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Urteil

27 Ca 358/18

ArbG Stuttgart 27. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGSTU:2019:1015.27CA359.18.00
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Leitsätze
Schichtarbeit gehört auch dann nicht zu den "regelmäßigen" Arbeitsaufgaben im Sinne von § 6 MTV und ist nicht bei Berechnung des Alterssicherungsbetrages zu berücksichtigen, wenn für die Dauer von fast 2 ½ Jahren keine Tätigkeit im Schichtbetrieb mehr ausgeübt wurde und danach eine einmalige Elternzeitvertretung von einem Jahr im Schichtbetrieb und vereinzelte Schichtvertretungen für eine Dauer von insgesamt drei Wochen übertragen werden.(Rn.25)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf € 4.362,04.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Schichtarbeit gehört auch dann nicht zu den "regelmäßigen" Arbeitsaufgaben im Sinne von § 6 MTV und ist nicht bei Berechnung des Alterssicherungsbetrages zu berücksichtigen, wenn für die Dauer von fast 2 ½ Jahren keine Tätigkeit im Schichtbetrieb mehr ausgeübt wurde und danach eine einmalige Elternzeitvertretung von einem Jahr im Schichtbetrieb und vereinzelte Schichtvertretungen für eine Dauer von insgesamt drei Wochen übertragen werden.(Rn.25) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf € 4.362,04. I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch hat auf Neuberechnung seines Alterssicherungsbetrages . 1. Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger bereits die Voraussetzung in § 6 Ziffer 6.4.1.1, wonach die Schichtarbeit zu den regelmäßigen Arbeitsaufgaben gehören muss, nicht erfüllt. Von einer regelmäßigen Arbeit des Klägers im Schichtbetrieb kann weder im Hinblick auf seine über einjährige Elternzeitvertretung, noch im Hinblick auf seine mehrfachen Schichtvertretungen als Springer ausgegangen werden. Bei der Elternzeitvertretung handelte es sich um einen einmaligen Vorgang, nachdem der Kläger nach seiner Wiedergenesung bereits während der Dauer von rund zweieinhalb Jahren ausschließlich in Normalschicht tätig war. Auch die Einsätze des Klägers als Schichtvertretung in einem Umfang von wenigen Wochen führen nicht dazu, dass von einer Regelmäßigkeit der Schichtarbeit ausgegangen werden könnte. Der Kläger könnte insoweit nicht einmal behaupten, "überwiegend" geschweige denn "regelmäßig" in Schichtarbeit tätig gewesen zu sein. 2. Konkrete Anhaltspunkte für eine unsachliche und damit ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des Klägers lassen sich dem Sachvortrag der Klägerseite nicht entnehmen. Insbesondere ergibt sich in Bezug auf den Mitarbeiter T. aus dem Vortrag der Parteien keine gleichgelagerte, vergleichbare Lebenssituation, die unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung einen Anspruch des Klägers begründen könnte. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Zivilprozessordnung (ZPO). Da die Klägerseite in vollem Umfang unterlegen ist, hat sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 46 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) in Verbindung mit §§ 3 ff. ZPO. Als Streitwert wurde der in Streit stehende Alterssicherungsbetrag in Höhe von EUR 4.362,04 in Ansatz gebracht. Die Parteien streiten um die Frage, ob Schichtzuschläge und ERA-Zulagen bei Berechnung des tarifvertraglichen Alterssicherungsbetrages des Klägers hätten berücksichtigt werden müssen. Der am 0.0.1964 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit 15.06.1998 als Einrichter und seit 01.06.1999 als Anlagenmechaniker in der Abteilung Metallurgie