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Urteil

8 Ca 339/21

Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGVIL:2022:1012.8CA339.21.00
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Leitsätze
1. Für die Geltendmachung von Aktienbezugsrechten konzernzugehöriger Arbeitnehmer gegenüber der US-amerikanischen Muttergesellschaft des deutschen Arbeitgebers besteht kein inländischer Gerichtsstand.(Rn.26) 2. Ohne ausdrückliche oder konkludente Erklärung der Mitverpflichtung bestehen Aktienbezugsrechte konzernzugehöriger Arbeitnehmer nur gegenüber der einräumenden (ausländischen) Aktiengesellschaft und nicht (auch) gegenüber dem Arbeitgeber.(Rn.31)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung beträgt 125.877,00 EUR. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Geltendmachung von Aktienbezugsrechten konzernzugehöriger Arbeitnehmer gegenüber der US-amerikanischen Muttergesellschaft des deutschen Arbeitgebers besteht kein inländischer Gerichtsstand.(Rn.26) 2. Ohne ausdrückliche oder konkludente Erklärung der Mitverpflichtung bestehen Aktienbezugsrechte konzernzugehöriger Arbeitnehmer nur gegenüber der einräumenden (ausländischen) Aktiengesellschaft und nicht (auch) gegenüber dem Arbeitgeber.(Rn.31) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung beträgt 125.877,00 EUR. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. I. Zulässigkeit 1. Die Zulässigkeit des Klageantrags gegen die Beklagte zu 1 begegnet keinen Bedenken. Der Kläger stellt einen Antrag auf Übereignung von Stückaktien der Beklagten zu 2 Zug um Zug gegen Zahlung von 122.232,00 USD. Die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte ist durch das vorab durchgeführte Verfahren gemäß § 17a GVG rechtskräftig geklärt. Die Klage auf Abgabe einer Willenserklärung ist auch als Leistungsklage zivilprozessual zulässig (vgl. § 894 ZPO; Münchener Kommentar zur ZPO/Becker-Eberhard, 6. Auflage 2020, § 253 Rn. 150). Die beantragte gesamtschuldnerische Abgabe der Willenserklärung ändert hieran nichts. Wenn der Kläger meint, auch von der Beklagten zu 1 die Übereignung von Stückaktien der Beklagten zu 2 (gesamtschuldnerisch) verlangen zu können, macht auch die von der Beklagten zu 1 eingewendete Unmöglichkeit der Übereignung nicht bei ihr vorhandener Stückaktien den Antrag nicht unzulässig. Ob der Anspruch besteht oder nicht ist vielmehr eine Frage der Begründetheit des Klageantrags. 2. Im Hinblick auf die Beklagte zu 2 ist der Klageantrag hingegen unzulässig. Die Beklagte zu 2 hat keinen inländischen Gerichtsstand im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, es fehlt an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte. Die Inanspruchnahme der Beklagten zu 2 durch den vom Kläger gestellten Klageantrag ist daher nicht zulässig. a) Die Beklagte zu 2 ist unstreitig als Muttergesellschaft im Konzernverbund der Beklagten zu 1 nicht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ansässig. Sie hat ihren Sitz vielmehr in… USA. Die Zuständigkeit deutscher Gerichte in internationalen Streitigkeiten bestimmt sich daher grundsätzlich nach deutschem Recht gemäß Art. 6 Abs. 1 Brüssel Ia-VO (im Folgenden statt: EuGVVO). Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Verbrauchers gemäß Art. 18 Abs. 1 Brüssel Ia-VO ist nicht einschlägig (vgl. hierzu OLG Hamm 05.12.2018, 8 U 50/17, juris Rn. 26 m. w. N.; Mankowski EuZA 2019, 386, 389 f.). Hierauf hat sich der Kläger – anders als in der Entscheidung des OLG Hamm (a. a. O.) auch nicht mit „viel Fantasie des Klägeranwalts“ (Mankowski EuZA 2019, 386, 389) – berufen. b) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers besteht ein inländischer Gerichtsstand auch nicht auf Grundlage von Art. 21 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1b Brüssel Ia-VO. Es liegen bereits die Anwendungsvoraussetzungen des Art. 20 Brüssel Ia-VO nicht vor. aa) Die Sonderzuständigkeit inländischer Gerichte für individuelle Arbeitsverträge gemäß Art. 20 Brüssel Ia-VO setzt gemäß Art. 20 Abs. 1 Brüssel Ia-VO voraus, dass ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. bb) Der Kläger ist und war nicht Arbeitnehmer der Beklagten zu 2. Die vom Kläger gegenüber der Beklagten zu 2 geltend gemachten Aktienbezugsrechte sind damit auch nicht Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag. Schließt ein Arbeitnehmer – wie hier – eine Vereinbarung über die Gewährung von Aktienoptionen nicht mit seinem Arbeitgeber, sondern mit einem anderen Konzernunternehmen ab, so können Ansprüche aus dieser Vereinbarung grundsätzlich nur gegenüber dem vertragsschließenden Konzernunternehmen geltend gemacht werden und werden nicht Bestandteil des Arbeitsverhältnisses mit einer Tochtergesellschaft dieses Konzernunternehmens. Der Vertrag über die Gewährung von Aktienoptionen steht rechtlich selbstständig neben dem Vertrag des Arbeitnehmers mit der Tochtergesellschaft, der regelmäßig nur das Motiv für den Abschluss eines Optionsgewährungsvertrages darstellt (BAG 16.01.2008, 7 AZR 887/06, juris Rn. 17 m. w. N.; OLG Hamm 05.12.2018, 8 U 50/17, juris Rn. 28 m. w. N.). Dass sich der Kläger vorliegend auch darauf beruft, dass seine ehemalige Arbeitgeberin, die Beklagte zu 1, in den Aktienoptionsplan vertraglich einbezogen gewesen wäre, ändert hieran nichts. Im Hinblick auf diese Behauptung besteht ein Gerichtsstand vor dem hiesigen Arbeitsgericht, wie bereits im Rechtswegverfahren und oben I. 1. ausgeführt. Im Verhältnis zur Beklagten zu 2, der Konzernmutter der Beklagten zu 1, führt diese Behauptung jedoch nicht dazu, dass die geltend gemachten Aktienoptionsrechte Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag im Sinne des Art. 20 Abs. 1 Brüssel Ia-VO sind. Arbeitsvertragliche Beziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 bestanden und bestehen vielmehr nicht (vgl. OLG Hamm a. a. O.). cc) Die ohne Tatsachensubstanz aufgestellte Behauptung des Klägers, die Beklagte zu 2 habe „formal eine arbeitsvertragliche Abrede getroffen“, stellt lediglich eine unzutreffende rechtliche Wertung dar. Ein Konzernzusammenhang allein macht Dritte nicht automatisch zu einem, sei es auch zusätzlichen, Arbeitgeber (Mankowski EuZA 2019, 386, 388). Natürlich ist dem Kläger zuzugeben, dass die Aktienoptionsrechte durch die Beklagte zu 2 mit Rücksicht auf das bei der Beklagten zu 1 bestehende Arbeitsverhältnis eingeräumt wurden. Auch ist ohne Weiteres anzunehmen, dass die Beklagte zu 2 als wirtschaftlich und gewinnorientiert arbeitendes Unternehmen die Aktienoptionsrechte deshalb eingeräumt hat, weil sie sich hierdurch eine Steigerung der Arbeitsmotivation und Betriebstreue und damit einen mittelbaren wirtschaftlichen Erfolg des Konzerns versprochen hat. All dies führt aber nicht dazu, dass die vorgenannte Trennung von Aktienoptionsrechten und arbeitsvertraglichen Vereinbarungen in rechtlicher Hinsicht überwunden wird (Mankowski EuZA 2019, 386, 389). c) Andere inländische Gerichtsstände auf Grundlage der Brüssel Ia-VO sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht in Bezug genommen. d) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bestimmt sich daher nach den Vorschriften der Prozessordnung über die örtliche Zuständigkeit, hier der §§ 48 ArbGG sowie 12ff. ZPO. Ein hiernach gegebener inländischer Gerichtsstand ist ebenfalls nicht ersichtlich oder vom Kläger in Bezug