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Urteil

4 Ca 1072/23

ArbG Suhl 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGSUH:2024:0321.4CA1072.23.00
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Leitsätze
1. Einzelfall zur Auslegung einer tariflichen Regelung, wonach es dem Arbeitgeber obliegt, überschießende Reststunden einer in Freizeit umwandelbaren Einmalzahlung entweder einem Zeitkonto gutzuschreiben oder als Restzahlung auszuzahlen.(Rn.18) (Rn.34) 2. Berufung eingelegt beim Thüringer Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 1 Sa 63/24.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 33,26 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfall zur Auslegung einer tariflichen Regelung, wonach es dem Arbeitgeber obliegt, überschießende Reststunden einer in Freizeit umwandelbaren Einmalzahlung entweder einem Zeitkonto gutzuschreiben oder als Restzahlung auszuzahlen.(Rn.18) (Rn.34) 2. Berufung eingelegt beim Thüringer Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 1 Sa 63/24. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 33,26 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird gesondert zugelassen. Die gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG, § 313 Abs. 3 ZPO zusammengefassten Entscheidungsgründe beruhen auf den folgenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Gerichts. Die zulässige Klage, die beim zuständigen Gericht erhoben wurde, ist unbegründet. Die Beklagte hat die geschuldete Leistung der Jahresleistungsprämie 2023 nach § 5 Ziff.1 und 6 des TV JlP an die Klägerin (Gläubigerin) vollständig bewirkt. Der Erfüllungseinwand der Beklagten vernichtet die Forderung. Die heute herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur geht unisono davon aus, dass die Erfüllung weder eine vertragliche Einigung noch eine Tilgungsbestimmung voraussetzt, sondern allein aufgrund der tatsächlichen Herbeiführung des Leistungserfolgs eintritt. Das Schuldverhältnis (hier die in Frage stehende Forderung) ist nach § 362 Absatz 1 BGB erloschen. I. I.1 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft der beiderseitigen Organisationszugehörigkeit gemäß § 4 Abs. 1 TVG die Rechtsnormen des einschlägigen TV JlP in der jeweilig gültigen Fassung unmittelbar und zwingend Anwendung. Der TV JLP vom 11.02.2000 i.d.F. vom 28.02.2023 gültig ab 01.03.2023 regelt: „§ 5 Zusätzliche Einmalzahlung 1. Beschäftigte, die jeweils im April ab dem Jahr 2023 in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt mindestens 6 Monate angehört haben, erhalten mit der Aprilabrechnung eines Jahres eine Zahlung in Höhe von 26 % eines tariflichen Monatsentgelts. Bei Arbeitnehmern im Drei-Schicht-Betrieb beträgt der Betrag 29 % eines tariflichen Monatsentgelts. 2., 3.4., 5. … 6.* Auf Antrag, der spätestens im November eines Vorjahres gestellt werden muss, können Teile oder der gesamte Betrag soweit betrieblich möglich, auch in Freizeit umgewandelt werden. Die Tage werden als volle Tage gewährt. Die Stunden können einem Zeitkonto gutgeschrieben oder entsprechend ausgezahlt werden. ______________________________ Protokollnotizen zu § 5 Ziff. 6: *) Mitarbeiter in Vollzeit haben einen Umwandlungsanspruch in Höhe von 5 Tagen (Ein Tag sind 7,5 Stunden.), 4 Stunden und 55 Minuten. Mitarbeiter in Vollzeit die mindestens 6 Monate im 3-Schicht-Betrieb im Vorjahreszeitraum tätig waren erhalten 6 Tage (Ein Tag sind 7,5 Stunden.), 2 Stunden und 18 Minuten. Den Betriebsparteien wird empfohlen, im Vorfeld in Betriebsvereinbarungen festzulegen, in welcher Reihenfolge bei entgegenstehenden betrieblichen Gründen vorrangig Freizeit gewährt werden soll. Hier sollen insbesondere private (z.B. Pflegehilfe, Kinderbetreuung) aber auch betriebliche Gründe (z.B. Dreischicht) berücksichtigt werden.“ Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach der ständigen Rechtsprechung des BAG den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt, BAG, Urteil vom 20.06.2018,4 AZR 339/17. I.2 Der Klägerin hat einen Anspruch auf 29 % eines tariflichen Monatsentgeltes als zusätzliche Einmalzahlung 2023. Auf ihren Antrag können Teile oder der gesamte Betrag soweit betrieblich möglich auch in Freizeit umgewandelt werden. Die Tage werden als volle Tage gewährt. Die Stunden können einem Zeitkonto gutgeschrieben oder entsprechend ausgezahlt werden. Die wörtliche Auslegung des Tariftextes ergibt, dass der Arbeitgeber auf Antrag und bei betrieblicher Möglichkeit volle Tage des umgewandelten Anspruchs als Freistellung „gewährt“ also gewähren muss. Mit schuldbefreiender Wirkung kann er diesen Teil der Schuld nur und ausschließlich durch die Freistellung erfüllen. Dies hat die Beklagte unstreitig getan. Die Stunden - gemeint können nur die die vollen Tage überschießenden Reststunden sein (2 h und 18 Minuten) – können einem Zeitkonto gutgeschrieben oder entsprechend ausgezahlt werden. Beides kann bei dieser Wortwahl ausschließlich und nur der Arbeitgeber. Er kann die Stunden einem Zeitkonto gutschreiben, oder die entsprechende Restzahlung auszahlen und Abrechnung hierüber erteilen. Der Text des Tarifvertrages enthält keine Formulierung, die dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht einräumt. Damit hat die Beklagte durch die Auszahlung der 33,26 € brutto die Schuld vollständig beglichen. Der Anspruch ist insgesamt erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. I.3 Das Gericht hat den maßgeblichen Sinn der tariflichen Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften, zu erforschen. Hierzu hat das Gericht den Fall geprüft, dass ein Arbeitnehmer die Wandlung des hälftigen Zahlbetrages in einen Freistellungsanspruch beantragt. Die sich ergebenden vollen Tage (der Tag mit 7,5 h) sind als Freizeit zu gewähren und der restliche Zahlbetrag ist insgesamt als Restzahlung auszuzahlen. Zur Überzeugung des Gerichtes wollten die Tarifvertragsparteien nicht vereinbaren, dass in diesem Fall die die Freistellung (volle Tage), überschießenden Stunden und Minuten zwischen den vollen Tagen und dem hälftigen beantragten Betrag als Zeitgutschrift für ein Arbeitszeitkonto nach Ausübung eines Wahlrechtes des Arbeitnehmers verbucht werden muss und für die zweite Hälfte der nicht beantragten Umwandlung ein Zahlungsanspruch gegeben ist. Eine Aufsplittung in Freistellung, Gutschrift auf dem Zeitkonto und Einmalzahlung wird vom Text der tariflichen Regelung nicht getragen. Eine vernünftige, sachgerechte, zweckorientierte und praktisch brauchbare Lösung (BAG, Urteil vom 20.06.2018, 4 AZR 339/17) für die vorliegende tarifliche Konstruktion ist die Alleinentscheidung des Arbeitgebers über die Reststunden bei Antrag auf vollständiger Umwandlung (Gutschrift auf dem Zeitkonto oder die Auszahlung). Dies ist entsprechend der jeweiligen, konkreten betrieblichen Situation umzusetzen. Der Argumentation der Beklagten, dass im gegebenen Insolvenzfall extrem eingeschränkte Ressourcen zur Verfügung stehen und deshalb die einheitliche Auszahlung des Überhang-Anteils die einfachste und praktikabelste Handhabung ist, kann sich das Gericht nicht verschließen. I.4 Die