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Urteil

5 Ca 436/20

Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGVIL:2021:0610.5CA436.20.00
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Leitsätze
Beruft sich der Arbeitgeber darauf, eine in der Vergangenheit wiederholt erfolgte Zahlung von Sonderzahlungen sei von bestimmten Anspruchsvoraussetzungen abhängig gewesen, so obliegt es dem Arbeitgeber substantiiert darzustellen, auf welche Weise er diese Anspruchsvoraussetzungen den Arbeitnehmern zur Kenntnis gebracht hat.(Rn.29)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.900,00 Euro brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 950,00 Euro brutto seit dem 01.12.2018 und 01.12.2019 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 950,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2020 zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Der Kläger trägt 55% der Kosten des Rechtsstreits, die Beklagte trägt 45% der Kosten des Rechtsstreits. 6. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.178,11 Euro festgesetzt. 7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beruft sich der Arbeitgeber darauf, eine in der Vergangenheit wiederholt erfolgte Zahlung von Sonderzahlungen sei von bestimmten Anspruchsvoraussetzungen abhängig gewesen, so obliegt es dem Arbeitgeber substantiiert darzustellen, auf welche Weise er diese Anspruchsvoraussetzungen den Arbeitnehmern zur Kenntnis gebracht hat.(Rn.29) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.900,00 Euro brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 950,00 Euro brutto seit dem 01.12.2018 und 01.12.2019 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 950,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2020 zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Der Kläger trägt 55% der Kosten des Rechtsstreits, die Beklagte trägt 45% der Kosten des Rechtsstreits. 6. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.178,11 Euro festgesetzt. 7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. I. Die zulässige Klage ist nur in Teilen begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes/Jahressonderzahlung in Höhe von jeweils 950,00 EUR brutto für die Jahre 2018, 2019 und 2020 sowie auf Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Zwischenzeugnisses. Im Übrigen sind seine Klageanträge unbegründet. 1. Die Zahlungsanträge des Klägers sind teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die Zahlung eines Weihnachtsgeldes in Höhe von jeweils 950,00 EUR für die Jahre 2018, 2019 und 2020. Der Anspruch folgt aus § 611 a Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem geschlossenen Arbeitsvertrag. a) Die Beklagte hat dem Kläger nach Überzeugung der Kammer seit Beginn des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2003 jeweils mit dem Abrechnungsmonat November Zahlungen in unterschiedlicher Höhe als Weihnachtsgeld geleistet. Damit ist ein vertraglicher Anspruch entstanden. aa) Bei einer Zahlung über das arbeitsvertraglich vereinbarte Gehalt hinausgehender Vergütung ist durch Auslegung (§§ 133, 153 BGB) zu ermitteln, ob sich der Arbeitgeber nur zu der konkreten Leistung (beispielsweise Gratifikation im Kalenderjahr) oder darüber hinaus auch für die Zukunft verpflichtet hat. Eine dauerhafte Verpflichtung kann sich insbesondere aus einem Verhalten mit Erklärungswert, wie einer betrieblichen Übung, ergeben. Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern regelmäßig stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen für die Zukunft. Entscheidend ist dabei nicht, ob der Erklärende einen Verpflichtungswillen hat, sondern ob der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) dahin verstehen konnte und durfte, der Arbeitgeber wolle sich zu einer, über seine gesetzlichen, tarifvertraglichen und vertraglichen Pflichten hinausgehenden Leistung verpflichten. Dies ist im Wege der Auslegung des Verhaltens des Arbeitgebers zu ermitteln. Die Anforderungen an den Erklärungswert bestimmen sich nach der Art des Verhaltens des Vertragspartners, das eine betriebliche Übung begründen soll. Eine vertragliche Bindung wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn besondere Umstände ein schützwürdiges Vertrauen der Arbeitnehmer begründen. Dabei kommt dem konkreten Verhalten des Arbeitgebers, insbesondere dessen Intensität und Regelmäßigkeit, entscheidendes Gewicht zu. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht keine verbindliche Regel aufgestellt, ab welcher Anzahl von Leistungen der Arbeitnehmer darauf vertrauen darf, er würde die Leistung auch zukünftig erhalten. Allerdings ist für jährlich an die gesamte Belegschaft geleistete Gratifikation die Regel aufgestellt worden, nach der eine zumindest dreimalige vorbehaltlose Gewährung zur Verbindlichkeit erstarkt, falls nicht besondere Umstände hiergegen sprechen oder der Arbeitgeber bei der Zahlung einen Bindungswillen für die Zukunft geschlossen hat. Auch wenn es an einer betrieblichen Übung fehlt, weil beispielsweise der Arbeitgeber eine Zahlung nur an einen Arbeitnehmer vorgenommen hat und damit das kollektive Element fehlt, kann für diesen ein Anspruch entstanden sei. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer aus einem tatsächlichen Verhalten des Arbeitgebers auf ein Angebot schließen konnte, das er gemäß § 151 BGB durch schlüssiges Verhalten angenommen hat (BAG, Urteil vom 14.09.2011 – 10 AZR 526/11 m. w. N.). bb) Unter Zugrundelegung dieser Anforderungen, denen sich die Kammer anschließt, hat der Kläger Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes für die Jahre 2018, 2019 sowie 2020. Die Beklagte hat dem Kläger nach seinem insoweit nicht bestrittenen Vortrag seit dem Jahre 2003 jeweils mit dem Abrechnungsmonat November ein Weihnachtsgeld in zwischen den Parteien streitiger Höhe gezahlt. cc) Soweit die Beklagte in den Lohnabrechnungen, unstreitig im Jahr 2017 sowie streitig nach ihrem Vortrag auch zuvor, den Zusatz „freiw.“ aufgenommen hat, steht dies dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Dabei kann aus Sicht der Kammer dahinstehen, inwieweit die Beklagte, wie vom Kläger behauptet, erstmals im Jahr 2017 oder, wie von der Beklagten vorgetragen, auch in den Vorjahren bereits einen entsprechenden Zusatz in die Lohnabrechnungen aufgenommen hat. Ein diesbezüglich beklagtenseits erklärter Freiwilligkeitsvorbehalt ist gemäß §§ 305 c Abs. 2 BGB unwirksam. Die Bezeichnung der gewährten Leistung als freiwillig kann entgegen dem von der Beklagten behaupteten Verständnis auch zum Ausdruck bringen, dass der Arbeitgeber nicht durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz bereits zu dieser Leistung verpflichtet ist (BAG, Urteil vom 23.10.2002, 10 AZR 48/02). Damit genügt sie für sich genommen nicht, um einen Rechtsanspruch auf die Leistung auszuschließen (BAG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 AZR 177/12). dd) Soweit die Beklagte sich im Kammertermin dahin eingelassen hat, dass an die Mitarbeiter in der Vergangenheit, auch an den Kläger, gezahlte Weihnachtsgeld, orientiere sich im Hinblick auf dessen Höhe an der von dem Arbeitnehmer im laufenden Jahr erbrachten Arbeitsleistung, so dass dem Kläger für die streitgegenständlichen Jahre, in welchen er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, kein entsprechender Anspruch zustehe, steht dies dem Anspruch ebenfalls nicht entgegen. Zum einen hat er nämlich nicht näher ausgeführt, wie diese von ihm behaupteten Kriterien im Rahmen der in der Vergangenheit an den Kläger geleisteten Zahlungen Inhalt der vertraglichen Vereinbarung mit dem Kläger geworden sind. Beruft sich