Urteil
20 Ca 1365/06
Arbeitsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 422,00 EUR brutto (restliche Jahressonderzuwendung 2005) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2005 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 274,00 EUR brutto (tarifliches Urlaubsgeld 2006) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2007 zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.900,00 EUR brutto (Jahressonderzuwendung 2006) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2006 zu bezahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 21,71 % und die Beklagte 78,29 %. 6. Der Streitwert wird auf 3.290,00 EUR festgesetzt. 7. Soweit die Berufung nicht bereits per Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Pflicht der Beklagten zur Zahlung von Weihnachtsgratifikationen bzw. tariflichen Jahressonderzuwendungen für die Jahre 2005 und 2006 sowie von Urlaubsgeld für 2006. 2 Die Parteien verbindet seit dem 4.5.1987 ein Arbeitsverhältnis, im Rahmen dessen der am 0.0.1954 geborene Kläger für die Beklagte als Staplerfahrer tätig ist. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen zur Herstellung von Obstsäften mit Sitz in M. und rund 90 Beschäftigten. Ein Betriebsrat ist gebildet. 3 Zumindest bis zum 25.3.2004 war die Beklagte Mitglied der Tarifgemeinschaft der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie für Baden-Württemberg. Mit Schreiben vom März 2004, beim Arbeitgeberverband der Ernährungsindustrie Baden-Württemberg am 25.3.2004 eingegangen, teilte die Beklagte diesem mit, dass sie nicht mehr "als Mitglied der Tarifgemeinschaft, sondern als Einzel- und Betreuungsmitglied geführt werden" möchte (Blatt 96 der Akte). Mit Schreiben vom 6.4.2004 bestätigte der Arbeitgeberverband der Ernährungsindustrie Baden-Württemberg e.V. den Erhalt des vorgenannten Schreibens (Blatt 97 der Akte). 4 Die Satzung des Arbeitgeberverbandes der Ernährungsindustrie Baden-Württemberg e.V. vom 17.3.1977 bestimmt u.a. folgendes: 5 " § 2 Zweck und Aufgabe des Verbandes 1.) Zweck und Aufgabe des Verbandes ist es, (...) d) Die Arbeitsbedingungen in den Betrieben der Mitglieder durch Abschluss von Tarifverträgen und sonstigen Kollektivvereinbarungen zu regeln (...) 6 § 3 Mitgliedschaft - Erwerb und Beendigung 1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. (...) 4) Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, welche die Anerkennung der Satzung einschließt, gegenüber der Geschäftsführung; er wird wirksam durch schriftliche Bestätigung des Vorstandes. (...) 6) Die Mitgliedschaft endet: a) Durch Kündigung mit einer Frist von 6 Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres. Die Kündigung muss durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsführung erfolgen; (...) 7 § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder (...) 3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, (...) b) Dem Verband auf dessen Verlangen die Tarifhoheit zu übertragen, (...) 8 § 11 Tarifverhandlungen 1) Zu Tarifverhandlungen eines Wirtschaftsbereiches werden dessen Mitglieder von der Geschäftsführung geladen. Sie können eine Tarifkommission wählen, die gemeinsam mit der Geschäftsführung die Verhandlungen führt. Dies gilt sinngemäß bei Tarifverhandlungen für einzelne Mitglieder. Soweit regionale Fachverbände Mitglied sind, benennen diese die Tarifkommissionsmitglieder. 2) Tarifverhandlungen für mehrere oder alle angeschlossenen Wirtschaftsbereiche führt gem. § 9 Ziff. 2 der Hauptausschuss oder ein von ihm eingesetzter Ausschuss zusammen mit der Geschäftsführung. 3) Tarifabschlüsse bedürfen der Zustimmung von 2/3 der stimmberechtigten Anwesenden. " 9 Bis zum 30.6.2004 galt für die obst- und gemüseverarbeitende Industrie ein zwischen dem Bundesverband der obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie e.V. u.a. im Namen des Arbeitgeberverbandes der Ernährungsindustrie Baden-Württemberg e.V. mit der Gewerkschaft Nahrung, Genuss, Gaststätten abgeschlossener Manteltarifvertrag vom 21.5.2001, der arbeitgeberseitig mit Schreiben vom 22.3.2004 mit Wirkung zum 30.6.2004 gekündigt wurde. Dieser Tarifvertrag galt gem. § 1 Nr. 1 räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der neuen Bundesländer. Er enthielt u.a. folgende Regelungen: 10 "§ 9 Urlaub (...) 2. Urlaubsdauer a) Urlaubsanspruch Der volle Urlaubsanspruch beträgt 30 Urlaubstage. 5. Zusätzliches Urlaubsgeld a) Höhe des Urlaubsgeldes Zusätzlich zur Urlaubsvergütung erhalten die Arbeitnehmer ein Urlaubsgeld, sofern sie mindestens 1 Jahr ununterbrochen dem Betrieb angehören. Es beträgt im Jahr nach vollendetem 1. Jahr der Betriebszugehörigkeit 243,- EUR nach vollendetem 3. Jahr der Betriebszugehörigkeit 274,- EUR (...) c) Auszahlung des Urlaubsgeldes Das Urlaubsgeld ist vor Antritt des Urlaubs zu zahlen. Wird der Urlaub nicht zusammenhängend gewährt oder genommen, ist das Urlaubsgeld bei der Gewährung des Hauptteils des Jahresurlaubs zu zahlen. d) Voraussetzung für die Gewährung Voraussetzung für die Gewährung des Urlaubsgeldes ist, dass das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung weder durch den Arbeitnehmer gekündigt, noch durch eine berechtigte fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde beendet worden ist. (...) 11 § 10 Jahressonderzuwendung 1. Höhe und Anspruch Arbeitnehmer, die am 1. Dezember eines Kalenderjahres eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von 11 Monaten haben und sich an diesem Tage im ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden, erhalten eine Jahressonderzuwendung. Die Jahressonderzuwendung beträgt 100 % des tariflichen Monatsentgelts bzw. der tariflichen monatlichen Ausbildungsvergütung für Auszubildende. 2. Berechnungsgrundlagen Der Berechnung des tariflichen Monatsentgelts bzw. der Ausbildungsvergütung sind die für den Berechtigten jeweils am 31.10. des Auszahlungsjahres für die Obst- und Gemüseverarbeitende Industrie geltenden tariflichen Entgeltsätze bzw. Ausbildungsvergütungen ohne Zulagen und Zuschläge zugrunde zu legen. (...) 12 § 15 Ausschlussfrist Gegenseitige Ansprüche aller Art aus dem Beschäftigungsverhältnis sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten ab Entstehen des Anspruchs geltend zu machen. Die Ausschlussfrist ist gehemmt während des Urlaubs und während krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. (...)" 13 Verhandlungen zum Neuabschluss eines Tarifvertrags auf Bundesebene scheiterten im Laufe des Jahres 2004. Am 9.11.2004 wurde vom Arbeitgeberverband der Ernährungsindustrie Baden-Württemberg e.V. mit der Gewerkschaft Nahrung, Genuss, Gaststätten für das Land Baden-Württemberg ein "Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der tarifgebundenen Firmen der Essig-, Obst- und Gemüsekonserven, Fruchtsaft-, Sauerkonserven- und Senfindustrie" abgeschlossen, der rückwirkend ab dem 1.7.2004 in Kraft trat. 14 Darin wurden in § 9 (Urlaub) sowie § 10 (Jahressonderzuwendung) die im Bundesmanteltarifvertrag vom 21.5.2001 enthaltenen Regelungen wortlautidentisch übernommen. Die Ausschlussfrist des § 15 Bundesmanteltarifvertrag befindet sich gleichlautend nunmehr in § 16 des Manteltarifvertrages Baden-Württemberg vom 9.11.2004. 