Beschluss
3 BVGa 4/24
ArbG Stuttgart 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGSTU:2024:0220.3BVGA4.24.00
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Leitsätze
1. Der Hauptwahlvorstand hat gegenüber dem Betriebswahlvorstand grds. - eine im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzbare - Berichtigungskompetenz während einer laufenden Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 20.01.1991 - 7 ABR 85/89 -; Hess. LAG, Beschluss vom 24.04.2003 - 9 TaBVGa 48/03 -).(Rn.32)
Nach durchgeführter Delegiertenwahl besteht die Anordnungsbefugnis jedoch nicht mehr, soweit kein wesentlicher Fehler bei der Delegiertenwahl festgestellt wurde, der zweifelsfrei die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Aufsichtsratswahl begründet.(Rn.38)
2. Wahlfehler bei der Delegiertenwahl zur Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat können nur dann bei der Anfechtung der Aufsichtsratswahl nach § 22 MitbestG geltend gemacht werden, wenn diese bereits im Anfechtungsverfahren der Delegiertenwahl nach § 21 MitbestG vorgebracht wurden.(Rn.34)
3. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist für die Delegiertenwahl kommt dem Hauptwahlvorstand keine Befugnis mehr zu, eine Wiederholung der Wahl gegenüber dem Betriebsratswahlvorstand anzuordnen.(Rn.37)
Tenor
Die Anträge des Beteiligten zu 1 werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Hauptwahlvorstand hat gegenüber dem Betriebswahlvorstand grds. - eine im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzbare - Berichtigungskompetenz während einer laufenden Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 20.01.1991 - 7 ABR 85/89 -; Hess. LAG, Beschluss vom 24.04.2003 - 9 TaBVGa 48/03 -).(Rn.32) Nach durchgeführter Delegiertenwahl besteht die Anordnungsbefugnis jedoch nicht mehr, soweit kein wesentlicher Fehler bei der Delegiertenwahl festgestellt wurde, der zweifelsfrei die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Aufsichtsratswahl begründet.(Rn.38) 2. Wahlfehler bei der Delegiertenwahl zur Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat können nur dann bei der Anfechtung der Aufsichtsratswahl nach § 22 MitbestG geltend gemacht werden, wenn diese bereits im Anfechtungsverfahren der Delegiertenwahl nach § 21 MitbestG vorgebracht wurden.(Rn.34) 3. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist für die Delegiertenwahl kommt dem Hauptwahlvorstand keine Befugnis mehr zu, eine Wiederholung der Wahl gegenüber dem Betriebsratswahlvorstand anzuordnen.(Rn.37) Die Anträge des Beteiligten zu 1 werden zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten im Wege der einstweiligen Verfügung über die Zulässigkeit einer Weisung des Hauptwahlvorstands (Beteiligter zu 1) an den Betriebswahlvorstand (Beteiligter zu 2), die Delegiertenwahl im Betrieb Stuttgart für die Wahl der Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat der B.-GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Beteiligte zu 3) wiederholen zu lassen. Die Beteiligte zu 3 ist Komplementärin der C. GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die bis 31.01.2024 als D. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft firmierte, für die ein paritätisch besetzter Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz gebildet wurde. Die Amtszeit des Aufsichtsrats wird mit dem Ende der Gesellschafterversammlung enden, die am 29.02.2024 stattfindet (vgl. Einladung zur Gesellschafterversammlung, AST 4). Für die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat wurde der für die Wahl zuständige Hauptwahlvorstand gebildet, der aus den Herren E. (Vertreter der leitenden Angestellten und Vorsitzender des Hauptwahlvorstandes), F. und G. besteht. Der für den Betrieb in A. gebildete Betriebswahlvorstand besteht aus Frau H. (Vorsitzende), Frau I. und Herrn J. (Vertreter der leitenden Angestellten). Im dortigen Betrieb sind 1.711 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, darunter 393 leitende Angestellte (vgl. Wählerlisten, Anl. AST 6 und AST 7). Die Wahl der Arbeitnehmervertreter wird im Rahmen einer Delegiertenwahl durchgeführt, für die der Betrieb in A. 18 von 188 Delegierten für die Arbeitnehmer stellt (vgl. Delegiertenliste, Anl. AST 8). Am 19.10.2023 wurde das Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten in A. durch den Betriebswahlvorstand bekannt gemacht, wobei unter Ziff. 15 festgehalten wurde, dass sämtlichen leitenden Angestellte die Wahlunterlagen für die schriftliche Stimmabgabe ohne besonderen Antrag zugesandt werden (vgl. Anl. AST 9). Der Betriebswahlvorstand versäumte es in der Folge, den leitenden Angestellten die Briefwahlunterlagen zuzusenden. Die Wahl der Delegierten fand am 28.11.2023 statt; dabei wurden 225 Stimmen abgegeben und das Wahlergebnis durch Aushang im Betrieb bekannt gemacht (vgl. Bekanntmachung vom 29.11.2023, Anl. AST 11). Leitende Angestellte haben sich an der Wahl nicht beteiligt. Die Delegiertenwahl wurde innerhalb der bis 12.12.2023 laufenden Frist nicht gerichtlich angefochten. Der Betriebswahlvorstand räumte gegenüber dem Hauptwahlvorstand am 14.12.2023 ein, dass sämtliche leitenden Angestellten des Betriebs keine Briefwahlunterlagen erhalten hatten (vgl. E-Mail vom 14.12.2023, Anl. AST 10). Daraufhin sagte der Hauptwahlvorstand die für 19.12.2023 geplante Delegiertenversammlung ab (vgl. E-Mail vom 15.12.2023, Anl. AST 16). Am 03.01.2024 sandte der Hauptwahlvorstand an den Betriebswahlvorstand eine E-Mail, die u.a. Folgendes beinhaltete: „…Der Hauptwahlvorstand ist jedoch nach sorgfältiger Auseinandersetzung mit der Rechtslage und Einholung von Rechtsrat zu dem Ergebnis gekommen, dass die Wahl der Delegierten in den Betrieben, in denen die gemäß § 69 Abs. 2 3. WOMitbestG entsprechend Berechtigten die Briefwahlunterlagen nicht erhalten haben, wiederholt werden soll. Aufgrund der oben beschriebenen Berichtigungskompetenz des Hauptwahlvorstandes hat der Betriebswahlvorstand diese Entscheidung umzusetzen…“ Nachdem sich der Betriebswahlvorstand im Nachgang weigerte, die Delegiertenwahl zu wiederholen, beschloss der Hauptwahlvorstand am 18.01.2024 das vorliegende Verfahren einzuleiten, was mit Schriftsatz vom 07.02.2024, bei Gericht eingegangen am selben Tag, umgesetzt wurde. Der Hauptwahlvorstand ist der Ansicht, die Weigerung des Betriebswahlvorstands, seiner Anweisung der Wahlwiederholung Folge zu leisten, stelle einen Verstoß gegen die Verpflichtung dar, die Weisungs- und Berichtigungskompetenz des Hauptwahlvorstands zu akzeptieren und entsprechend zu handeln.Das Nichtversenden der Briefwahlunterlagen an einen wesentlichen Teil der wahlberechtigten Arbeitnehmer stelle einen Fehler bei der Delegiertenwahl dar, der zur Anfechtbarkeit