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Beschluss

30 BVGa 8/24

ArbG Stuttgart 30. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGSTU:2024:0508.30BVGA8.24.00
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Leitsätze
1. Die Durchsetzung der Übernahme von Rechtsanwaltskosten nach § 40 BetrVG durch ein Betriebsratsmitglied gegenüber dem Arbeitgeber im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens für einen (noch zu beauftragenden) Rechtsanwalt in einem anderweitigen Beschlussverfahren ist nur in Ausnahmekonstellationen denkbar.(Rn.33) 2. Ein Verfügungsgrund im Bereich der Kostenerstattung nach § 40 BetrVG setzt eine wesentliche Erschwerung der Betriebsratstätigkeit voraus, woran es regelmäßig fehlt, wenn die Frage der Kostenerstattung von Rechtsanwaltskosten erst im Hauptsacheverfahren geklärt wird und nicht vorab.(Rn.35) 3. Ob in Ausnahmefällen, wie etwa einer ersichtlich rechtswidrigen Verneinung einer Kostenübernahme durch den Arbeitgeber bei gleichzeitiger Ablehnung der Übernahme des Mandats durch angefragte Rechtsanwälte ohne vorherige Kostenübernahme des Arbeitgebers, eine einstweilige Verfügung denkbar ist, bleibt unentschieden.(Rn.38)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Durchsetzung der Übernahme von Rechtsanwaltskosten nach § 40 BetrVG durch ein Betriebsratsmitglied gegenüber dem Arbeitgeber im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens für einen (noch zu beauftragenden) Rechtsanwalt in einem anderweitigen Beschlussverfahren ist nur in Ausnahmekonstellationen denkbar.(Rn.33) 2. Ein Verfügungsgrund im Bereich der Kostenerstattung nach § 40 BetrVG setzt eine wesentliche Erschwerung der Betriebsratstätigkeit voraus, woran es regelmäßig fehlt, wenn die Frage der Kostenerstattung von Rechtsanwaltskosten erst im Hauptsacheverfahren geklärt wird und nicht vorab.(Rn.35) 3. Ob in Ausnahmefällen, wie etwa einer ersichtlich rechtswidrigen Verneinung einer Kostenübernahme durch den Arbeitgeber bei gleichzeitiger Ablehnung der Übernahme des Mandats durch angefragte Rechtsanwälte ohne vorherige Kostenübernahme des Arbeitgebers, eine einstweilige Verfügung denkbar ist, bleibt unentschieden.(Rn.38) Der Antrag wird zurückgewiesen. I. Die Antragstellerin begehrt die Übernahme von Rechtsanwaltskosten auf Basis des RVG für einen noch zu beauftragenden Rechtsanwalt/eine Rechtanwältin für drei weitere von ihr geführte Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht Stuttgart (6 BV 220/23, 6 BV 10/24 und 25 BV 24/24). Die schwerbehinderte Antragstellerin ist seit 2023 nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied im aus 37 Mitgliedern bestehenden Betriebsrat des Betriebs X der Beteiligten Ziffer 2 bis 4. Der Beteiligte Ziffer 5 ist der dort gewählte Betriebsrat. Die Antragstellerin führt bzw. führte gegen die Beteiligten Ziffer 2 bis 5 verschiedene Beschluss- verfahren, insbesondere sind derzeit die Verfahren 6 BV 220/23 (dortige Antragschrift vom 15.11.2023, Gütetermin wurde durchgeführt, Anhörungstermin vor der Kammer steht noch aus), 6 BV 10/24 (dortige Antragschrift vom 16.01.2024, Anhörungstermin vor der Kammer steht noch aus) sowie 25 BV 24/24 (Antragschrift vom 20.01.2024, Gütetermin derzeit auf den 04.06.2024 bestimmt) beim Arbeitsgericht Stuttgart anhängig. In den entsprechenden Verfahren beantragt die Antragstellerin die Beiordnung eines Rechtsanwaltes bzw. (hilfsweise) einen Vorabbeschluss über die Übernahme der Kosten des Verfahrens nach § 40 BetrVG. Im Verfahren 6 BV 220/23 wurde die Antragstellerin mit Verfügung vom 07.03.2024 (Abl. 69) darauf hingewiesen, dass eine Vorabentscheidung des Gerichts über die Frage der Kostentragung durch die Beteiligten Ziffer 2 bis 4 nicht veranlasst sei. Mit Beschluss vom 22.03.2024 (Abl. 254) wurde im dortigen Verfahren der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes zurückgewiesen. Im Verfahren 6 BV 10/24 wurde ebenfalls mit Verfügung vom 07.03.2024 (Abl. 72) die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass ein Vorabbeschluss über die Kostenfrage nicht veranlasst sei. Mit Beschluss ebenfalls vom 22.03.2024 wurde der Beiordnungsantrag zurückgewiesen (Abl. 220). Im Verfahren 25 BV 24/24 wurde die Antragstellerin mit Verfügung vom 12.02.2024 (Abl. 53) darauf hingewiesen, dass eine PKH-Bewilligung im Beschlussverfahren nicht vorgesehen sei. Mit Verfügung vom 25.03.2024 (Abl. 85) wurde die Antragstellerin ferner darauf hingewiesen, dass eine Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Beschlussverfahren nicht möglich sei und dass auch über die Frage einer materiellen Kostenerstattungspflicht nach § 40 BetrVG nicht vorab entschieden werden könne. Inhaltich begehrt die Antragstellerin zusammengefasst im Verfahren 6 BV 220/23 die Feststellung einer Behinderung ihrer Betriebsratstätigkeit, insbesondere die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, Angaben zum Inhalt und zum zeitlichen Aufwand für ihre Betriebsratstätigkeit zu machen bzw. dass kein verbindlicher Facharbeitstag angeordnet werden könne. Im Verfahren 6 BV 10/24 geht es um Streitigkeiten bezüglich Schulungsveranstaltungen, insbesondere um die Frage der Erforderlichkeit bestimmter Schulungen speziell unter dem Gesichtspunkt des Veranstaltungsortes und dafür anfallender Kosten. Im Verfahren 25 BV 24/24 geht es um die Frage der Verletzung der betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung der Antragstellerin unter Vorwurf einer Missachtung des § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. Ferner streiten sich die Beteiligten um Entgeltfragen nach § 37 Abs. 2 bzw. Freizeitausgleichstage nach § 37 Abs. 3 BetrVG. Bezüglich des weiteren streitigen und unstreitigen Sachverhaltes sowie zu den Rechtsausführungen wird im Übrigen auf den Akteninhalt der dortigen Verfahren verwiesen. Die Antragstellerin ist im hiesigen Verfahren nicht vorab auf den Beteiligten Ziffer 5 zugegangen, um einen Betriebsratsbeschluss zur Führung dieses Rechtsstreits zu erhalten. Bezüglich der Thematik Schulungen (6 BV 10/24) liegt ein Beschluss zur Entsendung der Antragstellerin auf die entsprechenden Schulungen vor, wobei die Beteiligten Ziffer 2 bis 4 hier (unter dem Gesichtspunkt der Nichterforderlichkeit eines Seminars außerhalb von S.) eine Kostenübernahme abgelehnt hatte. Die Antragstellerin hat versucht, eine entsprechend Beschlussfassung des Beteiligten Ziffer 5 über die gerichtliche Durchsetzung der Thematik zu erreichen, was indes durch die Betriebsratsvorsitzende abgelehnt worden ist. Die Antragstellerin trägt vor, dass in der Nichtübernahme von Rechtsanwaltskosten für die Parallelverfahren durch die Beteiligten Ziffer 2 bis 4 eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit liege. Darin sei zugleich eine Erschwerung des Beschlussverfahrens zu sehen. Die Antragstellerin sei nicht in der Lage, Rechtsanwaltskosten vorzustrecken. Sie habe ein Recht/ein berechtigtes Interesse daran, vorab geklärt zu wissen, ob Rechtsanwaltskosten (vor Einschaltung eines Rechtsanwaltes) durch die Gegenseite übernommen werden, insoweit bestehe auch ein Verfügungsgrund im hiesigen Verfahren. