Urteil
3 Ca 47/11
Arbeitsgericht Trier, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGTRI:2011:0714.3CA47.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Änderungsverträge vom 27.11.2009 und 22.02.2010 und der Genehmigung vom 23.03.2010 ab dem 01.12.2009 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 19,5 Stunden fortgeführt wird und die Arbeitsphase vom 01.12.2009 bis 11.01.2013 sowie die Freistellungsphase vom 12.01.2013 bis 30.11.2015 andauern. 2) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3) Der Streitwert wird auf 45.000,00 € festgesetzt. 4) Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Altersteilzeitvereinbarung. 2 Die Klägerin ist seit dem 01.09.1976 am Amtsgericht V beschäftigt. Mit Änderungsvertrag vom 27.11.2009 vereinbarte sie mit dem beklagten Land ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell bei hälftiger Arbeitsleistung (19,5 Wochenstunden) mit einer Arbeitsphase vom 01.12.2009 bis 30.11.2012 und einer anschließenden Freistellungsphase vom 01.12.2012 bis 30.11.2015. Der in § 3 des Änderungsvertrages in Bezug genommene Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) enthält unter anderem folgende Bestimmungen: 3 " § 2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit 4 (1) Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern … die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein. 5 (4) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis … muss vor dem 01. Januar 2010 beginnen. 6 § 8 Nichtbestehen bzw. Ruhen der Aufstockungsleistungen 7 (2) Ist der Arbeitnehmer, der die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell ableistet, während der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung hinaus arbeitsunfähig erkrankt, verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit; in dem gleichen Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase." 8 Da die Klägerin seit dem 09.06.2009 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt gewesen war und seit dem 21.07.2009 Krankengeld bezog, schlossen die Parteien am Tag der Wiederaufnahme ihrer Arbeit, dem 22.02.2010, einen weiteren Änderungsvertrag, in dem sie die ursprüngliche Arbeitsphase um die hälftige Dauer des Krankengeldbezuges im begonnenen Altersteilzeitarbeitsverhältnis (01.12.2009 bis 21.02.2010) verlängerten und nunmehr eine Arbeitsphase vom 01.12.2009 bis 11.01.2013 mit anschließender Freistellungsphase vom 12.01.2013 bis 30.11.2015 vereinbarten. Beide Änderungsverträge schloss die Beklagte vertreten durch die Direktorin des Amtsgerichts V unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts C-Stadt. Dieser genehmigte mit Schreiben vom 23.03.2010 den Änderungsvertrag vom 22.02.2010 sinngemäß mit der Maßgabe, in den Vertragstext sei ausdrücklich aufzunehmen, dass der bisherige Altersteilzeitvertrag "im Hinblick auf § 8 Abs. 2 TV ATZ (hier: Verlängerung der Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit um 41,5 Tage)" geändert werde und der neue Endtermin der Arbeitsphase, der 11.01.2013, "im Hinblick auf die Verlängerung der Arbeitsphase um 41,5 Tage nur mit der Hälfte der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit nachzuarbeiten" sei. Ein halbes Jahr später teilte er in seinem Schreiben vom 27.09.2010 mit, die Oberfinanzdirektion C-Stadt wie auch das Ministerium der Finanzen verträten die Auffassung, Altersteilzeitvertrag und Änderungsvertrag seien aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen unwirksam, da die Klägerin bereits zu Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Krankengeldbezug gewesen sei. 9 Hiergegen wendet sich die Klägerin. 