Urteil
26 Ca 2265/06
Arbeitsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung vom 26.6.2006 zum 30.11.2006 beendet wurde. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens zu unveränderten Bedingungen als Monteur weiterzubeschäftigen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf 12.000,- EUR festgesetzt. 5. Die Berufung wird für die Beklagte zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers und hilfsweise über Weiterbeschäftigung. 2 Der 26jährige Kläger ist bei der Beklagten beschäftigt seit 12.7.2004. Er wurde erstmals eingestellt mit Arbeitsvertrag vom 12.7.2004, befristet bis 30.9.2004. Die Einstellung erfolgte als Monteur auf der Kostenstelle 490 im Bereich Montage Pumpe. Im Anschluss hieran wurde die Laufzeit des befristeten Vertrages noch insgesamt 6 mal verlängert. Änderungen, insbesondere an der vertraglichen Tätigkeitsbezeichnung, wurden nicht vorgenommen. Der letzte Verlängerungsvertrag, bezeichnet als "Anlage zum Arbeitsvertrag vom 12.7.2004" datiert vom 26.6.2006. Er wurde befristet bis 30.11.2006. Ausweislich dieses Vertrages sollte die Befristung aus sachlichem Grund erfolgt sein. Eine nähere Bezeichnung des sachlichen Grundes erfolgte nicht. Auf den Inhalt des Arbeitsvertrages und die einzelnen Verlängerungsvereinbarungen wird Bezug genommen. 3 Der Kläger wurde von der Beklagten eingesetzt bis Ende 2005 als Monteur im Bereich Pumpe. Im Januar 2006 war er für 3 Tage im Bereich der Kleinserie (Kostenstelle 458) und sodann ab Januar 2006 auf der Kostenstelle 459 als Monteur im Bereich Lenkung tätig. Hier wurde er eingesetzt an der B-Linie. An dieser Linie werden Servo-Units E 85 (Lenkungsantriebe) produziert. 4 Der Arbeitsablauf an der B-Linie war bislang wie folgt organisiert: 22 Einzelarbeitsplätze waren in Reihe mit einem Abstand von ca. 1 - 2 m voneinander aufgestellt. Insgesamt fielen 23 Arbeitsgänge an. Diese Arbeit wurde erledigt mit insgesamt 14 Fertigungslöhnern und einem Gemeinkostenlöhner. Gearbeitet wurde in 2 Schichten zu je 7 Fertigungslöhnern je Schicht. Hierbei wurden 175 Lenkungsantriebe täglich gefertigt. Auf die Lichtbilder, Anlage B 1, wird Bezug genommen. 5 Bereits im 1. Quartal 2006 wurde geplant, die Arbeitsorganisation nach dem sog. "chaku-chaku-Prinzip" umzustellen. Die Arbeitsplätze wurden umgestellt, sodass in einer Art Rundlauf gearbeitet werden kann. Damit sollte erreicht werden, dass während der (Leer-)Zeiten, an denen eine Maschine (automatisch) läuft, die Mitarbeiter mit dem Puffer an der danebenliegenden Maschine arbeiten können, und so die Arbeitszeit produktiv ausfüllen können. Hinsichtlich der räumlichen Umstellung der Arbeitsplätze wird Bezug genommen auf die Lichtbilder, Anlage B 2. Der Betriebsrat wurde bei der Einführung des "chaku-chaku-Verfahrens" nicht beteiligt. 6 Bei der Beklagten werden teilweise Mitarbeiter der B-Linie auch im Bereich der Kleinserie eingesetzt. 7 Die Beklagte setzt aktuell wegen erhöhtem Arbeitskräftebedarf in anderen Montagebereichen ca. 50 Leiharbeitnehmer ein. 8 Der Kläger hält die Befristung des Arbeitsverhältnisses für unwirksam. Er wehrt sich gegen diese Befristung mit vorliegender Entfristungsklage, die am 8.12.2006 bei Gericht einging. 9 Er behauptet, die Einführung des "chaku-chaku-Prinzips" bringe bestenfalls theoretisch eine Ersparung an Arbeitskräftebedarf, in der Praxis sei dies bei hohen Auftragszahlen jedoch nicht machbar. Der Auftragsbestand sei erheblich gestiegen. Er behauptet, incl. Leiharbeitnehmer würden weiterhin genauso viele Mitarbeiter an der B-Linie arbeiten wie bisher. 