Urteil
2 Ca 414/20
Arbeitsgericht Wesel, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGWES:2020:0723.2CA414.20.00
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Tenor
- 1. Die Klage wird abgewiesen.
- 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
- 3. Streitwert: 4.818,33 €.
- 4. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist (§ 64 Abs. 2 Buchst. b) und c) ArbGG), wird sie nicht zugelassen
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Streitwert: 4.818,33 €. 4. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist (§ 64 Abs. 2 Buchst. b) und c) ArbGG), wird sie nicht zugelassen . 2 Ca 414/20 Verkündet am 23.07.2020 W. Richterin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht Wesel Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit D. Kläger Prozessbevollmächtigte L. gegen O. Beklagte Prozessbevollmächtigte S. hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Wesel auf die mündliche Verhandlung vom 23.07.2020 durch die Richterin W. als Vorsitzende und den ehrenamtlichen Richter S. und den ehrenamtlichen Richter T. für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Streitwert: 4.818,33 €. 4. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist (§ 64 Abs. 2 Buchst. b) und c) ArbGG), wird sie nicht zugelassen . T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Fortbildungskosten. Die am 14.11.1991 geborene Beklagte war aufgrund schriftlichen Dienstvertrages vom 10.06.2014 (Anlage K1, Bl. 5 ff d.A.) ab dem 12.06.2014 bei dem Kläger als Mitarbeiterin der Verwaltung im Umfang von 20 Stunden wöchentlich beschäftigt. § 2 des Dienstvertrages lautet auszugsweise: „Für das Dienstverhältnis gelten die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des E.“ (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung. (…)“ § 10a des Allgemeinen Teils der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des E. (in der Fassung v. 01.01.2018, im Folgenden: AT AVR) lautet auszugsweise: „(2) 1 Der Mitarbeiter ist verpflichtet, dem Dienstgeber die Aufwendungen für eine Fort- und Weiterbildung im Sinne des Absatzes 1 zu ersetzen, wenn das Dienstverhältnis auf Wunsch des Mitarbeiters oder aus einem von ihm zu vertretenden Grunde endet. 2 Für jeden vollen Monat der Beschäftigung nach dem Ende der Fort- und Weiterbildung werden 1/36 des Aufwendungsbetrages erlassen. 3 Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht, wenn die Mitarbeiterin wegen Schwangerschaft oder wegen Niederkunft in den letzten drei Monaten kündigt oder einen Auflösungsvertrages geschlossen hat.“ Am 10.07.2014 meldete die Beklagte sich zu dem Bachelorstudiengang Gesundheits- und Sozialmanagement an der FOM Hochschule an, den sie ab dem 01.09.2014 aufnahm. Die anfallenden Studienkosten in Höhe von insgesamt 12.390,00 € wurden von dem Kläger getragen (vgl. Rechnung v. 20.07.2015, Anlage K3, Bl. 8 d.A.) Unter dem 05.06.2015 unterzeichnete die Beklagte folgende auf dem Briefbogen des Klägers verfasste Erklärung (Anlage K4, Bl. 9 d.A.): „Mir ist bekannt, dass sich bei meinem Ausscheiden aus dem D.l auf eigenen Wunsch bezüglich meines vom Arbeitgeber finanzierten Studiums im Studiengang „Bachelor of Arts im Gesundheits- und Sozialmanagement“ folgende Verpflichtungen nach § 10a AT der AVR für mich ergeben: Rückzahlung der Kosten der Fort- und Weiterbildung an meinen Arbeitgeber Rückzahlung der fortgezahlten Dienstbezüge während der Fort- oder Weiterbildungszeit für freigestellte Dienstzeit Für jeden vollen Monat der Beschäftigung nach dem Ende der Fort- oder Weiterbildung werden 1/36 des Aufwendungsbetrages erlassen.“ Die Beklagte schloss den Studiengang am 28.02.2018 ab. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund Eigenkündigung der Beklagten vom 27.09.2019 zum 31.12.2019. Mit Schreiben vom 30.12.2019 (Anlage K5, Bl. 10 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung von Fortbildungskosten in Höhe von 4.935,00 € auf. Mit seiner am 27.02.2020 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 12.03.2020 zugestellten Klage verfolgt er sein Begehren weiter. Der Kläger behauptet, die Beklagte sei verpflichtet, anteilig Fortbildungskosten für den von ihr absolvierten Bachelorstudiengang zu erstatten, da sie das Arbeitsverhältnis innerhalb von 36 Monaten nach Beendigung der Fortbildung freiwillig beendet habe. Nach dem Ende der Fortbildung sei sie noch 22 Monate bei dem Kläger beschäftigt gewesen. Daraus ergebe sich ein Rückzahlungsbetrag von 14/36 der angefallenen Fortbildungskosten. Dieser ergebe sich aus § 10a Abs. 2 AT AVR. Dies habe die Beklagte mit ihrer Erklärung vom 05.06.2015 auch bestätigt. