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Beschluss

4 BV 41/15 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Wesel, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGWES:2015:1202.4BV41.15.00
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Leitsätze

Eingruppierung einer Betreuungskraft i.S.v. § 87b SGB XI in den TV-AWO NRW i.V.m. §§ 22, 22a BMT-AW II einschließlich des TV über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II: "förderliche Ausbildung" i.S.d. Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe des Teils I B 1 des TV über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II (hier verneint; anders: LAG Düsseldorf v. 23.09.2016 - 6 TaBV 10/16 - und BAG v. 26.04.2017 - 4 ABR 73/16).

Tenor

Die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung der Mitarbeiterin J., in die Entgeltgruppe 2, Stufe 1, wird mit Wirkung zum 19.05.2015 ersetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eingruppierung einer Betreuungskraft i.S.v. § 87b SGB XI in den TV-AWO NRW i.V.m. §§ 22, 22a BMT-AW II einschließlich des TV über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II: "förderliche Ausbildung" i.S.d. Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe des Teils I B 1 des TV über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II (hier verneint; anders: LAG Düsseldorf v. 23.09.2016 - 6 TaBV 10/16 - und BAG v. 26.04.2017 - 4 ABR 73/16). Die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung der Mitarbeiterin J., in die Entgeltgruppe 2, Stufe 1, wird mit Wirkung zum 19.05.2015 ersetzt. G R Ü N D E: I. Die Beteiligten streiten über die zutreffende Eingruppierung einer Betreuungsassistentin. Der Antragsteller unterhält u.a. eine Tagespflegeeinrichtung in Wesel, die anbietet, an Demenz erkrankte pflegebedürftige Menschen, die von ihren Angehörigen zu Hause betreut oder gepflegt werden, in der Tagespflege von montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr betreuen und versorgen zu lassen. Dazu werden v.a. Betreuungsassistenten eingesetzt. Bei der Tätigkeit als Betreuungsassistent handelt es sich um eine neue Tätigkeit zusätzlicher und über die Pflegeversicherung finanzierter Betreuungskräfte, was durch eine Neufassung von § 87b SGB XI durch das Erste Pflegestärkungsgesetz ermöglicht wurde. Auf der Grundlage von § 87b Abs. 3 SGB XI hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) seit dem Jahr 2008 bestehende Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen (Betreuungskräfte-RI) der neuen Rechtslage angepasst und am 09.12.2014 beschlossen; das Bundesministerium für Gesundheit hat die geänderten Richtlinien mit Schreiben vom 29.12.2014 genehmigt. Für den konkreten Inhalt dieser neugefassten Richtlinien wird auf die mit der Antragsschrift vorgelegte Anlage A3 Bezug genommen. Die Arbeitsverhältnisse zwischen dem Antragsteller und den Betreuungsassistenten richten sich nach den Tarifverträgen für die Arbeiterwohlfahrt in Nordrhein-Westfalen (TV-AWO NRW). Mit Schreiben vom 12.05.2015 bat der Antragsteller den Beteiligten zu 2. (im Folgenden: Betriebsrat) um Zustimmung zur unbefristeten Einstellung der Betreuungsassistentin Frau X. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden zum 19.05.2015 und zur Eingruppierung in die EG 2/Stufe 1 (Anlage A1 zur Antragsschrift). Der Betriebsrat beschloss am 13.05.2015, der Einstellung zuzustimmen, der Eingruppierung jedoch zu widersprechen, und teilte dies dem Antragsteller mit Schreiben vom gleichen Tage, für dessen Inhalt auf die mit der Antragsschrift eingereichte Anlage A2 Bezug genommen wird, mit. Mit seiner am 05.06.2015 bei Gericht eingegangenen und dem Betriebsrat am 12.06.2015 zugestellten Antragsschrift begehrt der Antragsteller die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur von ihm beabsichtigten Eingruppierung. Der Antragsteller hält eine