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Urteil

6 Ca 1695/10 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Wesel, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGWES:2010:1117.6CA1695.10.00
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Leitsätze

Die Übergangsregelung in § 73 KZVKS verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.Der Streitwert beträgt EUR 18.437,16.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Übergangsregelung in § 73 KZVKS verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3.Der Streitwert beträgt EUR 18.437,16. Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine höhere Rente nach Maßgabe der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVKS) zukommen zu lassen. Rechtlichen ist hierfür entscheidend, ob die Übergangsregelung des § 73 KZVKS gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Der am 1. geborene Kläger war bei der Beklagten als Chefarzt der Chirurgie tätig. Das Arbeitsverhältnis endete durch Erreichen des Renteneintrittsalters. Neben der Rente aus der berufsständischen Versorgung bezieht der Kläger eine Zusatzversorgung durch die KZVK. Die KZVK stellte mit Wirkung zum 01.01.2002 durch Änderung ihrer Satz ihr System von der Gesamtversorgung auf das Punktemodell um. Die Umrechnung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Kläger erworbenen Anwartschaften erfolgte nach der Übergangsregelung des § 73 KZVKS - welche zwischen rentennahen und rentenfernen Jahrgängen unterscheidet - nach der Regelung für rentennahe Jahrgänge. Bei dieser Umrechnung ergab sich zu Lasten des Klägers eine Differenz von 438,98 € monatlich im Vergleich zu einer Umrechnung nach den Vorschriften für rentenferne Jahrgänge. Der Kläger ist der Ansicht, dass § 73 KZVKS gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Hierzu behauptet der Kläger, dass bei der KZVK in den Einrichtungen Krankenhaus etwa 173.000 Personen pflichtversichert sind, wobei 36,31% der bei der KZVK zu versichernden Arbeitnehmer dem Bereich der Einrichtungen Krankenhaus zuzuordnen seien. Im Bereich Krankenhaus seien dem ärztlichen Bereich 15% zuzuordnen. Die Anzahl der im Bereich Krankenhaus beschäftigten Personen, auf die sich die Anwendung des Gleichbehandlungsprinzips nach den Übergangsregelungen der Satzung der KZVK hinsichtlich der Umrechnung der Anwartschaft bezieht, betrage 15%. Zur Intensität der Betroffenheit legte der Kläger mehrere vergleichende Beispielsrechnungen von ärztlichen Mitarbeitern vor, für welche sich eine Differenz zwischen 317,38 € bis 516,00 € zu deren Lasten ergab, wenn eine Umrechnung der Anwartschaften nicht nach den Vorschriften für rentenferne, sondern für rentennahe Jahrgänge erfolgt. Die Beispielsrechnung bezogen sich jeweils auf Vergleiche zwischen fiktiven ärztlichen Mitarbeiter mit den Geburtsdaten 31.12.1946 (welche von der Übergangsregelung erfasst werden) und 02.01.2947 (welche von der Übergangsregelung nicht erfasst werden) und einem Bruttogehalt von 5.957,30 €. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung entsprechend den Regelungen der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK) i.d.F. 01.01.2002 über die Anrechnung der Anwartschaft im Rahmen der Übergangsvorschrift für rentenferne Jahrgänge zu verschaffen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und den weiteren Akteninhalt verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Klageantrag genügend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Klageantrag ist zunächst missverständlich formuliert, weil hier zwei Klagebegehren in Betracht kommen. Die Rechtsprechung sieht zwei Möglichkeiten vor, was vom Arbeitgeber begehrt werden kann, wenn sich bei einem Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Nachteile zu Lasten des Arbeitnehmers hinsichtlich von diesem erworbenen Rentenansprüchen ergeben. Zunächst kommt grundsätzlich eine Nachversicherung durch die Beklagte bei der KZVK in Betracht (vgl. BAG vom 28.07.1992, Az.: 3 AZR 173/92, AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung). Es