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Beschluss

5 BV 14/11

ARBG WESEL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Dateien, die auf dem Betriebsratslaufwerk gespeichert sind, gelten als Unterlagen im Sinne des § 34 Abs. 3 BetrVG und unterliegen dem exklusiven Einsichtsrecht des Betriebsrats. • Der Arbeitgeber hat grundsätzlich kein Zugriffs- oder Verwertungsrecht an Dateien des Betriebsratslaufwerks, auch nicht zur Aufklärung eines konkreten Verdachts gegen ein Betriebsratsmitglied. • Eine zustimmungsersetzende Entscheidung zugunsten des Arbeitgebers kommt nicht in Betracht, wenn es an einer Anspruchsgrundlage für Einsicht oder Auswertung solcher Betriebsratsunterlagen fehlt.
Entscheidungsgründe
Betriebsratsdateien auf Betriebsratslaufwerk sind Unterlagen nach §34 Abs.3 BetrVG – kein Zugriff des Arbeitgebers • Dateien, die auf dem Betriebsratslaufwerk gespeichert sind, gelten als Unterlagen im Sinne des § 34 Abs. 3 BetrVG und unterliegen dem exklusiven Einsichtsrecht des Betriebsrats. • Der Arbeitgeber hat grundsätzlich kein Zugriffs- oder Verwertungsrecht an Dateien des Betriebsratslaufwerks, auch nicht zur Aufklärung eines konkreten Verdachts gegen ein Betriebsratsmitglied. • Eine zustimmungsersetzende Entscheidung zugunsten des Arbeitgebers kommt nicht in Betracht, wenn es an einer Anspruchsgrundlage für Einsicht oder Auswertung solcher Betriebsratsunterlagen fehlt. Die Arbeitgeberin beantragt, festzustellen bzw. ersatzweise die Zustimmung zu ersetzen, dass sie die Dateihistorie einer auf dem Betriebsratslaufwerk gespeicherten Stellungnahme auswerten und verwerten darf. Die 7-seitige Stellungnahme, versehen mit Betriebsratsbriefkopf, war von drei gekündigten Mitarbeitern den Gerichtsakten vorgelegt worden; das Arbeitsgericht wies zwei Klagen ab, in einem Fall wurde verglichen. Die Arbeitgeberin vermutet, dass ein Betriebsratsmitglied (F.) die Datei während Arbeitszeit verfasst hat und damit Arbeitszeitbetrug begangen habe, weshalb sie die Dokumentenhistorie zur Klärung von Urheberschaft und Bearbeitungszeit auswerten will. Betriebsrat und das Mitglied verweigerten Auskünfte; die Arbeitgeberin hält die geltende EDV-Rahmenbetriebsvereinbarung für nicht einschlägig und verlangt dennoch Zugriff. Der Betriebsrat behauptet, die Datei sei eine Betriebsratsunterlage und damit vor Einsicht durch den Arbeitgeber geschützt. Das Gericht hatte über die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags zu entscheiden. • Anträge sind zulässig, aber unbegründet; die Arbeitgeberin hat kein Zugriffs- und Verwertungsrecht an der streitigen Datei. • Elektronisch gespeicherte Dateien auf dem Betriebsratslaufwerk zählen als Unterlagen im Sinne des § 34 Abs. 3 BetrVG; hierzu gehört jede Aufzeichnung, die der Betriebsrat angefertigt hat und ständig zur Verfügung stehen hat. • Maßgeblich ist nicht, wer die Datei erstellt hat oder aus welchen Gründen, sondern allein der Ablageort auf dem Betriebsratslaufwerk; damit besteht für den Arbeitgeber unter keinen Umständen ein Anspruch auf Einsicht oder Verwertung. • Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage, die den Arbeitgeber zur Auswertung oder Verwertung dieser Dateien berechtigen würde, ist nicht ersichtlich; folglich ist auch die ersetzende Zustimmung nicht möglich. • Im Interesse einer vertrauensvollen Zusammenarbeit muss der Betriebsrat darauf vertrauen können, dass seine auf dem Laufwerk gespeicherten Dateien und deren Historie vertraulich bleiben und vor dem Zugriff des Arbeitgebers geschützt sind. Die Anträge der Arbeitgeberin werden zurückgewiesen. Die Arbeitgeberin darf die auf dem Betriebsratslaufwerk gespeicherte Datei nicht auswerten oder verwerten, weil solche Dateien als Betriebsratsunterlagen im Sinne des § 34 Abs. 3 BetrVG geschützt sind und dem Arbeitgeber kein Einsichts- oder Verwertungsrecht zusteht. Eine gesetzliche Grundlage für ein Zugriffsrecht oder für die ersetzende Zustimmung ist nicht ersichtlich, sodass auch der Hilfsantrag auf Zustimmungsersetzung scheitert. Damit ist der Betriebsrat nicht verpflichtet, Einsicht zu gewähren oder einer Auswertung zuzustimmen; die Maßnahme würde die Vertraulichkeit der Betriebsratsunterlagen beeinträchtigen und ist rechtswidrig. Die Beschwerdemöglichkeit der Arbeitgeberin gegen den Beschluss wird genannt.