Urteil
2 Ca 236/20
Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGVIL:2021:0126.2CA236.20.00
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Leitsätze
1. Aus § 6 Nr. 1.7. Mantelrahmentarifvertrag vom 23. August 2018 für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland (MRTV) ergibt sich, dass die regelmäßige monatliche Arbeitszeit des Klägers als Werksfeuerwehrmann, der in 24-Stundenschichten eingesetzt ist, 288 Stunden beträgt. Dabei handelt es sich um die Regelarbeitszeit im Sinne des § 6 Nr. 1.1. MRTV.(Rn.38)
2. Mehrarbeitszuschläge sind erst ab der 289. Stunde zu zahlen.(Rn.59)
3. Voraussetzung für Mehrarbeitszuschläge gemäß § 2 Mantelergänzungstarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Baden-Württemberg vom 9. Februar 2006 ist "geleistete Arbeit" und damit eine tatsächliche Arbeitsleistung. Bereitschaftsruhezeiten sind - jedenfalls ohne tatsächliche Arbeitsleistung - keine "geleistete Arbeit" i. S. d. § 2 METV.(Rn.67)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstands der Entscheidung beträgt 2.126,04 €.
4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus § 6 Nr. 1.7. Mantelrahmentarifvertrag vom 23. August 2018 für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland (MRTV) ergibt sich, dass die regelmäßige monatliche Arbeitszeit des Klägers als Werksfeuerwehrmann, der in 24-Stundenschichten eingesetzt ist, 288 Stunden beträgt. Dabei handelt es sich um die Regelarbeitszeit im Sinne des § 6 Nr. 1.1. MRTV.(Rn.38) 2. Mehrarbeitszuschläge sind erst ab der 289. Stunde zu zahlen.(Rn.59) 3. Voraussetzung für Mehrarbeitszuschläge gemäß § 2 Mantelergänzungstarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Baden-Württemberg vom 9. Februar 2006 ist "geleistete Arbeit" und damit eine tatsächliche Arbeitsleistung. Bereitschaftsruhezeiten sind - jedenfalls ohne tatsächliche Arbeitsleistung - keine "geleistete Arbeit" i. S. d. § 2 METV.(Rn.67) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstands der Entscheidung beträgt 2.126,04 €. 4. Die Berufung wird gesondert zugelassen. I. Die Zahlungsklage ist zulässig. Insbesondere ist das Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen auch örtlich zuständig. § 48 Abs. 1a ArbGG bestimmt, dass für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis auch das Arbeitsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Arbeitsort des Klägers war das D. Prüf- und Testzentrum (PTZ) in I., sodass also jedenfalls nach § 48 Abs. 1a ArbGG die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen gegeben war. II. Die Klage ist nach Auffassung der Kammer aber nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Zahlung von 185,64 EUR brutto für Dezember 2019 noch auf Zahlung von je 514,80 EUR brutto für die Monate Januar 2020 bis einschließlich März 2020 noch auf Zahlung von 396,00 EUR brutto für April 2020 jeweils nebst Zinsen aus § 2 Ziff. 1 METV. § 2 Ziff. 1 des METV bestimmt, dass für jede geleistete, zuschlagspflichtige Mehrarbeitsstunde ein Zuschlag von 25 % zum Stundenlohn zu zahlen ist. Der METV findet kraft beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung, nachdem der Kläger Mitglied bei verdi, die Beklagte Mitglied im Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (vormals Bundesverband deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen) ist. Bei den den Zahlungsansprüchen zugrundeliegenden Stunden handelt es sich nach Auffassung der Kammer aber schon nicht sämtlich um