der Aufsichtsratswahl führe. Die Anfechtung eines Wahlfehlers in der Wahl der Delegierten nach § 22 MitbestG sei auch dann möglich, wenn es nicht (zuvor) zu einer Anfechtung der Wahl der Delegierten nach § 21 MitbestG gekommen sei. Der Kreis der Anfechtungsberechtigten nach § 21 MitbestG und nach § 22 MitbestG sei nicht identisch. Seine sorgfältig geprüfte Rechtsauffassung sei insoweit maßgeblich. Der Willensbildungsprozess sei vorliegend aufgrund der fehlenden Versendung der Briefwahlunterlagen fehlerhaft zustande gekommen, so dass es an einer ordnungsgemäßen demokratischen Bildung des Wählerwillens fehle. Die Wiederholung der Wahl der Delegierten könne diesen Wahlfehler noch vor der Durchführung der Aufsichtsratswahl heilen. Der Wahlvorstand müsse nicht sehenden Auges ein anfechtbares Wahlverfahren fortsetzen und zu Ende führen. Daher habe er als Hauptwahlvorstand die Befugnis, den Betriebswahlvorstand anzuweisen, die Wahl der Delegierten in seinem Betrieb zu wiederholen.Der Verfügungsgrund ergebe sich bereits aus dem Zeitdruck, der durch den Fortgang des Wahlverfahrens erzeugt werde. Der Hauptwahlvorstand beantragt: 1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Anweisung des Antragstellers zu befolgen, die Wahl der Delegierten im Betrieb A., die im Rahmen der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der B.-GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (eingeleitet als Wahl der Arbeitnehmervertreter bei der D. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) am 28. November 2023 durchgeführt wurde, zu wiederholen. 2. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1. Ordnungsgeld dessen Höhe in das Ermessen des Richters gestellt wird, das aber wenigstens EUR 10.000,00 betragen sollte und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angedroht. Der Betriebswahlvorstand beantragt: Die Anträge des Beteiligten zu 1 werden zurückgewiesen. Er ist der Ansicht, der Antrag zu Ziffer 1 sei schon nicht hinreichend bestimmt, da nicht klar sei, in welchem Stadium die Wahl zu wiederholen sei, etwa ob neue Listenvorschläge einzureichen seien. Es habe auch keine ausdrückliche Weisung des Hauptwahlvorstands gegeben, ab wann bzw. wie die Wahl der Delegierten im Betrieb in A. zu wiederholen sei. Die E-Mail vom 03.01.2024 enthalte hauptsächlich Rechtsausführungen und keine Vorgaben zur Durchführung der Wahl. Der Hauptwahlvorstand sei nicht dazu berechtigt, in die bereits abgeschlossene Delegiertenwahl einzugreifen.Die Delegiertenwahl sei kein unselbständiger Teilakt der Aufsichtsratswahl, sondern eine eigenständige Wahl im Rahmen eines zweistufigen Verfahrens.Die Regelung einer gesetzlichen Anfechtungsbefugnis der Delegiertenwahl mache deutlich, dass nach abgeschlossener Wahl eine Korrektur von Wahlfehlern nur noch durch die Gerichte möglich sei. Eine Eingriffsbefugnis des Hauptwahlvorstands bestehe nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht mehr. Dies gelte erst recht, wenn wie vorliegend sogar die Anfechtungsfrist bereits abgelaufen sei, ohne dass eine Anfechtung erfolgt sei. Überdies gehe die herrschende Meinung in der Literatur und auch eine neuere Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt von einer strikten Trennung der Anfechtungsverfahren nach § 21 und § 22 MitbestG aus, so dass Wahlfehler im Rahmen der Delegiertenwahl nicht zur