Eingruppierung in die EG 2/Stufe 1 für zutreffend. Bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung zum TV-AWO NRW sei noch auf § 22 BMT-AW II und den dazu ergangenen Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale abzustellen, wobei Letzterer die völlig neue Tätigkeit als Betreuungsassistentin nicht konkret erfasse. Die Tätigkeit der Frau X. als Betreuungsassistentin entspreche am ehesten der alten Vergütungsgruppe IXa. Dies ergebe sich daraus, dass zunächst auf Teil I B. 2. des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II, d.h. auf ambulante Sozial- und Gesundheitsdienste, abzustellen sei, da die Einrichtung des Antragstellers dem am nächsten komme. Von den in diesem Bereich in Frage kommenden Vergütungsgruppen sei lediglich die Vergütungsgruppe IXa 1. ("Mitarbeiterinnen ohne entsprechende Ausbildung, die persönliche und pflegerische Betreuung einschließlich Versorgung des Haushalts und Instandhaltung der Wohnung nach Anweisung wahrnehmen") einschlägig, da Frau X. keine einschlägige Ausbildung in einem Beruf des Sozial- oder Erziehungsdienstes habe und sie als Betreuungsassistentin die Senioren, die quasi tagsüber in der Einrichtung des Antragstellers wohnen, persönlich und pflegerisch entsprechend den in § 2 Abs. 2 der Betreuungskräfte-RI festgelegten Aufgaben betreut und mit der Einnahme von Mahlzeiten versorgt sowie die Räumlichkeiten durch Aufräumen instandhalte. Die nächst höhere Vergütungsgruppe VIII sei nicht einschlägig, da sie eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der Vergütungsgruppe IXa voraussetze; die Vergütungsgruppen VII und VI seien nicht einschlägig, da diese lediglich Haus- und Familienpflegerinnen nach abgeschlossener entsprechender Ausbildung oder erlangter staatlicher Anerkennung erfassen. Die vom Betriebsrat befürwortete Vergütungsgruppe VIII 2. sei hingegen nicht einschlägig, da sich diese lediglich aus Teil I B. 1. (Sozial- und Erziehungsdienst) ergebe, eine Tätigkeit im Sozial- und Erziehungsdienst aber gerade nicht vorliege, da es hier um die Betreuung von Senioren gehe und nicht etwa um Erziehungstätigkeiten; zudem stelle der Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale im Rahmen von Sozial- und Erziehungsdiensten auf Tätigkeiten ab, die in Erziehungsheimen, Kindertagesstätten, Ausbildungs- und Berufsförderungswerkstätten, Werkstätten für Behinderte oder überörtlichen Beratungsdiensten für ausländische Arbeitnehmer ausgeübt werden. Doch auch wenn eine Tätigkeit im Sozial- und Erziehungsdienst vorliege, sei die Vergütungsgruppe VIII 2. nicht einschlägig. Denn diese sehe zum einen eine Tätigkeit als Helfer vor, bei den Betreuungsassistenten handele es sich jedoch nicht um Helfer, da sie nicht andere Personen bei deren Tätigkeit unterstützen, sondern eigenständige Aufgaben wahrnehmen. Zum anderen sehe diese Vergütungsgruppe eine für die Tätigkeit förderliche Ausbildung vor, der vierwöchige Basiskurs nach den Betreuungskräfte-RI sei dazu jedoch nicht ausreichend, da quasi nahezu jedermann - ob ohne oder mit einschlägiger oder nicht einschlägiger Berufsausbildung - die Tätigkeit eines Betreuungsassistenten übernehmen könne, eine konkrete Ausbildung mit einer erforderlichen Abschlussprüfung sei gerade nicht Voraussetzung. Zudem verfüge Frau X. auch nicht über eine förderliche Ausbildung; zwar sei sie Diätassistentin, was nützlich sei, die Teiltätigkeit des Kochens und Backens mit den Senioren mache jedoch lediglich 19% der Gesamttätigkeit aus und stelle lediglich eine Freizeitaktivität dar bzw. erfolge gerade nicht zur Versorgung der Senioren. Eine Eingruppierung nach Teil I B. 3. (stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Altenhilfe) komme ebenso wenig in Betracht wie eine Eingruppierung nach Teil II B. (Pflegepersonal in Anstalten und Heimen). Des Weiteren gehen die refinanzierenden Krankenkassen