10 Sie trägt vor, für die geschlossenen und vom Präsidenten des OLG C-Stadt genehmigten Verträge gebe es weder einen Nichtigkeits- noch einen Unwirksamkeitsgrund. Auch eine Anfechtung sei nicht erfolgt. Ein Verbot, mit einem Arbeitnehmer im Krankengeldbezug ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu vereinbaren bzw. dieses beginnen zu lassen, existiere nicht. Der bloße Verweis auf "sozialversicherungsrechtliche Gründe" beinhalte kein dogmatisch zu verortendes Argument, um einem Vertrag seine Rechtswirkungen zu nehmen. Soweit sie Überzahlungen erhalten habe, weil die Beklagte ihr Krankengeld ab Beginn des Altersteilzeitverhältnisses nicht auf Basis des verminderten Teilzeitentgelts berechnet habe, könne eine finanzielle Rückabwicklung erfolgen. Grund für eine Unwirksamkeit des gesamten Vertrages sei auch dies nicht. 11 Die Klägerin beantragt, 12 festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Änderungsverträge vom 27.11.2009 und 22.02.2010 und der Genehmigung vom 23.03.2010 ab dem 01.12.2009 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 19,5 Stunden fortgeführt wird und die Arbeitsphase vom 01.12.2009 bis 11.01.2013 sowie die Freistellungsphase vom 12.01.2013 bis 30.11.2015 andauern. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie vertritt die Ansicht, die mit der Klägerin geschlossene Altersteilzeitarbeitsvereinbarung sei "hinfällig geworden" bzw. aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen "als unwirksam anzusehen". Sowohl nach § 2 AltTZG wie auch nach § 2 TV ATZ müsse es sich bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis von Beginn an um ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis handeln. Ein solches liege aber nicht vor, wenn ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer keine Entgeltfortzahlung mehr, sondern schon Krankengeld beziehe. Für dieses Verständnis spreche zudem, dass in der Arbeitsphase ein Wertguthaben für die Freistellungsphase erarbeitet werde, was im Falle eines Krankengeldbezugs nicht möglich sei. Auch sozialversicherungsrechtlich beginne die Mitgliedschaft in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung gemäß §§ 186 Abs. 1 SGB V, 24 Abs. 2 SGB III, 49 SGB XI erst mit dem Tag des Eintritts in die tatsächlich angetretene Beschäftigung. Die Regelung des § 8 Abs. 2 TV ATZ sei vorliegend nicht einschlägig, da sie ausschließlich auftretende Arbeitsunfähigkeitszeiten in einem schon laufenden Altersteilzeitarbeitsverhältnis betreffe, nicht aber solche bereits zu dessen Beginn. Ergänzend verweist sie auf ein Rundschreiben der Sozialversicherungsträger vom 09.03.2004, welches auszugsweise wie folgt lautet: 16 "2.1.5 Ist der Entgeltfortzahlungszeitraum bei Beginn der vereinbarten Altersteilzeitarbeit bereits abgelaufen und wird Krankengeld aus dem bisherigen Regelentgelt bezogen, kann Altersteilzeitarbeit für den Zeitraum des Krankengeldbezugs nicht vorliegen. 17 3.4.3 Wird zu Beginn der vereinbarten Altersteilzeitarbeit eine Entgeltersatzleistung (z.B. Krankengeld) bezogen, die noch aus dem bisherigen (vollen) Arbeitsentgelt (Regellohn) berechnet ist, kann Altersteilzeitarbeit grundsätzlich nicht beginnen." 18 Daher habe das Altersteilzeitarbeitsverhältnis frühestens ab Wiedergenesung der Klägerin am 22.02.2010 beginnen können. Zu diesem Zeitpunkt sei es indes nicht mehr in Frage gekommen, da § 2 Abs. 4 TV ATZ vorsehe, dass es vor dem 01.01.2010 beginnen müsse, wozu eine bloße vor dem 01.01.2010 getroffene Vereinbarung nicht genüge. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. Entscheidungsgründe A. 20 Die Klage ist zulässig und begründet. Die Altersteilzeitvereinbarung vom 27.11.2009 nebst Änderung vom 22.02.2010 nach Maßgabe der Genehmigung durch den Präsidenten des OLG C-Stadt vom 23.03.2010 ist rechtswirksam. 21 1. Gesetzliche Nichtigkeits- oder Unwirksamkeitsgründe (wie etwa §§ 134, 138 BGB) sind nicht ersichtlich. Insbesondere beinhaltet § 2 TV ATZ vorliegend kein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB. Dies käme nur dann in Betracht, wenn der TV ATZ im Arbeitsverhältnis der Parteien infolge normativer Geltung gemäß § 4 Abs. 1 TVG unmittelbare und zwingende Wirkung entfalten würde. Hierzu bedürfte es indes einer kongruenten Tarifbindung beider Seiten, die vorliegend weder ersichtlich noch vorgetragen ist. Daher entfaltet er aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Inbezugnahme als den BAT ergänzender Tarifvertrag lediglich schuldrechtliche Wirkung. 