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Urteil

18 Ga 110/05

Arbeitsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,– EUR festgesetzt. Tatbestand 1 Die Verfügungsklägerin begehrt von der Verfügungsbeklagten die Zustimmung zur Verringerung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 auf 25 Stunden bei einer Arbeitszeitverteilung von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr ab dem 28.10.2005 bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren. 2 Die am 00.00.19. geborene, verheiratete Klägerin hat einen Sohn Y., der am 00.00.20 geboren ist. Die Klägerin ist seit dem 16.06.1986 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der S. B. AG, auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 05.06.1986 beschäftigt. (Vgl. Bl. 6 u. 7 der Akte). Die Beklagte, bei der ein Betriebsrat besteht, beschäftigt mehr als 15 Vollzeitarbeitnehmer/innen. Die Klägerin war bislang in der Zentrale der Beklagten als Mitarbeiterin in der Kreditabteilung tätig und betreute ausschließlich Groß- und Firmenkunden. Sie bezog zuletzt ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.534,26 EUR. Nach der Geburt ihres Sohnes am 28.10.2002 nahm die Klägerin Elternzeit in Anspruch, die am 27.10.2005 enden wird. Über ein Teilzeitbegehren der Klägerin bereits während der Elternzeit konnten die Parteien kein Einvernehmen erzielen, so dass die Klägerin (entgegen ihren ursprünglichen Planungen) Elternzeit für drei volle Jahre in Anspruch nahm. Der Ehemann der Klägerin ist Augenoptikermeister und arbeitet derzeit in Vollzeit. Sein Arbeitsplatz befindet sich in der Nähe des Katholischen Kindergartens in B., welchen der gemeinsame Sohn seit 01.09.2005 besucht und der vormittags von 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr und nachmittags von 14.30 bis 16.30 Uhr geöffnet hat. Die maximale Betreuungszeit in dem Kindergarten beträgt 30 Stunden pro Woche. 3 Da die Klägerin möglichst frühzeitig eine Kinderbetreuungsmöglichkeit suchen wollte, teilte sie der Beklagten bereits mit Schreiben vom 29.12.2004 mit, dass sie ihre Arbeit nach Ende der Elternzeit wieder aufnehmen wolle und daher beabsichtige, ab 28.10.2005 von Montag bis Freitag vormittags 25 Wochenstunden zu arbeiten. 4 Gleichzeitig teilte die Klägerin mit, dass sie erforderlichenfalls auch 30 Wochenarbeitsstunden (Montag bis Donnerstag ganztags) die Tätigkeit in der Kreditabteilung wieder aufnehmen wolle. (Vgl. das klägerische Schreiben vom 29.12.2004 auf Bl. 8 der Akte). Mit Schreiben vom 15.02.2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie mit einer Reduzierung der Arbeitszeit auf 25 Stunden pro Woche einverstanden sei. Zur Verteilung der Arbeitszeit und dem genauen Einsatzort verwies die Beklagte auf einen späteren Zeitpunkt, vgl. Schreiben der Beklagten auf Bl. 9 der Akte. Mit Schreiben vom 21.02.2005 bat die Klägerin die Beklagte nochmals, ihr mitzuteilen, ob sie mit der gewünschten Verteilung der Wochenarbeitszeit gemäß ihrem Schreiben vom 29.12.2004 einverstanden sei, vgl. Bl. 10 der Akte. Mit Schreiben vom 03.03.2005 beantwortete die Beklagte die Frage der Klägerin dahingehend, dass sie ihr im Laufe des Monats September 2005 mitteilen werde, wie und wo sie eingesetzt werden könne, vgl. Bl. 11 der Akte. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 08.03.2005 nochmals dazu auf, ihr eine Antwort im Hinblick auf die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit zu geben, damit sie eine Betreuungsmöglichkeit für ihren Sohn suchen könne, vgl. Bl. 12 u. 13 der Akte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.03.2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie ihr bis spätestens 28.09.2005 entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des TzBfG die Verteilung der Arbeitszeit mitteilen werde, wenn möglich auch früher (vgl. Bl. 14 u. 15 der Akte). Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.03.2005 bat die Klägerin die Beklagte nochmals im Hinblick auf das Suchen einer Kinderbetreuung um baldmöglichste Mitteilung der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit, vgl. Bl. 16 der Akte. Hierauf reagierte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 24.03.2005, vgl. Bl. 17 der Akte. 5 Die Verfügungsklägerin war vor dem Mutterschutz im Bereich Kreditmarktfolge in der Abteilung Firmenkundenbetreuung eingesetzt. Bei diesem Bereich handelt es sich um einen sogenannten Abbaubereich. Dort sind in den letzten 1,5 Jahren fünf Planstellen abgebaut worden, weshalb aus Sicht der Beklagten ein Einsatz der Klägerin in diesem Bereich mangels Vakanzen ausscheidet. Mit Schreiben vom 20.09.2005 beantragte die Verfügungsbeklagte beim Betriebsrat daher die Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung der Verfügungsklägerin in die Zentrale Personalreserve (ZPR) in Teilzeit. Der Betriebsrat stimmte der Versetzung am 21.09.2005 zu, vgl. Bl. 56 d. A. 6 Die Arbeitszeit bei der Verfügungsbeklagten ist durch die Betriebsvereinbarung "variable Arbeitszeit" vom 28.09.1995 geregelt. (Vgl. Bl. 58-62 d. A.) Hierzu existieren noch zwei Protokollnotizen vom 28.09.1995 und vom 27.08.1996, vgl. Bl. 63 und 64 d. A.) Schließlich wurde die Betriebsvereinbarung "variable Arbeitszeit" durch die Ergänzung zur Betriebsvereinbarung vom 18.08.1998 geändert bzw. ergänzt. Aus der Betriebsvereinbarung variable Arbeitszeit und deren Ergänzung geht hervor, dass bei der Verfügungsbeklagten ein Arbeitszeitrahmen von Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 19.30 Uhr festgelegt wurde, wobei die Vorgesetzten für einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf sowie für die sinnvolle Ausübung der variablen Arbeitszeit verantwortlich sind. 7 Mit Schreiben vom 22. September 2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie ab 28.10.2005 im Umfang von 25 Stunden pro Woche montags bis freitags jeweils 8,33 Stunden in der zentralen Personalreserve eingesetzt werde. Zunächst erfolge bis auf weiteres ein Einsatz in der S. str. in S.-W.. Wegen der weiteren Einzelheiten des genannten Schreibens wird ausdrücklich auf Bl. 18 u. 19 der Akte Bezug genommen. 8 Da die Klägerin mit der Verteilung der Arbeitszeit nicht einverstanden ist, begehrt sie mit ihrem am 04.10.2005 beim Arbeitsgericht Stuttgart eingegangenem und der Beklagten am 10.10.2005 zugegangenem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine wöchentliche Arbeitszeit von 25 Stunden bei einer Verteilung von montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr bis zur Entscheidung in der Hauptsache. 9 Die Verfügungsklägerin trägt vor: 10 Mangels betrieblicher Gründe stehe ihr ein Verfügungsanspruch gemäß § 8 TzBfG zur Seite. Auch der erforderliche Verfügungsgrund liege vor, der ihr das Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbar mache und das sofortige Eingreifen des Gerichtes verlange. Bei einer Verteilung der Arbeitszeit von Montag bis Freitag von jeweils 8,33 Stunden habe sie keine Möglichkeit, ihren Sohn um 13.30 Uhr vom Kindergarten abzuholen. Bei einem Beginn ihrer Arbeitszeit um 8.00 Uhr würde ihre Arbeitszeit (ohne Pausen) erst um 16.30 Uhr enden. Dabei sei die Fahrtzeit von S. nach B. noch nicht berücksichtigt. Andere Betreuungsmöglichkeiten bestünden nicht, da ihre Eltern im Ausland lebten und zur Schwiegermutter seit Jahren kein Kontakt mehr bestehe. Auch eine Betreuung durch ihren ganztags tätigen Ehemann sei nicht möglich. 11 In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 14.10.2005 hat sich die Klägerin auf Befragen der Vorsitzenden noch wie folgt eingelassen: 12 Den Katholischen Kindergarten in B. habe sie für ihren Sohn ausgewählt, da sich dieser ganz in der Nähe der Arbeitsstelle ihres Mannes befinde. Mithin könne ihr Ehemann den gemeinsamen Sohn um 13.30 Uhr vom Kindergarten abholen, was ihr auch bei einer täglichen Arbeitszeit von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr wegen der weiten Fahrtstrecke von S. nach B. nicht möglich sei. Ihr Ehemann, der weniger als sie verdiene, könne problemlos seine Arbeitszeit reduzieren und u. a. Mittwoch nachmittags für die Betreuung des gemeinsamen Sohnes zur Verfügung stehen. Eine zusätzliche Kinderbetreuung neben dem Katholischen Kindergarten in B. bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von unter 30 Stunden komme für sie angesichts der damit verbundenen