auch von der E2 aus. Der Antragsteller beantragt, die verweigerte Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur Eingruppierung der Mitarbeiterin J., in die Entgeltgruppe 2/Stufe 1 mit Wirkung zum 19.05.2015 zu ersetzen. Der Beteiligte zu 2. beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hält zunächst Teil I B. 2. (ambulante Sozial- und Gesundheitsdienste) des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II für nicht einschlägig, da sich aus der einleitenden Anmerkung zu diesem Bereich ein Schwerpunkt auf der pflegerischen bzw. hauswirtschaftlichen Tätigkeit ergebe, während die Betreuungsassistenten aber gemäß § 2 Abs. 4 der Beteuerungskräfte-RI gerade nicht regelmäßig in grundpflegerische sowie hauswirtschaftliche Tätigkeiten eingebunden werden dürfen, sondern das Wohlbefinden und den physischen sowie psychischen Zustand der Demenzerkrankten aktivieren sollen. Zudem finde die Betreuung in der Einrichtung des Antragstellers statt, nicht aber - wie bei ambulanten Sozial- und Gesundheitsdiensten vorgesehen - zu Hause bei den pflegebedürftigen Menschen. Vielmehr sei Teil I B. 1. (Sozial- und Erziehungsdienst) einschlägig, da hier Tageseinrichtungen benannt seien, bei denen auch nicht der pflegerische Aspekt wie bspw. in einem Pflegeheim im Vordergrund stehe. Dies entspreche, da Betreuungsassistenten nicht pflegen sollen und da die Einrichtung des Antragstellers tagsüber geöffnet und nicht auf eine Übernachtung eingerichtet sei, dem vorliegenden Einrichtungstyp und den vorliegenden Tätigkeiten. Frau X. sei daher in die Vergütungsgruppe VIII 2. ("Angestellte als Helfer im Sozial- und Erziehungsdienst mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen Ausbildung oder die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben") einzugruppieren. Sie sei als Helferin zu qualifizieren, da sie die bislang eingesetzten Kräfte unterstütze, was sich auch aus § 1 der Betreuungskräfte-RI ergebe. Zudem stelle der in § 4 der Betreuungskräfte-RI geregelte Basiskurs eine Ausbildung im Sinne des Tätigkeitsmerkmals dar, da dort der Tätigkeit förderliche "Soft Skills" vermittelt werden; zudem ergebe das Erfordernis einer Abschlussprüfung keinen Sinn, zumal Kräfte, die über einen umfangreicheren Ausbildungsabschluss verfügen, nicht als Betreuungsassistenten arbeiten, sondern darüber hinausgehende Tätigkeitsfelder haben. Auch spreche die Refinanzierung durch die Krankenkassen für eine Anerkennung der Qualifikation der Betreuungskräfte als Ausbildung. Des Weiteren verfüge Frau X. über drei diplomierte Abschlüsse im Bereich der Ernährung (Diätassistentin), was für die Tätigkeit als Betreuungsassistentin bei der Zubereitung von Mahlzeiten förderlich sei. Des Weiteren sei die Refinanzierung durch die Krankenkassen und deren Auffassung hinsichtlich der Eingruppierung für die streitgegenständliche Frage irrelevant. Zudem sei bei der Eingruppierung auch die Frage der Lohngerechtigkeit zu berücksichtigen, da der Antragsteller auch Altbeschäftigte bei gleicher Tätigkeitsausübung wie der der Frau X. als Betreuungsassistenten ebenfalls in die Vergütungsgruppe VIII bzw. die EG 3 eingruppiert. Sollte eine Eingruppierung nach Teil II des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale möglich sein, so wäre Frau X. wegen ihrer Ausbildung in die Vergütungsgruppe AW-KrT II 2. einzugruppieren. Dem hält der Antragsteller entgegen, dass es sich bei der Einrichtung um eine Zwischenform zwischen einem ambulanten und einem stationären Dienst handele, sodass eine Heranziehung von Teil I B. 2. des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale möglich sei. Sollte jedoch Teil I B. 1. heranzuziehen sein, sei die Anforderung der förderlichen Ausbildung für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VIII 2. aufgrund der Ableistung des Basiskurses und der Ausbildung als