Beschluss
1 BVGa 5/22
ArbG Suhl 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGSUH:2023:0227.1BVGA5.22.00
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Leitsätze
1. In der Entscheidung nach Erhebung des Widerspruches gegen den Beschluss einer angeordneten einstweiligen Verfügung ist zu prüfen, ob die einstweilige Verfügung nach dem Sach- und Streitstand bei Schluss der mündlichen Verhandlung sachlich gerechtfertigt ist, weshalb alle Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung erneut zu prüfen sind.(Rn.32)
2. Ein Verfügungsanspruch ist nach § 275 Abs 1 BGB analog dann nicht mehr gegeben, wenn der begehrte Zutritt zum Betrieb an den genannten konkreten Kalenderdaten durch Zeitablauf unmöglich geworden ist.(Rn.41)
Tenor
Die mit Beschluss vom 21. November 2022 zum Aktenzeichen 1 BVGa 5/22 angeordnete einstweilige Verfügung wird aufgehoben und die Anträge der Beteiligten zu 1) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In der Entscheidung nach Erhebung des Widerspruches gegen den Beschluss einer angeordneten einstweiligen Verfügung ist zu prüfen, ob die einstweilige Verfügung nach dem Sach- und Streitstand bei Schluss der mündlichen Verhandlung sachlich gerechtfertigt ist, weshalb alle Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung erneut zu prüfen sind.(Rn.32) 2. Ein Verfügungsanspruch ist nach § 275 Abs 1 BGB analog dann nicht mehr gegeben, wenn der begehrte Zutritt zum Betrieb an den genannten konkreten Kalenderdaten durch Zeitablauf unmöglich geworden ist.(Rn.41) Die mit Beschluss vom 21. November 2022 zum Aktenzeichen 1 BVGa 5/22 angeordnete einstweilige Verfügung wird aufgehoben und die Anträge der Beteiligten zu 1) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über das Zutrittsrecht der Beteiligten zu 1) zum Betrieb der Beteiligten zu 2). 1. Die Beteiligte zu 2) stellt Balkonanlagen her und beschäftigt an ihrem Standort in B mehr als 20 Arbeitnehmer. Die Beteiligte zu 1) ist eine Gewerkschaft, deren Vertreter die Beteiligten zu 3), 4) und 5) sind. Ein Betriebsrat ist bei der Beteiligten zu 2) nicht gebildet. Mit Schreiben vom 10. November 2022, dass sie vorab per Telefax übermittelte, informierte die Beteiligte zu 1) die Beteiligte zu 2) darüber, dass am 14. November 2022 zwei ihrer Vertreter zwischen 10.15 Uhr und 11.15 Uhr den Zutritt zum Betrieb der Beteiligten zu 2) begehren, um die Information über die Wahl eines Wahlvorstandes für die Wahl eines Betriebsrates auszuhängen bzw. bekannt zu machen. Als die Vertreter der Beteiligten zu 1), die Beteiligten zu 4) und 5), am 14. November 2022 das Betriebsgelände der Beteiligten zu 2) betreten wollten, wurde ihnen von zwei Frauen der Zutritt verweigert, wobei es sich bei einer um die Geschäftsführerin der Beteiligten zu 2) handelte. Die Beteiligten zu 4) und 5) nahmen hierbei Bezug auf die Ankündigung der Beteiligten zu 1). Die Geschäftsführerin der Beteiligten zu 2) erkundigte sich nach dem Namen der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2), die Mitglied bei der Beteiligten zu 1) seien. Daraufhin wurde auf eine notarielle Urkunde (Bl. 19 f. d. A.) Bezug genommen (Bl. 15 d. A.), die vom dem Notar Herrn J. in S. am 9. November 2022 (Az. Z-Nummer 2153/22 J) ausgestellt wurde. Diese enthält die Erklärung eines Vertreters der Beteiligten zu 1), dem Beteiligten zu 4), dass ein Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2), der in einem nicht aufgelösten Arbeitsverhältnis steht, Mitglied der Beteiligten zu 1) ist. Besagter Arbeitnehmer war mit dem Beteiligten