Mehrarbeitsstunden i. S. d. § 2 Ziff. 1 METV (vgl. hierzu unter 1.). Jedenfalls handelt es sich bei den geleisteten Stunden nicht um vergütungspflichtige Mehrarbeitszeit mangels „geleisteter Arbeitszeit“ i. S. d. § 2 Ziff. 1 METV (vgl. hierzu unter 2.). Im Einzelnen: 1. Der Kläger hat entgegen seiner Auffassung – die wohl auch die Beklagte teilt –, nicht bereits ab der 209. geleisteten Arbeitsstunde Mehrarbeit i. S. d. § 2 Ziff. 1 METV geleistet. Die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers beträgt nach Auffassung der Kammer jedenfalls 288 Stunden, sodass Mehrarbeit überhaupt erst ab der 289 Stunde geleistet werden kann. Dies ergibt sich aufgrund Auslegung von § 2 Ziff. 1 METV i. V. m. § 6 Ziff. 1.1 MRTV. § 2 Ziff. 1 METV vom 9. Februar 2006 bestimmt, dass „Mehrarbeit … jede über die regelmäßige Arbeitszeit (§ 6 Ziff. 1.1 MRTV) hinaus geleistete Arbeit“ ist. § 6 Ziff. 1. 1 MRTV vom 23. August 2018 lautet: „Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit soll 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann ohne Vorliegen von Arbeitsbereitschaft auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 12 Kalendermonaten im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Darüber hinaus kann die Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über 10 Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.“ Der normative Teil eines Tarifvertrags ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anhand der für die Gesetzesinterpretation geltenden Regeln auszulegen. Zunächst ist vom Tarifwortlaut auszugehen. Dabei ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen und nicht am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu beachten, soweit er sich in den Tarifbestimmungen niedergeschlagen hat. Abzustellen ist immer auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil er Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifpartner gibt und nur auf diese Weise der Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden kann. Ergeben sich dennoch keine zweifelsfreien Auslegungsergebnisse, können die Gerichte für Arbeitssachen ergänzend weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung heranziehen, ohne an eine bestimmte Reihenfolge gebunden zu sein. Zu berücksichtigen ist auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse. Im Zweifel ist die Tarifauslegung vorzuziehen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG vom 7. Juli 2004 – 4 AZR 433/03; LAG Baden-Württemberg vom 20. Dezember 2006 – 13 Sa 33/06). a) Zunächst ist nach Auffassung der Kammer unschädlich, dass der Mantelergänzungstarifvertrag am 9. Februar 2006 geschlossen wurde, der Mantelrahmentarifvertrag, auf dessen § 6 Ziff. 1.1 der Mantelergänzungstarifvertrag in § 2 Ziff. 1 verweist, dagegen erst am 23. August 2018 zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart wurde. Denn da § 2 Ziff. 1 METV vom 9. Februar 2006 nicht auf eine bestimmte Fassung des Mantelrahmentarifvertrags verweist, ist nach Auffassung der Kammer von einer dynamischen Verweisung auf den Mantelrahmentarifvertrag auszugehen. Die Tarifvertragsparteien können die ihnen zugewiesene Rechtsetzungsbefugnis zwar nicht auf Dritte übertragen. Hierdurch werden jedoch Verweisungen auf andere Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung nicht ausgeschlossen. Danach umfasst die Rechtssetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien grundsätzlich auch das Recht, auf jeweils geltende andere