22 Ein allgemein von der Beklagten behaupteter "sozialversicherungsrechtlicher Unwirksamkeitsgrund" erschloss sich der Kammer nicht, zumal selbst angesichts der von ihr zitierten Regelungen (§§ 186 Abs. 1 SGB V, 24 Abs. 2 SGB III, 49 SGB XI, 7 SGB IV) im Dunkeln blieb, auf welcher rechtsdogmatischen Grundlage diese zur Unwirksamkeit der getroffenen zivilrechtlichen Vereinbarung führen können sollten. Ebenso wenig kommt in diesem Zusammenhang dem Rundschreiben der Sozialversicherungsträger eine erkennbare Bedeutung zu. Dieses mag Hinweise und Informationen über eine bestimmte Rechtsauffassung enthalten, vermag jedoch in keinster Weise rechtlich unmittelbar die Wirksamkeit einer zwischen den Parteien nach allgemeinen Grundsätzen wirksam getroffenen zivilrechtlichen Vereinbarung zu beeinflussen. Aus welchem Rechtscharakter des Rundschreibens die Beklagte das von ihr behauptete anderweitige Ergebnis herleiten will, hat sie nicht näher dargelegt. Ebenso wenig hat sie die Altersteilzeitvereinbarung angefochten mit einer eventuellen Nichtigkeitsfolge nach § 142 Abs. 1 BGB. Im übrigen wäre wohl auch kein Anfechtungsgrund gegeben, da sie weder einem Inhalts- noch einem Erklärungsirrtum unterlag, denn sie erklärte in beiden Änderungsverträgen einschließlich der Genehmigung genau das, was sie erklären wollte. 23 Damit waren die Parteien frei, gemäß §§ 6 Abs. 2, 105 Satz 1 GewO, § 311 Abs. 1 BGB in Ausübung ihrer Vertragsfreiheit die Änderungsverträge vom 27.11.2009 und 22.02.2010/23.03.2010 zu schließen und damit auch eine vermeintliche Unzulässigkeit nach § 2 des lediglich schuldrechtliche Wirkung zwischen ihnen entfaltenden TV ATZ jedenfalls konkludent abzubedingen. Genau dies haben sie getan. 24 2. Selbst wenn man infolge einer vielleicht nur irrtümlich nicht vorgetragenen kongruenten Tarifbindung oder aus anderen Gründen von einem zwingenden Charakter des TV ATZ für die Parteien ausginge, folgt hieraus kein anderes Ergebnis. Die Anforderung des § 2 Abs. 1 TV ATZ, das Altersteilzeitarbeitsverhältnis müsse "ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein", ist vorliegend erfüllt. 25 a) Gemäß § 24 Abs. 1 2. Alt. i.V.m. § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III steht die Klägerin als Bezieherin von Krankengeld in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Beklagten. Sofern man § 2 Abs. 1 TV ATZ so versteht, dass die Bestimmung durch den Begriff des Beschäftigungs verhältnisses an die Regelung des § 25 Abs. 1 (i.V.m. § 24 Abs. 1 1. Alt.) SGB III anknüpfen will, ändert dies nichts: 26 b) Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt … beschäftigt … sind. Dabei ist der Begriff der "Beschäftigung" gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ebenso wie in § 7 Abs. 1 SGB IV zu verstehen (Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann/Berchtold, Kommentar zum Sozialrecht, 2009, § 25 SGB III Randnr. 2). Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist danach Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte hierfür eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Da die Parteien unstreitig seit 1976 in einem Arbeitsverhältnis zueinander stehen, welches durch den Beginn der Altersteilzeit nicht beendet und in anderer Form neu wieder begründet worden wäre, sondern vielmehr durchgehend fortbestanden hat und lediglich während seiner Laufzeit modifiziert/"geändert" wurde (vgl. Schaub/Vogelsang, Arbeitsrechtshandbuch, 13. Aufl. 2009, § 81 Randnr. 22), ist eine "Beschäftigung" im vorgenannten Sinne unzweifelhaft gegeben. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind weder Entgeltlichkeit noch Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers Voraussetzungen für den Begriff der Beschäftigung (KSW/Berchtold, § 7 SGB IV Randnr. 