OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 BV 39/15

Arbeitsgericht Wesel, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGWES:2015:1026.6BV39.15.00
2mal zitiert
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1.

    Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, an die Antragsteller 1.923,04 € nebst Zinsen i.H.v. 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag zu 1) zurückgewiesen.

  • 1.

    Der Antrag zu 2) wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
1. Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, an die Antragsteller 1.923,04 € nebst Zinsen i.H.v. 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag zu 1) zurückgewiesen. 1. Der Antrag zu 2) wird zurückgewiesen. Az.: 6 BV 39/15 Arbeitsgericht Wesel Beschluss In dem Beschlussverfahren 1. der T., - Antragsteller / Beteiligte zu 1) - Verfahrensbevollmächtigte: S., 2. e., - Antragsgegnerin / Beteiligte zu 2) - Verfahrensbevollmächtigte: S. hat die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Wesel auf die mündliche Verhandlung vom 26.10.2016 durch die S. sowie den ehrenamtlichen Richter U. und den ehrenamtlichen Richter G. b e s c h l o s s e n : 1. Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, an die Antragsteller 1.923,04 € nebst Zinsen i.H.v. 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag zu 1) zurückgewiesen. 2. Der Antrag zu 2) wird zurückgewiesen. 3. Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, an die Antragsteller 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2016 zu zahlen. Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren der Antragsteller. Bei den als Gesellschafter bürgerlichen Rechts organisierten Antragstellern handelt es sich um die rechtsanwaltliche Vertretung des bei der Beteiligten zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) gebildeten Betriebsrats. Zwischen dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin ist es in der Vergangenheit schon zu zahlreichen Streitigkeiten gekommen. Mit dem vorliegenden Verfahren wird die Zahlung von 3 Beträgen geltend gemacht über die eine entsprechende Abrechnung erstellt worden ist. 1) Dem Rechnungsbetrag von 2.299,55 € vom 09.12.2014 liegt das Verfahren 6 BV 25/14 zugrunde. Bezüglich des Inhalts der Rechnung wird auf Bl. 6 d.A. (Anlage A2 Bezug genommen). Nachdem eine Zahlung der Arbeitgeberin nicht erfolgte, wurde die Rechnung mit Schreiben vom 22.01.2015 durch die Antragsteller geltend gemacht. Auf die erneute Mahnung vom 09.03.2015 erfolgte eine Zahlung nicht. Daraufhin machten die Antragsteller dieses Beschlussverfahren unter dem 12.05.2016 anhängig. In dem Verfahren 6 BV 25/14 verlangte der Betriebsrat die Teilnahme von zwei Betriebsratsmitgliedern an dem Seminar „der gläserne Mitarbeiter Teil I und Teil II“ sowie die Übernahme der Seminarkosten und Fahrtkosten. Der Betriebsrat bat mit Schreiben vom 06.06.2014 um die Zustimmung der Antragsgegnerin zum Besuch der beiden Seminare durch die Betriebsratsmitglieder. Mit Schreiben vom 03.07.2014 erklärte die Arbeitgeberin, dass sie die Freistellung von der Arbeitsleistung sowie die Kostenübernahme für die Seminare nur für ein Betriebsratsmitglied bewilligen wollen und zwei Betriebsratsmitglieder nicht erforderlich seien (A5 , Bl. 202 d.A.). Dort heißt es: „Wir erklären hiermit namens und in Vollmacht der I. noch einmal ausdrücklich, dass die Freistellung von der Arbeitsleistung sowie die Kostenübernahme für die oben näher bezeichneten Seminare für ein Betriebsratsmitglied bewilligt wird. Zwei Betriebsratsmitglieder halten wir für nicht erforderlich.