Urteil
6 Ca 367/18
ArbG Suhl 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGSUH:2023:0322.6CA367.18.00
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Leitsätze
Zur Frage, ob ein Anspruch auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung vorliegt (hier: verneint).(Rn.26)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 34.030,00 € festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, ob ein Anspruch auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung vorliegt (hier: verneint).(Rn.26) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 34.030,00 € festgesetzt. 4. Soweit die Berufung nicht kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht zugelassen. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz nach §§ 280, 823 Abs.2 BGB besteht nicht. Die Klägerin hat zwar rechnerisch einen Schaden nachvollziehbar ermittelt. Sie hat anhand der Kassenaufzeichnungen dargetan, welche Abschöpfungen im relevanten Zeitraum von den Kassen der Tankstellen vorgenommen worden sein sollen und anhand der Kontoauszüge die Einzahlungen von Geld auf die 4 Konten dargelegt. Daraus ergeben sich nach ihrer Ansicht 34.030 €, die vom Beklagten nicht eingezahlt worden sein sollen und damit den Schaden darstellen sollen. Die Klägerin hat jedoch weder eine schädigende Handlung des Beklagten noch den Eintritt eines durch ihn verursachten Schadens im Verfahren nachweisen können. Die Ausführungen sind bereits nicht ausreichend substantiiert. Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert dargetan, dass der Anfangsbestand der Tresore, zum Zeitpunkt als der Kläger die Leerung übernahm, Null war. Sie konnte auch nicht nachweisen, dass sie am 06.01.2018 den Betrag im Tresor gefunden habe, der sich lediglich aus dem Rest vom 05.01. und den bisherigen Einnahmen vom 06.01.2018 zusammensetzte. Ein ausreichender Beweisantritt für konkrete Zeitpunkte als auch dafür, dass die Tresore immer vollständig geleert wurden, erfolgte von ihr nicht. Weder bei Übernahme der Tätigkeit durch den Beklagten vom Erblasser noch bei erneuter Übernahme durch die Klägerin erfolgte die Öffnung der Tresore in Anwesenheit Dritter. Sonstige Beweissicherungsmaßnahmen erfolgten nicht. Es ist daher durchaus möglich, dass in den Tresoren noch weitere Gelder vorhanden waren. Die Angaben der im Verfahren 6 Ca 352/18 vernommenen Zeugen hierzu waren entsprechend unergiebig. Zum einen wurden sie nicht zu den konkreten Zeiten befragt. Die Zeugen schilderten eher allgemein die üblichen Abläufe. Keiner der Zeugen hat eigene konkrete Wahrnehmungen schildern können, dass die Tresore immer vollständig geleert wurden. Es ist durchaus möglich, dass es eine Anweisung des Erblassers und entsprechende Handhabung durch den Beklagten auch früher bei urlaubsbedingten Abwesenheiten gegeben hat, dass nur so viel Geld aus den Tresoren entnommen wird und auf die Konten eingezahlt wird, dass immer ausreichend Deckung vorhanden ist und der Überschuss in den Tresoren verbleiben sollte und verblieb. Eine derartige Anweisung ist nicht völlig unvernünftig oder absolut fernliegend. Die Klägerin stützt diese Behauptung des Beklagten jedenfalls insoweit, als sie selbst angibt, dass ihr verstorbener Mann üblicherweise dafür gesorgt hat, dass immer ausreichend Kapital auf den jeweiligen Konten vorhanden war. Die Verursachung eines möglichen Schadens durch andere Personen kommt in Betracht und ist ebenso wenig abwegig. Der Beklagte hatte im relevanten Zeitraum entgegen der Annahme der Klägerin nicht alleinigen Zugang zu den Tresoren. Denn in SO befand sich ein zweiter Schlüssel in der Tankstelle in einem Schreibtischschubfach. Unstreitig wurde dieser von der Zeugin L1 gelegentlich genutzt. Auf den Schlüssel konnte aber auch jeder andere Mitarbeiter zugreifen. Von den beiden Schlüsseln für den SN Tresor hatte einen Schlüssel der Beklagte nach Erkrankung des Tankstelleninhabers in Besitz. Zum