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Rechtsprechung des LAG Hessen vom 06.11.2023 – 16 TaBVGa 179/23 zu verweisen. Die Antragstellerin trägt ferner vor, dass sie etwa 10 Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen angefragt habe, ob sie die Parallelverfahren übernehmen, was indes aus unterschiedlichen Gründen abgelehnt worden sei. Die Dringlichkeit ergebe sich auch daraus, dass Rechtschutz nach Abschluss der Verfahren zu spät komme. Auch ein Verfügungsanspruch bestehe, dabei sei zu beachten, dass die Hürden des § 40 BetrVG mit dem Kriterium der Erforderlichkeit nicht so hoch seien wie im Rahmen eines PKH-Verfahrens, wo es auf die Erfolgsaussichten ankäme. Es sei zudem von einer rechtlichen Laiin nicht zu erwarten, dass sie die umfangreichen Kenntnisse besitze, wie korrekt Anträge und Beweisführung vor dem Arbeitsgericht insbesondere in einem Beschlussverfahren gestellt werden sollen. Bei Nichtübernahme der Kosten liege ferner eine Ungleichbehandlung vor, da die Beteiligten Ziffer 2 bis 4 dem Beteiligten Ziffer 5 die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten auf Stundenhonorarbasis von 300,00 Euro gestatte und die anfallenden Kosten übernehme. Die Antragstellerin beantragt nach Rücknahme des Beiordnungsantrages eines Rechtsanwaltes sinngemäß: Die Beteiligten Ziffer 2 bis 4 werden verpflichtet, die Rechtsanwaltskosten der Antragstellerin eines noch zu beauftragenden Rechtsanwaltes auf Basis einer Abrechnung nach RVG für die in den Verfahren 6 BV 220/23, 6 BV 10/24 sowie 25 BV 24/24 gestellten Anträge zu übernehmen. Die Beteiligten Ziffer 2 bis 4 beantragen: Den Antrag zurückzuweisen. Die Beteiligten Ziffer 2 bis 4 tragen vor, dass es an einem Verfügungsgrund fehle. Die Antragstellerin habe keinen Sachverhalt vorgebracht, weshalb es in den drei benannten Beschlussverfahren notwendig sei, dass eine Kostenentscheidung gemäß § 40 BetrVG bereits vorab erfolge, um hier einen wesentlichen Nachteil zu verhindern. Eine Benachteiligung der Betriebsratstätigkeit sei nicht zu erkennen. Ferner liege bereits kein Streit über konkrete Kosten vor, die Antragstellerin lege auch nicht dar, um welche Kosten es gehe, so dass der Antrag auch unbestimmt sei. Im Übrigen fehle es an einer erforderlichen Beschlussfassung des Gremiums bezüglich der Einleitung hiesigen Verfahrens, was indes erforderlich sei (unter Verweis auf BAG vom 14.02.1996 - 7 ABR 25/95). Schließlich lege die Antragstellerin auch die Erforderlichkeit der Kosten nicht dar. Der Vorsitzende hat mit Verfügung vom 22.04.2024 (Abl. 42) Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 08.05.2024 bestimmt, wobei in Ziffer 6 auf die Problematik Verfügungsgrund und Rechtsanwaltskosten hingewiesen wurde unter Verweis auf die Kommentierung zu den Anforderungen für eine einstweilige Verfügung im Bereich des § 40 BetrVG. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 07.05.2024 (Abl. 60) die Gewährung eines Schriftsatznachlasses beantragt, welchen sie im Rahmen des Anhörungstermins vom 08.05.2024 bezogen auf die Thematik Verfügungsgrund und Inhalt der Anträge in den anderen Verfahren präzisierte. Bezüglich des zurückgenommen Antrages auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes wurde das Verfahren durch Beschluss des Vorsitzenden eingestellt. Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die entsprechenden Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Verfügungen des Gerichts und ferner auf das Verhandlungsprotokoll vom 08.05.2024 verwiesen. II. Der zulässige, insbesondere hinreichend bestimmte Antrag ist unbegründet, da es jedenfalls am erforderlichen Verfügungsgrund fehlt. Im Einzelnen: 1. Der Antrag ist zulässig. a) Die Antragstellerin verfolgt ihr Begehren zutreffend im Beschlussverfahren nach den §§ 2a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig. Die Frage der Übernahme von Kosten nach § 40 BetrVG ist im Beschlussverfahren zu klären, dies gilt auch, wenn es um die Kosten eines einzelnen Betriebsratsmitgliedes geht, vgl. nur etwa Richardi, BetrVG, 17. Auflage, § 40 Rn. 94 f. m.w.N. b) Eines vorherigen Betriebsratsbeschlusses bedurfte es zur Einleitung hiesigen Verfahrens nicht. aa) Grundsätzlich ist ein Beschluss des Betriebsratsgremiums zur Verfahrenseinleitung als auch zur wirksamen Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich. Dies gilt indes nicht, wenn es um eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit des einzelnen Betriebsratsmitgliedes geht und eine vorherige Einholung eines Beschlusses nicht zumutbar ist (zur grundsätzlichen erforderlichen Beschlussfassung generell etwa: BAG vom 8. 3. 2000 - 7 ABR 11/98, juris; vgl. auch BAG, Beschluss vom 29. 7. 2009 - 7 ABR 95/07, juris; zur entbehrlichen Beschlussfassung bei Interessengegensatz BAG vom 25.10.2023 – 7 AZR 338/22 Rn. 18 ff., juris). bb) Die vorherige Einholung eines Betriebsratsbeschlusses war hier entbehrlich. Die Antragstellerin führt in den Parallelverfahren auch einen Streit gegen den Betriebsrat. Es ist nicht zumutbar, dass sich die Antragstellerin vorab um eine Beschlussfassung bemüht, die letztlich den Weg zur Geltendmachung einer „Finanzierung“ eines entsprechenden Rechtsstreits auch gegen den Beteiligten Ziffer 5 dienen soll. Ferner hat der Beteiligte Ziffer 5 über die Betriebsratsvorsitzende die rechtliche Durchsetzung der Schulungsfrage abgelehnt, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine positive Beschlussfassung im hiesigen Verfahren nicht zu erwarten war und von der Antragstellerin daher nicht vorab versucht werden musste, einen etwaigen Beschluss herbeizuführen. c) Der Antrag ist auch in der zuletzt gestellten Form hinreichend bestimmt. aa) § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO findet auch auf das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren entsprechende Anwendung (vgl. nur etwa BAG vom 29.04.2004 – 1 ABR 30/02, juris). Der Streitgegenstand muss so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann. Im Falle einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung muss für den in Anspruch genommenen Beteiligten eindeutig erkennbar sein, was von ihm verlangt wird (BAG vom 29.04.2004, a.a.O.). bb) Die Antragstellerin hat im Rahmen einer Leistungsklage konkret bezeichnet, dass es um die Kostenübernahme nach RVG bezüglich der konkret in den Parallelverfahren gestellten Anträge geht. Die Kostenhöhe unter Verweis auf das RVG ist damit berechenbar, was ausreichend ist, auch wenn kein konkreter Betrag im Antrag benannt wurde. d) Die Antragsbefugnis der Antragstellerin sowie die Beteiligung der Beteiligten Ziffer 2 bis 5 am vorliegenden Verfahren ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG. Da der Beteiligte Ziffer 5 im hiesigen Verfahren keine Anträge bzw. auch keinen Sach- und Rechtsvortrag geleistet hat, war auch die Vorlage eines Beauftragungsbeschlusses bezüglich des Prozessbevollmächtigten – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – nicht erforderlich. e) Nach § 85 Absatz 2 Satz 1 ArbGG, §§ 935 ff. ZPO ist auch im Beschlussverfahren der Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig. 2. Der Antrag ist unbegründet. Es konnte