Urteil
5 Ca 1070/23
ArbG Suhl 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGSUH:2024:0422.5CA1070.24.00
5Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur Auslegung einer Tarifnorm bezüglich der Frage, wem ein Wahlrecht zwischen der Gewährung einer Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto oder einer Zahlung zusteht. Vorliegend steht nach der Auslegung das Wahlrecht dem Arbeitgeber zu.(Rn.33)
2. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 1 Sa 101/24.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert auf 33,26 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Auslegung einer Tarifnorm bezüglich der Frage, wem ein Wahlrecht zwischen der Gewährung einer Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto oder einer Zahlung zusteht. Vorliegend steht nach der Auslegung das Wahlrecht dem Arbeitgeber zu.(Rn.33) 2. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 1 Sa 101/24. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert auf 33,26 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird gesondert zugelassen. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) ArbGG eröffnet und das Arbeitsgericht A gem. § 48 Abs. 1a S. 1 ArbGG örtlich zuständig, da die Klägerin ihre Arbeit gewöhnlich in L und damit im Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts A errichtet. 2. Die Klage ist unbegründet, da der klägerische Anspruch untergegangen ist. a) Der Klägerin stand ein Anspruch auf Zahlung der Jahresleistungsprämie für das Jahr 2022 zu, da die Klägerin und die Arbeitgeberin i. S. d. § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden sind und der TV JLP gem. § 4 Abs. 1 S. 1 TVG unmittelbar und zwingend zwischen ihnen gelten. Die Klägerin hatte daher Anspruch auf Zahlung von 29 % eines tariflichen Monatsentgelts. b) Der Anspruch ist jedoch auch hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitguthabens für zwei Stunden und 18 Minuten erloschen, da der Beklagte diesen durch die Zahlung des sich aus einem Betrag i. H. v. EUR 33,25 ergebenden Nettobetrags gem. § 362 Abs. 1 BGB erfüllt hat. Die Erfüllungswirkung trat ein, da dem Beklagten ein Wahlrecht zustand, wie er diesen Anspruch erfüllt, und er nach Ausübung dieser Wahl die entsprechende Leistung in Form der Geldleistung unstreitig bewirkt, namentlich der Klägerin den dem Betrag i. H. v. EUR 33,26 entsprechenden Nettobetrag gezahlt hat. aa) Nach Auffassung der Kammer stand dem Beklagten, der gem. § 80 InsO in die Rechtsstellung der Arbeitgeberin eingerückt ist, das Wahlrecht zu, ob für die sich aus der Umwandlung ergebenden, über volle Tage hinausgehenden Stunden eine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto gewährt oder eine entsprechende Geldzahlung geleistet wird. Dies ergibt die Auslegung des § 5 Abs. 6 TV JLP. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln, wobei zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen ist (vgl. nur BAG, Urteil vom 17. Oktober 2023, Az. 9 AZR 39/23). Es ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften, wobei der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen ist, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben (a. a. O.). Bei verbleibenden Zweifeln können weitere Kriterien berücksichtigt werden, jedoch ist im Zweifel diejenige Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (a. a. O.). (1) Bereits der Tarifwortlaut spricht dafür, dass