Diätassistentin aus den bereits o.a. Gründen nicht erfüllt, sodass eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IXa 2. zu erfolgen habe. Hinsichtlich der Altbeschäftigten, die nunmehr auch als Betreuungsassistenten tätig werden, sei es so, dass diese schon vor Übernahme dieser neuen Tätigkeit höher eingruppiert gewesen seien und daher diesen Stand behalten, während es bei Frau X. um eine Neueinstellung gehe. Für das weitere Parteivorbringen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Anhörungstermine Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist begründet. Die fehlende Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung von Frau X. war zu ersetzen, § 99 Abs. 4 BetrVG. Der Betriebsrat kann sich nicht auf die allein ersichtlichen Verweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 4 BetrVG berufen: 1. Die vom Antragsteller vorgesehene Eingruppierung in die Entgeltgruppe 2 / Stufe 1 ist im Ergebnis nicht tarifwidrig, sodass kein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG vorliegt. a) Eingruppierung bedeutet die erstmalige Einreihung in ein Vergütungsschema und besteht in der Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer bestimmten Vergütungsgruppe des Entgeltschemas nach Maßgabe der dafür gültigen Kriterien. Sie ist keine ins Ermessen des Arbeitgebers gestellte, rechtsgestaltende Maßnahme, sondern Rechtsanwendung. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2, Abs. 3 BetrVG besteht in einem Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage und soll dazu beizutragen, hinsichtlich der Eingruppierung möglichst zutreffende Ergebnisse zu erzielen. Die Beteiligung des Betriebsrats dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung des Vergütungsschemas und damit der Durchsetzung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und Transparenz der Vergütungspraxis. (Vgl. zu allem BAG v. 28.04.2009, 1 ABR 97/07, juris, Rn. 21, m.w.N.). b) Die Eingruppierung richtet sich vorliegend nach § 22 BMT-AW II und dem dazu ergangenen Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II. Denn nach § 17 Abs. 1 des TV-AWO NRW, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, wird die Eingruppierung im Zusammenhang mit der Entgeltordnung geregelt bzw. richtet sich bis zum - bislang trotz jahrelanger Verhandlungen noch nicht erfolgten - Inkrafttreten dieser neuen Entgeltordnung nach den Regelungen des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten in der Arbeiterwohlfahrt in NRW (TV-Ü AWO NRW). Dieser bestimmt in § 16 Abs. 1 wiederum, dass bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TV-AWO NRW (mit Entgeltordnung) [§ 2 ÜbgTV Bund West i.V.m. dem Text der ehemaligen] §§ 22 und 22a BMT-AW II einschließlich des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II fortgelten und u.a. auf ab dem 01.01.2008 neu eingestellte Beschäftigte Anwendung finden; eine Ausnahme regelt § 16 Abs. 2 TV-Ü AWO NRW lediglich für die vorliegend nicht gegenständliche EG1. Der TV-Ü AWO NRW enthält zudem Anlagen mit einer Gegenüberstellung der bisherigen Vergütungs- und Lohngruppen sowie den neuen Entgeltgruppen. § 22 Abs. 1 MTV-AW II bestimmt wiederum, dass der Arbeitnehmer nach dem Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale in die Vergütungs- bzw. Lohngruppe eingruppiert ist, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten, von ihm nicht nur vorübergehenden Tätigkeit entspricht. c) Danach ergibt sich vorliegend derzeit eine Eingruppierung der Frau X. in die Entgeltgruppe 2, da diese gemäß Anlagen zum TV-Ü AWO NRW der vormaligen Vergütungsgruppe IXa entspricht und Frau X. unter Heranziehung von § 22 BMT-AW II und Teil I B. 1. des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II (im Folgenden: TV Tätigkeitsmerkmale) in die dort geregelte Vergütungsgruppe IXa eingruppiert ist. Im Einzelnen: aa) Zunächst