finanziellen Belastung (ca. 5,– EUR pro Stunde Kinderbetreuungskosten für eine Tagesmutter) nicht in Betracht. Da ihr Mann Mittwoch nachmittags Freinehmen könne, wäre sie auch dazu bereit, mittwochs 10 Stunden zu arbeiten. Bei einer Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich (oder mehr) und einer Arbeitszeitverteilung von Montag bis Donnerstag jeweils 7,5 Stunden könne sie sich eine zusätzliche Kinderbetreuung finanziell leisten, weshalb sie diese Arbeitszeitverteilung in ihrem Hilfsantrag geltend gemacht habe. Sollte sie mit ihrer einstweiligen Verfügung nicht obsiegen, werde sie eben ab 28.10.2005 in Vollzeit arbeiten. In diesem Falle verdiene sie ja dann genug, um sich eine zusätzliche Kinderbetreuung für ihren Sohn leisten zu können. Wegen einer bevorstehenden Umschuldung müsse sie mindestens 25 Stunden pro Woche – ohne zusätzliche Kinderbetreuungskosten – bei der Beklagten arbeiten. 13 Sie bestreite das Vorliegen betrieblicher Gründe auf Seiten der Beklagten, die gegen die von ihr beantragte Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit sprächen. 14 Die Verfügungsklägerin beantragt: 15 Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, einer Verteilung ihrer regelmäßigen täglichen Arbeitszeit von Montag bis einschließlich Freitag von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr ab dem 28.10.2005 bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zuzustimmen. 16 Hilfsweise beantragt sie, 17 die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, einer Verringerung ihrer Wochenarbeitszeit ab dem 28.10.2005 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auf künftig 30 Stunden bei einer regelmäßigen täglichen Arbeitszeit von 7,5 Stunden ab 8.00 Uhr von Montag bis Donnerstag zuzustimmen. 18 Die Verfügungsbeklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Die Verfügungsbeklagte vertritt die Auffassung, dass weder ein Verfügungsanspruch noch der erforderliche Verfügungsgrund bestehe. Am Wohnort der Klägerin existierten zahlreiche Kindergärten und andere Kinderbetreuungsmöglichkeiten, insbesondere der Tagesmutterverein, vgl. Bl. 46 und 47 d. A. Die dortige Ansprechpartnerin Frau K. habe mitgeteilt, dass derzeit noch eine Vielzahl von Tagesmüttern zur Verfügung stünden. Sie bestreite daher, dass die Klägerin keine Kinderbetreuungsmöglichkeiten habe. Auch sei ihre eidesstattliche Versicherung unrichtig, da sie die Öffnungszeiten des Kindergartens, in welchem ihr Sohn betreut werde, unvollständig angegeben habe. In der Abteilung ZPR, die derzeit mit 11 Mitarbeitern besetzt sei, würden grundsätzlich projektbezogene Einsätze durchgeführt. Tätigkeiten im Vertrieb könne die Verfügungsklägerin mangels Vertriebskenntnisse bzw. Abschluss einer Ausbildung als Bankkauffrau nicht durchführen. In den Bereichen Rechnungswesen und Controlling gebe es derzeit keinen Bedarf, so dass nur der Bereich Services verbleibe. Die Verfügungsklägerin solle in ihrem Projekt gemeinsam mit einer weiteren Rückkehrerin aus der Elternzeit, Frau F., eingesetzt werden. Diese arbeite jeweils donnerstags und freitags, so dass sie geplant habe, die Klägerin montags bis mittwochs einzusetzen. Damit stehe für dieses Projekt jeweils eine Person als Ansprechpartnerin zum Beispiel für den Bereichsleiter Herrn M. zur Verfügung. Da die Klägerin 25 Stunden arbeiten wolle, ergebe sich rechnerisch eine Arbeitszeit von 8,33 Stunden von Montag bis Mittwoch. Selbstverständlich sei sie auch dazu bereit, eine Arbeitszeit von 7,5 Stunden von montags bis mittwochs zu akzeptieren. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches sei von ihrem Direktionsrecht gedeckt. 21 Der Vortrag der Verfügungsklägerin sei völlig widersprüchlich. Bei Obsiegen mit dem Hilfsantrag wäre die Klägerin von 8.00 Uhr bis ca. 16.30 Uhr inklusive Pausen an ihrem Arbeitsplatz. Gerade dies sei der Klägerin ja nach ihrer eidesstattlichen Versicherung nicht möglich, da sie spätestens um 13.00 Uhr den Betrieb verlassen müsse, um ihren Sohn vom Kindergarten abzuholen. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie auf die Sitzungsniederschrift und die eidesstattliche Versicherung der Klägerin vom 29.09.2005 (vgl. Bl. 20 d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe 23 Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Haupt- und Hilfsantrag) ist bereits mangels Vorliegen eines Verfügungsgrundes unbegründet. 24 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Sinne der §§ 935, 940 ZPO i. V. m. § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG setzt zum einen einen zu sichernden Individualanspruch (§ 935 ZPO) oder ein zu regelndes streitiges Rechtsverhältnis (§ 940 ZPO) voraus und zum anderen die Eilbedürftigkeit und Dringlichkeit der Entscheidung. Insofern sind an die Leistungsverfügung als Unterfall der Regelungsverfügung besonders strenge Voraussetzungen zu stellen, weil sie zu einer vorläufigen Befriedigung des Gläubigers führt und nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Der Gläubiger muss darlegen und glaubhaft machen, dass er auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist, um wesentliche Nachteile oder irreparable Schäden abzuwenden, insbesondere eine dringliche Notlage. (Vgl. Zöller ZPO, 23. Aufl., § 940 RdNr. 1, 4, 6; LAG Thüringen vom 10.04.2001 – 5 Sa 403/00 und Walker, der einstweilige Rechtsschutz im Zivilprozess und im arbeitsgerichtlichen Verfahren, 1993 Rz. 247). II. 25 Diese Voraussetzungen sind nach dem eigenen Vorbringen der Verfügungsklägerin nicht gegeben. 26 1. Es kann dahinstehen, ob der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG überhaupt durch Maßnahmen der einstweiligen Verfügung gesichert werden kann (vgl. dazu z. B. Gotthard, NZA 2001, 1183 ff.). Dagegen spricht, dass sich der Anspruch in der Hauptsache auf die Abgabe einer Willenserklärung richtet, die erst mit einem rechtskräftigen Urteil in der Hauptsache als abgegeben gilt, § 894 Abs. 1 ZPO. Dafür spricht allerdings das Gebot des effektiven Rechtsschutzes sowie § 938 ZPO, der es in das Ermessen des Gerichtes stellt, die geeigneten Anordnungen zur Erreichung des Zwecks der einstweiligen Verfügung zu bestimmen. 27 2. Allerdings kann ein Arbeitnehmer den Teilzeitanspruch im Eilverfahren nur durchsetzen, wenn ihm bei Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren wesentliche Nachteile entstehen; eine Vorwegnahme der Befriedigung im Eilverfahren soll nur in Notfällen möglich sein. (Vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 12.04.2002 in NZA 2002 S. 856 f.; LAG Berlin vom 20.02.2002 in NZA 2002 S. 858 f.). 28 Der Vortrag der Verfügungsklägerin ist in sich widersprüchlich und so gehalten, dass selbst bei Zugrundelegung des gesamten Tatsachenvortrages als richtig kein Notfall vorliegt, der die Vorwegnahme der Befriedigung im Eilverfahren rechtfertigen würde. Jedenfalls fehlt es an einer besonderen, die Interessen der Beklagten überwiegenden Dringlichkeit an der begehrten Unterlassung. 29 a) Soweit die Klägerin zum Verfügungsgrund vorträgt, die Belange der Beklagten hätten schon deshalb zurückzutreten, weil der Anspruch nach § 8 TzBfG vorliegend nicht rechtzeitig zu realisieren wäre, begründet die (bloße) Vereitelung des Erfüllungsanspruchs keinen im Sinne von § 940 ZPO wesentlichen Nachteil. Daraus allein ergibt sich nicht, dass die Klägerin auf die sofortige Anspruchserfüllung dringend angewiesen ist. Auch die Tatsache, dass es sich bei der Erbringung der Arbeitsleistung in einem bestimmten Umfang und zu bestimmten Tageszeiten um ein absolutes Fixgeschäft handelt, welches nachträglich nicht mehr geändert werden kann, führt zu keinem Verfügungsgrund. 30 b) Gegen die Dringlichkeit im vorliegenden Fall spricht insbesondere der Grundsatz der Selbstwiderlegung, wonach die Antragstellerin nicht um vorläufigen und sofortigen Rechtsschutz nachsuchen kann, wenn in Wirklichkeit keine dringende Notlage vorliegt bzw. keine schwerwiegenden Nachteile zu besorgen sind. 31 In ihren Schreiben an die Beklagte vom 29.12.2004, 21.02.05, 08.03.05 und vom 23.03.05 sowie in ihrem Hilfsantrag hat die Klägerin unmissverständlich kundgetan, dass sie bei Ablehnung der gewünschten 25 Stunden pro Woche vormittags mindestens 30 Stunden pro Woche von montags bis donnerstags ganztags d. h. jeweils 7,5 Stunden arbeiten und eine Kinderbetreuung suchen wolle. In ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 29.09.2005 in Verbindung mit Seite 5 der Klageschrift hingegen macht sie geltend, dringend vormittags arbeiten zu müssen, da andernfalls die Betreuung ihres Sohnes im Katholischen Kindergarten in B. nicht gewährleistet sei und sie ihn nicht vom Kindergarten abholen könne. Bei einem Obsiegen nur mit dem Hilfsantrag würden die Betreuungszeiten im Katholischen Kindergarten in B. ebenfalls unstreitig nicht ausreichen, worauf die Vorsitzende die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 14.10.2005 auch hingewiesen hat. Auch die eidesstattliche Versicherung passt nicht zu den vorgerichtlichen Schreiben und zum Hilfsantrag mit den dort angegebenen Arbeitszeiten. Die Klägerin hat den Hilfsantrag im Kammertermin vom 14.10.05 mit den folgenden Ausführungen ergänzend begründet: 32 Natürlich benötige sie bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden eine zusätzliche Betreuung für ihren Sohn neben dem Katholischen Kindergarten in B.. Dies stelle auch kein Problem dar, da sie bei einer 30 Stundenwoche auch entsprechend mehr verdienen würde und sich dann eine zusätzliche Kinderbetreuung leisten könne. Darüber hinaus könne ihr Ehemann jederzeit seine Arbeitszeit reduzieren und Teilzeit arbeiten und sich z. B. Mittwoch nachmittags um den gemeinsamen Sohn kümmern. Auch bei einer Arbeitszeitverteilung wie in ihrem Hauptantrag sei sie darauf angewiesen, dass ihr Ehemann ihren Sohn vom Kindergarten abhole, da die Fahrtzeit von S. nach B. ansonsten zu knapp bemessen sei. Genau deshalb habe sie den Katholischen Kindergarten in B. in der Nähe des Arbeitsplatzes ihres Ehemannes ausgewählt. 33 Sollte sie mit ihrem Antrag nicht obsiegen, arbeite sie eben ab 28.10.05 wieder in Vollzeit. Dann habe sie das erforderliche Einkommen, um sich eine zusätzliche Kinderbetreuung leisten zu können. Unter keinen Umständen könne und wolle sie weniger als 25 Stunden pro Woche arbeiten und sich gleichzeitig eine Kinderbetreuung für ca. 5,– EUR die Stunde leisten. Hierfür müsse sie mindestens 30 Stunden pro Woche arbeiten. 34 c) Mit diesem Vorbringen, das in einem eklatanten Widerspruch zur abgegebenen eidesstattlichen Versicherung und Antragsschrift (vgl. dort vor allem S. 5) steht, hat die Klägerin das Bestehen eines Verfügungsgrundes selbst widerlegt. Abgesehen davon, dass die eidesstattliche Versicherung der Klägerin vom 29.09.2005 im Ergebnis inhaltlich unvollständig, missverständlich, irreführend und damit an der Grenze zur Wahrheitswidrigkeit leichtfertig von ihr abgegeben worden ist, besteht auch bzw. gerade nach der Einlassung der Klägerin im Kammertermin offensichtlich keine Eilbedürftigkeit für den Erlass einer Leistungsverfügung. 35 Die grundsätzliche Eignung Dritter zur Kinderbetreuung ihres Sohnes hat die Klägerin nämlich nicht in Frage gestellt. Dies ergibt sich auch aus ihren vorgerichtlichen Schreiben an die Beklagten, wo sie selbst darauf hinweist, rechtzeitig eine Kinderbetreuung suchen zu wollen. Auch besteht sie darauf, sich bei einer Arbeitszeit von unter 30 Stunden pro Woche um keine zusätzliche Kinderbetreuung (z. B. in Form eines Au-Pair oder einer Tagesmutter) aus finanziellen Gründen bemühen zu können/müssen und wollen. Entgegen ihren Angaben in der eidesstattlichen Versicherung vom 29.9.2005 in Verbindung mit Seite 5 der Antragsschrift ist die Klägerin daher nicht wegen der Öffnungszeiten des Katholischen Kindergartens in B. auf eine Arbeitszeitverteilung von montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr angewiesen, da auch bei dieser Arbeitszeit ihr Ehemann den gemeinsamen Sohn vom Kindergarten abholen wird. Dies hat sie im Kammertermin klargestellt. Die Klägerin behauptet auch nicht, dass sie bis zum 28.10.2005 keine Kinderbetreuung für Montag, Dienstag und Mittwoch nachmittags finden kann. Mittwoch nachmittags stünde im Übrigen sogar ihr Ehemann als (kostenlose) Kinderbetreuung zur Verfügung. Die Klägerin lehnt es vielmehr aus finanziellen Gründen kategorisch ab, für zwei bis drei Nachmittage pro Woche eine zusätzliche Kinderbetreuung für ihren Sohn zu suchen. (Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 