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Regelungen der AVR wie Tarifverträge zu behandeln seien und daher von der AGB-Kontrolle ausgenommen seien. Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.818,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Erklärung vom 05.06.2015 am 11.02.2020 angefochten (Anlage zum Schriftsatz v. 07.04.2020, Bl. 18 d.A.). Bei Abgabe der Erklärung sei sie davon ausgegangen, dass ihr der von der Stadt E. gewährte Bildungsgutschein in Höhe von 2.000,00 € angerechnet würde. Als sie sich für das Studium ursprünglich selbst angemeldet habe, sei dieser von der Hochschule in Abzug gebracht worden. Sie ist der Auffassung, die Rückzahlungsklausel mit Schreiben vom 05.06.2015 sei unwirksam. Diese halte dem Transparenzgebot nicht stand. Weder seien die konkreten Lehrgangskosten angegeben, noch sei ersichtlich, ob weitere Kosten wie Fahrt- oder Verpflegungskosten anfallen würden. Auf den Vortrag der Beklagten erwidert der Kläger, über die Studiengebühren hinaus hätten weitere Kosten nicht zur Erstattung zwischen den Parteien gestanden. Fahrt- oder Verpflegungskosten seien zu keiner Zeit Gegenstand der Vereinbarung zwischen den Parteien gewesen. Zudem habe die Anrechnung eines Gutscheins zu keiner Zeit im Raum gestanden. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den gesamten Inhalt der Akte, insbesondere auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. A. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung von Fortbildungskosten in Höhe von 4.818,33 €. Ein solcher ergibt sich weder aus § 10a Abs. 2 AT AVR noch aus dem Schreiben vom 05.06.2015. Auch andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Im Einzelnen: I. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückzahlung der Fortbildungskosten ergibt sich nicht aus § 10a Abs. 2 AT AVR. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden aufgrund vertraglicher Vereinbarung die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des E. in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. a. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen wie den AVR um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welchen mangels normativer Wirkung in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen nur über Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen Wirkung verschafft werden kann. Die Grundsätze zur Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auch auf die Auslegung von typischerweise formularmäßigen Bezugnahmeklauseln auf kirchliche Regelungswerke Anwendung. Diese sind grundsätzlich dahin auszulegen, dass sie dem kirchlichen Arbeitsrecht im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis umfassend Geltung verschaffen (vgl. zuletzt nur BAG, Urt. v. 30.10.2019, 6 AZR 465/18, NZA 2020, 379 Rn. 22). b. Demnach haben die Vertragsparteien in § 2 des Dienstvertrages vom 10.06.2014, bei dem es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die AVR in ihrer jeweils geltenden Fassung in Bezug genommen. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 2 des Dienstvertrages. Gegen die Wirksamkeit dieser dynamischen Inbezugnahme bestehen keine Bedenken (vgl. nur BAG, Urt. v. 30.10.2019, 6 AZR 465/18, aaO; Urt. v. 22.07.2010, 6 AZR 847/07, NZA 2011, 634). 2. Der Kläger kann seinen Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte nicht auf § 10a Abs. 2 AT AVR stützen. a. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich bei den AVR-Caritas um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff. BGB (so BAG, Urt. v. 17.11.2005, 6 AZR 160/05, NZA 2006, 872 Rn. 15; im Hinblick auf KAVO zuletzt: Urt. v. 30.10.2019, 6 AZR 465/18, aaO Rn. 33). Eine Inhaltskontrolle von Vertragsbestimmungen nach den §§ 305 ff. BGB unterbleibt gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB nur bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- oder Gesellschaftsrechts sowie bei Tarifverträgen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen. Kirchliche Arbeitsvertragsregelungen hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Rechts Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Rechtsqualität solcher Richtlinien nicht in die Formulierung des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB aufgenommen (so BAG, Urt. v. 17.11.2005, 6 AZR 160/05, NZA 2006, 872 Rn. 16 mwN). Bei dieser Kontrolle ist als im Arbeitsrecht geltende Besonderheit (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) jedoch angemessen zu berücksichtigen, dass das Verfahren des Dritten Wegs mit paritätischer Besetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission und Weisungsungebundenheit ihrer Mitglieder gewährleistet, dass die Arbeitgeberseite nicht einseitig ihre Interessen durchsetzen kann. Die Berücksichtigung dieser Besonderheit bewirkt, dass so zustande gekommene kirchliche Arbeitsrechtsregelungen grundsätzlich wie Tarifverträge nur daraufhin zu untersuchen sind, ob sie gegen die Verfassung, gegen anderes höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstoßen. Anders verhält es sich dann, wenn ein kirchlicher Arbeitgeber unter Verstoß gegen seine kirchenrechtliche Verpflichtung die kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nur teilweise vertraglich in Bezug nimmt oder sich gänzlich von ihnen löst und ein eigenes Vertragswerk erstellt. In diesem Fall handelt es sich um außerhalb des Dritten Wegs zustande gekommene Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche uneingeschränkt nach den §§ 305 ff. BGB zu kontrollieren sind (vgl. zuletzt BAG, Urt. v. 30.10.2019, 6 AZR 465/18, aaO Rn. 33 mwN). Nach diesen Grundsätzen sind vollständig in Bezug genommene kirchliche Arbeitsrechtsregelungen auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Transparenz hin zu überprüfen. Sie müssen jedoch wie Tarifverträge dem Gebot der Normenklarheit genügen (so BAG, Urt. v. 30.10.2019, 6 AZR 465/18, aaO Rn. 34). b. Davon ausgehend verstößt § 10a Abs. 2 AT AVR nach Auffassung der Kammer gegen die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit des Arbeitnehmers. § 10a Abs. 2 AVR sieht eine Rückzahlungspflicht auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis von sich aus kündigt, weil er unverschuldet aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage ist, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erfüllen, ohne dass der Arbeitgeber hierzu einen Verursachungsbeitrag geleistet hat. In seiner Entscheidung vom 17.11.2005 hat sich das Bundesarbeitsgericht zur rechtlichen Zulässigkeit der – mit den im vorliegenden Fall gleichlautenden – Rückzahlungsregelung in § 10a Abs. 2 AT AVR erklärt und in Bezug auf eine durchgeführte Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB die einzelnen Bestimmungen für rechtlich zulässig, klar und verständlich sowie ihrem Wortlaut nach eindeutig qualifiziert (vgl. Urt. v. 17.11.2005, 6 AZR 160/05, NZA 2006, 872). Diese Rechtsprechung kann nach Auffassung der Kammer vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des 9. Senates des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 11.12.2018, 9 AZR 383/18, NZA 2019, 781) keinen Bestand haben. aa. Eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht nur in den Fällen anzunehmen, in denen es der Arbeitnehmer nicht in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen, weil er durch Gründe in der Sphäre des Arbeitgebers – z.B. durch ein vertragswidriges Verhalten – zu einer Kündigung veranlasst oder mit veranlasst wird. Eine Rückzahlungsklausel ist auch dann unangemessen benachteiligend im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn dem Arbeitnehmer bei einer typisierenden, die rechtlich anzuerkennenden Interessen beider Vertragspartner berücksichtigenden Betrachtung die für den Fall der Eigenkündigung vor Ablauf der Bindungsdauer vorgesehene Erstattungspflicht aus anderen Gründen wie z.B. einer dauerhaften Erkrankung nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist (vgl. dazu BAG, Urt. v. 11.12.2018, 9 AZR 383/18, NZA 2019, 781). Die Bindung des Arbeitnehmers an das Arbeitsverhältnis ist nur zulässig, solange die Beschränkung seiner durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit durch den jeweiligen Ausbildungsvorteil gerechtfertigt ist (vgl. BAG, Urt. v. 11.12.2018, 9 AZR 383/18, aaO). Verpflichtet eine