Tarifgeschichte des Tarifvertrages gibt keinen Anlass zu einer vom gefundenen Ergebnis abweichenden Würdigung. Der TV JLP vom 11.02.2000 i.d.F. vom 22.11.2021 gültig ab 01.01.2021 regelte: „§ 5 Zusätzliche Einmalzahlung Beschäftigte, die jeweils im April ab dem Jahr 2023 in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt mindestens 6 Monate angehört haben, erhalten mit der Aprilabrechnung eines Jahres eine Zahlung in Höhe von 26 % eines tariflichen Monatsentgelts. Bei Arbeitnehmern im Drei-Schicht-Betrieb beträgt der Betrag 29 % eines tariflichen Monatsentgelts. Auf Antrag, der spätestens im November des Vorjahres gestellt werden muss, können Teile oder der gesamte Betrag soweit betrieblich möglich, auch in Freizeit umgewandelt werden. Die Tarifvertragsparteien vereinbarten zu § 5 des TV JlP am 30.05.2022 eine Protokollnotiz. 7. a) Insgesamt haben Mitarbeiter in Vollzeit einen Umwandlungsanspruch in Höhe von 5 Tagen*, 4 Stunden und 55 Minuten. b) Mitarbeiter in Vollzeit die mindestens 6 Monate im 3-Schicht-Betrieb im Vorjahreszeitraum tätig waren erhalten 6 Tage*, 2 Stunden und 18 Minuten. c) Die Tage werden als volle Tage gewährt. Die Stunden können einem Zeitkonto gutgeschrieben oder entsprechend ausgezahlt werden.“ Die Tarifvertragsparteien haben die Formulierung später weiterverwendet. Aus der vorigen Fassung ist keine andere Auslegung ableitbar. Die Anwendung und Handhabung der Tarifnorm seit 2020 haben die Parteien dem Gericht nicht vorgetragen. Weder die bei der Beklagten, noch bei anderen Unternehmen, die im Geltungsbereich des Tarifvertrages bundesweit angesiedelt sind, übliche Praxis wurde in den Prozess eingeführt. I.5 Der Klägerin hat in ihrem Parteivortrag auf die von einem Verhandlungsführer der IGBCE M. Welters bei der fraglichen tariflichen Vereinbarung vertretenen Auffassung verwiesen, Mails vom 15.062023 und 28.02.2024. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm ist mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Bereits hier scheitert dieser Parteivortrag. In der tariflichen Norm hat die in den Mails erkennbare Auffassung eines Vertreters einer Seite keinen Niederschlag gefunden. Zudem ist auf die Widersprüchlichkeit hinzuweisen. In der Mail vom 15.06.2023 wird mitgeteilt, dass es den Arbeitnehmern freigestellt sein sollte, sich für die eine oder andere oder auch die Kombination aus beiden Teilen zu entscheiden. Weiter unten wird in derselben Mail aber unter Hinweis auf die Betriebsvereinbarungen ausgeführt, dass die einseitige Entscheidung des AN oder AG welche Option oder welche Kombination gezogen wird ausgeschlossen sein sollte. Die Mail vom 28.02.2024 stellt darauf ab, dass die Protokollnotiz lediglich der Umrechnung des Volumens in konkrete Stunden diene. Dieser klägerische Parteivortrag ist nicht geeignet die vom Gericht gefundene Auslegung des Tarifvertrages zu erschüttern. Die Einholung einer Tarifauskunft zum Verständnis der Regelung in § 5 TV JlP ist nicht möglich. Eine Tarifauskunft kann im Einzelfall von Bedeutung sein, wenn bei der Auslegung einer Tarifnorm nach Wortlaut, Wortsinn und tariflichem Gesamtzusammenhang Zweifel an deren Inhalt bleiben und eine Tarifauskunft etwa zur Feststellung auslegungsrelevanter Umstände aus der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags beitragen kann. Solche Zweifel am Inhalt ergeben sich nicht. Auslegungsrelevante Umstände aus der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags haben die Parteien nicht vorgetragen. Eine Tarifauskunft darf zudem nicht auf die Beantwortung der