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Beschluss

5 BV 41/16

Arbeitsgericht Wesel, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGWES:2017:0906.5BV41.16.00
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Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Parteien streiten jetzt noch über die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung, nachdem die Anträge Ziff. 1 bis 7 mit Schriftsatz vom 11.01.2017 zurückgenommen wurden. Der Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin gebildete und aus drei Personen bestehende Betriebsrat. Die Parteien schlossen am 12.12.2014 eine Betriebsvereinbarung zur „Neuregelung der Betriebsvereinbarungen“. (Bl. 6ff. d.A.) Auf Seiten des Antragstellers unterschrieb der seinerzeitige Betriebsratsvorsitzende Herr E. und auf Seiten der Antragsgegnerin der damalige Geschäftsführer, Herr N.. Am 12.12.2014 verfasste der Betriebsratsvorsitzende den Aushang Nr. 18/2014 (Bl. 225 d. A.) mit dem Inhalt: Abstimmung Betriebsvereinbarung Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen!!! Die erneute Abstimmung über die neue Betriebsvereinbarung am 11.12.14 wurde mit überragender Mehrheit angenommen und akzeptiert. Die neue Betriebsvereinbarung gilt somit ab dem 01.01.2015 Der Aushang wurde von allen Betriebsratsmitgliedern unterzeichnet. Mit Antragsschrift vom 30.09.2016 begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass die Betriebsvereinbarung keine Rechtswirkungen entfaltet. Er hält die Betriebsvereinbarung für unwirksam, weil der Betriebsrat seinerzeit keinen entsprechenden Zustimmungsbeschluss gefasst habe. Der Vertreter des Betriebsrates beantragt, festzustellen, dass die Betriebsvereinbarung 01/2015 vom 12.12.2014 keine Rechtswirkung entfaltet. Der Vertreter des Arbeitgebers beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin hält die Betriebsvereinbarung für wirksam. Schließlich sei sie von dem Betriebsratsvorsitzenden unterschrieben worden. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass seinerzeit kein Zustimmungsbeschluss gefasst worden sei. Letztlich habe der Antragsteller durch den vom Betriebsratsvorsitzenden verfassten und von allen Betriebsratsmitgliedern unterzeichneten Aushang den Rechtsschein dafür gesetzt, dass der Betriebsvereinbarung ein entsprechender Zustimmungsbeschluss zugrunde liege. Die Antragsgegnerin habe auf Grund der Erklärungen im Aushang zu keiner Zeit Zweifel an der Vertretungsmacht des Antragstellers gehabt und habe hierauf auch vertrauen dürfen. Darüber hinaus beruft sich die Antragsgegnerin auf Verwirkung, da der Antragsteller über einen Zeitraum von 1 ½ Jahren nichts unternommen und erst dann das Arbeitsgericht angerufen habe. Bis dahin sei die Betriebsvereinbarung tatsächlich angewendet und gelebt worden. Der Antragsteller repliziert, eine Rechtsscheinhaftung komme vorliegend nicht in Betracht. Er beruft sich insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 09.12.2014 – 1 ABR 19/13, die eine Rechtsscheinhaftung ausschließe. Im Übrigen seien der Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung auch keine intensiven Verhandlungen der Betriebsparteien vorausgegangen. Vielmehr habe der damalige Geschäftsführer, Herr N., dem Antragsteller mitgeteilt, dass Sparmaßnahmen zur Sicherung des Standortes und einzelner Arbeitsplätze ergriffen werden müssten. Aus diesem Grunde seien die geltenden Betriebsvereinbarungen durch eine neue Betriebsvereinbarung ersatzlos zu ändern. Der gesamten Belegschaft sei sodann in kleinen Gruppen im Büro des Geschäftsführers die vorgelegte Betriebsvereinbarung präsentiert worden. Eine inhaltliche Auseinandersetzung sei nicht möglich gewesen. Auf Veranlassung der Antragsgegnerin sei eine „basisdemokratische Urabstimmung“ über die Betriebsvereinbarung durchgeführt worden. Die Mehrheit der Mitarbeiter habe in einer ersten und in einer zweiten Abstimmung gegen die Betriebsvereinbarung gestimmt. Erst nachdem der Geschäftsführer eine neuerliche Abstimmung verlangt habe, bei der auf dem Stimmzettel der Name des jeweiligen Mitarbeiters angegeben worden sei, habe eine Mehrheit der Belegschaft für die Betriebsvereinbarung gestimmt. Der seinerzeitige Betriebsratsvorsitzende habe daraufhin den damaligen Geschäftsführer aufgesucht und seine Bedenken an der Rechtsmäßigkeit des Zustandekommens der Betriebsvereinbarung durch „Urabstimmung“ mitgeteilt. Der Geschäftsführer habe erwidert, dass er eine anwaltliche Auskunft eingeholt habe. Danach sei die Betriebsvereinbarung durch die Abstimmung der Belegschaft rechtswirksam zustande gekommen (Beweis: Zeugnis des Herrn E.). In Anbetracht der ihm erteilten Auskunft habe sich der Zeuge T. daraufhin in sein Büro begeben, den Aushang verfasst und unterschrieben. Danach habe er sich zu den Arbeitsplätzen der weiteren Betriebsratsmitglieder begeben und deren Unterschriften nacheinander eingeholt. Daraus sei ersichtlich, dass die Mitglieder des Betriebsrates mit der Unterzeichnung des Aushangs in keiner Weise die Vorstellung verbunden haben, einen Betriebsratsbeschluss herbeizuführen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Gründe II. Der Antrag ist zulässig aber unbegründet. Die Betriebsvereinbarung vom 12.12.2014 ist wirksam. Der Antragsteller hat seinerzeit durch die Unterschrift aller Betriebsratsmitglieder und des Betriebsratsvorsitzenden den Rechtsschein