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Urteil

1 Ca 1216/23

ArbG Suhl 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGSUH:2024:0529.1CA1216.23.00
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Leitsätze
1. Die Darlegungs- und Beweislast für alle tatsächlichen Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit trifft denjenigen, der sich gerade auf die Unwirksamkeit des gegenständlichen Rechtsgeschäfts beruft. Vorliegend ist der Erwerber eines Tankstellenbetriebes für seine Behauptung, der Arbeitnehmer und sein Onkel, der vormalige Pächter der Tankstelle, hätten das Gehalt nur deswegen angehoben, um nach Vertragsbeendigung gegenüber dem Erwerber ein höheres Gehalt geltend machen zu können, beweisfällig geblieben.(Rn.28) 2. Auch aus den Umständen, unter denen die Lohnerhöhung stattfand, lässt sich eine sittenwidrige Zwecksetzung in der vorgenannten Art nicht herleiten. Zwar kann sich auch aus den objektiven Umständen des Abschlusses des Rechtsgeschäfts eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer verwerflichen Gesinnung ergeben, da eine solche einem direkten Nachweis oft nicht zugänglich ist. Den zwingenden Schluss auf ein Schädigungsinteresse gegenüber dem neuen Betriebsinhaber nahelegende Indizien tatsächlicher Art liegen jedoch nicht vor.(Rn.30) Ein solches Indiz ist insbesondere nicht im einzig vorgetragenen zeitlichen Zusammenfallen zwischen Wirksamwerden der Lohnerhöhung und der Kündigung des Pachtvertrages zu sehen, sodass vorliegend dahinstehen kann, ob allein ein zeitliches Moment die Annahme einer sittenwidrigen Gesinnung rechtfertigen würde.(Rn.31) 3. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 4 Sa 124/24.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.008,12 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.800,00 € seit 28.12.2023 und aus weiteren 208,12 € seit 23.01.2024 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.008,12 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht kraft Gesetzes statthaft ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Darlegungs- und Beweislast für alle tatsächlichen Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit trifft denjenigen, der sich gerade auf die Unwirksamkeit des gegenständlichen Rechtsgeschäfts beruft. Vorliegend ist der Erwerber eines Tankstellenbetriebes für seine Behauptung, der Arbeitnehmer und sein Onkel, der vormalige Pächter der Tankstelle, hätten das Gehalt nur deswegen angehoben, um nach Vertragsbeendigung gegenüber dem Erwerber ein höheres Gehalt geltend machen zu können, beweisfällig geblieben.(Rn.28) 2. Auch aus den Umständen, unter denen die Lohnerhöhung stattfand, lässt sich eine sittenwidrige Zwecksetzung in der vorgenannten Art nicht herleiten. Zwar kann sich auch aus den objektiven Umständen des Abschlusses des Rechtsgeschäfts eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer verwerflichen Gesinnung ergeben, da eine solche einem direkten Nachweis oft nicht zugänglich ist. Den zwingenden Schluss auf ein Schädigungsinteresse gegenüber dem neuen Betriebsinhaber nahelegende Indizien tatsächlicher Art liegen jedoch nicht vor.(Rn.30) Ein solches Indiz ist insbesondere nicht im einzig vorgetragenen zeitlichen Zusammenfallen zwischen Wirksamwerden der Lohnerhöhung und der Kündigung des Pachtvertrages zu sehen, sodass vorliegend dahinstehen kann, ob allein ein zeitliches Moment die Annahme einer sittenwidrigen Gesinnung rechtfertigen würde.(Rn.31) 3. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 4 Sa 124/24. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.008,12 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.800,00 € seit 28.12.2023 und aus weiteren 208,12 € seit 23.01.2024 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.008,12 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht kraft Gesetzes statthaft ist. I. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. 1. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 lt. a) ArbGG eröffnet und das Arbeitsgericht S. gem. § 48 Abs. 1a S. 1 ArbGG örtlich zuständig, da der Kläger die geschuldete Arbeitsleistung in Z. und damit innerhalb des Gerichtsbezirks des Arbeitsgerichts S. tatsächlich erbringt. Gem. §§ 264 Nr. 2, 495 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG steht es dem Kläger frei, den Antrag in der Hauptsache zu erweitern. Dies hat er durch Erhöhung der Klageforderung getan. Derartige quantitative Erhöhungen des Antrags bei ansonsten gleich gebliebenem Sachverhalt sind von Gesetzes wegen zulässig. 2. Die Klage ist auch begründet a) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 2.008,12 € brutto aus §§ 611a Abs. 2, 613a Abs. 1 S. 1 BGB, denn die Beklagte muss die Vergütungsvereinbarung des Klägers mit dem vormaligen Pächter über ein Grundgehalt in Höhe von 3.600 € gegen sich gelten lassen. aa) Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem vormaligen Pächter der Tankstelle ist gem. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB zum 01.10.2023 zu unveränderten Vertragsbedingungen auf die Beklagte übergegangen. Hiernach tritt im Falle eines rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Im Weiterbetrieb der Tankstelle durch die Beklagte nach Kündigung des Pachtvertrages mit dem ehemaligen Arbeitgeber des Klägers ist ein rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang im Sinne der Norm zu sehen. Ein Betriebsübergang iSv. § 613a BGB liegt nämlich vor, wenn ein neuer Rechtsträger den Betrieb, verstanden als wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisatorischen Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit, unter Wahrung seiner Identität fortführt. Ob ein im wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit “Betrieb” bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falles. Zu den maßgeblichen Tatsachen zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang der materiellen Betriebsmittel, wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen sowie die Dauer einer eventuellen Unterbrechung der Betriebstätigkeit (stRspr., vgl. BAG v. 17.04.2003 – Az. 8 AZR 253/02). So liegt es hier, denn die Tankstelle wurde durch die Beklagte nach Beendigung des Pachtvertrages in Eigenregie nahtlos unter Weiternutzung sämtlicher materieller Betriebsmittel auf unveränderte Weise sowie unter Fortbeschäftigung des Klägers weiterbetrieben. Der Betriebsübergang infolge der Kündigung des Pachtvertrages erfolgte auch durch Rechtsgeschäft mithin im Wege der Einzelrechtsnachfolge, wobei es auf die Art des Rechtsgeschäfts und auf die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses nicht ankommt (BAG v. 20.06.2002 – 8 AZR 459/01). Ein Widerspruch des Klägers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses nach § 613a Abs. 6 BGB erfolgte nicht. bb) Der Zahlungsanspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe, denn dies entspricht dem hälftigen Monatslohn basierend auf den zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs vereinbarten Vertragsbedingungen. Der Kläger hatte mit dem vormaligen Pächter der Tankstelle wirksam eine Grundvergütung von monatlich 3.600 € brutto vereinbart, wobei dahinstehen kann, ob dies letztlich durch den auf den 28.12.2022 datierten Nachtrag zum Arbeitsvertrag, eine erneute Vereinbarung der damaligen Vertragspartner im Mai 2023 oder konkludent durch monatliche Zahlung des erhöhten Betrags ab Juni 2023 erfolgte. Der den Zahlungen ab Juni 2023 zugrundeliegende Änderungsvertrag ist insbesondere nicht nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmendem Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Dabei sind nicht nur der objektive Inhalt des Geschäfts, sondern auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, und die von den Parteien verfolgten Absichten und Beweggründe zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts abzustellen und nicht auf den Eintritt der Rechtswirkungen. In subjektiver Hinsicht genügt es, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt, bzw. sich der Kenntnis bewusst verschließt oder entzieht. Dagegen ist ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit und eine Schädigungsabsicht nicht erforderlich (BAG v. 22.07.2010 – 8 AZR 144/09 