Leitsatz: die betriebliche Lohngestaltung im Sin-ne von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG betrifft lediglich die Grundlagen der Lohnfin-dung, nicht aber die Ermittlung der Lohnhöhe. Der Betriebsrat hat kein Mitbestim-mungsrecht darüber, ob die Vergütung der neu einzustellenden Arbeitnehmer in ihrer Gesamtheit um 7 % abgesenkt wird, da dies die Lohnhöhe und nicht die Lohngestaltung betrifft. Bestätigt durch LAG Düsseldorf vom 29.01.2008 – 8 TaBV 64/07 1. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin Frau Vanessa Halfmann in die Vergütungsgruppe VI Fallgruppe 7 mit 7 % Absenkung nach dem Tarifvertrag vom 01.11.1977 über Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II wird ersetzt. 2. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin Frau Martina Jäger in die Vergütungsgruppe VI Fallgruppe 7 mit 7 % Absenkung nach dem Tarifvertrag vom 01.11.1977 über Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II wird ersetzt. 3. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers Siegmar Moos in die Vergütungsgruppe VII mit 7 % Absenkung nach dem Tarifvertrag vom 01.11.1977 über Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II wird ersetzt. 4. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 2) nicht berechtigt ist, seine Zustimmung zur Eingruppierung der ab dem 01.01.2007 neu eingestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deshalb zu verweigern, weil diese unter Anwendung der Bestimmungen des Tarifvertrages vom 01.11.1977 über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II eine um 7 % abgesenkte Vergütung erhalten. Az.: 5 BV 20/07 Verkündet am 21.06.2007 D. Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht Wesel Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren 1. e. - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: S., 2. e. - Antragsgegner – Verfahrensbevollmächtigte: S., hat die 5. Kammer des Arbeitgerichts Wesel auf die mündliche Verhandlung am 21.06.2007 durch die Richterin am Arbeitsgericht M. als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter M. und den ehrenamtlichen Richter T. b e s c h l o s s e n : 1. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin G. in die Vergütungsgruppe VI Fallgruppe 7 mit 7 % Absenkung nach dem Tarifvertrag vom 01.11.1977 über Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II wird ersetzt. 2. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin G. in die Vergütungsgruppe VI Fallgruppe 7 mit 7 % Absenkung nach dem Tarifvertrag vom 01.11.1977 über Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II wird ersetzt. 3. Die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers T. in die Vergütungsgruppe VII mit 7 % Absenkung nach dem Tarifvertrag vom 01.11.1977 über Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II wird ersetzt. 4. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 2) nicht berechtigt ist, seine Zustimmung zur Eingruppierung der ab dem 01.01.2007 neu eingestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deshalb zu verweigern, weil diese unter Anwendung der Bestimmungen des Tarifvertrages vom 01.11.1977 über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II eine um 7 % abgesenkte Vergütung erhalten. Gründe: I. Die Beteiligten streiten um ein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrates gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 i.V.m. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hinsichtlich der Eingruppierung für neu eingestellte Arbeitnehmer. Die Beteiligte zu 1 betreibt Seniorenzentren. Bei dem Beteiligten zu 2 handelt es sich um den Betriebsrat der Einrichtung Willy-Koenen-Seniorenzentrum in Neukirchen-Vlyun. Bis zum 31.05.2005 galten im Betrieb der Beteiligten zu 1 folgende Tarifverträge: den Bundes-Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II) vom 01.11.1977, den Zusatztarifvertrag vom 01.11.1978 zum BMT-AW II, den Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen vom 17.05.1982 zum BMT-AW II, den Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld vom 22.04.1977 zum BMT-AW II, den Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale vom 01.11.1977 zum BMT-AW II und den Vergütungs- und Lohntarifvertrag Nr. 33. Sämtliche Tarifverträge wurden zum 31.05.2005 gekündigt und wirken nach. Nach dem Übergangstarifvertrag vom 23.12.2004 gilt u.a. § 22 Abs. 1 BMTV-AW II fort, wonach die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale in die Vergütungs- bzw. Lohngruppe einzugruppieren sind, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten, von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht. Der Übergangstarifvertrag galt aufgrund entsprechender Befristung bis zum Ablauf des 31.12.2006. Im November 2006 hat die Geschäftsführung der Beteiligten zu 1 beschlossen, für die ab dem 1.01.2007 neu anzustellenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die bislang auf tarifvertraglicher Grundlage gewährten Vergütungsbestandteile einheitlich um 7 % zu senken. Im Übrigen sollen die bislang bestehenden tarifvertraglichen Lohn- und Gehaltsgrundsätze entsprechend dem Übergangstarifvertrag vom 23.12.2004 und dem Vergütungs- und Lohntarifvertrag Nr. 33 weiter angewendet werden. Die Beteiligte zu 1 informierte den Beteiligten zu 2 über die Einstellung und Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen W. und N. am 24.01.2007 (Bl. 8, 44 d.A.) und des Arbeitnehmers T. am 21.03.2007 (Bl. 92. d.A.) In dem Informationsschreiben war jeweils die Vergütungsgruppe sowie die Bemerkung „Vergütung ./. 