10 Der Kläger bestreitet, dass die Einführung des "chaku-chaku-Verfahrens" bereits vor Vereinbarung der letzten Befristungsverlängerung beschlossen war, zumal der Betriebsrat nicht beteiligt wurde. 11 Der Kläger ist außerdem der Ansicht, er könne auch in anderen Montagebereichen eingesetzt werden, in denen deutlich erhöhter Beschäftigungsbedarf besteht. Statt für diesen Bedarf Leiharbeitnehmer einzustellen, hätte der Kläger auf einen solchen Arbeitsplatz gesetzt werden müssen. 12 Der Kläger beantragt : 13 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten nicht aufgrund der Befristung vom 26.6.2006 beendet wurde, sondern über den 30.11.2006 hinaus unbefristet fortbesteht. 14 2. Hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit Klageantrag Ziff. 1: 15 Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Monteur weiterzubeschäftigen. 16 Die Beklagte beantragt , 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie behauptet, durch die Umstellung auf das "chaku-chaku-Prinzip" könne nunmehr die gleiche Ausbringung von 175 Lenkungsantrieben mit einem Fertigungslöhner weniger erreicht werden. So werde dies derzeit auch praktiziert. 19 Die Einführung des "chaku-chaku-Prinzips" sei im Mai 2006 entschieden worden. Es sei daher schon vor dem letzten Vertragsschluss klar gewesen, dass im Bereich der BMW-Linie ein Arbeitsplatz entfalle. 20 Eine Mischkalkulation zwischen den Kostenstellen finde nicht statt. 21 Sie ist der Ansicht, der Befristungsgrund sei nur innerhalb der Kostenstelle 459 zu überprüfen. Eine Überprüfung, ob auf anderen Kostenstellen ein Arbeitskräftemehrbedarf entstanden sei, dürfe nicht erfolgen, zumal die Beklagte entschieden habe, diesen Mehrbedarf durch Leiharbeitnehmer zu decken. 22 Das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien war Gegenstand der Erörterung der Sach- und Rechtslage. Hierauf und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.3.2007 wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe 23 Die Klage ist zulässig und voll umfänglich begründet. I 24 Das Arbeitsverhältnis endete nicht gem. § 15 Abs. 1 TzBfG mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses war vielmehr nicht durch einen sachlichen Grund gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 TzBfG gedeckt und ist daher unwirksam. Der Arbeitsvertrag gilt daher nunmehr gem. § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen. 25 1. Der Kläger hat rechtzeitig innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 17 Satz 1 TzBfG die Unwirksamkeit der Befristung gerichtlich geltend gemacht. 26 2. Der Kläger war auch schon länger als 2 Jahre befristet bei der Beklagten beschäftigt. Das befristete Arbeitsverhältnis wurde darüber hinaus auch mehr als 3 mal verlängert. Eine sachgrundlose Befristung gem. § 14 Abs. 2 TzBfG war nicht möglich. Die Befristung bedurfte daher eines Sachgrundes gem. § 14 Abs. 1 TzBfG. 27 3. Die Befristung ist insbesondere nicht durch den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 TzBfG gerechtfertigt, weil ein betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers nur vorübergehend bestanden hätte. 28 a) Voraussetzung für einen solchen Befristungsgrund wäre eine arbeitgeberseitige Prognose gewesen, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des (letzten) Arbeitsvertrages mit hinreichender Sicherheit zu erwarten war, dass nach Ende der Vertragslaufzeit für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein Bedarf mehr besteht (Gräfl/Arnold-Gräfl, § 14 TzBfG Rn. 44). 