30 Stunden) Sie hat daher unstreitig keine, aus Sicht der Kammer zumutbaren, Bemühungen unternommen, zumindest für eine Übergangszeit (bis zum Hauptsacheverfahren) eine Kinderbetreuung zu finden. Hierfür hätte die Klägerin auch noch ausreichend Zeit gehabt (über einen Monat bis zum 28.10.05), da sie seit ca. 23.09.05 ihre Arbeitszeitverteilung kennt. Die Klägerin hat im Übrigen weder substanziiert dargetan noch (z. B. durch eidesstattliche Versicherung) glaubhaft gemacht, warum es ihr aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, für maximal 10 Stunden pro Woche eine Betreuung für ihren Sohn zu finanzieren. (geschätzte Kosten ca. 200 Euro monatlich) Eine finanzielle Notlage – deshalb – ist weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht worden und wäre im Übrigen auch kein ausreichender Verfügungsgrund für den Erlass der beantragten Leistungsverfügung. 36 Da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 14.10.2005 ferner selbst dargetan hat, dass sie bei Unterliegen im vorliegenden Rechtsstreit eben ab 28.10.05 Vollzeit arbeiten werde und dann die finanziellen Mittel für eine zusätzliche Kinderbetreuung zur Verfügung habe, räumt sie selbst ein, dass ohne den Erlass der beantragten Leistungsverfügung kein irreparabler Zustand bei ihr eintreten werde bzw. zu befürchten sei. Die erforderliche Notlage, die einen Verfügungsgrund begründet, besteht daher unstreitig nicht. 37 3. Ob im Hinblick auf die Einwendungen der Beklagten nach § 8 TzBfG ein Verfügungsanspruch gegeben ist, kann – mangels Verfügungsgrund – derzeit dahinstehen und wird im Hauptsacheverfahren geprüft und entschieden werden. 38 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war daher zurückzuweisen. III. 39 Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG. Der Streitwert war unter Gewichtung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin an der erstrebten zeitlich begrenzten Entscheidung unter Mitberücksichtigung ideeller Gesichtspunkte nach § 3 ZPO festzusetzen, § 61 Abs. 1 ArbGG (Vgl. LAG Baden-Württemberg v. 20.12.2001 – 3 Ta 131/01 –). 40 D. Vorsitzende: 41 Scholl Gründe 23 Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Haupt- und Hilfsantrag) ist bereits mangels Vorliegen eines Verfügungsgrundes unbegründet. 24 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Sinne der §§ 935, 940 ZPO i. V. m. § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG setzt zum einen einen zu sichernden Individualanspruch (§ 935 ZPO) oder ein zu regelndes streitiges Rechtsverhältnis (§ 940 ZPO) voraus und zum anderen die Eilbedürftigkeit und Dringlichkeit der Entscheidung. Insofern sind an die Leistungsverfügung als Unterfall der Regelungsverfügung besonders strenge Voraussetzungen zu stellen, weil sie zu einer vorläufigen Befriedigung des Gläubigers führt und nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Der Gläubiger muss darlegen und glaubhaft machen, dass er auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist, um wesentliche Nachteile oder irreparable Schäden abzuwenden, insbesondere eine dringliche Notlage. (Vgl. Zöller ZPO, 23. Aufl., § 940 RdNr. 1, 4, 6; LAG Thüringen vom 10.04.2001 – 5 Sa 403/00 und Walker, der einstweilige Rechtsschutz im Zivilprozess und im arbeitsgerichtlichen Verfahren, 1993 Rz. 247). II. 25 Diese Voraussetzungen sind nach dem eigenen Vorbringen der Verfügungsklägerin nicht gegeben. 26 1. Es kann dahinstehen, ob der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG überhaupt durch Maßnahmen der einstweiligen Verfügung gesichert werden kann (vgl. dazu z. B. Gotthard, NZA 2001, 1183 ff.). Dagegen spricht, dass sich der Anspruch in der Hauptsache auf die Abgabe einer Willenserklärung richtet, die erst mit einem rechtskräftigen Urteil in der Hauptsache als abgegeben gilt, § 894 Abs. 1 ZPO. Dafür spricht allerdings das Gebot des effektiven Rechtsschutzes sowie § 938 ZPO, der es in das Ermessen des Gerichtes stellt, die geeigneten Anordnungen zur Erreichung des Zwecks der einstweiligen Verfügung zu bestimmen. 