“ Der Betriebsrat wandte sich nochmals mit e-Mail vom 04.07.2014 an den Arbeitgeber und berichtete, dass der Betriebsrat beschlossen habe, zur rechtlichen Durchsetzung des Seminars für zwei Betriebsratsmitglieder die Antragsteller zu beauftragen. Mit e-mail vom 07.07.2014 (Bl. 199 d.A.) teilte der Prozessvertreter der Arbeitgeberin nochmals mit, dass die Zustimmung bezüglich der Teilnahme von zwei Betriebsratsmitgliedern nicht erfolgen wird und erklärte unter anderem „Es bleibt mithin bei der bisherigen Auffassung des Arbeitgebers“ Nach Ablehnung durch die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 09.07.2014 (A5, Bl. 11 d.A.) machten die Antragsteller den Anspruch des Betriebsrats außergerichtlich noch einmal gegenüber der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 09.07.2014 (Bl. 11 d.A.) geltend. In dem daraufhin eingeleiteten Verfahren 6 BV 25/14 einigten sich die Parteien schließlich im Wege des Vergleichs vom 27.11.2014. Die Antragsteller vertreten die Auffassung, die von ihnen erstellte Rechnung vom 09.12.2014 (Bl. 6 d.A.) sei korrekt, da eine außergerichtliche Geltendmachung erforderlich gewesen sei. Mit Antragsschrift vom 29.05.2015, eingegangen am 01.06.2015 wird deshalb die Zahlung von 2.299,45 € gemäß der oben genannten Rechnung begehrt. 2) Ferner begehren die Antragsteller die Kosten für die Durchführung dieses Verfahrens in Höhe von 761,60 €. Dieser Betrag ergibt sich aus der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 334,75 € und der gerichtlichen Verfolgung bezüglich des Betrages von 426,85 €. Somit insgesamt 761,60 € die mit dem Klageantrag zu Ziffer 2) geltend gemacht werden. Es wird auf den Inhalt der Antragsschrift verwiesen und auf Bl. 13 d.A.). Mit Antragserweiterung vom 05.04.2016 (Bl. 76 d.A.) und Teilrücknahme machen die Antragsteller die Kosten in Höhe von 492,54 € geltend. Es wird auf die Rechnung vom 06.11.2015 Bezug genommen (Bl. 113 d.A.). Zugrunde lagen hier Streitigkeiten bezüglich der Unterlassung von Überstunden und der Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats. Der Betriebsrat behauptet, die Arbeitgeberin habe an drei Wochenenden Mehrarbeit angeordnet ohne ihn zu beteiligen. Die Antragsteller beantragen, 1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, an die Antragsteller 2.299,55 € aus deren Rechnung vom 09.12.2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2015 zu zahlen; 2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, an die Antragsteller weitere Rechtsverfolgungskosten für vorgerichtlich entstandene Tätigkeit und für die Tätigkeit im vorliegenden Beschlussverfahren in Höhe von insgesamt 761,60 € zu zahlen; 3. der Antragsgegnerin wird aufgegeben, an die Antragsteller weitere 492,94 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2016 zu zahlen Die Beteiligte zu 2) beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hält die Zahlungsverpflichtung für nicht gegeben. Bezüglich der ersten Position ist sie der Ansicht, dass ihre Ablehnung endgültig sei. Eine Geschäftsgebühr für ein außergerichtliches Schreiben sei nicht berechtigt, da dieses Schreiben weder zweckmäßig noch erforderlich gewesen sei. Die Arbeitgeberin hätte mit dem Schreiben und der weiteren e-Mail deutlich gemacht, dass wegen dieser ernsthaften und endgültigen Weigerung, sowohl materiell rechtlich eine weitere schriftliche Mahnung entbehrlich gewesen sei als auch unter dem Aspekt der Kostenschonung im Sinne des § 40 BetrVG nicht erforderlich gewesen sei. Da bereits die Geschäftsgebühr in Rechnung gestellt werden könne, sei die Rechnung bezüglich der Position 2.299,55 € insoweit fehlerhaft. Die Arbeitgeberin ist der Meinung, dass die die in Ziffer 2) geltend gemachten Kosten nicht übernommen werden müssen. Dies ergibt sich schon aus der Argumentation zu Ziffer 1). Zum Antrag zu Ziffer 3) behauptet die Arbeitgeberin, diese Position sei nicht berechtigt, da keine Mehrarbeit weder angeordnet noch verfahren worden sei. Für das weitere Parteivorbringen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. II. Die Anträge sind zulässig. 1) Gegen die Zulässigkeit des zutreffend im Rahmen eines Beschlussverfahrens verfolgten Antrags (vgl. dazu LAG Düsseldorf vom 25.09.2015 – 6 Ta BV 62/15, Juris, Rdn. 36 ff.) bestehen keine Bedenken, insbesondere machen die antragsbefugten Antragsteller aufgrund der – von ihnen behaupteten und von der Arbeitgeberin nicht bestrittenen, wirksamen Abtretung eines möglichen Freistellungsanspruchs des Betriebsrats nicht fremde Rechte, sondern einen möglicherweise bestehenden eigenen Zahlungsanspruch geltend (vgl. dazu LAG Düsseldorf aaO.). Mit dem Klageantrag zu Ziffer 2) wird ebenfalls die Geltendmachung eines eigenen Anspruchs begehrt. 