29 Die Beklagte trug vor, schon vor der letzten Befristungsverlängerung beschlossen zu haben, die Montage an der B-Linie nach dem "chaku-chaku-Prinzip" umzustellen. Dadurch sei erkennbar gewesen, dass ein Arbeitsplatz entfalle nach Ablauf der Befristungsdauer. Dieser (von Klägerseite bestrittene) Vortrag kann als zutreffend unterstellt werden, auch wenn hinsichtlich der unternehmerischen Prognoseentscheidung noch vor Vertragsschluss deshalb Zweifel bestehen, weil der Betriebsrat nicht gem. § 90 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG hierüber unterrichtet und beteiligt wurde. Es erscheint aber nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte unter Verletzung des Beteiligungsrechts des Betriebsrats eine entsprechende ernsthafte unternehmerische Entscheidung getroffen hat. Eine Beweiserhebung über die Eignung des "chaku-chaku-Verfahrens", Arbeitskräftebedarf für einen Mitarbeiter entfallen zu lassen, ist vorliegend entbehrlich. 30 b) Es kann nämlich hinsichtlich des zu prognostizierenden nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs nicht nur isoliert auf die Kostenstelle 459 abgestellt werden, sondern der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers wäre für die Beklagte prognostisch zu ermitteln gewesen anhand des gesamten vertraglichen Aufgabenbereichs, für den der Kläger eingestellt wurde. 31 Der Beklagten ist zwar einzuräumen, dass insbesondere bei projektbezogenen Befristungen der befristet eingestellte Arbeitnehmer sich nicht darauf berufen kann, dass er auch in einem anderen Projekt weiterhin hätte befristet oder unbefristet eingesetzt werden können nach Ablauf der Befristungsdauer und der Arbeitgeber dies schon bei Vertragsschluss hätte erkennen können (BAG, Urteil vom 25.8.2004, 7 AZR 7/04, NZA 2005, Seite 357). 32 Der Kläger wurde aber nicht nur "projektbezogen" für Montagetätigkeiten an der BMW-Linie eingestellt. Der Kläger wurde vielmehr mit ursprünglichem Arbeitsvertrag vom 12.7.2004 eingestellt als Monteur im Bereich Montage Pumpe. Dieser Aufgabenbereich hat sich über sämtliche Befristungsverlängerungen nie geändert. Zumindest liegt ein entsprechender Nachweis gem. § 3 NachwG in Verbindung mit § 1 Satz 2 Ziff. 5 NachwG nicht vor. Die Beklagte hat durch Ausübung ihres Direktionsrechts vielmehr zu erkennen gegeben, dass Montagetätigkeiten auf der Kostenstelle 490 im Bereich Pumpe gleichwertig sind wie z.B. Montagetätigkeiten auf der Kostenstelle 458 (Kleinserie) oder auf der Kostenstelle 459 (Lenkung) und diese deshalb ebenfalls vertragsgemäß sind. Ist aber der vertragliche Tätigkeitsbereich nicht einengend projektbezogen beschrieben, ist die "Arbeitsleistung", hinsichtlich der der betriebliche Bedarf nur vorübergehend bestehen soll, die umfassende vertragliche Arbeitsleistung als Monteur. 33 c) Selbst wenn also im Bereich der B-Linie absehbar gewesen sein sollte, dass der Bedarf für eine Arbeitskraft infolge Einführung des "chaku-chaku-Prinzips" entfällt, wäre ein Befristungsgrund nur dann gegeben, wenn in den anderen vertraglichen Einsatzbereichen zumindest kein kompensierender Mehrbedarf vorauszusehen gewesen wäre. Genau das ist aber nicht der Fall. Die Beklagte hat in den anderen Montagebereichen insgesamt ca. 50 Leiharbeitnehmer (zusätzlich) eingestellt. Unstreitig war in diesen Bereichen der steigende Arbeitskräftebedarf auch schon bei Vertragsschluss erkennbar. 34 d) Dieses Ergebnis ist auch kein unzulässiger Eingriff in die geschützte unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Beklagten. 