Urteil
22 Ca 4417/23
ArbG Stuttgart 22. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGSTU:2024:0704.22CA4417.23.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Anpassungsprüfungspflicht gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG für laufende Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung, die erstmalig vor dem 1. Januar 1999 zugesagt wurde, kann durch eine vertragliche Zusage jährlicher Erhöhungen von einem Prozent gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG dann ersetzt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung nach dem 31. Dezember 1998 neu strukturiert wurde und die neue Versorgungszusage die alte Versorgungszusage im wirtschaftlichen Wert stark erhöht hat. Es gilt dann für die Anwendung der Übergangsregelung des § 30c Abs. 1 BetrAVG nicht die sog. "Einheitstheorie", wonach auf den Zeitpunkt der Ursprungszusage abgestellt werden muss.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 38.922,66 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anpassungsprüfungspflicht gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG für laufende Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung, die erstmalig vor dem 1. Januar 1999 zugesagt wurde, kann durch eine vertragliche Zusage jährlicher Erhöhungen von einem Prozent gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG dann ersetzt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung nach dem 31. Dezember 1998 neu strukturiert wurde und die neue Versorgungszusage die alte Versorgungszusage im wirtschaftlichen Wert stark erhöht hat. Es gilt dann für die Anwendung der Übergangsregelung des § 30c Abs. 1 BetrAVG nicht die sog. "Einheitstheorie", wonach auf den Zeitpunkt der Ursprungszusage abgestellt werden muss. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 38.922,66 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. I. Die Klage ist auch bezüglich Klagantrag Ziff.2 zulässig. Verfahrensrechtliche Voraussetzung der Zwischenfeststellungsklage nach § 256 II ZPO ist, dass ein Rechtsverhältnis unter den Parteien streitig ist, von dem die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängig ist. Der Zweck der Zwischenfeststellungsklage ist die Ausdehnung der Rechtskraftwirkung auf den Grund der Klage. Wird durch die Hauptentscheidung über die Rechtsbeziehungen der Parteien, die sich aus dem streitigen Rechtsverhältnis ergeben können, bereits mit Rechtskraftwirkung erschöpfend entschieden, so ist für eine Zwischenfeststellungsklage nach ihrem Zweck kein Raum, weil in diesem Falle eine besondere Feststellung des Rechtsverhältnisses keine Auswirkungen haben kann (siehe BAG, Urteil vom 10. 12. 1965 - 4 AZR 161/65), die nicht schon durch die Hauptentscheidung bewirkt werden. Es genügt andererseits für die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage, wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass aus dem streitigen Rechtsverhältnis noch weitere Ansprüche erwachsen als derjenige, der mit der Hauptklage geltend gemacht wird. So liegen die prozessrechtlichen Verhältnisse hier. Mit der Leistungsklage nach Ziff.1 wird nicht geklärt, ob die Beklagte nicht zu späteren Terminen zur Anpassung verpflichtet ist. II. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die betriebliche Altersversorgung sog. "A.VP-Rente Firma Stabil" über die vorgenommene Anpassung in Höhe von 1% jährlich hinaus weiter mit Stichtag 1.7.2023 anzupassen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine entsprechende Ermessensentscheidung und in Folge auch nicht auf eine ersetzende Entscheidung durch das Gericht selbst gemäß § 315 III BGB. Der Kläger hat insbesondere keinen Anspruch auf eine Anpassungsentscheidung nach § 16 I BetrAVG. Der Anpassungspflicht ist mit der jährlichen 1 %-igen Erhöhung Genüge getan. Die Protokollnotiz vom 20.7.2020 (im Folgenden PN 2020) schließt als konstitutive Regelung die Verpflichtung nach § 16 I BetrAVG iSd § 16 III Nr.1 BetrAVG aus. a) § 30 c BetrAVG steht der Anwendung der PN 2020 nicht entgegen. Demnach gilt § 16 III Nr. 1 BetrAVG nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt werden. Die hier im Streit stehende Zusage der betrieblichen Altersversorgung, aus der der Kläger seine Leistungen bezieht, ist nach dem 1.1.1999 iSd. § 30 c BetrAVG erteilt worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob bei der Bestimmung, von wann die vorliegende Zusage datiert, von einem Grundsatz der Einheitlichkeit der Versorgungszusage auszugehen ist, wozu die Kammer bei Fällen wirtschaftlicher Gleichwertigkeit tendieren würde. Entgegen der Ansicht des Klägers ist vorliegend mit der Änderung der Versorgungszusage nach dem 1.1.1999 allerdings nicht nur lediglich eine Änderung der Form der Leistungserbringung erfolgt, (vorliegend ist im Übrigen der Auszahlungsmodus der Zusage nicht verändert worden), sondern der wirtschaftliche Wert der Versorgungszusage erheblich gesteigert worden. Es ist nicht nur ein weiteres kapitalgestütztes Versorgungsmodul, die sog. "A.VP-Rente A.PF-Rendit", geschaffen worden, sondern ist vorliegend durch die nachfolgenden Zusagen eine Steigerung der beitragsfinanzierten Versorgung, also der sog. "A.VP-Rente Firma Stabil", um mehr als 37 v.H. eingetreten, die unter keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkt als einheitlich gegenüber der vor dem 1.1.1999 getätigten Zusage angesehen werden kann. Zwar wurde dem Kläger unter dem Datum des 8.6.1998 bereits ein Ruhegehalt (Ruhegehaltsvertrag im Folgenden RGV) zugesagt (Anlage K1, ABl. 9). Diese umfasste jedoch lediglich eine Versorgung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach 30-jähriger Dienstzeit gemäß § 1 II 1 RGV in Höhe von 109.800 DM jährlich, mithin jährlich 55.730,81 €. Umgerechnet auf 12 Monatsraten (§ 1 III Ruhegehaltvertrag) ist dies ein monatlicher Betrag in Höhe von 4.644,23 €. Die vom Kläger tatsächliche bezogene Versorgungsrente allein aus der "A.VP-Rente Firma Stabil", hat hingegen unstrittig 6. 404,57 € brutto ab Rentenbeginn betragen. Diese laufenden Leistungen stammen unstrittig aus einer erst ab dem 1.1.1999 wirkenden Versorgungszusage, namentlich aus dem A.VorsorgePlan (BVP) vom 24.10.2005 i. V. m. der Übergangsregelung A.VP vom 24.10.2005 und den Auszahlungsgrundsätzen des KVP vom 15.07./04.08.2004. b) Dafür, dass die PN 2020 selbst formunwirksam wäre, ist nichts hervorgetreten. Sie konnte auch die ebenfalls formwirksam zustande gekommene RL KVP-Auszahlungsgrundsätze ergänzen. Der Kläger hat zu einer Formunwirksamkeit dieser Richtlinie nicht vorgetragen. c) Die PN 2020 ändert die Anpassung für Rentenempfänger nach dem 1.7.2020 im Sinne des § 16 III Nr.1 BetrAVG konstitutiv. Hiernach ist für Rentenempfänger nach dem 1.7.2020 mit der jährlichen 1%-igen Erhöhung der Anpassung Genüge getan. Dies ergibt eine Auslegung der Richtlinie. aa) Bei der Auslegung ist zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Von besonderer Bedeutung sind ferner der Sinn und Zweck der Regelung. Der tatsächliche Wille der Normgeber ist zu berücksichtigen, soweit er in dem Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt. Der Wille des Sprecherausschusses und der Arbeitgeberin kann nur berücksichtigt werden, soweit er in der Regelung selbst erkennbaren Ausdruck gefunden hat. (BAG vom 11.12.2018 – 3 AZR 380/17 Rnr. 44 im zitierten Parallelverfahren). bb) Vorliegend ergibt sich aus dem Wortlaut der PN 2020 nach Auffassung