m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist unter Einbeziehung der Umstände der Lohnerhöhung für die Kammer keine Sittenwidrigkeit des Änderungsvertrages feststellbar. Dieser verstößt weder seinem Inhalt nach noch nach den mit ihm verfolgten Absichten oder Beweggründen gegen die guten Sitten. (1) Die Vergütungsanhebung als solche stand den früheren Vertragsparteien im Rahmen der in Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG verankerten und in der einfachgesetzlichen Privatrechtsordnung ausgestalteten Vertragsfreiheit zu, sodass der Inhalt des Rechtsgeschäfts als solches nicht zu beanstanden ist. (2) Auch die konkreten Umstände des Abschlusses des Änderungsvertrages führen zu keiner anderen Bewertung. Zwar führt die Nutzung eines für sich betrachtet rechtlich zulässigen Gestaltungsmittels dann zur Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn Beweggrund und Zweck mit den guten Sitten nicht vereinbar sind. Dies ist u.a. dann anzunehmen, wenn das Rechtsgeschäft zu einer Schädigung Dritter führt und eine solche beabsichtigt war (LAG Sachsen v. 19.04.2016 – Az. 3 Sa 625/15). Derartige Umstände sind für die Kammer aber vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Beklagte für ihre Behauptung, der Kläger und sein Onkel, der vormalige Pächter der Tankstelle, hätten das Gehalt nur deswegen angehoben, um nach Vertragsbeendigung gegenüber der Beklagten ein höheres Gehalt geltend machen zu können, beweisfällig geblieben. Die Darlegungs- und Beweislast für alle tatsächlichen Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit trifft jedoch denjenigen, der sich gerade auf die Unwirksamkeit des gegenständlichen Rechtsgeschäfts beruft (BGH v. 05.10.2001 – Az. V ZR 237/00). Auch aus den Umständen, unter denen die Lohnerhöhung stattfand, lässt sich eine sittenwidrige Zwecksetzung in der vorgenannten Art nicht herleiten. Zwar kann sich auch aus den objektiven Umständen des Abschlusses des Rechtsgeschäfts eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer verwerflichen Gesinnung ergeben, da eine solche einem direkten Nachweis oft nicht zugänglich ist (vgl. BGH v. 18.12.2008 – Az. VII ZR 201/06). Den zwingenden Schluss auf ein Schädigungsinteresse gegenüber dem neuen Betriebsinhaber nahelegende Indizien tatsächlicher Art liegen jedoch nicht vor. Ein solches Indiz ist insbesondere nicht im einzig vorgetragenen zeitlichen Zusammenfallen zwischen Wirksamwerden der Lohnerhöhung und der Kündigung des Pachtvertrages zu sehen, sodass vorliegend dahinstehen kann, ob allein ein zeitliches Moment die Annahme einer sittenwidrigen Gesinnung rechtfertigen würde. Der zeitlichen Koinzidenz kommt nach den konkreten Umständen des Falles nämlich nicht einmal Indizwirkung zu. Diese wird einerseits dadurch entkräftet, dass die Beklagte selbst einen zwischen dem Kläger und dem vormaligen Pächter geschlossenen schriftlichen Nachtrag zum Arbeitsvertrag in den Prozess eingeführt hat, der auf den 28.12.2022 datiert ist und damit auf eine beabsichtigte Lohnanpassung lange vor Bekanntwerden der Kündigung des Pachtvertrages durch die Beklagte hindeutet und den die Beklagte in der Sache nicht angegriffen hat. Auch die tatsächliche Umsetzung der Lohnerhöhung erst nach Zugang der Kündigungserklärung beim ehemaligen Pächter lässt vorliegend nicht den Schluss auf einen Schädigungswillen zu. Denn die Aussetzung der Lohnerhöhung erfolgte - nach von der Beklagten unbestrittenem Vortrag des Klägers - nur deshalb, weil sich Anfang Januar 2023 in der Tankstelle ein Einbruch ereignete, bei dem Waren im Wert von über 7.000,00 € gestohlen wurden und abgewartet werden sollte, in welcher Höhe der eingetretene Schaden durch die Versicherung kompensiert würde und wie zahlungsfähig der Pächter im Weiteren sein würde. Gegen die Behauptung der Beklagten, die Lohnerhöhung sei nur deshalb vorgenommen worden, um sie der Beklagten gegenüber geltend machen zu können, spricht zudem, dass auch der vormalige Pächter der Tankstelle den höheren Lohn für vier Monate selbst gezahlt hat. Weitere auf sittenwidrige Beweggründe oder Absichten hindeutende Umstände