Anfechtbarkeit der Aufsichtsratswahl führen könnten, wenn der Wahlfehler nicht zuvor nach § 21 MitbestG angefochten worden sei. Die gesetzgeberische Entscheidung für die Begrenzung des anfechtungsberechtigten Personenkreises sei zu respektieren, da es den ausschließlich nach § 22 Abs. 2 MitbestG Anfechtungsberechtigten unbenommen bleibe, zumindest drei wahlberechtigte Arbeitnehmer aus dem betreffenden Betrieb für die Anfechtung der Delegiertenwahl zu gewinnen. Sei, wie im vorliegenden Fall, auf eine Anfechtung hingegen verzichtet worden, sei davon auszugehen, dass wesentliche Belange der Arbeitnehmer und des Betriebsrats anderer Betriebe des Unternehmens nicht berührt seien. Ein Verfügungsgrund bestehe ebenfalls nicht. Der Hauptwahlvorstand habe eine etwaig bestehende Eilbedürftigkeit durch sein Zuwarten selbst verschuldet und könne sich auf die Eilbedürftigkeit seines Antrags nicht berufen. Er habe spätestens am 14.12.2023 positive Kenntnis von dem Wahlfehler gehabt. Zudem komme eine ersatzweise Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch das Gericht nach § 104 AktG in Betracht. Der Antrag zu 2 sei bereits unzulässig, jedenfalls unbegründet, da es sich bei einem Betriebswahlvorstand um eine nicht vermögensfähige Rechtsperson handele, weshalb ein Ordnungsgeld nicht wirksam gegenüber ihm festgesetzt werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 20.02.2024 Bezug genommen. II. Die zulässigen Anträge sind nicht begründet. 1. Die Anträge sind zulässig. a) Nach §§ 2 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ArbGG findet vorliegend das Beschlussverfahren (§§ 80 ff. ArbGG) statt. b) Der Hauptwahlvorstand und der Betriebswahlvorstand sind nach § 83 Abs. 3 ArbGG zu beteiligen, da sie durch die begehrte Entscheidung in ihrer kollektivrechtlichen Rechtsposition unmittelbar betroffen sind. Daneben ist auch das betroffene Unternehmen – die B.-GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – anzuhören. c) Der Hauptwahlvorstand ist antragsberechtigt, weil es möglich ist, dass er in einer eigenen rechtlichen Position nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes betroffen ist (vgl. Hess. LAG, Beschluss vom 24.04.2003 – 9 TaBVGa 48/03, BeckRS 2003, 41855, Rn. 22). Zudem können einzelne Maßnahmen oder Entscheidungen des Wahlvorstandes bereits vor Abschluss der Wahl während des Wahlverfahrens vor den Gerichten für Arbeitssachen selbständig angegriffen werden können (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.02.1988 – 8 TaBV 2/88 –). d) Die Anträge sind hinreichend bestimmt. aa) Im Beschlussverfahren muss ein Antrag ebenso bestimmt sein wie im Urteilsverfahren. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auf das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anwendbar. Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist. Der in Anspruch genommene Beteiligte muss bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird. Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (BAG, Beschluss vom 22.05.2012 – 1 ABR 11/11 –, NZA 2012, 1176 Rn. 15 m.w.N.). bb) Die vorliegenden Anträge werden dem gerecht. Der Hauptwahlvorstand begehrt ohne Einschränkung, dass die Delegiertenwahl im Betrieb in A. wiederholt wird. Daraus erfolgt ersichtlich, dass die Delegiertenwahl insgesamt wiederholt werden soll. Dies hat der Hauptwahlvorstand in der mündlichen Verhandlung auch klargestellt. Damit wurde dem Einwand des Betriebswahlvorstands, der Hauptwahlvorstand habe keine konkrete Weisung erteilt, Rechnung getragen. Hingegen ist es eine Frage der Begründetheit, ob dem Hauptwahlvorstand ein solcher (umfassender) Anspruch auf Wiederholung der Delegiertenwahl zusteht. Der Antrag zu 2 ist ebenfalls hinreichend bestimmt, insbesondere konnte das Ordnungsgeld in das Ermessen des Gerichts gestellt werden. e) Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Stuttgart als Gericht der Hauptsache folgt aus § 85 Abs. 2 S. 2 ArbGG, § 937 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 S. 1 ArbGG. Der maßgebliche Betrieb liegt vorliegend in K., mithin im Bezirk des Arbeitsgerichts Stuttgart. 2. Die Anträge sind nicht begründet. a) Dem Antrag zu 1 ist mangels eines Verfügungsanspruchs nicht stattzugegeben. Zwar wurde im Rahmen der Delegiertenwahl unstreitig ein Wahlfehler begangen, in dem die Briefwahlunterlagen den leitenden Angestellten nicht zugesandt wurden (dazu unter aa). Jedoch führt dieser Fehler nicht zur Anfechtbarkeit der (noch nicht durchgeführten) Aufsichtsratswahl nach § 22 MitbestG, da die Delegiertenwahl nicht im Rahmen des § 21 MitbestG binnen der dortigen Frist angefochten wurde (dazu unter bb). Dem Hauptwahlvorstand kommt in der Folge keine Anordnungsbefugnis zu, dem Betriebswahlvorstand eine Wiederholung der Delegiertenwahl aufzugeben. Dabei gilt unabhängig von der Richtlinienkompetenz des Hauptwahlvorstands, dass mangels obergerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls nicht mit der für das einstweilige Verfügungsverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden kann, dass die Rechtslage bzgl. der Anfechtbarkeit der Aufsichtsratswahl eindeutig ist (dazu unter cc). Auf das Vorliegen eines Verfügungsgrunds kommt es nicht weiter an. aa) Der fehlende Versand der Wahlunterlagen an die leitenden Angestellte stellt einen Verstoß gegen § 69 Abs. 2 3. WOMitbestG und damit einen Wahlfehler dar. Für die Wahl der Delegierten der nichtleitenden Arbeitnehmer im Betrieb in A. waren die leitenden Angestellten gem. §§ 10 Abs. 2, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MitbestG wahlberechtigt. Der Betriebswahlvorstand hat für die leitenden Angestellten in Ziffer 15 des Wahlausschreibens vom 19.10.2023 beschlossen, dass sie die Briefwahlunterlagen gem. § 69 Abs. 2 3. WOMitbestG ohne ausdrückliches Verlangen erhalten. Ein Versand der Briefwahlunterlagen an die leitenden Angestellten ist in der Folge allerdings unterblieben. bb) Dieser Fehler führt jedoch nicht zur Anfechtbarkeit der Aufsichtsratswahl. Die Kammer schließt sich insoweit der überwiegenden Ansicht in der Literatur und zweier instanzgerichtlicher Entscheidungen der Arbeitsgerichte Köln und Frankfurt an, dass Wahlfehler bei der Delegiertenwahl nur dann bei der Anfechtung der Aufsichtsratswahl nach § 22 MitbestG geltend gemacht werden können, wenn diese bereits im Verfahren nach § 21 MitBestG angefochten wurden. (1) Teilweise wird in der Literatur vertreten, dass die Anfechtung eines Wahlfehlers in der Wahl der Delegierten nach § 22 MitbestG auch dann möglich ist, wenn es nicht (zuvor) zu einer Anfechtung der Wahl der Delegierten nach § 21 MitbestG gekommen ist (so wohl Fuchs/Köstler/Pütz, Handbuch zur Aufsichtsratswahl, 7. Auflage 2021, Rn. 937). Einschränkend wird