der Arbeitgeber darauf, ein durch tatsächliches Verhalten des Arbeitgebers entstandener Anspruch sei an eine weitere Voraussetzung, wie etwa Betriebstreue, in der Vergangenheit erbrachte Arbeitsleistung oder ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis geknüpft, so ist es an ihr darzulegen wie dies Inhalt der von ihr behaupteten Vereinbarung geworden ist. Zum anderen ist der Vortrag hinsichtlich des behaupteten Vorbehalts auch unsubstantiiert. Beruft sich der Arbeitgeber hinsichtlich eines bei Gewährung einer Sonderzahlung erklärten Vorbehalts, so ist die diesbezügliche Behauptung in zeitlicher sowie räumlicher Hinsicht näher einzugrenzen und zu erklären, wieso der Arbeitnehmer von diesem Vorbehalt Kenntnis erlangt haben sollte (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2020 - 9 Sa 13/20). Werden seitens des Arbeitgebers, wie vorliegend, ohne weitere Mitteilung zu einem bestimmten Zeitpunkt regelmäßig kommentarlos Zahlungen erbracht, so ist für den Arbeitnehmer schlicht nicht erkennbar, ob und falls ja, an welche Voraussetzungen diese Auszahlungen, abgesehen vom Bestand des Arbeitsverhältnisses, geknüpft sein sollen. Werden diese Voraussetzungen vom Arbeitgeber aber nicht kommuniziert, so können sich auch nicht Vertragsbestandteil geworden sein. b) Der Anspruch ist jedoch nur in Höhe von jeweils 950,00 EUR brutto jährlich, also 1.900,00 EUR brutto für die Jahre 2018 und 2019 sowie 950,00 EUR brutto für das Jahr 2020 begründet. Der Kläger hat die von ihm aufgestellte Behauptung, er habe zumindest seit dem Jahr 2010 jährliche Weihnachtsgeldzahlungen in Höhe von 1.500,00 EUR brutto seitens der Beklagten erhalten, nicht nachweisen können. Einzig unstreitig ist die Zahlung eines Weihnachtsgeldes von 1.500,00 EUR brutto im Jahr 2017. Darüber hinaus hat sich die Beklagte bis auf das Jahr 2010 nicht zu der Höhe der geleisteten Zahlungen eingelassen. Für das Jahr 2010 hat die Beklagte im Kammertermin vom 10.06.2021 eine auf den Kläger ausgestellte Lohnabrechnung über 400,00 EUR brutto vorgelegt. Soweit der Kläger dem im Termin entgegengetreten ist, hatte er nicht schlüssig erläutern können, wieso die Beklagte in der auf seinen Namen ausgestellten Lohnabrechnung für den Monat November 2010 eine Sonderzahlung in Höhe von 400,00 EUR brutto an seine Ehefrau ausgewiesen haben sollte. Anhaltspunkte dafür, dass es sich nicht um die dem Kläger ausgestellte Lohnabrechnung handelt, hat der Kläger nicht dartun können. Da der Kläger weder eine Vereinbarung noch einen Anspruch aufgrund regelmäßiger Zahlungen in der begehrten Höhe dargetan hat, liegt die Bestimmung der Höhe der jeweiligen Zahlung im billigem Ermessen des Arbeitgebers im Sinne von § 315 BGB (etwa BAG, Urteil vom 23.08.2017 – 10 AZR 376/16). Dieses Leistungsbestimmungsrecht hat die Beklagte jedoch nicht ausgeübt. Sie hat nicht vorgetragen, aufgrund welcher tatsächlicher Umstände, die Inhalt der Vereinbarung geworden sind, dem Kläger nach billigem Ermessen für die Jahre 2018 bis 2020 einen Anspruch auf „Null“ Euro Weihnachtsgeld bzw. in welchen anderen vom Klageantrag abweichenden Höhen zusteht. Aufgrund dessen waren die Beträge seitens der Kammer unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien entsprechend §§ 315 Abs. 3 BGB, 287 Abs. 2 ZPO festzusetzen unter Berücksichtigung der unstreitigen bzw. von der Beklagten mitgeteilten und vom Kläger nicht erheblich bestrittenen Tatsachen, nämlich, dass dem Kläger im Jahr 2017 ein Betrag von 1.500,00 EUR sowie im Jahr 2010 ein Betrag von 400,00 EUR brutto gezahlt worden ist. Aufgrund dessen setzt die Kammer für die Ansprüche auf Weihnachtsgeld den sich aus den beiden ihr bekannten Beträgen ergebenden hälftigen Betrag, also jeweils 950,00 EUR brutto fest. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. 