Urteil
1 Ca 610/23
ArbG Suhl 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGSUH:2023:0804.1CA610.23.00
1Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Einspruch muss nicht als solcher bezeichnet sein, vielmehr genügt, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, dass der Beklagte den Vollstreckungsbescheid nicht gegen sich gelten lassen will.(Rn.5)
2. Da der Vollstreckungsbescheid dem Versäumnisurteil gleichsteht, wie sich aus § 46a Abs 1 S 1 ArbGG i. V. m. § 700 Abs 1 ZPO ergibt, ist auch der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gem. § 59 S 2 ArbGG schriftlich oder durch Abgabe einer Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.(Rn.7)
Tenor
I. Der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts A… vom 5. Juni wird als unzulässig verworfen.
II. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
III. Der Streitwert wird auf EUR 192,03 festgesetzt.
IV. Die Berufung wird nicht gesondert zuzulassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Einspruch muss nicht als solcher bezeichnet sein, vielmehr genügt, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, dass der Beklagte den Vollstreckungsbescheid nicht gegen sich gelten lassen will.(Rn.5) 2. Da der Vollstreckungsbescheid dem Versäumnisurteil gleichsteht, wie sich aus § 46a Abs 1 S 1 ArbGG i. V. m. § 700 Abs 1 ZPO ergibt, ist auch der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gem. § 59 S 2 ArbGG schriftlich oder durch Abgabe einer Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.(Rn.7) I. Der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts A… vom 5. Juni wird als unzulässig verworfen. II. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. III. Der Streitwert wird auf EUR 192,03 festgesetzt. IV. Die Berufung wird nicht gesondert zuzulassen. 1. Der Einspruch ist gem. § 46a Abs. 6 S. 2 ArbGG als unzulässig zu verwerfen, da der als solcher auszulegende Einspruch des Beklagten weder form- noch fristgerecht erhoben wurde. a) Die Mitteilung des Beklagten ist analog § 133 BGB als Einspruch auszulegen. Ein Einspruch muss nicht als solcher bezeichnet sein, vielmehr genügt, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, dass der Beklagte den Vollstreckungsbescheid nicht gegen sich gelten lassen will (vgl. nur ErfK/Koch, 23. Aufl. 2023, § 59 ArbGG Rn. 10). Diese Anforderungen erfüllt die rückseitig auf dem Vollstreckungsbescheid befindliche Erklärung des Beklagten. Der Beklagte gab zu erkennen, dass er nicht davon ausgehe, dass eine Überzahlung vorliege und er sich daher gegen den Vollstreckungsbescheid wehren möchte. b) Der Beklagte hat den Einspruch bereits nicht formgerecht eingelegt, da der Einspruch nicht unterschrieben war. Da der Vollstreckungsbescheid dem Versäumnisurteil gleichsteht, wie sich aus § 46a Abs. 1 S. 1 ArbGG i. V. m. § 700 Abs. 1 ZPO ergibt, ist auch der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gem. § 59 S. 2 ArbGG schriftlich oder durch Abgabe einer Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen (so im Ergebnis auch GMP/H…, 10. Aufl. 2022, § 46a ArbGG Rn. 28). Insoweit gelten die Grundsätze für sonstige bestimmende Schriftsätze, sodass auch der schriftlich eingelegte Einspruch handschriftlich unterzeichnet sein muss (I…, Beschluss vom 27. Mai 1993, Az. 16 Ta 6/93; J…OK ArbR/K…, 68. Ed. 01.06.2023, § 59 ArbGG Rn. 59; GMP/L…, 10. Aufl.2022, § 59 ArbGG Rn. 26). Der Beklagte hat das an das Arbeitsgericht A… gerichtete Schreiben jedoch nicht handschriftlich unterschrieben. c) Zudem wurde der Einspruch nicht fristgemäß eingelegt. Der Einspruch gegen den einem Versäumnisurteil gleichstehenden Vollstreckungsbescheid ist gem. § 59 S. 1 ArbGG binnen einer Notfrist von einer Woche einzulegen. Der Vollstreckungsbescheid wurde dem Beklagten am 7. Juni 2023 zugestellt; der Einspruch der Beklagten ging dem Arbeitsgericht A… jedoch erst am 23. Juni 2023, mithin nach Ablauf der Notfrist von einer Woche, zu. d) Der Einspruch ist gem. § 46a Abs. 1 S. 1 ArbGG i. V. m. § 700 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 341 Abs. 2 ZPO durch Urteil zu verwerfen. Das Urteil ergeht gem. § 55 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG durch den Vorsitzenden allein sowie gem. § 55 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 4a ArbGG ohne mündliche Verhandlung. 3. Der Streitwert ist in der Höhe des im Vollstreckungsbescheid bezifferten Betrags festzusetzen. 4. Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, da kein Berufungszulassungsgrund i. S. d. § 64 Abs. 3 ArbGG gegeben war. Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung zu viel entrichteten Arbeitsentgelts für die Zeit vom 9. März 2023 bis 31. März 2023, da das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits mit Ablauf des 8. März 2023 endete. Auf Antrag der Klägerin vom 14. März 2023 wurde vom Arbeitsgericht A… am 16. März 2023 ein Mahnbescheid über insgesamt EUR 196,05, namentlich der Hauptforderung i. H. v. EUR 192,03 sowie einer Nebenforderung für Portokosten i. H. v. EUR 1,55 netto und Auslagen für den Vordruck des Mahnbescheids i. H. V. EUR 2,47 netto erlassen (Bl.1 d. A.). Der Mahnbescheid wurde dem Beklagten am 24. März 2023 zugestellt. Ein Widerspruch wurde vom Beklagten nicht eingelegt, sodass auf Antrag der Klägerin vom 1. Juni 2023, beim Arbeitsgericht A… eingegangen am 5. Juni 2023, am 5. Juni 2023 ein Vollstreckungsbescheid erlassen wurde (Bl. 3 d. A.). Der Vollstreckungsbescheid wurde dem Beklagten am 7. Juni 2023 zugestellt. Am 23. Juni 2023 ging das Original des dem Beklagten zugestellten Vollstreckungsbescheids beim Arbeitsgericht A… ein, auf dessen Rückseite der Beklagte mitteilte, dass nicht ersichtlich sei, „welchen Arbeitgeber“ diese Forderung treffen solle und er „wüsste nicht, warum Überzahlung“ vorliege (Bl. 5 d. A.). Unterschrieben war diese Mitteilung nicht.