7 %“ angegeben. Der Betriebsrat stimmte jeweils der Einstellung nicht jedoch der Eingruppierung zu. Er begründete seine Zustimmungsverweigerung jeweils wie folgt: „Es existiert ein tarifliches Eingruppierungssystem welches auf die bisher beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angewendet wird und auch auf Neueinstellen anzuwenden ist, da ein anderes Vergütungssystem bisher nicht vereinbart wurde. Ohne eine getroffene Vereinbarung zu Fragen der Lohngestaltung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 (Fragen der betrieblichen Lohngestaltung) verstößt die beabsichtigte Kürzung des Entgeltes („abzüglich 7 %“) gegen die o. g. Vorschriften.“ Die Beteiligte zu 1 ist der Auffassung, die vom Beteiligten zu 2 angegebenen Gründe zur Verweigerung der Zustimmung zur Eingruppierung seien nicht gerechtfertigt. Die Beteiligte zu 1 habe an der Struktur der zuletzt bestehenden tarifvertraglichen Vergütungsordnung festgehalten und lediglich die Höhe der bislang geltenden tarifvertraglichen Vergütungsbestandteile einheitlich um 7 % gesenkt. Dies stelle keinen Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG dar, da die Wertungsunterschiede zwischen den einzelnen Vergütungsgruppen unangetastet bleiben. Die Kürzung betrifft sämtliche Vergütungs- bzw. Entlohnungsbestandteile. Dies sei dem Antragsgegner im Rahmen der Unterrichtung auch mitgeteilt worden. Wegen der einzelnen Bestandteile wird auf den Schriftsatz der Beteiligten zu 1 vom 2.05.2007 Seite 2 (Bl. 85 d.A.) Bezug genommen. Ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG bestehe nicht, da nicht ersichtlich sei, dass durch die streitgegenständliche Eingruppierung eine rechtswidrige Benachteiligung gegenüber anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfolgt. Insbesondere führe auch die beschlossene Stichtagsregelung zu keinem Zustimmungsverweigerungsrecht, da zum Stichtag 01.01.2007 sämtliche neu eintretenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gleichbehandelt werden. Da auch in Zukunft mit Streitfällen zu rechnen ist, sei das Rechtsschutzinteresse für den allgemeinen Feststellungsantrag gegeben. Die Antragstellerin beantragt, 1. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin G. in die Vergütungsgruppe VI Fallgruppe 7 mit 7 % Absenkung nach dem Tarifvertrag vom 01.11.1977 über Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II wird ersetzt; 2. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin G. in die Vergütungsgruppe VI Fallgruppe 7 mit 7 % Absenkung nach dem Tarifvertrag vom 01.11.1977 über Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II wird ersetzt; 3. die vom Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers T. in die Vergütungsgruppe VII mit 7 % Absenkung nach dem Tarifvertrag vom 01.11.1977 über Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II wird ersetzt; 4. es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 2) nicht berechtigt ist, seine Zustimmung zur Eingruppierung der ab dem 01.01.2007 neu eingestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deshalb zu verweigern, weil diese unter Anwendung der Bestimmungen des Tarifvertrages vom 01.11.1977 über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II eine um 7 % abgesenkte Vergütung erhalten. Der Beteiligte zu 2) beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er meint, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG durch die 7prozentige Entgeltabsenkung berührt sei. Die Beteiligte zu 1 habe dadurch mitbestimmungspflichtige Entlohnungsgrundsätze aufgestellt, bzw. geändert. Betroffen sei zudem die Lohngerechtigkeit. Die Absenkung der Arbeitsentgelte für neue Arbeitnehmer erfolge letztlich willkürlich und einseitig durch den Arbeitgeber. Die unterschiedliche Vergütung führe dazu, dass es im Betrieb nunmehr zwei Gruppen von Arbeitnehmern gibt. Dies führe zu einer „Zweiklassengesellschaft“ im Betrieb, was sich erheblich negativ auf das Betriebsklima auswirke. Schließlich wird trotz der unterschiedlichen Vergütung von den neu eingestellten Arbeitnehmern erwartet, dass die die gleiche Arbeit in der gleichen Art und Weise und Qualität erbringen. Dann müsse jedoch der Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ gelten. Zudem habe die Beteiligte zu 1 dem Betriebsrat bislang nicht mitgeteilt, wie sich das Arbeitsentgelt genau zusammensetzt und ob die 7prozentige Kürzung alle oder nur einige Entgeltbestandteile betreffe. Schließlich rechtfertige sich die Zustimmungsverweigerung aus § 99 Abs. 2 Ziff. 4 BetrVG, weil die betroffene Person durch die erfolge Gehaltskürzung ungerechtfertigt benachteiligt werde. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Anträge sind zulässig. Insbesondere hat die Beteiligte zu 1 hat ein berechtigtes Interesse gemäß § 256 ZPO an der Feststellung, dass ein Zustimmungsverweigerungsrecht nicht besteht, da hier auch für die Zukunft mit ähnlichen Streitfällen zu rechnen ist. Die ergibt sich bereits aus den geltend gemachten Erweiterungsanträgen. Die Anträge sind auch begründet. Die Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen I. und K. sowie des Arbeitnehmers N. ist zu ersetzen. Dem Beteiligten zu 2 steht ein Zustimmungsverweigerungsrecht gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 i.V.m. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht zu. Gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung mitzubestimmen. Ihm steht gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 ein Zustimmungsverweigerungsrecht zu, wenn eine personelle Maßnahme u.a. gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung verstoßen würde. Nach Nr. 4 steht ihm ein Zustimmungsverweigerungsrecht zu, wenn der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus z.B. betrieblichen Gründen gerechtfertigt ist. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung sind alle Regelungen, die sich auf die Lohn- und Gehaltsbemessung beziehen; zu ihnen gehört nicht die lohnpolitische Entscheidung über die Lohn- und Gehaltshöhe. Da der Gesetzestext den Begriff der Lohngestaltung verwendet, liegt bereits darin ein Hinweis, dass das Mitbestimmungsrecht sich nicht auf alle Lohnfragen, sondern nur auf die Fragen bezieht, von denen die Gestaltung der Arbeitsentgelte abhängt. Die beispielhafte Hervorhebung der Entlohnungsgrundsätze und Entlohnungsmethoden zeigt, dass mit der betrieblichen Lohngestaltung die Grundlagen der Lohnfindung gemeint sind, nicht aber die Ermittlung der Lohnhöhe. (vgl. Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, 10. Auflage 2006, Rd.-Nr. 768, 769 zu § 87 BetrVG). Die Entscheidung der Beteiligten zu 2, die Vergütung der neu einzustellenden Arbeitnehmer in ihrer Gesamtheit um 7 % abzusenken, betrifft daher ausschießlich die Lohnhöhe und nicht die Lohngestaltung. Diese bleibt entsprechend dem Tarifvertrag vom 1.11.1977 über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II erhalten. Soweit die Beteiligte zu 2 eine Verringerung der gesamten, nach der bisher gültigen tariflichen Lohngestaltung zu ermittelnden Vergütung um 7 % vornimmt, hat sie weder die bisherigen Entlohnungsgrundsätze noch die Entlohnungsmethoden verändert. Vielmehr hat sie lediglich eine Entscheidung über die Lohn- bzw. Gehaltshöhe getroffen. Diese ist nach den o.g. Grundsätzen aber nicht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Ein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrates gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht daher besteht. Die beabsichtigte Eingruppierung verstößt auch nicht gegen § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG. Eine Benachteiligung i.S.d. Gesetzes liegt nicht vor. Der hier in Betracht kommende Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht verletzt. Dieser verbietet dem Arbeitgeber eine willkürliche, dh sachlich unbegründete Durchbrechung allgemein- oder gruppenbezogener Regelungen zum Nachteil einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen. Die Beteiligte zu 1 kann sich mit Erfolg auf entsprechende sachliche Gründe berufen. Sie hat die nachvollziehbare unternehmerische Entscheidung getroffen bei Neueinstellungen eine um 7% niedrigere Vergütung zu vereinbaren. Das von ihr verfolgte und von dem Beteiligten zu 2 nicht bestrittene Ziel, die Vergütung an das Niveau des TVöD anzugleichen ist weder willkürlich noch unsachlich und daher zu akzeptieren. Der allgemeine Feststellungsantrag ist begründet. Wie oben bereits dargelegt steht dem Beteiligten zu 2 ein Zustimmungsverweigerungsrecht zur Eingruppierung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 4 i.V.m. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht zu, soweit die Beteiligte zu 1 lediglich die Vergütung der neu eingestellten Arbeitnehmer um 7 % bei Neueinstellungen verringert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann von dem Beteiligten zu 2) sofortige Beschwerde innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat e n t w e d e r beim Arbeitsgericht Wesel Ritterstraße 1, 46483 Wesel, Fax: (0281) 33891 - 44 o d e r beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des Beschlusses. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt. Die Beschwerdeschrift kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Wesel erklärt und auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. M.