dem teilweise zugestimmt, dass dies nur für den Kreis der Anfechtungsberechtigten nach § 21 MitbestG gelte und nicht für den der Anfechtungsberechtigten nach § 22 MitbestG. Dabei wird darauf abgestellt, dass Anfechtungsrecht nach § 22 Abs. 2 MitbestG leer liefe, wenn die Anfechtungsmöglichkeit des § 21 MitbestG die Anfechtungsmöglichkeit wegen Fehlern in der Wahl der Delegierten nach § 22 MitbestG für alle nur nach dieser Vorschrift Anfechtungsberechtigten ausschließen würde (vgl. Raiser/Veil/Jacobs, Mitbestimmungsgesetz und Drittelbeteiligungsgesetz, 7. Auflage 2020, § 22 Rn. 3; NKArbR/Heither, 2. Auflage 2023, MitbestG § 22 Rn. 3; Velten, NZA-RR 2016, 623). (2) Demgegenüber stimmt die Mehrzahl der Literaturmeinungen darin überein, dass bei Aufsichtsratswahlen nach dem MitbestG, die im Wege einer Delegiertenwahl nach den §§ 9, 10 ff. MitbestG durchgeführt werden, Fehler im Rahmen der Delegiertenwahl nicht erstmals im Rahmen der Wahlanfechtung der abschließenden Wahl der Aufsichtsratsmitglieder gem. § 22 MitbestG geltend gemacht werden können. Dabei wird angeführt, dass, soweit die Arbeitnehmer und der Betriebsrat eines Betriebs keinen Anlass sehen, fehlerhaft gewählten Delegierten ihr Amt durch Anfechtung gem. § 21 MitbestG zu entziehen, wesentliche Belange der Arbeitnehmer und Betriebsräte anderer Betriebe des Unternehmens nicht berührt werden. Die gesetzgeberische Entscheidung, die Anfechtungsberechtigung auf den in § 21 MitbestG aufgeführten Kreis zu reduzieren sei insoweit zu respektieren (vgl. MüKo-AktG/Annuß, 6. Aufl. 2023, § 22 Rn 2, Habersack/Henssler/Henssler, MitbestG, 4. Aufl. 2018, § 22 Rn. 2, ErfK/Oetker, 24. Aufl. 2024, § 22 MitbestG Rn. 2, jeweils mwN). Dem haben sich in der Rechtsprechung soweit ersichtlich in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung sowohl das Arbeitsgericht Köln (Beschluss vom 30.10.2013 – 13 BV 103/13 – Rn. 44, juris) als auch das Arbeitsgericht Frankfurt (Beschluss vom 23.09.2020 – 17 BV 351/18 – Rn. 55, juris) angeschlossen. (3) Der letztgenannten Auffassung ist nach Überzeugung der Kammer zu folgen. § 21 MitbestG bezweckt, dass Fehler bei der Delegiertenwahl vorzeitig angefochten werden können. Dabei ist allerdings die Zwei-Wochen-Frist des § 21 Abs. 2 Satz 2 MitbestG zu beachten. Daraus lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Anfechtung – wie auch in § 22 Abs. 2 Satz 2 MitbestG – vom Ablauf bestimmter Fristen abhängig macht. Danach sollen zumindest bloße Anfechtungsgründe der Delegiertenwahl nicht mehr geltend gemacht werden können. Der Umstand, dass der Kreis der Anfechtungsberechtigten bei § 21 Abs. 2 Satz 1 MitbestG auf den maßgeblichen Betrieb beschränkt ist und den Anfechtungsberechtigten nach § 22 Abs. 2 Satz 1 MitbestG kein Anfechtungsrecht im Rahmen der Delegiertenwahl zusteht, rechtfertigt keine andere Bewertung und ist im Sinne der Rechtssicherheit hinzunehmen. Dies lässt sich zum einen damit begründen, dass die, die der Wahlfehler maßgeblich betrifft, – die Arbeitnehmer im Betrieb, der Betriebsrat, das Unternehmen – sich gegen eine Anfechtung der Wahl entschieden haben. Die in § 22 Abs. 2 Satz 1 MitbestG genannten weiteren Anfechtungsberechtigten stammen nicht aus dem Betrieb und sind daher zumindest nicht unmittelbar von der Delegiertenwahl betroffen. Zum anderen ist zu beachten, dass es sich um bloße