dafür gesetzt, dass der Betriebsvereinbarung ein wirksamer Zustimmungsbeschluss des Betriebsrates zugrunde liegt. Dem Antragsteller ist zunächst darin zuzustimmen, dass es zur Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung grundsätzlich eines Zustimmungsbeschlusses des Betriebsrats bedarf. Denn nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes handelt der Betriebsrat als Kollegialorgan. Er bildet seinen gemeinsamen Willen durch Beschluss (§ 33 Abs. 1 BetrVG). Dieser ist beachtlich, wenn er ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Dazu muss der Betriebsrat beschlussfähig iSd. § 33 BetrVG sein und sich auf einer Betriebsratssitzung aufgrund einer mit den Vorschriften des BetrVG in Einklang stehenden Ladung mit dem jeweiligen Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt haben (BAG 15. April 2014 - 1 ABR 2/13 [B] - Rn. 20). Eine nicht von einem Betriebsratsbeschluss umfasste Erklärung seines Vorsitzenden ist unwirksam und entfaltet keine Rechtswirkungen. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vertritt der Vorsitzende den Betriebsrat nur im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Allerdings können ohne einen wirksamen Betriebsratsbeschluss abgeschlossene Vereinbarungen vom Betriebsrat durch eine spätere ordnungsgemäße Beschlussfassung nach § 184 Abs. 1 BGB genehmigt werden (BAG, Beschluss vom 09. Dezember 2014 – 1 ABR 19/13 - juris) Im vorliegenden Fall ist nach der Sachverhaltsdarstellung des Antragstellers davon auszugehen, dass dem Abschluss der Betriebsvereinbarung durch den Betriebsratsvorsitzenden weder ein ordnungsgemäß herbeigeführter Zustimmungsbeschluss noch eine nachträgliche Genehmigung seitens des Betriebsrats zugrunde liegt. Der Betriebsrat hat sich nicht aufgrund ordnungsgemäßer Ladung und Festlegung von Tagesordnungspunkten in einer Sitzung zusammengefunden und über die Betriebsvereinbarung beraten und abgestimmt. Hierauf kommt es entgegen der Ansicht des Antragstellers im vorliegenden aber auch nicht an. Denn durch die Unterschrift aller Betriebsratsmitglieder und des Betriebsratsvorsitzenden auf dem Aushang vom 12.12.2014 hat der Antragsteller den Rechtsschein gesetzt, dass ein entsprechender Zustimmungsbeschluss vorliegt. Da eine Willenserklärung des Betriebsrats gerade fehlt, kommt eine Zurechnung nur nach den Grundsätzen der Vertrauenshaftung in Betracht. Auf die Rechtsscheinhaftung kann man jedoch nur zurückgreifen, wenn der Betriebsrat den Schein gesetzt hat, dass er einen Beschluss gefasst hat, der die Erklärungen seines Vorsitzenden deckt, oder dass er ihn entsprechend bevollmächtigt oder ermächtigt hat. Voraussetzung ist, dass die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder von dem Auftreten des Vorsitzenden gewusst hat oder hätte wissen können. Dadurch setzt der Betriebsrat einen Rechtsschein, der für den Vorsitzenden eine Anscheinsvollmacht bewirkt. Dem Betriebsrat wird das Auftreten seines Vorsitzenden zugerechnet, wenn der Arbeitgeber an die Vertretungsmacht geglaubt hat und daran glauben durfte; in Betracht kommt insbesondere, dass er auf Grund der Umstände davon ausgehen konnte, dass die Erklärung des Vorsitzenden durch einen Beschluss des Betriebsrats gedeckt ist und die Maßnahme unter Kenntnis der Betriebsratsmitglieder durchgeführt wird. Es ist nicht Aufgabe des Arbeitgebers, den Betriebsrat zu überwachen. Kann daher der Arbeitgeber nach den Umständen keinen Zweifel haben, dass Erklärungen des Vorsitzenden sich im Rahmen des vom Betriebsrat gefassten Beschlusses halten, so verdient sein Vertrauen Schutz; das gilt insbesondere, wenn die Maßnahme, die der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt, unter Kenntnis der Betriebsratsmitglieder durchgeführt wird (vgl. Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, Auflage 2016 Rd.-Nr. 33a zu § 33 BetrVG, Rd.-Nr. 51b zu § 26 BetrVG ). Gemessen an diesen Grundsätzen kann sich die Antragsgegnerin auf die Rechtsscheinhaftung berufen. Denn durch die Unterschrift unter den Aushang haben alle Mitglieder des Betriebsrates ausdrücklich bekundet, dass die Betriebsvereinbarung Gültigkeit hat und in Kraft tritt. Danach war unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Betriebsrat darüber beraten und abgestimmt hatte. In diesem Zusammenhang ist es rechtlich nicht von Bedeutung aus welchen Gründen und welcher Motivlage der Betriebsrat den Rechtschein gesetzt hat, dass er einen entsprechenden Zustimmungsbeschluss fasste. Denn die vom Antragsteller vorgetragenen Umstände (basisdemokratische namentliche Urabstimmung und falsche Rechtsauskünfte des Arbeitgebers) können eine Unwirksamkeit nicht begründen. Beschlüsse des Betriebsrats sind als solche grundsätzlich nicht anfechtbar. Beschlüsse, die gar nicht existieren, für dessen Vorliegen der Betriebsrat aber zurechenbar den Anschein gesetzt hat, sind der Anfechtung erst Recht nicht zugänglich. Der Antrag war daher zurückzuweisen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von dem Betriebsrat Beschwerde eingelegt werden. Für die Arbeitgeberseite ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von zwei Wochen schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen und begründet worden sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift und die Begründung der Beschwerde müssen von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.