35 Der Beklagten ist zwar einzuräumen, dass es in ihrer durch das Arbeitsgericht grundsätzlich nicht überprüfbaren unternehmerischen Entscheidungsfreiheit bleiben muss, ob sie einen auftretenden Beschäftigungsmehrbedarf mit eigenen Arbeitskräften abdecken möchte oder ob sie als flexibles Instrumentarium der Personaleinsatzplanung lieber auf Leiharbeitnehmer zurückgreifen will. Richtig ist auch, dass die Verpflichtung, den Wegfall von Arbeitskräftebedarf in der Kostenstelle 459 zu kompensieren mit dem Mehrbedarf in den anderen Kostenstellen der Montagebereiche, dazu führt, dass die unternehmerische Entscheidungsfreiheit, alle (zusätzlichen freien) Arbeitsplätze nicht mit eigenen Arbeitnehmern, sondern mit Leiharbeitnehmern zu besetzen, eingeschränkt wird. 36 Zu beachten ist hierbei aber, dass die sachlichen Gründe für eine Befristung ursprünglich entwickelt wurden, um Arbeitnehmer vor Umgehung des Kündigungsschutzes zu schützen. Auch wenn seit Inkrafttreten des TzBfG die Befristungsgründe von der Notwendigkeit der Umgehung des Kündigungsschutzes, insbesondere des Kündigungsschutzgesetzes, abgekoppelt wurden (Gräfl/Arnold-Gräfl, § 14 TzBfG Rn. 6), knüpft der Katalog der sachlichen Gründe in § 14 Abs. 1 TzBfG an den durch die Rechtsprechung entwickelten Sachgründen an (Gräfl/Arnold-Gräfl, § 14 TzBfG Rn. 3). Insbesondere für den § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 TzBfG muss daher weiterhin gelten, dass dieser Befristungsgrund gewissermaßen als Pendant zur Kündigungsmöglichkeit aus betriebsbedingten Kündigungsgründen gem. § 1 Abs. 2 KSchG zu verstehen ist. Wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits feststeht, dass nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes Beschäftigungsmöglichkeiten entfallen, muss der Arbeitgeber nicht auf die unbefristete Einstellung mit späterer Kündigungsmöglichkeit verwiesen werden, sondern er kann dann das Arbeitsverhältnis von Vorneherein befristen. 37 Die Kündigungslage (unternehmerische Entscheidung, die zum Wegfall von vertraglichen Beschäftigungsmöglichkeiten führt) ist bezogen auf die unternehmerische Entscheidung identisch mit der Prognoseentscheidung bei der Befristung. Im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung stünde aber außer Frage, dass von einem Wegfall vertraglicher Beschäftigungsmöglichkeiten als Kündigungsgrund nicht ausgegangen werden könnte, wenn innerhalb des vertraglichen Tätigkeitsbereichs neue zusätzliche Arbeitsplätze entstanden sind. Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses wäre es dem Arbeitgeber verwehrt einzuwenden, diesen zusätzlichen Arbeitskräftebedarf nur noch mit Leiharbeitnehmern besetzen zu wollen. Gleiches muss deshalb auch bei der Befristung gelten. Würde man nämlich die Entscheidung zulassen, die zusätzlichen Arbeitsplätze statt mit den eigenen (bereits vorhandenen) Arbeitnehmern mit (fremden) Leiharbeitnehmern zu besetzen, würde dies zu einer faktischen Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes führen. Insofern ist die (vorgezogene) unternehmerische Entscheidung der Beklagten willkürlich. Sie würde im Ergebnis der Beklagten gestatten, abweichend von der bisherigen Organisation und Personalplanung die Grenze des Personalbedarfs an eigenen Arbeitnehmern (willkürlich) weiter unten festzulegen. Dies würde zu einer vom Arbeits- und Beschäftigungsvolumen unabhängigen beliebigen Freiheit führen, sich Flexibilitätsvolumina selbst zu schaffen. Soweit ist die unternehmerische Entscheidung aber nicht geschützt. II 38 Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Weiterbeschäftigung aus §§ 611 Abs. 1, 613 BGB in Verbindung mit § 242 BGB, dieser ausgefüllt durch die Wertentscheidungen der Art. 1 und 2 GG (BAG [GS} AP Nr. 14 zu § 611 BGB, Beschäftigungspflicht). 