genommen. aa) Der Gerichtsstand des Arbeitsortes gemäß § 48 Abs. 1a ArbGG liegt gegenüber der Beklagten zu 2 nicht vor, da zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestand. bb) Ebenfalls nicht eröffnet ist der Gerichtsstand der Niederlassung gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 21 ZPO. Die Beklagte zu 2 hat keine Niederlassung in Deutschland. Abhängige Tochtergesellschaften im Konzern sind grundsätzlich keine Zweigniederlassungen der „beherrschenden Muttergesellschaft“ (Zöller/Schultzky ZPO § 21 Rn. 6). Erforderlich ist vielmehr die Errichtung einer Niederlassung „durch den Unternehmer“, was organisatorische Strukturen anderer Rechtsträger („Unternehmer“) ausschließt. Eine rechtlich selbstständige Tochtergesellschaft ist nur dann ausnahmsweise als Niederlassung im Sinne des § 21 ZPO anzusehen, wenn sie im Namen und auf Rechnung der Muttergesellschaft tätig wird oder den Rechtsschein einer derartigen Tätigkeit erweckt (OLG Düsseldorf 10.11.2010, U (Kart) 19/10, juris; OLG Hamm 5.12.2018, 8 U 50/17, juris Rn. 42; BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 46. Edition Stand 1.9.2022, § 21 Rn. 12.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Aufgrund der dargestellten rechtlichen Trennung von Aktienoptionsvereinbarung und Arbeitsvertrag besteht bereits kein ausreichender Bezug zur Tätigkeit der Konzernobergesellschaft (OLG Hamm aaO; Junker EuZA 2016, 281, 282). Außerdem sind auch im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen ein Handeln der Beklagten zu 1 im Namen und auf Rechnung der Beklagten zu 2 abgeleitet werden könnte. Vielmehr wurden die vertraglichen Regelungen hinsichtlich der Aktienoptionen ausdrücklich schriftlich ausschließlich mit der Beklagten zu 2 unter deren Sitz in den USA und unter Vereinbarung des dortigen Rechts getroffen. Ein Rechtsschein des Handelns für die Beklagte zu 2 durch die im hiesigen Bezirk ansässige Beklagte zu 1 kann daraus nicht entstehen. 3. Mangels internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte, war die Klage deshalb gegen die Beklagte zu 2 als unzulässig abzuweisen. II. Begründetheit der Klage gegenüber der Beklagten zu 1 Der Kläger hat gegenüber der Beklagten zu 1 keinen Anspruch auf Übereignung der begehrten Stückaktien der Beklagten zu 2. Es ermangelt dem Klageantrag sowohl einer Anspruchsgrundlage (unten 1) wie auch der rechtlichen Möglichkeit der Umsetzung (unten 2). 1. Der Kläger hat gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der Beklagten zu 1, keinen Anspruch auf Übereignung von Stückaktien der Beklagten zu 2. Eine vertragliche Anspruchsgrundlage hierfür zwischen den Parteien ist nicht ersichtlich. Zwar hat die Beklagte zu 2 als Konzernmuttergesellschaft der Beklagten zu 1 dem Kläger in den streitgegenständlichen Jahren Aktienbezugsrechte zugesagt. Anhaltspunkte dafür, dass auch die Beklagte zu 1 eine diesbezügliche Rechtspflicht eingegangen ist, bestehen jedoch nicht. a) Wie oben I. 2. b) unter Bezugnahme auf BAG 16.01.2008 (7 AZR 887/06, juris Rn. 17) ausgeführt sind Aktienoptionsverträge mit rechtlich selbstständigen Konzerngesellschaften vom Arbeitsvertrag mit anderen Konzerngesellschaften zu trennen. Eine eigene Verpflichtung des konzernangehörigen Arbeitgebers kann nur dann begründet werden, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Teilnahme des Arbeitnehmers an dem Aktienoptionsprogramm eines anderen Konzernunternehmens ausdrücklich oder konkludent vereinbaren. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer auch von seinem Arbeitgeber die Zuteilung von Aktienoptionen nach den von dem anderen Konzernunternehmen aufgestellten Verteilungsgrundsätzen verlangen (BAG a. a. O.). b) Eine solche Vereinbarung ist vorliegend vom Kläger nicht vorgetragen. Eine ausdrückliche Vereinbarung von Aktienbezugsrechten gegenüber der Beklagten zu 1 behauptet auch der Kläger nicht. Die Aktienbezugsrechte wurden vielmehr auf englischsprachigen Schriftstücken zwischen der Beklagten zu 2 und dem Kläger vereinbart. Wegen der schriftlichen Vereinbarungen wird auf ABl. 9, 11 und 12 Bezug genommen (Anlagen K3, K4, K5). Auch die vom Kläger vorgelegten Regeln über die Ausübung des Bezugsrechts (Anlage K6) wurden von der Beklagten zu 2 verfasst. Dass die Beklagte zu 2 dem Kläger mit Blick auf das mit der Beklagten zu 1 bestehende Arbeitsverhältnis die Aktienoptionen gewährt hat, ändert hieran – wie bereits oben I. 2. b) ausgeführt nichts. c) Aus dem Sachvortrag des Klägers lässt sich auch keine konkludente Vereinbarung der Mitverpflichtung der Beklagten zu 1 aus den Aktienoptionsplänen ableiten. Voraussetzung für die Annahme einer konkludenten Mitverpflichtung der Beklagten zu 1 ist eine durch Auslegung der Verträge gemäß §§ 157, 133 BGB zu ermittelnden Abgabe einer eigenen Willenserklärung der Beklagten zu 1 hinsichtlich der Aktienoptionsrechte. Dabei wäre erforderlich, dass die Beklagte zu 1 als Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2 und Arbeitgeberin des Klägers eine Willenserklärung abgegeben hat, die nach den allgemeinen Auslegungsregeln als Zusage anzusehen ist, Aktienoptionen der Konzernmutter als Vergütungsbestandteil zu leisten oder sie zumindest zu verschaffen (LAG Hamburg 13.12.2006, 4 Sa 5/06, juris Rn. 67 m.w.N.). Denkbar sind z.B. Hinweise auf die Gewährung der Aktienoptionen in arbeitsvertraglichen Ergänzungsvereinbarungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien, die nach Auslegung eine eigene Mitverpflichtung des arbeitgebenden Konzernunternehmens darstellen (wie im Fall des LAG Hamburg aaO). Vorliegend gibt es jedoch keine derartigen Anhaltspunkte für eine konkludente Mitverpflichtung der Beklagten zu 1. Sämtliche von den Parteien vorgelegte schriftliche Vereinbarungen betreffend der Aktienoptionsrechte sind ausdrücklich mit der Beklagten zu 2 in deren Heimatsprache und unter deren ausländischer Anschrift getroffen. Dies gilt ebenso für den einseitig mitgeteilten Aktienoptionsplan (Anlage K 6) sowie die Umsetzung der Optionen über eine amerikanische Bank (Anlagen K 7 und 8). Arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit der Beklagten zu 1, in denen die Aktienoptionen geregelt sind, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die vom Kläger vorgetragene tatsächliche Information über die Optionsrechte durch Mitarbeiter der Beklagten zu 1 ändert hieran nichts. Da die Beklagte zu 2 über keine betriebliche Struktur am Arbeitsort des Klägers oder in Deutschland verfügte war sie naturgemäß darauf angewiesen, die Informationen zur Teilnahme am Aktienoptionsprogramm über Mitarbeiter der Beklagten zu 1 verteilen. Es kann unterstellt werden, dass die Beklagte zu 2 auch diesbezüglich die Konzerntochtergesellschaften wie die Beklagte zu 1 konkret instruiert hat, die „gehobenen Klassen von Arbeitnehmern“ (Mankowski EuZA 2019, 386) über die Aktienoptionsrechte zu informieren und sie in der Kommunikation hierzu zu unterstützen. Hieraus folgt jedoch keine gesamtschuldnerische Haftung, wie vom Kläger angenommen. Es ist auch in anderen Rechts- und Lebensbereichen nicht unüblich und ohne Relevanz für die Frage der Vertragspartnerschaft, dass sich Vertragsschließende dritter Personen bedienen, um Informationen über den Vertragsschluss zu erteilen oder Willenserklärungen zum Vertragsschluss weiterzugeben. Hieraus aufgrund „überlegenen