dahinstehen, ob der Antragstellerin ein Verfügungsanspruch zusteht, wobei hier im Einzelnen zwischen den einzelnen Anträgen zu differenzieren sein dürfte (vgl. hierzu auch die Hinweise der Kammer im Rahmen des Anhörungstermins). Es fehlt jedenfalls am erforderlichen Verfügungsgrund für die begehrte Leistungsverfügung im Sinne des § 940 ZPO. a) Zu den möglichen zu erstattenden Kosten des Betriebsrates bzw. eines Betriebsratsmitgliedes können auch die Rechtsanwaltskosten für ein außergerichtliches bzw. auch gerichtliches Verfahren gehören (vgl. im Einzelnen, insbesondere zum Kriterium der Erforderlichkeit, nur etwa BAG vom 18. Januar 2006 - 7 ABR 25/05, juris). Führen Streitigkeiten über die Kostentragung zu einer wesentlichen Erschwerung der Betriebsratstätigkeit, kann der Betriebsrat bzw. das jeweilige Betriebsratsmitglied bei Selbstbetroffenheit im Beschlussverfahren nach § 85 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 940 ZPO eine einstweilige Verfügung beantragen (vgl. nur Fitting, 32. Auflage, BetrVG, § 40 Rn. 149 m.w.N.). b) Unter Zugrundelegung der obigen Grundsätze liegt mangels Dringlichkeit ein Verfügungsgrund nicht vor. In dem Umstand, dass die Antragstellerin nicht vorab Klarheit über die Frage der Erstattungspflicht der Kosten eines Rechtsanwaltes hat, liegt bereits keine wesentliche Erschwerung der Betriebsratstätigkeit, insbesondere nicht durch die Beteiligten Ziffer 2 bis 4. Insoweit ist hiesiger Fall insbesondere mit der Fallkonstellation der Frage der Übernahme der Schulungskosten nicht vergleichbar, welche im einstweiligen Verfügungsverfahren durchgesetzt werden können (vgl. etwa LAG Hessen vom 14.02.2019 - 16 TaBVGa 24/19; juris, vgl. auch LAG Hessen vom 06.11.2023 - 16 TaBVGa 179/23, juris). In den dortigen Fällen geht es um einen konkret bevorstehenden Schulungstermin und die Frage konkret hierfür zu übernehmender Kosten, wobei bei Verneinung eines einstweiligen Rechtschutzes für das konkrete Seminar im Hauptsacheverfahren regelmäßig nicht mehr Rechtsschutz erlangt werden kann. Bei der Schulungsfrage geht es um eine konkrete Angelegenheit mit Bedeutung für die Betriebsratstätigkeit, so dass in der Tat bei einer Verneinung eines einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche Beeinträchtigung der Betriebsratstätigkeit (verursacht durch die Ablehnung der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber) liegen kann. Warum aber in dem Umstand, dass erst in einem Hauptsachverfahren (nachträglich) über die Frage der Kostenerstattungspflicht entschieden wird, eine Beeinträchtigung der Betriebsratstätigkeit liegen soll, ist nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang lässt sich nach Ansicht der erkennenden Kammer die Wertung des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 31.01.1990 - 7 ABR 39/89 unter II. 1. b) der Gründe, juris, zur Frage der Übernahme der Rechtsanwaltskosten eines einzelnen Betriebsratsmitgliedes im Verfahren nach § 103 BetrVG übertragen. Hier führt das Bundesarbeitsgericht zu Recht aus, dass die Beteiligung des Betriebsratsmitgliedes nach § 103 Abs. 2 S. 2 BetrVG keine Betriebsratstätigkeit ist. Diese für § 40 BetrVG geltende Überlegung lässt sich auf die Ebene des hier zu beurteilenden Verfügungsgrundes übertragen: Der Umstand einer erst späteren Entscheidung über die Kostenfrage berührt nicht die Betriebsratstätigkeit sondern betrifft das Prozessrecht. Auch für eine erweiterte Sichtweise unter dem Gesichtspunkt eines Rechtschutzdefizites, auf das die Antragstellerin offensichtlich abstellen will, besteht kein