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Beschluss

20 BV 117/07

Arbeitsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Zustimmung des Antragsgegners zur Versetzung des Arbeitnehmers Herrn G.V. von der Kostenstelle 458 in die Kostenstelle 482 als Teamwerker ab dem 01.12.2007 gilt als erteilt. 2. Der Gegenantrag der Antragsgegnerseite wird zurückgewiesen. Gründe A. 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zustimmung des Antragsgegners hinsichtlich einer Versetzungsmaßnahme als erteilt gilt, hilfsweise über eine Zustimmungsersetzung und über die Feststellung, dass eine vorläufige personelle Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Im Rahmen eines Gegenantrags streiten die Beteiligten darüber, ob die Antragstellerin verpflichtet ist, sich die Zustimmung beim Antragsgegner über die Ein- oder Umgruppierung einzuholen, bzw. hilfsweise das Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten. 2 Die Antragstellerin beschäftigt in ihrem Betrieb am Standort B.-B. ca. 640 Mitarbeiter. Der Antragsgegner ist der in diesem Betrieb gebildete Betriebsrat, welcher aus 11 Mitgliedern besteht. 3 Die Antragstellerin unterrichtete den Antragsgegner mit Veränderungsmeldung vom 17.11.2007, beim Antragsgegner eingegangen am 21.11.2007, über ihre Absicht, den Arbeitnehmer Herr G. V. ab 01.12.2007 von der Kostenstelle 458 in die Kostenstelle 482 zu versetzen. In der Kostenstelle 458 (Getriebebaugruppe) war Herr V. beschäftigt als Monteur (Teamwerker) mit der Montage von Einzelmodulen. Als neue Arbeitsstelle war vorgesehen die Bedienung einer Sensoranlage, ebenfalls als Teamwerker. Die Anlage muss an diesem Arbeitsplatz gerüstet und überwacht werden. Kleinere Störungen sind zu beheben. Die Antragstellerin teilte dem Antragsgegner die maßgeblichen Sozialdaten mit. Mitgeteilt wurde im Übrigen, dass die bisherige Arbeitsaufgabe der Einstufung gem. ZFLS-Nr. 31 unterfiel, was der (Ziel-) Entgeltgruppe 4 mit einer Entwicklungsstufe entsprach. Die neue Arbeitsaufgabe wurde ebenfalls mit der ZFLS-Nr. 31 mitgeteilt, was nunmehr der (erreichten) (Ziel-) Entgeltgruppe 4 ohne Entwicklungsstufe entspricht. Auf den Inhalt der Veränderungsmeldung wird Bezug genommen. 4 Der Antragsgegner verweigerte die Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung mit Schreiben vom 26.11.2007, der Antragstellerin zugegangen am 28.11.2007. Der Antragsgegner begründete seine Zustimmungsverweigerung unter Benennung von § 99 Abs. 2 Ziff. 1 und 4 BetrVG und führte im Wesentlichen aus, er halte die Veränderungsmeldung für unvollständig ausgefüllt. Er beanstandete, dass die konkrete Höhe des Herrn V. zustehenden Geldbetrages nicht mitgeteilt wurde und vertrat die Ansicht, die Antragstellerin sei ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen, weshalb der Antragsgegner nicht in der Lage sei, die Auswirkungen auf die Kollegen zu bewerten. Außerdem „widersprach“ der Antragsgegner auch der Eingruppierung und machte geltend, gem. dem Entgeltrahmentarifvertrag für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg (ERA-TV) müsse eine höhere Eingruppierung erfolgen. Auf den Inhalt der Zustimmungsverweigerung im Einzelnen wird Bezug genommen. 5 Mit Schreiben vom 29.11.2007 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, die Versetzung im Rahmen einer vorläufigen personellen Maßnahme ab 01.12.2007 durchzuführen. Der Antragsgegner widersprach mit Schreiben vom 03.12.2007, der Antragstellerin zugegangen am 04.12.2007, der von der Antragstellerin angenommenen dringenden Erforderlichkeit aus sachlichen Gründen. 6 Mit Antragschrift vom 06.12.2007, bei Gericht eingegangen am 06.12.2007 machte die Antragstellerin die hier streitigen Anträge anhängig. 7 Die Antragstellerin bestreitet die Ordnungsgemäßheit der Beschlussfassung des Antragsgegners bezogen auf den Beschluss zur Zustimmungsverweigerung. 