2. Im Übrigen sind die Zahlungsansprüche des Klägers nicht begründet. Sie sind aufgrund dessen abzuweisen. Hinsichtlich der Begründung wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. 3. Der Antrag auf Erteilung von Abschriften der Lohnabrechnungen für die Monate November für den Zeitraum 2003 bis 2016 auf Kosten des Klägers ist nicht begründet. Ein entsprechender Anspruch steht dem Kläger nicht zu. a) Über den als Hilfsantrag gestellten Klageantrag war zu entscheiden, da die diesbezügliche innerprozessuale Bedingung aus Sicht der Kammer eingetreten ist. Der Kläger hat den Klageantrag für den Fall der Abweisung seiner Zahlungsanträge gestellt. Diese Bedingung liegt aus Sicht der Kammer auch dann vor, wenn seinen Zahlungsanträgen im Hinblick auf deren Höhe nur teilweise stattgegeben stattgeben wird und sie im Übrigen abgewiesen werden. b) Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Unstreitig sind dem Kläger die Lohnabrechnungen für die jeweils streitigen Monate seitens der Beklagten in den einzelnen Jahren erteilt worden. Damit scheidet ein Anspruch aus § 106 Abs. 1 GewO aus. Ein entsprechender Anspruch folgt aus Sicht der Kammer auch nicht als Nebenpflicht zum Arbeitsvertrag. Dabei spielt aus Sicht der Kammer keine Rolle, ob es für die Beklagte, wie vom Kläger behauptet, einfach oder schwierig wäre, die Lohnabrechnungen zu erteilen. Allein der Umstand, dass dem Kläger erst nunmehr im Rahmen der von ihm erhobenen Zahlungsklage die Bedeutung der von ihm mittlerweile nicht mehr auffindbaren Lohnabrechnungen klar geworden ist, führt nicht dazu, dass die Beklagte im Wege einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht zur Begründung der vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche verpflichtet wäre, ihm die Lohnabrechnungen für den Monat November aus den Jahren 2003 bis 2016 noch einmal zu erteilen. Auf die Frage einer Verjährung eines solchen Anspruchs, auf welche sich die Beklagte nur außergerichtlich berufen hat, kommt es somit nicht an. 3. Der Kläger hat Anspruch auf Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Zwischenzeugnisses. Der Anspruch folgt aus vertraglicher Nebenpflicht, § 241 Abs. 2 BGB. Der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses folgt aus arbeitsvertraglicher Nebenpflicht. Voraussetzung hierfür ist ein triftiger Grund. Dementsprechend können Zwischenzeugnisse bei einer Versetzung, der Zuweisung einer neuen Tätigkeit oder einem längeren Ruhen des Arbeitsverhältnisses verlangt werden. Auch soweit der Arbeitnehmer einen Stellenwechsel beabsichtigt ist ein triftiger Grund für ein Zwischenzeugnis gegeben (Müller-Glöge, Erfurter Kommentar, zum Arbeitsrecht, 19. Aufl. 2019, § 109 GewO Rn 50 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Kläger ist unstreitig seit dem Jahr 2017 durchgehend bis heute arbeitsunfähig erkrankt und beabsichtigt nach seinem von der Beklagten auch nicht bestrittenen Vortrag im Hinblick auf seine bezogen auf seinen derzeitigen Arbeitsplatz bei der Beklagten vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen, sich anderweitig zu bewerben. Damit ist ein wichtiger Grund im Hinblick auf eine arbeitsvertragliche Pflicht zur Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses gegeben. Darauf, ob die Beklagte einen Trennungswunsch in Bezug auf das bestehende Arbeitsverhältnis hat, kommt es nicht an. II. Die Kosten des Rechtsstreits waren den Parteien entsprechend ihrem jeweiligen Unterliegen in der Hauptsache gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 ZPO aufzuerlegen. III. Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er orientierte sich hinsichtlich der Zahlungsanträge an den jeweils bezifferten Beträgen. Für das geltend gemachte Zwischenzeugnis war ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen des Klägers in Höhe von 2.324,23 EUR in Ansatz zu bringen. Für die 14 streitgegenständlichen Lohnabrechnungen wurden jeweils 10 % des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes, also jeweils 232,42 EUR bzw. insgesamt 3.253,88 EUR in Ansatz gebracht. IV. Die Berufung war nicht gemäß § 64 Abs. 3a ArbGG gesondert zuzulassen, da keiner der in § 64 Abs. 3 ArbGG genannten besonderen Zulassungsgründe gegeben war. Die Möglichkeit der Einlegung der Berufung im Übrigen bleibt hiervon unberührt. Insoweit wird auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung Bezug genommen. Die Parteien streiten über die Zahlung von Weihnachtsgeld für die Jahre 2018, 2019 sowie 2020, hilfsweise die Erteilung von Abschriften der Lohnabrechnungen für die Monate November aus den Jahren 2003 bis 2016 sowie die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses. Der 58 Jahre alte Kläger ist seit 22.01.2003 bei der Beklagten als Maschinenbediener beschäftigt. Seit 18.12.2017 ist er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Der Kläger trägt vor, ihm stehe für die Jahre 2018, 2019 sowie 2020 ein Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes in Höhe von jeweils 1.500,00 EUR zu. Die Beklagte habe seit Beginn der Beschäftigung im Jahr 2003 jeweils mit dem Lohnlauf November des laufenden Kalenderjahres ein Weihnachtsgeld an ihn ohne weitere Erklärungen gezahlt. Zuletzt habe er mit dem Lohnlauf November 2017 ein Weihnachtsgeld in Höhe von 1.500,00 EUR brutto erhalten, dort erstmals mit dem Zusatz „freiw.“ in der Lohnabrechnung. Zumindest seit dem Jahr 2010 seien 1.500,00 EUR brutto als Weihnachtsgeld abgerechnet und bezahlt worden, bis einschließlich dem Jahr 2016 ohne weitere Erklärungen. Auch sonstige Erklärungen habe die Beklagte im Zusammenhang mit den Zahlungen nicht abgegeben. Weder habe es einen Aushang am schwarzen Brett noch ein Beiblatt zu der Lohnabrechnung gegeben. Die Lohnabrechnungen für die Jahre 2003 bis 2016 lägen dem Kläger nicht mehr vor. Die Beklagte habe diese auch auf entsprechende Bitte, ihm Abschriften zukommen zu lassen, nicht herausgegeben. Auch in dem von ihm ursprünglich mit dem Klägervertreter geführten Gespräch habe er diesem mitgeteilt, dass er die letzten Jahre 1.500,00 EUR brutto Weihnachtsgeld, seit 2010 mehr als zuvor, erhalten habe. Soweit die Beklagte im Kammertermin eine Lohnabrechnung für den Monat November 2010 mit einem dort ausgewiesenen Weihnachtsgeld von 400,00 EUR brutto vorgelegt habe, sei dies unzutreffend. Der Kläger habe, daran erinnere er sich sehr genau, seit 2010 1.500,00 EUR brutto erhalten. Wahrscheinlich handele es sich bei dem Betrag in der Lohnabrechnung um das an seine Ehefrau bezahlte Weihnachtsgeld. Darüber hinaus habe er Anspruch auf die Erteilung von Abschriften der Lohnabrechnungen für den Monat November für den Zeitraum 2003 bis 2016 auf Kosten des Klägers. Auf seine Geltendmachung habe ihm die Beklagte mit Email vom 22.01.2021 mitgeteilt, dass sie nicht gewillt sei, ihm Unterlagen für Zeiträume, die lange schon der Verjährung unterlägen, herauszugeben. Demnach lägen der Beklagten diese Lohnabrechnungen vor. Es sei für sie ein Leichtes, da zumindest das Steuerbüro der Beklagten die Lohnabrechnungen erfasst habe, diese mit einem Knopfdruck auszudrucken. Dem Kläger sei erst jetzt im Rahmen des Klageverfahren klargeworden, dass er die Lohnabrechnungen nicht mehr auffinde. Die Beklagte verhindere durch Nichtvorlage der Lohnabrechnung den Nachweis der vom Kläger behaupteten Zahlung, die Einrede der Verjährung greife nicht. Im Kammertermin hat der Klägervertreter klargestellt, dass der Antrag auf Erteilung von Abschriften der Lohnabrechnungen hilfsweise für den Fall gestellt sei, dass die Zahlungsanträge nicht bereits begründet seien. Darüber hinaus habe der Kläger Anspruch auf die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses. Der