Rückzahlungsklausel den Arbeitnehmer auch dann die Fortbildungskosten zu erstatten, wenn er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Bindungsdauer kündigt, weil er wegen eines ihm nicht im Sinne eines Verschuldens zuzurechnenden dauerhaften Wegfalls seiner medizinischen Tauglichkeit die geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann, verstößt dies nach der Auffassung des 9. Senates des Bundesarbeitsgerichts gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Arbeitsvertrag bei einem dauerhaften Wegfall der medizinischen Tauglichkeit des Arbeitnehmers eine Suspendierung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten vorsieht. Dies begründet der 9. Senat in dem von ihm zu entscheidenden Fall damit, dass es nicht gerechtfertigt ist, den Arbeitnehmer durch die mit einer Eigenkündigung ausgelöste Erstattungspflicht unter Einschränkung seiner arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG – ohne Gegenleistung – an das Arbeitsverhältnis zu binden. Überwiegende billigenswerte Interessen des Arbeitgebers stünden dem nicht entgegen. Dem Arbeitgeber wäre es unter den genannten Voraussetzungen auch bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Bindungsdauer nicht möglich, die dem Arbeitnehmer durch die Fortbildungsmaßnahme vermittelte Qualifikation zu nutzen, um die aufgewendeten Fortbildungskosten (anteilig) auszugleichen. bb. Dieser Auffassung des 9. Senates des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 11.12.2018, 9 AZR 383/18, aaO) schließt sich die erkennende Kammer an. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zur Unwirksamkeit von § 10a Abs. 2 AT AVR. Zwar haben die Parteien vorliegend nicht vereinbart, dass im Falle der medizinischen Untauglichkeit der Beklagten, die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, eine Suspendierung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten eintritt. Die wechselseitige Interessenlage ist aber dennoch dieselbe wie in dem von dem Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall: Wenn der Arbeitnehmer dauerhaft aus krankheitsbedingten Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, so wird er nach Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums (§ 3 EFZG), ohne die Möglichkeit Arbeitsentgelt zu erzielen, für drei Jahre an das Arbeitsverhältnis aufgrund der Rückzahlungsklausel in § 10a Abs. 2 AT AVR gebunden. Diese Einschränkung seiner arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht durch ein Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt, denn sein Interesse, den Arbeitnehmer für eine bestimmte Bindungsdauer zu beschäftigen, um die Investition in die Fortbildung des Arbeitnehmers für seinen Betrieb nutzen zu können, kann nicht verwirklicht werden, da der Arbeitnehmer dauerhaft nicht in der Lage ist, für den Arbeitgeber zu arbeiten. Das Arbeitsverhältnis würde lediglich für die Dauer der Bindungsfrist auf dem Papier noch fortbestehen, ohne dass der Arbeitnehmer sein Interesse, Arbeitsentgelt zu erzielen, und der Arbeitgeber sein Interesse, die Ausbildung des Arbeitnehmers für sich nutzbar zu machen, realisieren könnten. cc. Diesem Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, dass der Arbeitnehmer im Entscheidungsfall nicht wegen personenbedingter Gründe seine Eigenkündigung ausgesprochen hat. Die gesetzlichen Vorschriften der §§ 305 ff. BGB missbilligen gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1, § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB bereits das Stellen inhaltlich unangemessener Formularklauseln. Nicht maßgebend ist, ob es zu deren unangemessenen Gebrauch im konkreten Einzelfall gekommen ist. Der Rechtsfolge der Unwirksamkeit sind auch solche Klauseln unterworfen, die in ihrem Übermaßteil in zu beanstandender Weise ein Risiko regeln, das sich im Entscheidungsfall nicht realisiert hat (vgl. dazu BAG, Urt. v. 11.12.2018, 9 AZR 383/18, aaO; Urt. v. 17.03.2016, 8 AZR 665/14, NZA 2016, 945). II. Der Kläger kann einen Rückzahlungsanspruch auch nicht aus dem Schreiben vom 05.06.2015 (Anlage K4, Bl. 9 d.A.) herleiten. Das Schreiben vom 05.06.2015 stellt weder eine vertragliche Vereinbarung der Parteien noch ein abstraktes oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis der Beklagten dar. Denn es fehlt schon an einem Rechtsbindungswillen der Beklagten. 