8 Außerdem ist die Antragstellerin der Ansicht, den Antragsgegner ausreichend unterrichtet zu haben. Zu einer vollständigen Unterrichtung gehöre nicht die Mitteilung des konkreten Entgeltbetrages. Die Mitteilung der Entgeltgruppe sei ausreichend. Da der Antragsgegner aber keine Zustimmungsverweigerungsgründe gem. § 99 Abs. 2 BetrVG benannt habe, gelte die Zustimmung entsprechend der Zustimmungsfiktion des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. 9 Hilfsweise ist sie der Ansicht, dass die Zustimmung zu ersetzen sei, da Zustimmungsverweigerungsgründe gem. § 99 Abs. 2 BetrVG nicht ersichtlich seien. 10 Die vorläufige personelle Maßnahme sei aus sachlichen Gründen dringend erforderlich gewesen. Der Hauptkunde VW habe (unstreitig) im Sommer 2007 500.000 Elektrolenkungen PQ35 zusätzlich zu seinem Abrufkontingent bestellt mit Liefertermin bis 30.06.2008. Dies habe eine Erhöhung der Betriebsnutzungszeit erforderlich gemacht, weshalb über eine Betriebsvereinbarung über Zusatzschichten ein befristeter Personalaufbau von 21 Mitarbeitern geregelt wurde. Auf den Inhalt dieser Betriebsvereinbarung wird Bezug genommen. Herr V. sei einer dieser aufzubauenden Mitarbeiter in der Kostenstelle 482. 11 Die Antragstellerin beantragt: 12 1. Die Zustimmung des Antragsgegners zur Versetzung des Arbeitnehmers Herrn G. V. von der Kostenstelle 458 in die Kostenstelle 482 als Teamwerker ab dem 01.12.2007 gilt als erteilt. 13 Hilfsweise: 14 2. Die Zustimmung des Antragsgegners zur Versetzung des Arbeitnehmers G. V. von der Kostenstelle 458 in die Kostenstelle 482 als Teamwerker ab dem 01.12.2007 wird ersetzt. 15 3. Es wird festgestellt, dass die am 01.12.2007 vorgenommene vorläufige Versetzung des Arbeitnehmers G. V. von der Kostenstelle 458 in die Kostenstelle 482 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. 16 Der Antragsgegner beantragt, 17 die Anträge zurückzuweisen. 18 Er behauptet, die Betriebsratsmitglieder und Ersatzmitglieder seien ordnungsgemäß und rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu der der Beschlussfassung zugrunde liegenden Betriebsratssitzung eingeladen worden. Der Beschluss zur Zustimmungsverweigerung sei einstimmig gefasst worden. Auf den Inhalt der vorgelegten Einladung nebst Tagesordnung, sowie auf das vorgelegte Protokoll der Betriebsratssitzung vom 26.11.2007 wird Bezug genommen. 19 Der Antragsgegner vertritt die Ansicht, es sei schon die Unterrichtung zur geplanten Versetzungsmaßnahme unzureichend gewesen, weshalb der Fristenlauf des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG noch gar nicht habe beginnen können. Die Arbeitsplätze der betroffenen Arbeitnehmer seien nicht bezeichnet worden, wie auch nicht die betroffenen Arbeitnehmer. Außerdem ist der Antragsgegner der Ansicht, neben Mitteilung der bloßen Entgeltgruppe hätte auch die konkrete Höhe und Zusammensetzung des Entgelts mitgeteilt werden müssen. 20 Außerdem ist der Antragsgegner der Ansicht, die vorläufige personelle Maßnahme sei nicht dringend erforderlich gewesen. Die Antragstellerin habe nicht hinreichend dargetan, weshalb der Schichtbetrieb mit nur 20 Arbeitnehmern nicht hätte aufrecht erhalten werden können. 21 Dem Gegenantrag des Antragsgegners liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 22 Im Betrieb des Antragstellers ist der ERA-TV eingeführt seit 01.07.2007. Die Einführung erfolgte mit Betriebsvereinbarung „Vereinbarung zur Einführung des Entgeltrahmentarifvertrages bei der ZF Lenksysteme GmbH“ (BV ERA-Einführung), auf deren Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird. Darin regelten die Betriebspartner unter anderem in Ziff. 3, dass die Bewertungen der Arbeitsaufgaben durch Vergleich mit den tariflichen Niveaubeispielen vorzunehmen seien. Grundlage für die Beschreibung und die Bewertung der Arbeitsaufgaben sei der Ist-Zustand der Arbeitsorganisation. Außerdem wurde unter Ziff. 3.1 dieser Betriebsvereinbarung die Einführung sog. Entwicklungsstufen geregelt, die in einer Anlage 2 zu dieser