15 Der durchschnittliche Monatslohn des Klägers betrug sowohl im Jahr 2005 als auch im Jahr 2006 ohne Überstunden 2.247,- EUR brutto. Nach dem Entgelttarifvertrag für Baden-Württemberg vom 2.4.2004 beträgt das Tarifgehalt des Klägers 1.900,- EUR brutto. 16 Aufgrund eines Aushangs vom 25.11.2000 (Blatt 6 der Akte) gewährte die Beklagte ihren Beschäftigten eine "tarifliche Weihnachtsgratifikation" in Höhe von "100 % eines durchschnittlichen Monatslohns (ohne Überstunden)". Der Kläger erhielt eine Zahlung von 3.945,- EUR brutto. 17 Im Jahr 2001 gewährte die Beklagte aufgrund eines Aushangs vom 23.11.2001 (Blatt 7 der Akte) ihren Beschäftigten eine "tarifliche Weihnachtsgratifikation", deren Höhe "- in Abhängigkeit zur Betriebszugehörigkeit und zu den Anwesenheitstagen - 100 % eines durchschnittlichen Monatslohns (ohne Überstunden)" betragen solle. Der Kläger erhielt 4.010,- EUR brutto. 18 Aufgrund Aushangs vom 25.11.2002 gewährte die Beklagte ihren Beschäftigten für 2002 eine "tarifliche Weihnachtsgratifikation", deren Höhe wiederum "- in Abhängigkeit zur Betriebszugehörigkeit und zu den Anwesenheitstagen - 100 % eines durchschnittlichen Monatslohns (ohne Überstunden)" betragen sollte (Blatt 8 der Akte). Der Kläger erhielt eine Zahlung von 2.107,- EUR brutto. 19 Im Jahr 2003 gewährte die Beklagte ihren Beschäftigten auf der Grundlage eines Aushangs vom 15.12.2003 (Blatt 9 der Akte) eine Weihnachtsgratifikation, deren Höhe erneut "- in Abhängigkeit zur Betriebszugehörig und zu den Anwesenheitstage - 100 % eines durchschnittlichen Monatslohns (ohne Überstunden)" betragen solle. Der Kläger erhielt in diesem Jahr eine Zahlung von 2.158,- EUR brutto. 20 Im Jahr 2004 erhielt der Kläger eine Zahlung in Höhe von 2.204,- EUR brutto. 21 Aufgrund eines Aushangs vom 8.12.2005 (Blatt 10 der Akte) gewährte die Beklagte ihren Beschäftigten eine "freiwillige Weihnachtsgratifikation", deren Höhe "zunächst - in Abhängigkeit zu den Anwesenheitstagen - 66 % eines durchschnittlichen Monatslohns (ohne Überstunden)" betragen solle. Über die restlichen 34 % werde im Frühjahr 2006 entschieden. Der Kläger erhielt im November 2005 eine Zahlung in Höhe von 1.478,- EUR brutto. Im Frühjahr 2006 entschied die Beklagte, aufgrund der wirtschaftlichen Situation die restlichen 34 % der Weihnachtsgratifikation für 2005 nicht auszuzahlen, und teilte dies allen Beschäftigten auf einer Betriebsversammlung am 9.3.2006 mit. Im Jahr 2006 zahlte die Beklagte keine Weihnachtsgratifikation bzw. keine tarifliche Jahressonderzuwendung. 22 Im Jahr 2003 zahlte die Beklagte an ihre Beschäftigten ein Urlaubsgeld in Höhe von 274,- EUR brutto. In den Jahren 2004 und 2005 erhielten die Beschäftigten jeweils im Mai ein Urlaubsgeld von 300,- EUR brutto. Im Jahr 2006 zahlte die Beklagte kein Urlaubsgeld an die Beschäftigten. Der Kläger nahm im Jahr 2006 den Hauptteil seines Jahresurlaubs in der Zeit vom 03.08. bis 31.08.2006. 23 Mit Schreiben vom 22.12.2005 (Blatt 5 der Akte) verlangte der Kläger von der Beklagten die Zahlung der tariflichen Jahressonderzuwendung 2005 i.H.v. EUR 1.900,- brutto bzw. eines Weihnachtsgeldes 2005 gem. betrieblicher Übung in Höhe von 2.247,- EUR brutto, jeweils abzgl. des bereits erhaltenen Betrags. 24 Mit Schreiben vom 7.9.2006, der Beklagten am 27.9.2006 zugegangen, forderte der Kläger von der Beklagten die Zahlung eines tariflichen Urlaubsgeldes in Höhe von 274,- EUR brutto für das Jahr 2006. 25 In seiner am 20.7.2006 beim Arbeitsgericht Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - eingegangenen und mit Schriftsatz vom 22.1.2007, der Beklagten am 26.1.2007 zugestellt, erweiterten Klage behauptete der Kläger, er sei seit dem 1.5.2004 Mitglied der Gewerkschaft Nahrung, Genuss, Gaststätten. Er ist der Auffassung, die Beklagte sei aufgrund betrieblicher Übung verpflichtet, für die Jahre 2005 und 2006 ein Weihnachtsgeld in Höhe von 100 % eines durchschnittlichen Monatslohns auszuzahlen, hilfsweise sei sie zur Gewährung einer tariflichen Jahressonderzuwendung verpflichtet. Ein mitgliedschaftlicher Statuswechsel der Beklagten von der Vollmitgliedschaft in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung im Arbeitgeberverband der Ernährungsindustrie Baden-Württemberg e.V. sei weder in der Verbandssatzung vorgesehen, noch rechtlich zulässig. 26 Nachdem er seine ursprünglich auf Zahlung eines Urlaubsgeldes für 2006 aufgrund betrieblicher Übung in Höhe von 300,- EUR brutto gerichtete Klage im Kammertermin am 22.5.2007 mit Zustimmung der Beklagten (Blatt 107 der Akte) zurückgenommen hat, begehrt er nunmehr lediglich Zahlung des tariflichen Urlaubsgeldes 2006 in Höhe von 274,- EUR brutto. 27 Der Kläger beantragt zuletzt: 28 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 769,- EUR brutto (restliche Weihnachtsgratifikation 2005) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 1.12.2005 zu bezahlen. 29 Hilfsweise: 30 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 422,- EUR brutto (restliche Jahressonderzuwendung 2005) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 1.12.2005 zu bezahlen. 31 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 274,- EUR brutto (tarifliche Urlaubsgeld 2006) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 32 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.247,- EUR brutto (Weihnachtsgratifikation 2006) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 1.12.2006 zu bezahlen. 33 Hilfsweise: 34 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.900,- EUR brutto (Jahressonderzuwendung 2006) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 1.12.2006 zu bezahlen. 35 Die Beklagte beantragt; 36 die Klage abzuweisen. 37 Sie behauptet, die Gratifikationszahlungen der Jahre 2000 bis 2005 seien, für die Beschäftigten erkennbar, jeweils nach "Gutdünken" des Arbeitgebers in unterschiedlicher Höhe ausgezahlt worden. Angesichts der jährlich unterschiedlichen Auszahlungshöhe wegen der Anknüpfung der Zahlung an unterschiedliche individuelle Kriterien sei von Seiten der Arbeitnehmer davon auszugehen gewesen, dass die Beklagte die Zuwendung nur für das jeweilige Jahr habe gewähren wollen. 38 Sie ist der Rechtsauffassung, ihr Statuswechsel im Arbeitgeberverband der Ernährungsindustrie Baden-Württemberg e.V. sei am 25.3.2004 mit sofortiger Wirkung erfolgt und schließe daher eine Tarifbindung an den Landesmanteltarifvertrag vom 9.11.2004 aus. Eine Nachwirkung des alten Bundesmanteltarifvertrages scheitere daran, dass mit dem nachfolgenden Landesmanteltarifvertrag eine ablösende Regelung im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG vorliege. 39 Ergänzend wird auf die Klageschrift vom 18.7.2006 sowie auf die Schriftsätze des Klägers vom 22.1.2007 und vom 27.4.2007 nebst Anlagen sowie auf die Schriftsätze der Beklagten vom 20.12.2006, 29.3.2007, 20.4.2007 und 15.5.2007 nebst Anlagen Bezug genommen wie auch auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen nebst sonstigen Aktenteilen. Zur Behauptung des Klägers, er sei seit dem 01.08.2003 Gewerkschaftsmitglied, wurde Urkundenbeweis durch Inaugenscheinnahme des klägerischen Gewerkschaftsausweises erhoben. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Kammertermins vom 03.04.2007 verwiesen. Entscheidungsgründe I. 40 Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. 41 1. Die Klage ist zulässig. 42 Streitgegenstand i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sämtlicher Klaganträge ist jeweils die Zahlung konkret bezifferter Geldbeträge. Auch ist die unter eine innerprozessuale Bedingung, nämlich die Abweisung der jeweiligen Hauptanträge zu 1) und 3), gestellte Eventualklagehäufung gem. § 260 ZPO rechtlich zulässig. Die jeweiligen Hilfsanträge werden auflösend bedingt rechtshängig; die Entscheidungsbefugnis des Gerichts ist ihrerseits aufschiebend bedingt für den Fall der Erfolglosigkeit des jeweiligen Hauptantrags. 43 2. Die Klage ist insofern begründet, als der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Jahressonderzuwendung 2005, des tariflichen Urlaubsgelds 2006 und der Jahressonderzuwendung 2006 in der in den Hilfsanträgen zu 1) und 3) sowie im Klagantrag zu 2) jeweils genannten Höhe hat. Soweit der Kläger in den Hauptanträgen zu 1) und 3) betragsmäßig über diese Tarifzahlungen hinausgehende Weihnachtsgratifikationen für 2005 und 2006 begehrt, ist die Klage als unbegründet abzuweisen. 44 a) Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Zahlung der mit dem Hauptantrag zu 1) begehrten restlichen Weihnachtsgratifikation 2005 noch auf Zahlung der im Hauptantrag zu 3) verlangten Weihnachtsgratifikation 2006. Insofern fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. 45 Unstreitig bestehen zwischen den Parteien keine individualvertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich der Zahlung übertariflicher Weihnachtsgratifikationen. Letztere kann der Kläger allerdings auch nicht auf der Grundlage betrieblicher Übung von der Beklagten verlangen. Hinsichtlich des vom Kläger erhobenen Urlaubsgeldanspruchs ist dies zwischen den Parteien unstreitig. Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine betriebliche Übung der Beklagten, für die Jahre 2005 und 2006 ein Weihnachtsgeld i.H.v. jeweils 100 % des durchschnittlichen Monatlohns auszuzahlen, bereits nach dem Vortrag des Klägers für die Kammer nicht erkennbar. Der Kläger trägt jedoch als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die Existenz einer betrieblichen Übung. 46 Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter gleichförmiger Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern i.d.R. stillschweigend i.S.d. § 151 BGB angenommen wird, erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille des Arbeitgebers, sondern wie der Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände i.S.d. §§ 133, 157 BGB verstehen musste und durfte. Im Wege der Auslegung des Verhaltens des Arbeitgebers ist zu ermitteln, ob der Arbeitnehmer davon ausgehen musste, die Leistung werde nur unter bestimmten Voraussetzungen oder nur für eine bestimmte Zeit gewährt (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG, Urteil vom 09.02.2005 - 5 AZR 284/04 -, n.v.). 47 Eine gleichförmige, mindestens drei Jahre erfolgte Gewährung von Leistungen durch die Beklagte hat der Kläger jedoch nicht dargelegt. Unstreitig erhielt der Kläger in den Jahren 2000 bis 2004 als Weihnachtsgratifikation Beträge, deren Höhe von Jahr zu Jahr erheblich variierten. Auch wenn die Beklagte in ihren Aushängen ab dem Jahr 2001 auf eine Abhängigkeit der Gratifikationsbeträge von der Betriebszugehörigkeit und den Anwesenheitstagen hinwies, ist nicht zu erkennen, dass sie bei der Ermittlung der dem Kläger in den einzelnen Jahren gezahlten Beträge von einer gleichförmigen Berechnungsformel ausgegangen wäre; letzteres wäre vom Kläger als Anspruchsteller darzulegen gewesen. Die unterschiedlichen Auszahlungsbeträge legen vielmehr nahe, dass die Beklagte tatsächlich - wie von ihr behauptet - in jedem Jahr nach ihrem "Gutdünken" eine individuelle Festsetzung des Auszahlungsbetrags im Einzelfall vorgenommen hat. Ein Anspruch auf Zahlung einer restlichen Weihnachtsgratifikation 2005 und der Weihnachtsgratifikation 2006 aufgrund betrieblicher Übung scheitert daher. 48 Mit dem Hauptanspruch entfällt auch der Anspruch auf Verzugszinsen. Die Klage ist daher hinsichtlich der Hauptanträge zu 1) und 3) als unbegründet abzuweisen. 49 b) Die Hilfsanträge zu 1) und 3) sowie der Klagantrag zu 2) sind begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung eines tariflichen Urlaubsgeldes 2006 und von tariflichen Jahressonderzuwendungen für die Jahre 2005 und 2006 in der begehrten Höhe verlangen. 50 aa) Die Ansprüche des Klägers auf Zahlung der restlichen Jahressonderzuwendung 2005, des tariflichen Urlaubsgelds 2006 und der Jahressonderzuwendung 2006 sind entstanden. 51 (1) Die Zahlungsansprüche des Klägers gründen sich auf den zwischen dem Arbeitgeberverband der Ernährungsindustrie Baden-Württemberg e.V. und der Gewerkschaft Nahrung Genuss Gaststätten, Landesbezirk Baden-Württemberg am 09.11.2004 geschlossenen Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der tarifgebundenen Firmen der Essig-, Obst- und Gemüsekonserven, Fruchtsaft-, Sauerkonserven- und Senfindustrie (im Folgenden: MTV Baden-Württemberg). Anspruchsgrundlage für die vom Kläger geforderte restliche Jahressonderzuwendung 2005 wie auch für die Jahressonderzuwendung 2006 ist der dortige § 10 Abs. 1. Anspruchsgrundlage für die vom Kläger geforderte Urlaubsgeldzahlung 2006 ist § 9 Abs. 5 dieses Manteltarifvertrags. 52 Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterfällt ohne weiteres dem räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags (§ 1 MTV Baden-Württemberg). 53 Bei Fälligkeit der restlichen Jahressonderzuwendung 2005 am 01.12.2005 sowie der Jahressonderzuwendung 2006 am 01.12.2006 und des Urlaubsgelds 2006 bei der Gewährung des Hauptteils des Jahresurlaubs 2006 waren beide Parteien an diesen Tarifvertrag gebunden i.S.d. § 3 Abs. 1 TVG. Nach dieser Vorschrift sind tarifgebunden die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist. 54 Bereits angesichts der vom Kläger vorgelegten Bestätigung der Gewerkschaft Nahrung Genuss Gaststätten Region Stuttgart vom 22.01.2007 (Bl. 59 d.A.) besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass der Kläger zu den vorgenannten Zeitpunkten Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft Nahrung Genuss Gaststätten war. 55 Ausweislich der Bescheinigung besteht diese Mitgliedschaft bereits seit dem 01.05.2004 und damit ununterbrochen bis zum heutigen Tage fort. Letzteres wird zudem durch den aktuell im Besitz des Klägers befindlichen Gewerkschaftsausweis belegt, der inhaltlich der vorgenannten Bescheinigung entspricht, wovon sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung am 03.04.2007 im Wege der Inaugenscheinnahme überzeugt hat. 56 Auch die Beklagte war in den vorliegend maßgeblichen Jahren 2005 und 2006 nach wie vor tarifgebunden i.S.d. § 3 Abs. 1 TVG. Unstreitig war sie zumindest bis zum 25.03.2004 Mitglied des Arbeitgeberverbands der Ernährungsindustrie Baden-Württemberg. Das Schreiben der Beklagten vom März 2004 (Bl. 96 d.A.). zielt inhaltlich auf einen mitgliedschaftlichen Statuswechsel von der Vollmitgliedschaft zur sogenannten OT-Mitgliedschaft, d. h. eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung, ab. Zur Überzeugung der Kammer ist dieser Statuswechsel jedoch rechtlich nicht zeitlich vor dem 09.11.2004 vollzogen worden. Im Zeitpunkt des Abschlusses des neuen MTV auf Landesebene am 09.11.2004 bestand die Vollmitgliedschaft der Beklagten im tarifschließenden Arbeitgeberverband mithin fort. 57 Die Frage der rechtlichen Zulässigkeit sog. OT-Mitgliedschaften in Arbeitgeberverbänden war in Rechtsprechung und Literatur lange umstritten. Das Bundesarbeitsgericht hatte lediglich sog. Gastmitgliedschaften für zulässig erachtet, sofern dem Gastmitglied aufgrund entsprechender Satzungsbestimmungen sowohl das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung als auch das Wahlrecht zu den Vereinsorganen vorenthalten werde (BAG, Urteil vom 16.02.1962 - 1 AZR 167/61 -, BAGE 12,285; BAG, Urteil vom 20.02.1986 - 6 AZR 236/84 -, BAGE 51,163). 