Anlass, so dass auch mit dieser Überlegung ein Verfügungsgrund hier nicht hergeleitet werden kann. Wie die Antragstellerin zu Recht darauf hinweist, ist die Schwelle einer Kostenübernahme im Rahmen des § 40 BetrVG abgesenkt. Keine Kostentragungspflicht besteht lediglich, wenn die Rechtsverfolgung oder Verteidigung von vornherein offensichtlich aussichtslos oder mutwillig ist (vgl. nur etwa BAG vom 22.11.2017 – 7 ABR 34/16, juris). Vor diesem Hintergrund kann auch ein Rechtschutzdefizit nicht deswegen erkannt werden, da im Beschlussverfahren keine Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Das Risiko, auch im Urteilsverfahren bei beantragter Prozesskostenhilfe die Kosten des Rechtsanwaltes bei Mutwilligkeit zu tragen, besteht auch dort und ist mithin kein erschwerender speziell des Beschlussverfahrens. Mit der Absenkung des Maßstabes auf das Kriterium der „offensichtlichen Aussichtslosigkeit“ statt wie im PKH-Verfahren auf „hinreichende Erfolgsaussichten“ (vgl. § 114 Abs. 1 ZPO) kann vielmehr noch kein Rechtsschutzdefizit erkannt werden, so dass auch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 GG oder des Justizgewährungsanspruches keine andere Sichtweise veranlasst wäre. Im vorliegenden Fall ist ferner auch eine Widerlegung der Dringlichkeit zu verzeichnen. Die Antragstellerin führt die Parallelverfahren bereits mehrerer Monate und wurde dabei auch auf die fehlende Vorabkostenerstattung hingewiesen. Wenn vor diesem Hintergrund erst jetzt ein einstweiliges Verfügungsverfahren eingeleitet wird, ist hier im Ergebnis eine Widerlegung der Dringlichkeit zu sehen (zum Kriterium der Widerlegung der Dringlichkeit allgemein etwa: LAG Hessen vom 06.10.2016 - 9 TaBVGa 201/16 Rn. 38 f., juris). Ob es Ausnahmefälle geben kann, wenn vor Einleitung eines Beschlussverfahrens keine Prozessvertretung gefunden werden kann, weil hier nach zumutbaren Anstrengungen eine Vertretung gerade wegen (insbesondere nicht vertretbarer) fehlender Kostenzusage des Arbeitgebers nicht erfolgt, braucht hier nicht entschieden zu werden, da ein solcher Fall nicht vorliegt. Weder liegt ein bevorstehendes beabsichtigtes Beschlussverfahren vor noch hat die Antragstellerin trotz Nachfrage vorgetragen, welche konkreten Anwälte sie nachgefragt hat, die gerade unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Kostenzusage eine Vertretung abgelehnt haben. Auch der im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren herrschende Untersuchungsgrundsatz (§ 83 Abs. 1 ArbGG) entbindet den jeweiligen Antragsteller gerade nicht davon, die konkreten Tatsachen vorzutragen, aus denen er sein mit dem Antrag verfolgtes Begehren herleitet (BAG vom 26. Juli 1989 - 7 ABR 64/88, juris). c) Eine weiteres Schriftsatzrecht war nicht zu gewähren. Der Schriftsatz der Beteiligten Ziffer 2 bis 4 wurde der Antragstellerin bewusst vorab vor dem Termin durch eine Justizbedienstete zugestellt. Ferner hat der Vorsitzende auf die Problematik und Rechtsfrage des § 40 BetrVG „Erstattung von Rechtsanwaltskosten im einstweiligen Verfügungsverfahren“ hingewiesen. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, welcher neuer relevanter entscheidungserheblicher Vortrag zu erwarten gewesen wäre. Insbesondere der Umstand der Widerlegung der Dringlichkeit durch die bereits eingeleiteten Parallelverfahren als auch tragende Begründung ist offensichtlich und kann auch nicht mehr durch anderen weiteren Vortrag entkräftet werden. 3. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei nach § 2 Abs. 2 GKG, so dass eine Kostenentscheidung nicht veranlasst ist.