der Kammer zweifelsfrei, dass die Betriebsparteien eine konstitutive, abändernde Regelung treffen und nicht lediglich eine von ihnen gebildete Rechtsauffassung über den Inhalt der Regelung in Ziff.3.4 äußern wollten. Dies ergibt sich aus den von der Beklagten zutreffend genannten Formulierungen ("… lässt entfallen (…)". und Ziff. 4 PN 2020, wenn es heißt, dass für Versorgungfälle, die am oder nach dem 01.07.2020 eintreten, Ziff. 2 "gilt".), aus der weiteren Einführung einer Stichtagsregelung unter Ziff.3 und aus der Schilderung des Regelungsanlasses unter Ziff.1. Die Auslegung ergibt weiter eindeutig, dass der Sprecherausschuss und die Arbeitgeberin künftig die 1%-ige Erhöhung nicht als Mindestanpassung ansehen, sondern als die Erfüllung der Anpassungsverpflichtung, wie unter Ziff.4 eindeutig geregelt. d) Die PN 2020 ist nicht unwirksam wegen ungleicher Behandlung der Versorgungsfälle infolge Stichtagsregelung. Stichtagsregelungen haben immer zur Folge, dass ein Wechsel der Anwendung eintritt, der aber hinzunehmen ist. Stichtagsregelungen sind grundsätzlich zulässig. Die mit ihnen bisweilen verbundenen Härten müssen hingenommen werden, wenn die Wahl des Zeitpunkts sich am Zweck der Regelung orientiert und somit sachlich vertretbar ist und das auch auf die zwischen den Gruppen gezogenen Grenzen zutrifft. (BAG, Urteil vom 19. 2. 2008 - 1 AZR 1004/06). Vorliegend wirkt die Stichtagsregelung nachvollziehbar ausschließlich für zukünftige Rentenempfänger und zukünftige Versorgungsfälle, wohingegen bereits bestehende Rentenempfänger und eingetretene Versorgungsfälle in ihrem Vertrauen geschützt werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob für aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Versorgungsempfänger überhaupt noch eine Regelungsmacht auch bezüglich der Anpassung bestünde, § 2 a I BetrAVG. Bei einer vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit der Erfüllung der Anpassungspflicht gemäß § 16 III Nr.1 BetrAVG durch generalisierte Anpassung, ist nach Auffassung der Kammer der Gleichbehandlungsgrundsatz nur in Ausnahmefällen verletzt, die hier nicht vorliegen. Der bei nachteiligen Veränderungen anzulegende Maßstab des Drei-Stufen-Modells ist vorliegend nicht einschlägig, denn die Änderung der Anpassung durch die PN 2020 greift nicht in die Höhe von erworbenen Versorgungsanwartschaften und auch nicht in eine gegebenenfalls vorhandene Dynamik des Stammrechts ein (BAG, Urt. v. 19.3.2019 – 3 AZR 201/17). e) Überlegungen zu einer vertraglichen Lösung waren nicht mehr anzustellen. Sie würden auch durchgreifenden Bedenken angesichts der unmittelbar und zwingenden Wirkung der hier vereinbarten Richtlinie begegnen. 2. Der Kläger hat zufolge des oben Gesagten auch für spätere Anpassungszeitpunkte keinen Anspruch auf Überprüfung der Leistungshöhe nach § 16 I, II BetrAVG. III. Die Kosten waren dem Kläger als unterlegenen Partei aufzuerlegen, § 46 II ArbGG iVm § 91 I ZPO. Der Urteilsstreitwert, der vorliegend nicht mit dem Gebührenstreitwert identisch ist, war in Höhe des 3 ½ -fachen Jahresbetrags der Differenz festzusetzen (42 x (EUR 6.404,57 x 1,175 EUR 6.598,64)). Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich. Die Parteien streiten über die Anpassung einer betrieblichen Altersversorgung des Klägers. Der Kläger war bei der Beklagten seit 01.01.1996 beschäftigt, zuletzt als Leitender Direktor. Das Anstellungsverhältnis endete einvernehmlich mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres des Klägers am 30.09.2020. Der Kläger unterfiel als leitender Angestellter der Vertretung durch den Sprecherausschuss. Die Beklagte vereinbarte mit dem Kläger am 08.06.1998 einen Ruhegehaltsvertrag. Dessen Inhalt lautet auszugweise wie folgt (Anlage K 1, ABl. 9ff): "§ 1 Ruhegehalt (1) Sie erhalten ein lebenslanges Ruhegehalt, wenn Sie -nach Vollendung Ihres 60. Lebensjahres altershalber oder -wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit aus unserem Unternehmen ausscheiden und die Wartezeit nach § 3 erfüllt haben. (2) Das jährliche Ruhegehalt beträgt nach 30 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren 109 800 DM. Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor Vollendung Ihres 60. Lebensjahres vermindert sich das Ruhegehalt für jedes fehlende ruhegehaltsfähige Dienstjahr um 2,4 %, höchstens jedoch um 25 mal 2,4 % auf 43 920 DM. (3) Das jährliche Ruhegehalt wird in 12 gleichen Beträgen monatlich gezahlt. (4) Als ruhegehaltsfähig zählen Dienstjahre nach dem vollendeten 30. und bis zum vollendeten 60. Lebensjahr. (5) Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung Ihres 60. Lebensjahres, jedoch vor Vollendung Ihres 63. Lebensjahres erhalten Sie bis zum Ende des Kalendervierteljahres, in welchem Sie Ihr 63. Lebensjahr vollenden, den eineinhalbfachen Betrag Ihres Ruhegehalts gemäß § 1 (2). (6) Im Falle der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit wird die ruhegehaltsfähige Dienstzeit um die Hälfte der bis zur Vollendung Ihres 60. Lebensjahres fehlenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre erhöht. (7) Ihr Ruhegehalt darf bis zum Ende des Kalendervierteljahres, in welchem Sie Ihr 63. Lebensjahr vollenden, zusammen mit Einnahmen aus einem Dienstverhältnis oder aus regelmäßiger geschäftlicher oder beruflicher Tätigkeit das Zweieinhalbfache Ihres Ruhegehalts gemäß § 1 (2) nicht überschreiten; gegebenenfalls wird Ihr Ruhegehalt um den das Zweieinhalbfache Ihres Ruhegehalts gemäß § 1 (2) übersteigenden Betrag gekürzt." Am 22.12.1998 teilte die Beklagte mit (Anlage K2, ABl. 14ff), die betriebliche Altersversorgung der Beklagten werde mit Wirkung ab 01.01.1999 neu geordnet. In diesem Rahmen wurde mit dem Sprecherausschuss der leitenden Angestellten auch für den Leitenden Direktoren-Kreis eine verbindliche Richtlinie zur betrieblichen Altersversorgung vereinbart. Auf den Inhalt der Richtlinie (Anlage K2, ABl. 15ff.) wird vollumfänglich verwiesen. Unter anderem kam es mit Wirkung zum 01.01.1999 zu einer zusammenfassend als sog. Kapitalkonten- bzw. Kapitalvorsorgeplan (KVP) bezeichneten Regelung. Insoweit wird auf die "Richtlinie ‚Auszahlungsgrundsätze Kapitalkontenplan‘" vom 04.12.1998 (nachfolgend: RL KVP-Auszahlungsgrundsätze) sowie die nachfolgende "Richtlinie ‚Auszahlungsgrundsätze Kapital Vorsorge Plan‘" vom 04.08.2004 und die "Richtlinie zum Übergang auf den Kapitalkontenplan RBI" (nachfolgend: RL-KVP-Übergang) verwiesen. Ziff.3.4 der RL KVP-Auszahlungsgrundsätze lautet wie folgt (Anlage K2, ABl.26): "3.4 Die Rente wird unter Anrechnung auf die Verpflichtung nach § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung jährlich, jeweils am 1. Juli, um 1 % p. a. angehoben." Auf die bereits erfolgte Auslegung dieser Regelung durch das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 11.12.2018 (3 AZR 380/17) wird vollinhaltlich verwiesen. Mit Wirkung zum 01.01.2006 kam es zur Einführung des sog. A.VorsorgePlans (im Folgenden A.VP). In der entsprechenden Richtlinie zum Übergang auf den A.VP regelten die Kollektivpartner in Ablösung sämtlicher Versorgungsregelungen zum KVP für nach dem 31.12.2005 eintretende Versorgungsfälle von Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2006 begonnen hat, die Geltung des A.VP. Der Vorsorgeplan enthielt einerseits die sog. "A.VP-Rente A.PF-Rendit" und andererseits die sog. "A.VP-Rente Firma Stabil". Die vorliegend nicht streitgegenständliche "A.VP-Rente