zu 4) beim Notar anwesend und legte seinen Personalausweis, seinen mit der Beteiligten zu 2) geschlossenen Arbeitsvertrag, seine Kontoauszüge samt Kontonummer mit den Gehaltseingängen für die Monate August 2022 bis Oktober 2022 von der Beteiligten zu 2) sowie seine Girokontokarte, auf der sein Name sowie die Kontonummer ersichtlich war, vor. Den Beteiligten zu 4) und 5) wurde der Zutritt zum Betriebsgelände der Beteiligten zu 2) verweigert und von der Geschäftsführerin mitgeteilt, dass keine Gewerkschaft benötigt werde. 2. Daraufhin fasste die Beteiligte zu 1) den Zeitplan, dass am 22. November 2022 zur Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes in dem Betrieb der Beteiligten zu 2) eingeladen und am 1. Dezember 2022 ab 9.30 Uhr eine Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes sowie am 9. Dezember 2022 ab 9:30 Uhr eine Betriebsversammlung zur Wahl des Betriebsrates und ab 10.00 Uhr die öffentliche Auszählung der Betriebsratswahl stattfinden soll. Der Beteiligten zu 2) wurde daraufhin von der Beteiligten zu 1) mit Schreiben vom 16. November 2022, das der Beteiligten zu 2) vorab per Telefax übermittelt wurde, mitgeteilt, dass die Beteiligte zu 1) durch Beauftragte am 22. November 2022 den Betrieb der Beteiligten zu 2) betreten wolle, um deren Arbeitnehmer zur Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes einzuladen. Mit ihrer Antragsschrift vom 15. November 2022 machte die Beteiligte zu 1) gegenüber der Beteiligten zu 2) ihr Zutrittsrecht zum Betrieb der Beteiligten zu 2) geltend, wobei die Beteiligte zu 1) an 22. November 2022, am 1. Dezember 2022 sowie am 9. Dezember 2022 den Zutritt zum Betriebsgelände begehrte, um Handlungen im Rahmen des Wahlverfahrens zur Wahl eines Betriebsrates im Betrieb der Beteiligten zu 2) durchführen zu können. Hinsichtlich der von der Beteiligten zu 1) gestellten Anträge wird auf die Antragsschrift vom 15. November 2022 (Bl.14 f. d. A.) Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 21. November 2022 reichte die Beteiligte zu 1) eine eidesstattliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) zu den Gerichtsakten, nach der bei der Beteiligten zu 2) im November 2022 und Dezember 2022 Mitglieder der Beteiligten zu 1) beschäftigt seien, namentlich das in der notariellen Urkunde des Notar J. vom 9. November 2022 erwähnte Mitglied. Diese ging der Beteiligten zu 2) erst im Nachgang des Beschlusses vom 21. November 2022 zu. Das Arbeitsgericht S. erließ am 21. November 2022 ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung mit folgendem Tenor: I. Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, den Beteiligten zu 3), 4) und 5) Zutritt zu dem Betrieb der Beteiligten zu 2) in B. am Dienstag, den 22. November 2022 zwischen 8.00 Uhr und 9.00 Uhr zu gewähren, um zur Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes einzuladen. II. Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, den Beteiligten zu 3), 4) und 5) nach vorheriger Ankündigung Zutritt in die Produktionshalle des Betriebs der Beteiligten zu 2) in B. am Donnerstag, den 1. Dezember 2022, ab 9:30 Uhr zu gewähren, um an der Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes teilzunehmen. III. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen nach Ziffer I. bis II. wird der Beteiligten zu 2) ein Ordnungsgeld von bis zu EUR 10.000,00 (in Worten: Zehntausend Euro) angedroht, ersatzweise Ordnungshaft, die an der Geschäftsführerin der Beteiligten zu 2) zu vollstrecken ist. IV. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Am 22. November 2022 befanden sich die Beteiligten zu 4) und zu 5) zu der in der einstweiligen Verfügung genannten Zeit gemeinsam mit der Gerichtsvollzieherin Frau B. vor dem Betriebsgelände der Beteiligten zu 2). Der Parkplatz war jedoch vollständig leer und auf das Klingeln an der Eingangstür reagierte niemand, sodass die Gerichtsvollzieherin den Beschluss des Arbeitsgerichtes in den Briefkasten der Beteiligten zu 2) zustellte (Bl. 111 d. A.). Zum begehrten Zutritt kam es nicht. Der Beteiligte zu 3) war nicht vor Ort. Nachdem die Beteiligte zu 2) zunächst mit Schriftsatz 2. Dezember 2022 sofortige Beschwerde einlegte (Bl. 64 d. A.), diese jedoch mit weiterem Schriftsatz vom 13. Januar 2023 zurücknahm (Bl. 85 d. A.), erhob die Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 13. Januar 2023 Widerspruch gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes S. vom 21. November 2022. Aufgrund der zum Zeitpunkt der Widerspruchserhebung bereits in der Vergangenheit liegenden Daten, für die die Beteiligte zu 1) Zutritt zum Betriebsgelände der Beteiligten zu 2) begehrte, wies das Gericht zur Vorbereitung des Widerspruchstermines mit Verfügung vom 13. Februar 2023 auf das Verstreichen der Daten hin und erfragte, ob die Beteiligte zu 1) im Hinblick hierauf prozessuale Erklärungen abgeben wolle (Bl. 123 d. A.). Hierauf kündigte die Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 15. Februar 2023 an, an den Anträgen festhalten zu wollen (Bl. 125 d. A.) Die Beteiligte zu 1) behauptet, dass es dem Widerspruch der Beteiligten zu 2) an der erforderlichen Beschwer fehle sowie dass kein Rechtsschutzinteresse bestehe, da es an den im Beschluss genannten Daten nicht zum Zutritt der Beteiligten zu 19 kam (Bl. 111 d. A.). Die Beteiligte zu 1) beantragt, die einstweilige Verfügung vom 21. November 2022 zu bestätigen. Die Beteiligte zu 2) beantragt, die einstweilige Verfügung vom 21. November 2022 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2) behauptet, dass die von der Beteiligten zu 2) zur Glaubhaftmachung des Vertretenseins der Beteiligten zu 1) im Betrieb der Beteiligten zu 2) vorgelegte notarielle Urkunde nicht ausreiche (Bl. 100 d. A.). Es sei ungenügend, dass der Mitarbeitende der Beteiligten zu 2) nicht selbst gegenüber dem Notar versichert habe, dass er Mitglied der Beteiligten zu 1) sei, sondern lediglich der Beteiligte zu 4) dies versicherte (Bl. 101 d. A.). Es sei erforderlich gewesen, dass ein Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) selbst gegenüber dem Notar eidesstattlich versichere, dass er Gewerkschaftsmitglied sei (ebd.). Andernfalls habe eine etwaige falsche Erklärung des Mitarbeitenden gegenüber dem Notar keine strafrechtlichen Konsequenzen (ebd.). Ferner könne eine anonyme Person nicht als Zeuge vernommen werden (ebd). Weiter behauptet die Beteiligte zu 2), es gebe Mitarbeitende bei der Beteiligten zu 2), deren Arbeitsverhältnis zum 30. November 2022 geendet habe, sodass nicht auszuschließen sei, dass die Beteiligte zu 1) durch das Ausscheiden dieser Arbeitnehmer jedenfalls im Dezember 2022 nicht mehr im Betrieb der Beteiligten zu 2) vertreten sei (Bl. 37 d. A.). Schließlich meint die Beteiligte zu 2), dass das Begehren der Beteiligten zu 1) durch Zeitablauf überholt sei und beruft sich auch auf § 927 ZPO (Bl. 130 d. A.). Im Termin zur mündlichen Verhandlung wies das Gericht nochmals darauf hin, dass die von der Beteiligten zu 1) im Antrag genannten Daten in der Vergangenheit liegen und erfragte, ob die Beteiligte zu 1) gewillt ist, prozessuale Erklärungen abzugeben, insbesondere Erledigung zu erklären, was die Beteiligte zu 1) verneinte (Bl. 133 R d. A.). Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den gesamten Akteninhalt verwiesen. II. Auf den Widerspruch hin war die am 21. November 2022 erlassene einstweilige Verfügung aufzuheben und die Anträge der Beteiligten zu 1) waren zurückzuweisen, da diese unbegründet sind. 1. Auf den Widerspruch der Beteiligten zu 2) hatte das Arbeitsgericht gem. § 85 Abs. 2 S. 2 ArbGG i. V. m. § 936 ZPO i. V. m. § 925 Abs. 1 ZPO über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung zu entscheiden. Der Widerspruch der Beteiligten zu 2) war weder aufgrund mangelnder Beschwer noch aufgrund fehlenden Rechtsschutzinteresses unstatthaft. Soweit der Beschluss des Arbeitsgerichtes für die Zuwiderhandlung der Beteiligten zu 2) gegen die in der einstweiligen Verfügung getroffenen Anordnungen bereits antragsgemäß ein Ordnungsmittel androhte und die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2022 die Festsetzung eines Ordnungsgeldes beantragte, zeitigte die einstweilige Verfügung vom 21. November 2022 auch nach Ablauf der dort genannten Kalenderdaten noch Wirkungen für die Beteiligte zu 2), die die Beteiligte zu 2) beschwerten und auch ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse begründeten. 2. Die zulässigen Anträge auf Erlass der einstweiligen Verfügung sind unbegründet. a) Die Anträge sind vollumfänglich zulässig, insbesondere ist das Arbeitsgericht S. als Gericht der Hauptsache gem. § 85 Abs. 2 S. 2 ArbGG i. V. m. § 937 Abs. 1 ZPO zuständig. b) Die Anträge sind jedoch unbegründet, da zum Zeitpunkt der Entscheidung schon kein Verfügungsanspruch gegeben ist. aa) (1) Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt für die vorliegende Entscheidung ist der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (MüKoZPO/Drescher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 925 Rn. 5). In der Entscheidung nach Erhebung des Widerspruches ist daher zu prüfen, ob die einstweilige Verfügung nach dem Sach- und Streitstand bei Schluss der mündlichen Verhandlung sachlich gerechtfertigt ist, weshalb alle Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung erneut zu prüfen sind (zum Arrest BFH, Urteil vom 17. Dezember 2003, Az. I R 1/02; zust. Zöller/Vollkommer, 34. Aufl. 2022, § 925 ZPO Rn. 1). Es ist nicht darüber zu entscheiden, ob die einstweilige Verfügung zur Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig ergangen ist, weshalb eine Änderung der Sach- und Rechtslage (sowie ggf. der Beweislage) bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vollumfänglich Berücksichtigung finden muss (vgl. zum Arrest Wieczorek/Schütze/Thümmel, ZPO, 5. Aufl. 2020, § 925 ZPO Rn. 2). (2) Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung abzustellen ist, gilt nur dann, wenn der Verfügungsschuldner lediglich Kostenwiderspruch eingelegt hat oder wenn der Verfügungsgläubiger das Verfahren für erledigt erklärt hat (Musielak/Voit/Huber, 19. Aufl. 2022, ZPO § 925 Rn. 1). (a) Unstreitig hat die Beteiligte zu 1) nicht lediglich Kostenwiderspruch erhoben. (b) Darüber hinaus hat die Beteiligte zu 1) auch nicht Erledigung erklärt. Das Gericht hat mehrfach – sowohl mit Hinweis vom 13. Februar 2023 als auch zuletzt in der mündlichen Verhandlung – auf seine vorläufige Rechtsauffassung der Unbegründetheit der einstweiligen Verfügung kraft Zeitablaufes hingewiesen und gegenüber der Beteiligten zu 1) erfragt, ob sie prozessuale Erklärungen, insbesondere