58 Ausgehend von der individuellen Koalitionsfreiheit des einzelnen Verbandsmitglieds billigte das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 23.02.2005 erstmals ein weiteres Modell der nicht tarifunterworfenen Mitgliedschaft, nämlich die OT-Mitgliedschaft (BAG, Urteil vom 23.02.2005 - 4 AZR 186/04 -, NZA 2005, 1320; bestätigt durch BAG, Beschluss vom 18.07.2006 - 1 ABR 36/05 -, NZA 2006, 1225). 59 Zu Recht wird dadurch der freien Entscheidung des einzelnen Verbandsmitglieds Rechnung getragen, sich der Tarifbindung nicht unterwerfen zu wollen. Diese Freiheit von Tarifunterworfenheit im Sinne negativer Koalitionsfreiheit beschränkt sich nämlich nicht zwingend auf die Entscheidung, einen Verbandsbeitritt von vornherein zu unterlassen. Der negativen Koalitionsfreiheit des einzelnen Arbeitgebers entspricht es genauso, die Mitgliedschaftsformen in der Verbandssatzung nach deren Intensität in Gast-, OT- und Vollmitgliedschaften abzustufen. Eine solche Abstufung korrespondiert zudem mit der Befugnis des Verbands zur Festlegung der eigenen Tarifzuständigkeit und ist als solche auch Ausdruck der grundrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit i.S.d. Art. 9 Abs. 3 GG. Daher bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass ein Arbeitgeberverband in seiner Satzung die Möglichkeit einer Mitgliedschaft ohne (die Folge der) Tarifgebundenheit vorsieht. Mitglieder, die von dieser Möglichkeit gebrauch machen, sind dann keine Mitglieder i.S.v. § 3 Abs. 1 TVG (BAG, Beschluss vom 18.07.2006 - 1 ABR 36/05 -, NZA 2006, 1225). 60 Vorliegend bestehen jedoch bereits erhebliche Zweifel dahingehend, ob die Satzung des Arbeitgeberverbands der Ernährungsindustrie Baden-Württemberg vom 17.03.1977 eine solche Mitgliedschaft ohne Tarifgebundenheit überhaupt regelt. § 3 dieser Satzung sieht keine besonderen Abstufungen der Mitgliedschaft vor. 61 Gem. § 4 Abs. 2 der Satzung ist jedes Mitglied berechtigt, an den Einrichtungen und Leistungen des Verbands teilzuhaben. Es hat Anspruch auf Rat und Unterstützung in allen Angelegenheiten, die in das Aufgabengebiet des Verbands fallen. Die Mitgliedschaftsrechte beziehen sich damit auf sämtliche in § 2 der Satzung genannten Aufgaben und Zweckrichtungen des Verbands, d. h. auch die Regelung von Arbeitsbedingungen in den Mitgliedsbetrieben durch Abschluss von Tarifverträgen und sonstigen Kollektivvereinbarungen i.S.d. § 2 Abs. 1 d der Satzung. Soweit § 4 Abs. 3 b der Satzung die Verpflichtung eines jeden Mitglieds festlegt, "dem Verband auf dessen Verlangen die Tarifhoheit zu übertragen", so entspricht dieser Übertragungspflicht nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung kein entsprechendes Wahlrecht des Mitglieds. Nach dieser eindeutigen Regelung ist es nicht das Mitglied, das eine Tarifunterworfenheit als Ausdruck seiner negativen Koalitionsfreiheit ablehnen kann, sondern der Verband, der darüber entscheidet, ob ein Status als Tarifmitglied überhaupt begründet wird. 62 Die Satzung des Arbeitgeberverbands der Ernährungsindustrie Baden-Württemberg vom 17.03.1977 sieht danach kein Wahlrecht der Mitglieder bezüglich abgestufter Mitgliedschaftsmodelle vor. Das Sondermodell einer Arbeitgeberverbandmitgliedschaft ohne Tarifbindung verlangt jedoch angesichts seiner weitreichenden Folgen für die Tarifzuständigkeit des Verbands und die Tarifgebundenheit seiner Mitglieder eine entsprechend ausdrückliche und klare Regelung in der Verbandssatzung. Letztere ist im vorliegenden Fall nicht vorhanden. 63 Darüber hinaus ist die Satzung des Arbeitgeberverbands der Ernährungsindustrie Baden-Württemberg vom 17.03.1977 auch inhaltlich nicht auf abgestufte Mitgliedschaftsformen ausgerichtet. So ist es nach § 11 der Satzung ohne weiteres möglich, dass auch OT-Mitglieder über Tarifabschlüsse abstimmen, von denen sie aufgrund ihres Status eigentlich gar nicht betroffen sein sollen. Die inhaltliche Anknüpfung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Zulässigkeit der OT-Mitgliedschaft an die vorangegangenen Urteile zur Gastmitgliedschaft macht deutlich, dass auch hier eine Einflussnahme der OT-Mitglieder auf Tarifabschlüsse durch die satzungsrechtliche Ausgestaltung zu verhindern ist. Denn ansonsten besteht die Gefahr, dass ein Tarifvertrag nicht mehr von gleichwertigen Verhandlungspartnern ausgehandelt wird und dadurch die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie unterlaufen wird. 64 Für die Zulässigkeit einer OT-Mitgliedschaft ist es daher unerlässlich, dass OT-Mitglieder durch die Verbandssatzung vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und vom Wahlrecht zu den Vereinsorganen dann ausgeschlossen sind, wenn hierbei eine Beeinflussung von Tarifvertragsverhandlungen möglich ist. Auch ist durch eine zahlenmäßige Beschränkung der Anzahl von OT-Mitgliedschaften in der Satzung sicherzustellen, dass der Verband nicht überwiegend aus OT-Mitgliedern besteht, die einen erheblichen Teil des Beitragsaufkommens des Verbands beisteuern. Die Satzung des Arbeitgeberverbands der Ernährungsindustrie Baden-Württemberg vom 17.03.1977 enthält jedoch keinerlei solcher Regelungen. 65 Selbst wenn man dennoch einen mitgliedschaftlichen Statuswechsel von der Vollmitgliedschaft zur OT-Mitgliedschaft als in der Satzung zulässigerweise vorgesehen anerkennen würden, so wäre ein solcher Statuswechsel der Beklagten nicht vor dem 31.12.2005 wirksam geworden. 66 Denn ein ad-hoc-Wechsel würde gleich einem fristlosen Verbandsaustritt die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie gefährden. Bei laufenden Tarifverhandlungen könnte es nämlich ein Verbandsmitglied durch einen fristlosen Wechsel in den OT-Status verhindern, vom anstehenden Tarifabschluss erfasst zu werden, sobald er absieht, dass er durch die Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden i.S.v. § 11 Abs. 3 der Satzung überstimmt werden würde. Auf diese Weise würde jedoch das Verhandlungsmandat des Arbeitgeberverbands entwertet, auch würde letztlich die Arbeitskampfparität gefährdet. Um einen Einfluss drohender Status-Wechsel ebenso wie angedrohter Verbandsaustritte auf aktuelle Tarifverhandlungen auszuschließen und die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie nicht in Frage zu stellen, wäre auf einen mitgliedschaftlichen Statuswechsel von der Vollmitgliedschaft in die OT-Mitgliedschaft, sofern man sie nach der Satzung des Arbeitgeberverbands der Ernährungsindustrie Baden-Württemberg vom 17.03.1977 überhaupt für zulässig hält, die ordentliche Kündigungsfrist des § 3 Abs. 6 a der Satzung von sechs Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres analog anzuwenden. 