der Arbeitgeberseite das Wahlrecht zwischen der Gewährung einer Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto oder einer Zahlung zusteht. Wörtlich heißt es in § 5 Abs. 6 UAbs. 4 S. 2TV JLP, dass die Stunden „einem Zeitkonto gutgeschrieben oder entsprechend ausgezahlt werden“ können. Beide Verben knüpfen an die Handlung der Arbeitgeberin an: Die Arbeitgeberin zahlt etwas aus und die Arbeitgeberin erteilt die Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto. Letzteres zeigt auch die Antragsformulierung im hiesigen Verfahren, wonach die Klägerin gerade begehrt, dass der Beklagte dazu verurteilt werden soll, die zwei Stunden und 18 Minuten dem Arbeitszeitkonto des Klägers „gutzuschreiben“. Dafür spricht ferner das Verb hinsichtlich der vollen Tage in § 5 Abs. 6 UAbs. 4 S. 1 TV JLP: Auch diese werden „als volle Tage gewährt“, womit wiederum das für die Arbeitgeberin maßgebliche Verb gewählt wurde. Demgegenüber heißt es gerade nicht, dass die Tage als „volle Tage genommen werden“. (2) Auch soweit nicht am Buchstaben der gewählten Formulierung zu haften und der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu erforschen ist, ist dieser nur maßgeblich, soweit er in der Tarifnorm seinen Niederschlag gefunden hat. Soweit die Klägerin sich auf die E-Mail des gewerkschaftlichen Verhandlungsführers und die dortigen Ausführungen beruft, wonach die Tarifvertragsparteien den Arbeitnehmern das Wahlrecht hinsichtlich Geld oder Zeit bzw. einer Kombination aus beidem haben einräumen wollen, so führt dies für die hier streitgegenständliche Frage nicht weiter. Unstreitig steht der Arbeitnehmerin das Wahlrecht zu, ob sie die zusätzliche Einmalzahlung nach § 5 TV JLP als Zahlung begehrt oder gem. § 5 Abs. 6 TV JLP den Antrag stellt, damit diese zusätzliche Einmalzahlung in Freizeit umgewandelt wird. Ferner können gem. § 5 Abs. 6 UAbs. 1 S. 1 Alt. 1 TV JLP auch Teile des Betrags der zusätzlichen Einmalzahlung in Freizeit umgewandelt werden. Insoweit ist die vom Verhandlungsführer thematisierte Wahloption der Arbeitnehmerin unstreitig gegeben. Dies sagt jedoch nichts darüber aus, wem das Wahlrecht hinsichtlich der die vollen Tage übersteigenden Stunden i. S. d. § 5 Abs. 6 UAbs. 4 S. 2 TV JLP zusteht, das gerade unabhängig von der in § 5 Abs. 6 UAbs. 1 S. 1 TV JLP geregelten Wahloption geregelt ist. Dass das letztgenannte Wahlrecht der Arbeitnehmerin zusteht, folgt unmittelbar daraus, dass die Umwandlung in Freizeit auf Grundlage eines Antrags der Arbeitnehmerin erfolgt. Vor diesem Hintergrund ist bereits nicht ersichtlich, dass sich die E-Mail des Verhandlungsführers (inhaltlich) überhaupt auf die hier streitgegenständliche Regelung des § 5 Abs. 6 UAbs. 4 S. 2 TV JLP bezog. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, hätte eine der Arbeitnehmerin zustehende Wahloption hinsichtlich der die vollen Tage übersteigenden Stunden keinerlei Niederschlag in § 5 Abs. 6 UAbs. 4 S. 2 TV JLP gefunden. (3) Ferner spricht die systematische Auslegung dafür, dass das Wahlrecht nicht der Arbeitnehmerin zusteht. Die Wahl der Arbeitnehmerin, ob sie die zusätzliche Einmalzahlung i. S. d. § 5 TV JLP ausgezahlt bekommt oder (in Teilen) als Freizeit gewährt bekommen möchte, ist in § 5 Abs. 6 UAbs. 1 S. 1 TV JLP geregelt. Hiervor trifft § 5 Abs. 6 TV JLP gerade eine Abweichung, wonach Stunden eben nicht (unmittelbar) als Freizeit gewährt werden, da