23). Dies bedeutet insbesondere, dass die tatsächliche Erbringung einer Arbeitsleistung zwar die Voraussetzungen einer Beschäftigung idealtypischerweise erfüllt, wegen des Schutzzwecks der Sozialversicherung aber maßgeblich auf das zugrunde liegende Rechtsverhältnis als solches abzustellen ist und infolgedessen die tatsächliche Erbringung von Arbeit letztlich in jeder Phase der Beschäftigung verzichtbar ist (BSG 24.09.2008 NZA-RR 2009, 269, 270; 24.09.2008 NZA-RR 2009, 272, 273; KSW/Berchtold, § 7 SGB IV Randnr. 24; Schmidt, Sozialrecht in der arbeitsrechtlichen Praxis, 2011, Randnr. 108 f., 112). 27 c) Dem steht nicht entgegen, dass § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III als versicherungspflichtig beschäftigte Personen solche legaldefiniert, die "gegen Arbeitsentgelt" beschäftigt sind. Zwar ist der Bezug von Krankengeld anders als derjenige von Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz nicht als Arbeitsentgelt im eigentlichen Sinne zu verstehen. Gemäß § 24 Abs. 2 SGB III beginnt jedoch auch für Beschäftigte nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III, also für "gegen Entgelt" Beschäftigte, das Versicherungspflichtverhältnis mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungs verhältnis . Dieser Terminus des Beschäftigungsverhältnisses, den auch § 2 Abs. 1 TV ATZ verwendet und der von dem der Beschäftigung zu trennen ist, meint jedes Rechtsverhältnis, das die Erbringung von Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zum Inhalt hat, und zwar auch unterhalb der Stufe einer tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung (KSW/Berchtold, § 7 SGB IV Randnr. 10). Voraussetzung für die Annahme eines auch bei Unterbrechung der tatsächlichen Arbeitsleistung fortbestehenden sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses ist lediglich, dass das Weisungsrecht des Arbeitgebers sowie die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers weiterhin gegeben sind und die Parteien am Arbeitsverhältnis als rechtlichem Rahmen der Beschäftigung festhalten, um es nach der Unterbrechungszeit fortzusetzen (BSG 24.09.2008 NZA-RR 2009, 269, 270; 24.09.2008 NZA-RR 2009, 272, 273; Schmidt, Randnr. 113). Daher endet das Beschäftigungsverhältnis nicht schon mit der Einstellung der tatsächlichen Arbeitsleistung, sondern erst durch das kumulative Entfallen sowohl des arbeitsvertraglichen Bandes wie auch sonstiger Umstände, die im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung seinen Vollzug begründen, namentlich der Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers und dessen Eingliederung in einen ihm vorgegebenen Arbeitsablauf (BSG 24.09.2008 NZA-RR 2009, 269, 271; 24.09.2008 NZA-RR 2009, 272, 273). 28 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Ein Arbeitsverhältnis bestand zwischen den Parteien im Zeitpunkt des avisierten Beginns der Altersteilzeit bereits seit über 30 Jahren. Es sollte auch unstreitig fortgesetzt werden, wobei sogar die Beklagte selbst im Zeitpunkt des (Änderungs-)Vertragsschlusses eine zeitnahe Wiedergenesung der Klägerin erwartete (vgl. ihren Schriftsatz vom 07.04.2011). Mögen also die tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung wie auch die damit verbundene tatsächliche Ausübung des Weisungsrechts zwischenzeitlich unterbrochen gewesen sein, so war dennoch beiden Seiten stets bewusst, dass das Arbeitsverhältnis mit der alsbald erwarteten Wiederaufnahme der Tätigkeit der Klägerin seinem Charakter nach unverändert weitergeführt werden sollte und würde und die Klägerin daher auch während der Phase des Krankengeldbezuges das grundsätzliche Direktionsrecht der Beklagten unverändert anerkannte und sich ihm unterwarf. 29 Damit bestand die gesamte Zeit über ein Beschäftigungsverhältnis, so dass die Voraussetzung von § 2 Abs. 1 TV ATZ, der bewusst den Terminus des Beschäftigungsverhältnisses und nicht den der Beschäftigung verwendet, erfüllt ist. 30 d) Diese Voraussetzung behält auch durchaus ihren Sinn, denn sie schreibt fest, dass ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis die charakteristischen Merkmale eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV erfüllen muss (wie es bei einem Arbeitsverhältnis typischerweise der Fall ist, BSG 24.09.2008 NZA-RR 2009, 269 f.; 24.09.2008 NZA-RR 2009, 272, 273; KSW/Berchtold, § 7 SGB IV Randnr. 