A.PF-Rendit" erhöht sich durch Teilhabe an der Wertentwicklung der für diesen Rententeil zugeordneten Kapitalanlagen des A. Pensionsfonds. Dagegen unterfällt "lediglich" der Rententeil der sog. "A.VP-Rente Firma-Stabil" dem hier streitigen Anpassungsmechanismus. Das Versorgungsguthaben des Klägers speist sich entsprechend sowohl aus sog. Firmenbeiträgen der Beklagten in Höhe von insgesamt EUR 2.059.716,52 sowie aus sog. Mitarbeiterbeiträgen in Höhe von insgesamt EUR 382.841,68. Auf das Schreiben der Beklagten vom 09.12.2020 wird vollinhaltlich verwiesen (Anlage B1, Abl. 77ff.). Am 20.07.2020 wurde sodann die "Protokollnotiz zu Ziff. 3.4 der Richtlinie ‚Auszahlungsgrundsätze Kapitalkontenplan‘ vom 04.12.1998 sowie zur Ziff. 2.4 der Richtlinie ‚Auszahlungsgrundsätze Kapital Vorsorge Plan‘ vom 15.07./04.08.2004" (nachfolgend: PN 2020) vereinbart, die wie folgt lautet (Anlage K6, Abl. 35ff.): "1. Ziff. 3.4 der Richtlinie "Auszahlungsgrundsätze Kapitalkontenplan" vom 04.12.1998 sowie Ziff. 2.4 der Richtlinie "Auszahlungsgrundsätze Kapital Vorsorge Plan" vom 15.07./04.08.2004 befassen sich mit der Anpassung von Renten. die sich in bestimmten Konstellationen aus der Verrentung von Versorgungsguthaben im Kapitalkontenplan RBI bzw. im Kapital Vorsorge Plan ergeben. Sie betreffen Mitarbeiter. die vor Einführung des A.Vorsorgeplans unter Geltung des Kapitalkontenplans RBI bzw. des Kapital Vorsorge Plans ausgeschieden sind, und in bestimmten Konstellationen – aus Besitzstandsgründen – auch Mitarbeiter, deren Anwartschaften in den A.Vorsorgeplan überführt wurden. Die Regelungen lauten wortgleich: "Die Rente wird unter Anrechnung auf die Verpflichtung nach § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung jährlich, jeweils am 1. Juli um 1 % p.a. angehoben." Das BAG hat diese Regelungen in einem Urteil vom 11.12.2018 (3 AZR 380/17) ausgelegt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Parteien die feste jährliche Anpassung von 1 % als bloße Mindestanpassung vereinbaren und die gesetzliche Verpflichtung unberührt lassen wollten, gem. §16 Abs. 1. Abs. 2 BetrAVG alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Rente nach Maßgabe des Kaufkraftverlustes zu prüfen. Dies entspricht nicht dem historischen Willen der A. GmbH und des Konzernsprecherausschusses. Diese wollten mit Ziff. 3.4 der Richtlinie "Auszahlungsgrundsätze Kapitalkontenplan" vom 04.12.1998 sowie Ziff. 2.4 der Richtlinie "Auszahlungsgrundsätze Kapital Vorsorge Plan" vom 15.07./04.08.2004 jeweils eine Regelung treffen, die die tatbestandlichen Verpflichtungen des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG erfüllt und damit von Gesetzes wegen die Verpflichtung zur Prüfungsanpassung gem. § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG entfallen lässt. 2. Vor diesem Hintergrund stellen die A. GmbH und der Konzernsprecherausschuss zur Klarstellung mit unmittelbarer und zwingender Wirkung fest: Die in Ziff. 3.4 der Richtlinie "Auszahlungsgrundsätze Kapitalkontenplan" vom 04.12.1998 sowie Ziff. 2.4 der Richtlinie "Auszahlungsgrundsätze Kapital Vorsorge Plan" vom 15.07./04.08.2004 angeordnete feste jährliche Anpassung um eins von Hundert lässt gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG die Verpflichtung zur Prüfungsanpassung gem. § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG entfallen. 