tarifliche Vorschriften zu verweisen, sofern deren Geltungsbereich mit dem Geltungsbereich der verweisenden Tarifnormen in einem engen sachlichen Zusammenhang steht (BAG vom 9. Juli 1980 - 4 AZR 564/78; BAG vom 10. November 1982 - 4 AZR 1203/79). Da ein solcher enger sachlicher Zusammenhang zu bejahen ist, verweist § 2 Ziff. 1 METV also nach Auffassung der Kammer auf den jeweils geltenden MRTV und damit auf die aktuelle Fassung des § 6 Ziff. 1.1 MRTV. b) Richtig ist, dass § 6 Ziff. 1.1 S. 1 MRTV grundsätzlich eine regelmäßige tägliche Arbeitszeit von 208 Stunden bestimmt. Bei dem allgemeinen Wortverständnis des Worts „täglich“ läge die Soll-Grenze der monatlichen Regelarbeitszeit bei 56 Stunden pro Woche (acht Stunden pro Tag und sieben Tagen pro Woche). Indes bedingt die Tarifsystematik zwingend die Auslegung, dass sich die regelmäßige tägliche Arbeitszeit i. S. v § 6 Ziff. 1.1 S. 1 MRTV nicht auf sieben, sondern nur auf sechs Wochentage – unter Einschluss des Sonntags – verteilt. Dies folgt aus § 7 Ziff. 1 S. 1 MRTV, wonach grundsätzlich eine Freischicht pro Woche gewährt werden muss. Daraus resultiert eine monatliche Regelarbeitszeit von 208 Stunden: 6 Tage x 8 Stunden x 13 Wochen ./. 3 Monate (vgl. insoweit BAG vom 26. April 2017 – 10 AZR 856/15). c) Allerdings kann die Regelarbeitszeit nach Auffassung der Kammer auch mehr als 208 Stunden betragen, wie sich insbesondere aus § 6 Ziff. 1.1 S. 3 MRTV ergibt; denn danach kann die Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über 10 Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. Entsprechend beinhalten die Ziff. 1.5 bis 1.8 des § 6 MRTV auch Sonderregelungen bezüglich der regelmäßigen Arbeitszeit für spezielle Gruppen von Mitarbeitern. § 6 Nr. 2 MRTV schließt in S. 1 hieran an und sieht vor, dass länderspezifisch „zu den Nr. 1.1. bis 1.8. abweichende monatliche Regelarbeitszeiten“ vereinbart werden können, wobei gem. S. 2 die „in Nr. 1.1. bis 1.8. festgelegten monatlichen Regelarbeitszeiten“ nicht überschritten werden sollen. Eine monatliche Regelarbeitszeit von maximal 208 Stunden sieht der MRTV also nicht vor. Vielmehr ist der Entscheidung des BAG vom 26. April 2017 (a. a. O.) insoweit zuzustimmen, als der aufgezeigte Regelungszusammenhang in § 6 MRTV gerade deutlich macht, dass in § 6 Nr. 1.1 bis 1.4 MRTV die monatliche Regelarbeitszeit für alle Arbeitnehmer normiert ist, für die weder die besonderen Bestimmungen des § 6 Nr. 1.5 bis 1.8 MRTV gelten noch länderspezifisch abweichende Vereinbarungen der Regelarbeitszeit getroffen wurden (§ 6 Nr. 2 MRTV). Umgekehrt bedeutet dies also, dass die Regelarbeitszeit nicht generell 208 Stunden beträgt, sondern dass die jeweils für die konkret betroffene Arbeitnehmergruppe angegebene monatliche Regelarbeitszeit zu ermitteln ist. Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit im Werksfeuerwehrdienst kann nach § 6 Ziff. 1.7 MRTV jedoch auf 12 Schichten zu je 24 Stunden ausgedehnt werden. Hiervon haben die Parteien Gebrauch gemacht, indem der Kläger sogar zu 13 Schichten zu je 24 Stunden eingeteilt wurde. d) Die Kammer verkennt nicht, dass in § 2 Ziff. 1 METV zur Legaldefinition der Regelarbeitszeit nicht auf den gesamten § 6 MRTV, sondern lediglich auf § 6 Ziff. 1.1 MRTV verwiesen wird. Dennoch ergibt sich insoweit kein anderes Ergebnis. aa) Denn § 6 Ziff. 1.1 MRTV ermöglicht bereits in S. 3 eine über 208 Stunden hinausgehende Regelarbeitszeit, wie bereits eingangs ausgeführt. Insoweit gilt es zu beachten, dass § 2 Ziff. 1 METV eben nicht lediglich auf Satz 1 des § 6 Ziff. 1. 