zweiten Schlüssel trägt die Klägerin unterschiedlich vor. Zunächst gab sie an, der Beklagte habe beide Schlüssel im relevanten Zeitraum in Besitz gehabt. Im Rahmen der Parteieinvernahme gibt sie an, dass sich ein weiterer Schlüssel im Büro ihres Mannes befunden haben soll. Es ist jedoch nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden, dass im relevanten Zeitraum keine andere Person Zugang zu diesem Büro und damit auch dem Schlüssel gehabt haben soll. Darüber hinaus ist die Möglichkeit nicht abwegig, dass nicht alle Kassenabschöpfungen im relevanten Zeitraum tatsächlich in den Tresor gelangten. Zu den Abschöpfungen trägt die Klägerin nicht ausreichend substantiiert vor. Es hätte von ihr substantiiert vorgetragen werden müssen, welche Personen im relevanten Zeitraum wann an welcher Tankstelle eingesetzt waren und welche Abschöpfungen nach Kassenbericht von ihnen durchgeführt wurden und auch tatsächlich in den Tresor eingelegt wurden. Nur so hätte man prüfen können, ob die Angaben der einzelnen Zeugen plausibel und in sich stimmig sind. Darüber hinaus trägt die Klägerin widersprüchlich vor. Im Verfahren hier trägt sie vor, dass jeweils nur 500 € gebündelt in den Tresor eingeworfen würden, weswegen krumme Beträge nicht korrekt sein könnten. Im Verfahren 6 Ca 352/18 trägt die Klägerin vor, dass regelmäßig auch geringere Beträge aus der Kasse abgeschöpft und in den Tresor eingeworfen wurden. Denn am Ende jeder Schicht zähle die jeweilige Mitarbeiterin den Kassenbestand und entscheide, wieviel Geld noch zusätzlich ohne Erreichen der 500 € Grenze in den Tresor eingeworfen werden. Aufgrund des widersprüchlichen und unzureichenden Sachvortrages war vorliegend auch keine weitere Beweisaufnahme durchzuführen. Die im Verfahren 6 Ca 352/18 durchgeführte Beweisaufnahme stellt eine unzulässige Ausforschung dar, die diesbezüglich zu keiner Klärung geführt hat. Alle Zeugen sollten nach der Verfügung Bl. 61 d.A. im Verfahren 6 Ca 352/18 zum Beweisthema Abwicklung von Geldabschöpfungen im Tankstellenbereich vernommen werden. Entsprechend weit gefasst verlief die Beweisaufnahme. Die Angaben der Zeugen erschöpfen sich regelmäßig in der Darstellung der allgemein üblichen Abläufe. Zu dem Ablauf der konkreten Abschöpfungen im genannten Zeitraum haben sie keine bzw. keine aussagekräftigen Angaben getätigt. 2. Nach alledem konnte eine Feststellung, dass ein Schaden in Höhe von 34.030 € aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten stammt, nicht erfolgen. II. Die Kostenentscheidung folg aus §§ 91 Abs.1 ZPO, 46 Abs.2 ArbGG. III. Bei der Streitwertfestsetzung war auf den Wert des Zahlungsantrages abzustellen. Der Feststellungsantrag führte zu keiner Erhöhung, da beide Anträge auf das wirtschaftlich identische Interesse gerichtet sind. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Zahlung eines angeblich im Zeitraum vom 20.12.2017 bis zum 05.01.2018 durch den Beklagten verursachten Schadens in Höhe von 34.030,00 € und die Feststellung, dass die Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung stammt. Der Beklagte war als Hausmeister in der von DHF, dem verstorbenen Ehemann der Klägerin, betriebenen Tankstelle „T“ in SN angestellt. Der Ehemann der Klägerin betrieb einheitlich die Tankstellen in SN und in SO mit insgesamt 13 Mitarbeitern. Der Beklagte war auch in SO tätig. Beide Tankstellen sind mit Registerkassen und einem Bodentresor ausgestattet, in den Geld eingeworfen werden kann, ohne dass er geöffnet werden muss. Bei einem Bargeldbestand von mehr als 500 € setzen die Kassen ein Signal, bei dem ein Betrag von 500 € in den Tresor geworfen werden musste. Die Kassenentnahmen wurden mehrfach täglich als Zahlung „Kasse an Tresor“ gebucht und der Kassenbeleg mit dem Geld in den Tresor eingeworfen. Der Erblasser entnahm regelmäßig Geld aus den Tresoren und brachte es zur SSO. Dort zahlte er Geld auf vier Konten ein. Bei Urlaub und Krankheit