10-12). Dem steht die Regelung des § 8 Abs. 2 TV ATZ nicht entgegen, da aus ihrem Wortlaut keineswegs zwingend hervorgeht, auch die dem Krankengeldbezug vorangegangene Entgeltfortzahlung müsse bereits während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erfolgt sein. Die Bestimmung verlangt lediglich, dass der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung hinaus arbeitsunfähig erkrankt ist, also Krankengeld bezieht. Dies ist aber auch bei einem seit Jahren bestehenden Arbeitsverhältnis der Fall, wenn der Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung erhält und ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis erst in die sich daran anschließenden Phase des Krankengeldbezuges fällt. Die Rechtsfolge, die § 8 Abs. 2 TV ATZ vorsieht, nämlich die Verlängerung der Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit, greift auch hier ein. Auch in einem solchen Fall kann der entsprechende Zeitraum, wie hier durch den Änderungsvertrag vom 22.02.2010/23.03.2010 geschehen, hälftig an das ursprünglich vereinbarte Ende der Arbeitsphase angeschlossen und die Freistellungsphase entsprechend verkürzt werden. Dass diese Fälle von § 8 Abs. 2 TV ATZ gerade ausgenommen sein sollten, wie etwa im Rundschreiben der Sozialversicherungsträger zu lesen, ist nicht ersichtlich und wurde auch mit gutem Grund weder von der Direktorin des Amtsgerichts V noch vom Präsidenten des OLG C-Stadt so verstanden. Die hierdurch evtl. auftretenden finanziellen Folgeprobleme – in der Arbeitsphase wird während des Krankengeldbezugs kein entsprechendes Wertguthaben für die Freistellungsphase erarbeitet – können durch eine Verlängerung der Arbeits- und entsprechende Verkürzung der Freistellungsphase angemessen gelöst werden (als einzig sachgerechten Weg bezeichnet dies sogar LAG Düsseldorf 02.11.2009 – 14 Sa 811/09), ohne dass es direkt einer Unwirksamkeit des gesamten Vertrages bedürfte. Genau diesen Weg sieht § 8 Abs. 2 TV ATZ vor (ebenso im übrigen das Rundschreiben der Sozialversicherungsträger unter 2.1.7.2). Dieses Verständnis harmoniert auch mit dem Umstand, dass es sich in Fällen wie dem vorliegenden nicht um ein völlig neu begründetes Arbeitsverhältnis in Form eines Altersteilzeitverhältnisses handelt, sondern lediglich um die nachträgliche Modifizierung eines seit Jahren ununterbrochen bestehenden Arbeitsverhältnisses. 31 Bestätigt wird diese Auslegung insbesondere durch ein älteres Urteil des Bundessozialgerichts (BSG 28.06.1979 – 8b/3 RK 80/77 – BSGE 48, 235 ff.), in welchem das BSG die Begründung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in einem Fall angenommen hat, in welchem ein Auszubildender nahtlos in ein Arbeitsverhältnis übernommen wurde und bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages vor Beginn des Arbeitsverhältnisses klar war, dass der arbeitsunfähig erkrankte Auszubildende bei Beginn des Arbeitsverhältnisses im Krankengeldbezug sein würde. Schon in dieser Entscheidung hat das BSG ausdrücklich hervorgehoben, der Eintritt in eine versicherungspflichtige Beschäftigung erfolge nicht grundsätzlich erst mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme, sondern es genüge, dass sich der Arbeitnehmer der Verfügungsmacht des Arbeitgebers unterstelle und damit Angehöriger des Betriebes werde. Insbesondere, da im Zeitpunkt des Vertragsschlusses beiden Parteien die seit längerem bestehende Arbeitsunfähigkeit und der Krankengeldbezug im Zeitpunkt des avisierten Arbeitsvertragsbeginns erkennbar gewesen seien, hätten sie durch den Arbeitsvertragsschluss ihren Willen bekundet, die Zugehörigkeit zum Betrieb ohne Unterbrechung fortzusetzen und den Auszubildenden/Arbeitnehmer dem Weisungsrecht des Arbeitgebers zu unterstellen. Genau so liegt es hier. Wenn das BSG ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bereits in einem Fall annimmt, in dem es sich tatsächlich um ein erstmalig begründetes Arbeitsverhältnis handelte, dem "lediglich" ein Ausbildungsverhältnis vorangegangen war, gelten seine Ausführungen erst recht für einen Fall wie den vorliegenden, in dem es sich nicht um die Neubegründung, sondern um die nachträgliche modifizierte Fortsetzung eines seit mehreren Jahrzehnten bestehenden Arbeitsverhältnisses handelt. 