1 des MRTV verweist, sondern auf Ziff. 1.1 insgesamt, sodass nach Auffassung der Kammer die Regelarbeitszeit des Klägers nach der Arbeitnehmergruppe „Mitarbeiter im Werkfeuerwehrdienst“ zu bestimmen ist, da insoweit Ziff. 1.7 auch ohne ausdrückliche Bezugnahme bereits über S. 3 des § 6 Ziff. 1.1 MRTV gilt. bb) Hinzu kommt, dass wenn die Tarifvertragsparteien des METV unabhängig von den speziellen Arbeitnehmergruppen Mehrarbeit immer als Arbeit ansehen würden, die über die 208. Stunde hinausgeht, sie dies dann auch ausdrücklich hätten vereinbaren können, nämlich indem sie in den METV wörtlich aufgenommen hätten, dass „Mehrarbeit jede über die 208. hinausgehende geleistete Arbeitsstunde“ ist. Die Tarifvertragsparteien des METV nehmen jedoch stattdessen Bezug auf die ausdrückliche regelmäßige tägliche Arbeitszeit, weil diese eben gerade bei verschiedenen Arbeitnehmergruppen unterschiedlich sein kann. Dies zeigt sich im Ergebnis auch darin, dass für die Beschäftigten im Separatwachdienst die Zuschlagspflicht nach § 2 Ziff. 4 METV erst ab der 223. Stunde und für Beschäftigte in kerntechnischen Anlagen dagegen schon ab der 174 Stunde gilt. e) § 2 Ziff. 1 METV enthält nach Auffassung der Kammer auch keine länderspezifisch abweichenden Regelarbeitszeiten bezogen auf die Mehrarbeitszuschläge i. S. d. § 6 Ziff. 2 letzter Satz MRTV. Nachdem Mehrarbeit gemäß § 2 Ziff. 1 METV nur in dringenden Fällen und in Einvernehmen mit dem Betriebsrat geleistet werden darf, sowie vorrangig durch Freizeit ausgeglichen werden soll, können die Tarifvertragsparteien nach Auffassung der Kammer nicht gemeint haben, dass unabhängig von der im Mantelrahmentarifvertrag bestimmten Regelarbeitszeit dennoch ab der 209. Stunde Mehrarbeitszuschläge zu zahlen sind. Vielmehr scheinen die Tarifvertragsparteien des Mantelergänzungstarifvertrages aus den genannten Gründen – Mehrarbeit nur in dringenden Fällen und im Einvernehmen mit dem Betriebsrat – also Mehrarbeit ebenfalls als über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit zu begreifen, sodass es sich nicht um einen Fall von § 6 Ziff. 2 letzter Satz MRTV handeln kann. Der Mantelergänzungstarifvertrag ergänzt im Übrigen lediglich – wie der Name schon sagt – den Mantelrahmentarifvertrag, der für das ganze Bundesgebiet gilt. Der Mantelergänzungstarifvertrag regelt neben weiteren Vergütungsmodalitäten lediglich die Mehrarbeitsvergütung, nicht jedoch die Höhe (bzw. den Umfang) der Arbeitszeit. Nachdem Mehrarbeit auch vom Mantelergänzungstarifvertrag als Arbeit qualifiziert wird, die nur in dringenden Fällen und im Einvernehmen mit dem Betriebsrat verlangt werden darf und innerhalb eines Monats durch Freizeitausgleich ausgeglichen werden soll, will also der Mantelergänzungstarifvertrag nach Auffassung der Kammer keine vom Mantelrahmentarifvertrag abweichende Regelarbeitszeit bestimmen. f) Mithin beträgt die Regelarbeitszeit des Klägers jedenfalls 12 Schichten x 24 Stunden, also 288 Stunden, sodass der Kläger – wenn überhaupt – nur eine Mehrarbeitsvergütung ab der 289. Stunde verlangen kann. 2. Hinzu kommt, dass Mehrarbeit nach dem Wortlaut des § 2 Ziff. 1 METV lediglich für „geleistete Arbeit“ geschuldet wird. Der Kläger hat aber nicht substantiiert vorgetragen, dass er ab der 289. bzw. für den Fall, dass Mehrarbeit i. S. d. § 2 Ziff. 1 METV entgegen der unter Ziff. 1 dargestellten Auffassung die