diese entweder dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben oder ausgezahlt werden. Insoweit gilt diese Regelung unabhängig von der grundsätzlich bestehenden Wahloption der Arbeitnehmerin. § 5 Abs. 6 UAbs. 4 S. 2 TV JLP wurde daher als Ausnahme von dem grundsätzlichen Verfahren des § 5 Abs. 6 UAbs. 1 S. 1 TV JLP geregelt. Wenn die ursprüngliche Wahloption bei der Arbeitnehmerin liegt, spricht mehr dafür, dass die die Stunden betreffende Wahl sodann von der Arbeitgeberin getroffen werden kann und eine die grundsätzliche Wahloption der Arbeitnehmerin einschränkende Regelung vereinbart wurde. (4) Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Hinsichtlich der im Schichtsystem tätigen Arbeitnehmer ist es organisatorisch einfacher, volle Tage zu gewähren als einzelne Arbeitsstunden. Teleologisch dient § 5 Abs. 6 UAbs. 4 S. 2 TV JLP damit der Praktikabilität und Vereinfachung der Umsetzung des arbeitnehmerseitigen Verlangens auf Umwandlung der zusätzliche Einmalzahlung in Freizeit. Es entspricht dem Sinn und Zweck, dass die Arbeitgeberin darüber entscheiden kann, ob die Auszahlung des den Stunden entsprechenden Geldbetrags sinnvoller und praktikabler ist, oder ob, bspw. für nicht im Schichtbetrieb tätige Arbeitnehmer, einer Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto keine Praktikabilitätshindernisse entgegenstehen. (5) Eine andere Auslegung folgt auch nicht aus der Tarifgeschichte, da der zum Zeitpunkt der Antragstellung der Klägerin geltende Tarifvertrag Jahresleistungsprämie i. d. F. vom 22. November 2022 keine anderen Regelungen enthält, sondern die hier streitgegenständliche Regelung des § 5 Abs. 6 UAbs. 4 S. 2 TV JLP zuvor genauso, wenn auch in der Protokollnotiz geregelt war. (6) Die vorgenannte Auslegung folgt auch einer rechtskonformen Auslegung (zu dem Begriff Löwisch/Rieble, TVG, 4. Aufl. 2017, § 1 TVG Rn. 1713) im Hinblick auf § 262 BGB. (a) Auslegungsmaxime bei der rechtskonformen Auslegung einer tarifvertraglichen Regelung ist nicht nur zwingendes Recht, sondern auch dispositives Recht (dies., Rn. 1721). Gerade der Wille der Tarifvertragsparteien zur Abweichung von einer vom Gesetzgeber zur Disposition gestellten Regelung muss deutlich hervortreten (BAG, Urteil vom 10. August 1967, Az. 5 AZR 81/67). Soweit das einfache Gesetz daher Auslegungs- bzw. Zweifelsregelungen bereithält, sind auch diese wie bei jedem anderen Vertrag heranzuziehen. (b) Auch unter Anwendung des einfachen Gesetzesrechts steht der Arbeitgeberseite das in § 5 Abs. 6 UAbs. 4 S. 2 TV JLP geregelte Wahlrecht gem. § 262 BGB zu, da es sich hierbei nach Auffassung der Kammer um eine Wahlschuld i. S. d. § 262 BGB handelt. Da das gem. § 5 Abs. 6 UAbs. 4 S. 2 TV JLP bestehende Wahlrecht zwischen zwei Leistungen, nämlich entweder der Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto oder der Geldleistung, besteht, handelt es sich hierbei um eine Wahlschuld i. S. d. § 262 BGB. Es kann zwischen verschiedene Leistungen gewählt werden und nicht zwischen verschiedenen Rechten, die sich gegenseitig ausschließen, sodass es sich um keinen Fall der elektiven Konkurrenz handelt (vgl. dazu nur MüKoBGB/Krüger, 9. Aufl. 2022, Rn. 11). Hierfür spricht auch ein Vergleich mit § 6 Abs. 5 ArbZG, wonach der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Falle der Nachtarbeit entweder eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt gewährt; hierbei