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Urteil

27 Ca 160/22

ArbG Stuttgart 27. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGSTU:2023:0613.27CA160.22.00
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Leitsätze
1. Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) ihres Arbeitgebers in Bezug auf dessen arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitskollegen.(Rn.23) 2. Ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung (§§ 823 Abs. 1, 831 BGB) wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt die Rechtswidrigkeit des Eingriffs voraus.(Rn.24) Diese ist aufgrund einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung besonders festzustellen.(Rn.28) Auch bei einer circa 40 Minuten dauernden Videoaufzeichnung sind, nachdem die Aufnahmen nach Kenntniserlangung unverzüglich wieder gelöscht wurden und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass diese Filmaufnahmen weitergegeben oder auf sonstige Weise widerrechtlich genutzt wurden, die Auswirkungen dieser Persönlichkeitsrechtsverletzung als äußerst gering einzustufen.(Rn.29) 3. Auch aus Art. 82 Abs. 1, 2 DSGVO ergibt sich bei Bagatellverstößen ohne ernsthafte Beeinträchtigung bzw. bei bloß individuell empfundenen Unannehmlichkeiten kein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens. Der immaterielle Schaden folgt nicht bereits aus einem Verstoß gegen die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung. Datenschutzverstoß und Schaden sind nicht gleichzusetzen. Für die objektive Pflichtverletzung und einen kausalen Schaden trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast. Art, Schwere, Dauer und Umfang des vom Kläger geltend gemachten Datenschutzverstoßes rechtfertigen die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes nicht.(Rn.33)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 5.000,00.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) ihres Arbeitgebers in Bezug auf dessen arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitskollegen.(Rn.23) 2. Ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung (§§ 823 Abs. 1, 831 BGB) wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt die Rechtswidrigkeit des Eingriffs voraus.(Rn.24) Diese ist aufgrund einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung besonders festzustellen.(Rn.28) Auch bei einer circa 40 Minuten dauernden Videoaufzeichnung sind, nachdem die Aufnahmen nach Kenntniserlangung unverzüglich wieder gelöscht wurden und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass diese Filmaufnahmen weitergegeben oder auf sonstige Weise widerrechtlich genutzt wurden, die Auswirkungen dieser Persönlichkeitsrechtsverletzung als äußerst gering einzustufen.(Rn.29) 3. Auch aus Art. 82 Abs. 1, 2 DSGVO ergibt sich bei Bagatellverstößen ohne ernsthafte Beeinträchtigung bzw. bei bloß individuell empfundenen Unannehmlichkeiten kein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens. Der immaterielle Schaden folgt nicht bereits aus einem Verstoß gegen die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung. Datenschutzverstoß und Schaden sind nicht gleichzusetzen. Für die objektive Pflichtverletzung und einen kausalen Schaden trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast. Art, Schwere, Dauer und Umfang des vom Kläger geltend gemachten Datenschutzverstoßes rechtfertigen die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes nicht.(Rn.33) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 5.000,00. I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, da der Kläger gegenüber der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch hat auf Zahlung von EUR 5.000,00 als Ersatz eines von ihm erlittenen immateriellen Schadens. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen schuldhafter Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht. Eine etwaige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers durch dessen Arbeitskollegen ist der Beklagten nicht zuzurechnen, da dieser nicht deren Erfüllungsgehilfe im Sinne von § 278 Satz 1 BGB ist. Als Erfüllungsgehilfe kann grundsätzlich derjenige angesehen werden, der mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird. Auch wenn dies auf den Arbeitskollegen des Klägers im weitesten Sinne zutreffen könnte, ist jedoch davon auszugehen, dass die Beklagte sich nicht eines ihrer Arbeitnehmer bedient, um ihre arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Arbeitnehmern zu erfüllen. 