Regelarbeitszeit 208 Stunden beträgt, ab der 209. Stunde Arbeit in diesem Sinne geleistet hat. Mehrarbeit ist nach § 2 Ziff. 1 METV definiert als jede über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit. a) Dabei ist zunächst die Arbeitszeit i. S. d. ArbZG von der nach dem Mantelergänzungstarifvertrag vergütungspflichtigen Arbeitszeit zu unterscheiden; denn nicht jede Stunde, die Arbeitszeit i. S. d. ArbZG ist, ist auch mit Mehrarbeitszuschlägen gemäß § 2 Ziff. 1 METV zu vergüten. Bei „Arbeit“ i. S. d. ArbZG handelt es sich um eine Begriffsbestimmung, die für das Arbeitszeitrecht als Teil des Arbeitsschutzrechts maßgebend ist. Eine zwingende Vorgabe für Tarif- oder Arbeitsvertragsparteien, was die Festlegung von Arbeitsentgelt und dessen Höhe angeht, ergibt sich daraus aber nicht (vgl. BAG vom 12. März 2008 – 4 AZR 616/06). Dem Kläger ist also zwar darin Recht zu geben, dass es sich bei den 24 Stunden um Arbeitszeit i. S. d. ArbZG handelt, wenn er diese 24 Stunden auf der Wache ist und auch in der achtstündigen Bereitschaftsruhezeit der Alarmverfolgung nachgeht. Gleichwohl ist hiervon die Frage zu unterscheiden, ob sämtliche 24 Stunden auch „geleistete Arbeit“ i. S. d. § 2 Ziff. 1 METV und damit mehrarbeitszuschlagspflichtig sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall; siehe hierzu sogleich. Insoweit verfängt also auch das vom Kläger im Rahmen des Kammertermins übergebene Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Juni 2010 (Az.: 10 AZR 543/09) nicht; denn dieses beschäftigt sich mit der Frage der Arbeitszeit i. S. d. ArbZG und nicht mit der hiervon zu unterscheidenden vergütungspflichtigen Arbeitszeit. b) Nach dem Tarifwortlaut ist ausdrücklich „geleistete Arbeit“ Anspruchsvoraussetzung des § 2 Ziff. 1 METV. Die Kammer schließt sich insoweit den zutreffenden Erwägungen des LAG Baden-Württemberg an, als es in seinem Urteil vom 20. Dezember 2006 (Az.: 13 Sa 33/06) ausführt, dass die zusammengesetzte Formulierung der „geleisteten Arbeit“ die Abhängigkeit der Mehrarbeitszuschläge von der tatsächlichen Arbeitsleistung gerade deutlich macht. aa) Der Mantelrahmentarifvertrag, von dem die Parteien übereinstimmend ausgehen, dass er infolge Bezugnahmeklausel gilt, sieht in § 6 Ziff. 1.7 innerhalb einer 24-Stunden-Schicht mindestens acht Stunden als „Ruhezeit“ vor. „Ruhezeit“ i. d. S. meint aber nicht, dass der Kläger diese tatsächlich außerhalb des Betriebes verbringen können muss, wie der Kläger wohl vor dem Hintergrund der Ruhezeit des § 5 Abs. 1 ArbZG meint, sondern vielmehr „Bereitschaftsruhezeit“. Das Wort „Ruhezeit“ wird von den Tarifvertragsparteien insoweit uneinheitlich gebraucht – so meint die Ruhezeit in § 6 Ziff. 1.2 MRTV diejenige Zeit, die nach Beendigung der einen Schicht bis zur Aufnahme der nächsten Schicht einzuhalten ist, wohingegen mit „Ruhezeit“ in § 6 Ziff. 1.7 MRTV die Bereitschaftsruhezeit gemeint ist, wenn es dort heißt „innerhalb der Arbeitsbereitschaft“ muss eine Ruhezeit beim Werksfeuerwehrdienst von mindestens acht Stunden gewährleistet sein. Derartige Bereitschaftsruhezeiten von jedenfalls acht Stunden pro 24-Stunden-Schicht fallen nach dem Wortsinn aber nicht unter den Begriff der „geleisteten Arbeit“ i. S. d. § 2 Ziff. 1 METV. Der Arbeitnehmer muss also nach Auffassung der erkennenden Kammer tatsächlich in den Zeiten, für die er die Mehrarbeitsvergütung begehrt, aktiv gearbeitet und nicht lediglich Bereitschaftsruhezeit geleitetet haben. Dies ergibt