beauftragte er den Beklagten mit dieser Aufgabe. Am 21.12.2017 erlitt der Erblasser einen Schlaganfall. Der Beklagte war seitdem für die Entnahme und Einzahlung verantwortlich. Der Erblasser verstarb am 01.01.2018. Für den Tresor in SN gab es zwei Schlüssel, jedenfalls einen hatte der Beklagte in Besitz. Für den Tresor in SO hatte der Beklagte einen Schlüssel. Ein weiterer Schlüssel befand sind in der Filiale in einem Schubfach. Mit diesem öffnete die Stationsleiterin den Tresor zum Zwecke des Geldwechselns bei Bedarf. Der Beklagte fuhr in der Regel von SO nach SN und nahm Geld aus den Tresoren. Dann fuhr er zu Selbstbedienungsterminals der SK und zahlte Geld ein. Seit dem Ableben des DHF führt die Erbengemeinschaft nach DHF, vertreten durch die Klägerin, den Betrieb der Tankstellen fort. Am 05.01.2018 erhielt die Klägerin die Schlüssel und übernahm jedenfalls ab dem 06.01.2018 die Entnahme und Einzahlung auf die Konten. Wegen des Inhalts der im Zeitraum vom 20.12.2017 bis zum 06.01.2018 erstellten „Tägliche Tresorberichte“ mit den Buchungen „Kasse an Tresor“ und „Tresor an Kasse“, etwa durch das Abschöpfen von Geld oder einen Wechselgeldtransfer wird auf Bl. 133 - 150 und Bl. 157 – 190 d.A. verwiesen. Für alle Konten sind Selbstbedienungseinzahlungen an Geldautomaten in SO und SN sowie Umbuchungen zwischen den Konten zu verzeichnen. Wegen der Kontoauszüge wird auf Bl. 151 – 156 und Bl. 191 – 197 d.A. verwiesen. Am 21.03.2018 erhob der Beklagte am Arbeitsgericht Suhl wegen einer Kündigung vom 05.03.2018 Kündigungsschutzklage. Wegen weiterer Kündigungen wurde die Klage in der Folge erweitert. Das Verfahren hat das Aktenzeichen 6 Ca 352/18. Ebenfalls am 21.03.2018 erhob die Klägerin die vorliegende Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 34.030,00 €. Zugleich beantragte sie am 21.03.2018 den Erlass eines dinglichen Arrests gegen den Beklagten wegen eines Anspruchs in Höhe von 34.030,00 €. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 6 Ga 4/18 beim Arbeitsgericht Suhl und unter dem Aktenzeichen 3 Ta 35/18 beim Thüringer Landesarbeitsgericht geführt. Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen besonders schweren Fall des Diebstahls und Untreue wurden unter dem 15.07.2019 und 11.02.2020 nach § 170 Abs.2 StPO von der Staatsanwaltschaft Meiningen eingestellt. Nach einer Beschwerde wurde das Ermittlungsverfahren wegen Untreue unter dem Aktenzeichen 140 Js 10229/18 fortgesetzt. Die Klägerin behauptet, Einzahlungen in die Tresore seien im Zeitraum vom 21.12.2017 bis 05.01.2018 in Höhe von 219.855 € erfolgt. Dagegen seien auf die Konten lediglich 194.345 eingezahlt worden. Damit ergebe sich ein Schaden von 34.030 €, der in Höhe von 10.350 € in SN und in Höhe von 23.600 € in SO angefallen sei. Erst durch die Überprüfung der Einzahlungen und der Einnahmen, die in die Tresore geworfen wurden, habe die Klägerin festgestellt, dass der Betrag fehle. Da die Einzahlungen auf den Bankkonten geringer gewesen seien als die Beträge, die sich im Tresor befunden haben, und der Beklagte an beiden Orten mit der Einzahlung beauftragt war, sei davon auszugehen, dass der Beklagte für den Schaden an beiden Orten verantwortlich ist. Die Klägerin behauptet, dass die beiden Schlüssel für den Tresor in SN der Beklagte im Zeitraum vom 21.12.2017 bis 05.01.2018 in Besitz gehabt habe. Er habe daher allein Zugang zu beiden Tresoren gehabt. Außer der Stationsleiterin von SO, die dort ab und an Geld gewechselt habe, hätten andere Mitarbeiter den Tresor nicht geöffnet. Es seien auch keine Entnahmen aus dem Tresor von anderen Mitarbeitern erfolgt. Die Mitarbeiter hätten jeweils den aus der Kasse abgeschöpften Betrag in Höhe von 500 € in den Tresor eingeworfen. Insoweit sei die Einzahlung vom 27.12.2017 auffällig. An diesem Tag hatte der Beklagte 8.960 € auf die Konten eingezahlt. Ein derart krummer Betrag hätte gar nicht anfallen können, da jeweils