kommt aber auch in Betracht, dass die Beklagte selber als Versorgungsschuldner eintritt (vgl. BAG vom 28.07.1992, Az.: 3 AZR 173/92, AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung; BAG vom 11.02.1992, Az.: 3 AZR 138/91, AP Nr. 32 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen). Das Bundesarbeitsgericht hat einen missverständlichen Klageantrag als genügend bestimmt angesehen, wenn sich aus der Klage aufgrund der dort zitierten Urteile des BAG ergibt, welche von mehreren Möglichkeiten begehrt wird (BAG vom 14.10.1998, Az.: 3 AZR 385/97, AP Nr. 46 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskasse). Der Kläger hat sich in seiner Klage aber auf beide Möglichkeiten bezogen, ohne dass sich aus der Klage ergeben würde, welche der Möglichkeiten konkret begehrt wird. Nach der Klage ist es dem Kläger egal, wie die Beklagte erreicht, dass der Differenzbetrag ausgeglichen wird (vgl. BAG vom 14.10.1998, Az.: 3 AZR 385/97, AP Nr. 46 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskasse). Allerdings erfolgte eine eindeutige Klarstellung in der Kammersitzung am 17.11.2010 dahingehend, dass begehrt wird, dass die Beklagte den Differenzbetrag monatlich ausgleichen soll und keine Nachversicherung erfolgen soll. Eine entsprechende Auslegung ergibt sich auch daraus, dass weder die KZVKS noch das BetrAVG für die hier vorliegende Fallkonstellation die Möglichkeit der Nachversicherung vorsehen. Es ist aber davon auszugehen, dass mit dem Klageantrag grundsätzlich ein zulässiges Klagebegehren verfolgt wird. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Ein entsprechender Anspruch des Klägers gegen die Beklagte kann nur dann bestehen, wenn die Übergangsregelung in § 73 KZVK gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Nach § 73 Abs. 1 KZVKS berechnen sich die Anwartschaften der am 31.12.2001 schon und am 01.01.2002 noch Pflichtversicherten nach § 18 Abs. 2 BetrAVG, soweit sich aus Absatz 2 nicht etwas anderes ergibt. § 73 Abs. 2 KZVKS sieht für eine bestimmte Gruppe der Pflichtversicherten, zu welcher der Kläger zählt, vor, dass Ausgangswert für die bis zum 31.12.2001 in der Zusatzversorgung (Gesamtversorgung) erworbene Anwartschaft die Versorgungsrente ist, die sich unter Beachtung des § 72 KZVKS für den Berechtigten bei Eintritt des Versicherungsfalls am 31.12.2001, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags ergeben würden. Nach § 73 Abs. 2 S. 2 KZVKS ist von diesem Ausgangswert der Betrag abzuziehen, den die Versicherten aus dem Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags noch erwerben können, wenn für sie zusatzversorgungspflichtige Entgelte in Höhe des mit dem Gesamtbeschäftigungsquotienten vervielfachten gesamtversorgungsfähigen Entgelts gezahlt würde. Zunächst begegnet die grundsätzliche Umstellung vom System der Gesamtversorgung auf ein Punktemodell keinen Bedenken. Sowohl das Bundesarbeitsgericht als auch der Bundesgerichtshof haben eine solche Systemumstellung als zulässig angesehen (ausdrücklich zur KZVKS BAG vom 19.08.2008, Az.: 3 AZR 383/06, abgedruckt in NZA 2009, 1275 ff.; zu anderen Versorgungsordnungen BGH vom 24.09.2008, Az.: IV ZR 134/07, abgedruckt in BGHZ 178, S. 101 ff.; BGH vom 14.11.2007, Az.: IV ZR 74/06, abgedruckt in BGHZ 174, S. 127 ff.; BAG vom 27.03.2007, Az.: 3 AZR 299/06, abgedruckt in AP Nr. 68 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen; unbeanstandet ließ der BGH § 73 KZVKS in anderem Zusammenhang auch in BGH vom 03.12.2008, Az.: IV 325/07, juris). Nicht entschieden wurde jedoch, ob eine entsprechende Vorschrift konkret gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Hierzu führt der Bundesgerichtshof aus, dass bei der Überprüfung ob die mit der Typisierung oder Generalisierung verbundenen Härten oder Ungerechtigkeiten hingenommen werden müssen, zum einen von der Intensität der Benachteiligungen und zum anderen von der Zahl der betroffenen Personen abhängt. Es darf lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen sein und die Betroffenheit darf nicht sehr intensiv sein (BGH vom 24.09.2008, Az.: IV ZR 134/07, abgedruckt in BGHZ 178, S. 101 ff.; BGH vom 14.11.2007, Az.: IV ZR 74/06, abgedruckt in BGHZ 174, S. 127 ff.). Maßgebend sind dabei die generellen Auswirkungen der Regelung (BGH vom 24.09.2008, Az.: IV ZR 134/07, abgedruckt in BGHZ 178, S. 101 ff.). Nicht entscheidend sind folglich die konkreten Auswirkungen im Einzelfall, sondern wie sehr die von der Übergangsregelung betroffenen Personen in ihrer Gesamtheit betroffen sind. Eine Übergangsregelung von welcher mehrere Personen betroffen sind kann nicht bereits deshalb unwirksam sein, weil sich im Einzelfall erhebliche Auswirkungen zeigen, welche die Mehrzahl der Personen aber nicht treffen. Dies muss schon deshalb gelten, weil ein Systemwechsel letztlich der Funktionsfähigkeit der entsprechenden Zusatzversorgungskassen dient (vgl. BGH vom 24.09.2008, Az.: IV ZR 134/07, abgedruckt in BGHZ 178, S. 101 ff.; BGH vom 14.11.2007, Az.: IV ZR 74/06, abgedruckt in BGHZ 174, S. 127 ff.) und eine Übergangsregelung hierbei aus Gründen des Vertrauensschutzes erforderlich erscheint, sie also grundsätzlich der Umsetzung einer Systemänderung dient. a) Zunächst ist davon auszugehen, dass soweit der Kläger vorträgt, dass im Bereich Krankenhaus etwa 15% der pflichtversicherten Personen betroffen sind, dies nicht dazu führt, dass nicht mehr eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen ist. Den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs lagen Sachverhalte zugrunde, bei denen etwa 200.000 rentennahe Versicherten, deren Rentenanwartschaften nach altem Satzungsrecht ermittelt wurden, 1.700.000 Versicherte gegenüber standen, deren Anwartschaften nicht nach dem alten Satzungsrecht zu ermitteln waren (BGH vom 24.09.2008, Az.: IV ZR 134/07, abgedruckt in BGHZ 178, S. 101 ff.; BGH vom 14.11.2007, Az.: IV ZR 74/06, abgedruckt in BGHZ 174, S. 127 ff.). Daraus ergibt sich, dass dort etwa 11,76% Versicherte betroffen waren. Soweit der Kläger hier behauptet, dass 15% der Versicherten im Bereich Krankenhaus von der Übergangsregelung betroffen seien, liegt dies nur unwesentlich über den Zahlen, welche der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang unbeanstandet ließ. Da, so auch in den Sachverhalten, welche der höchstrichterlichen Rechtsprechung zugrunde liegen, von der Übergangsregelung alle Personen erfasst sind, welche das 55. Lebensjahr vollendet haben (vgl. BGH vom 24.09.2008, Az.: IV ZR 134/07, abgedruckt in BGHZ 178, S. 101 ff.; BGH vom 14.11.2007, Az.: IV ZR 74/06, abgedruckt in BGHZ 174, S. 127 ff.), ist hinzunehmen, dass der Anwendungsbereich der überprüften Norm der Anteil der betroffenen Personen derartige Ausmaße erreicht, wird doch schon eine nicht unerhebliche Altersspanne erfasst, welche nicht erwarten lässt, dass nur ein sehr geringer Anteil der Versicherten betroffen ist. Im Übrigen sind die vom Kläger vorgelegten Zahlen auch trotz Hinweis des Gerichts vom 24.09.2010 nicht geeignet, den Klagevortrag hinreichend zu substantiieren. Es wurde darauf hingewiesen, dass - dort noch nach vorläufiger Rechtsauffassung des Gerichts - entscheidend sein dürfte, wie viele Versicherte von der Übergangsregelung betroffen sind. Die Übergangsregelung ist in diesem Fall § 73 KZVKS. Dennoch legte der Kläger nur Zahlen vor, welche sich auf die bei der KZVK im "Bereich Krankenhaus" Pflichtversicherten beziehen, welche nach dem Vortrag des Klägers lediglich 36,31% ausmachen. Entscheidend wäre allerdings die Anzahl der insgesamt von § 73 KZVKS betroffenen Versicherten gewesen. Für den entsprechenden Sachvortrag wurde dem Kläger auch eine Frist gesetzt. b) Auch im Hinblick auf die Intensität der Betroffenheit der Versicherten ist der Vortrag des Klägers nicht hinreichend substantiiert. Ebenfalls mit gerichtlichem Hinweis vom 24.09.2010 äußerte das Gericht die zu diesem Zeitpunkt noch vorläufige Rechtsauffassung, dass auch entscheidend ist, wie intensiv die von der Übergangsregelung erfassten Versicherten betroffen