Betriebsvereinbarung beschrieben sind. In dieser Anlage 2 erzielten die Betriebspartner Einigkeit darüber, dass Arbeitsaufgaben während einer Einarbeitungszeit noch nicht vollständig ausgefüllt werden. Auf eine Beschreibung und Bewertung dieser Arbeitsaufgaben während der Einarbeitungszeit wurde unter Bezugnahme auf § 6.4.1 ERA-TV verzichtet. Für die Einstufung dieser Entwicklungsarbeitsaufgaben wurde eine Entwicklungstabelle erstellt. Diese Tabelle ist so aufgebaut, dass die Einstufung bei voller Erfüllung der Arbeitsaufgabe mit einer Entgeltgruppe als Zieleinstufung beschrieben wird. Während der Entwicklungszeiten, die als Regelentwicklungszeiten beschrieben sind, erfolgt eine Einstufung in niedrigere Entgeltgruppen, wobei es null bis zu drei Entwicklungsstufen geben kann, je nach Entgeltgruppe. Dieser Anlage 2 haben beide Tarifvertragsparteien ihre Zustimmung erteilt. 23 Zur Einstufung der Arbeitsaufgaben ist eine Paritätische Kommission im Betrieb der Antragstellerin gebildet. Die Arbeitnehmerseite der Paritätischen Kommission hat in über 400 Fällen der vorläufigen Einstufung durch die Antragstellerin widersprochen. Verbindliche Entscheidungen über die Einstufungen durch die Paritätische Kommission, Erweiterte Paritätische Kommission oder Schlichtungsstelle gibt es im Betrieb der Antragstellerin noch nicht. Angewandt werden die vorläufigen Einstufungen der Antragstellerseite. Diese bewertete die Arbeitsaufgaben unter Zugrundelegung der tariflichen Niveaubeispiele dergestalt, dass die (aus ihrer Sicht zutreffenden) Niveaubeispiele aus dem Niveaubeispielskatalog kopiert wurden und mit einer ZFLS-Nr. versehen wurden. 24 Die Antragsgegnerseite ist der Ansicht, die Protokollnotiz zu § 9.1 ERA-TV könne nicht die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetzes beseitigen. 25 Außerdem trägt der Antragsgegner vor, es gebe im Betrieb der Antragstellerin noch keine Matrix, wonach jedem einzelnen Arbeitsplatz eine Einstufung zugewiesen wäre. Es müssen daher zwangsläufig noch Eingruppierungsvorgänge stattfinden, wie sich auch aus den Einstufungen in die Entwicklungsstufen ergebe. 26 Er ist der Ansicht, zur Vermeidung betriebsverfassungswidriger Eingruppierungen müsse ihm daher das Recht zustehen, von der Antragstellerin eine nachträgliche Durchführung des Zustimmungsverfahrens verlangen zu können. 27 Der Antragsgegner beantragt im Gegenantrag: 28 Die Antragstellerseite wird verpflichtet, eine nachträgliche Zustimmung zur Eingruppierung bzw. Umgruppierung des Arbeitnehmers Herrn G. V. bei der Antragsgegnerseite einzuholen und im Verweigerungsfall das Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen. 29 Die Antragstellerin beantragt, 30 den Gegenantrag zurückzuweisen. 31 Sie ist der Ansicht, mit Protokollnotiz zu § 9.1 ERA-TV sei lediglich die tarifliche Systematik des ERA-TV beschrieben worden, wonach der eigentliche Eingruppierungsvorgang, der gemäß § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtig wäre, ins Einstufungsverfahren vorverlagert worden sei. Nach der Einstufung bedürfe es daher keines Eingruppierungsaktes mehr. Der Entgeltanspruch resultiere dann unmittelbar aus § 9.1 ERA-TV entsprechend der Einstufung der ausgeführten Arbeitsaufgabe. Beanstandungen hinsichtlich der Richtigkeit der Einstufung seien zum Einen im Eskalationsverfahren vor der Paritätischen Kommission zu berücksichtigen oder im Reklamationsverfahren, in dem auch der Betriebsrat reklamationsberechtigt sei. Aus diesen Gründen sei im Zusammenhang mit der Versetzung des Herrn V. auch keine Ein- oder Umgruppierung erfolgt. 32 Das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten war Gegenstand der Erörterungen im Anhörungstermin. Hierauf, und auf das Protokoll des Anhörungstermins vom 07.05.2008 wird Bezug genommen. B. 33 Der Hauptantrag der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Die Hilfsanträge der Antragstellerin fielen daher nicht zur Entscheidung an. Der Gegenantrag des Antragsgegners ist zwar zulässig, aber nicht begründet. I. 34 Der Hauptantrag der Antragstellerin ist zulässig und begründet. 