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Beschluss

9 BV 2/07

Arbeitsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Es wird festgestellt, dass folgende Regelungen der Reiseordnung Stand Februar 2006 der erzwingbaren Mitbestimmung des Antragstellers unterliegen: a) Seite 4: Ziffer 1.4 Kreditkarten/ Devisen: "Für alle Auslagen auf Dienstreisen werden auf Antrag des Mitarbeiters persönliche Firmenkreditkarten zur Verfügung gestellt. Sie dürfen nur für geschäftliche Zwecke genutzt werden. Die anfallenden Gebühren für die Nutzung der Bargeldautomaten bzw. die Gebühren für den Einsatz im Ausland werden mit der Reisekostenabrechnung erstattet. Eine Kopie der Kreditkartenabrechnung, aus der die Auslandsgebühren hervorgehen, ist jeweils mit einzureichen. Ebenso werden die Gebühren bei Devisenbeschaffungen über die Reisebank (siehe Z. NET), Banken oder Sparkassen mit der Reiseabrechnung gegen Vorlage des Umtauschbeleges erstattet. Weichwährungen sind grundsätzlich aus wirtschaftlichen Gründen im Reiseland zu tauschen. Vom Geldwechsel in Hotels ist grundsätzlich abzusehen, da Banken in der Regel günstigere Wechselkurse anbieten. Bei der Festlegung der Devisenkurse für die Reiseabrechnung werden realistische Mittelkurse zugrunde gelegt, darüber hinaus wird dabei auch die Auslandsgebühr bei Zahlungen mit Kreditkarte berücksichtigt. Sollte es in Einzelfällen dennoch zu gravierenden Kursabweichungen kommen genügt es, eine Kopie des Kreditkartenauszuges der Abrechnung beizulegen. Kurskorrekturen können dann auch nachträglich erfolgen. Die firmeninterne Devisenbeschaffung wurde durch den Einsatz von Kreditkarten für die Reisenden ersetzt." b) Seite 5: Ziffer 1.5 Bahnfahrkarten/Flugtickets im Bezug auf den Passus: "Werden Fahrausweise oder Flugtickets nicht oder nur teilweise genutzt, hat der Reisende - zur Vermeidung von Regressansprüchen der Firma gegen ihn - dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen für die Erstattung der Fahrtkosten erfüllt werden. Das bedeutet bei Bahnfahrten die Vorlage einer Bescheinigung des Aufsichtsbeamten und bei Flugreisen eine rechtzeitige Stornierung des Tickets. Nicht oder nur teilweise genutzte Fahrausweise sind unmittelbar nach Beendigung der Reise an das Reisebüro zu schicken." c) Seite 6: Ziff. 2.1 Bahn betreffend den Passus: "Zuschläge für die Benutzung von Schlafwagen werden gegen Vorlage der Belege erstattet." d) Seite 6: Ziffer 2.3 Reisen mit dem eigenen Pkw: "Die Benutzung des eigenen Fahrzeugs wird bis zu einer täglichen Fahrstrecke von 300 km mit EUR 0,30 pro km vergütet. Beträgt die tägliche Fahrstrecke über 300 km, können den Reisenden nur die Kosten erstattet werden, die ein Mietwagen zuzüglich Benzinkosten verursacht hätte. (Davon ausgenommen sind die Mitarbeiter im Außendienst, für die eine separate Vereinbarung zur Privatnutzung getroffen wurde.) Für jeden Mitreisenden der Z. Gruppe werden pro km EUR 0,02 mehr erstattet. (Namen und Abteilung der Mitreisenden sind auf der Reiseabrechnung anzugeben, ggf. getrennt nach Hin- und Rückreise oder Teilstrecke.) Damit sind alle Kosten abgegolten, die aufgrund der Benutzung des Privatkraftfahrzeuges entstehen (z. B. Benzin, Schmierstoffe und Versicherungsprämien). Sofern sich die Dienstfahrt mit dem eigenen Fahrzeug mit der Fahrt von und zur Arbeitsstätte deckt, sind dafür keine Kilometergelder anzusetzen." e) Seite 7: Ziffer 2.4.2 Auftanken des Mietwagens bei der jeweiligen Station: "Bei Mietwagen gilt für das gesamte Bundesgebiet folgende Regelung: Wenn Fahrzeuge nicht vom Mieter, sondern von der Mietwagen Station aufgetankt werden, wird ein Zuschlag berechnet, der zu einem Literpreis von EUR 2,90 führt. Die Fahrzeuge sind daher vor Abgabe nochmals vollzutanken!" f) Seite 8: Ziffer 2.5.2 Übernachtungskosten/Frühstück "Die Firma erstattet die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten gegen Nachweis in Form von Rechnungen, anhand derer die Ausgaben des reisenden Arbeitnehmers ersichtlich sind. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, ein kostengünstiges und angemessenes Hotel zu buchen. Ausgenommen von dieser Regelung sind folgende Fälle: - Anfallende Übernachtungskosten werden von Geschäftspartnern der Firma übernommen und die Übernahme wird vom Vorgesetzten des Arbeitnehmers in Absprache mit der Personalabteilung genehmigt. Dann entfällt die Erstattung. - Der Arbeitnehmer hat die Unterkunft nicht durch den Arbeitgeber oder im Rahmen seines Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich oder teilentgeltlich erhalten. In diesem Fall wird eine einmalige Pauschale für den Gesamten Aufenthalt von EUR 20 zum Zwecke eines Gastgeschenks von der Firma dem Mitarbeiter ausbezahlt. - Bei Verlust der Belege und schriftlicher Versicherung durch den Arbeitnehmer, dass es nicht möglich ist, Belege nachträglich anzufordern oder einzureichen, erhält der Mitarbeite eine Übernachtungspauschale von 20 EUR täglich erstattet. Die Firma behält sich straf- und arbeitsrechtliche Konsequenzen wegen Verfälschung und Unterdrückung von Belegen, sowie wegen der Abgabe falscher Versicherungen vor. Die Firma behält sich vor, bei Falschangaben zu viel erstattete Beträge zurückzufordern. Erteilen Hotels nur Gesamtrechnungen, aus denen der Anteil der Kosten für das Frühstück nicht hervorgeht, werden EUR 4,50 bei den Übernachtungskosten abgezogen. mit Ausnahme des Passus: Die Firma behält sich straf- und arbeitsrechtliche Konsequenzen wegen Verfälschung und Unterdrückung von Belegen, sowie wegen der Abgabe falscher Versicherungen vor. Die Firma behält sich vor, bei Falschangaben zu viel erstattete Beträge zurückzufordern." g) Seite 8: Ziffer 2.6 Tagesspesenabrechnung h) Seite 8: Ziffer 2.7 Bewirtungen i) Seite 9: Ziffer 2.8 Seminare betreffend den Passus: Bei Seminaren, Schulungen, Tagungen etc. bei denen Übernachtungen und Verpflegung in den Gesamtkosten der Veranstaltung enthalten sind und die Gesamtkosten von der Firma (s. o.) oder von externen Veranstaltern getragen wurden, entfällt eine Reisespesenabrechnung (Ausnahme: Selbstverpflegung am Hin- und/oder Rückreisetag). Fahrkosten oder evtl. anfallenden Nebenkosten (z. B. Telefonauslagen) werden erstattet." j) Seite 9: Ziffer 2.9 Erstattung sonstiger Kosten k) Seite 11: Ziffer 3.6 Übernachtungen/Frühstück "Die Firma erstattet die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten gegen Nachweis in Form von Rechnungen, anhand derer die Ausgaben des reisenden Arbeitnehmers ersichtlich sind. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, ein kostengünstiges und angemessenes Hotel zu buchen. Ausgenommen von dieser Regelung sind folgende Fälle: - Anfallende Übernachtungskosten werden von Geschäftspartnern der Firma übernommen und die Übernahme wird vom Vorgesetzten des Arbeitnehmers in Absprache mit der Personalabteilung genehmigt. Dann entfällt die Erstattung. - Die Vergütung einer Übernachtungspauschale entfällt ebenfalls, wenn die Übernachtung im Flugzeug erfolgt. - Der Arbeitnehmer hat die Unterkunft nicht durch den Arbeitgeber oder im Rahmen seines Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich oder teilentgeltlich erhalten. In diesem Fall wird eine einmalige Pauschale für den gesamten Aufenthalt von 20 EUR zum Zwecke eines Gastgeschenks von der Firma an den Mitarbeiter ausbezahlt. - Bei Verlust der Belege und schriftlicher Versicherung durch den Arbeitnehmer, dass es nicht möglich ist, Belege nachträglich anzufordern und einzureichen, erhält der Mitarbeiter die Pauschale für das entsprechende Land erstattet. Die Firma behält sich straf- und arbeitsrechtliche Konsequenzen wegen Verfälschung und Unterdrückung von Belegen, sowie wegen der Abgabe falscher Versicherungen vor. Die Firma behält sich vor, bei Falschangaben zu viel erstattete Beträge zurückzufordern. Erteilen Hotels nur Gesamtrechnungen, aus denen der Anteil der Kosten für das Frühstück nicht hervorgeht, sind vom vollen Tagesspesensatz des jeweiligen Landes 20 % pro Übernachtung abzuziehen. mit Ausnahme des Passus: "Die Firma behält sich straf- und arbeitsrechtliche Konsequenzen wegen Verfälschung und Unterdrückung von Belegen, sowie wegen der Abgabe falscher Versicherungen vor. Die Firma behält sich vor, bei Falschangaben zu viel erstattete Beträge zurückzufordern." l) Seite 12: Ziffer 3.7 Rückreisetag: "Für diesen Tag richtet sich das Tagegeld nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland, dies gilt auch, wenn die Reise erst am Tag nach der Abreise endet. Die Höhe der Verpflegungsmehraufwendungen hängt von der Dauer der Abwesenheit am letzten Reisetag ab." m) Seite 12: Ziffer 3.8 Abrechnung von Devisen betreffend den Passus: "Die anfallenden Gebühren für die Nutzung der Bargeldautomaten bzw. die Gebühren für den Einsatz im Ausland werden mit der Reisekostenabrechnung erstattet." n) Seite 12: Ziffer 3.9 Eintägige Auslandsreisen: "Für eintägige Auslandsreisen ist der Verpflegungsmehraufwand des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend; die Höhe richtet sich nach der Abwesenheitsdauer." o) Seite 12: Ziffer 3.10 Mehrere Länder an einem Tag: "Für Reisetage im Ausland richtet sich, sofern am gleichen Tag mehrere Länder besucht wurden, der Verpflegungsmehraufwand nach dem Land, dass vor 24:00 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht wurde." p) Seite 12: Ziffer 3.11 Schiffsreisen: "Bei Schiffsreisen ist das für Luxemburg geltende Tagegeld und für die Tage der Ein- und Ausschiffung das für den Hafenort geltende Tagegeld maßgebend." q) Seite 12: Ziffer 3.12 Flugreisen: "Erstreckt sich ein Flug über mehr als zwei Kalendertage, so ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das für Österreich geltende Tagegeld maßgebend." 2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, es zu unterlassen, die im Tenor Ziffer 1 a) - q) aufgeführten Regelungen der Reiseordnung Stand Februar 2006 im Betrieb der Antragsgegnerin in O. für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG anzuwenden, ohne dass die Zustimmung des Antragstellers hierzu vorliegt oder durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist. 3. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Reiseordnung Stand 02/03 im Betrieb der Antragsgegnerin in O. in Bezug auf alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG durchzuführen. 4. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer. 2 wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 EUR angedroht. 5. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen. Gründe A) 1 Der beteiligte Betriebsrat (Antragsteller) und der beteiligte Arbeitgeber (Antragsgegner) streiten über den Bestand von Mitbestimmungsrechten im Zusammenhang mit der Aufstellung/Anwendung einer Reiseordnung. 2 Die Antragsgegnerin ist ein 100 %-iges Tochterunternehmen der Z. AG mit Betriebssitz in O, sie ist tarifgebunden, bei ihr gelten die Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden. 3 § 14 des Manteltarifvertrages Metall Nordwürttemberg/Nordbaden lautet unter der Überschrift "Vergütung der Mehraufwendungen bei Dienstreisen" unter Punkt 4: 4 "Der notwendige Mehraufwand bei Dienstreisen ist vom Arbeitgeber zu erstatten. Eine Regelung hierüber ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat unter Beachtung der Steuerrichtlinien zu treffen ". 5 Bis Anfang 2006 wurde im Einvernehmen zwischen dem Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Reiseordnung der Z. AG mit Stand 02/03 angewendet. Hinsichtlich des Inhalts der Regelungen wird auf Bl. 20 - 40 d.A. Bezug genommen. Zur Regelung spezifischer Besonderheiten bei der Antragsgegnerin vereinbarten die Beteiligten am 08.03.2000 eine Betriebsvereinbarung über Dienstreisen (künftig Betriebsvereinbarung 00/03; Bl. 130/131 d.A.). § 1 dieser Betriebsvereinbarung lautet: 6 "Die BV soll dazu dienen I. spezifische Besonderheiten, die im Zusammenhang mit Dienstreisen bei der I. entstehen, in einem gewissen Maße auszugleichen ". 