sich auch daraus, dass nach dem METV die „geleistete“ Mehrarbeit ausdrücklich vorrangig durch Freizeit ausgeglichen werden soll; es kommt also den Tarifparteien ersichtlich darauf an, dass der Arbeitnehmer einen Ausgleich – ob in Freizeit oder durch Zuschläge – für die besondere Beanspruchung durch den aktiven Einsatz seiner Arbeitskraft erhält. Aber nur von der tatsächlich geleisteten Arbeit besteht das Bedürfnis, sich zu erholen. bb) Für den Fall, dass der Mantelrahmentarifvertrag in Bezug auf die Einteilung der 24-stündigen Arbeitszeit in Arbeitszeit, Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsruhezeit nicht gelten sollte – im Arbeitsvertrag ist unter Ziff. 4.2 lediglich geregelt, dass sich die „Höhe der Arbeitszeit“ nach den tariflichen Bestimmungen richtet, zumal ausweislich Ziff. 2.1 des Arbeitsvertrages der Mantelrahmentarifvertrag lediglich gelten soll, soweit ausdrücklich auf diesen Bezug genommen wird –, ergibt sich jedoch nichts Anderes. Denn unabhängig von der Geltung des Mantelrahmentarifvertrages kommt es für den in § 2 Ziff. 1 METV vorgesehenen Mehrarbeitszuschlag auf den aktiven Einsatz der Arbeitskraft an. c) Einen solchen aktiven Einsatz seiner Arbeitskraft ab der 209. oder jedenfalls ab der 289. Stunde hat der Kläger aber nicht im Einzelnen konkret dargelegt. Unstreitig ist, dass der Kläger auch im Rahmen der 24-Stunden-Schicht innerhalb einer achtstündigen Zeit die Schlaf- und Freizeiträume nutzen und damit auch tatsächlich ruhen kann, obgleich er vorträgt, er habe dennoch einem Alarm nachgehen müssen, wenn ein solcher einging. So habe er – wie im Kammertermin vorgetragen – auch einen toten Hasen von der Strecke holen müssen, wenn ein entsprechender Alarm eingegangen war. Der Kläger hat damit jedoch nicht substantiiert vorgetragen, dass er tatsächlich in jeder einzelnen der über die 208 bzw. 288 Stunden hinausgehenden Arbeitsstunde tatsächlich Arbeitsleistungen i. S. d. § 2 Ziff. 1 METV erbracht, also seine Arbeitskraft aktiv eingesetzt hat. Selbst wenn also der Kläger sogar darlegen könnte, dass er auch während der achtstündigen vom Mantelrahmentarifvertrag vorgesehenen Bereitschaftsruhezeit bzw. während der täglichen achtstündigen Zeit, innerhalb derer der Kläger vorrangig die Freizeit- und Schlafräume nutzen konnte, es ihm also erlaubt war, zu ruhen täglich längere Zeit statt – wie von der Beklagten behauptet – tatsächlich zu ruhen, gearbeitet hätte, würde dies nach Auffassung der Kammer nicht genügen, die gesamten 24 Stunden unter die zuschlagspflichtige Arbeitszeit fallen zu lassen. Schließlich genügt auch der Vortrag des Klägers, er habe der Alarmverfolgung auch in der Ruhezeit nachgehen und die gesamten 24 Stunden auf der Wache verbringen müssen, nach Auffassung der Kammer in dieser Pauschalität nicht, um diese Zeiten generell als (ggf.) vergütungspflichtige Arbeitsbereitschafts- statt als nicht vergütungspflichtige Arbeitszeit zu qualifizieren. 3. Aus den genannten Gründen war die Klage abzuweisen. III. 1. Die den Rechtsmittelstreitwert betreffende Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG. Der Gegenstandswert berechnet sich für die Zahlungsklage gemäß den §§ 3 ff. ZPO nach der Summe der eingeklagten Zahlungen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger als unterliegende Partei nach § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zu tragen. 