Anfechtungsgründe, nicht aber um Nichtigkeitsgründe handelt. Soweit die Delegiertenwahl nichtig sein sollte, schlägt dies auf die Aufsichtsratswahl durch und kann auch außerhalb der Anfechtungsfristen jederzeit geltend gemacht werden (vgl. etwa Habersack/Henssler/Henssler, MitbestG, 4. Aufl. 2018, § 21 Rn. 36). cc) Mangels Anfechtbarkeit der Aufsichtsratswahl kommt dem Hauptwahlvorstand keine Anordnungsbefugnis zu, dem Betriebswahlvorstand die Wiederholung der Delegiertenwahl vor der Durchführung der Aufsichtsratswahl aufzugeben. Maßgeblich ist insoweit nicht eine Richtlinienkompetenz des Hauptwahlvorstands gegenüber dem Betriebswahlvorstand, sondern der Umstand, dass mangels obergerichtlicher Rechtsprechung nicht mit der im einstweiligen Verfügungsverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass die Rechtslage bzgl. der Anfechtbarkeit der Aufsichtsratswahl eindeutig ist. Dafür spricht zudem, dass die Delegiertenwahl vorliegend bereits abgeschlossen ist. (1) Ebenso wie in laufende Betriebsratswahlen kann im Wege der einstweiligen Verfügung in die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat eingegriffen werden, wenn ein erheblicher Verfahrensfehler mit Sicherheit festgestellt und auf diesem Wege beseitigt werden kann. Der Hauptwahlvorstand ist im Rahmen seiner aus § 22 MitbestG folgenden Berichtigungskompetenz nicht darauf beschränkt, Verstöße gegen Vorschriften über das Wahlrecht durch eine Anfechtung der Wahl geltend zu machen. Sinn und Zweck solcher Beschlussverfahren ist es, Fehler im Wahlverfahren nach Möglichkeit rechtzeitig zu korrigieren, um so eine Anfechtung der Wahl zu vermeiden (vgl. BAG, Beschluss vom 20.01.1991 – 7 ABR 85/89 – juris Rn. 19 ff.; vgl. Hess. LAG, Beschluss vom 24.04.2003 – 9 TaBVGa 48/03 –, BeckRS 2003, 41855, Rn. 24). (2) Einstweilige Verfügungen, durch welche dem Wahlvorstand bestimmte Handlungen aufgegeben und hierdurch vollendete Tatsachen für das weitere Wahlverfahren geschaffen werden, sind nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Ein solcher Ausnahmefall liegt regelmäßig nur dann vor, wenn im einstweiligen Verfügungsverfahren mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass ein wesentlicher Fehler im Wahlverfahren vorliegt, der zweifelsfrei die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Wahl begründet, und dieser Fehler durch die einstweilige Verfügung noch korrigierbar ist. Dies setzt zumindest voraus, dass die maßgeblichen Tatsachen zweifelsfrei feststehen und unter Zugrundelegung dieser Tatsachen die Rechtslage eindeutig ist (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.02.1988 – 8 TaBV 2/88 –, BeckRS 1988, 30862194). (3) Nach diesen Maßgaben besteht vorliegend keine Anordnungsbefugnis des Hauptwahlvorstands gegenüber dem Betriebswahlvorstand. Dies ergibt sich bereits daraus, dass kein wesentlicher Fehler bei der Delegiertenwahl festgestellt wurde, der zweifelsfrei die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Aufsichtsratswahl begründet. Nach den vorstehenden Ausführungen besteht vielmehr Grund zur Annahme, dass der Wahlfehler bei der Delegiertenwahl nicht bei einer Anfechtung der Aufsichtsratswahl geltend gemacht werden kann, da die Delegiertenwahl nicht im Rahmen des § 21 MitbestG angefochten wurde. Nachdem der weit überwiegende Teil der Literatur und die instanzgerichtliche Rechtsprechung dieser