Urteil
6 Ca 282/23
ArbG Suhl 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGSUH:2023:0823.6CA282.23.00
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Leitsätze
1. Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs 1 S 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Einen solchen Anspruch macht der Kläger im Wege des Leistungsantrags hinsichtlich der erteilten Abmahnung geltend.(Rn.22)
2. Aus der Rügefunktion der Abmahnung folgt, dass der Arbeitnehmer der Abmahnung zweifelsfrei entnehmen können muss, was ihm vorgeworfen wird. Die Konkretisierungspflicht erfordert es, dass genau dargelegt wird, welche näher beschriebenen Leistungsmängel oder Pflichtverletzungen gerügt werden. Es bedarf einer detaillierten Beschreibung des tatsächlichen Sachverhalts, der den Pflichtverstoß kennzeichnet, insbesondere nach Ort und beteiligten Personen sowie nach Datum und Uhrzeit.(Rn.24)
3. Das auf §§ 1004, 903, 861 BGB gestützte grundsätzlich freie Hausrecht des Arbeitgebers wird durch den Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers eingeschränkt. Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer einen sog. Beschäftigungsanspruch. Soweit der Arbeitnehmer die Geschäfts- und Betriebsräume betreten muss, um die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen, ist das Hausrecht des Arbeitgebers beschränkt. Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nur dann den Zugang zu dem Betrieb oder bestimmten Betriebsbereichen verwehren, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers dem Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers entgegenstehen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Gefahr strafbarer Handlungen, des Geheimnisverrates oder von Betriebsstörungen besteht.(Rn.27)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Schreiben vom 23.02.2023 erteilte Abmahnung – Zeuge A – aus den Personalakten zu entfernen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, das dem Kläger mit Schreiben vom 23.02.2023 erteilte Hausverbot aufzuheben.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.400,00 € festgesetzt.
5. Soweit die Berufung nicht kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs 1 S 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Einen solchen Anspruch macht der Kläger im Wege des Leistungsantrags hinsichtlich der erteilten Abmahnung geltend.(Rn.22) 2. Aus der Rügefunktion der Abmahnung folgt, dass der Arbeitnehmer der Abmahnung zweifelsfrei entnehmen können muss, was ihm vorgeworfen wird. Die Konkretisierungspflicht erfordert es, dass genau dargelegt wird, welche näher beschriebenen Leistungsmängel oder Pflichtverletzungen gerügt werden. Es bedarf einer detaillierten Beschreibung des tatsächlichen Sachverhalts, der den Pflichtverstoß kennzeichnet, insbesondere nach Ort und beteiligten Personen sowie nach Datum und Uhrzeit.(Rn.24) 3. Das auf §§ 1004, 903, 861 BGB gestützte grundsätzlich freie Hausrecht des Arbeitgebers wird durch den Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers eingeschränkt. Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer einen sog. Beschäftigungsanspruch. Soweit der Arbeitnehmer die Geschäfts- und Betriebsräume betreten muss, um die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen, ist das Hausrecht des Arbeitgebers beschränkt. Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nur dann den Zugang zu dem Betrieb oder bestimmten Betriebsbereichen verwehren, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers dem Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers entgegenstehen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Gefahr strafbarer Handlungen, des Geheimnisverrates oder von Betriebsstörungen besteht.(Rn.27) 1. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Schreiben vom 23.02.2023 erteilte Abmahnung – Zeuge A – aus den Personalakten zu entfernen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, das dem Kläger mit Schreiben vom 23.02.2023 erteilte Hausverbot aufzuheben. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.400,00 € festgesetzt. 5. Soweit die Berufung nicht kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht zugelassen. I. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Entfernung der weiteren Abmahnung vom 23.02.2023 aus seiner Personalakte in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB. Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt (st. Rspr., zB BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 860/13 - Rn. 31; 19. Juli 2012 - 2 AZR 782/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 142, 331). Einen solchen Anspruch macht der Kläger im Wege des Leistungsantrags hinsichtlich der erteilten Abmahnung geltend. Es kann dahinstehen, ob die angegriffene Abmahnung unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält. Denn sie ist jedenfalls inhaltlich nicht ausreichend bestimmt und bereits deshalb unwirksam und zu entfernen. Die Abmahnung beschreibt das gerügte Verhalten nicht ausreichend präzise. Aus der Rügefunktion der Abmahnung folgt, dass der Arbeitnehmer der Abmahnung zweifelsfrei entnehmen können muss, was ihm vorgeworfen wird. Die Konkretisierungspflicht erfordert es, dass genau dargelegt wird, welche näher beschriebenen Leistungsmängel oder Pflichtverletzungen gerügt werden. Es bedarf einer detaillierten Beschreibung des tatsächlichen Sachverhalts, der den Pflichtverstoß kennzeichnet, insbesondere nach Ort und beteiligten Personen sowie nach Datum und Uhrzeit. Die Abmahnung vom 23.02.2023 enthält dagegen keine konkrete Ortsangabe und keine Uhrzeit. Der betroffene Patient wird ebenso wenig benannt. Es wird auch nicht dargelegt, inwiefern der Kläger seine Meinung dem Patienten gegenüber in unangemessen und lautstarkem Ton verkündet haben soll. Es wird nicht beschrieben, welche Äußerungen des Klägers unangemessen gewesen sein sollen. Darüber hinaus stellt der Begriff „unangemessen“ eine Wertung dar. Worauf diese Wertung beruht, kann aufgrund der in der Abmahnung enthaltenen Angaben nicht beurteilt werden. Darüber hinaus bestehen Bedenken der Kammer im Hinblick auf den Inhalt der Abmahnung, nämlich das in der Abmahnung angegebene Datum des behaupteten Pflichtenverstoßes. Im Beschwerdeschreiben des Patienten bzw. der vorliegenden Übersetzung wird als Ereignistag Samstag, der 11.02.2023, benannt. Dagegen enthält die Abmahnung das Datum 12.02.2023. In der bereits entfernten Abmahnung hieß es sogar „…am darauffolgenden Tag, dem 13.02.2023.“ 2. Der Kläger hat zudem Anspruch auf Aufhebung des unter dem 23.02.2023 ausgesprochenen Hausverbotes einschließlich des Verbotes, sich Patienten, Untergebrachten des Krankenhauses und Bewohnern des Wohnparks C zu nähern, aus § 1004 BGB analog. Das auf §§ 1004, 903, 861 BGB gestützte grundsätzlich freie Hausrecht des Arbeitgebers wird durch den Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers eingeschränkt. Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer einen sog. Beschäftigungsanspruch. Soweit der Arbeitnehmer die Geschäfts- und Betriebsräume betreten muss, um die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen, ist das Hausrecht des Arbeitgebers beschränkt. Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nur dann den Zugang zu dem Betrieb oder bestimmten Betriebsbereichen verwehren, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers dem Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers entgegenstehen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Gefahr strafbarer Handlungen, des Geheimnisverrates oder von Betriebsstörungen besteht. Derartige Umstände sind hier jedoch nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte die Entscheidung mit dem Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung in Form einer Patientenwohlgefährdung begründet, ist dies im konkreten Fall nicht ausreichend. Denn zum einen besteht lediglich der Verdacht, dass der Kläger in ein Glas eines Patienten gespuckt haben soll. Zum anderen war dieser Verdacht bereits Inhalt der zwischenzeitlich aus der Personalakte entfernten Abmahnung. Mit der erteilten Abmahnung wurde von der Beklagten gerade zum Ausdruck gebracht, dass der Arbeitnehmer sich dies zur Warnung gereichen lassen und sein Verhalten künftig anpassen werde. In der Abmahnung ist formuliert: „Gleichzeitig fordere ich Sie auf, zukünftig Ihren Pflichten nachzukommen und in solchen Situationen, die Ihnen nach über 11 Jahren Berufserfahrung nicht neu sein sollten, professionell zu reagieren und zu agieren. Von Ihnen als Pflegehelfer, der bereits seit 2012 im Pflegedient tätig ist, wird erwartet, dass…. Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass bei weiteren Verstößen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses zu rechnen ist. “ Damit fordert die Beklagte den Kläger auf, sich künftig bei seiner Tätigkeit als Pflegehelfer pflichtgemäß zu verhalten, und bekundet, dass das behauptete Fehlverhalten noch nicht ein derartiges Gewicht erreicht hat, was für eine (außerordentliche) Kündigung notwendig wäre. Die Aufforderung zur Besserung des Verhaltens während seiner Tätigkeit als Pflegehelfer und das ausgesprochene Hausverbot bzw. Näherungsverbot schließen einander jedoch aus. Unerheblich ist insoweit, dass die Beklagte zwischenzeitlich die Verdachtsabmahnung zurückgenommen hat. Dies ändert nichts an der von ihr zur Zeit der Abmahnung getroffenen Wertung. Im Übrigen geht auch die Kammer davon aus, dass bei der langen Beschäftigungszeit des Klägers ohne zumindest nach Aktenlage dokumentierte vorhergehende Vorfälle eine Abmahnung auch die angemessene Reaktion dargestellt hätte. Soweit die Beklagte nunmehr darauf abstellt, dass der Kläger aufgrund des Verdachtes in den Bereich Projekt- und Bestellwesen versetzt wurde, steht auch die Versetzung in Widerspruch zu den Aufforderungen in den zuvor getätigten Abmahnungen. Einerseits wird der Kläger aufgefordert, sich bei seiner Arbeit als Pflegehelfer, die Kontakt mit Patienten voraussetzt, pflichtgemäß zu verhalten. Nun meint die Beklagte, es sei nicht zumutbar, den Kläger in Bereichen mit direktem Patientenkontakt zu beschäftigen. Dies ist nicht nachvollziehbar. Die Kammer hat zudem erhebliche Bedenken, ob die Beklagte berechtigt ist, den Kläger in den Bereich Projekt- und Bestellwesen zu versetzen. Ausweislich des Anstellungsvertrages vom 07.02.2012 ist der Kläger bei der Beklagten als Pflegehelfer beschäftigt. Die Voraussetzungen der in § 1 Abs.3 des Arbeitsvertrages formulierten Versetzungsklausel liegen nicht vor. Weder wurden betriebliche Gründe benannt, noch stellt der ausgesprochene Verdacht eines Fehlverhaltens einen persönlichen Grund dar. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs.2 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 91 Abs. 1, 91 a Abs.1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsreit übereinstimmend erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zu entscheiden. Danach hat die Beklagte auch diese Kosten zu tragen, da die Klage auch bezüglich des ursprünglichen Antrages 1 zulässig und begründet war. Eine Verdachtsabmahnung gibt es nicht, denn der Verdacht einer Pflichtverletzung kann nicht unter Kündigungsandrohung gerügt werden (Niemann in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 23. Auflage 2023, § 626 BGB Rn. 34). Darüber hinaus war auch diese Abmahnung nicht hinreichend bestimmt. III. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 61 Abs.1 ArbGG, 3 ff. ZPO. Dabei wurde der Streitwert für die Abmahnung mit einem Monatsgehalt und der Streitwert für das Hausverbot entsprechend dem des Beschäftigungsanspruchs ebenfalls mit einem Monatsgehalt bewertet. IV. Die Berufung ist nicht gemäß § 64 Abs. 2 a) ArbGG zuzulassen, da Berufungszulassungs-gründe gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG nicht ersichtlich sind. Unberührt von dieser Entscheidung ist für die im Rechtsstreit unterlegene Beklagte die Berufung gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte sowie die Aufhebung eines Hausverbotes. Der Kläger ist seit dem 13.02.2012 als Pflegehelfer bei der Beklagten beschäftigt. Auf den zwischen den Parteien unter dem 07.02.2012 geschlossenen Anstellungsvertrag (Bl. 62 ff. d.A.) wird insoweit ergänzend Bezug genommen. Am 12.02.2023 war der Kläger zum Frühdienst eingeteilt. Während der Kläger das Frühstück vorbereitete, näherte sich ihm ein Patient, der sich wegen psychischer Verhaltensauffälligkeit im Klinikum aufhielt. Sowohl das sich anschließende Verhalten des Patienten als auch des Klägers ist streitig. Jedenfalls befand sich der Mitarbeiter A zum Zeitpunkt des Ereignisses im Stationszimmer. Als es laut wurde, schritt er deeskalierend ein. Ein Patient verfasste unter dem 13.02.2023 eine schriftliche Beschwerde (Bl. 39 d.A.) über das Verhalten eines Pflegers. Der Übersetzung nach soll der Pfleger in ein Glas gespuckt haben, das Glas mit Wasser aufgefüllt und dem Patienten gegeben haben. Insoweit wird ergänzend auf Bl. 40 d.A. verwiesen. In der Folge unterzog sich der Kläger einer Operation und befindet sich seitdem im Krankenstand. Am 24.02.2023 ging ihm ein Schreiben von der