35 Es war festzustellen, dass die Zustimmung des Antragsgegners zur mitgeteilten Versetzung des Herrn V. gem. § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt gilt. 36 Bei gem. § 99 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen, wozu die streitige Versetzung des Herrn V. zweifelsohne gehört, hat der Betriebsrat gem. § 99 Abs. 2 BetrVG die Möglichkeit, seine Zustimmung zu diesen Maßnahmen zu verweigern. Er hat dies gem. § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG aber unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche schriftlich zu tun, anderenfalls die Zustimmung gem. § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nämlich als erteilt gilt. 37 Der Betriebsrat hat vorliegend zwar innerhalb der Wochenfrist ab Unterrichtung die Zustimmung verweigert. Diese Zustimmungsverweigerung war aber nicht ordnungsgemäß, weshalb die Zustimmung als erteilt gilt. 38 1. Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Zustimmungsverweigerung ist eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrates. D.h., es muss eine dem § 29 Abs. 2 BetrVG entsprechende rechtzeitige Einladung der Betriebsratsmitglieder erfolgt sein unter Mitteilung der Tagesordnung. Der Betriebsrat muss bei Beschlussfassung ordnungsgemäß besetzt und beschlussfähig gewesen sein gem. § 33 Abs. 2 BetrVG und den Beschluss mit Stimmenmehrheit gem. § 33 Abs. 1 BetrVG getroffen haben. Diese Voraussetzungen liegen vor. 39 Die Antragsgegnerseite hat um eine Tagesordnung ergänzte Einladung zur Betriebsratssitzung vom 26.11.2007 vorgelegt, datiert auf 23.11.2007. Daraus ergibt sich, dass die streitige Versetzung als Tagesordnungspunkt 5 aufgenommen wurde. Ebenso ergibt sich daraus der Verteiler der Einladung. Diese ging an alle Betriebsratsmitglieder und Ersatzmitglieder. Ebenfalls wurde vorgelegt die Anwesenheitsliste vom 26.11.2007. Daraus ergibt sich, dass alle Betriebsratsmitglieder anwesend waren außer Herrn B. und Herrn R., welcher sich in Kur befunden hat. Als Ersatzmitglied anwesend war lediglich das erste Ersatzmitglied Herr H.. Aus dem Protokoll der Betriebsratssitzung ergibt sich wiederum, dass der Beschluss der Zustimmungsverweigerung mit 10 Ja-Stimmen angenommen wurde, woraus zu schließen ist, dass auch alle anwesenden Betriebsratsmitglieder an der Abstimmung teilgenommen haben. 40 Irgendwelche Anhaltspunkte, dass die vorgelegten Unterlagen unrichtig sein könnten, sind nicht ersichtlich. 41 2. Die Zustimmungsverweigerung erfolgte zwar schriftlich, jedoch nicht unter Angabe von (beachtlichen) Gründen. 42 Die Zustimmungsverweigerung kann nur auf einen der Gründe gem. § 99 Abs. 2 Ziff. 1 bis 6 BetrVG gestützt werden. Einer dieser Gründe muss also angegeben sein. Dabei genügt nicht die bloße Wiederholung des Wortlauts einer dieser Ziffern des Abs. 2 des § 99 BetrVG. Ausreichend ist aber, dass es möglich erscheint, dass mit der gegebenen Begründung ein gesetzlicher Tatbestand geltend gemacht wird (Fitting §99 BetrVG RndNr. 214). 43 Vorliegend hat der Antragsgegner in seiner Begründung zur Zustimmungsverweigerung vom 26.11.2007 aber noch nicht einmal den Gesetzeswortlaut wiederholt. Vielmehr wurde lediglich im Beschlusstenor des mitgeteilten Betriebsratsbeschlusses die Ziffern 1 und 4 des § 99 Abs. 2 BetrVG zitiert, ohne dass zu diesen Ziffern nachfolgend überhaupt der Ansatz einer Begründung versucht wurde. Dies ist nicht genügend. 44 Vielmehr geht es in der gegebenen Begründung ausschließlich darum, dass der Antragsgegner bemängelte, noch nicht ausreichend unterrichtet worden zu sein. Gerügt wurde, dass die Veränderungsmeldung nicht vollständig ausgefüllt gewesen sei. Die fehlende Benennung des Entgeltbetrages wurde gerügt. Der Antragsgegner teilte mit, aufgrund unzureichender Unterrichtung nicht in der Lage zu sein, die Auswirkungen auf die Kollegen zu bewerten. Die gesamte Begründung war daher nicht auf Verweigerungsgründe gem. § 99 Abs. 2 BetrVG gerichtet, sondern diente dem Ziel, weitergehend unterrichtet zu werden. Der Antragsgegner spekulierte offenbar darauf, dass der Fristenlauf des § 99 Abs. 3 Abs. 3 BetrVG noch nicht begonnen hatte. 