67 Ein Ausscheiden der Beklagten aus der Tarifgemeinschaft wäre daher selbst in diesem Fall nur bei Wahrung dieser Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres, d. h. nicht vor dem 31.12.2004 möglich. In diesem Fall bestand jedoch im Zeitpunkt des Abschlusses des MTV Baden-Württemberg am 09.11.2004 noch eine Vollmitgliedschaft der Beklagten in der Tarifgemeinschaft des Arbeitgeberverbands, an die sich erst in der Zeit ab dem 01.01.2005 die Nachbindung an diesen MTV auf Landesebene i.S.d. § 3 Abs. 3 TVG angeschlossen hätte. 68 Aufgrund fortdauernder Tarifbindung beider Parteien wurde daher der zum 30.06.2004 gekündigte MTV durch den am 09.11.2004 mit Rückwirkung auf den 01.07.2004 abgeschlossenen MTV für das Land Baden-Württemberg abgelöst; letzterer gilt für das Arbeitsverhältnis normativ gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten kommt es damit nicht auf eine etwaige Nachwirkung des Bundesmanteltarifvertrags i.S.d. § 4 Abs. 5 TVG an, die im Übrigen durch den neuen MTV auf Landesebene auch gar nicht hätte abgelöst werden können: Nach § 4 Abs. 5 TVG kann ein nachwirkender Tarifvertrag nur dann durch eine "andere Abmachung" ersetzt werden, wenn letztere unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Dies wäre jedoch nach der Argumentation der Beklagten im Falle des Baden-Württembergischen MTV mangels Tarifgebundenheit der Beklagten gerade nicht der Fall. 69 (2) Die tatbestandlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung der restlichen Jahressonderzuwendung für 2006 und der vollen Jahressonderzuwendung 2006 nach Maßgabe des § 10 MTV Baden-Württemberg sind erfüllt. Der Kläger befand sich sowohl am 01.12.2005 als auch am 01.12.2006 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis und wies bereits eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von bei weitem mehr als 11 Monaten auf. Gem. § 10 Abs. 1 beträgt die Jahressonderzuwendung 100 % des tariflichen Monatsentgelts, das im Falle des Klägers EUR 1.900,00 brutto beträgt. Der Anspruch auf Zahlung der Jahressonderzuwendung für 2006 beläuft sich daher auf EUR 1.900,00 brutto. Da der Kläger hinsichtlich der Jahressonderzuwendung für 2005 bereits einen Betrag von EUR 1.478,00 brutto erhalten hat, sind insofern nunmehr lediglich EUR 422,00 brutto offen. Die Zahlungen sind gem. § 10 Abs. 1 MTV Baden-Württemberg jeweils seit dem 01.12. zur Zahlung fällig. 70 Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Urlaubsgeldzahlung für 2006 nach Maßgabe des § 9 Abs. 5 MTV Baden-Württemberg sind erfüllt, da das Arbeitsverhältnis des Klägers im Jahr 2006 weder durch ihn selbst gekündigt noch durch eine berechtigte fristlose Kündigung der Beklagten beendet worden ist, sondern vielmehr ungekündigt fortbesteht. Da der Kläger bereits seit deutlich mehr als drei Jahren bei der Beklagten beschäftigt ist, beträgt das Urlaubsgeld 2006 gem. § 9 Abs. 5 a MTV Baden-Württemberg EUR 274,00 brutto. Gem. § 9 Abs. 5 c MTV Baden-Württemberg ist das Urlaubsgeld bei der Gewährung des Hauptteils des Jahresurlaubs zu bezahlen, wenn der Urlaub nicht zusammenhängend gewährt oder genommen wird. Da der Kläger diesen Hauptteil seines Jahresurlaubs in der Zeit vom 03.08. bis zum 31.08.2006 in Anspruch genommen hat und das Urlaubsgeld gem. § 9 Abs. 5 c MTV Baden-Württemberg vor Antritt des Urlaubs zu zahlen ist, ist der Anspruch seit dem 03.08.2006 zur Zahlung fällig. 71 bb) Die Zahlungsansprüche des Klägers sind nicht verfallen. 72 Gem. § 16 MTV Baden-Württemberg gilt für gegenseitige Ansprüche aller Art aus dem Beschäftigungsverhältnis eine Ausschlussfrist von drei Monaten ab Entstehen des Anspruchs, innerhalb derer der Anspruch gegenüber der Gegenseite geltend zu machen ist. 73 Seinen Anspruch auf Zahlung der restlichen Jahressonderzuwendung für 2005 machte der Kläger mit Schreiben vom 22.12.2005 und damit fristgerecht gegenüber der Beklagten geltend. 74 Die Jahressonderzuwendung für 2006 wurde durch die Klageerweiterung vom 22.01.2007 geltend gemacht, die der Beklagten am 26.01.2007 zugestellt wurde. Die Geltendmachung des Urlaubsgelds für 2006 erfolgte mit Schreiben vom 07.09.2006, das der Beklagten am 27.9.2006 zuging. Die tariflichen Verfallfristen sind damit hinsichtlich sämtlicher Ansprüche gewahrt. 75 Sonstige Einwendungen oder Einreden werden von der Beklagten nicht erhoben und sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. 76 cc) Der Anspruch auf Verzugszinsen gründet sich hinsichtlich der Jahressonderzahlungen auf § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB und hinsichtlich der Urlaubsgeldzahlung auf § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB (Rechtshängigkeit). Die Zinshöhe folgt aus § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. 77 Der Klage ist nach alledem lediglich hinsichtlich der in den Hilfsanträgen zu 1) und 3) sowie im Klagantrag zu 2) begehrten Tarifzahlungen stattzugeben. Soweit der Kläger in den Hauptanträgen zu 1) und 3) darüber hinausgehende Zahlungen begehrt, ist die Klage als unbegründet abzuweisen. II. 78 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 3, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. 79 Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Verfolgung seiner Zahlungsanträge entspricht dem Nennwert der darin insgesamt geltend gemachten Forderungen (§ 3 ZPO). Der aufgrund von § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstands erfasst als Rechtsmittelstreitwert lediglich diejenigen Beträge, die nach der Fassung der Klaganträge am Schluss der mündlichen Verhandlung Gegenstand der Urteils waren. Nach der Teilklagerücknahme betrug die Gesamtklageforderung EUR 3.290,00, so dass dieser Betrag in Ziff. 6 des Urteils festzusetzen war. 80 Da der Kläger mit seiner Klage nicht vollumfänglich obsiegt hat, sind die Kosten gem. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu quoteln. Das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien untereinander ist nicht auf der Grundlage des vorgenannten Rechtsmittelstreitwerts, sondern des Gebührenstreitwerts zu ermitteln, da die Teilklagerücknahme zeitlich erst nach Beginn der mündlichen Verhandlung i.S.d. §§ 269 Abs. 1, 137 Abs. 1 ZPO erfolgte. In den Gebührenstreitwert fließt somit der später zurückgenommenen Hauptantrag zu 2) mit ein, so dass sich insgesamt ein Betrag von EUR 3.316,00 ergibt. Der Kläger unterliegt insofern mit einem Teilbetrag von EUR 720,00. Daraus folgt gem. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine Quotelung der Kosten mit der Maßgabe, dass der Kläger von den Kosten des Rechtsstreits 21,71 % zu tragen hat und die Beklagte 78,29 %. III. 81 Abgesehen von den Fällen einer bereits kraft Gesetzes statthaften Berufung ist die Berufung nicht gem. § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen, da es sich vorliegend weder um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung handelt noch um eine Tarifstreitigkeit oder um einen Divergenzfall. Gründe I. 40 Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. 