Urteil
9 Ca 388/12
ARBG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Altersteilzeit ist das zuletzt bezogene Einkommen auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis hochzurechnen, wenn das Versorgungswerk keine Sonderregelung zur Altersteilzeit enthält.
• Sonderzahlungen (13. Monatsgehalt) sind bei diesem Versorgungswerk nicht ruhegeldfähig und bleiben bei der Berechnung der Betriebsrente unberücksichtigt.
• Ein teilweiser Verzicht auf die Anrechnung von Dienstzeiten im Altersteilzeitvertrag ist unwirksam, wenn hierfür die Zustimmung des Betriebsrats fehlt oder der Verzicht gegen § 3 BetrAVG verstößt.
• Für die Berechnung der Betriebsrente sind alle Dienstjahre bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen; abgerundet wird auf volle Jahre gem. Ziff. 9.3 des Versorgungswerks.
Entscheidungsgründe
Betriebsrente bei Altersteilzeit: Hochrechnung auf Vollzeit und Unwirksamkeit von Teilverzicht • Bei Altersteilzeit ist das zuletzt bezogene Einkommen auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis hochzurechnen, wenn das Versorgungswerk keine Sonderregelung zur Altersteilzeit enthält. • Sonderzahlungen (13. Monatsgehalt) sind bei diesem Versorgungswerk nicht ruhegeldfähig und bleiben bei der Berechnung der Betriebsrente unberücksichtigt. • Ein teilweiser Verzicht auf die Anrechnung von Dienstzeiten im Altersteilzeitvertrag ist unwirksam, wenn hierfür die Zustimmung des Betriebsrats fehlt oder der Verzicht gegen § 3 BetrAVG verstößt. • Für die Berechnung der Betriebsrente sind alle Dienstjahre bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen; abgerundet wird auf volle Jahre gem. Ziff. 9.3 des Versorgungswerks. Der Kläger war von April 1970 bis Ende 2011 bei der Beklagten beschäftigt und trat in Altersteilzeit (Blockmodell) mit Aktivphase bis 30.6.2009 und Freistellungsphase bis 31.12.2011. Das betriebliche Versorgungswerk regelt die Betriebsrente; strittig war die Berechnungshöhe nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte zahlte zunächst eine Rente von 672,92 EUR, später 711,60 EUR; der Kläger verlangt 1.260,27 EUR monatlich und Nachzahlungen für Monate 2012/2013. Streitpunkte waren u. a. ob die Übergangsbestimmung Ziff.17 VW greift, ob das letzte Einkommen auf Vollzeit hochzurechnen ist, ob das 13. Gehalt ruhegeldfähig ist, und ob eine ATZ-Klausel (§5 Nr.4 ATZ-Vertrag) Verzichtswirkung für die Freistellungsphase hat. Die Parteien beriefen sich auf verschiedene Bestimmungen des Versorgungswerks, des ATZ-Vertrags und auf Rechtsprechung des BAG. Das Gericht entschied ohne Beweisaufnahme. • Ziff.17 VW greift nur, wenn die nach dem im Dezember 1980 maßgeblichen Tarifgehalt berechnete Rente höher wäre; das ist hier nicht vorgetragen. • Das Versorgungswerk bestimmt als Bemessungszeitraum die letzten 12 vollen Monate; bei Altersteilzeit ist es im Wege der Auslegung nach Zweck, Gesamtzusammenhang und Rechtsprechung (BAG 17.4.2012, 3 AZR 280/10) heranzuziehen und der zuletzt bezogene Arbeitsverdienst auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis hochzurechnen. • Ziff.10.3 VW, die Regelung für regelmäßig teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter, ist auf Altersteilzeit nicht anwendbar, weil Altersteilzeit durch Aufstockungsleistungen nicht proportional zum Beschäftigungsumfang ist. • Das 13. Monatsgehalt fällt nach Ziff.10.2 VW und §10 MTV nicht in den ruhegeldfähigen Arbeitsverdienst und bleibt daher unberücksichtigt. • §5 Nr.4 ATZ-Vertrag, der die Dienstzeit für die Betriebsrente auf das Ende der Aktivphase beschränken will, ist unwirksam, weil das Versorgungswerk als fortgeltende Betriebsvereinbarung zustimmungspflichtige Änderungen erfordert und der Verzicht zudem gem. §3 BetrAVG sowie wegen fehlender Betriebsratszustimmung nicht hält. • Folge: Alle Dienstjahre bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind zu berücksichtigen; die anrechenbare Dienstzeit beträgt nach Ziff.9.3 VW 41 volle Jahre. • Konkrete Berechnung: Als ruhegeldfähiger Arbeitsverdienst wurde das Dezember 2011-Gehalt zugrunde gelegt (ohne 13. Gehalt), auf Vollzeit hochgerechnet: 5.638,34 EUR. Unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze und der Versorgungsformel ergab sich eine monatliche Betriebsrente von 845,97 EUR, somit eine Differenz zur gezahlten Rente von 134,37 EUR monatlich; Zinsansprüche stützen sich auf §§286,288 BGB. Der Kläger hat teilweise obsiegt. Das Gericht verurteilte die Beklagte, ab 1.2.2013 eine monatliche Betriebsrente von 845,97 EUR jeweils zum 15. des Monats zu zahlen und die Differenzbeträge in Höhe von 134,37 EUR für die Monate Januar 2012 bis Januar 2013 nebst Zinsen zu leisten. Die Klage ist insoweit begründet, weil das Versorgungswerk so auszulegen ist, dass das zuletzt bezogene Einkommen auf Vollzeit hochzurechnen ist und das 13. Monatsgehalt unberücksichtigt bleibt; ferner ist der im ATZ-Vertrag vereinbarte Teilverzicht auf die Anrechnung der Freistellungsphase unwirksam, sodass die Dienstzeit bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzusetzen ist. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 33 % und die Beklagte zu 67 %; der Streitwert wurde festgesetzt und die Berufung nicht gesondert zugelassen.