45 Es wurde lediglich noch eine sachliche Begründung abgegeben zu dem gleichzeitig erklärten „Widerspruch“ gegen die Eingruppierung. Diese Begründung ist vorliegend aber unbeachtlich, da die Antragstellerin vom Antragsgegner gar keine Zustimmung zu einer Eingruppierung begehrt hat. Diese Begründung ging somit ins Leere. Versetzung und Eingruppierung sind zwei voneinander zu trennende, jeweils dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegende Tatbestände (Fitting § 99 BetrVG RndNr. 73 a). Wird - wie vorliegend - der Betriebsrat nur über eine Versetzung unterrichtet, bedarf es (noch) keiner Zustimmungserklärung zu einer möglicherweise im Versetzungsakt zugleich enthaltenen Eingruppierung. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass auch streitgegenständlich im Rahmen des Hauptantrags der Antragstellerseite keine Eingruppierung oder Umgruppierung des Arbeitnehmers Herrn V. ist. 46 Hat aber der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß unter Begründung gem. § 99 Abs. 2 Ziff. 1 bis 6 BetrVG die Zustimmung verweigert, gilt die Zustimmung gem. § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nunmehr als erteilt. 47 3. Die Zustimmungsfiktion des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG würde nur dann nicht greifen, wenn die Unterrichtung des Antragsgegners durch die Antragstellerin nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß gewesen wäre (DKK-Kittner § 99 RndNr. 153). Das ist aber nicht der Fall. 48 a) Insbesondere ist die vom Antragsgegner beanstandete Benennung der betroffenen Arbeitnehmer erfolgt. 49 Der von der Versetzungsmaßnahme betroffene Herr V. wurde nebst vollständigen Sozialdaten von der Antragstellerin benannt. Weitere Arbeitnehmer waren von der Versetzungsmaßnahme nicht betroffen. In der Kostenstelle 482 wurde durch diese Versetzung kein anderer Mitarbeiter verdrängt. Die Versetzung des Herrn V. diente der Personalaufstockung auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung über Zusatzschichten. 50 b) Auch die erforderliche Benennung der von der Versetzung betroffenen Arbeitsplätze (DKK-Kittner § 99 BetrVG RndNr. 148) ist erfolgt. Die Antragstellerin teilte mit, von welcher Kostenstelle Herr V. auf welche andere Kostenstelle versetzt wurde. Ebenfalls wurde die Funktionsbeschreibung „Teamwerker“ mitgeteilt. Was sich hinter diesem Kostenstellen verbirgt, ist dem Antragsgegner bekannt. 51 c) Soweit der Antragsgegner rügt, dass die Entgelthöhe und Entgeltzusammensetzung nicht konkret benannt wurde, ist dieser Einwand unbeachtlich. 52 Zu beachten ist zum Einen, dass es sich um eine erbetene Zustimmung zu einer Versetzung handelte und nicht um die Zustimmung zu einer Eingruppierung. Die Mitteilung der bloßen Entgeltgruppe ist hierbei ausreichend (BAG, Beschluss vom 18.10.1988, 1 ABR 33/87, NZA 1989, S. 355). Die bisherige und die neue Entgeltgruppe wurden dem Antragsgegner aber benannt. 53 Ob und wie sich die persönliche übertarifliche Zulage (PÜT) veränderte, bedurfte keiner gesonderten Ausführung, sonder ergibt sich nach Kenntnis der Entgeltgruppe aus schlichter Normanwendung. II. 54 Die Hilfsanträge der Antragstellerin, gerichtet auf Zustimmungsersetzung und Feststellung, dass die vorläufige personelle Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, fielen nicht mehr zur Entscheidung an, nachdem die Antragstellerin bereits mit ihrem Hauptantrag obsiegt hat. III. 55 Der Gegenantrag des Antragsgegners ist dagegen zwar zulässig, aber nicht begründet. 