41 1. Die Klage ist zulässig. 42 Streitgegenstand i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sämtlicher Klaganträge ist jeweils die Zahlung konkret bezifferter Geldbeträge. Auch ist die unter eine innerprozessuale Bedingung, nämlich die Abweisung der jeweiligen Hauptanträge zu 1) und 3), gestellte Eventualklagehäufung gem. § 260 ZPO rechtlich zulässig. Die jeweiligen Hilfsanträge werden auflösend bedingt rechtshängig; die Entscheidungsbefugnis des Gerichts ist ihrerseits aufschiebend bedingt für den Fall der Erfolglosigkeit des jeweiligen Hauptantrags. 43 2. Die Klage ist insofern begründet, als der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Jahressonderzuwendung 2005, des tariflichen Urlaubsgelds 2006 und der Jahressonderzuwendung 2006 in der in den Hilfsanträgen zu 1) und 3) sowie im Klagantrag zu 2) jeweils genannten Höhe hat. Soweit der Kläger in den Hauptanträgen zu 1) und 3) betragsmäßig über diese Tarifzahlungen hinausgehende Weihnachtsgratifikationen für 2005 und 2006 begehrt, ist die Klage als unbegründet abzuweisen. 44 a) Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Zahlung der mit dem Hauptantrag zu 1) begehrten restlichen Weihnachtsgratifikation 2005 noch auf Zahlung der im Hauptantrag zu 3) verlangten Weihnachtsgratifikation 2006. Insofern fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. 45 Unstreitig bestehen zwischen den Parteien keine individualvertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich der Zahlung übertariflicher Weihnachtsgratifikationen. Letztere kann der Kläger allerdings auch nicht auf der Grundlage betrieblicher Übung von der Beklagten verlangen. Hinsichtlich des vom Kläger erhobenen Urlaubsgeldanspruchs ist dies zwischen den Parteien unstreitig. Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine betriebliche Übung der Beklagten, für die Jahre 2005 und 2006 ein Weihnachtsgeld i.H.v. jeweils 100 % des durchschnittlichen Monatlohns auszuzahlen, bereits nach dem Vortrag des Klägers für die Kammer nicht erkennbar. Der Kläger trägt jedoch als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die Existenz einer betrieblichen Übung. 46 Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter gleichförmiger Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern i.d.R. stillschweigend i.S.d. § 151 BGB angenommen wird, erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille des Arbeitgebers, sondern wie der Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände i.S.d. §§ 133, 157 BGB verstehen musste und durfte. Im Wege der Auslegung des Verhaltens des Arbeitgebers ist zu ermitteln, ob der Arbeitnehmer davon ausgehen musste, die Leistung werde nur unter bestimmten Voraussetzungen oder nur für eine bestimmte Zeit gewährt (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG, Urteil vom 09.02.2005 - 5 AZR 284/04 -, n.v.). 47 Eine gleichförmige, mindestens drei Jahre erfolgte Gewährung von Leistungen durch die Beklagte hat der Kläger jedoch nicht dargelegt. Unstreitig erhielt der Kläger in den Jahren 2000 bis 2004 als Weihnachtsgratifikation Beträge, deren Höhe von Jahr zu Jahr erheblich variierten. Auch wenn die Beklagte in ihren Aushängen ab dem Jahr 2001 auf eine Abhängigkeit der Gratifikationsbeträge von der Betriebszugehörigkeit und den Anwesenheitstagen hinwies, ist nicht zu erkennen, dass sie bei der Ermittlung der dem Kläger in den einzelnen Jahren gezahlten Beträge von einer gleichförmigen Berechnungsformel ausgegangen wäre; letzteres wäre vom Kläger als Anspruchsteller darzulegen gewesen. Die unterschiedlichen Auszahlungsbeträge legen vielmehr nahe, dass die Beklagte tatsächlich - wie von ihr behauptet - in jedem Jahr nach ihrem "Gutdünken" eine individuelle Festsetzung des Auszahlungsbetrags im Einzelfall vorgenommen hat. Ein Anspruch auf Zahlung einer restlichen Weihnachtsgratifikation 2005 und der Weihnachtsgratifikation 2006 aufgrund betrieblicher Übung scheitert daher. 48 Mit dem Hauptanspruch entfällt auch der Anspruch auf Verzugszinsen. Die Klage ist daher hinsichtlich der Hauptanträge zu 1) und 3) als unbegründet abzuweisen. 49 b) Die Hilfsanträge zu 1) und 3) sowie der Klagantrag zu 2) sind begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung eines tariflichen Urlaubsgeldes 2006 und von tariflichen Jahressonderzuwendungen für die Jahre 2005 und 2006 in der begehrten Höhe verlangen. 50 aa) Die Ansprüche des Klägers auf Zahlung der restlichen Jahressonderzuwendung 2005, des tariflichen Urlaubsgelds 2006 und der Jahressonderzuwendung 2006 sind entstanden. 51 (1) Die Zahlungsansprüche des Klägers gründen sich auf den zwischen dem Arbeitgeberverband der Ernährungsindustrie Baden-Württemberg e.V. und der Gewerkschaft Nahrung Genuss Gaststätten, Landesbezirk Baden-Württemberg am 09.11.2004 geschlossenen Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der tarifgebundenen Firmen der Essig-, Obst- und Gemüsekonserven, Fruchtsaft-, Sauerkonserven- und Senfindustrie (im Folgenden: MTV Baden-Württemberg). Anspruchsgrundlage für die vom Kläger geforderte restliche Jahressonderzuwendung 2005 wie auch für die Jahressonderzuwendung 2006 ist der dortige § 10 Abs. 1. Anspruchsgrundlage für die vom Kläger geforderte Urlaubsgeldzahlung 2006 ist § 9 Abs. 5 dieses Manteltarifvertrags. 52 Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterfällt ohne weiteres dem räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags (§ 1 MTV Baden-Württemberg). 53 Bei Fälligkeit der restlichen Jahressonderzuwendung 2005 am 01.12.2005 sowie der Jahressonderzuwendung 2006 am 01.12.2006 und des Urlaubsgelds 2006 bei der Gewährung des Hauptteils des Jahresurlaubs 2006 waren beide Parteien an diesen Tarifvertrag gebunden i.S.d. § 3 Abs. 1 TVG. Nach dieser Vorschrift sind tarifgebunden die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist. 54 Bereits angesichts der vom Kläger vorgelegten Bestätigung der Gewerkschaft Nahrung Genuss Gaststätten Region Stuttgart vom 22.01.2007 (Bl. 59 d.A.) besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass der Kläger zu den vorgenannten Zeitpunkten Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft Nahrung Genuss Gaststätten war. 55 Ausweislich der Bescheinigung besteht diese Mitgliedschaft bereits seit dem 01.05.2004 und damit ununterbrochen bis zum heutigen Tage fort. Letzteres wird zudem durch den aktuell im Besitz des Klägers befindlichen Gewerkschaftsausweis belegt, der inhaltlich der vorgenannten Bescheinigung entspricht, wovon sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung am 03.04.2007 im Wege der Inaugenscheinnahme überzeugt hat. 56 Auch die Beklagte war in den vorliegend maßgeblichen Jahren 2005 und 2006 nach wie vor tarifgebunden i.S.d. § 3 Abs. 1 TVG. Unstreitig war sie zumindest bis zum 25.03.2004 Mitglied des Arbeitgeberverbands der Ernährungsindustrie Baden-Württemberg. Das Schreiben der Beklagten vom März 2004 (Bl. 96 d.A.). zielt inhaltlich auf einen mitgliedschaftlichen Statuswechsel von der Vollmitgliedschaft zur sogenannten OT-Mitgliedschaft, d. h. eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung, ab. Zur Überzeugung der Kammer ist dieser Statuswechsel jedoch rechtlich nicht zeitlich vor dem 09.11.2004 vollzogen worden. Im Zeitpunkt des Abschlusses des neuen MTV auf Landesebene am 09.11.2004 bestand die Vollmitgliedschaft der Beklagten im tarifschließenden Arbeitgeberverband mithin fort. 57 Die Frage der rechtlichen Zulässigkeit sog. OT-Mitgliedschaften in Arbeitgeberverbänden war in Rechtsprechung und Literatur lange umstritten. Das Bundesarbeitsgericht hatte lediglich sog. Gastmitgliedschaften für zulässig erachtet, sofern dem Gastmitglied aufgrund entsprechender Satzungsbestimmungen sowohl das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung als auch das Wahlrecht zu den Vereinsorganen vorenthalten werde (BAG, Urteil vom 16.02.1962 - 1 AZR 167/61 -, BAGE 12,285; BAG, Urteil vom 20.02.1986 - 6 AZR 236/84 -, BAGE 51,163). 