Herrschaftswissens“ eine vertragliche Verpflichtung des die Informationen und Willenserklärungen weitergebenden Dritten abzuleiten überzeugt nicht. Vielmehr bedarf es zur Annahme einer eigenen rechtlichen Verpflichtung der Beklagten zu 1 konkreter Umstände, aus denen sich die Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung ergibt. Solche konkreten Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Auch der Kläger trägt nur vor, dass er durch die Beschäftigten der Beklagten zu 1 über die Aktienbezugsrechte informiert worden sei. Letztlich ist auch die Annahme der Eingehung einer eigenständigen rechtlichen Verpflichtung auf Übereignung von Stückaktien der Konzernmutter durch die Beklagte zu 1 deshalb fernliegend, weil die Beklagte zu 1 rechtlich dazu gar nicht in der Lage wäre. Sie müsste sich zur Erfüllung der vermeintlichen Verpflichtung erst selbst Eigentum an den vom Kläger begehrten Stückaktien der Beklagten zu 2 verschaffen. Denkbar wäre daher allenfalls ein Verschaffungsanspruch, den der Kläger aber nicht geltend macht. Eine Anspruchsgrundlage für die begehrte Übereignung der Aktien besteht daher gegenüber der Beklagten zu 1 nicht. 2. Unabhängig von der fehlenden vertraglichen Verpflichtung ist der Anspruch auf Übereignung der Aktien gegenüber der Beklagten zu 1 daher auch gemäß § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Die Beklagte hat eingewendet, als GmbH deutschen Rechts überhaupt nicht in der Lage zu sein, dem Kläger Aktien wie mit dem Klageantrag verlangt zu übereignen (ABl. 46). Der Kläger hat dies nicht bestritten und auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte zu 1 aufgrund eigener Rechtsmacht in der Lage ist, ihm die im Klageantrag begehrten Stückaktien zu übereignen. Fehlt die eigene Rechtsmacht zur Leistungserbringung liegt subjektive Unmöglichkeit in Form eines rechtlichen Leistungshindernisses gemäß § 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB vor (Jauernig, BGB, 18. Auflage 2021, § 275 Rn. 20). Dass die Beklagte zu 1 sich selbst zumutbar in die Lage versetzen könnte (vgl. BeckOK/BGB Hau/Poseck, 63. Edition, Stand 1.8.2022 § 275 Rn. 50), Eigentum an den Aktien zur Weiterübereignung an den Kläger zu erlangen, ist vom Kläger nicht vorgetragen und auch nicht ohne weiteres anzunehmen. Aufgrund der Einwendung der Unmöglichkeit ist ein vermeintlicher Übereignungsanspruch ausgeschlossen. Dieser Umstand war bereits amtswegig zu beachten, auch wenn sich die Beklagte prozessual darauf berufen hat (Beck-Online.Großkommentar BGB § 275 Rn. 152). III. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung ist gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO ergangen. Hiernach hatte der Kläger als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er wurde in Höhe des zum Urteilszeitpunkt tagesaktuellen Gegenwertes der in USD gezeichneten Stückaktien in Euro bemessen. Die Entscheidung über die nicht gesonderte Zulassung der Berufung ist gemäß § 64 Abs. 3a ArbGG ergangen. Zulassungsgründe gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor. Unberührt bleibt § 64 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten über die Übereignung von Aktienoptionen. Der Kläger war vom 12.03.1990 bis 30.06.2019, zuletzt als Bereichsleiter, für die Beklagte zu 1 tätig. Die Beklagte zu 2 ist die in den USA ansässige Konzernmuttergesellschaft der Beklagten zu 1. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 endete durch gerichtlichen Vergleich im Rechtsstreit … vor dem erkennenden Gericht. Der Kläger verlangt von beiden Beklagten gesamtschuldnerisch die Übereignung von Stückaktien der Beklagten zu 2 auf Grundlage eines Aktienoptionsplans. Der Kläger macht geltend, ihm seien durch die Beklagte zu 2 Bezugsrechte an deren an der … Börse gehandelten Aktien (USO …) wie folgt zugesagt worden: Für das Jahr 2014: 600 stock options à 68 USD Bezugswert, entspricht 40.800,00 USD. Für das Jahr 2015: 600 stock options à 64,60 USD Bezugswert, entspricht 38.760,00 USD. Für das Jahr 2016: 600 stock options à 61,12 USD Bezugswert, entspricht 42.672 USD. Der Gesamtpreis belaufe sich daher auf 122.232 USD. Die Ansprüche seien mit Schreiben vom 28.03.2021 sowie 20.05.2021 gegenüber der Beklagten zu 2 geltend gemacht worden. Hinsichtlich der Beklagten zu 1 bestehe der Anspruch auf Grund der dortigen arbeitsvertraglichen Tätigkeit. Die Beklagte zu 2 sei „auf höchster Ebene“ die Obergesellschaft der Beklagten zu 1 und gebe als deren Gesellschafterin durch direkte Weisungen die Geschäftstätigkeit direkt und indirekt vor. Die Beklagte zu 2 greife als Gesellschafterin der Beklagten zu 1 auch unmittelbar in die Personalpolitik und in die Vergütungspolitik ein, indem sie Mitarbeitern der Beklagten zu 1 auf deren Vorschlag hin und unter Beteiligung der Personalabteilung der Beklagten zu 1 in Form von Frau E. in der Vergangenheit Vergütungszusagen in Form von Aktienoptionen mache. Die Beklagte zu 1 könne als „Niederlassung“ der Beklagten zu 2 qualifiziert werden. Frau E. aus der Personalabteilung der Beklagten zu 1 sei in dieser Funktion im Januar 2014 auf den Kläger mit der Information zugekommen, dass er zukünftig zu dem Kreis der Aktienoptionsberechtigten im Unternehmen gehöre. In den Folgejahren 2014 bis 2016 sei dem Kläger dann von Frau N. per E-Mail Dokumente zur Unterzeichnung und Rückgabe an die Beklagte zu 2 vorgelegt worden. Die Erklärungen im Rahmen der Aktienbezugsrechte gegenüber der Beklagten zu 2 seien „irgendwann nach 2014“ auf einer digitalen Kontenplattform bei M. abgewickelt worden. Die Einwendungen der Beklagten zu 2, dass die Optionsrechte zum 30.06.2020 verfallen seien, seien unbegründet. Ihm sei eine solche Regelung nicht bekannt gewesen. Der Anspruch sei von den Beklagten gemeinschaftlich zugesagt worden und daher sei die gesamtschuldnerische Haftung begründet. Zweck und Anknüpfungspunkt der Zusage sei allein das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1 gewesen. Die Dokumente seien von der Beklagten zu 1 „aktiv aufgrund überlegenen Herrschaftswissens“ an den Kläger zugeleitet und wieder entgegengenommen worden. Auch sei er in den Aktienoptionsplänen auf Englisch stets als „Arbeitnehmer“ bezeichnet worden was verdeutliche, dass der Bezug zum Arbeitsverhältnis bestehe. Die Beklagte zu 2 könne auch vorliegend vor dem deutschen Arbeitsgericht in Anspruch genommen werden. Dies ergebe sich gemäß Art. 63 Abs.1 EuGVVO aus Artikel 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 2 bzw. Art. 21 Abs. 2 EuGVVO. Der Kläger habe mit der Beklagten zu 2 „formal eine arbeitsvertragliche Abrede getroffen“ da Anknüpfungspunkt die Arbeitsleistungen des Klägers gewesen seien. Diese hätten über die Ergebnisabführung zum wirtschaftlichen Vorteil der Beklagten zu 1 gereicht. Die Beklagte zu 1 sei im Hinblick auf die Gewährung und Abwicklung der Aktienoptionen als Zweigniederlassung der Beklagten zu 2 im Sinne von Art. 20 Abs. 2 EuGVVO zu behandeln. Überdies ergebe sich die Zuständigkeit des inländischen Arbeitsgerichts aus Art. 21 Abs. 2 i V. m. Abs. 1b EuGVVO da der Kläger seine Arbeit für gewöhnlich in R. erbracht habe. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagten zu 1 und zu 2. gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 1.800 Stückaktien der Beklagten zu 2. der A., Inc. Börsenkennziffer:… Zug um Zug gegen Zahlung von 122.232,- USD zu übereignen. Die Beklagten beantragen: Die Klage abzuweisen. Die Beklagten wenden ein: Beklagte zu 1: Es bestehe zwar die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts, die Klage sei aber unbegründet, da die Beklagte zu 1 nicht passivlegitimiert sei. Sie habe dem Kläger zu keinem Zeitpunkt Aktienoptionen zugesagt und sei als GmbH deutschen Rechts auch überhaupt nicht in der Lage, dem Kläger Aktienoptionen zu gewähren. Es gebe zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 keine Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Ansprüche. Die Aktienoptionsansprüche gegenüber der Beklagten zu 2, so sie bestünden, seien nicht Bestandteil des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 1 gewesen. Der Vertrag über die Gewährung von Aktienoptionen und das Arbeitsverhältnis stünden rechtlich selbstständig nebeneinander und seien hier mit unterschiedlichen Parteien getroffen. Eine konkludente Vereinbarung mit der Beklagten zu 1 bestehe nicht. Die Beklagte zu 1 habe über ihre Personalsachbearbeiter lediglich Hinweise über den Aktienbezug erteilt aber keine eigenen Verpflichtungen begründet. Es handele sich lediglich um Wissenserklärungen und nicht um eine rechtliche Verpflichtung der Beklagten zu 1. Beklagte zu 2: Die Klage sei wegen eines fehlenden inländischen Gerichtsstandes bereits unzulässig. Die Beklagte zu 2 mit Sitz in den USA habe keinen Sitz im Sinne von Art. 63 Brüssel Ia-VO im Hoheitsgebiet eines Staates der europäischen Union. Ein internationaler Gerichtsstand nach deutschem Recht bestehe nicht. Art. 3 Abs. 1 EuGVVO sowie Art 6 Abs. 1 i V. m. Art. 20 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 2 EuGVVO änderten hieran nichts. Arbeitsleistungen seien lediglich zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 ausgetauscht worden. Die Frage ob zwischen Konzerngesellschaften ein Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen werde und welche finanziellen Auswirkungen dieser habe berühre nicht arbeitsrechtliche Ansprüche des Klägers. Die Beklagte zu 1 sei auch keine Zweigniederlassung der Beklagten zu 2, sondern eigenständige juristische Person und Tochtergesellschaft. Die Voraussetzung des Art. 20 Abs. 2 Brüssel Ia-VO seien nicht erfüllt. Ein Arbeitsverhältnis habe zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 nie bestanden, sei aber Voraussetzung für die Anwendung. Auch die Gewährung von Aktienoptionen führe nicht zur Annahme einer Zweigniederlassung in Deutschland. Ausschließlich aus der Vereinbarung verpflichtet sei die Beklagte zu 2 als Konzernobergesellschaft. Die Beklagte zu 2 habe im Übrigen entgegen der pauschalen Behauptung des Klägers auch nicht unmittelbar in die operative Geschäftsführung der Beklagten zu 1 eingegriffen. Letztlich habe dies mit dem Begriff der Zweigniederlassung auch nichts zu tun. Grundlage der Gewährung von Aktienoptionen sei ausschließlich die Aktienoptionsvereinbarung der Beklagten zu 2 aus den Jahren 2014, 2015 und 2016 die der Kläger erhalten und bestätigt habe (Anlage K3 bis K6). In dieser Vereinbarung sei (in englischer Sprache) geregelt, dass das Recht des Staates D., USA, Anwendung finde. Ein Gerichtsstand in Deutschland sei daher nicht gegeben. Beide Beklagte wenden schließlich den Verfall der Aktienoptionen gegenüber der Beklagten zu 2 ein. Nachdem durch Rechtswegbeschluss vom 10.11.2021 der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt wurde und das durch die Beklagten angestrengte Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg ohne Abhilfe rechtskräftig abgeschlossen wurde, hat die Kammer am 12.10.2022 ohne Durchführung einer Beweisaufnahme den Rechtsstreit entschieden.