prozessentscheidenden Rechtsfrage gerichtet sein; die Auslegung von Tarifverträgen und tariflichen Begriffen ist Sache der Gerichte für Arbeitssachen, BAG, Urteil vom 25.01.2022, 9 AZR 248/21. I.6 Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt, BAG, Urteil vom 20.06.2018, 4 AZR 339/17. Das Gericht sieht sich in seiner gefundenen Auslegung durch das Handeln der Betriebsparteien bestärkt. Dabei wird nicht verkannt, dass Betriebsvereinbarungen zumal, wenn mehrere zu verschieden Regelungsgegenständen in einem Paket verhandelt und vereinbart werden, ebenso wie Tarifverträge in all ihren Formulierungen das Ergebnis des Ringens, des Zugestehen und des Nachgebens der beteiligten kollektiven Vertragspartner sind. All diese kollektiven Verträge sind regelmäßig Kompromisse. Am 08.11./14. 11. 2023 schlossen die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung zur Umsetzung der tariflichen Regelungen zur zusätzlichen Einmalzahlung (TV JlP). Zwischen den Betriebsparteien besteht danach Einvernehmen darüber, den Prozess zur Umsetzung dieser Regelungen gemäß § 5 TV JLP einheitlich, transparent und praktikabel abzubilden. Dabei soll sowohl den Interessen der Mitarbeiter als auch den Anforderungen des Arbeitgebers Rechnung getragen werden, Präambel BV. Dabei vereinbarten die Parteien unter anderem: „3. Umwandlung in Freizeit Die Betriebsparteien sind gemäß § 5 Ziff. 6 TV JLP darüber einig, dass aus betrieblichen (systemseitigen) Gründen eine Umwandlung der zusätzlichen Einmalzahlung in Freizeit nur für den Teil des Betrages erfolgt, der zu einem Umwandlungsanspruch von vollen Tagen führt. Der darüberhinausgehende Teil wird jeweils im April ausgezahlt.“ Damit ist ab 2024 auf zunächst unbestimmte Zeit zwischen den Betriebsparteien das Procedere vereinbart, dass im Jahr 2023 bereits angewendet wurde. Bereits 2023 war diese Handhabung durch den Arbeitgeber einheitlich, transparent und praktikabel. Einer Änderung des 2023 eingetretenen Status quo bedarf es nicht. II. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Der Klägerin ist vollständig unterlegen. Der Streitwert war gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO in Höhe der streitbefangenen Forderung festzusetzen. Das Arbeitsgericht hatte die Berufung zuzulassen, da die Rechtssache eine Rechtsstreitigkeit über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichtes hinaus erstreckt, betrifft, § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst b ArbGG. Die Parteien streiten in Auslegung eines Tarifvertrages über eine Gutschrift zum Arbeitszeitkonto statt der erfolgten Geldzahlung. Die am 24.06.1983 geborene Klägerin ist seit 01.12.2013 als Produktionsmitarbeiterin mit 37,5 h und einem Monatsbrutto von zuletzt 2.358,79 € beschäftigt, Arbeitsvertrag vom 29.10.2013, Bl 4 bis 8 d.A. Mit Schreiben vom November 2022 beantragte sie die Umwandlung ihres Anspruchs nach § 5 Tarifvertrag zur Jahresleistungsprämie (im weiteren TV JlP) in Freizeit. Den Rest des Anspruchs beantragte sie ebenfalls umzuwandeln und ihrem Zeitkonto gut zu schreiben. Die Beklagte gewährte daraufhin 6 volle Tage mit je 7,5 h Freizeitausgleich und zahlte im Mai 2023 mit Abrechnung für 01.04. bis 30.04.2023 den sich aus 2 h und 18 Minuten aus 33,26 € brutto ergebenden Nettobetrag aus, Bl. 16 d.A. Mit Schreiben vom 28.07.2023 wurde klägerseitig die Gutschrift auf das Arbeitszeitkonto geltend gemacht, Bl. 18/19 d.A. Die Beklagte lehnte den Anspruch mit Schreiben vom 17.08.2023 ab, Bl.20/21 d.A. Die Klage wurde mit Schreiben vom 16.11.2023, eingegangen beim