39 Der Kläger hat mit seiner Entfristungsklage obsiegt. Es überwiegt somit wieder sein Beschäftigungsinteresse gegenüber dem gegenläufigen Interesse der Beklagten. 40 III Nebenentscheidungen 41 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte ist vollständig unterlegen. 42 2. Im Rahmen der Streitwertentscheidung wurde für die Entfristungsklage das durchschnittliche Vierteljahresarbeitsentgelt des Klägers zugrundegelegt. Die Weiterbeschäftigungsklage wurde mit einem Monatsentgelt bewertet. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass es sich hierbei lediglich um die Festlegung der Beschwer handelt gem. § 61 Abs. 1 ArbGG. Dieser Streitwert ist nicht identisch mit dem Gebührenstreitwert. 43 3. Die Berufung war für die Beklagtenseite gem. § 64 Abs. 3 Ziff. 1 ArbGG zuzulassen. Die Frage, ob der Arbeitgeber bei Befristungen berechtigt ist, durch unternehmerische Entscheidung freie zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten der Prognosebeurteilung zu entziehen, erscheint von grundsätzlicher Bedeutung. Gründe 23 Die Klage ist zulässig und voll umfänglich begründet. I 24 Das Arbeitsverhältnis endete nicht gem. § 15 Abs. 1 TzBfG mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses war vielmehr nicht durch einen sachlichen Grund gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 TzBfG gedeckt und ist daher unwirksam. Der Arbeitsvertrag gilt daher nunmehr gem. § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen. 25 1. Der Kläger hat rechtzeitig innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 17 Satz 1 TzBfG die Unwirksamkeit der Befristung gerichtlich geltend gemacht. 26 2. Der Kläger war auch schon länger als 2 Jahre befristet bei der Beklagten beschäftigt. Das befristete Arbeitsverhältnis wurde darüber hinaus auch mehr als 3 mal verlängert. Eine sachgrundlose Befristung gem. § 14 Abs. 2 TzBfG war nicht möglich. Die Befristung bedurfte daher eines Sachgrundes gem. § 14 Abs. 1 TzBfG. 27 3. Die Befristung ist insbesondere nicht durch den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 TzBfG gerechtfertigt, weil ein betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers nur vorübergehend bestanden hätte. 28 a) Voraussetzung für einen solchen Befristungsgrund wäre eine arbeitgeberseitige Prognose gewesen, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des (letzten) Arbeitsvertrages mit hinreichender Sicherheit zu erwarten war, dass nach Ende der Vertragslaufzeit für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein Bedarf mehr besteht (Gräfl/Arnold-Gräfl, § 14 TzBfG Rn. 44). 29 Die Beklagte trug vor, schon vor der letzten Befristungsverlängerung beschlossen zu haben, die Montage an der B-Linie nach dem "chaku-chaku-Prinzip" umzustellen. Dadurch sei erkennbar gewesen, dass ein Arbeitsplatz entfalle nach Ablauf der Befristungsdauer. Dieser (von Klägerseite bestrittene) Vortrag kann als zutreffend unterstellt werden, auch wenn hinsichtlich der unternehmerischen Prognoseentscheidung noch vor Vertragsschluss deshalb Zweifel bestehen, weil der Betriebsrat nicht gem. § 90 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG hierüber unterrichtet und beteiligt wurde. Es erscheint aber nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte unter Verletzung des Beteiligungsrechts des Betriebsrats eine entsprechende ernsthafte unternehmerische Entscheidung getroffen hat. Eine Beweiserhebung über die Eignung des "chaku-chaku-Verfahrens", Arbeitskräftebedarf für einen Mitarbeiter entfallen zu lassen, ist vorliegend entbehrlich. 