7 Sowohl die Betriebsvereinbarung 00/03 als auch die Reiseordnung waren in der Vergangenheit Gegenstand mehrfacher Änderungen im Zuge der Änderung steuerlicher Regelungen. Diese Änderungen waren Gegenstand der Betriebsratssitzungen, insbesondere der Betriebsratssitzung vom 15.04.2002, auf deren Protokoll (Bl. 133, 134 d.A) Bezug genommen wird. Im Anschluss an diese Änderung (Frühjahr 2002) teilen das Personalmanagement der Antragsgegnerin und der Betriebsrat in einer gemeinsamen Mitteilung den Beschäftigten mit, dass ab dem 01.01.2002 eine neue Reiseordnung gelte. Auf den Inhalt dieser Mitteilung (Bl. 138 d.A.) wird Bezug genommen. 8 Seit dem 01.03.2006 wendet die Antragsgegnerin eine neue Reiseordnung (künftig Reiseordnung Stand 02/06) an, ohne dass der Antragsteller hierbei beteiligt wurde. Hinsichtlich der in der Reiseordnung Stand 02/06 getroffenen Regelungen wird auf diese vollinhaltlich Bezug genommen (Bl. 190 - 211 d.A.). 9 Der Antragsteller vertritt im Wesentlichen die Auffassung, ihm komme bei der Aufstellung der Reiseordnung insgesamt, bzw. hinsichtlich einzelner Regelungen in dieser, ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 BetrVG bzw. § 14.4 MTV Metall zu. Die Anwendung der Reiseordnung Stand 02/06 sei mitbestimmungswidrig und daher zu unterlassen. Die Reiseordnung Stand 02/03 sei zumindest im Range einer Regelungsabrede, weshalb der Antragsteller einen Anspruch auf die Anwendung dieser Reiseordnung bis zum Abschluss einer neuen Regelung mit der Antragsgegnerin habe. 10 Der Antragsteller beantragt : 11 1. Es wird festgestellt, dass die Einführung und Anwendung der Reiseordnung Stand Februar 2006 im Betrieb der Antragsgegnerin in O. der erzwingbaren Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt hilfsweise: es wird festgestellt, dass folgende Regelungen der Reiseordnung Stand Februar 2006 der erzwingbaren Mitbestimmung des Antragstellers unterliegen: 12 a) Seite 4: Ziffer 1.4 Kreditkarten/ Devisen: „Für alle Auslagen auf Dienstreisen werden auf Antrag des Mitarbeiters persönliche Firmenkreditkarten zur Verfügung gestellt. Sie dürfen nur für geschäftliche Zwecke genutzt werden. Die anfallenden Gebühren für die Nutzung der Bargeldautomaten bzw. die Gebühren für den Einsatz im Ausland werden mit der Reisekostenabrechnung erstattet. Eine Kopie der Kreditkartenabrechnung, aus der die Auslandsgebühren hervorgehen, ist jeweils mit einzureichen. Ebenso werden die Gebühren bei Devisenbeschaffungen über die Reisebank (siehe Z. NET), Banken oder Sparkassen mit der Reiseabrechnung gegen Vorlage des Umtauschbeleges erstattet. Weichwährungen sind grundsätzlich aus wirtschaftlichen Gründen im Reiseland zu tauschen. Vom Geldwechsel in Hotels ist grundsätzlich abzusehen, da Banken in der Regel günstigere Wechselkurse anbieten. Bei der Festlegung der Devisenkurse für die Reiseabrechnung werden realistische Mittelkurse zugrunde gelegt, darüber hinaus wird dabei auch die Auslandsgebühr bei Zahlungen mit Kreditkarte berücksichtigt. Sollte es in Einzelfällen dennoch zu gravierenden Kursabweichungen kommen genügt es, eine Kopie des Kreditkartenauszuges der Abrechnung beizulegen. Kurskorrekturen können dann auch nachträglich erfolgen. Die firmeninterne Devisenbeschaffung wurde durch den Einsatz von Kreditkarten für die Reisenden ersetzt.“ b) Seite 5: Ziffer 1.5 Bahnfahrkarten/Flugtickets im Bezug auf den Passus: „Werden Fahrausweise oder Flugtickets nicht oder nur teilweise genutzt, hat der Reisende - zur Vermeidung von Regressansprüchen der Firma gegen ihn - dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen für die Erstattung der Fahrtkosten erfüllt werden. Das bedeutet bei Bahnfahrten die Vorlage einer Bescheinigung des Aufsichtsbeamten und bei Flugreisen eine rechtzeitige Stornierung des Tickets. Nicht oder nur teilweise genutzte Fahrausweise sind unmittelbar nach Beendigung der Reise an das Reisebüro zu schicken.“ c) Seite 6: Ziff. 2.1 Bahn betreffend den Passus: „Zuschläge für die Benutzung von Schlafwagen werden gegen Vorlage der Belege erstattet.“ d) Seite 6: Ziffer 2.3 Reisen mit dem eigenen Pkw: „Die Benutzung des eigenen Fahrzeugs wird bis zu einer täglichen Fahrstrecke von 300 km mit EUR 0,30 pro km vergütet. Beträgt die tägliche Fahrstrecke über 300 km, können den Reisenden nur die Kosten erstattet werden, die ein Mietwagen zuzüglich Benzinkosten verursacht hätte. (Davon ausgenommen sind die Mitarbeiter im Außendienst, für die eine separate Vereinbarung zur Privatnutzung getroffen wurde.) Für jeden Mitreisenden der Z. Gruppe werden pro km EUR 0,02 mehr erstattet. (Namen und Abteilung der Mitreisenden sind auf der Reiseabrechnung anzugeben, ggf. getrennt nach Hin- und Rückreise oder Teilstrecke.) Damit sind alle Kosten abgegolten, die aufgrund der Benutzung des Privatkraftfahrzeuges entstehen (z. B. Benzin, Schmierstoffe und Versicherungsprämien). Sofern sich die Dienstfahrt mit dem eigenen Fahrzeug mit der Fahrt von und zur Arbeitsstätte deckt, sind dafür keine Kilometergelder anzusetzen.“ e) Seite 7: Ziffer 2.4.2 Auftanken des Mietwagens bei der jeweiligen Station: „Bei Mietwagen gilt für das gesamte Bundesgebiet folgende Regelung: Wenn Fahrzeuge nicht vom Mieter, sondern von der Mietwagen Station aufgetankt werden, wird ein Zuschlag berechnet, der zu einem Literpreis von EUR 2,90 führt. Die Fahrzeuge sind daher vor Abgabe nochmals vollzutanken!“ f) Seite 8: Ziffer 2.5.2 Übernachtungskosten/Frühstück „Die Firma erstattet die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten gegen Nachweis in Form von Rechnungen, anhand derer die Ausgaben des reisenden Arbeitnehmers ersichtlich sind. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, ein kostengünstiges und angemessenes Hotel zu buchen. Ausgenommen von dieser Regelung sind folgende Fälle: - Anfallende Übernachtungskosten werden von Geschäftspartnern der Firma übernommen und die Übernahme wird vom Vorgesetzen des Arbeitnehmers in Absprache mit der Personalabteilung genehmigt. Dann entfällt die Erstattung. - Der Arbeitnehmer hat die Unterkunft nicht durch den Arbeitgeber oder im Rahmen seines Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich oder teilentgeltlich erhalten. In diesem Fall wird eine einmalige Pauschale für den gesamten Aufenthalt von EUR 20 EUR zum Zwecke eines Gastgeschenks von der Firma dem Mitarbeiter ausbezahlt. - Bei Verlust der Belege und schriftlicher Versicherung durch den Arbeitnehmer, dass es nicht möglich ist, Belege nachträglich anzufordern oder einzureichen, erhält der Mitarbeiter eine Übernachtungspauschale von 20 EUR täglich erstattet. Die Firma behält sich straf- und arbeitsrechtliche Konsequenzen wegen Verfälschung und Unterdrückung von Belegen, sowie wegen der Abgabe falscher Versicherungen vor. Die Firma behält sich vor, bei Falschangaben zu viel erstattete Beträge zurückzufordern. Erteilen Hotels nur Gesamtrechnungen, aus denen der Anteil der Kosten für das Frühstück nicht hervorgeht, werden EUR 4,50 bei den Übernachtungskosten abgezogen.“ mit Ausnahme des Passus: „Die Firma behält sich straf- und arbeitsrechtliche Konsequenzen wegen Verfälschung und Unterdrückung von Belegen, sowie wegen der Abgabe falscher Versicherungen vor. Die Firma behält sich vor, bei Falschangaben zu viel erstattete Beträge zurückzufordern.“ g) Seite 8: Ziffer 2.6 Tagesspesenabrechnung h) Seite 8: Ziffer 2.7 Bewirtungen i) Seite 9: Ziffer 2.8 Seminare betreffend den Passus: „Bei Seminaren, Schulungen, Tagungen etc. bei denen Übernachtungen und Verpflegung in den Gesamtkosten der Veranstaltung enthalten sind und die Gesamtkosten von der Firma (s. o.) oder von externen Veranstaltern getragen wurden, entfällt eine Reisespesenabrechnung (Ausnahme: Selbstverpflegung am Hin- und/oder Rückreisetag). Fahrkosten oder evtl. anfallenden Nebenkosten (z. B. Telefonauslagen) werden erstattet.“ j) Seite 9: Ziffer 2.9 Erstattung sonstiger Kosten k) Seite 11: Ziffer 3.6 Übernachtungen/Frühstück „Die Firma erstattet die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten gegen Nachweis in Form von Rechnungen, anhand derer die Ausgaben des reisenden Arbeitnehmers ersichtlich sind. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, ein kostengünstiges und angemessenes Hotel zu buchen. Ausgenommen von dieser Regelung sind folgende Fälle: - Anfallende Übernachtungskosten werden von Geschäftspartnern der Firma übernommen und die Übernahme wird vom Vorgesetzten des Arbeitnehmers in Absprache mit der Personalabteilung genehmigt. Dann entfällt die Erstattung. - Die Vergütung einer Übernachtungspauschale entfällt ebenfalls, wenn die Übernachtung im Flugzeug erfolgt. - Der Arbeitnehmer hat die Unterkunft nicht durch den Arbeitgeber oder im Rahmen seines Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich oder teilentgeltlich erhalten. In diesem Fall wird eine einmalige Pauschale für den gesamten Aufenthalt von 20 EUR zum Zwecke eines Gastgeschenks von der Firma an den Mitarbeiter ausbezahlt. - Bei Verlust der Belege und schriftlicher Versicherung durch den Arbeitnehmer, dass es nicht möglich ist, Belege nachträglich anzufordern und einzureichen, erhält der Mitarbeiter die Pauschale für das entsprechende Land erstattet. Die Firma behält sich straf- und arbeitsrechtliche Konsequenzen wegen Verfälschung und Unterdrückung von Belegen, sowie wegen der Abgabe falscher Versicherungen vor. Die Firma behält sich vor, bei Falschangaben zu viel erstattete Beträge zurückzufordern. Erteilen Hotels nur Gesamtrechnungen, aus denen der Anteil der Kosten für das Frühstück nicht hervorgeht, sind vom vollen Tagesspesensatz des jeweiligen Landes 20 % pro Übernachtung abzuziehen. mit Ausnahme des Passus: „Die Firma behält sich straf- und arbeitsrechtliche Konsequenzen wegen Verfälschung und Unterdrückung von Belegen, sowie wegen der Abgabe falscher Versicherungen vor. Die Firma behält sich vor, bei Falschangaben zu viel erstattete Beträge zurückzufordern.“ l) Seite 12: Ziffer 3.7 Rückreisetag: „Für diesen Tag richtet sich das Tagegeld nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland, dies gilt auch, wenn die Reise erst am Tag nach der Abreise endet. Die Höhe der Verpflegungsmehraufwendungen hängt von der Dauer der Abwesenheit am letzten Reisetag ab.“ m) Seite 12: Ziffer 3.8 Abrechnung von Devisen betreffend den Passus: „Die anfallenden Gebühren für die Nutzung der Bargeldautomaten bzw. die Gebühren für den Einsatz im Ausland werden mit der Reisekostenabrechnung erstattet.“ n) Seite 12: Ziffer 3.9 Eintägige Auslandsreisen: „Für eintägige Auslandsreisen ist der Verpflegungsmehraufwand des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend; die Höhe richtet sich nach der Abwesenheitsdauer.“ o) Seite 12: Ziffer 3.10 Mehrere Länder an einem Tag: „Für Reisetage im Ausland richtet sich, sofern am gleichen Tag mehrere Länder besucht wurden, der Verpflegungsmehraufwand nach dem Land, dass vor 24:00 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht wurde.“ p) Seite 12: Ziffer 3.11 Schiffsreisen: „Bei Schiffsreisen ist das für Luxemburg geltende Tagegeld und für die Tage der Ein- und Ausschiffung das für den Hafenort geltende Tagegeld maßgebend.“ q) Seite 12: Ziffer 3.12 Flugreisen: „Erstreckt sich ein Flug über mehr als zwei Kalendertage, so ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das für Österreich geltende Tagegeld maßgebend.“ 13 2. Der Antragsgegnerin wird aufgeben, es zu unterlassen, die Reiseordnung Stand Februar 2006 im Betrieb der Antragsgegnerin in O. für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG anzuwenden, ohne dass die Zustimmung des Antragstellers hierzu vorliegt oder durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist. hilfsweise: Der Antragsgegnerin wird aufgeben, es zu unterlassen, die im Hilfsantrag Ziffer a) – q) aufgeführten Regelungen der Reiseordnung Stand Februar 2006 im Betrieb der Antragsgegnerin in O. für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG anzuwenden, ohne dass die Zustimmung des Antragstellers hierzu vorliegt oder durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist. 3. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Reiseordnung Stand 02/03 im Betrieb der Antragsgegnerin in O. in Bezug auf alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG durchzuführen. 4. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer. 2 wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 EUR angedroht. 14 Die Antragsgegnerin beantragt , 15 die Anträge abzuweisen . 16 Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2007 und 28.06.2007 Bezug genommen. B) 17 Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet. Die Hauptanträge zu Ziffer 1) und Ziffer 2) sind zulässig, jedoch unbegründet. Im Übrigen erweisen sich die Anträge als zulässig und begründet. I. 18 Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG eröffnet, denn die Beteiligten streiten über Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Der Antragsteller berühmt sich insbesondere der Mitbestimmungsrechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Aber auch soweit der Antragsteller sich der Erweiterung seiner Mitbestimmungsrechte durch einen Tarifvertrag - hier: § 14.4 MTV Metall - berühmt, ist nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet. Denn auch wenn § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG von Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz und nicht aus dem Betriebsverfassungsrecht spricht, ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht auf Streitigkeiten beschränkt, die unmittelbar auf Vorschriften gestützt werden können, die im Betriebsverfassungsgesetz selbst enthalten sind. Vorschriften betriebsverfassungsrechtlichen Inhalts über Rechte und Pflichten der Betriebspartner finden sich in einer Vielzahl arbeitsrechtlicher und sonstiger Gesetze und können darüber hinaus in Tarifverträgen enthalten sein (vgl. Matthes, in: Germelmann, 5. Auflage 2004, § 2a ArbGG RdNr. 9 f.; Künzl, in: Ostrowicz/Künzl/Schäfer, Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, 3. Aufl. 2006, RdNr. 670) . Über betriebsverfassungsrechtliche Normen i.S.v. § 1 TVG und damit über eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz i.S.v. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG wird daher auch gestritten, wenn eine Erweiterung oder Verstärkung der Beteiligungsrechte des Betriebsrates durch einen Tarifvertrag im Streit steht (vgl. Henssler, in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 2. Aufl. 2006, § 1 TVG, RdNr. 53 f.) . II. 19 Die Anträge sind zulässig. 20 1. Insbesondere erweist sich der Feststellungsantrag Ziffer 1) an § 256 Abs. 1 ZPO analog gemessen, als zulässig. So geht es um ein Rechtsverhältnis im Sinne der Vorschrift insbesondere auch dann, wenn zwischen den Beteiligten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechts oder dessen Umfang gestritten wird (vgl. Fitting, nach § 1 BetrVG, RdNr. 18; Matthes, in: Germelmann, § 81 ArbGG, RdNr. 16; BAG vom 19.02.2002, AP Nr. 27 zu § 1 TVG Tarifverträge Lufthansa) . Der Antragsteller hat ein gegenwärtiges Interesse an der Feststellung, nachdem die Reiseordnung Stand 02/06 gegenwärtig von der Antragsgegnerin zur Anwendung gebracht wird und die Antragsgegnerin das Mitbestimmungsrecht, dessen sich der Antragsteller berühmt, bestreitet (vgl. GK-BetrVG/Wiese, § 87 BetrVG, RdNr. 1078) . 21 2. Die Anträge sind auch hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Feststellungsantrag Ziffer 1) ist dahingehend auszulegen, dass sich der Antragsteller - global - hinsichtlich jeder Regelung der Reiseordnung eines Mitbestimmungsrechts berühmt und damit jede einzelne Regelung der Reiseordnung zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung macht. Ein solcher Globalantrag genügt dem Bestimmtheitserfordernis. 22 Ausreichend bestimmt ist auch der Hauptantrag Ziffer 2), mit dem der Antragsgegnerin aufgegeben werden soll, die Anwendung der neuen Reiseordnung Stand 02/06 zu unterlassen. III. 23 Allerdings erweisen sich die Hauptanträge Ziffer 1) und Ziffer 2) als unbegründet. 24 1. Unbegründet ist der Feststellungsantrag Ziffer 1) im Hauptantrag schon deshalb, weil in der Reiseordnung Stand Februar 2006 einzelne Regelungen enthalten sind, für welche dem antragstellenden Betriebsrat gerade kein Mitbestimmungsrecht zukommt. 25 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein sog. Globalantrag regelmäßig als insgesamt unbegründet abzuweisen, wenn unter ihn auch Sachverhalte fallen können, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist (vgl. BAG vom 22.06.2005, NZA-RR 2006, S. 23 ff.; HaKo-BetrVG/Kloppenburg, 2. Aufl. 2006, § 1 Anh., RdNr. 26) . Solche Globalanträge sind auch Feststellungsanträge, mit denen die Feststellung eines Beteiligungsrechts hinsichtlich aller Maßnahmen/Regelungen begehrt wird (vgl. Künzl, in: Ostrowicz/Künzl/Schäfer, Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, RdNr. 698) . Dem Antrag war daher der Erfolg zu versagen, denn der antragstellende Betriebsrat will generell festgestellt wissen, dass ihm für die Reiseordnung 02/06 ein Mitbestimmungsrecht zukommt. Unter 4.5 der Reiseordnung sind etwa Regelungen für Kasko- und Insassenunfallversicherung bei Privatwagenbenutzung, unter 4.6 der Versicherungsschutz über die Firmenkreditkarte oder aber unter 7.3 Regelungen zur Autoanmietung in O./A. aufgenommen, Regelungen also, bei denen dem Betriebsrat weder aus dem Katalog des § 87 BetrVG noch aus tarifvertraglichen Regelungen ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Auch der Antragsteller behauptet insoweit nicht, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht aus dem Tarifvertrag oder aus dem Betriebsverfassungsgesetz zukäme. 26 b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines dem Betriebsrat im Übrigen - im Wege der Annexkompetenz - zustehenden Mitbestimmungsrechts. Es kann dahinstehen, ob überhaupt und ggf. in welchen Fallgestaltungen bei den Mitbestimmungstatbeständen des § 87 Abs. 1 BetrVG bzw. solchen aus einem Tarifvertrag eine über die unmittelbare Regelungskompetenz hinausgehende Annexkompetenz besteht. Eine solche kommt jedenfalls nur dann in Betracht, wenn die zu regelnde mitbestimmte Angelegenheit ohne die ergänzende Regelung nicht sinnvoll ausgestaltet werden kann (vgl. BAG vom 13.02.2007, NZA 2007, S. 640 ff; BAG vom 08.03.1977, BAGE 29, 40) . An einem derart engen Zusammenhang fehlt es - einzelne Mitbestimmungsrechte unterstellt - zwischen diesen Regelungen und den übrigen Regelungen wie beispielsweise zur Autoanmietung in O./A.. Regelungen zur Frage der Erstattung eines reisebedingten Mehraufwandes können sinnvoll, d.h. ohne gleichzeitige Regelung wo bspw. Fahrzeugabholungen und Rückgaben erfolgen, aufgestellt werden. 