3. Die A. GmbH und der Konzernsprecherausschuss erkennen an, dass durch den Urteilsspruch eine Erwartungshaltung geschaffen wurde, die über die bloß zwischen den Parteien des Rechtsstreits geltende unmittelbare Rechtskraft des Urteils hinaus auch Rentenbezieher betrifft, bei denen Ziff. 3.4 der Richtlinie "Auszahlungsgrundsätze Kapitalkontenplan" vom 04.12.1998 oder Ziff. 2.4 der Richtlinie "Auszahlungsgrundsätze Kapital Vorsorge Plan" vom 15.07./4.08.2004 Anwendung findet. Für solche bereits laufenden Renten gilt daher, sofern nicht bei Abschluss dieser Protokollnotiz bereits individuell eine anderweitige Abwicklung erfolgt war, Folgendes: Laufende Renten aus Versorgungsfällen, die vor dem 01.07.2020 eingetreten sind und auf die Ziff. 3.4 der Richtlinie "Auszahlungsgrundsätze Kapitalkontenplan" vom 04.12.1998 oder Ziff. 2.4 der Richtlinie "Auszahlungsgrundsätze Kapital Vorsorge Plan" vom 15.07./04.08.2004 Anwendung findet, werden zum 01.07.2020 nicht nur um 1% p.a. angepasst, sondern es wird zusätzlich entsprechend § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG geprüft, ob die sich ergebende Rente den Kaufkraftverlust zwischen Renteneintritt und 01.07.2020 ausgleicht. Wenn nein, wird die Rente bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen von § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG zusätzlich erhöht. Im Fo1genden erfolgt jeweils jährlich am 01.07. eine Anpassung der jeweils laufenden Rente um 1% und alle drei Jahre erstmals zum 01.07.2023, eine erneute Anpassungsprüfung entsprechend § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG. 4. Für Versorgungsfälle, die am oder nach dem 01.07.2020 eintreten, gilt hingegen die obige Regelung in Ziffer 2 zu Ziff. 3.4 der Richtlinie "Auszahlungsgrundsätze Kapitalkontenplan" vom 04.12.1998 und Ziff. 2,4 der Richtlinie "Auszahlungsgrundsätze Kapital Vorsorge Plan" vom 15.07./04.03.2004. Dies gilt für aktive Mitarbeiter ebenso wie für Mitarbeiter, die bereits vor Abschluss dieser Protokollnotiz mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden sind." Der vorliegend relevante Rententeil "Firma-Stabil" erhöhte sich seit Rentenbeginn von EUR 6.404,57 brutto monatlich auf EUR 6.598,64 brutto monatlich; die von der Beklagten ausgezahlte Gesamtrente beträgt derzeit (mit dem entsprechend der Wertentwicklung des A.PF erhöhten Rententeil "A.PF-Rendit") insgesamt EUR 10.917,01 brutto monatlich. Der Kläger erhielt ab 01.10.2020 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von der Beklagten. Die Beklagte nahm zuletzt zum 01.07.2023 gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG eine Erhöhung der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersversorgung um 1 % vor (Anlage K3, ABl. 30.). Der Kläger ist der Auffassung, im Jahr 2023 sei eine Anpassung der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 16 I, II BetrAVG durchzuführen. Die Anpassung erschöpfe sich nicht in der jeweiligen 1 %-igen Erhöhung der vorangegangenen Jahre. Die Bestimmung des § 16 III Nr. 1 BetrAVG gelte gemäß § 30 c I BetrAVG nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31.12.1998 erteilt wurden. Dem Kläger sei aber eine Zusage auf Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bereits vor dem 31.12.1998 erteilt worden. Die unter Ziff. 3.4 der RL KVP-Auszahlungsgrundsätze nach Urteil des Bundesarbeitsgerichts enthalte eine Mindestanpassung. Die Jahre später abgeschlossene Protokollnotiz vom 20.07.2020, welche den Willen der Beklagten und des Konzernsprecherausschusses festschreiben solle, habe keine rechtlichen Auswirkungen. Die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 11.12.2018 (3 AZR 380/17) würden unverändert fortgelten. Hinzu komme, dass mit der damaligen Richtlinie offenbar das Schriftformerfordernis nicht gewahrt sei. Sie sei hiernach in eine Gesamtzusage umzudeuten, die ab dem 01.01.1999 das neue System der betrieblichen Altersversorgung im Unternehmen der Beklagten für die leitenden Angestellten geregelt habe (BAG, aa0, Rnr. 80). Eine solche Gesamtzusage habe ohnehin nicht durch eine Protokollnotiz