ist festzuhalten, dass der TV Tätigkeitsmerkmale wegen seines veralteten Standes die neue Tätigkeit der Betreuungsassistenten nach § 87b SGB XI nicht konkret erfasst, sodass auf die Tätigkeitsmerkmale abzustellen ist, die der Tätigkeit der Frau X. am ehesten entsprechen. Hinzu kommt, dass in einem ersten Schritt zu klären ist, welcher der im TV Tätigkeitsmerkmale angegebenen Teilbereiche (Teil I B. 1., 2. oder 3. bzw. Teil II B.) einschlägig ist, wobei aufgrund des nach dem ersten Anhörungstermin vor der Kammer erfolgten Vortrages der Beteiligten nicht von Teil II. B. ("Pflegepersonal in Anstalten und Heimen") auszugehen war, da es dort um die Pflege von jedenfalls rund um die Uhr untergebrachten pflegebedürftigen Menschen geht, der Antragsteller in der Einrichtung in Wesel jedoch eine Tageseinrichtung für Menschen unterhält, die von ihren Angehörigen im Grundsatz zu Hause betreut bzw. gepflegt werden. Auch war von Teil I. B. 3. ("Sozial- und Erziehungsdienst" / "Stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Altenhilfe") nicht auszugehen, da dort lediglich die Eingruppierung von Beschäftigten in hier nicht einschlägigen Leitungspositionen in die Vergütungsgruppen Vb bis IIb geregelt ist. bb) Entgegen der Auffassung des Antragstellers war nicht Teil I B. 2. ("Sozial und Erziehungsdienst" / "Ambulante Sozial- und Gesundheitsdienste") des TV Tätigkeitsmerkmale heranzuziehen. Der TV Tätigkeitsmerkmale spricht nämlich bereits in der Überschrift von ambulanten Sozial- und Gesundheitsdiensten. Die Einrichtung des Antragstellers in Wesel fällt jedoch nicht darunter. Zwar ist der Einwand des Antragstellers, eine ambulante Dienstleistung habe nicht zwingend außerhalb der Einrichtung bzw. bei den Pflegebedürftigen zu Hause zu erfolgen, zutreffend, wie etwa der Vergleich mit der Ambulanz eines Krankenhauses zeigt. Allerdings zählt der TV Tätigkeitsmerkmale in der einleitenden *)-Anmerkung zu Teil I B. 2. bestimmte Dienste wie etwa die Krankenpflege oder die Haushaltspflege sowie a.E. "andere mobile Dienste" auf, woraus sich ergibt, dass mobile Dienste gemeint sind, die sich gerade durch deren Mobilität, d.h. das Aufsuchen der zu betreuenden Menschen in deren Wohnung, auszeichnen. Des Weiteren ist zu erwähnen, dass - wollte man Teil I B. 2. des TV Tätigkeitsmerkmale heranziehen - einerseits eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VIII (bzw. EG3) derzeit gar nicht möglich wäre, da diese eine zweijährige Tätigkeit in der Vergütungsgruppe IXa 1. vorsieht, die Frau X. aufgrund der Einstellung zum 19.05.2015 erst mit Ablauf des 18.05.2017 vorweisen kann. Andererseits wäre aber auch eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IXa 1. (bzw. EG2) nicht möglich, da diese die Wahrnehmung persönlicher und pflegerischer Betreuung voraussetzt, allerdings § 2 Abs. 4 der Betreuungskräfte-RI ausdrücklich bestimmt, dass die Betreuungsassistenten die soziale Betreuung (§ 2 Abs. 4 Satz 1) wahrnehmen sollen und nicht regelmäßig in grundpflegerische sowie hauswirtschaftliche Tätigkeiten eingebunden werden dürfen (§ 2 Abs. 4 Satz 5). Dementsprechend war vielmehr auf die einzig verbleibenden Tätigkeitsmerkmale in Teil I B. 1. ("Sozial- und Erziehungsdienst") abzustellen. Dies entspricht auch am nächsten den tatsächlichen Umständen, insbesondere weil der aus den Regelungen ersichtliche Anwendungsbereich weiter gefasst ist. Zwar sind dort auch reine Erziehungsdienste erfasst (wie z.B. Erziehungsheime), allerdings auch viele andere Dienste und Einrichtungen. So ist in den Tätigkeitsmerkmalen und in den Protokollnotizen (vgl. v.a. Protokollnotizen 03, 09, 12, 14, 15) neben reinen Erziehungsdiensten bzw. -einrichtungen (z.B. Kindertagesstätten oder Erziehungsheime) auch die Rede von sonstigen Sozialdiensten wie z.B. Stellen zur Betreuung von über 18jährigen Personen (Protokollnotiz 