2) a) Der Antrag ist nur teilweise begründet. Die Antragsteller können von der Arbeitgeberin aus abgetretenen Recht nach § 40 Abs. 1 BetrVG zwar nicht die in Rechnung gestellte Geschäftsgebühr, aber die sonstige Vergütung verlangen. Die Geschäftsgebühr (Gebührentatbestand Nr. 2300 VV RVG) für das außergerichtliche Tätigwerden in Form eines Schreibens vom 09.07.2014 zuzüglich Gebührentatbestände Nr. 7002 und 7008 VV RVG kann nicht verlangt werden. Es wird Bezug genommen auf die zutreffende Begründung der 4 Kammer aus dem Verfahren 4 BV 24/16 vom 12.10.2016. Dort heißt es: aa) Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Hierzu gehören grundsätzlich auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Hinzuziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Betriebsrat in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte. Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Der Betriebsrat darf bei der Wahl seiner Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht missachten. Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er gegebenenfalls bei eigener Kostentragung anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten. (BAG v. 29.07.2009, 7 ABR 95/07, juris, Rn. 16, m.w.N.). Zudem muss die Beauftragung des Rechtsanwalts auf einen ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrats zurückgehen (BAG v. 29.07.2009, a.a.O., Rn. 18; Richardi/Thüsing, BetrVG, 15. Aufl., § 40 Rn. 23, m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen, denen sich auch diese Kammer anschließt und die auch auf die Frage der Erforderlichkeit eines zunächst noch vorprozessualen Tätigwerdens des Rechtsanwalts zu übertragen sind, war die weitere außergerichtliche Geltendmachung der Seminarteilnahme für zwei Betriebsratsmitglieder nicht erforderlich im Sinne des § 40 BetrVG. Von einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats sowohl hinsichtlich der Beauftragung der Antragsteller auch als hinsichtlich der Abtretung des Freistellungsanspruchs aus § 40 Abs. 1 BetrVG war auszugehen. Eine Erforderlichkeit bezüglich einer erneuten vorprozessualen Geltendmachung konnte die Kammer nicht erkennen. Zwar kann die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auch bereits dann erforderlich sein, wenn ein Rechtsstreit noch nicht droht, aber sich die Angelegenheit gerade durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts eher friedlich regeln lässt als auch ohne (Richardi/Thüsing, BetrVG, 15. Aufl. § 40 Rdn. 23). Auch kann die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens als nicht erforderlich - sondern vielmehr als mutwillig – angesehen werden, wenn zuvor kein Einigungsversuch stattgefunden hat (Fitting, BetrVG, 27. Aufl. § 40 Rdn. 22 m.w.N.). Dies gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitgeber seine abweichende Einstellung zur Streitfrage bereits mehrfach geäußert oder dokumentiert hat (Fitting, aaO.). Es wird insoweit auch auf die Ausführung der 4. Kammer im Beschlussverfahren 4 BV 24/16 Bezug genommen: Diese Grundsätze sowie die o.a. Grundsätze des BAG zur sog. Kostenschonung bedeuten für den vorliegenden Fall, dass – spiegelbildlich – ein weiterer vorprozessualer Einigungsversuch dann nicht nur entbehrlich ist, sondern auch zu unterbleiben hat, wenn der Arbeitgeber seine Haltung zur konkreten Streitfrage mehrfach unmissverständlich und klar geäußert hat, sodass dem Betriebsrat als einziges Mittel nur noch die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens verbleibt. Eine solche Situation, also die kategorische Verweigerungshaltung des Arbeitgebers, ist angesichts des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit sicherlich bedauerlich, allerdings ist die Pflicht zur Kostenschonung gleichfalls Ausdruck des Gebots zur vertrauensvollen Zusammenarbeit in der Weise, dass dann, wenn Gespräche oder Verhandlungen ohne Beteiligung des Arbeitsgerichts (leider) keine Erfolgsaussicht mehr haben, der Betriebsrat auch keine weiteren (unnötigen) Kosten verursachen darf. Dieser