27 2. Daher erweist sich auch der Unterlassungsantrag Ziffer 2) im Hauptantrag als unbegründet, denn dieser Antrag entspricht als Unterlassungsantrag sachlich dem Feststellungsantrag Ziffer 1). Er ist ein Globalantrag im Sinne der Rechtsprechung, der sich als unbegründet erweist, weil unter ihn auch Sachverhalte/Regelungen fallen, in denen das Mitbestimmungsrecht nicht besteht (vgl. BAG vom 03.05.1994, NZA 1995, S. 40 ff.; LAG Köln vom 15.02.2001, NZA-RR 2002, 140 ff.) . IV. 28 Die zulässigerweise für den Fall der Unzulässigkeit/Unbegründetheit der Hauptanträge Ziffer 1) und Ziffer 2) erhobenen Hilfsanträge sowie die Anträge Ziffer 3) und Ziffer 4) erweisen sich als zulässig, insb. als ausreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, und begründet. 29 1. Der Feststellungsantrag (Hilfsantrag) Ziffer 1) ist begründet, denn dem Betriebsrat steht für die einzeln aufgeführten Gegenstände ein Mitbestimmungsrecht zu. 30 a) Allerdings ergibt sich dieses Mitbestimmungsrecht nicht schon aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Denn die streitigen Spesen-/Reisekostenregelungen betreffen nicht das Arbeitsentgelt, sondern allein Aufwendungsersatz. Nach allgemeiner Meinung handelt es sich bei dem Ersatz von Aufwendungen für Geschäftsreisen nicht um Lohn im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Solche Leistungen haben keinen Vergütungscharakter. Mit dem Ersatz der Reisekosten wird nicht Arbeitsleistung entgolten, nicht einmal die Bereitschaft des Arbeitnehmers, Dienstreisen zu unternehmen. Vielmehr werden ihm lediglich die im Interesse des Arbeitgebers gemachten Aufwendungen erstattet, worauf er nach § 670 BGB grundsätzlich Anspruch hat - unabhängig von einer betrieblichen Regelung. Dies gilt ebenso im Fall einer Pauschalierung des Aufwendungsersatzes, welche die Handhabung vereinfachen soll (vgl. BAG vom 27.10.1998, NZA 1999, Seite 381 ff.; BAGE 52, 171, 175) . 31 b) Ein Mitbestimmungsrecht ergibt sich auch nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. 32 aa) Gegenstand des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Dieses erfordert ein aufeinander abgestimmtes Verhalten. Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es, den Arbeitnehmern eine gleichberechtigte Teilhabe an der Aufstellung der Regeln, die dieses Verhalten beeinflussen und koordinieren sollen und damit an der Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens zu gewährleisten (vgl. BAG vom 27.10.1998, NZA 1999, 381; BAG vom 13.05.1997, NZA 1997, Seite 1.062 ff) . 33 bb) Die von der Antragsgegnerin eingeführte Reiseordnung hat nicht die Gestaltung des Zusammenlebens und Zusammenwirkens der Arbeitnehmer im Rahmen der betrieblichen Ordnung zum Inhalt. Sie bezieht sich nicht auf das Ordnungsverhalten des Arbeitnehmers sondern auf sein Arbeits- oder Leistungsverhalten. Der Arbeitnehmer, der eine Dienstreise unternimmt, erfüllt damit seine Arbeitspflicht. Bestimmungen der Dienstreiseordnung, die im Einzelnen regeln, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer eine Dienstreise machen kann oder zu machen verpflichtet ist, konkretisieren unmittelbar die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers. Bestimmungen, die den Arbeitnehmer verpflichten, bei einer Dienstreise ein bestimmtes Antragsverfahren einzuhalten, während der Dienstreise Belege zu sammeln, diese aufzubewahren und vorzulegen, regeln das Verhalten des Arbeitnehmers bei der Ausführung dieser seiner Arbeitsleistung "Dienstreise". Gleiches gilt für Bestimmungen der Dienstreiseordnung, die unmittelbar oder mittelbar über Beschränkungen des Reisekostenersatzes den Arbeitnehmer anhalten, die Dienstreise in einer bestimmten Art und Weise auszuführen, sei es, dass er ein bestimmtes Verkehrsmittel wählt, oder nur in bestimmten Hotels übernachtet. Auch damit wird nur das Verhalten des Arbeitnehmers im Rahmen seiner Arbeitsleistung geregelt. Soweit die Reiseordnung den Ersatz der Reisekosten regelt, begründet sie Ersatzansprüche des Arbeitnehmers oder konkretisiert zumindest aus § 670 BGB sich ergebende Ansprüche auf Aufwendungsersatz. Die entsprechenden Bestimmungen der Reiseordnung berühren das Verhalten der Arbeitnehmer untereinander in keiner Weise. Sie regeln das Vertragsverhältnis Arbeitnehmer/Arbeitgeber. Entsprechendes gilt für diejenigen Bestimmungen, die dem Arbeitnehmer die Einhaltung eines bestimmten Verfahrens bei der Geltendmachung seiner Ansprüche auf Reisekostenersatz vorschreiben (vgl. BAG vom 08.12.1981, BAGE 37, 212) . 34 c) Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ergibt sich im tenorierten Umfang jedoch aus § 14.4 MTV Metall Nordwürttemberg/Nordbaden. Danach hat der Betriebsrat jedenfalls dann mitzubestimmen, wenn - wie vorliegend - der Arbeitgeber durch die Aufstellung und Anwendung abstrakter Regelungen zur Erstattung des reisebedingten Mehraufwandes initiativ geworden ist. Dies ergibt eine Auslegung der tarifvertraglichen Regelungen. Dass der Katalog des § 87 Abs. 1 BetrVG im Grundsatz der Erweiterung durch Tarifverträge zugänglich ist, ist in Rechtsprechung (vgl. BAG vom 18.08.1987, NZA 1987, 779 ff.; BAG vom 10.02.1988, NZA 1988, S. 699 ff.; BAG vom 09.05.1995, NZA 1996, Seite 156 ff.; BAG vom 29.09.2004, NZA 2005, S. 313 ff.) und Literatur (vgl. GK-BetrVG/Wiese, 8. Aufl. 2005, § 87 BetrVG, RdNr. 11 mwN; Fitting, § 1 BetrVG, RdNr. 249 ff.; HaKo-BetrVG/Kothe, § 87 BetrVG, RdNr. 16; Däubler/Kittner/Klebe, Einleitung, RdNr. 77 ff.; Krenz, DB 1988, S. 2149 ff.; a.A. Richardi, 10. Aufl. 2006, Einleitung, RdNr. 144 ff; ders. NZA 1988, S. 673 ff. ) anerkannt. 