nur 500 € gebündelt in den Tresor eingeworfen würden. Es seien dann weitere 40 € eingezahlt worden, so dass die 9.000 € gerade die am nächsten Tag anfallenden Abbuchungen deckten. Tatsächlich sei am 26.12.2017 aber ein Betrag von über 31.000 € im Tresor in SO vorhanden gewesen. Die Einnahmen aus SN wurden an dem Tag auch nicht vollständig eingezahlt. Der Klägerin beantragt zuletzt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 34.030,00 € netto nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2018 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Forderung unter Ziff. 1.) des Klageantrages aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung stammt. Der Beklagte beantragt, die Klage vom 21.03.2018 in Gestalt der Klageerweiterung vom 11.04.2018 kostenpflichtig abzuweisen. Er meint, der Schadensersatzanspruch für den Zeitraum bis zum 05.01.2018 sei bereits unschlüssig, da er am 05.01.2018 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und die Tresore an dem Tag nicht geöffnet habe. Der Beklagte bestreitet, dass immer bei Ertönen des Kassensignals 500 € aus der Kasse entnommen und in den Tresor geworfen wurden. Ausweislich der Tresorberichte seien auch geringere Abschöpfungen erfolgt. Der Mitarbeiter tippt den Abschöpfungsbetrag in die Kasse und wirft diesen im Idealfall in den Tresor ein. Gut möglich sei aber auch, dass der Kassierer das Geld nicht einwirft, da der Vorgang nicht kontrolliert wird. Der Beklagte bestreitet, dass nicht auch andere Mitarbeiter außer der Stationsleiterin in SO die Tresore geöffnet haben. Dies insbesondere, da wohl in SN ebenfalls Geld gewechselt werden musste und ein Tresorschlüssel in SO für alle Mitarbeiter bekannt und zugänglich in einer Schublade lag und ein Tresorschlüssel in SN auch an einem Schlüsselbund in der Tankstelle verblieben sei. Zudem weist er darauf hin, dass alle Tresorberichte täglich Buchungen „Tresor an Kasse“ enthalten. Sollte es Fehlbeträge gegeben haben, bestreitet der Beklagte diese vertreten oder Geld entwendet zu haben. Es sei auch möglich, dass die Klägerin sich selbst an den Tresorinhalten bedient bzw. selbst nicht alles entnommene Geld ordnungsgemäß auf die Konten eingezahlt habe. Der Beklagte behauptet, das komplette Entleeren der Tresore sei nicht Praxis gewesen. Nach Anweisung des verstorbenen Inhabers sollten nur die Beträge auf jedes Konto gezahlt werden, die für die notwendige Deckung des jeweiligen Kontos eingezahlt werden mussten. Während der Rest in den Tresoren verbleiben sollte. Entsprechend dieser Anweisung habe er sich insbesondere am 27.12.2017 verhalten. Am 27.12.2017 wurden Einzahlungen von 3.000 €, 7.500 €, 3.960 €, 40 € und 5.000 € vorgenommen. Auf das Konto Nr. *****2043 wollte der Beklagte 4.000 € zahlen. Da zwei 20 € - Scheine nicht akzeptiert wurden, organisierte er zwei andere Scheine, weshalb es zur versetzten Einzahlung kam. Die Einzahlung der insgesamt 19.500 € war nötig, um die 4 Konten im Plus zu halten. Der Rest sei anweisungsgemäß im Tresor verblieben. Wegen des weiteren Parteivorbringens im Einzelnen wird auf Schriftsätze der Parteien, insbesondere die der Klägerin vom 21.03.2018 (Bl. 1 ff. d.A.), vom 11.04.2018 (Bl. 103 ff. d.A.) und vom 06.07.2021 (Bl. 294 f. d.A.) sowie die des Beklagten vom 10.10.2018 (Bl. 214 ff. d.A.), vom 12.02.2019 (Bl. 242 d.A) und vom 03.03.2020 (Bl. 270 d.A.) - soweit vorhanden jeweils mit Anlagen - verwiesen. Das Gericht hat in dem Verfahren 6 Ca 352/18 Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen K1, L2, L1, K2, A, F, KH und J. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 189 ff. der Akte 6 Ca 352/18 Bezug genommen. Beweis im hiesigen Verfahren wurde durch Parteieinvernahme der Klägerin erhoben. Insoweit wird zum Ergebnis der Beweisaufnahme auf Bl. 239 ff. d.A. verwiesen. Die Akte 6 Ga 4/18 des Arbeitsgerichts Suhl wurde beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.