30 b) Es kann nämlich hinsichtlich des zu prognostizierenden nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs nicht nur isoliert auf die Kostenstelle 459 abgestellt werden, sondern der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers wäre für die Beklagte prognostisch zu ermitteln gewesen anhand des gesamten vertraglichen Aufgabenbereichs, für den der Kläger eingestellt wurde. 31 Der Beklagten ist zwar einzuräumen, dass insbesondere bei projektbezogenen Befristungen der befristet eingestellte Arbeitnehmer sich nicht darauf berufen kann, dass er auch in einem anderen Projekt weiterhin hätte befristet oder unbefristet eingesetzt werden können nach Ablauf der Befristungsdauer und der Arbeitgeber dies schon bei Vertragsschluss hätte erkennen können (BAG, Urteil vom 25.8.2004, 7 AZR 7/04, NZA 2005, Seite 357). 32 Der Kläger wurde aber nicht nur "projektbezogen" für Montagetätigkeiten an der BMW-Linie eingestellt. Der Kläger wurde vielmehr mit ursprünglichem Arbeitsvertrag vom 12.7.2004 eingestellt als Monteur im Bereich Montage Pumpe. Dieser Aufgabenbereich hat sich über sämtliche Befristungsverlängerungen nie geändert. Zumindest liegt ein entsprechender Nachweis gem. § 3 NachwG in Verbindung mit § 1 Satz 2 Ziff. 5 NachwG nicht vor. Die Beklagte hat durch Ausübung ihres Direktionsrechts vielmehr zu erkennen gegeben, dass Montagetätigkeiten auf der Kostenstelle 490 im Bereich Pumpe gleichwertig sind wie z.B. Montagetätigkeiten auf der Kostenstelle 458 (Kleinserie) oder auf der Kostenstelle 459 (Lenkung) und diese deshalb ebenfalls vertragsgemäß sind. Ist aber der vertragliche Tätigkeitsbereich nicht einengend projektbezogen beschrieben, ist die "Arbeitsleistung", hinsichtlich der der betriebliche Bedarf nur vorübergehend bestehen soll, die umfassende vertragliche Arbeitsleistung als Monteur. 33 c) Selbst wenn also im Bereich der B-Linie absehbar gewesen sein sollte, dass der Bedarf für eine Arbeitskraft infolge Einführung des "chaku-chaku-Prinzips" entfällt, wäre ein Befristungsgrund nur dann gegeben, wenn in den anderen vertraglichen Einsatzbereichen zumindest kein kompensierender Mehrbedarf vorauszusehen gewesen wäre. Genau das ist aber nicht der Fall. Die Beklagte hat in den anderen Montagebereichen insgesamt ca. 50 Leiharbeitnehmer (zusätzlich) eingestellt. Unstreitig war in diesen Bereichen der steigende Arbeitskräftebedarf auch schon bei Vertragsschluss erkennbar. 34 d) Dieses Ergebnis ist auch kein unzulässiger Eingriff in die geschützte unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Beklagten. 35 Der Beklagten ist zwar einzuräumen, dass es in ihrer durch das Arbeitsgericht grundsätzlich nicht überprüfbaren unternehmerischen Entscheidungsfreiheit bleiben muss, ob sie einen auftretenden Beschäftigungsmehrbedarf mit eigenen Arbeitskräften abdecken möchte oder ob sie als flexibles Instrumentarium der Personaleinsatzplanung lieber auf Leiharbeitnehmer zurückgreifen will. Richtig ist auch, dass die Verpflichtung, den Wegfall von Arbeitskräftebedarf in der Kostenstelle 459 zu kompensieren mit dem Mehrbedarf in den anderen Kostenstellen der Montagebereiche, dazu führt, dass die unternehmerische Entscheidungsfreiheit, alle (zusätzlichen freien) Arbeitsplätze nicht mit eigenen Arbeitnehmern, sondern mit Leiharbeitnehmern zu besetzen, eingeschränkt wird. 36 Zu beachten ist hierbei aber, dass die sachlichen Gründe für eine Befristung ursprünglich entwickelt wurden, um Arbeitnehmer vor Umgehung des Kündigungsschutzes zu schützen. Auch wenn seit Inkrafttreten des TzBfG die Befristungsgründe von der Notwendigkeit der Umgehung des Kündigungsschutzes, insbesondere des Kündigungsschutzgesetzes, abgekoppelt wurden (Gräfl/Arnold-Gräfl, § 14 TzBfG Rn. 6), knüpft der Katalog der sachlichen