27 2. Allerdings kann ein Arbeitnehmer den Teilzeitanspruch im Eilverfahren nur durchsetzen, wenn ihm bei Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren wesentliche Nachteile entstehen; eine Vorwegnahme der Befriedigung im Eilverfahren soll nur in Notfällen möglich sein. (Vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 12.04.2002 in NZA 2002 S. 856 f.; LAG Berlin vom 20.02.2002 in NZA 2002 S. 858 f.). 28 Der Vortrag der Verfügungsklägerin ist in sich widersprüchlich und so gehalten, dass selbst bei Zugrundelegung des gesamten Tatsachenvortrages als richtig kein Notfall vorliegt, der die Vorwegnahme der Befriedigung im Eilverfahren rechtfertigen würde. Jedenfalls fehlt es an einer besonderen, die Interessen der Beklagten überwiegenden Dringlichkeit an der begehrten Unterlassung. 29 a) Soweit die Klägerin zum Verfügungsgrund vorträgt, die Belange der Beklagten hätten schon deshalb zurückzutreten, weil der Anspruch nach § 8 TzBfG vorliegend nicht rechtzeitig zu realisieren wäre, begründet die (bloße) Vereitelung des Erfüllungsanspruchs keinen im Sinne von § 940 ZPO wesentlichen Nachteil. Daraus allein ergibt sich nicht, dass die Klägerin auf die sofortige Anspruchserfüllung dringend angewiesen ist. Auch die Tatsache, dass es sich bei der Erbringung der Arbeitsleistung in einem bestimmten Umfang und zu bestimmten Tageszeiten um ein absolutes Fixgeschäft handelt, welches nachträglich nicht mehr geändert werden kann, führt zu keinem Verfügungsgrund. 30 b) Gegen die Dringlichkeit im vorliegenden Fall spricht insbesondere der Grundsatz der Selbstwiderlegung, wonach die Antragstellerin nicht um vorläufigen und sofortigen Rechtsschutz nachsuchen kann, wenn in Wirklichkeit keine dringende Notlage vorliegt bzw. keine schwerwiegenden Nachteile zu besorgen sind. 31 In ihren Schreiben an die Beklagte vom 29.12.2004, 21.02.05, 08.03.05 und vom 23.03.05 sowie in ihrem Hilfsantrag hat die Klägerin unmissverständlich kundgetan, dass sie bei Ablehnung der gewünschten 25 Stunden pro Woche vormittags mindestens 30 Stunden pro Woche von montags bis donnerstags ganztags d. h. jeweils 7,5 Stunden arbeiten und eine Kinderbetreuung suchen wolle. In ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 29.09.2005 in Verbindung mit Seite 5 der Klageschrift hingegen macht sie geltend, dringend vormittags arbeiten zu müssen, da andernfalls die Betreuung ihres Sohnes im Katholischen Kindergarten in B. nicht gewährleistet sei und sie ihn nicht vom Kindergarten abholen könne. Bei einem Obsiegen nur mit dem Hilfsantrag würden die Betreuungszeiten im Katholischen Kindergarten in B. ebenfalls unstreitig nicht ausreichen, worauf die Vorsitzende die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 14.10.2005 auch hingewiesen hat. Auch die eidesstattliche Versicherung passt nicht zu den vorgerichtlichen Schreiben und zum Hilfsantrag mit den dort angegebenen Arbeitszeiten. Die Klägerin hat den Hilfsantrag im Kammertermin vom 14.10.05 mit den folgenden Ausführungen ergänzend begründet: 32 Natürlich benötige sie bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden eine zusätzliche Betreuung für ihren Sohn neben dem Katholischen Kindergarten in B.. Dies stelle auch kein Problem dar, da sie bei einer 30 Stundenwoche auch entsprechend mehr verdienen würde und sich dann eine zusätzliche Kinderbetreuung leisten könne. Darüber hinaus könne ihr Ehemann jederzeit seine Arbeitszeit reduzieren und Teilzeit arbeiten und sich z. B. Mittwoch nachmittags um den gemeinsamen Sohn kümmern. Auch bei einer Arbeitszeitverteilung wie in ihrem Hauptantrag sei sie darauf angewiesen, dass ihr Ehemann ihren Sohn vom Kindergarten abhole, da die Fahrtzeit von S. nach B. ansonsten zu knapp bemessen sei. Genau deshalb habe sie den Katholischen Kindergarten in B. in der Nähe des Arbeitsplatzes ihres Ehemannes ausgewählt. 33 Sollte sie mit ihrem Antrag nicht obsiegen, arbeite sie eben ab 28.10.05 wieder in Vollzeit. Dann habe sie das erforderliche Einkommen, um sich eine zusätzliche Kinderbetreuung leisten zu können. Unter keinen Umständen könne und wolle sie weniger als 25 Stunden pro Woche arbeiten und sich gleichzeitig eine Kinderbetreuung für ca. 5,– EUR die Stunde leisten. Hierfür müsse sie mindestens 30 Stunden pro Woche arbeiten. 