sind von der Beklagten nicht vorgetragen worden. b) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB. Der Beginn der Verzinsungspflicht folgt aus dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des ursprünglichen bzw. des geänderten Klageantrags nach §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1, 2; 495 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG durch Zustellung der Klageschrift am 27.12.2023 bzw. der Klageerweiterung am 22.01.2024. II. Die Beklagte hat als unterlegene Partei gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Der Wert des Streitgegenstandes ist gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Dieser bemisst sich gem. §§ 3, 4 Abs. 1 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG nach dem Wert der geltend gemachten Hauptforderung. IV. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, da keine Berufungszulassungsgründe gem. § 64 Abs. 3 ArbGG bestehen. Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts des Klägers für die erste Hälfte des Monats November 2023. Die Beklagte ist Eigentümerin der Tankstelle in Z. Der Kläger war beim vormaligen Pächter dieser Tankstelle, seinem Onkel, seit 01.11.2020 als Verkäufer angestellt. Ursprünglich betrug das Arbeitsentgelt des Klägers 2.000,00 € netto. Mit Nachtrag zum Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und dem vormaligen Pächter der Tankstelle, datiert auf den 28.12.2022, wurde das Bruttogehalt des Klägers auf 3.600,00 € zuzüglich eines Sachgutscheins im Wert von 50,00 € sowie eines Warengutscheins im Wert von 90,00 € beginnend zum 01.01.2023 angehoben. Aufgrund eines Einbruchs beim Tankstellenpächter am 03.01.2023, bei dem Waren im Wert von über 7.000,00 € gestohlen wurden, vereinbarten dieser und der Kläger, dass die Umsetzung der Gehaltserhöhung so lange unterbleiben sollte, bis sich herausstellten sollte, in welcher Höhe der eingetretene Schaden durch die Versicherung kompensiert würde und wie zahlungsfähig der Pächter dann im Weiteren sein würde. Für die Monate Januar 2023 bis Mai 2023 erhielt der Kläger durchschnittlich monatlich 2.750,10 € brutto. Die tatsächliche Umsetzung der Gehaltserhöhung erfolgte aufgrund erneuter Verabredung im Mai 2023 sodann ab Juni 2023 und wurde bis einschließlich September 2023 vom vormaligen Pächter der Tankstelle auch tatsächlich ausgezahlt. Die Beklagte kündigte am 21.06.2023 den Pachtvertrag über die Tankstelle mit dem Onkel des Klägers mit Wirkung zum 30.09.2023. Ab diesem Zeitpunkt und bis einschließlich 15.11.2023 wurde die Tankstelle in Eigenregie der Beklagten fortgeführt. Die Beklagte zahlte an den Kläger für Oktober 2023 sodann ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage von 3.600,00 € brutto. Für die erste Novemberhälfte erstellte die Beklagte zuletzt eine Entgeltabrechnung, ebenfalls basierend auf einer Grundvergütung von 3.600,00 € brutto, die unter Einberechnung verschiedener Zuschläge und des hälftigen Abzugs wegen des Austrittsdatums zum 16.11.2023 ein „Gesamtbrutto“ von 2.008,12 € ausweist. Eine Auszahlung erfolgte nicht. Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.800,00 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Nach Erhalt der Entgeltabrechnung der Beklagten für den Monat November 2023 hat der Kläger seinen Antrag auf den dort aufgeführten Bruttobetrag erweitert. Der Kläger beantragt zuletzt: die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.008,12 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.800,00 € und aus weiteren 208,12 € jeweils seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, bei den in den Monaten Januar bis Mai 2023 gezahlten 2.750,10 € handele es sich um das wahre Gehalt des Klägers. Dieser und sein Onkel, der vormalige Pächter der Tankstelle, hätten das Gehalt nur deswegen angehoben, um nach Vertragsbeendigung gegenüber der Beklagten ein höheres Gehalt geltend machen zu können. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schrift-sätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Klage ist der Beklagten am 27.12.2023, die Klageerweiterung am 22.01.2024 zugestellt worden.