Gründe in § 14 Abs. 1 TzBfG an den durch die Rechtsprechung entwickelten Sachgründen an (Gräfl/Arnold-Gräfl, § 14 TzBfG Rn. 3). Insbesondere für den § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 TzBfG muss daher weiterhin gelten, dass dieser Befristungsgrund gewissermaßen als Pendant zur Kündigungsmöglichkeit aus betriebsbedingten Kündigungsgründen gem. § 1 Abs. 2 KSchG zu verstehen ist. Wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits feststeht, dass nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes Beschäftigungsmöglichkeiten entfallen, muss der Arbeitgeber nicht auf die unbefristete Einstellung mit späterer Kündigungsmöglichkeit verwiesen werden, sondern er kann dann das Arbeitsverhältnis von Vorneherein befristen. 37 Die Kündigungslage (unternehmerische Entscheidung, die zum Wegfall von vertraglichen Beschäftigungsmöglichkeiten führt) ist bezogen auf die unternehmerische Entscheidung identisch mit der Prognoseentscheidung bei der Befristung. Im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung stünde aber außer Frage, dass von einem Wegfall vertraglicher Beschäftigungsmöglichkeiten als Kündigungsgrund nicht ausgegangen werden könnte, wenn innerhalb des vertraglichen Tätigkeitsbereichs neue zusätzliche Arbeitsplätze entstanden sind. Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses wäre es dem Arbeitgeber verwehrt einzuwenden, diesen zusätzlichen Arbeitskräftebedarf nur noch mit Leiharbeitnehmern besetzen zu wollen. Gleiches muss deshalb auch bei der Befristung gelten. Würde man nämlich die Entscheidung zulassen, die zusätzlichen Arbeitsplätze statt mit den eigenen (bereits vorhandenen) Arbeitnehmern mit (fremden) Leiharbeitnehmern zu besetzen, würde dies zu einer faktischen Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes führen. Insofern ist die (vorgezogene) unternehmerische Entscheidung der Beklagten willkürlich. Sie würde im Ergebnis der Beklagten gestatten, abweichend von der bisherigen Organisation und Personalplanung die Grenze des Personalbedarfs an eigenen Arbeitnehmern (willkürlich) weiter unten festzulegen. Dies würde zu einer vom Arbeits- und Beschäftigungsvolumen unabhängigen beliebigen Freiheit führen, sich Flexibilitätsvolumina selbst zu schaffen. Soweit ist die unternehmerische Entscheidung aber nicht geschützt. II 38 Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Weiterbeschäftigung aus §§ 611 Abs. 1, 613 BGB in Verbindung mit § 242 BGB, dieser ausgefüllt durch die Wertentscheidungen der Art. 1 und 2 GG (BAG [GS} AP Nr. 14 zu § 611 BGB, Beschäftigungspflicht). 39 Der Kläger hat mit seiner Entfristungsklage obsiegt. Es überwiegt somit wieder sein Beschäftigungsinteresse gegenüber dem gegenläufigen Interesse der Beklagten. 40 III Nebenentscheidungen 41 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte ist vollständig unterlegen. 42 2. Im Rahmen der Streitwertentscheidung wurde für die Entfristungsklage das durchschnittliche Vierteljahresarbeitsentgelt des Klägers zugrundegelegt. Die Weiterbeschäftigungsklage wurde mit einem Monatsentgelt bewertet. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass es sich hierbei lediglich um die Festlegung der Beschwer handelt gem. § 61 Abs. 1 ArbGG. Dieser Streitwert ist nicht identisch mit dem Gebührenstreitwert. 43 3. Die Berufung war für die Beklagtenseite gem. § 64 Abs. 3 Ziff. 1 ArbGG zuzulassen. Die Frage, ob der Arbeitgeber bei Befristungen berechtigt ist, durch unternehmerische Entscheidung freie zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten der Prognosebeurteilung zu entziehen, erscheint von grundsätzlicher Bedeutung.