Beklagten zu. Diesem lagen 2 Abmahnungen vom 23.02.2023 sowie ein Hausverbot vom 23.02.2023 bei. Das sofortige Hausverbot betraf bestimmte Gebäude der B sowie ein Verbot, sich Patient:innen und Untergebrachten des Krankenhauses und Bewohner:innen des Wohnparks C zu nähern. Insoweit wird auf die Anlage K4 (Bl. 12 d.A.) Bezug genommen. Die Abmahnung Anlage K2 lautet auszugsweise wie folgt: „…als sich ein Patient in einer Weise, die Ihnen nicht behagte, näherte. Er habe Sie mehrfach „Bruder“ genannt und auch immer wieder versucht, Sie zu berühren/umarmen. Nachdem der Patient nicht von seinen Handlungen ablies, verkündeten Sie Ihre Meinung dem Patienten gegenüber in unangemessenem, lautstarken Ton, anstatt deeskalierend auf den Patienten einzuwirken und sich Hilfe zu holen. Erst durch das Einschreiten von Herrn A konnte die Situation deeskaliert werden.“ Wegen des weiteren Inhalts dieser Abmahnung wird auf die Anlage K2 (Bl. 9 f. d.A.) Bezug genommen. Mit der weiteren Abmahnung Anlage K1 (Bl. 7 f. d.A.) wurde der dringende Verdacht ausgesprochen, dass der Kläger dieser Situation vorhergehend in das Wasserglas des Patienten gespuckt habe. Dies habe der Patient in einem Arzt-Patienten-Psychologen-Gespräch am darauffolgenden Tag, dem 13.02.2023 erklärt und zum Sachverhalt eine schriftliche Beschwerde vorgelegt, die dann übersetzt wurde. Wegen des weiteren Inhalts dieser Abmahnung wird auf Bl. 7 f. d.A. Bezug genommen. Unter dem 16.03.2023 wurde der Kläger in den Bereich Projekt- und Bestellwesen versetzt. Der Versetzung lies der Kläger mit Rechtsanwaltsschreiben vom 24.03.2023 (Anlage K5, Bl. 54 f. d.A.) widersprechen. Die Versetzung wurde bislang nicht vollzogen, da der Kläger noch immer arbeitsunfähig ist. Der Kläger meint, die Anschuldigungen in den Abmahnungen seien haltlos und unsubstantiiert. Die Abmahnungen seien bereits unwirksam, da sie gar keinen ausreichend begründeten Pflichtenverstoß darlegen würden. Der Kläger behauptet, er habe den Patienten beim Vorbereiten des Frühstücks professionell darauf hingewiesen, dass Hygieneabstände einzuhalten sind. Er habe weder in unangemessenem, lautstarkem Ton auf Berührungs- und Umarmungsversuche eines Patienten reagiert, noch habe er in ein Wasserglas gespuckt. Vielmehr sei der Mitarbeiter A ihm zur Hilfe geeilt, als er bemerkt habe, dass der Patient dem Kläger gegenüber immer aggressiver geworden sei. Auch das Hausverbot sei völlig willkürlich erteilt worden, da kein Fehlverhalten des Klägers vorliege. Sein Beschäftigungsinteresse dürfte zudem das Interesse der Beklagten, ihm den Zutritt zur Klinik zu verwehren, überwiegen. Die Abmahnung entsprechend der Anlage K1 wurde zwischenzeitlich aus der Personalakte entfernt. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des ursprünglichen Antrages 1 übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt zuletzt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit weiterem Schreiben vom 23.02.2023 erteilte Abmahnung – Zeuge A – (Anlage K2) aus den Personalakten zu entfernen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, das dem Kläger mit Schreiben vom 23.02.2023 erteilte Hausverbot (Anlage K3) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die Abmahnung sei nicht zu beanstanden und rechtswirksam. Sie behauptet, der Sachverhalt habe sich so, wie in der Abmahnung beschrieben, ereignet. Damit habe der Kläger gegen seine vertragliche Nebenpflicht verstoßen, einen professionellen Umgang zu den Patienten zu wahren. Ebenso sei das ausgesprochene Hausverbot wirksam. Hintergrund der ausgesprochenen Versetzung sei der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung in Form der Patientenwohlgefährdung. Konkret bestehe der Verdacht, dass der Kläger in ein Glas eines Patienten gespuckt habe. Aufgrund des schwerwiegenden Verdachtes sei es nicht zumutbar, den Kläger in Bereichen mit direktem Patientenkontakt zu beschäftigen, geschweige denn hier Zutritt zu den Örtlichkeiten zu gewähren. Insoweit überwiege das Interesse an der Nichtbeschäftigung des Klägers in diesen Bereichen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf sämtliche im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien, des Klägers vom 07.03.2023 (Bl. 3 ff. d.A.), vom 14.06.2023 (Bl. 50 ff. d.A.) und vom 10.08.2023 (Bl. 61 ff.d.A.) sowie der Beklagten vom 25.05.2023 (Bl. 35 ff. d.A.), nebst Anlagen Bezug genommen.