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG), war die Berufung gem. § 64 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) ArbGG gesondert zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache eine Rechtsstreitigkeit über die Auslegung eines Tarifvertrags betrifft, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt. Die Parteien streiten über Fahrtkostenerstattung für den Besuch der Berufsschule in G.. Der in H. wohnhafte Kläger stand mit der Beklagten im Zeitraum vom 01.09.2017 bis 28.02.2021 in einem Ausbildungsverhältnis zum Werkzeugmechaniker. Aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit unterlag das Ausbildungsverhältnis dem Manteltarifvertrag für Auszubildende in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2006 (im Folgenden: MTV). In Ziff. 8 MTV heißt es auszugsweise: „§ 8 Berufsschule, Ausbildungsmittel, Berufskleidung, außerbetriebliche Ausbildung 8.1 Dem Auszubildenden ist die zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht notwendige Zeit einschließlich der Wegezeit zwischen Betrieb und Schule zu gewähren. Dadurch darf eine Minderung der Ausbildungsvergütung nicht eintreten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass eine Pflicht zur Rückkehr in den Betrieb nur besteht, wenn noch eine betriebliche Ausbildungszeit von mindestens 1,5 Stunden möglich ist. […] 8.6 Unvermeidbar anfallende Fahrtkosten für den Besuch der Berufsschule sind durch den Ausbildenden in Höhe der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel zu erstatten. […] 8.8 Werden abweichend vom ursprünglichen Berufsausbildungsvertrag Ausbildungsabschnitte außerhalb des Betriebes vermittelt, die zusätzliche Wegezeiten für den Auszubildenden mit sich bringen, so ist mit dem Betriebsrat eine Vereinbarung zur Beseitigung bzw. Abmilderung der damit verbundenen Belastungen zu treffen.“ Die Regelung in Ziff. 8.6 MTV stammt aus dem Jahr 1978 (13.09.1978) und war ein Zugeständnis der Arbeitgeberseite in Form einer Erweiterung der davor geltenden Regelung mit folgendem Wortlaut: „Unvermeidbar anfallende Fahrtkosten durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den Besuch der Berufsschule sind durch den Ausbildungsbetrieb zu erstatten. Dies gilt nicht innerhalb des Stadt- oder Gemeindeverkehrs.“ Der (Ausbildungs-)Betrieb befand sich ebenso wie die vom Kläger während der Ausbildungszeit besuchte Berufsschule in G.. Vom Ausbildungsbetrieb aus ist die Berufsschule aufgrund einer Entfernung von 1,3 km innerhalb von 15 Minuten fußläufig erreichbar. Der Kläger macht für folgende Tage Fahrtkostenerstattung geltend, an welchen er die Berufsschule ganztägig bzw. ohne Ausbildungszeit im Ausbildungsbetrieb besucht hat: 2017: 05.10.17 09.10.17 16.10.17 19.10.17 23.10.17 06.11.17 09.11.17 13.11.17 20.11.17 23.11.17 26.11.17 04.12.17 07.12.17 11.12.17 18.12.17 21.12.17 2018: 08.01.18 15.01.18 18.01.18 22.01.18 29.01.18 01.02.18 05.02.18 19.02.18 22.02.18 26.02.18 05.03.18 08.03.18 12.03.18 19.03.18 22.03.18 09.04.18 16.04.18 19.04.18 23.04.18 30.04.18 03.05.18 14.05.18 04.06.18 11.06.18 14.06.18 18.06.18 21.06.18 25.06.18 02.07.18 05.07.18 09.07.18 16.07.18 19.07.18 23.07.18 11.09.18 12.09.18 24.09.18 25.09.18 26.09.18 08.10.18 09.10.18 10.10.18 22.10.18 23.10.18 24.10.18 05.11.18 06.11.18 26.11.18 27.11.18 28.11.18 10.12.18 11.12.18 12.12.18 2019: 21.01.19 22.01.19 23.01.19 04.02.19 05.02.19 06.02.19 18.02.19 19.02.19 11.03.19 12.03.19 13.03.19 25.03.19 26.03.19 27.03.19 08.04.19 09.04.19 10.04.19 06.05.19 07.05.19 08.05.19 20.05.19 21.05.19 22.05.19 01.07.19 02.07.19 03.07.19 15.07.19 16.07.19 17.07.19 16.09.19 17.09.19 18.09.19 30.09.19 01.10.19 02.10.19 14.10.19 15.10.19 16.10.19 04.11.19 05.11.19 06.11.19 18.11.19 19.11.19 20.11.19 02.12.19 03.12.19 04.12.19 16.12.19 17.12.19 18.12.19 2020: 13.01.20 14.01.20 15.01.20 27.01.20 28.01.20 29.01.20 10.02.20 11.02.20 12.02.20 Ein Einzelfahrschein für öffentliche Verkehrsmittel vom Wohnort der klagenden Partei zur besuchten Berufsschule kostete im hier maßgeblichen Zeitraum wie folgt: 2017: 3,30 € 2018: 3,50 € 2019: 3,60 € 2020: 3,70 € Die Klägerseite ist der Auffassung, Fahrtkosten wären nur dann vermeidbar im Sinne des § 8.6 MTV, wenn man von dem/der Auszubildenden erwarten könnte, dass er/sie den Weg zur Berufsschule zu Fuß absolviert. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Daher würden ungeachtet der Wahl des Verkehrsmittels Fahrtkosten anfallen. Soweit die Gewerkschaft bei Tarifabschluss die Erstattung aller mit der Berufsausbildung entstehender Fahrgelder gefordert habe und sich nicht habe durchsetzen können, untermauere dies im Umkehrschluss die Annahme, eines Nachgebens für den Weg Wohnung-Berufsschule. Für die Frage der Kostenerstattung unerheblich sei, ob der/die Auszubildende die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit sonstigen Verkehrsmitteln (Roller, PKW, Mofa etc.) unternehme. Der/die Auszubildende könne jeweils die Kosten einer Einzelkarte in Ansatz bringen. So gebe der MTV den Auszubildenden nicht auf, durch schwierige Berechnungen („lohnt sich eine Monatskarte, werde ich krank sein, wird Berufsschule ausfallen“) den jeweils günstigsten Tarif zu ermitteln. Vielmehr habe durch die Regelung das Abrechnungsprozedere vereinfacht werden sollen. Die klagende Partei beantragte: Die Beklagte wird verurteilt, € 903,20 netto, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, an den Kläger zu bezahlen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, Fahrtkosten für die Berufsschulbesuche seien nur erstattungsfähig wenn die Berufsschule weiter vom Wohnort entfernt sei als der Ausbildungsbetrieb, die weitere Entfernung nicht fußläufig zu bewältigen sei und die entstehenden Fahrtkosten unvermeidbar seien. Die Beklagte meint, der MTV habe in § 8.6 mit „unvermeidbar“ bewusst eine einschränkende Voraussetzung aufgenommen. Das gebiete eine Auslegung dahingehend, dass die Auszubildenden alle zumutbaren Möglichkeiten eines fahrtkostenfreien Berufsschulbesuchs ausschöpfen müssten (zB Mitfahrgelegenheiten) um den Ausbildungsbetrieb nicht mit Kosten zu belasten. Angesichts der Vorgängerregelung sei keinesfalls bezweckt, dem Arbeitgeber alle Kosten aufzubürden, um den Auszubildenden einen fahrtkostenfreien Berufsschulbesuch zu garantieren. Vielmehr habe es schon immer die einschränkende Auslegung gegeben, dass solche Kosten unvermeidbar entstehen müssten. Die Verbesserung zugunsten der Auszubildenden im Vergleich zur Vorgängervorschrift habe darin bestanden, dass nun auch die Fahrtkosten innerhalb der Gemeinde umlagefähig waren — allerdings weiterhin nur unter der Voraussetzung, dass es sich um „unvermeidbare“ Kosten handele. Beide Tarifvertragsparteien hätten Auslegungshinweise gegeben, welcher in Synopse (B1) zusammengefasst seien. Daraus werde deutlich, dass schon damals ein Dissens über Frage bestanden hätte, ob generell alle Fahrtkosten zur Berufsschule (unter Voraussetzung der Unvermeidbarkeit) erstattungsfähig seien (so Gewerkschaft) oder nur solche, die daraus resultieren, dass der Weg zur Berufsschule weiter ist als der Weg zum Betrieb (so Arbeitgeberverband). Die Beklagte meint weiter, eine Fahrtkostenerstattung habe nur dann zu erfolgen, wenn die Entfernung vom Wohnort des/der Auszubildenden zur Berufsschule weiter ist als der Weg zum Ausbildungsbetrieb. Insofern die Tarifvertragsparteien davon abgesehen hätten, den Auszubildenden den Weg zwischen Wohnung und Betrieb zu „finanzieren“, wäre es unlogisch, warum sie eine Regelung hätten treffen sollen, die abweichend hiervon einen generellen Kostenersatz für die Strecke vom Wohnort zur Berufsschule vorsehe. Die Auslegung, dass jegliche Fahrtkosten zur Berufsschule zu erstatten seien, würde im Wertungswiderspruch zu § 8.8 MTV stehen. Insoweit hätten die Tarifvertragsparteien für Ausbildungsabschnitte, die außerhalb des Betriebs zu absolvieren sind und zu zusätzlichen Wegezeiten führen, vorgesehen, dass hier die Betriebsparteien eine Vereinbarung zur Beseitigung bzw. Abmilderung der damit verbundenen Belastungen treffen müssen. Es sei systemwidrig für zusätzliche Wegezeiten noch nicht einmal einen belastbaren Kostenersatzanspruch der Auszubildenden zu regeln, sondern dies den Betriebsparteien zu überantworten, für Berufsschulbesuche aber einen umfassenden Aufwendungsersatzanspruch vorzusehen. Greife eine Erstattungspflicht dem Grunde nach ein, seien die fiktiven Kosten der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels unter Zugrundelegung der kürzesten Verbindung und des günstigen Tarifes sowie einer Anrechnung von eventuellen öffentlichen Zuschüssen zugrunde zu legen. Mit „in Höhe der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel“ seien nicht die üblichen Kosten für eine Einzelfahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu verstehen. Das entspreche nicht dem Gedanken der Formulierung „unvermeidbar“. So greife die Regelung nicht, wenn der/die Auszubildende ohnehin eine Monatskarte für den Weg von der Wohnung zum Betrieb habe, die gleichzeitig die Fahrt zur Berufsschule mit abdecke. Zudem seien etwaige öffentliche Zuschüsse (Schulbeförderungsbeteiligung) von den Auszubildenden in Anspruch zu nehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll des Termins vom 07.12.2021 Bezug genommen.