sind. Dem Kläger wurde eine Frist gesetzt die generelle Intensität der Betroffenheit darzulegen. Der Kläger legte daraufhin mehrere vergleichende Beispielsvergleichsrechnungen von jeweils zwei fiktiven Ärzten vor, bei welchen die - in jeder Beispielsrechnung übereinstimmenden - Geburtsdaten dicht beieinander lagen und zwar dergestalt, dass ein fiktiver Arzt gerade noch von der Übergangsregelung betroffen ist, der etwas jüngere fiktive andere Arzt jedoch nicht, beide Vergleichsärzte aber die gleiche Versicherungsdauer aufweisen. Auch das entsprechende Ausgangsgehalt der fiktiven Ärzte ist in jeder Beispielsrechnung gleich hoch, nämlich 5.957,30 €. Die verschiedenen vergleichenden Beispielsrechnungen unterschieden sich nur in der Dauer des Erwerbs von Rentenanwartschaften. Bei diesen vergleichenden Beispielsrechnungen ergaben sich Differenzen, bei gleicher Versicherungsdauer, zu Lasten der Ärzte, welche gerade noch von der Übergangsregelung erfasst sind, zwischen 317,38 € bis 516,00 €. Dadurch wurde aber nicht dargelegt, wie Intensiv die Betroffenheit der real von der Übergangsregelung erfassten Personen ist, sondern lediglich aufgezeigt, wie intensiv die Betroffenheit bei einem gerade noch von der Übergangsregelung erfasstem Arzt mit einem relativ hohem Bruttomonatsgehalt im Verhältnis zu einem nur wenig jüngeren Kollegen mit gleichem Bruttomonatsgehalt sein kann, je nachdem, wie lange Rentenanwartschaften erworben wurden. Dies ist nicht ausreichend. Beispielsrechnungen fiktiver Ärzte sind nicht repräsentativ für alle von § 73 KZVKS betroffenen Versicherten und zeigen nicht auf, wie sich diese Übergangsvorschrift tatsächlich auswirkt. Auch hier gilt zudem, dass nach dem klägerischem Vortrag von der KZVKS nicht lediglich der Bereich Krankenhaus erfasst ist und auch nicht lediglich Ärzte. Um zu beurteilen, ob eine Übergangsvorschrift nach den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs gegen den arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verstößt, ist für einen substantiierten Sachvortrag zu fordern, dass alle von der Norm erfassten Personen berücksichtigt werden, nicht lediglich eine Berufsgruppe oder die in einem spezifischen Bereich - hier der Bereich Krankenhaus - beschäftigten Versicherten. Entsprechend kann nicht lediglich von einem derart hohen Bruttomonatsgehalt ausgegangen werden. Dies gilt auch deshalb, weil bei geringeren Bruttomonatsgehältern die Unterschiede entweder weniger erheblich ausfallen oder sich gar in ihr Gegenteil verkehren könnten. So lag einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ein Sachvortrag des dortigen Klägers zugrunde, welcher behauptete, dass sich durch die Neuregelung der KZVKS seine Rentenanwartschaft schmälern würde (BAG vom 19.08.2008, Az.: 3 AZR 383/06, abgedruckt in NZA 2009, 1275 ff.). Auch dienen entsprechende Übergangsregelungen grundsätzlich dazu, die rentennahen Jahrgänge zu bevorteilen, können sich diese doch wegen des näheren Renteneintrittsalters nicht mehr in dem Maße anderweitig absichern, wie rentenferne Jahrgänge. Daneben lässt der klägerische Sachvortrag unberücksichtigt, wie intensiv Versicherte betroffen sein können, wenn sie nicht gerade eben von der Übergangsvorschrift erfasst zu werden, sondern zum Stichtag älter als 55 Jahre sind. Dies ist auch vor dem Hintergrund von Bedeutung, als nach § 72 Abs. 2 S. 2 KZVKS der Abschlag vom Ausgangswert sodann geringer ausfällt. Der Hinweis des Gerichts war auch konkret genug. Aus ihm hat sich keine Beschränkung auf eine bestimmte Berufsgruppe oder auf das Erfordernis der Vorlage von nur wenigen Vergleichsbeispielsrechnungen mit sich nur geringfügig ändernden Daten fiktiver Personen ergeben. Dem Antrag des Klägervertreters in der Kammersitzung vom 17.11.2010 auf einen nochmaligen Hinweis- und Auflagenbeschluss war daher nicht nachzukommen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gem. §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 GKG im Urteil festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. E.