2. Der vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachte Schadensersatz kann auch nicht auf eine unerlaubte Handlung nach §§ 823 Abs. 1, 831 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gestützt werden. Ob der Arbeitskollege des Klägers als Verrichtungsgehilfe der Beklagten im Sinne von § 831 BGB anzusehen ist, kann letztendlich dahingestellt bleiben, da es jedenfalls an der Rechtswidrigkeit des Eingriffs fehlt. Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht stellt ein "sonstiges Recht" im Sinne von § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner Menschenwürde und auf Entfaltung seiner individuellen Persönlichkeit. Auch eine Videoüberwachung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Dieses Recht verbietet es, Informationen wie beispielsweise persönliche Daten einschließlich Bild- und Tonaufzeichnungen über eine Person unerlaubt zu beschaffen oder zu verbreiten. Durch die nicht genehmigte Videoaufzeichnung wurde in das Persönlichkeitsrecht des Klägers im Bereich seines beruflichen Wirkens am Arbeitsplatz eingegriffen. Die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist aufgrund einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung positiv festzustellen. Bei der Abwägung sind die gegenseitigen Interessen sowie sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Insbesondere die Schwere des Eingriffs und seine Folgen, der Anlass der Rechtsverletzung und das Verhalten des Verletzten vor der Beeinträchtigung. Ferner Mittel und Zweck des Eingriffs, Art und Dauer der Beeinträchtigung sowie etwaige dem Schädiger zur Seite stehende Grundrechte oder konkrete Rechtfertigungsgründe. Eine umfassende Abwägung der gegenseitigen Interessen ergibt, dass ein rechtswidriger Eingriff nicht vorliegt. Auch wenn die Videoaufzeichnung circa 40 Minuten gedauert hat, sind die Auswirkungen dieser Persönlichkeitsrechtsverletzung als äußerst gering einzustufen. Nachdem die Beklagte Kenntnis von dem Vorfall erlangt hat, wurde die Videoaufzeichnung wieder gelöscht. Anhaltspunkte dafür, dass diese Filmaufnahmen weitergegeben oder auf sonstige Weise widerrechtlich genutzt wurden, sind nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist auch davon auszugehen, dass die Aufnahmen seitens des Arbeitskollegen nicht absichtlich, sondern versehentlich erfolgten. Die Beklagte hat Herrn E. gegenüber, der am 13.06.2019 eine Datenschutzerklärung unterzeichnet hat (Anlage B 4), mit Schreiben vom 01.07.2021 eine Abmahnung wegen des Verstoßes gegen die Bestimmungen und Vorgaben hinsichtlich Datenschutz und Persönlichkeitsrechten von Kolleginnen und Kollegen erteilt. 3. Der Schadensersatzanspruch des Klägers kann auch nicht auf Art. 82 Abs. 1, 2 DSGVO gestützt werden. Nach Art. 82 Abs. 1, 2 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO wird der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter von der Haftung befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist. Letztendlich können in diesem Zusammenhang sowohl die Frage der Zurechenbarkeit im Sinne eines funktionalen Unternehmensbegriffs, als auch die Frage des Verschuldens dahingestellt bleiben, da sich dem Sachvortrag des Klägers bereits nicht entnehmen lässt, dass dem Kläger ein immaterieller Schaden überhaupt entstanden ist. Für immaterielle Schäden, die auf andere Weise nicht befriedigend auszugleichen sind, ist grundsätzlich eine Geldentschädigung zu gewähren. Allerdings setzt ein Schaden, der kein Vermögensschaden ist, bereits einen erheblichen Pflichtenverstoß voraus. Kein immaterieller Schaden entsteht bei Bagatellverstößen ohne ernsthafte Beeinträchtigung beziehungsweise bei bloß individuell empfundenen Unannehmlichkeiten. Dem Betroffenen muss ein spürbarer Nachteil entstanden sein und es muss um eine objektiv nachvollziehbare, mit gewissem Gewicht erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen. Der immaterielle Schaden folgt nicht bereits aus einem Verstoß gegen die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung. Datenschutzverstoß