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Urteil

6 Ca 703/15

Arbeitsgericht Wesel, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGWES:2015:0715.6CA703.15.00
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Leitsätze

Kann der Freistellungsanspruch wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, ist er gem. § 7 Abs. 4 BurlG abzugelten. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, geht das Anwartschaftsrecht auf Zahlung von Urlaubsentgelt gem. § 1922 BGB auf die Erben des Arbeitnehmers über und wandelt sich dort in unionskonformer Auslegung des § 7 Abs. 4 BurlG in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.141,92 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 1 BGB seit dem 01.01.2014 aus 15.923,52 € brutto und seit dem 30.11.2014 aus 16.218,40 € brutto zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.270,55 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 288 BGB aus 77,17 € seit dem 01.12.2013 und aus 6.193,38 € seit dem 01.12.2014 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.386,76 € brutto abzüglich 6.116,22 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 288 BGB aus 6.193,38 € seit dem 01.12.2014 zu zahlen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 12 %, die Beklagte 88 %.

5. Streitwert: 44.683,01 €.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kann der Freistellungsanspruch wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, ist er gem. § 7 Abs. 4 BurlG abzugelten. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, geht das Anwartschaftsrecht auf Zahlung von Urlaubsentgelt gem. § 1922 BGB auf die Erben des Arbeitnehmers über und wandelt sich dort in unionskonformer Auslegung des § 7 Abs. 4 BurlG in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.141,92 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 1 BGB seit dem 01.01.2014 aus 15.923,52 € brutto und seit dem 30.11.2014 aus 16.218,40 € brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.270,55 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 288 BGB aus 77,17 € seit dem 01.12.2013 und aus 6.193,38 € seit dem 01.12.2014 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.386,76 € brutto abzüglich 6.116,22 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 288 BGB aus 6.193,38 € seit dem 01.12.2014 zu zahlen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 12 %, die Beklagte 88 %. 5. Streitwert: 44.683,01 €. Az.: 6 Ca 703/15 Verkündet am 15.07.2015 I. Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht W. Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit D. Klägerin Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte C. gegen I. Beklagte Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte O. hat die 6. Kammer des Arbeitsgerichts W. auf die mündliche Verhandlung vom 15.07.2015 durch die Richterin am Arbeitsgericht T. als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter E. und den ehrenamtlichen Richter L. für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.141,92 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 1 BGB seit dem 01.01.2014 aus 15.923,52 € brutto und seit dem 30.11.2014 aus 16.218,40 € brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.270,55 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 288 BGB aus 77,17 € seit dem 01.12.2013 und aus 6.193,38 € seit dem 01.12.2014 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.386,76 € brutto abzüglich 6.116,22 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 288 BGB aus 6.193,38 € seit dem 01.12.2014 zu zahlen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 12 %, die Beklagte 88 %. 5. Streitwert: 44.683,01 €. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, das mit dem verstorbenen Ehemann der Klägerin und der Beklagten bestand. Die Klägerin ist ausweislich des Erbscheins vom 31.01.2015 Alleinerbin des am 29.11.2014 verstorbenen S.. Der Ehemann der Klägerin war bis zu seinem Versterben am 29.11.2014 seit dem 01.04.1999 auf der Basis des Arbeitsvertrages vom 16.01.1999 (Anlage K 2 der Klageschrift) und der Ergänzung zum Anstellungsvertrag vom 16.01.1999 vom 22.12.2000 (Anlage K3 der Klageschrift) bei der Beklagten beschäftigt. Aufgrund seiner schweren Erkrankung war der Ehemann der Klägerin ab dem 06.09.2013 bis zu seinem Tode arbeitsunfähig erkrankt. Die Entgeltfortzahlungsfrist endete zum 20.10.2013. Mit der Klage begehrt die Ehefrau des verstorbenen Arbeitnehmers Urlaubsabgeltungsansprüche aus dem Jahre 2013 und 2014. Aus dem Jahr 2013 ergeben sich 27 Arbeitstage und aus dem Jahre 2014 werden 27,5 Tage, d.h., 11/12 geltend gemacht. Die Klägerin errechnet den Durchschnittsverdienst des Arbeitnehmers auf der Basis des zuletzt gezahlten Gehaltes von 12.386,76 € zzgl. des Anteils der Privatnutzung des überlassen Pkws in Höhe von 588,00 € monatlich. Daraus ergibt sich ein Tagessatz von 589,76 €, so dass insgesamt 31.141,92 € brutto Urlaubsabgeltung geltend gemacht wird. Die Klägerin macht ferner Ansprüche auf Zahlung des Urlaubsgelds in Höhe von 50 % eines Bruttomonatsverdienstes pro Jahr geltend und errechnet für das Jahr 2013 und 1014 jeweils 6.193,38 € brutto. Die erfolgte Zahlung für 2013 lässt sie sich anrechnen und beantragt für 2013 lediglich den Differenzbetrag. Darüber hinaus verlangt die Klägerin die Zahlung von Weihnachtsgeld in Höhe eines halben Bruttomonatsgehaltes pro Jahr. Für 2013 ergibt sich ein Differenzbetrag von 77,17 € brutto und für das Jahr 2014 ein Betrag von 6.193,38 € brutto, insgesamt 6.270,15 € brutto. Die Klägerin beruft sich für diese Ansprüche auf § 4 des Arbeitsvertrages (Bl. 39 d. A.). Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 32.141,92 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 1 BGB seit dem 01.01.2014 aus 15.923,52 € brutto und seit dem 30.11.2014 aus 16.218,40 € brutto zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.270,55 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 288 BGB aus 77,17 € seit dem 01.12.2013 und aus 6.193,38 € seit dem 01.12.2014 zu zahlen. 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 12.386,76 € brutto abzüglich 6.116,22 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 288 BGB aus 6.193,38 € seit dem 01.12.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin stünden die Ansprüche nicht zu, da nach ständiger Rechtsprechung des BAG Urlaubsansprüche nicht vererblich seien. Im Übrigen ist die Beklagte der Auffassung, die Leistungen für die Gewährung des Pkws seien bei der Durchschnittsberechnung des Urlaubs nicht berücksichtigen. Ferner habe die Klägerin auch deshalb keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, da die Beklagte für den verstorbenen Ehemann eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen habe, wonach der Ehemann der Klägerin unstreitig für den Zeitraum 01.10.2013 bis 30.09.2014 rückwirkend 30.000,00 € erhalten habe. Die Parteien hätten damals vereinbart, dass mit der Berufsunfähigkeitsversicherung sämtliche Ansprüche erfasst seien. Aus diesem Grund habe der Ehemann der Klägerin weder Urlaubsabgeltungsansprüche noch Urlaubsgeldansprüche. Im Übrigen habe der Ehemann der Klägerin auch während seiner Arbeitsunfähigkeit 14 Tage an der Nordsee verbracht und 14 Tage seines Urlaubs erhalten. Der Ehemann der Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld, da die Bedingungen für die Zahlung des Weihnachtsgeldes sein müssen, dass der Arbeitnehmer auch noch zum Zeitpunkt des Weihnachtsgeldes in dessen Genuss kommen kann. Dies sei vorliegend für das Jahr 2014 nicht gegeben. Das Weihnachtsgeld solle schließlich dazu beitragen, dass das Fest besser gelingen soll. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die zulässige Klage ist auch begründet. 