Grundsatz der Kostenschonung ist nicht nur vom Betriebsrat zu beachten, sondern auch vom beauftragten Rechtsanwalt bei der Abstimmung des weiteren Vorgehens (Fitting, a.a.O., Rn. 29; Hess. LAG v. 18.04.2016, 16 TaBV 80/15, juris, Rn. 31). Wählt der Betriebsrat also einen kostenträchtigeren Weg der Rechtsverfolgung, so hat der Arbeitgeber nur die Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten, die der Betriebsrat für erforderlich halten durfte (BAG v. 29.07.2009, a.a.O., Rn. 17 a.E.). Nach Auffassung der Kammer ergibt sich aus dem Schreiben des Vertreters der Beteiligten zu 2) vom 03.07. und der E-Mail vom 07.07. eindeutig, dass eine Teilnahme von zwei Betriebsratsmitgliedern für nicht erforderlich gehalten wird und dass man auch nach Einwendung seitens des Betriebsrats bei dieser Auffassung verbleibt. Unter Berücksichtigung dieser Konstellation war eine weitere außergerichtliche Geltendmachung durch die Rechtsanwälte nicht erforderlich, da auch keine weiteren außergerichtlichen Gespräche zu erwarten waren und kein neuer Diskussionsbedarf bestand. Die Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3-fach war somit nicht in Rechnung zu stellen. Die Antragsteller haben jedoch aus abgetretenem Recht nach § 40 Abs. 1 BetrVG ein Anspruch auf die übrige Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 1.923,04 €. Die Höhe des Zahlungsanspruchs ergibt sich aus dem zweiten Teil der Rechnung vom 02.09.2014, wenn man für das gerichtliche Verfahren den Abzug von 0,5 der Geschäftsgebühr unterlässt. Seite 7 oder nicht Seite 8 ? Keine Kennzeichnung vorhanden deshalb ! 1,3-fache Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) 592,80 € 1,2-fache Terminsgebühr (Nr. 2104 VV RVG) 547,20 € 1,0-fache Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV RVG) 456,00 € Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 € Zwischensumme: 1.616,00 € zzgl. 19% MwSt (Nr. 7008 VV RVG) = 1.923,04 €. Der Betrag war auch fällig. Einer neuen Abrechnung bedurfte es insoweit nicht, da sich der Betrag ohne weiteres errechnen lässt. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 247 BGB. b) Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Erstattung des mit dem Antrag zu 2) geltend gemachten Betrages in Höhe von 761,60 €. Insoweit handelt es sich auch nicht um Kosten für die Betriebsratstätigkeit. Soweit dieser Anspruch unter dem Gesichtspunkt von der Geltendmachung von Schadensersatz der Antragsteller selbst begehrt werden könnte, liegt ein erstattungsfähiger Schaden schon nicht vor, da diese Kosten unnötig verursacht wurden, weil die Antragsteller ursprünglich zu Unrecht einen Betrag von 2.299,50 € begehrten. Hätten die Antragsteller von vornherein die außergerichtlichen Kosten nicht geltend gemacht, wäre der jetzt zugesprochene Betrag gezahlt worden, so dass dieses Verfahren schon gar nicht notwendig gewesen wäre. c) Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Zahlung von 492,54 € für die außergerichtliche Tätigkeit bezüglich der Unterlassung von Anordnung von Mehrarbeit ohne Zustimmung des Betriebsrats. Dieser Anspruch ergibt sich aus abgetretenem Recht. Insoweit wird auf die oben stehenden Ausführungen Bezug genommen. Die Antragsteller behaupten, dass Mehrarbeit ohne Zustimmung des Betriebsrats angeordnet worden sei. Der Arbeitgeber bestreitet dies pauschal. Aus dem e-mail-Verkehr vom 04.09.2015 bis 11.09.2015 ergibt sich, dass Mitarbeiter zur Wochenendarbeit eingeteilt wurden. Dies gilt z.B. für den 05.09.2015, 11.09.2015 und 12.09.2015 (Anlage D 2, A 17, Bl. 232 d.A.). Der Arbeitgeberin war eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden (Bl. 244 d.A.). Ein konkreter Vortrag zu diesem e-mail-Verkehr fehlt seitens der Arbeitgeberin und konnte auch in der letzten mündlichen Verhandlung auf Nachfrage nicht ergänzt werden. Die Kammer konnte deshalb davon ausgehen, dass für die entsprechenden Tage Mehrarbeit angeordnet wurde. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 247 BGB. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von allen Beteiligten Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. T.