56 Der Antragsgegner kann von der Antragstellerin nicht in entsprechender Anwendung des § 101 BetrVG die nachträgliche Einholung der Zustimmung zu einer Ein- oder Umgruppierung des Herrn V. verlangen. 57 1. Da eine Eingruppierung selbst zu keiner tatsächlichen Veränderung der Verhältnisse im Betrieb führt, kann bei einer (möglicherweise) betriebsverfassungswidrigen Eingruppierung dem Arbeitgeber auch nicht in direkter Anwendung des § 101 BetrVG aufgegeben werden, diese rückgängig zu machen. Da aber aus § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die betriebsverfassungsrechtliche Pflicht des Arbeitgebers zur Beteiligung des Betriebsrats bei Eingruppierung folgt, muss es dem Betriebsrat ermöglicht werden, sein Mitbestimmungsrecht gem. § 99 BetrVG zu erzwingen. Dies erfolgt in entsprechender Anwendung des § 101 BetrVG mit der hier vorgenommenen (Gegen-) Antragstellung (BAG, Beschluss vom 18.06.1991, 1 ABR 53/90, AP Nr. 105 zu § 99 BetrVG 1972; DKK-Kittner § 101 BetrVG RndNr. 5). 58 2. Vorliegend kann dahinstehen, ob eine Ein- oder Umgruppierung im Streit steht. 59 Aus § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ergibt sich, dass im Rahmen der Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers bei Versetzungen die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen ist. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber jedenfalls bei jeder Versetzung wegen der Veränderung des Arbeitsplatzes auch eine Neueingruppierung für geboten hält (BAG, Beschluss vom 18.06.1991 a.a.O.). 60 Die neue Eingruppierung kann zu einer anderen Eingruppierung führen (dann Umgruppierung) oder aber zur Beibehaltung der bisherigen Eingruppierung. Vorliegend war Herr V. bislang eingestuft in die (Ziel-) Entgeltgruppe 4 mit einer Entwicklungsstufe, d.h., tatsächlich bezahlt wurde er noch in der Entgeltgruppe 3. Zeitgleich mit der Versetzung entfiel wegen Erreichens der Regelentwicklungsdauer die Entwicklungsstufe. Es wurde daher die Entgeltgruppe 4 ohne Entwicklungsstufe erreicht, was soviel bedeutet, als dass Herrn V. am neuen Arbeitsplatz das Entgelt aus erreichter (Ziel-) Entgeltgruppe 4 auch bezahlt wurde. Dies kommt einer Umgruppierung in Form einer Höhergruppierung näher. 61 3. Trotz dieser dargestellten Grundsätze bedurfte es vorliegend keiner erneuten Beteiligung des Betriebsrats gem. § 99 Abs. 1 BetrVG. Denn aus den Besonderheiten des angewandten ERA-TV ergibt sich, dass in dem Versetzungsakt keine (gleichzeitige) Ein- oder Umgruppierung innewohnte. 62 a) Davon gehen auch die Tarifvertragsparteien aus. In der Protokollnotiz zu § 9.1 ERA-TV führen die Tarifvertragsparteien nämlich aus, dass sie davon ausgehen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 99 BetrVG bzgl. einer Ein- oder Umgruppierung nicht mehr vorliegen. 63 Entgegen der Ansicht des Antragsgegners haben die Tarifvertragsparteien § 99 BetrVG nicht abbedungen, was rechtswirksam auch nicht möglich wäre. Zum Ausdruck gebracht werden sollte lediglich, dass die Tarifvertragsparteien davon ausgehen, dass nach einer tariflichen Einstufung entsprechend den Regelungen des ERA-TV die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ein- oder Umgruppierung nicht mehr vorliegen, die überhaupt erst das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 99 BetrVG auslösen könnten. 64 b) Das Einstufungsverfahren entsprechend den Regelungen des ERA-TV nimmt tatsächlich den eigentlichen mitbestimmungspflichtigen Eingruppierungsvorgang vorweg. Der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers ergibt sich deshalb gem. § 9.1 ERA-TV direkt aus dem Tarifvertrag entsprechend der bereits vorgenommenen Einstufung der im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführten Arbeitsaufgabe. Eines weiteren eingruppierenden Zuordnungsaktes bedarf es nicht mehr. 65 Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 99 Abs. 1 BetrVG bei Ein- oder Umgruppierungen ist ein Mitbeurteilungs recht. Der Betriebsrat soll an dem Akt der Rechtsanwendung beteiligt werden, den eine Ein- oder Umgruppierung darstellt. Die Betriebspartner sollen gemeinsam die Frage beantworten, welcher Gehalts- oder Lohngruppe der Arbeitnehmer aufgrund der von ihm zu verrichtenden Tätigkeit zuzuordnen ist. Dadurch soll eine größere Gewähr der Richtigkeit der Ein- oder Umgruppierung und eine gleichmäßige Anwendung der Lohn- und Gehaltsgruppen im Betrieb erreicht werden (BAG, Beschluss vom 18.06.1991 a.a.O.). Es geht somit um die Rechtsanwendung der entgeltmäßigen Bewertung verrichteter Arbeitsaufgaben. 