eine Erledigungserklärung abgeben möchte. Das hat die Beteiligte zu 1) wiederholt verneint. Das Gericht verkennt nicht, dass der Zeitablauf – auch bei fristbezogenen Unterlassungs- und konsequenterweise auch Duldungsansprüchen – für sich genommen kein erledigendes Ereignis ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003, Az. I ZB 45/02). Soweit allerdings gerade bei fristbezogenen Unterlassungsansprüchen anerkannt ist, dass Erledigung auch für die Zukunft erklärt werden kann (a. a. O.), gilt dies auch für Duldungsgebote. Eine zukunftsbezogene Erledigungserklärung hat zur Folge, dass der Anspruchsgläubiger im Rahmen des Dispositionsgrundsatzes zu erkennen gibt, dass über den geltend gemachten Anspruch nicht mehr mit der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung entschieden werden soll, sondern dass der Anspruch nur bis zum Zeitpunkt des Zeitablaufes verfolgt werden sollte. Die (zukunftsbezogene) Erledigungserklärung hat daher zur Folge, dass sich der Prüfungsmaßstab der Entscheidung verschiebt und die Anspruchsvoraussetzungen für die einstweilige Verfügung gerade nicht zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung bzw. nach dem benannten Kalenderdatum vorliegen müssen, sondern nur bis zu demjenigen Zeitpunkt, zudem noch nicht (zukunftsbezogen) für erledigt erklärt wurde. Eine solche (zukunftsbezogene) Erledigungserklärung mit der Folge, dass hinsichtlich des begehrten Zutrittsrechtes nicht mehr auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung abzustellen ist, hat die Beteiligte zu 1) jedoch nicht abgegeben. Über den Hinweis gem. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i. V. m. § 139 ZPO hinaus war das Gericht aufgrund von Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG nicht gehalten, der Beteiligten zu 1) die Abgabe einer Erledigungserklärung nahezulegen. Das Gericht hat auf die Unbegründetheit des Antrages aufgrund von Zeitablauf hingewiesen und mehrfach erfragt, ob die Beteiligte zu 1) prozessuale Erklärungen abzugeben beabsichtigt. Der Beteiligten zu 1) weitergehend die Abgabe einer Erledigungserklärung nahezulegen, um im Verfahren zu obsiegen, hätte die Pflicht zur Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten verletzt (dazu BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007, Az. 1 BvR 2228/06). Das Gericht hätte daher die Grenzen von Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG überschritten, wenn es sich über den erteilten Hinweis und die Fragen nach der Abgabe prozessualer Erklärungen hinaus zum Berater der Beteiligten zu 1) gemacht hätte (dazu BGH, Beschluss vom 26. April 2016, Az. VIII ZB 47/15). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Gerecht im Rahmen der materiellen Prozessleitung, zu der die in § ZPO § 139 ZPO vorgesehenen Erörterungen, Fragen und Hinweise zählen, gleichwohl den Dispositionsgrundsatz, mithin das Verfügungsrecht der Parteien über das Streitverhältnis zu respektieren hat. Da die Beteiligte zu 1) mehrfach erklärte, keine prozessuale Erklärungen abgeben zu wollen, musste das Gericht dies respektieren. Dass die Beteiligte zu 1) darüber hinaus äußerte, dass die Rechtsauffassung des Gerichtes hinsichtlich des Zeitablaufes dazu führe, dass faktisch nie für zeitlich befristete einstweilige Verfügungen ein Ordnungsgeld beigetrieben werden könne, durfte das Gericht im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG nicht dazu veranlassen, dahingehend beratend tätig zu werden, dass die – ohnehin seitens des Gerichtes in dem Raum gestellte – Erledigungserklärung durch die Beteiligte zu 1) nicht nur zur Begründetheit des Antrages, sondern auch – soweit sämtliche Voraussetzungen vorliegen – die Verhängung des Ordnungsgeldes zur Folge haben könnte. Hätte das Gericht – über den Hinweis auf den Zeitablauf sowie die materiell rechtlichen Folgen und die Frage nach einer beabsichtigten Abgabe von prozessualen Erklärungen – hierauf explizit hingewiesen, hätte das Gericht faktisch – zulasten der Beteiligten zu 2) – darauf hingewirkt, dass die Beteiligte zu 1) obsiegt und die Beteiligte zu 2) unterliegt. Das Gericht hätte sich daher zum Berater der Beteiligten zu 1) gemacht und dieser zum Obsiegen verholfen. Auch soweit die Grenzen zwischen der gerichtlichen Pflicht i. S. d. § 139 ZPO und einem Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG fließend sind, wäre damit die richterliche Neutralität beeinträchtigt gewesen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beteiligte zu 1) keine nicht vertretene Naturalpartei ist und bereits in Vorbereitung des Widerspruchstermines ein dahingehender schriftlicher Hinweis des Gerichtes erging, der der Beteiligten zu 1) eine Prüfung ermöglichte. (3) Aus den genannten Gründen musste das Gericht über den geltend gemachten Anspruch entscheiden, als wäre das Gericht zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erstmals zur Entscheidung berufen gewesen. bb) Ein Verfügungsanspruch der Beteiligten zu 1) ist zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. aa)(1)) (jedenfalls) analog § 275 Abs. 1 BGB nicht (mehr) gegeben. (1) Die Beteiligte zu 1) machte ihr Recht auf Zutritt zum Betrieb der Beteiligten zu 2) gem. § 2 Abs. 2 i. V. m. § 17 Abs. 3 BetrVG zu konkret im Antrag des vorliegenden Antragsverfahrens bezeichneten Kalenderdaten, namentlich dem 22. November 2022, dem 1. Dezember 2022 sowie dem 9. Dezember 2022, geltend. (2) Der Zutritt zu dem Betrieb der Beteiligten zu 2) an den vorgenannten konkreten Kalenderdaten ist jedoch (jedenfalls) analog § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden. Unmöglichkeit kann insbesondere durch Zeitablauf eintreten (vgl. nur. BeckOK BGB/Lorenz, 65. Ed. 1.2.2023, BGB § 275 Rn. 35). Die Beteiligte zu 1) begehrte den Zutritt zum Betrieb der Beteiligten zu 2) nicht zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt, sondern an konkret bezeichneten Kalenderdaten. Diese Kalenderdaten wählte die Beteiligte zu 1) deshalb, um den von ihr beabsichtigten Zeitplan des Ablaufes der Betriebsratswahl einhalten zu können. Vor diesem Hintergrund maß die Beteiligten zu 1) den genannten und entsprechend beantragten Kalenderdaten eine besondere Bedeutung bei, sodass der Zutritt zu genau diesen Zeitpunkten – vergleichbar einem absoluten Fixgeschäft (vgl. MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, BGB § 275 Rn. 57 f.) – derart wichtig war, dass der Zutritt nur zu diesen bestimmten Zeitpunkten von der Beteiligten zu 1) begehrt und danach für diese faktisch sinnlos war. Die von der Beteiligten zu 1) frei gewählte Konkretisierung ihres Antrages auf bestimmte Kalenderdaten führte mithin dazu, dass mit Ablauf der genannten Kalenderdaten durch die Beteiligte zu 2) kein Zutritt zu genau diesen Kalenderdaten mehr gewährt werden konnte und mithin „keine Erfüllung“ mehr möglich war. Aus diesen Grund trat mit dem Verstreichen der im Antrag genannten Kalenderdaten Unmöglichkeit (analog) § 275 BGB ein. 3. Die Entscheidung ergeht gem. § 2 Abs. 2 GKG i. V. m. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG gerichtskostenfrei.