35 aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist stets abzustellen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien, wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. BAG v. 29.09.2004, 1 ABR 29/03, NZA 2005, S. 313 ff.; BAG v. 04.12.2002, 10 AZR 138/02; BAG v. 20.04.1994, 10 AZR 276/93, AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 11 mwN) . 36 bb) Diese Maßstäbe beachtend, ergibt sich nach Auslegung von § 14.4 MTV ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, wenn der Arbeitgeber durch Aufstellung/Anwendung einer abstrakten Regelung zur Erstattung des Mehraufwandes initiativ wird. 37 (1) Dies ergibt schon eine wortlautorientierte Auslegung von § 14.4 MTV. Mit Satz 1 "Der notwendige Mehraufwand bei Dienstreisen ist vom Arbeitgeber zu erstatten." verweist die tarifvertragliche Regelung zunächst implizit auf § 670 BGB. "Mehraufwand" sind dabei die durch die Reise veranlassten Ausgaben bzw. Aufwendungen. Nach Satz 2 "[ist] eine Regelung hierüber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat unter Beachtung der Steuerrichtlinien zu treffen". "Regelung hierüber" meint eine abstrakte, für eine Vielzahl von Fällen gedachte Regelung. Der Begriff des Einvernehmens setzt eine echte Einigung der Betriebspartner voraus. Denn schon nach dem herkömmlichen Sprachverständnis bedeutet Einvernehmen so viel wie "Eintracht" bzw. wird im Sinne von "sich mit jemanden verständigen" verwendet (vgl. digitales Wörterbuch der Deutschen Sprache des 20. Jahrhunderts, www.dwds.de) . "Einvernehmen" beschreibt so einen Zustand und kann durch Zustimmung hergestellt werden, während ein "sich ins Benehmen setzen" als bloße Konsultation zu verstehen wäre. Dass im streitgegenständlichen Zusammenhang "Einvernehmen" auch keine bloße Konsultationspflicht meint, dafür spricht die Verwendung des Wortes "ist". Bei der Schaffung einer bloßen Konsultationspflicht - die im streitgegenständlichen Zusammenhang im Übrigen ungewöhnlich wäre - hätte es vielmehr nahe gelegen, zu formulieren, dass eine Regelung im Einvernehmen getroffen werden "soll". 38 (2) Der rein appellative Charakter der Vorschrift lässt sich auch nicht aus dem Verweis auf die Steuerrichtlinien oder dem impliziten Verweis in Satz 1 auf § 670 BGB entnehmen. Denn der Tarifvertrag lässt Voraussetzungen und Umfang der Erstattung weitgehend offen. Schon aus dem Wortlaut von § 14.4 Satz 1 MTV, wonach der "notwendige" Mehraufwand zu erstatten ist, wird deutlich, dass die Betriebsparteien definieren können, was in einzelnen Fällen "notwendig" ist, um ein bestimmtes, ggf. kostenreduzierendes Verhalten des Arbeitnehmers zu begünstigen. Es besteht daher nach den Bestimmungen des Tarifvertrags für abstrakte Regelungen Konkretisierungsbedarf. Auch aus der Bezugnahme auf die Steuerrichtlinien ergibt sich nicht, dass die Tarifvertragsparteien über den Grundtatbestand hinaus abschließende Vorgaben machen wollten. Insbesondere ist völlig offen, ob die steuerrechtlichen Vorgaben bzw. Regelungen voll ausgeschöpft werden oder nicht. Die Möglichkeit zur Pauschalierung bzw. die Pflicht des Arbeitnehmers zum Nachweis des konkreten Mehraufwandes ist im Tarifvertrag überhaupt nicht angesprochen, so dass auch insoweit ein weiter Regelungsspielraum für die Betriebsparteien verbleibt. Der Verzicht auf solche Vorgaben und die Beschränkung auf einen Grundtatbestand zeigen, dass die Tarifvertragsparteien eine betriebliche Regelung erwarteten, bei der dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zustehen soll (vgl. BAG vom 09.05.1995, NZA 1996, Seite 156 ff.) . 39 cc) Schließlich überschreitet § 14.4 MTV nicht die Grenzen, bis zu denen die Tarifvertragsparteien die Regelung materieller Arbeitsbedingungen der Regelungsbefugnis der Betriebspartner übertragen können (vgl. zu dieser Einschränkung der Erweiterung von Mitbestimmungsrechten: GK-BetrVG/Wiese, § 87 BetrVG, RdNr. 13; Fitting, § 1 BetrVG, RdNr. 252 ff.) . Durch die in § 14.4 MTV geregelte Mitbestimmung wird insbesondere keine Mitbestimmung hinsichtlich unternehmerischer Entscheidungen begründet, sondern diese bezieht sich allein auf die Auswirkungen unternehmerischer Entscheidungen (der Anordnung von Dienstreisen). Das von § 14.4 MTV eingeräumte Mitbestimmungsrecht ist wesensmäßig noch eine soziale Angelegenheit im Sinne von § 87 BetrVG. 40 dd) Die im Antrag/Tenor aufgenommenen Regelungen betreffen jeweils Fragen der Erstattung eines dienstreisebedingten Mehraufwandes. 41 2. Begründet ist auch der Unterlassungsantrag (Hilfsantrag) Ziffer 2). Dem Antragsteller steht ein Unterlassungsanspruch im tenorierten Umfang zu, nachdem die Aufstellung/Anwendung der im Tenor Ziffer 1) genannten Regelungen ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers erfolgte. 42 a) Allerdings ergibt sich dieser Unterlassungsanspruch nicht aus § 23 Abs. 3 BetrVG, denn der Arbeitgeber begeht keinen groben Verstoß gegen seine Verpflichtungen im Sinne der Regelung des § 23 Abs. 3 BetrVG, wenn er - wie vorliegend - in einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage eine bestimmte Meinung vertritt (vgl. BAG vom 27.11.1973, BAGE 25, 415; HaKo-BetrVG/Düwell, § 23 BetrVG, RdNr. 61) . 43 b) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG vom 26.07.2005, NZA 2005, S. 1372 ff.; BAG vom 03.05.1994, NZA 1995, 40 ff.) steht dem Betriebsrat bei der Missachtung von Mitbestimmungsrechten jedoch ein allgemeiner Unterlassungsanspruch zu. So geht die Rechtsprechung (vgl. etwa LAG Köln vom 15.02.2001, NZA-RR 2002, S. 140 ff.) in großer Übereinstimmung mit der Literatur (vgl. GK-BetrVG/Oetker, § 23 BetrVG, RdNr. 130 ff. mwN; HaKo-BetrVG/Düwell, § 23 BetrVG, RdNr. 67 ff.) zu den Mitbestimmungsrechten aus § 87 BetrVG davon aus, dass das Gesetz, das dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht einräumt, zugleich sicherstellen muss, dass der Arbeitgeber keine vollendeten Tatsachen schaffen darf und sich nicht über bestehende Mitbestimmungsrechte hinwegsetzen kann. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus den Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (vgl. GK-BetrVG/Oetker, § 23 BetrVG, RdNr. 134) . Diese Rechtsbeziehungen sind einem gesetzlich begründeten Dauerschuldverhältnis ähnlich. Es wird bestimmt durch wechselseitige Rücksichtsnahmepflichten, die sich aus § 2 BetrVG ergeben. Der Arbeitgeber muss alles unterlassen, was der Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte entgegensteht (vgl. BAG vom 03.05.1994, NZA 1995, S. 40 ff.) . Soweit der Arbeitgeber eine Maßnahme nur mit Zustimmung des Betriebsrats treffen kann, beeinträchtigt er dessen Rechtsposition, wenn er die Maßnahme einseitig durchführt. Ohne einen allgemeinen Unterlassungsanspruch wären die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nicht hinreichend gesichert (vgl. Fitting, § 23 BetrVG, RdNr. 100 f.; HaKo-BetrVG/Düwell, § 23 BetrVG, RdNr. 68) . Erkennt man die Möglichkeit zur Erweiterung der Mitbestimmungsrechte durch einen Tarifvertrag an, so müssen diese Grundsätze auch für den Fall der Missachtung eines durch Tarifvertrag erweiterten Mitbestimmungsrechts gelten. Denn für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat regelt § 2 BetrVG ausdrücklich, dass Arbeitgeber und Betriebsrat "unter Beachtung der geltenden Tarifverträge" vertrauensvoll zusammenarbeiten. Damit ist es letztlich unerheblich, ob ein Mitbestimmungsrecht unmittelbar aus § 87 BetrVG folgt oder aus einer Erweiterung durch einen Tarifvertrag. Der Arbeitgeber verletzt seine Pflichten aus § 14.4 MTV Metall i.V.m. § 2 BetrVG. Die für den Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr folgt vorliegend aus dem mitbestimmungswidrigen Verhalten und wird daher vermutet (vgl. Fitting, § 23 BetrVG, RdNr. 102) . 44 3. Auch der Antrag Ziffer 3) ist begründet. Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner die Reiseordnung Stand 02/03 durchführt. Zwar steht die Reiseordnung 02/03 schon mangels notwendiger Schriftform (§ 77 Abs. 2 BetrVG) nicht im Range einer Betriebsvereinbarung, jedoch besteht zwischen den Beteiligten eine Regelungsabrede mit dem Inhalt, dass der Antragsgegner die Reiseordnung 02/03 auf die Beschäftigten anwendet. Regelungsabreden mit schuldrechtlichem Inhalt gewährleisten dem Berechtigten einen Rechtsanspruch darauf, dass der Verpflichtete sich entsprechend der getroffenen Absprache verhält (vgl. Fitting, § 77 BetrVG, RdNr. 221) . 45 a) Eine Regelungsabrede ist jede verbindliche Einigung von Arbeitgeber und Betriebsrat, die nicht Betriebsvereinbarung ist (vgl. GK-BetrVG/Kreutz, § 77 BetrVG, RdNr. 8) . Eine solche Einigung liegt zwischen den Betriebspartnern vor. Zwar fehlt es an einer ausdrücklichen Einigung, eine Regelungsabrede ist jedoch an keine bestimmte Form gebunden und kann daher auch konkludent - insbesondere auch im Bereich der Mitbestimmung - geschlossen werden (vgl. GK-BetrVG/Kreutz, § 77 BetrVG, RdNr. 10 ff. [20]; Richardi, § 77 BetrVG, RdNr. 227) . Die konkludente Einigung, der Arbeitgeber werde die Reiseordnung 02/03 auf die Arbeitnehmer anwenden, ergibt sich bereits aus § 1 der Betriebsvereinbarung 00/03. Dort ist geregelt, dass die Betriebsvereinbarung dazu dienen soll, I. spezifische Besonderheiten, die im Zusammenhang mit Dienstreisen bei der I. GmbH entstehen, in gewissem Maße auszugleichen. Dies kann nur so verstanden werden, dass die Betriebspartner darüber einig waren, der Arbeitgeber werde grundsätzlich die Reiseordnung anwenden, die I. spezifischen Besonderheiten würden dann von der Betriebsvereinbarung erfasst und die Belastungen für die Arbeitnehmer durch diese ausgeglichen. Eine konkludente Einigung ergibt sich aber jedenfalls aus der gemeinsamen Mitteilung (Bl. 138 d.A.) von Arbeitgeber und Betriebsrat aus dem Frühjahr 2002, mit welcher den Beschäftigten mitgeteilt wurde, dass ab dem 01.01.2002 eine neue Reiseordnung gilt. Aus dieser gemeinsamen Mitteilung folgt zumindest, dass der Antragsteller der Anwendung der neuen/geänderten Reiseordnung zustimmt. Dies genügt den Anforderungen an eine Betriebsabsprache/Regelungsabrede (vgl. GK-BetrVG/Kreutz, § 77 BetrVG, RdNr. 10) . Auch liegt das Einverständnis des Betriebsrates, d.h. des Gremiums vor, die betriebsratsinterne Kompetenzverteilung wurde gewahrt. Denn sowohl die Änderung der Reiseordnung als auch der Betriebsvereinbarung 00/03 waren Gegenstand der Betriebsratssitzung vom 15.04.2002 (Top 5; Bl. 134 d.A.). In dieser wurde die Änderung einstimmig beschlossen bzw. dieser zugestimmt (§ 33 BetrVG), der Betriebsratsvorsitzende vertrat den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse (§ 26 Abs. 2 BetrVG). Im Anschluss hieran erfolgte die gemeinsame Mitteilung von Arbeitgeber und Betriebsrat an die Beschäftigten (Bl. 138 d.A.). 46 b) Diese Regelungsabrede wurde von der Antragsgegnerin nicht wirksam gekündigt. Es fehlt bereits an einer entsprechenden Kündigungserklärung. Selbst wenn man in der Aufstellung/Anwendung einer neuen Reiseordnung eine konkludente Kündigung erblicken wollte, so wirkt die gekündigte Regelungsabrede analog § 77 Abs. 6 BetrVG bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung weiter, wenn - wie vorliegend - Gegenstand der Regelungsabrede eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit ist (vgl. BAG vom 23.06.1992, NZA 1992, Seite 1098 ff.; HaKo-BetrVG/Lorenz, § 77 BetrVG, RdNr. 27; Fitting, § 77 BetrVG, RdNr. 226) . 47 4. Der Antragsteller hat auch Anspruch auf Androhung eines Ordnungsgeldes. Der Antrag auf Androhung eines Ordnungs-/Zwangsgeldes kann bereits im Erkenntnisverfahren gestellt werden (vgl. HaKo-BetrVG/Düwell, § 23 BetrVG, RdNr. 46) . Nachdem die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs vorliegend gegeben waren, war auch die beantragte Androhung auszusprechen. Zur Abstimmung mit dem Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG wurde der angedrohte Ordnungsgeldrahmen nicht § 890 ZPO, sondern § 23 Abs. 3 Satz 5 BetrVG (10.000,00 EUR) entnommen (vgl. Kreitner, in: Küttner, Personalbuch, 14. Aufl. 2007, Unterlassungsanspruch, RdNr. 18) .