3. Da die Rechtsstreitigkeit die Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des erkennenden Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, war die Berufung gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbGG gesondert zuzulassen. Die Parteien streiten über die Bezahlung von Mehrarbeitszuschlägen für die Monate Dezember 2019 bis einschließlich April 2020. Die Beklagte ist auf Betriebs- und Werkfeuerwehren spezialisiert. Der bei ihr beschäftigte Kläger war vom 1. Dezember 2019 bis einschließlich 16. Juni 2020 als Feuerwehrmann im D. Prüf- und Testzentrum (PTZ) in I. beschäftigt. Er hat dort monatlich jedenfalls 13 Schichten zu je 24 Stunden abgeleistet. Jede 24-Stunden-Schicht beinhaltet eine Zeit von acht Stunden, in der die Mitarbeiter die Freizeit- und Schlafräume nutzen können, jedoch der Alarmverfolgung nachgehen müssen, wenn es zu einem Alarm kommt. Alle Mitarbeiter – so auch der Kläger – erhalten für jede der 24 Stunden den tariflichen Grundstundenlohn sowie Zeitzuschläge, sodass der Kläger ein durchschnittliches monatliches Gehalt von zuletzt 7.774,19 EUR brutto verdiente. Der Kläger ist Mitglied bei verdi, die Beklagte ist Mitglied im Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (früher Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V.). Verdi schloss mit dem Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V. in Baden-Württemberg am 9. Februar 2006 einen Mantelergänzungstarifvertrag (im Folgenden METV), der in § 2 Ziff. 1 wie folgt lautet: „Mehrarbeit ist jede über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit (§ 6 Ziff. 1.1 MRTV) hinaus geleistete Arbeit. Sie darf nur in dringenden Fällen und im Einvernehmen mit dem Betriebsrat verlangt werden. Mehrarbeit soll innerhalb des Folgemonats durch Freizeitgewährung ausgeglichen werden. Für jede geleistete, zuschlagspflichtige Mehrarbeitsstunde ist ein Zuschlag von 25 % zum Stundenlohn zu gewähren. Der Beschäftigte hat in den Monaten des Freizeitausgleichs keinen Anspruch auf die regelmäßige monatliche Arbeitszeit gemäß § 2.“ § 6 Ziff. 1.1 des Mantelrahmentarifvertrags vom 23. August 2018 für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden MRTV), geschlossen vom Bundesverband der Sicherheitswirtschaft und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen lautet: „Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit soll 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann ohne Vorliegen von Arbeitsbereitschaft auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 12 Kalendermonaten im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Darüber hinaus kann die Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über 10 Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.“. Der Kläger leistete im Dezember 2019 insgesamt 250 Arbeitsstunden, im Januar 2020 insgesamt 340 Arbeitsstunden – wobei die Beklagte Mehrarbeitszuschläge für 28 Stunden bezahlte –, im Februar 2020 insgesamt 342 Stunden, wobei Mehrarbeitszuschläge für 30 Stunden bezahlt wurden. Im März 2020 leistete der Kläger insgesamt 365 Stunden bei Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen für 53 Stunden und im April 2020 leistete der Kläger insgesamt 288 Stunden. Die Forderungen nach Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen hat der Kläger mit Schreiben vom 27. Mai 2020 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen für die ab der 209. Stunde je Monat geleisteten Arbeitsstunde in der Zeit von Dezember 2019 bis einschließlich April 2020 abzüglich tatsächlich bezahlter Mehrarbeitszuschläge. Er meint, seine „monatliche Regelarbeitszeit“ betrage nach § 6 Ziff. 1.1 Satz 1 MRTV lediglich 208 Stunden. Alle darüberhinausgehenden Stunden seien mit Mehrarbeitszuschlägen nach § 2 Ziff. 1 METV zu vergüten. Da der Kläger im Dezember 2019 insgesamt 250 Arbeitsstunden leistete, ist er also der Auffassung, dass abzüglich von 208 Regelarbeitsstunden 42 Stunden mit Mehrarbeitszuschlägen zu vergüten seien. 