handelt es sich um eine Wahlschuld (BAG, Urteil vom 25. Mai 2022, Az. 10 AZR 230/19). Bei einer Wahlschuld steht das Wahlrecht gem. § 262 BGB im Zweifel dem Schuldner zu. Schuldner der Leistungen, also der Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto oder der Geldleistung, ist die Arbeitgeberin bzw. der Beklagte. Ungeachtet dessen, ob es sich bei diesem Wahlrecht um eine Auslegungsregel oder eine Ergänzung des Parteiwillens handelt (hierzu MüKoBGB/Krüger, 9. Aufl. 2022, Rn. 15), findet diese Zweifelsregelung als dispositives Recht Anwendung, wenn keine abweichende rechtsgeschäftliche bzw. vorliegend tarifvertragliche Regelung getroffen wurde (BeckOGK/Krafka, 1.4.2024, § 262 BGB Rn. 40). (7) Das vorgenannte Auslegungsergebnis führt auch zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung (vgl. BAG, Urteil vom 17. Oktober 2023, Az. 9 AZR 39/23), da es Sache der Arbeitgeberin bzw. des Beklagten ist, bei Antrag auf Umwandlung der zusätzlichen Einmalzahlung in einen Freizeitausgleich eine der jeweiligen konkreten betrieblichen Situation entsprechende und zielführende sowie praktisch handhabbare Lösung für die die vollen Tage überschreitenden Zeitanteile zu wählen. (8) Die Einholung einer Tarifauskunft zum Verständnis der Regelung in § 5 Abs. 6 UAbs. 4 S. 2 TV JLP war hiernach nicht angezeigt, da keine Zweifel hinsichtlich des Inhalts von § 5 Abs. 6 UAbs. 4 S. 2 TV JLP verbleiben und die Auslegung desselben darüber hinaus auch die prozessentscheidende Frage darstellt, die den Gerichten für Arbeitssachen vorbehalten ist. Eine Tarifauskunft kann im Einzelfall nur von Bedeutung sein, wenn bei der Auslegung einer Tarifnorm nach Wortlaut, Wortsinn und tariflichem Gesamtzusammenhang Zweifel an deren Inhalt bleiben und eine Tarifauskunft etwa zur Feststellung auslegungsrelevanter Umstände aus der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags beitragen kann (vgl. BAG, Urteil vom 25. Januar 2022, Az. 9 AZR 248/21). Solche Zweifel ergeben sich vorliegend nicht. Zudem darf eine Tarifauskunft nicht auf die Beantwortung der prozessentscheidenden Rechtsfrage gerichtet sein, da die Auslegung von Tarifverträgen und tariflichen Begriffen gerade Sache der Gerichte für Arbeitssachen ist (BAG, Urteil vom 25. Januar 2022, Az. 9 AZR 248/21). bb) Das Wahlrecht hat der Beklagte jedenfalls durch schlüssiges Handeln als konkludente Erklärung (vgl. BeckOGK/Krafka, 1.4.2024, § 263 BGB Rn. 13) gem. § 263 Abs. 1 BGB ausgeübt. Durch die Wahl der Leistung in Form der Geldleistung gilt diese gem. § 263 Abs. 2 BGB als die von Anfang an geschuldete Leistung. Hinsichtlich dieser Leistung ist daher Erfüllung i. S. d. § 362 Abs. 2 BGB eingetreten. cc) Nichts anders gilt für die streitgegenständlichen Minuten: Auch soweit diese von dem Tarifwortlaut nicht erfasst sind, ergibt die Auslegung von § 5 Abs. 6 TV JLP, dass – ungeachtet dessen, wem das Wahlrecht zusteht – eine Regelung für die die vollen Arbeitstage unterschreitenden Zeiten getroffen werden sollte, da gem. § 5 Abs. 6 UAbs. 4 S. 1 TV JLP nur die Tage als volle Tage gewährt werden. Insoweit besteht das Wahlrecht gem. § 5 Abs. 6 UAbs. 4 S. 2 TV JLP auch für die Minuten und steht ebenfalls dem Beklagten zu (vgl. unter aa)). II. Die Klägerin trägt als unterlegene Partei gem. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits. III. Die Berufung ist zuzulassen, da der Berufungszulassungsgrund des § 64 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) ArbGG vorliegt: Der Geltungsbereich des Tarifvertrags Jahresleistungsprämie für die Deutsche Kautschukindustrie in der Bundesrepublik Deutschland ist nicht auf den Bezirk des Arbeitsgerichts A beschränkt, sondern gilt gem. § 1 lit. a) TV JLP für insgesamt zwölf Bundesländer. IV. Der Wert des Streitgegenstands ist gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen und ergibt sich gem. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i. V. m. § 3 ZPO aus den im Klageantrag bezifferten Betrag. Die Parteien streiten in Auslegung eines Tarifvertrags über die Gewährung einer Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers Zug um Zug gegen Rückzahlung einer Geldleistung. Die gewerkschaftszugehörige Klägerin ist seit 21. Juni 2000 als Produktionsmitarbeiterin bei der Arbeitgeberin bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden und einer monatlichen Vergütung i. H. v. EUR 2.358,79 beschäftigt. Die Klägerin verrichtet ihre Arbeit im Betrieb der Arbeitgeberin in K Für die Klägerin wurde ein Arbeitszeitkonto bei der Arbeitgeberin errichtet. Über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Ursprünglich fand auf das Arbeitsverhältnis zunächst der zwischen dem Arbeitgeberverband der Deutschen Kautschukindustrie (ADK) e. V. und der IGBCE abgeschlossene Tarifvertrag Jahresleistungsprämie für die Deutsche Kautschukindustrie in der Bundesrepublik Deutschland vom 11. Februar 2000 i. d. F. vom 22. November 2021 Anwendung. Dieser lautete Auszugsweise wie folgt (Bl. 96 ff. d. A.): „§ 5 Zusätzliche Einmalzahlung Beschäftigte, die jeweils im April ab dem Jahr 2023 in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt mindestens 6 Monate angehört haben, erhalten mit der Aprilabrechnung eines Jahres eine Zahlung in Höhe von 26 % eines tariflichen Monatsentgelts. Bei Arbeitnehmern im Drei-Schicht-Betrieb beträgt der Betrag 29 % eines tariflichen Monatsentgelts. Auf Antrag, der spätestens im November des Vorjahres gestellt werden muss, können Teile oder der gesamte Betrag soweit betrieblich möglich, auch in Freizeit umgewandelt werden.“ Am 30. Mai 2022 vereinbarten die Tarifvertragsparteien eine Protokollnotiz zu § 5 des Tarifvertrags Jahresleistungsprämie. Diese lautet auszugsweise wie folgt: (Bl. 102 f. d. A.) „7. a) Insgesamt haben Mitarbeiter in Vollzeit einen Umwandlungsanspruch in Höhe von 5 Tagen*, 4 Stunden und 55 Minuten. b) Mitarbeiter in Vollzeit die mindestens 6 Monate im 3-Schicht-Betrieb im Vorjahreszeitraum tätig waren erhalten 6 Tage*, 2 Stunden und 18 Minuten. c) Die Tage werden als volle Tage gewährt. Die Stunden können einem Zeitkonto gutgeschrieben oder entsprechend ausgezahlt werden.“ Unstreitig findet nunmehr der Tarifvertrag Jahresleistungsprämie vom 11. Februar 2000 i. d. F. vom 28. Februar 2023 (im Folgenden TV JLP) Anwendung. Dieser lautet auszugsweise wie folgt (Bl. 12 d. A. ff.): „§ 1 Geltungsbereich Der Tarifvertrag gilt für die Mitglieder der tarifvertragsschließenden Parteien, und zwar a) räumlich: für die Länder Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. […] § 5 Zusätzliche Einmalzahlung 1. Beschäftigte, die jeweils im April ab dem Jahr 2023 in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt mindestens 6 Monate angehört haben, erhalten mit der Aprilabrechnung eines Jahres eine Zahlung in Höhe von 26 % eines tariflichen Monatsentgelts. Bei Arbeitnehmern im Drei-Schicht-Betrieb beträgt der Betrag 29 % eines tariflichen Monatsentgelts. […] 6.