und Schaden sind nicht gleichzusetzen. Für die objektive Pflichtverletzung und einen kausalen Schaden trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast. Ein Schaden muss entstanden sein, der bloße Verstoß gegen eine Bestimmung der Datenschutzgrundverordnung reicht für die Entstehung eines Entschädigungsanspruchs nicht aus. Als Nichtvermögensschäden mit ausreichend erheblichem Gewicht kommen beispielsweise die öffentliche Bloßstellung durch Zugänglichmachen personenbezogener Daten für Dritte, soziale Diskriminierung, Hemmung in der freien Persönlichkeitsentfaltung, Reduzierung des Menschen auf ein Datenverarbeitungsobjekt, psychische Auswirkungen bei der betroffenen Person infolge des Datenschutzverstoßes oder Identitätsdiebstahl bzw. -betrug in Betracht (Härting in: Internetrecht, A. Datenschutzrecht; I. Auskunft und Schadensersatz nach der DSGVO m.w.N.). Art, Schwere, Dauer und Umfang des vom Kläger geltend gemachten Datenschutzverstoßes rechtfertigen die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes nicht. Auf die Ausführungen zur Rechtswidrigkeit einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unter Ziffer 2. wird Bezug genommen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Zivilprozessordnung (ZPO). Da die Klägerseite in vollem Umfang unterlegen ist, hat sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 46 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) in Verbindung mit §§ 3 ff. ZPO. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten in Höhe von EUR 5.000,00 wegen einer ohne seine Einwilligung vorgenommenen Videoaufzeichnung. Die Beklagte ist ein Unternehmen der … Industrie. Sie beschäftigt an ihren vier Standorten in Deutschland insgesamt circa 800 Mitarbeiter. Der Kläger war bei der Beklagten ab 01.04.2021 bis 31.12.2021 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung des Klägers vom 25.11.2021 zum 31.12.2021 (Anlage K 2). Am 12.05.2021 befanden sich der Kläger und sein Arbeitskollege Herr A. gegen 10.00 Uhr in ihrem Büro. Mit einer Kamera, die von einem weiteren Kollegen des Klägers, Herrn E., auf dem Fenstersims installiert worden war, wurden über einen Zeitraum von circa 40 Minuten Videoaufzeichnungen des Klägers ohne seine Einwilligung gefertigt. Herr E. war für die Kamera verantwortlich und hatte diese in Obhut. Derartige Kameras werden im Betrieb der Beklagten im Bedarfsfall zur Überwachung von Arbeitsprozessen eingesetzt, um mangelhafte oder fehlergeneigte Maschinen zu filmen und so auftretende Störungen dokumentieren zu können. Ob Herr E. mit der Kamera lediglich einen Funktionstest durchführen wollte, um sicher zu stellen, dass diese für die beabsichtigte Nutzung am Folgetag aufgeladen und funktionstüchtig war, ist zwischen den Parteien umstritten. Die Klägerseite ist der Auffassung, dass der Kläger durch die heimlichen Videoaufnahmen massiv in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei. Die Beklagte habe durch die von einem Mitarbeiter ohne Einwilligung des Klägers gefertigten Filmaufnahmen gegen Ihre arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht aus § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verstoßen und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt, weshalb sie zum Ersatz des dem Kläger entstandenen immateriellen Schadens verpflichtet sei. Zumindest das Anbringen von entsprechenden Hinweisschildern wäre als Minimum erforderlich gewesen, um zu vermeiden, dass mit der Videoaufzeichnung in den geschützten Rechtsbereich des Klägers eingegriffen und dieser damit verletzt wird. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine solche Rechtsverletzung zu verhindern. Das Verschulden von Herrn E. müsse sich die Beklagtenpartei gemäß § 278 Satz 1 BGB anrechnen lassen, da dieser als deren Erfüllungsgehilfe anzusehen sei. Den Mitarbeiter E. treffe als im Betrieb der Beklagten für die Aufnahmen mit der Kamera Verantwortlichen die Verpflichtung, die rechtlichen Grenzen im Zusammenhang mit Filmaufnahmen zu wahren. Dabei habe er mit Wissen und Wollen der Beklagten in deren Pflichtenkreis gehandelt, insbesondere in dem Pflichtenkreis der Beklagten, der auch den Persönlichkeitsschutz des Klägers umfasse. Das Verhalten der Beklagten stelle im übrigen auch eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar. Dem Kläger steht daneben noch ein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1, 2 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu. Bei den streitgegenständlichen Filmaufnahmen des Klägers handle es sich um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO, die mangels Einwilligung des Klägers rechtswidrig verarbeitet worden seien. Die unrechtmäßige Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Klägers erfülle den haftungsbegründenden Tatbestand des Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Eine Exkulpation der Beklagtenpartei greife bei dem bestehenden Anspruch nach Art. 82 DSGVO nicht. Diese Haftung für Mitarbeiterverschulden ergebe sich aus der Anwendung des sogenannten funktionalen Unternehmensbegriffs des europäischen Primärrechts, der aus Art. 101, 102 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) abgeleitet werde. Nach der Rechtsprechung zum funktionalen Unternehmensbegriff haften Unternehmen für das Fehlverhalten sämtlicher ihrer Beschäftigten. Eine Kenntnis der Geschäftsführung eines Unternehmens von dem konkreten Verstoß oder eine Verletzung der Aufsichtspflicht sei für die Zuordnung der Verantwortlichkeit nicht erforderlich. Handlungen von Beschäftigten, die bei verständiger Würdigung nicht dem Kreis der jeweiligen unternehmerischen Tätigkeit zugerechnet werden können (sog. „Exzesse“), seien ausgenommen. Ein solcher liege hier aber offenkundig nicht vor. In Anbetracht der Umstände, insbesondere mit Blick auf die erhebliche Aufnahmedauer und der Umstand, dass der Kläger vollumfänglich in seiner Person und damit unter Verletzung seiner Privatsphäre aufgenommen bzw. gefilmt wurde, sei ein Schadensersatzanspruch zu Gunsten des Klägers in Höhe von EUR 5.000,00 angemessen, aber auch erforderlich, um die eingetretene Rechtsverletzung zu kompensieren. Die Klägerseite beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 22.05.2021 zu bezahlen. Die Beklagtenseite beantragt: Klageabweisung. Nach Auffassung der Beklagtenseite hat der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz. Die klägerseits beanstandete Videoaufzeichnung sei weder durch die Beklagte selbst, noch auf deren Anweisung oder in deren Kenntnis erfolgt, sondern unbeabsichtigt durch einen Arbeitskollegen des Klägers. Die Beklagte sei für diesen Vorfall nicht verantwortlich, so dass eine schadenersatzrechtliche Haftung ausscheide. Hinzu komme, dass keine Rechtsverletzung von einigem Gewicht vorliege, sondern letztendlich nur eine Bagatelle und damit kein relevanter Schaden. Vor dem Aufladen habe Herr E. wohl die Funktionsfähigkeit der Kamera getestet. Bei diesem Funktionstest habe er seine Kollegen im Büro nicht filmen wollen. Vielmehr habe er die Kamera unbeabsichtigt auf deren Arbeitsplätze gerichtet und die Aufnahme dann nach Feststellung ihrer Funktionsfähigkeit versehentlich nicht unterbrochen. In Unkenntnis der Aufnahme habe Herr E. diese auch nicht wieder gelöscht. Die Beklagte habe erst nach mehreren Wochen von dem Vorfall Kenntnis erlangt, als einem Mitarbeiter bei Benutzung der Kamera auffiel, dass dort noch ein Video gespeichert war, auf dem das Büro der drei Mitarbeiter gefilmt wurde. Danach habe die Beklagte den Sachverhalt umfassend ermittelt. Zur Aufklärung des Sachverhaltes und zur Beilegung etwaiger Irritationen habe am 30.06.2021 ein Gespräch mit dem Kläger, seinen Arbeitskollegen E. und A. sowie der Personalleiterin und dem Geschäftsführer stattgefunden. Die Beklagte habe alles Gebotene unternommen, um den Sachverhalt vollständig aufzuklären und einen Wiederholungsfall zu vermeiden. Letztendlich sei aber auch für die Beklagte, als Arbeitgeberin mehrerer hundert Mitarbeiter, ein unbeabsichtigtes individuelles Fehlverhalten, nicht zu verhindern. Letztendlich sei die Videoaufzeichnung nicht durch oder auf Weisung der Beklagten erfolgt, sondern sei Folge eines unbeabsichtigten Fehlers eines Mitarbeiters gewesen. Ein Verschulden der Beklagten oder eine Zurechnung des Fehlverhaltens ihres Mitarbeiters sei vorliegend nicht gegeben. Für die Beklagte sei in keinster Weise im Vorfeld erkennbar gewesen, dass Herr E. seine Kollegen filmen wird. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.