vom 20.07.2020 einseitig von der Beklagten zum Nachteil des Klägers geändert werden können. Ungeachtet dessen sei die Regelung in Ziffer 3 der Protokollnotiz, wonach laufende Renten aus Versorgungsfällen, die vor dem 01.07.2020 eingetreten seien, zum 01.07.2020 nicht nur um 1 % p. a. angepasst werden, vielmehr zusätzlich entsprechend § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG eine Anpassungsprüfungspflicht durchgeführt wird, willkürlich und damit für den Kläger unverbindlich. Maßgebend sei vielmehr der Zeitpunkt der Erstzusage einer betrieblichen Altersversorgung und nicht der Rentenbeginn selbst, auf welchen in der Protokollnotiz abgestellt werde. Der Kläger habe im Übrigen ebenfalls eine entsprechende "Erwartungshaltung" entsprechend Ziffer 3 der Protokollnotiz gehabt. Der Kläger hat beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, die Leistungen des Klägers aus der betrieblichen Altersversorgung ab dem 01.07.2023 um einen vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzenden Anpassungsbetrag zu erhöhen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Leistungen des Klägers aus der betrieblichen Altersversorgung alle drei Jahre, spätestens zum 01.10. eines Jahres, nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu erhöhen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Kollektivpartner hätten mit der auf den nach dem 31.12.1998 in Kraft getretenen Regelungen des KVP und A.VP aufsetzenden Protokollnotiz vom 20.07.2020 eine normative Regelung geschaffen, wonach sich die Beklagte unter Freiwerden von der Verpflichtung nach § 16 I BetrAVG in Anwendung von § 16 III Nr. 1 BetrAVG zur Anpassung um 1 % p.a. verpflichtet hätten. Die Protokollnotiz vom 20.07.2020 sei rechtswirksam und knüpfe an die ebenfalls formwirksam zustande gekommene sog. RL-KVP-Auszahlungsgrundsätze an. Bereits der gewählten Formulierung, unter Hervorhebung im Fettdruck in Ziffer 2 der PN 2020 lasse sich – gerade unter Berücksichtigung der Einleitung ("unmittelbar und zwingend") – durch Auslegung eindeutig entnehmen, dass nach dem Willen der Kollektivpartner (jedenfalls zukünftig) maßgeblich sein soll, dass die Beklagte nicht nach § 16 I BetrAVG verpflichtet ist, sondern "nur" eine Anpassung um 1 % p.a. schuldet. Zudem hätten die Parteien in der für die vorliegende Konstellation zentralen Regelung der Ziff. 2 PN 2020 erkennbar nicht lediglich den seinerzeitigen, historischen Willen niedergelegt, sondern hätten ausdrücklich geregelt, dass die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 I BetrAVG entfallen soll ("… lässt entfallen (…)". Dieses Verständnis werde auch bei Lektüre von Ziff. 4 PN 2020 bestätigt, wenn es heiße, dass für Versorgungfälle, die am oder nach dem 01.07.2020 eintreten, Ziff. 2 "gilt". Dieser Wirkung stehe weder § 30c I BetrAVG, noch die Entscheidung des BAG vom 11.12.2018 – 3 AZR 380/17 oder andere höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen. Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Leistung sei der A.VorsorgePlan (BVP) vom 24.10.2005 i. V. m. der Übergangsregelung BVP vom 24.10.2005 und den Auszahlungsgrundsätzen des KVP vom 15.07./04.08.2004. All diese Regelungen seien nach dem 31.12.1998 in Kraft getreten. Überdies sei die Anpassung des Rententeils "A.VP-Rente Firma Stabil" um 1% p.a. – wie bereits in den Jahren 2021, 2022 und 2023 erfolgt – auch durch den klägerischen Antrag auf Gewährung der Rente in jener Weise und die entsprechende Bestätigung der Beklagten unter Heranziehung der Erwägungen des LAG Baden-Württemberg mit Urteil vom 21.04.2023 – 7 Sa 73/22 rechtswirksam vereinbart. Hinsichtlich der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen vollumfänglich verwiesen.