Arbeitsgericht am 21.11.2023 und der Beklagten am 29.11.2023 zugestellt, erhoben. Die Klägerin behauptet, dass der Wortlaut der tarifvertraglichen Regelung des § 5 Ziff. 6 TV JlP vom 11.02.2000 i.d.F. vom 28.02.2023 derart zu verstehen bzw. auszulegen sei, dass die Wahl zwischen Auszahlung eines Geldbetrages für die 4 h 55 min. und der Gutschrift auf dem Zeitkonto zur Disposition des Arbeitnehmers stehe. § 5 Ziff. 6 letzter Absatz TV JlP sei auf den ersten Absatz von § 5 Ziff. 6 TV JlP bezogen, so dass nur der Arbeitnehmer entscheide, ob er Teile, oder den gesamten Betrag in Freizeit umgewandelt haben möchte. Das Vorliegen dringender betrieblicher Gründe würde mit Nichtwissen bestritten. Die klägerische Auslegung der Norm würde auch vom Verhandlungsführer der IGBCE bei der fraglichen tariflichen Vereinbarung Hauptvorstand MW gemäß der Mails vom 15.06.2023 und 28.02.2024 vertreten. Der Klägerin beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin 2 h 18 min. Zug um Zug gegen Rückzahlung von 33,26 € brutto gutzuschreiben. Der Beklagte beantragt: Die Klage abzuweisen. Die Auslegung des § 5 TV JLP in der Fassung vom 1. Januar 2021 i.V.m. Ziffer 7. c) der zugehörigen Protokollnotiz vom 30.05.2022, wonach nach Satz 1 die dadurch entstehenden (vollen) Tage als volle Tage zu gewähren, während nach Satz 2 die Stunden einem Zeitkonto gutgeschrieben, so wie mit der Klage von der Klägerin begehrt, oder entsprechend ausgezahlt werden können, lässt nur zu, dass der Arbeitgeber hinsichtlich des nicht vollen Arbeitstage umfassenden Stundenanteils ein Wahlrecht habe, ob er, wie hier geschehen, auszahlt oder eine Gutschrift auf ein Arbeitszeitkonto vornimmt. Der Wortlaut der entsprechenden Regelung sei insoweit eindeutig. Der tatsächliche Wille der Tarifvertragsparteien würde durch die Neufassung des Tarifvertrages Jahresleistungsprämie der Deutschen Kautschukindustrie vom 28.02.2023 ebenso hinreichend dokumentiert. Weder der Wortlaut des Tarifvertrages in der Fassung vom 01.01.2021 i.V.m. Ziffer 7. c) zugehörigen Protokollnotiz vom 30.05.2022, noch der mit der Neufassung des Tarifvertrages vom 28.02.2023 dokumentierte Wille der Tarifvertragsparteien ließen Zweifel zu. Blieben dennoch Zweifel, dann sei die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führe. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass volle Freizeittage organisatorisch erheblich einfacher in die Arbeitszeitplanung des Arbeitgebers, u.a. in der Schichtplanung umzusetzen seien, als nur anteilige Arbeitstage, also einzelne Stunden. Die vom Beklagten vertretene Auslegung würde auch dadurch gestützt, dass Ziffer 7. c) der zugehörigen Protokollnotiz vom 30.05.2022 und heute Ziffer 6. des § 5 TV JlP in Anwendung der klägerseitigen Auffassung weder einen eigenen Anwendungsbereich noch auch nur einen deklaratorischen Sinn hätten bzw. ergeben würden. Der Beklagte bestreite die betriebliche Möglichkeit zur Umwandlung des Anspruchs nach § 5 TV JLP, im Umfang des streitigen, nicht vollen Arbeitstage umfassenden Anteils. Die Umsetzung dieses Anteils in der Arbeitszeitplanung des Arbeitgebers, hier in der Schichtplanung führe organisatorisch zu nicht überwindbaren betrieblichen Schwierigkeiten.Aufgrund der wegen des weiterhin laufenden Insolvenzverfahrens extrem eingeschränkten Ressourcen bedürfe es einer praktikablen und einheitlichen Lösung, die ausschließlich in einer einheitlichen Auszahlung des Überhanganteils bestehen könne. Zur umfassenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Sitzungsniederschriften verwiesen.