Urteil
5 Ca 316/09
ARBG ULM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein abgelaufener Schwerbehindertenausweis in den Bewerbungsunterlagen begründet nicht ohne weiteres Kenntnis des Arbeitgebers von einer aktuellen Schwerbehinderteneigenschaft.
• Öffentliche Arbeitgeber sind verpflichtet, Bewerbungsunterlagen vollständig zur Kenntnis zu nehmen; sie müssen aber nicht eigenständig Nachforschungen zum Fortbestand einer Behinderung anstellen.
• Die Vermutung einer Benachteiligung nach § 22 AGG setzt Indizien dafür voraus, dass der Arbeitgeber positive Kenntnis oder Anlass zur Annahme der Behinderung hatte.
• Die Pflicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerber nach § 82 SGB IX entfällt, wenn dem Bewerber die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.
Entscheidungsgründe
Keine Entschädigung bei Vorlage abgelaufenen Schwerbehindertenausweises ohne Indizien für aktuelle Behinderung • Ein abgelaufener Schwerbehindertenausweis in den Bewerbungsunterlagen begründet nicht ohne weiteres Kenntnis des Arbeitgebers von einer aktuellen Schwerbehinderteneigenschaft. • Öffentliche Arbeitgeber sind verpflichtet, Bewerbungsunterlagen vollständig zur Kenntnis zu nehmen; sie müssen aber nicht eigenständig Nachforschungen zum Fortbestand einer Behinderung anstellen. • Die Vermutung einer Benachteiligung nach § 22 AGG setzt Indizien dafür voraus, dass der Arbeitgeber positive Kenntnis oder Anlass zur Annahme der Behinderung hatte. • Die Pflicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerber nach § 82 SGB IX entfällt, wenn dem Bewerber die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Der Kläger, schwerbehindert, bewarb sich auf eine befristete Bürokaufmannsstelle bei der Familienkasse auf Vermittlung des Jobcenters. Er legte seiner Bewerbung eine Kopie eines bis Juni 2008 befristeten Schwerbehindertenausweises bei, obwohl er im Besitz eines unbefristeten Ausweises war. Die Beklagte berücksichtigte seine Bewerbung nicht und stellte eine andere Bewerberin ein. Der Kläger machte Entschädigungsansprüche wegen Benachteiligung geltend und berief sich auf die Pflicht der öffentlichen Arbeitgeber nach § 82 SGB IX, schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Die Beklagte hielt die Bewerbung mangels erkennbarer aktueller Schwerbehinderteneigenschaft nicht für entsprechend gekennzeichnet und verweigerte weitere Nachforschungen; sie rügte zudem Fristversäumnis bei der Geltendmachung nach § 15 Abs.4 AGG. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. • Anwendbare Normen: § 1, § 2 Abs.1 Nr.1, § 3 Abs.1 S.1, § 6 Abs.1 S.2, § 15 Abs.2, § 22 AGG; § 81 Abs.2, § 82 S.2-3 SGB IX. • Indizienlast (§ 22 AGG): Der Kläger hat keine Indizien vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung vermuten lassen; das Unterbleiben der Einladung allein reicht nicht aus, wenn der Arbeitgeber keine Kenntnis von einer aktuellen Schwerbehinderung hatte. • Hinweiswirkung abgelaufener Ausweis: Die Vorlage einer Kopie eines abgelaufenen Schwerbehindertenausweises lässt nur den Schluss zu, dass der Bewerber in der Vergangenheit als schwerbehindert anerkannt war; sie begründet keine sichere Kenntnis vom Bestehen der Eigenschaft zum Zeitpunkt der Bewerbung. • Bewerbungsinhalt: Aus dem Bewerbungsschreiben ergaben sich Angaben zur verbesserten Gesundheit und Einsatzfähigkeit, die die Annahme nahelegten, die Schwerbehinderteneigenschaft könne entfallen sein. • Keine Pflicht zu Nachforschungen: Arbeitgeber müssen Bewerbungsunterlagen vollständig zur Kenntnis nehmen, sind aber nicht verpflichtet, eigenständig Recherchen zum Fortbestand einer Behinderung anzustellen; sie dürfen Bewerber nicht nach der Behinderung fragen, weshalb keine Verpflichtung zu Ermittlungen besteht. • Ausnahme der Einladungspflicht (§ 82 S.3 SGB IX): Die Pflicht, schwerbehinderte Bewerber einzuladen, entfällt, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt; hier lagen Anhaltspunkte gegen die Eignung und gegen eine aktuelle Schwerbehinderung. • Folge: Mangels Indizien für eine diskriminierende Behandlung und mangels Pflicht zu Nachforschungen bestand kein Anspruch auf Entschädigung nach AGG oder SGB IX. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 81, § 82 SGB IX i.V.m. §§ 1, 2, 3, 6, 15, 22 AGG, weil die Beklagte aufgrund der vorgelegten abgelaufenen Bescheinigung und der sonstigen Bewerbungsangaben keine Kenntnis von einer aktuell bestehenden Schwerbehinderteneigenschaft hatte und nicht zu eigenständigen Nachforschungen verpflichtet war. Zudem bestand kein indikativer Nachweis einer Benachteiligung i.S.v. § 22 AGG und es lagen Anhaltspunkte, die gegen die fachliche Eignung und gegen den Fortbestand der Schwerbehinderung sprachen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; der Streitwert wurde auf 1.801,00 EUR festgesetzt. Die Berufung wurde nicht gesondert zugelassen.