03), Beratungsstellen für Suchtmittelabhängige oder Ausbildungs- und Berufsförderungswerkstätten erfasst sind. Zudem sind nicht nur mobile Dienste (wie in Teil I. B. 2.) oder Einrichtungen erfasst, die eine Unterbringung vorsehen (wie z.B. Erziehungsheime), sondern auch Tageseinrichtungen (wie z.B. die o.a. Werkstätten). Und schließlich ergibt sich insbesondere aus der vorgenannten Protokollnotiz 03, dass der Anwendungsbereich nicht auf Minderjährige beschränkt ist. cc) Frau X. ist jedoch i.R.v. Teil I B. 1. des TV Tätigkeitsmerkmale in die Vergütungsgruppe IXa eingruppiert, was nach den Anlagen zum TV-Ü AWO NRW einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 2 entspricht. Eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VIII 1. und 3. scheitert bereits daran, dass Fallgruppe 1 nur Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung umfasst und Fallgruppe 3 eine zweijährige Tätigkeit in der Vergütungsgruppe IXa fordert, wobei beides hier nicht vorliegt. Allerdings dürfte danach Frau X. nach Ablauf des 18.05.2017 die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VIII 3. - und dementsprechend die Entgeltgruppe 3 - erfüllen. Eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IXa (bzw. EG2) ist ohne Weiteres möglich, da es die niedrigste Vergütungsgruppe i.R.v. Teil I B. 1. des TV Tätigkeitsmerkmale ist. Zudem handelt es sich bei der Tätigkeit der Frau X. entgegen der (zumindest anfänglichen) Auffassung des Antragstellers um eine Helfertätigkeit i.S.d. TV Tätigkeitsmerkmale. Zwar ist es zutreffend, dass die Betreuungsassistenten eigene Aufgaben wahrzunehmen haben und - in Abgrenzung zu den Fachpflegekräften - die soziale Betreuung übernehmen und gerade nicht pflegerisch tätig werden sollen (vgl. § 2 Abs. 4 Betreuungskräfte-RI). Allerdings ist in § 2 Abs. 4 Satz 4 der Betreuungskräfte-RI auch geregelt, dass die Betreuungsassistenten auch die Hilfen zu leisten haben, die bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten unaufschiebbar und unmittelbar erforderlich sind, wenn eine Pflegekraft nicht rechtzeitig zur Verfügung steht, was darauf hindeutet, dass die Betreuungskräfte - wenn auch in Einzelfällen - die Pflegekräfte unterstützen, ihnen also helfen. Zudem ist die Tätigkeit der Betreuungsassistenten vom Grundsatz her darauf ausgelegt, zusätzlich zu den Pflegekräften und Pflegeteams eingesetzt zu werden (§ 1 Betreuungskräfte-RI), diese also allgemein zu unterstützen. Ferner ergibt sich aus den Regelungen in Teil I B. 1. des TV Tätigkeitsmerkmale, dass mit den Helfern (vgl. z.B. die Regelungen zu den Vergütungsgruppen VII 5., VIII 2. oder IXa 2.) die Tätigkeiten erfasst sein sollen, die nicht bereits mit den sonst genannten konkreten Tätigkeitsmerkmalen bzw. Fallgruppen (Leiter, Handwerksmeister, Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen, Sozialpädagogen, Verwalter, Angestellte im handwerklichen Sozial- und Erziehungsdienst etc.) abgedeckt sind, sodass der Helfer eher als Helfer des Sozialdienstes zu verstehen ist. Denn wollte man den Begriff der "Helfer" nur auf die Personen beschränken, die konkrete andere Personen bei der Ausübung ihrer fachlichen Tätigkeit unmittelbar unterstützen, gäbe es für Beschäftigte, die keine Helfer in diesem engen Sinne darstellen und die auch nicht unter die sonstigen Fallgruppen fallen, keine Eingruppierungsregelung. Letztlich kommt hinzu, dass der Gesetzgeber selbst bzgl. der Betreuungsassistenten von "Helferinnen und Helfern" spricht (vgl. BT-Drs. 16/8525, S. 101, linke Spalte, 3. Absatz). Auch ist aufgrund der geringeren Qualifizierung der Betreuungsassistenten von einer bloßen "Assistenztätigkeit" auszugehen (Udsching/Schütze, SGB XI, 4. Aufl., § 87b, Rn. 8). Eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VIII 2. - "Angestellte als Helfer im Sozial- und Erziehungsdienst mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen Ausbildung oder die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben" - und dementsprechend in die EG 3 ergab sich vorliegend nicht. Zwar ist Frau X. als Helferin im Sozialdienst anzusehen (s.o.), allerdings vermochte die Kammer keine für ihre Tätigkeit förderliche Ausbildung zu erkennen: Zunächst handelt es sich bei dem 40-stündigen Orientierungspraktikum, dem 100-stündigen theoretischen Basiskurs, dem zweiwöchigen Betreuungspraktikum und der 60-stündigen Betreuungsarbeit (vgl. § 4 der Betreuungskräfte-RI) nicht um eine Ausbildung i.S.v. Teil I B. 1. VG VIII 2. des TV Tätigkeitsmerkmale. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich dabei lediglich um eine (Weiter-)Qualifizierung, die nicht mit einer von der tariflichen Eingruppierungsregelung verlangten Berufsausbildung vergleichbar ist. Dies ergibt sich zum einen aus der Kürze der vorgenannten Maßnahmen im Vergleich zur Dauer einer Ausbildung im klassischen Sinne. Zumindest war nach Auffassung der Kammer das Wort "Ausbildung" als Ausbildung im klassischen Sinne zu verstehen, da grundsätzlich das Verständnis der Tarifvertragsparteien bei Abschluss des TV Tätigkeitsmerkmale zu Grunde zu legen ist. Wollten die Tarifvertragsparteien aufgrund eines zwischenzeitlichen Wandels der Berufsbilder und der der dafür erforderlichen Qualifizierungen mit dem Wort "Ausbildung" auch andere Qualifizierungsformen erfassen, hätten sie dies regeln oder zumindest im Rahmen einer Protokollnotiz zum Ausdruck bringen müssen. Vorliegend haben die Tarifvertragsparteien jedoch trotz neuer Berufsbilder an einem veralteten Regelungswerk, das die Basis für Entscheidungen der Betriebsparteien und der Arbeitsgerichte darstellt, festgehalten. Zum anderen ist in § 4 Abs. 1 der Betreuungskräfte-RI geregelt, dass ein therapeutischer oder pflegerischer Berufsabschluss ausdrücklich nicht erforderlich ist und die Ausübung der Tätigkeit zwar höhere Anforderungen an die Betreuungskräfte stellt als an lediglich ehrenamtlich Tätige, sodass die o.a. Anforderungen nachzuweisen sind. Damit sind zwar Anforderungen - hier: das Absolvieren von Theorie und Praktika -nachzuweisen, allerdings auch nicht mehr als das. Es wird gerade nicht das Durchlaufen einer Quasi-Berufsausbildung verlangt, an deren Ende die erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse überprüft werden, sondern lediglich - neben dem Vorhandensein der in § 3 der Betreuungskräfte-RI geregelten persönlichen Anforderungen - dass das in § 4 der Betreuungskräfte-RI geregelte Programm durchlaufen werden muss, um die Tätigkeit des Betreuungsassistenten ausüben zu können. Es ist gerade keine Ausbildung zum Betreuungsassistenten geregelt, sondern lediglich der Nachweis einzelner Anforderungskomponenten. Zwar ist es zutreffend, dass auch sog. "Soft Skills" erforderlich sind und ggf. auch vermittelt werden. Allerdings ist das Erfordernis dieser "Soft Skills" - also von Fähigkeiten und Fertigkeiten, die neben der sozialen Kompetenz auch Neigungen, Interessen und weitere Persönlichkeitsmerkmale umfassen - bereits als Voraussetzung in § 3 der Betreuungskräfte-RI geregelt (z.B. soziale Kompetenz, kommunikative Fähigkeiten, Phantasie, Kreativität, Empathiefähigkeit, Zuverlässigkeit etc.); in den Regelungen zur Qualifizierung in § 4 der Betreuungskräfte-RI werden diese lediglich vertieft und v.a. sog. "Hard Skills" - also fachliche Kompetenz - vermittelt, wie z.B. Grundkenntnisse der Pflege und Pflegedokumentation, Hygieneanforderungen, Erste-Hilfe-Kurs, Rechtskunde etc., wobei dies allerdings - da es sich um Grundkenntnisse handelt - nicht mit einer Berufsausbildung vergleichbar ist. Vielmehr geht es lediglich darum, eine Verzahnung der Tätigkeit der Betreuungsassistenten mit der des Pflegefachpersonals zu bewirken und Kenntnisse darüber zu vermitteln, wo die Grenzen der eigenen professionellen Möglichkeiten liegen (Udsching/Schütze, ebenda). Dementsprechend handelt es sich auch nicht um mit gegenüber einer Ausbildung gleichwertige Fähigkeiten und kann Frau X. aufgrund der komplett neuen Betätigung als Betreuungsassistentin auch nicht auf entsprechende Erfahrungen zurückblicken (zumindest sind sonstige, vergleichbare Erfahrungen der Frau X. im Betreuungsbereich nicht angesprochen worden, sodass die Kammer dem auch nicht von sich aus nachzugehen hatte), sodass auch eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VIII 2. 