beschäftigt. Der Kläger ist eingruppiert in EG 09 des Entgeltrahmen-Tarifvertrages für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg (ERA-TV). Von Beginn seiner Tätigkeit an war der Kläger im Schichtbetrieb tätig. Am 09.07.2014 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall. Nach seiner Genesung ab 22.09.2014 wurde der Kläger zunächst nur noch in Normalschicht eingesetzt. In der Zeit vom 23.02.2017 bis 01.03.2018 vertrat der Kläger einen im Schichtbetrieb tätigen Arbeitskollegen, der Elternzeit in Anspruch nahm. Danach wurde der Kläger zunächst wieder in Normalschicht eingesetzt. Er wurde aber unstreitig mehrfach auch als Springer zu Schichtvertretungen herangezogen. So war der Kläger vom 04.03. bis 09.03.2018 in Nachtschicht, vom 19.03. bis 23.03.2018 in Spätschicht, vom 15.04. bis 20.04.2018 in Nachtschicht, vom 02.07. bis 06.07.2018 in Spätschicht und vom 22.07. bis 27.07.2018 in Nachtschicht tätig (Abl. 58). Seit 01.05.2018 hat der Kläger Anspruch auf Alterssicherung gemäß § 6 des Manteltarifvertrages (MTV). Diese Regelung lautet auszugsweise wie folgt: " ... 6.4 Einbeziehung von Zuschlägen und Zulagen in den Alterssicherungsbetrag 6.4.1 Die ... Zuschläge ...sind nur unter folgenden Voraussetzungen in den Alterssicherungsbetrag ... einzubeziehen: 6.4.1.1 Die den genannten Zuschlägen und Zulagen zugrunde liegenden Arbeiten müssen zu den regelmäßigen Arbeitsaufgaben des Beschäftigten gehören (z.B Pförtner, Feuerwehrleute). 6.4.1.2 Bei Spät-, Nacht- oder Montagearbeit muss der Beschäftigte außerdem während eines unmittelbar vor Beginn der Verdienstsicherung liegenden Zeitraums von acht Jahren mehr als vier Jahre in einem Betrieb der Metall- und Elektroindustrie diese Arbeit geleistet haben. ... ...". Die Beklagte errechnete einen Alterssicherungsbetrag in Höhe von EUR 4.362,04 (Abl. 11). Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte zu Unrecht die dem Kläger infolge der Schichtarbeit zustehenden Zuschläge und Zulagen bei der Berechnung nicht berücksichtigt hat. Die Heranziehung des Klägers zu Schichtvertretungen erfolge regelmäßig im Sinne der tarifvertraglichen Regelung. Im Übrigen sei der Anspruch auch gemäß § 6 Ziffer 6.4.1.2 gegeben, da der Kläger in den letzten acht Jahren vor Beginn der Verdienstsicherung deutlich mehr als vier Jahre im Schichtbetrieb tätig gewesen sei. Darüber hinaus beruft sich die Klägerseite auch darauf, dass der Kläger im Vergleich zu anderen Mitarbeitern benachteiligt werde. So seien die Zuschläge und Zulagen des Mitarbeiters T. in dessen Alterssicherung ab März 2015 miteingeflossen, obwohl dieser aufgrund eines Abteilungswechsels ab Januar 2015 keinerlei Schichtarbeit mehr geleistet habe. Die Klägerseite beantragt: Die Beklagte wird verpflichtet, den Anspruch des Klägers nach § 6 MTV unter Berücksichtigung der Schichtzulagen und ERA-Zuschläge neu zu berechnen. Die Beklagtenseite beantragt: Klageabweisung. Die Beklagtenseite steht auf dem Standpunkt, dass die Tätigkeit des Klägers als Springer nicht ausreichend ist, um die "Regelmäßigkeit" im Sinne des Manteltarifvertrages zu begründen. Die Tätigkeit als Springer zeichne sich dadurch aus, dass dieser nur sporadisch im Bedarfsfalle in einzelnen Schichten aushelfe. Eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu dem vom Kläger benannten Mitarbeiter T. sei aufgrund der unterschiedlichen Lebenssachverhalte sachlich gerechtfertigt. So habe dieser - im Gegensatz zum Kläger - vor Erreichen der Verdienstsicherung regelmäßig im Schichtbetrieb gearbeitet. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.