25% des damaligen Stundenlohns in Höhe von 17,68 EUR brutto seien 4,42 EUR brutto, sodass also für Dezember 2019 Mehrarbeitszuschläge in Höhe von insgesamt 185,64 EUR brutto zu bezahlen seien. Für Januar 2020 begehrt der Kläger die Zahlung von 514,80 EUR brutto, da er in diesem Monat 340 Stunden gearbeitet hat. 340 Stunden abzüglich 208 Stunden Regelarbeitszeit abzüglich bereits bezahlter Mehrarbeitszuschläge für 28 Stunden ergebe bei einem Stundenlohn von 19,81 EUR brutto insgesamt 514,80 EUR brutto (= 25 % von 19,81 EUR brutto x 104 Stunden). Auch für Februar und März 2020 begehrt der Kläger jeweils die Zahlung von 514,80 EUR brutto, da er im Februar 342 Stunden gearbeitet und lediglich für 30 Stunden Mehrarbeitszuschläge erhalten und im März 2020 365 Stunden gearbeitet und lediglich für 53 Stunden Mehrarbeitszuschläge erhalten habe. Im April 2020 hat der Kläger 288 Stunden gearbeitet, sodass er für die 80 über 208 Stunden hinausgehenden Zeiten Mehrarbeitsvergütung von 4,95 EUR brutto pro Stunde verlangt, also insgesamt 396,00 EUR brutto. Soweit die Beklagte darauf abstelle, dass „geleistete Arbeit“ i. S. d. § 2 Ziff. 1 METV bedeute, dass Bereitschaftsruhezeiten nicht hierunter fielen, sei dem entgegenzuhalten, dass es sich auch bei der vom Kläger geleisteten „Ruhezeit“ um Arbeitszeit handele. Jede 24-Stunden-Schicht sei vollständig als Arbeitszeit für die Berechnung der Mehrarbeit anzusehen, nachdem er der Alarmverfolgung auch in dieser Zeit nachgehen müsse. Der Kläger hat beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, 185,64 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 15.01.20 an den Kläger zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, 514,80 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 15.02.20 an den Kläger zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, 514,80 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 15.03.20 an den Kläger zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, 514,80 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 15.04.20 an den Kläger zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, 396 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 15.05.20 an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass Mehrarbeitszuschläge erst ab der 313. Arbeitsstunde zu zahlen seien. In jeder 24-Stunden-Schicht seien acht Stunden (Bereitschafts-) Ruhezeit enthalten. Diese Ruhezeiten seien aber nicht mit Mehrarbeitszuschlägen zu vergüten, da es sich insoweit um keine Arbeitszeit im Sinne der tariflichen Regelung des § 2 Ziff. 1 METV handele. Folglich seien bei 13 Schichten à 24 Stunden (= 312 Stunden) insgesamt 13 x 8 Stunden Bereitschaftsruhezeit und damit insgesamt 104 Stunden herauszurechnen. Entsprechend betrage die tatsächliche Arbeitszeit bestehend aus Arbeitszeit und Arbeitsbereitschaft 208 Stunden. Aus diesem Grund habe sie die Mehrarbeitszuschläge immer erst für die Arbeit ab der 313. Stunde geleistet. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das mündliche Parteivorbringen Bezug genommen.