* Auf Antrag, der spätestens im November eines Vorjahres gestellt werden muss, können Teile oder der gesamte Betrag soweit betrieblich möglich, auch in Freizeit umgewandelt werden. […] Die Tage werden als volle Tage gewährt. Die Stunden können einem Zeitkonto gutgeschrieben oder entsprechend ausgezahlt werden. Protokollnotizen zu § 5 Ziff. 6: *) Mitarbeiter in Vollzeit haben einen Umwandlungsanspruch in Höhe von 5 Tagen (Ein Tag sind 7,5 Stunden.), 4 Stunden und 55 Minuten. Mitarbeiter in Vollzeit die mindestens 6 Monate im 3-Schicht-Betrieb im Vorjahreszeitraum tätig waren erhalten 6 Tage (Ein Tag sind 7,5 Stunden.), 2 Stunden und 18 Minuten. Den Betriebsparteien wird empfohlen, im Vorfeld in Betriebsvereinbarungen festzulegen, in welche Reihenfolge bei entgegenstehenden betrieblichen Gründen vorrangig Freizeit gewährt werden soll. Hier sollen insbesondere private (z.B. Pflegehilfe, Kinderbetreuung) aber auch betriebliche Gründe (z.B. Dreischicht) berücksichtigt werden.“ Unstreitig hat die Klägerin fristgemäß die Umwandlung der Einmalzahlung in einen Freizeitausgleich beantragt. Der Beklagte gewährte daher einen Freizeitausgleich für sechs volle Tage mit je 7,5 Stunden und zahlte im Mai 2023 mit Abrechnung für den Zeitraum von 1. April 2023 bis 30. April 2024 für 2 Stunden und 18 Minuten den sich aus einem Betrag i. H. v. EUR 33,26 brutto ergebenden Nettobetrag an die Klägerin aus. Mit Schreiben unter dem 27. Juli 2024 machte die Klägerin eine Gutschrift auf ihr Arbeitszeitkonto i. H. v. 2 Stunden und 18 Minuten Zug um Zug gegen Rückzahlung des EUR 33,26 brutto entsprechenden Nettobetrags geltend (Bl. 19 f. d. A.). Der Beklagte lehnte den Anspruch mit anwaltlichem Schreiben vom 17. August 2023 ab (Bl. 21f. d. A.). Die Klägerin meint, dass das Wahlrecht, ob für den Umwandlungsanspruch hinsichtlich der die vollen Tage übersteigenden Stunden und Minuten eine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto gewährt oder der entsprechende Geldbetrag ausgezahlt wird, ihr zustehe. Dies ergebe sich auch aus einer E-Mail eines der Verhandlungsführers der den Tarifvertrag abgeschlossen habenden Gewerkschaft, der ausführt, dass die Tarifvertragsparteien den Arbeitnehmern die Wahloption Zeit/Geld oder eine Kombination aus beidem freistellen wollten (Bl. 108 f. d. A.). Die Klägerin beantragt, den Beklagte zu verurteilten, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin 2 h 18 min. Zug um Zug gegen Rückzahlung von EUR 33,26 gutzuschreiben. Der Beklagte beantragt Klageabweisung. Der Beklagte behauptet, die klägerische Forderung sei durch die Zahlung eines Geldbetrags erfüllt und dass der Gewährung einer Gutschrift für die Minuten und Stunden dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstünden. Wegen des dahingehenden weiteren Vortrags wird auf die Ausführungen des Beklagten, Bl. 86 ff. d. A., verwiesen. Der Beklagte meint, dass das Wahlrecht dem Arbeitgeber zustehe und § 5 Abs. 6 UAbs. 4 TV JLP keinen eigenständigen Anwendungsbereich habe, wenn der Arbeitnehmerin uneingeschränkt, auch hinsichtlich der die vollen Tage übersteigenden Zeiteinheiten, das Wahlrecht zwischen Geld und Zeit oder einer Kombination in entsprechend zu beantragender Höher zustünde. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.