Ansicht folgt, kann jedenfalls nicht von einer eindeutigen Rechtslage zu Gunsten der Auffassung des Hauptwahlvorstands ausgegangen werden. Das für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Maß an Sicherheit ist demnach nicht gegeben. (4) Die vom Hauptwahlvorstand angeführte Richtlinienkompetenz führt zu keiner anderen Bewertung. Zwar folgt aus § 3 Abs. 3 3. WOMitbestG eine Richtlinienkompetenz des Hauptwahlvorstands gegenüber den nachgeordneten Betriebswahlvorständen, welche auch die einheitliche Anwendung der Wahlvorschriften beinhaltet (vgl. BAG, Beschluss vom 20.01.1991 – 7 ABR 85/89 –, juris Rn. 28). Dabei beschränkt sich die Weisungsbefugnis aber auf die Durchführung der Delegiertenwahl. Nach Abschluss des Wahlverfahrens können hingegen keine Vorgaben mehr erfolgen, da dann nur noch eine Anfechtung der Delegiertenwahl möglich ist (vgl. Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, Rn. K_104). Das vorliegende Verfahren unterscheidet sich insoweit von den Verfahren, die den zitierten Entscheidungen des BAG vom 20.01.1991 und des Hessischen LAG vom 24.04.2003 zugrunde lagen: Im Fall des BAG erfolgte die Weisung zur Vorabstimmung nach § 9 Abs. 3 MitbestG; im Fall des Hessischen LAG wurde die Weisung noch vor dem Beginn der Delegiertenwahl ausgesprochen. In beiden Fällen wurde nicht in den bereits abgeschlossenen Wahlvorgang eingegriffen, sondern noch im laufenden Verfahren eine Weisung erteilt. Der hiesige Sachverhalt liegt ersichtlich anders, da die Delegiertenwahl bereits abgeschlossen ist. (5) Daneben ist zu berücksichtigen, dass die bestehende Möglichkeit, die Delegiertenwahl anzufechten, nicht genutzt wurde. Anders als bei der Vorabstimmung nach § 9 Abs. 3 MitbestG besteht in § 21 MitbestG gerade ein eigenständiges Anfechtungsverfahren und kein unselbstständiger Akt der Aufsichtsratswahl. Jedenfalls nach Ablauf der Anfechtungsfrist am 12.12.2023 kann dem Hauptwahlvorstand keine Befugnis mehr zukommen, eine Wiederholung der Wahl anzuordnen. Insoweit geht das Vertrauen in den Bestand des Wahlergebnisses und die Rechtssicherheit einer Fehlerkorrektur vor, solange wie hier ein bloßer Anfechtungs- und kein Nichtigkeitsgrund vorlag. Sinn und Zweck einer Berichtigung ist es, den Einfluss des Wahlfehlers auf das Ergebnis zu unterbinden, soweit das Wahlverfahren nach der Berichtigung noch ordnungsgemäß ablaufen kann (vgl. BAG, Beschluss vom 19.09.1985 – 6 ABR 4/85 –, BAGE 50, 1-8, Rn. 28). Nach Abschluss des Wahlverfahrens kann dieser Zweck denklogisch nicht mehr durchgreifen. b) Dem Antrag zu 2 auf Androhung eines Ordnungsgeldes gegen den Betriebswahlvorstand ist bereits aufgrund der Zurückweisung des Antrags zu 1 nicht stattzugeben. Zudem kann gegenüber dem Betriebswahlvorstand mangels Vermögensfähigkeit kein Ordnungsgeld festgesetzt werden (vgl. Hess. LAG, Beschluss vom 23.05.2018 – 16 TaBVGa 102/18 –, juris Rn. 28; GMP/Spinner, 10. Aufl. 2022, ArbGG § 85 Rn. 17 mwN). 3. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.Gemäß § 2 Abs. 2 GKG werden für Verfahren nach § 2a Abs. 1 ArbGG keine Kosten erhoben. Um ein solches Verfahren handelt es sich bei dem vorliegenden Beschlussverfahren. 4. Ebenso wenig war im Beschlusstenor eine Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes veranlasst. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG ist wertunabhängig statthaft.