66 Zumindest im regulären Einstufungsverfahren über die Paritätische Kommission gem. § 7 ERA-TV wird dieser Bewertungsakt bereits arbeitsaufgabenbezogen vorgenommen. Gem. § 7.2.1 ERA-TV obliegt der Paritätischen Kommission die Einstufung bestehender, aber nicht bewerteter Arbeitsaufgaben, sowie die Einstufung neu entstehender oder veränderter Arbeitsaufgaben. Aufgabe der Paritätischen Kommission ist es also, einzelne Arbeitsaufgaben zu bewerten und sodann in einer Rechtsanwendung einzustufen. Der Beurteilungsakt, der Anlass des Mitbestimmungsrechts des § 99 BetrVG ist, wird genau in diesem Verfahrensstadium vorgenommen. 67 Auch musste die Arbeitsaufgabe bei der Versetzungsmaßnahme nicht mehr beschrieben werden. Die Arbeitsaufgabe wurde bereits im Einstufungsverfahren vom Arbeitgeber beschrieben im Rahmen der vorläufigen Einstufung gem. § 7.3.1 ERA-TV nebst Vorlage der entsprechenden Unterlagen. Die Mitbestimmung verläuft bereits hier, indem beide Seiten der Paritätischen Kommission entweder die Überprüfung der Beschreibung der Arbeitsaufgabe verlangen können gem. § 7.3.1 ERA-TV oder aber der vorläufigen Einstufung widersprechen können gem. § 7.3.1 Abs. 3 ERA-TV mit Auslösung des Eskalationsverfahrens. Die Unterlagenvorlage entspricht der gebotenen Unterlagenvorlage gem. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. 68 Die Paritätische Kommission und die Erweiterte Paritätische Kommission sind insoweit auch Hilfsorgane (auch) des Betriebsrats ohne eigene Beteiligtenfähigkeit (Arbeitsgericht Stuttgart - Kammern Ludwigsburg -, Beschluss vom 24.02.2006, 26 BV 44/05, juris). Dies hat die Kammer 26 im erwähnten Beschluss schon seinerzeit unter Beteiligung des nunmehrigen Vorsitzenden der vorliegend zur Entscheidung berufenen Kammer 20 unter anderem abgeleitet aus einer Vergleichsbetrachtung mit dem vereinfachten Einstufungsverfahren gem. § 8 ERA-TV, bei dem nämlich statt der Paritätischen Kommission noch der Betriebsrat zur Entgegennahme der Mitteilungen des Arbeitgebers zuständig bleibt. Außerdem muss mindestens ein Vertreter der Arbeitnehmerseite der Paritätischen Kommission dem Betriebsrat angehören. Der Betriebsrat ist somit durch eine tariflich geschaffene Betriebsverfassung (Arbeitsgericht Stuttgart - Kammern Ludwigsburg -, Beschluss vom 24.02.2006 a.a.O.) in den Beurteilungsprozess eingebunden. 69 Die Richtigkeit der vertretenen Auffassung ergibt sich auch aus § 9.2 ERA-TV. Die sich (ohne weiteren Eingruppierungsakt) ergebende Entgeltgruppe ist sowohl dem Beschäftigten, als auch dem Betriebsrat mitzuteilen. Dem Betriebsrat ist zusätzlich der zugrunde gelegte Einstufungsvorgang schriftlich mitzuteilen. Ist aber nur noch der Einstufungsvorgang mitzuteilen, geht der Tarifvertrag davon aus, dass die Einstufung selbst bereits abgeschlossen ist. Es bedarf deshalb keines erneuten oder erweiterten Bewertungsvorgangs mehr. Die Mitteilungen dienen somit lediglich noch der Transparenz und der Verschaffung von Tatsachengrundlagen für ein etwaiges Reklamationsverfahren gem. § 10 ERA-TV. 70 Ist aber kein Bewertungsvorgang mehr erforderlich, sondern ergibt sich das Entgelt bereits aus der Einstufung der zugewiesenen Arbeitsaufgabe, kann das Ziel des § 99 BetrVG im vorliegenden Versetzungsstadium auch nicht mehr erreicht werden. Der Antragsgegner benötigt keine doppelte Beteiligung über ein und dieselbe Bewertung. 