58 Ausgehend von der individuellen Koalitionsfreiheit des einzelnen Verbandsmitglieds billigte das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 23.02.2005 erstmals ein weiteres Modell der nicht tarifunterworfenen Mitgliedschaft, nämlich die OT-Mitgliedschaft (BAG, Urteil vom 23.02.2005 - 4 AZR 186/04 -, NZA 2005, 1320; bestätigt durch BAG, Beschluss vom 18.07.2006 - 1 ABR 36/05 -, NZA 2006, 1225). 59 Zu Recht wird dadurch der freien Entscheidung des einzelnen Verbandsmitglieds Rechnung getragen, sich der Tarifbindung nicht unterwerfen zu wollen. Diese Freiheit von Tarifunterworfenheit im Sinne negativer Koalitionsfreiheit beschränkt sich nämlich nicht zwingend auf die Entscheidung, einen Verbandsbeitritt von vornherein zu unterlassen. Der negativen Koalitionsfreiheit des einzelnen Arbeitgebers entspricht es genauso, die Mitgliedschaftsformen in der Verbandssatzung nach deren Intensität in Gast-, OT- und Vollmitgliedschaften abzustufen. Eine solche Abstufung korrespondiert zudem mit der Befugnis des Verbands zur Festlegung der eigenen Tarifzuständigkeit und ist als solche auch Ausdruck der grundrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit i.S.d. Art. 9 Abs. 3 GG. Daher bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass ein Arbeitgeberverband in seiner Satzung die Möglichkeit einer Mitgliedschaft ohne (die Folge der) Tarifgebundenheit vorsieht. Mitglieder, die von dieser Möglichkeit gebrauch machen, sind dann keine Mitglieder i.S.v. § 3 Abs. 1 TVG (BAG, Beschluss vom 18.07.2006 - 1 ABR 36/05 -, NZA 2006, 1225). 60 Vorliegend bestehen jedoch bereits erhebliche Zweifel dahingehend, ob die Satzung des Arbeitgeberverbands der Ernährungsindustrie Baden-Württemberg vom 17.03.1977 eine solche Mitgliedschaft ohne Tarifgebundenheit überhaupt regelt. § 3 dieser Satzung sieht keine besonderen Abstufungen der Mitgliedschaft vor. 61 Gem. § 4 Abs. 2 der Satzung ist jedes Mitglied berechtigt, an den Einrichtungen und Leistungen des Verbands teilzuhaben. Es hat Anspruch auf Rat und Unterstützung in allen Angelegenheiten, die in das Aufgabengebiet des Verbands fallen. Die Mitgliedschaftsrechte beziehen sich damit auf sämtliche in § 2 der Satzung genannten Aufgaben und Zweckrichtungen des Verbands, d. h. auch die Regelung von Arbeitsbedingungen in den Mitgliedsbetrieben durch Abschluss von Tarifverträgen und sonstigen Kollektivvereinbarungen i.S.d. § 2 Abs. 1 d der Satzung. Soweit § 4 Abs. 3 b der Satzung die Verpflichtung eines jeden Mitglieds festlegt, "dem Verband auf dessen Verlangen die Tarifhoheit zu übertragen", so entspricht dieser Übertragungspflicht nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung kein entsprechendes Wahlrecht des Mitglieds. Nach dieser eindeutigen Regelung ist es nicht das Mitglied, das eine Tarifunterworfenheit als Ausdruck seiner negativen Koalitionsfreiheit ablehnen kann, sondern der Verband, der darüber entscheidet, ob ein Status als Tarifmitglied überhaupt begründet wird. 62 Die Satzung des Arbeitgeberverbands der Ernährungsindustrie Baden-Württemberg vom 17.03.1977 sieht danach kein Wahlrecht der Mitglieder bezüglich abgestufter Mitgliedschaftsmodelle vor. Das Sondermodell einer Arbeitgeberverbandmitgliedschaft ohne Tarifbindung verlangt jedoch angesichts seiner weitreichenden Folgen für die Tarifzuständigkeit des Verbands und die Tarifgebundenheit seiner Mitglieder eine entsprechend ausdrückliche und klare Regelung in der Verbandssatzung. Letztere ist im vorliegenden Fall nicht vorhanden. 63 Darüber hinaus ist die Satzung des Arbeitgeberverbands der Ernährungsindustrie Baden-Württemberg vom 17.03.1977 auch inhaltlich nicht auf abgestufte Mitgliedschaftsformen ausgerichtet. So ist es nach § 11 der Satzung ohne weiteres möglich, dass auch OT-Mitglieder über Tarifabschlüsse abstimmen, von denen sie aufgrund ihres Status eigentlich gar nicht betroffen sein sollen. Die inhaltliche Anknüpfung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Zulässigkeit der OT-Mitgliedschaft an die vorangegangenen Urteile zur Gastmitgliedschaft macht deutlich, dass auch hier eine Einflussnahme der OT-Mitglieder auf Tarifabschlüsse durch die satzungsrechtliche Ausgestaltung zu verhindern ist. Denn ansonsten besteht die Gefahr, dass ein Tarifvertrag nicht mehr von gleichwertigen Verhandlungspartnern ausgehandelt wird und dadurch die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie unterlaufen wird. 64 Für die Zulässigkeit einer OT-Mitgliedschaft ist es daher unerlässlich, dass OT-Mitglieder durch die Verbandssatzung vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und vom Wahlrecht zu den Vereinsorganen dann ausgeschlossen sind, wenn hierbei eine Beeinflussung von Tarifvertragsverhandlungen möglich ist. Auch ist durch eine zahlenmäßige Beschränkung der Anzahl von OT-Mitgliedschaften in der Satzung sicherzustellen, dass der Verband nicht überwiegend aus OT-Mitgliedern besteht, die einen erheblichen Teil des Beitragsaufkommens des Verbands beisteuern. Die Satzung des Arbeitgeberverbands der Ernährungsindustrie Baden-Württemberg vom 17.03.1977 enthält jedoch keinerlei solcher Regelungen. 65 Selbst wenn man dennoch einen mitgliedschaftlichen Statuswechsel von der Vollmitgliedschaft zur OT-Mitgliedschaft als in der Satzung zulässigerweise vorgesehen anerkennen würden, so wäre ein solcher Statuswechsel der Beklagten nicht vor dem 31.12.2005 wirksam geworden. 66 Denn ein ad-hoc-Wechsel würde gleich einem fristlosen Verbandsaustritt die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie gefährden. Bei laufenden Tarifverhandlungen könnte es nämlich ein Verbandsmitglied durch einen fristlosen Wechsel in den OT-Status verhindern, vom anstehenden Tarifabschluss erfasst zu werden, sobald er absieht, dass er durch die Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden i.S.v. § 11 Abs. 3 der Satzung überstimmt werden würde. Auf diese Weise würde jedoch das Verhandlungsmandat des Arbeitgeberverbands entwertet, auch würde letztlich die Arbeitskampfparität gefährdet. Um einen Einfluss drohender Status-Wechsel ebenso wie angedrohter Verbandsaustritte auf aktuelle Tarifverhandlungen auszuschließen und die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie nicht in Frage zu stellen, wäre auf einen mitgliedschaftlichen Statuswechsel von der Vollmitgliedschaft in die OT-Mitgliedschaft, sofern man sie nach der Satzung des Arbeitgeberverbands der Ernährungsindustrie Baden-Württemberg vom 17.03.1977 überhaupt für zulässig hält, die ordentliche Kündigungsfrist des § 3 Abs. 6 a der Satzung von sechs Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres analog anzuwenden. 