1. Die Klägerin als Alleinerbin des verstorbenen Arbeitnehmers S. hat einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 BurlG in Höhe von 15.923,52 € brutto für das Jahr 2013 und 16.218,40 € brutto für das Jahr 2014 in Verbindung mit §§ 1922 ff. BGB. Urlaubsansprüche des verstorbenen Ehemannes der Klägerin sind auch nicht verfallen. Sie sind innerhalb von 15 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres geltend gemacht (vgl. BAG vom 07.08.2012 - 9 AZR 353/10, juris). Nach der Entscheidung des EuGH vom 12.06.2014 - C-118/13 -, NZA 214, 651 ff.) interpretiert dieser die einschlägige Vorschrift in Artikel 7 RL 2013/88/EG in der Weise, dass diese europarechtliche Regelung einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Nach der Argumentation des EuGH folgt aus dem Begriff des bezahlten Jahresurlaubs, dass für die Dauer dieses Urlaubs das Entgelt für den Arbeitnehmer beizubehalten ist, er also in dieser Zeit das gewöhnliche Entgelt weiter bezieht. Entsprechend seiner Rechtsprechung soll der Anspruch auf Abgeltung nicht in Anspruch genommenen Urlaubs, wenn der Arbeitnehmer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Möglichkeit hat, den bezahlten Jahresurlaub in natura zu nehmen, verhindern, dass dem Arbeitnehmer wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss des Anspruchs auf bezahlten Urlaub, etwa in finanzieller Form, vorenthalten werde. Voraussetzung für die Abgeltung ist, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist, und dass der Arbeitnehmer nicht den gesamten Jahresurlaub genommen hat, auf den er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte. Weitere Voraussetzungen für einen Abgeltungsanspruch sind nach der Auffassung des EuGH nicht der Richtlinie zu entnehmen und dürften auch von den Mitgliedstaaten nicht aufgestellt werden. Insofern könne aus dem Umstand, dass ein Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet, keine weitere Einschränkung abgeleitet werden. Auch in diesem Fall sieht der EuGH in der Urlaubsabgeltung einen finanziellen Ausgleich, der unerlässlich sei, um die praktische Wirksamkeit des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub sicher zu stellen. Würde man im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers anders entscheiden, hätte dies zur Folge, dass - so der EuGH - ein unwägbares, weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber beherrschbares Vorkommnis rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen würde. Der EuGH sieht damit den Abgeltungsanspruch als eine Art Kompensation für entgangenen Urlaub, ohne aber dass der Abgeltungsanspruch mit dem rechtlichen Schicksal des Urlaubsanspruchs synchronisiert ist. Mit der Entscheidung in der Rechtssache Bollacke stellt sich der EuGH gegen die bisherige Rechtsprechung des BAG vom 20.09.2011 – 9 AZR 416/10 - und herrschende Auffassung im Urlaubsrecht, wonach mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers der Urlaubsanspruch naturgemäß untergeht und dieser Umstand auch keine Urlaubsabgeltungsansprüche hervorbringen kann (vgl. auch Ricken, NZA 2014, 1361 ff.). Nach ständiger Rechtsprechung des BAG, zuletzt 20.09.2011 - 9 AZR 416/10, NZA 2012, 326 ff. gilt folgendes: Endet das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers, erlischt zugleich der Urlaubsanspruch. Er wandelt sich nicht in ein Entgeltanspruch im Sinne von §§ 7 Abs. 4 BUrlG um. 22 bb) Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt dessen regelmäßig höchstpersönliche Leistungspflicht im Sinne des § 613 Satz 1 BGB. Hieraus folgt zugleich, dass auch alle Ansprüche auf Befreiung von dieser Arbeitspflicht untergehen (vgl. ErfK/Preis § 613 BUrlG Rn. 5). Verstirbt ein Arbeitnehmer, so erlischt bereits deshalb zugleich auch sein auf Befreiung von der Arbeitspflicht gerichteter Urlaubsanspruch. Der Urlaubsabgeltungsanspruch kann damit nicht vor dem Tod des Arbeitnehmers, der erst zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, entstanden sein. § 7 Abs. 4 BUrlG statuiert insoweit mittelbar ein Abgeltungsverbot im bestehenden Arbeitsverhältnis. Im Gesetzesentwurf der SPD-Fraktion zum BUrlG vom 23. Januar 1962 war dies noch klarer formuliert. Nach dessen § 6 Abs. 3 sollte eine Abgeltung des Urlaubs nur statthaft sein, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr als Freizeit gewährt werden kann (BT-Drucks. IV/142, abgedr. in RdA 1962, 142). Nur für den Fall, dass der Arbeitnehmer infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Urlaub ganz oder teilweise nicht mehr erhalten kann, sollte die Abgeltung erlaubt sein. Die Regelung soll eine Ausnahme vom finanziellen Abgeltungsverbot allein für den Fall der Beendigung zulassen, um den Arbeitnehmer vor völligem Anspruchsverlust wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu schützen (vgl. auch HK-ArbR/Holthaus 2. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 99). Dabei kann dahinstehen, ob sich der Urlaubsanspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses oder erst danach in einen Abgeltungsanspruch umwandelt. Der mit dem Tod des Arbeitnehmers untergehende Urlaubsanspruch kann sich jedenfalls nicht zeitgleich in einen Abgeltungsanspruch umwandeln. Anspruchsuntergang und gleichzeitige Umwandlung des Anspruchs schließen sich aus. 23 cc) Schließlich spricht der systematische Kontext des § 7 Abs. 4 BUrlG dafür, dass der Tod als Auslöser für einen Abgeltungsanspruch nach dieser Norm ausscheidet. Denn § 7 Abs. 4 BUrlG stellt einen besonders geregelten Fall des Leistungsstörungsrechts dar, der die allgemeinen Regelungen des § 275 ff. BGB, die ansonsten bei Unmöglichkeit von Leistungen gelten, verdrängt (vgl. hierzu auch HWK/Schinz § 7 BUrlG Rn. 111). Die Erfüllung des eigentlichen Urlaubsanspruchs durch Freistellung ist wegen der Beendigung nicht mehr möglich. An dessen Stelle tritt sodann (als Ersatzanspruch) der Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Stirbt der Arbeitnehmer, ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ursächlich für die Unmöglichkeit, den Urlaubsanspruch zu erfüllen (so auch HK-ArbR/Holthaus § 7 BUrlG Rn. 102; Friese Urlaubsrecht Rn. 458, 463; aA Schipper/Polzer NZA 2011, 80, 81). Denn stirbt der Arbeitnehmer, so folgt daraus zugleich auch, dass auch der auf die Beseitigung der nach § 613 Satz 1 BGB regelmäßig höchstpersönlichen Arbeitspflicht gerichtete Urlaubsanspruch mit dem Tod untergeht. Dementsprechend führt gerade nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern vielmehr bereits der Tod des Arbeitnehmers zum Untergang des Urlaubsanspruchs. 24 dd) Dem steht nicht entgegen, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für das Entstehen des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach § 7 Abs. 4 BUrlG grundsätzlich nicht auf die Art der Beendigung ankommt (vgl. etwa BAG 18. Oktober 1990 - 8 AZR 490/89 - zu 3 b der Gründe, BAGE 66, 134). So ist die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich unerheblich. Der Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht nicht nur bei Beendigung wegen Befristung, Kündigung oder Aufhebungsvertrag, sondern etwa auch bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (vgl. zum Erreichen der Altersgrenze: BAG 21. April 1966 - 5 AZR 510/65 - AP BUrlG § 7 Nr. 3). Insbesondere ist es irrelevant, welche Arbeitsvertragspartei die Beendigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst hat. Deshalb entsteht der Urlaubsabgeltungsanspruch auch, wenn der Arbeitnehmer die Beendigung verschuldet hat (vgl. BAG 18. Juni 1980 - 6 AZR 328/78 - zu 1 b der Gründe, AP BUrlG § 13 Unabdingbarkeit Nr. 6 = EzA BUrlG § 13 Nr. 14). Ebenso wenig kommt es darauf an, auf welchem rechtlichen Weg die Beendigung herbeigeführt wird. 25 Die einzige Ausnahme von diesem Grundsatz bildet nach der Rechtsprechung der Tod des Arbeitnehmers (vgl. BAG 23. Juni 1992 - 9 AZR 111/91 - zu 2 der Gründe, BAGE 70, 348; 26. April 1990 - 8 AZR 517/89 - zu I 1 b der Gründe, BAGE 65, 122). 26 c) Diese Grundsätze stehen im Einklang mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (sog. Arbeitszeitrichtlinie; ABl. EU L 299 vom 18. November 2003 S. 9). 27 aa) Danach darf der jedem Arbeitnehmer nach Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie zustehende bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Damit geht auch die Richtlinie grundsätzlich von einem Abgeltungsverbot im laufenden Arbeitsverhältnis aus (vgl. so bereits zur Vorgängerrichtlinie 93/104/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/34/EG: EuGH 6. April 2006 - C-124/05 - [Federatie Nederlandse Vakbeweging] Rn. 29 ff., Slg. 2006, I-3423). Wenn das Arbeitsverhältnis endet, ist es nicht mehr möglich, bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Deshalb sieht die Regelung des Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie für diesen Fall einen Anspruch vor, der den bezahlten Mindesturlaub durch eine finanzielle Vergütung ersetzt. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass dem Arbeitnehmer wegen der Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses jeder Genuss des bezahlten Jahresurlaubsanspruchs, selbst in finanzieller Form, verwehrt wird (vgl. EuGH 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Rn. 56, Slg. 2009, I-179). 28 bb) Aus diesen sowohl von § 7 Abs. 4 BUrlG als auch von Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie verfolgten Zwecken (Abgeltungsverbot des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis einerseits sowie Schutz des Arbeitnehmers vor völligem Anspruchsverlust bei Beendigung durch eine finanzielle Vergütung anderseits) folgt zugleich, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch nur in der Person des ausgeschiedenen Arbeitnehmers entstehen kann. Denn sowohl die Normierung des Abgeltungsverbots im laufenden Arbeitsverhältnis als auch die Zuerkennung einer finanziellen Vergütung im Falle der Beendigung - anstelle des dem Arbeitnehmer sonst zustehenden Urlaubs - knüpfen an dessen Person an. Dann Argumente für die Rechtsprechung des EuGH aus den Aufsätzen und EuGH Rechtsprechung Rdn. 14 f. Mit dem EuGH ist davon auszugehen, dass bei Aufgabe der Surrogatstheorie der Urlaubsabgeltungsanspruch als entgeltlicher Anspruch auch vererblich ist, Somit mit dem Tod des Arbeitnehmers auf die Erben übergeht (entsteht und gleichzeitig übergeht). 2. Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Urlaubsgeldzahlung gemäß § 4 des Arbeitsvertrages i.V.m. §§ 1922 ff. BGB. 50 % des jeweiligen Bruttoverdienstes sind jährlich als Urlaubsgeld gezahlt worden. Auch dieser Zahlungsanspruch hat reinen Entgeltcharakter und geht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. mit dem Erbfall auf die Klägerin über. Auch für das Jahr 2014 ist der volle Betrag in Höhe eines halben Gehalts zu zahlen. Grundsätzlich hätte der Kläger auch einen Anspruch auf vollen Jahresurlaub in Höhe von 30 Tagen, da das Arbeitsverhältnis in der zweiten Hälfte beendet wurde und § 6 des Arbeitsvertrages auf die gesetzlichen Bestimmungen hinweist. Die Klägerin hat jedoch im Rahmen der Urlaubsabgeltung lediglich 11/12 des Urlaubsabgeltungsanspruchs geltend gemacht für das Jahr 2014. Dies bindet jedoch nicht bezüglich der Berechnung des Urlaubsgeldes. 3. Die Klägerin hat gemäß § 4 des Arbeitsvertrages i.V.m. §§ 1922 ff. BGB einen Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld in Höhe von 50 % eines Bruttoverdienstes. Somit entsteht ein Nachzahlungsanspruch für das Jahr 2013 in Höhe von 77,17 € und ein Anspruch von 6.193,38 € brutto für das Jahr 2014. Ausweislich des Arbeitsvertrages ist die Zahlung an keinerlei weitere Voraussetzungen gebunden. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, das Weihnachtsgeld solle dazu dienen, dass „das Fest besser gelinge“, kann dieser Argumentation in keiner Weise näher getreten werden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 92, 269 Abs. 3 ZPO. Aufgrund der teilweisen Klagerücknahme war der Klägerin ein Teil der Kosten aufzuerlegen. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG im Urteil festzusetzen. Anmerkung für mich: Die Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs errechnet sich zzgl. der Sachbezüge in Form der Überlassung des Dienstwagens in Höhe von 588,00 € . Da der Sachbezug in der Urlaubszeit grundsätzlich auch weiter genutzt werden kann, ergibt sich auch die Berücksichtigung des Dienstwagens oder der Dienstwohnung z.B.. während der Urlaubszeit. Ist eine Nutzung des Sachwerts wie hier bei der Urlaubsabgeltung nicht möglich, müssen diese jedoch gleichwohl als vermögenswerter Bestandteil berücksichtigt werden (vgl. Homeister/Opperman, BurlG, § 11 Rdn. 36). Der Zinsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 288 BGB in der geltend gemachten Höhe. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht E. M. 40227 E. Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. T.