34 c) Mit diesem Vorbringen, das in einem eklatanten Widerspruch zur abgegebenen eidesstattlichen Versicherung und Antragsschrift (vgl. dort vor allem S. 5) steht, hat die Klägerin das Bestehen eines Verfügungsgrundes selbst widerlegt. Abgesehen davon, dass die eidesstattliche Versicherung der Klägerin vom 29.09.2005 im Ergebnis inhaltlich unvollständig, missverständlich, irreführend und damit an der Grenze zur Wahrheitswidrigkeit leichtfertig von ihr abgegeben worden ist, besteht auch bzw. gerade nach der Einlassung der Klägerin im Kammertermin offensichtlich keine Eilbedürftigkeit für den Erlass einer Leistungsverfügung. 35 Die grundsätzliche Eignung Dritter zur Kinderbetreuung ihres Sohnes hat die Klägerin nämlich nicht in Frage gestellt. Dies ergibt sich auch aus ihren vorgerichtlichen Schreiben an die Beklagten, wo sie selbst darauf hinweist, rechtzeitig eine Kinderbetreuung suchen zu wollen. Auch besteht sie darauf, sich bei einer Arbeitszeit von unter 30 Stunden pro Woche um keine zusätzliche Kinderbetreuung (z. B. in Form eines Au-Pair oder einer Tagesmutter) aus finanziellen Gründen bemühen zu können/müssen und wollen. Entgegen ihren Angaben in der eidesstattlichen Versicherung vom 29.9.2005 in Verbindung mit Seite 5 der Antragsschrift ist die Klägerin daher nicht wegen der Öffnungszeiten des Katholischen Kindergartens in B. auf eine Arbeitszeitverteilung von montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr angewiesen, da auch bei dieser Arbeitszeit ihr Ehemann den gemeinsamen Sohn vom Kindergarten abholen wird. Dies hat sie im Kammertermin klargestellt. Die Klägerin behauptet auch nicht, dass sie bis zum 28.10.2005 keine Kinderbetreuung für Montag, Dienstag und Mittwoch nachmittags finden kann. Mittwoch nachmittags stünde im Übrigen sogar ihr Ehemann als (kostenlose) Kinderbetreuung zur Verfügung. Die Klägerin lehnt es vielmehr aus finanziellen Gründen kategorisch ab, für zwei bis drei Nachmittage pro Woche eine zusätzliche Kinderbetreuung für ihren Sohn zu suchen. (Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 30 Stunden) Sie hat daher unstreitig keine, aus Sicht der Kammer zumutbaren, Bemühungen unternommen, zumindest für eine Übergangszeit (bis zum Hauptsacheverfahren) eine Kinderbetreuung zu finden. Hierfür hätte die Klägerin auch noch ausreichend Zeit gehabt (über einen Monat bis zum 28.10.05), da sie seit ca. 23.09.05 ihre Arbeitszeitverteilung kennt. Die Klägerin hat im Übrigen weder substanziiert dargetan noch (z. B. durch eidesstattliche Versicherung) glaubhaft gemacht, warum es ihr aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, für maximal 10 Stunden pro Woche eine Betreuung für ihren Sohn zu finanzieren. (geschätzte Kosten ca. 200 Euro monatlich) Eine finanzielle Notlage – deshalb – ist weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht worden und wäre im Übrigen auch kein ausreichender Verfügungsgrund für den Erlass der beantragten Leistungsverfügung. 36 Da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 14.10.2005 ferner selbst dargetan hat, dass sie bei Unterliegen im vorliegenden Rechtsstreit eben ab 28.10.05 Vollzeit arbeiten werde und dann die finanziellen Mittel für eine zusätzliche Kinderbetreuung zur Verfügung habe, räumt sie selbst ein, dass ohne den Erlass der beantragten Leistungsverfügung kein irreparabler Zustand bei ihr eintreten werde bzw. zu befürchten sei. Die erforderliche Notlage, die einen Verfügungsgrund begründet, besteht daher unstreitig nicht. 37 3. Ob im Hinblick auf die Einwendungen der Beklagten nach § 8 TzBfG ein Verfügungsanspruch gegeben ist, kann – mangels Verfügungsgrund – derzeit dahinstehen und wird im Hauptsacheverfahren geprüft und entschieden werden. 38 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war daher zurückzuweisen. III. 39 Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG. Der Streitwert war unter Gewichtung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin an der erstrebten zeitlich begrenzten Entscheidung unter Mitberücksichtigung ideeller Gesichtspunkte nach § 3 ZPO festzusetzen, § 61 Abs. 1 ArbGG (Vgl. LAG Baden-Württemberg v. 20.12.2001 – 3 Ta 131/01 –). 40 D. Vorsitzende: 41 Scholl