71 c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Arbeitsaufgaben bei der Antragstellerin noch nicht abschließend und verbindlich über die Paritätische Kommission bewertet und eingestuft sind, die Bewertungen und Einstufungen sich vielmehr derzeit noch im Widerspruchsstadium gem. § 7.3.1 ERA-TV befinden. 72 Gem. § 7.3.1. Abs. 6 ERA-TV gilt nämlich die vorläufige Einstufung des Arbeitgebers bis zu einer verbindlichen Entscheidung, die gem. § 7.3.7 Abs. 2 ERA-TV auch arbeitsgerichtlich überprüft werden kann. Weder der betroffene Arbeitnehmer, noch der Antragsgegner erleidet dadurch Nachteile, da bei einer von der vorläufigen Einstufung abweichenden verbindlichen Entscheidung zugunsten des betroffenen Arbeitnehmers eine rückwirkende Neueinstufung erfolgt gem. § 7.3.1 Abs. 7 ERA-TV. Seine Beanstandungen kann der Betriebsrat über die Arbeitnehmerseite der Paritätischen Kommission weiterhin im Eskalationsverfahren verfolgen. 73 d) Differenzierter stellt sich die Sachlage dar hinsichtlich der Einstufungen von Arbeitsaufgaben in Entwicklungsstufen gem. Anlage 2 zur BV ERA-Einführung. 74 Aus Ziff. 3 der BV ERA-Einführung ergibt sich, dass eine Bewertung betrieblicher Arbeitsaufgaben durch Vergleich mit tariflichen Niveaubeispielen erfolgen sollte entsprechend § 6.4.2 ERA-TV. D.h., die Antragstellerin musste nicht in unmittelbarer Anwendung der tariflichen Niveaubeispiele gem. § 6.4.1 ERA-TV vorgehen im Rahmen ihrer Beschreibung der Arbeitsaufgaben, wenngleich sie dies in ihrer vergleichenden Anwendung weitestgehend getan hat, indem die tariflichen Niveaubeispiele lediglich kopiert wurden und mit einer eigenen ZFLS-Nr. versehen wurden. Es blieb ihr aber unbenommen, für Entwicklungsaufgaben in vergleichender Anwendung Zwischenstufen einzuziehen. So ist letztlich auch die Tabelle in Anlage 2 zur BV ERA-Einführung zu verstehen. 75 Jedoch haben die Betriebspartner nicht auf eine Beschreibung der (Entwicklungs-) Arbeitsaufgaben gem. § 6.4.1 ERA-TV verzichten können, da § 6.4.1 ERA-TV sich nur auf die unmittelbare Anwendung der Niveaubeispiele bezieht und nicht auf die vergleichende. § 6.4.2 ERA-TV, der die vergleichende Anwendung der Niveaubeispiele regelt, enthält dagegen keine Möglichkeit, auf die Beschreibung zu verzichten. Noch weniger konnte auf eine Bewertung verzichtet werden, da noch nicht einmal § 6.4.1 ERA-TV einen solchen Bewertungsverzicht eröffnet. Immerhin ist die Bewertung gem. § 7.2.1 ERA-TV gerade auch die Kernaufgabe der Paritätischen Kommission. Nur wegen der Bewertung durch die Paritätische Kommission gehen die Tarifvertragsparteien gem. Protokollnotiz zu § 9.1 ERA-TV auch davon aus, dass es nach der Entgeltgruppenzuordnung eines Mitbestimmungsverfahrens gem. § 99 BetrVG nicht mehr bedarf. Bei einer nicht bewerteten Arbeitsaufgabe ist trotz Zuordnung zu einer Entgeltgruppe das Eingruppierungsverfahren somit eigentlich noch nicht vorweggenommen. 76 Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Tarifvertragsparteien ihre Zustimmung zu dieser Anlage 2 der BV ERA-Einführung gegeben haben und diese Anlage somit gewissermaßen zu einem Tarifvertrag erhoben haben. Damit wurde allenfalls bewirkt, dass diese Anlage 2 nicht als tarifvertragswidrig qualifiziert werden kann. 77 Jedoch hat der Antragsgegner dadurch, dass er das Bewertungssystem mit Tabelle zur Anlage 2 zur BV ERA-Einführung selbst mitgeschaffen hat, gewissermaßen sich selbst gebunden und sich seiner Bewertungsaufgaben dahingehend begeben, dass er sie nicht weiter ausüben möchte. Sich nunmehr bei Anwendung dieses Bewertungssystems auf die (selbst geschaffene) nicht erfolgte Bewertung zu berufen, wäre treuwidrig und verstößt gegen § 242 BGB. Dem Betriebsrat steht es frei, das Reklamationsverfahren gem. § 10 ERA-TV zu betreiben und auf diese Weise eine Aufgabenbeschreibung und Einstufung vor der Paritätischen Kommission zu erreichen. 78 IV. Nebenentscheidungen 79 Diese Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei gem. § 2 Abs. 2 GKG.