Beklagtenvertreter habe im Rahmen der außergerichtlichen Vergleichsbemühungen mitgeteilt, dass die Beklagte mit der Arbeitsleistung des Klägers jederzeit vollkommen zufrieden gewesen sei. Trotzdem weigere sie sich, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen. Da er seit 18.12.2017 durchgehend bis heute arbeitsunfähig erkrankt sei und aufgrund der Arbeitsunfähigkeit zugrundeliegenden orthopädischen Probleme, die bisherige Tätigkeit bei der Beklagten zukünftig nicht werde ausüben können und sich deshalb auch, da das Arbeitslosengeld Ende März ausgelaufen sei, anderweitig bewerben wolle, benötige er ein qualifiziertes Zwischenzeugnis. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,00 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.500,00 € brutto seit dem 01.12.2018 und 01.12.2019 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 1.500,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2020 zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt dem Kläger Abschriften der Lohnabrechnungen für den Monat November für den Zeitraum 2003 bis 2016 auf Kosten des Klägers zu erteilen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Klage sei in Bezug auf die Weihnachtsgeldzahlungen für die Jahre 2018, 2019 sowie 2020 unschlüssig. Der Kläger habe trotz entsprechender Auflage nicht dargetan, aufgrund welcher konkreten Tatsachen in der Vergangenheit, ihm ein Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld für die streitgegenständlichen Jahre in Höhe von jeweils 1.500,00 EUR zustehen sollte. Insbesondere habe er nicht dargetan, in welchen Jahren er Zahlungen in welcher konkreten Höhe erhalten habe. Das Beweisangebot einer eidlichen Parteivernehmung des Geschäftsführers sei ungeeignet, da es auf reine Ausforschung gerichtet sei. Im Kammertermin vom 10.06.2021 hat der Beklagtenvertreter darüber hinaus eine auf den Kläger ausgestellte Lohnabrechnung für den Monat November 2010 vorgelegt. In dieser sei die Formulierung „freiw. Weihnachtsgeld“ sowie ein Weihnachtsgeldbetrag von 400,00 EUR brutto ausgewiesen. Insbesondere handle es sich dabei nicht um die Lohnabrechnung der Ehefrau des Klägers. Dem Kläger sei seit 2018 deshalb kein Weihnachtsgeld mehr bezahlt worden, weil er seit dem 18.12.2017 keinerlei Arbeitsleistung mehr erbracht habe. Die Höhe des Weihnachtsgelds im Jahr 2010 sei darauf zurückzuführen, dass der Kläger auch in diesem Jahr bereits erhebliche Fehlzeiten gehabt habe. An andere Mitarbeiter, die diese nicht gehabt hätten, seien höhere Beträge gezahlt worden. Auch anderen Arbeitnehmern werde das Weihnachtsgeld der Höhe nach im Verhältnis zu der erbrachten Arbeitsleistung bezahlt. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass die Beklagte sieben Arbeitnehmer beschäftige. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, dem Kläger Abschriften der Lohnabrechnungen der letzten zwei Jahrzehnte vorzulegen. Es sei unzumutbar, dem Kläger „Munition“ dafür zu liefern, dass dieser die Beklagte arbeitsgerichtlich angreifen könne. Es sei auch nicht erforderlich, ihm für die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Weihnachtsgeld die Vergütungsabrechnungen aus der Zeit von November 2003 bis November 2016 zur Verfügung zu stellen. Eine entsprechende Anspruchsgrundlage sei nicht vorhanden. Ebenfalls der Anspruch auf Erteilung eines qualifizieren Zwischenzeugnisses sei unbegründet. Die Beklagte habe zu keiner Zeit einen Trennungswunsch gegenüber dem Kläger geäußert. Im Gegenteil, die Beklagte wünsche ausdrücklich die Weiterbeschäftigung des Klägers, worauf dieser auch mit Schreiben vom 18.12.2020 hingewiesen worden sei. Ein triftiger Grund für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses bestehe nicht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie dem übrigen Akteninhalt Bezug genommen.