2.Alt. ausscheidet. Nichts anderes ergibt sich aus der Ausbildung der Frau X. zur Diätassistentin. Zwar mag diese Ausbildung dann, wenn sie mit den Senioren kocht und backt, nützlich und ggf. sogar förderlich sein. Allerdings macht die Teiltätigkeit des Kochens und Backens nur einen untergeordneten Anteil der Gesamttätigkeit aus. Ob dieser konkret - wie vom Antragsteller vorgetragen - 19% ausmacht oder ggf. mehr, musste die Kammer nicht ermitteln, da jedenfalls aufgrund der vielgestalteten Tätigkeit (vgl. nur § 2 Abs. 2 der Betreuungskräfte-RI) nicht ersichtlich war und vom Betriebsrat auch nicht behauptet worden ist, dass dieser Anteil bei mindestens 50% liegt. Denn nach § 22 Abs. 2 MTV-AW II entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge (hier: Kochen und Backen) anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale die Vergütungsgruppe (hier: förderliche Ausbildung bzw. entsprechende Fähigkeiten) erfüllen. Zudem ist von der Zielsetzung der Tätigkeit der Betreuungskräfte her im Kochen und Backen eher eine Freizeitbeschäftigung zu sehen als eine der Versorgung der Senioren dienende und daher diätische Kenntnisse erfordernde Tätigkeit. 2. Ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG war ebenfalls nicht ersichtlich. Unabhängig von der Frage, ob der Betriebsrat sich mangels konkreter Rüge und Begründung im Zustimmungsverweigerungsschreiben auf diesen Zustimmungsverweigerungsgrund im arbeitsgerichtlichen Verfahren noch berufen kann, scheidet der Zustimmungsverweigerungsgrund auch unter Hinweis auf einen Verstoß gegen den Aspekt der Lohngerechtigkeit und eine Vergütung von Altbeschäftigten, die nun als Betreuungskräfte tätig werden, nach der Entgeltgruppe 3, aus. Denn nach der Rechtsprechung des BAG liegt in der beabsichtigten Eingruppierung eines Arbeitnehmers für diesen kein Nachteil i.S.v. § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG: Bei einer Eingruppierung kommt dieser Verweigerungsgrund nicht in Frage, da die Eingruppierung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung ein Akt der Rechtsanwendung ist und nicht zur Disposition der Betriebsparteien steht. Einer vom anzuwendenden Entgeltschema gebotenen Eingruppierung kann sich der Betriebsrat nicht mit der Begründung widersetzen, sie benachteilige den Arbeitnehmer im Vergleich zu anderen Mitarbeitern. In den Folgen richtiger Anwendung des geltenden Rechts liegt kein Nachteil i.S.v. § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG. (Vgl. zu allem BAG v. 28.04.2009, a.a.O., Rn. 36, m.w.N.). Hinzu kommt, dass die Sachverhalte nicht vergleichbar sind, da es sich bei den Altbeschäftigten um Arbeitnehmer handelt, die zuvor als Fachkräfte eingesetzt wurden und bereits zuvor höher eingruppiert waren, wohingegen mit Frau X. erstmals eine Betreuungsassistentin neu eingestellt wurde. Und auch wenn die Altbeschäftigten keine Fachkräfte wären, ergäbe sich eine höhere Eingruppierung als Betreuungsassistenten u.U. bereits aus einer zurückgelegten zweijährigen Tätigkeit in der Vergütungsgruppe IXa (vgl. Teil I B. 1. VG VIII 3.), die Frau X. noch nicht vorweisen kann. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von dem Betriebsrat Beschwerde eingelegt werden. Für die Arbeitgeberseite ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. E.