32 e) Der Verweis der Beklagten auf die §§ 24 Abs. 2 SGB III, 186 Abs. 1 SGB V und 49 SGB XI steht dem nicht entgegen. § 24 Abs. 2 SGB III stellt, wie oben bereits dargelegt, nicht auf den Eintritt in eine tatsächliche Beschäftigung ab, sondern ausweislich seines Wortlauts auf den Eintritt in ein Beschäftigungs verhältnis , welches – wie vorstehend erörtert – unabhängig von einer zwischenzeitlich nicht tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung bestehen kann und hier bestand. Ebenso stellt § 186 Abs. 1 SGB V auf den Tag des Eintritts in ein Beschäftigungs verhältnis ab, so dass es auch im Rahmen dieser Norm nicht auf eine stetige und dauernde Erbringung tatsächlicher Arbeitsleistung ankommt, sondern wiederum eine fortbestehende ernsthafte Orientierung des Arbeitnehmers an den getroffenen Vereinbarungen, dem Arbeitsvertrag und der grundsätzlich weisungsabhängigen Situation im Arbeitsverhältnis genügt (KSW/Berchtold, § 7 SGB IV Randnr. 27; ErfK/Rolfs, 11. Aufl. 2011, § 44 SGB V Randnr. 5). Insoweit kommt es, wenn bereits zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses eine tatsächliche Arbeitsleistung nicht erbracht werden kann, auf den einvernehmlich festgelegten Beginn des Arbeitsverhältnisses und nicht erst auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsaufnahme an (KSW/Berchtold, § 7 SGB IV Randnr. 27). § 49 Abs. 1 Satz 1 SGB XI schließlich verweist auf § 20 Abs. 1 SGB XI. Dieser wiederum verkörpert innerhalb der sozialen Pflegeversicherung das Konzept "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung", weswegen eine Versicherungspflicht nach § 20 SGB XI unmittelbar Kraft Gesetzes in dem Zeitpunkt eintritt, in dem auch eine Krankenversicherungspflicht beginnt (KSW/Berchtold, § 20 SGB XI Randnr. 2 f.). Dies ist aber der Beginn eines Arbeitsverhältnisses bzw. hier des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, unabhängig von einer tatsächlichen Erbringung der Arbeitsleistung. 33 f) Damit lagen bei Beginn des avisierten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses am 01.12.2009 sowohl die Voraussetzungen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung wie auch die eines von § 2 Abs. 1 TV ATZ geforderten versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des SGB III vor. Ein eventuelles Abschlussverbot aus § 2 Abs. 4 TV ATZ kommt gleichfalls nicht zum Tragen, da auch diese Norm auf das Altersteilzeitarbeits verhältnis und nicht auf eine etwaige tatsächlich erbrachte Altersteilzeitarbeitsleistung abstellt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist daher der 01.12.2009. 34 3. Hinsichtlich der Daten und Dauer der (verlängerten) Arbeits- sowie der Freistellungsphase besteht in tatsächlicher Hinsicht zwischen den Parteien kein Streit. 35 4. Aus den vorgenannten Gründen war der Klage stattzugeben. B. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. C. 37 Die Streitwertentscheidung erging in Anlehnung an § 42 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. hierzu Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG, 3. Aufl. 2011, § 12 Randnr. 207). Da die Parteien das Bruttomonatsgehalt der Klägerin lediglich ungefähr mit 2.500,00 € beziffern konnten und die Altersteilzeitvereinbarung eine hälftige Erbringung der Vollzeitarbeitsleistung vorsieht, waren (2.500 : 2 x 36 =) 45.000,00 € anzusetzen. D. 38 Die Berufung war im Hinblick auf § 64 Abs. 3 Nr. 2 b ArbGG zuzulassen.