67 Ein Ausscheiden der Beklagten aus der Tarifgemeinschaft wäre daher selbst in diesem Fall nur bei Wahrung dieser Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres, d. h. nicht vor dem 31.12.2004 möglich. In diesem Fall bestand jedoch im Zeitpunkt des Abschlusses des MTV Baden-Württemberg am 09.11.2004 noch eine Vollmitgliedschaft der Beklagten in der Tarifgemeinschaft des Arbeitgeberverbands, an die sich erst in der Zeit ab dem 01.01.2005 die Nachbindung an diesen MTV auf Landesebene i.S.d. § 3 Abs. 3 TVG angeschlossen hätte. 68 Aufgrund fortdauernder Tarifbindung beider Parteien wurde daher der zum 30.06.2004 gekündigte MTV durch den am 09.11.2004 mit Rückwirkung auf den 01.07.2004 abgeschlossenen MTV für das Land Baden-Württemberg abgelöst; letzterer gilt für das Arbeitsverhältnis normativ gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten kommt es damit nicht auf eine etwaige Nachwirkung des Bundesmanteltarifvertrags i.S.d. § 4 Abs. 5 TVG an, die im Übrigen durch den neuen MTV auf Landesebene auch gar nicht hätte abgelöst werden können: Nach § 4 Abs. 5 TVG kann ein nachwirkender Tarifvertrag nur dann durch eine "andere Abmachung" ersetzt werden, wenn letztere unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Dies wäre jedoch nach der Argumentation der Beklagten im Falle des Baden-Württembergischen MTV mangels Tarifgebundenheit der Beklagten gerade nicht der Fall. 69 (2) Die tatbestandlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung der restlichen Jahressonderzuwendung für 2006 und der vollen Jahressonderzuwendung 2006 nach Maßgabe des § 10 MTV Baden-Württemberg sind erfüllt. Der Kläger befand sich sowohl am 01.12.2005 als auch am 01.12.2006 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis und wies bereits eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von bei weitem mehr als 11 Monaten auf. Gem. § 10 Abs. 1 beträgt die Jahressonderzuwendung 100 % des tariflichen Monatsentgelts, das im Falle des Klägers EUR 1.900,00 brutto beträgt. Der Anspruch auf Zahlung der Jahressonderzuwendung für 2006 beläuft sich daher auf EUR 1.900,00 brutto. Da der Kläger hinsichtlich der Jahressonderzuwendung für 2005 bereits einen Betrag von EUR 1.478,00 brutto erhalten hat, sind insofern nunmehr lediglich EUR 422,00 brutto offen. Die Zahlungen sind gem. § 10 Abs. 1 MTV Baden-Württemberg jeweils seit dem 01.12. zur Zahlung fällig. 70 Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Urlaubsgeldzahlung für 2006 nach Maßgabe des § 9 Abs. 5 MTV Baden-Württemberg sind erfüllt, da das Arbeitsverhältnis des Klägers im Jahr 2006 weder durch ihn selbst gekündigt noch durch eine berechtigte fristlose Kündigung der Beklagten beendet worden ist, sondern vielmehr ungekündigt fortbesteht. Da der Kläger bereits seit deutlich mehr als drei Jahren bei der Beklagten beschäftigt ist, beträgt das Urlaubsgeld 2006 gem. § 9 Abs. 5 a MTV Baden-Württemberg EUR 274,00 brutto. Gem. § 9 Abs. 5 c MTV Baden-Württemberg ist das Urlaubsgeld bei der Gewährung des Hauptteils des Jahresurlaubs zu bezahlen, wenn der Urlaub nicht zusammenhängend gewährt oder genommen wird. Da der Kläger diesen Hauptteil seines Jahresurlaubs in der Zeit vom 03.08. bis zum 31.08.2006 in Anspruch genommen hat und das Urlaubsgeld gem. § 9 Abs. 5 c MTV Baden-Württemberg vor Antritt des Urlaubs zu zahlen ist, ist der Anspruch seit dem 03.08.2006 zur Zahlung fällig. 71 bb) Die Zahlungsansprüche des Klägers sind nicht verfallen. 72 Gem. § 16 MTV Baden-Württemberg gilt für gegenseitige Ansprüche aller Art aus dem Beschäftigungsverhältnis eine Ausschlussfrist von drei Monaten ab Entstehen des Anspruchs, innerhalb derer der Anspruch gegenüber der Gegenseite geltend zu machen ist. 73 Seinen Anspruch auf Zahlung der restlichen Jahressonderzuwendung für 2005 machte der Kläger mit Schreiben vom 22.12.2005 und damit fristgerecht gegenüber der Beklagten geltend. 74 Die Jahressonderzuwendung für 2006 wurde durch die Klageerweiterung vom 22.01.2007 geltend gemacht, die der Beklagten am 26.01.2007 zugestellt wurde. Die Geltendmachung des Urlaubsgelds für 2006 erfolgte mit Schreiben vom 07.09.2006, das der Beklagten am 27.9.2006 zuging. Die tariflichen Verfallfristen sind damit hinsichtlich sämtlicher Ansprüche gewahrt. 75 Sonstige Einwendungen oder Einreden werden von der Beklagten nicht erhoben und sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. 76 cc) Der Anspruch auf Verzugszinsen gründet sich hinsichtlich der Jahressonderzahlungen auf § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB und hinsichtlich der Urlaubsgeldzahlung auf § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB (Rechtshängigkeit). Die Zinshöhe folgt aus § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. 77 Der Klage ist nach alledem lediglich hinsichtlich der in den Hilfsanträgen zu 1) und 3) sowie im Klagantrag zu 2) begehrten Tarifzahlungen stattzugeben. Soweit der Kläger in den Hauptanträgen zu 1) und 3) darüber hinausgehende Zahlungen begehrt, ist die Klage als unbegründet abzuweisen. II. 78 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 3, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. 79 Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Verfolgung seiner Zahlungsanträge entspricht dem Nennwert der darin insgesamt geltend gemachten Forderungen (§ 3 ZPO). Der aufgrund von § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstands erfasst als Rechtsmittelstreitwert lediglich diejenigen Beträge, die nach der Fassung der Klaganträge am Schluss der mündlichen Verhandlung Gegenstand der Urteils waren. Nach der Teilklagerücknahme betrug die Gesamtklageforderung EUR 3.290,00, so dass dieser Betrag in Ziff. 6 des Urteils festzusetzen war. 80 Da der Kläger mit seiner Klage nicht vollumfänglich obsiegt hat, sind die Kosten gem. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu quoteln. Das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien untereinander ist nicht auf der Grundlage des vorgenannten Rechtsmittelstreitwerts, sondern des Gebührenstreitwerts zu ermitteln, da die Teilklagerücknahme zeitlich erst nach Beginn der mündlichen Verhandlung i.S.d. §§ 269 Abs. 1, 137 Abs. 1 ZPO erfolgte. In den Gebührenstreitwert fließt somit der später zurückgenommenen Hauptantrag zu 2) mit ein, so dass sich insgesamt ein Betrag von EUR 3.316,00 ergibt. Der Kläger unterliegt insofern mit einem Teilbetrag von EUR 720,00. Daraus folgt gem. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine Quotelung der Kosten mit der Maßgabe, dass der Kläger von den Kosten des Rechtsstreits 21,71 % zu tragen hat und die Beklagte 78,29 %. III. 81 Abgesehen von den Fällen einer bereits kraft Gesetzes statthaften Berufung ist die Berufung nicht gem. § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen, da es sich vorliegend weder um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung handelt noch um eine Tarifstreitigkeit oder um einen Divergenzfall.