1. Das Schreiben vom 05.06.2015 stellt keine vertragliche Vereinbarung zur Rückzahlung von Fortbildungskosten dar. a. Verträge kommen durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen zustande, indem das Angebot („Antrag“) der einen Vertragspartei gemäß den §§ 145 ff. BGB von der anderen Vertragspartei angenommen wird. Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist (vgl. nur BAG, Urt. v. 17.05.2017, 7 AZR 301/15, NZA 2017, 1340 Rn. 16 mwN). Ob eine Äußerung oder ein Verhalten als Willenserklärung zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist (vgl. nur BAG, Urt. v. 14.12.2016, 7 AZR 797/14, NZA 2017, 638 Rn. 31 mwN). b. Davon ausgehend stellt die Erklärung vom 05.06.2015 bereits keine Willens-, sondern lediglich eine Wissenserklärung der Beklagten dar. Ein Rechtsbindungswille der Beklagten kann dem Schreiben vom 05.06.2015 nicht entnommen werden. Dies ergibt sich aus der Auslegung der Erklärung vom 05.06.2015 gemäß §§ 133, 157 BGB. Bereits der Wortlaut des Schreibens vom 05.06.2015 steht der Annahme, es läge eine Willenserklärung der Beklagten vor, entgegen. Das mit „ Erklärung “ überschriebene Schreiben vom 05.06.2015 beginnt mit den Worten „ Mir ist bekannt, dass .. .“. Im Weiteren ergibt sich aus dem Wortlaut, dass der Beklagten bekannt ist, dass sich für sie bei ihrem Ausscheiden (…) „ folgende Verpflichtungen nach § 10a AT der AVR (…) ergeben “. Die dann wiedergegebenen Rückzahlungsverpflichtungen beziehen sich auf die Kosten der Fort- und Weiterbildung sowie während der Fort- oder Weiterbildungszeit fortgezahlte Dienstbezüge. Dies entspricht dem Inhalt des § 10a Abs. 2 AT AVR, wonach der Arbeitnehmer zur Rückzahlung der Aufwendungen verpflichtet ist. Der letzte Satz der Erklärung vom 05.06.2015 entspricht wortlautgetreu dem Inhalt des § 10a Abs. 2 Satz 2 AT AVR. Danach kann die Erklärung nur dergestalt verstanden werden, dass die Beklagte ihre Kenntnis vom Inhalt des § 10a Abs. 2 AT AVR und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen bestätigten wollte. Nach Auffassung der Kammer liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Erklärung vom 05.06.2015 auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet war. Der Wortlaut lautet gerade nicht: „ Ich verpflichte mich.. .“. Ausweislich des eindeutigen Wortlauts sollte eine eigenständige, über den Inhalt des § 10a Abs. 2 AT AVR hinausgehende Verpflichtung der Beklagten nicht begründet werden. Auch die übrigen Umstände lassen nicht auf einen Rechtsbindungswillen der Beklagten schließen. Der Kläger hat keine Tatsachen dafür vorgetragen, dass aus der Form und den weiteren begleitenden Umständen der Erklärung für ihn ein Rechtsbindungswille der Beklagten deutlich geworden sei. 2. Mangels Rechtsbindungswillen der Beklagten stellt das Schreiben vom 05.06.2015 auch kein abstraktes oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis der Beklagten dar. Sowohl ein konstitutives Schuldanerkenntnis als auch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis setzen einen Rechtsbindungswillen voraus. Daran fehlt es, soweit der Schuldner lediglich eine Mitteilung macht. Dann handelt es sich allenfalls um eine rein deklaratorische Wissenserklärung ohne Rechtsbindungswillen und nicht um eine Willenserklärung (vgl. BAG, Urt. v. 04.08.2015, 3 AZR 137/13, NZA 2015, 1447 Rn. 35 mwN). Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. III. Selbst wenn man entgegen der Auffassung der Kammer von der Wirksamkeit des § 10a Abs. 2 AT AVR ausgehen würde, besteht kein Rückzahlungsanspruch des Klägers. Neben § 10a Abs. 2 AT AVR hätte es einer zusätzlichen, auf den konkreten Einzelfall zugeschnittenen ergänzenden Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien bedurft. Eine solche ist nicht in der Erklärung vom 05.06.2015 zu sehen. 1. Die Bezugnahme auf § 10a Abs. 2 AT AVR würde lediglich zur der Verpflichtung der Beklagten führen, im Falle ihres Ausscheidens auf eigenen Wunsch vor Ablauf von drei Jahren nach dem Ende der Weiterbildung die von dem Kläger übernommenen Kosten, zu erstatten, wobei ein Nachlass in Höhe von 1/36 pro Monat der Weiterbeschäftigung nach Ende der Weiterbildung zu erfolgen hat. Die zeitliche und organisatorische Durchführung der Fortbildung, der Umfang einer etwaigen Arbeitsfreistellung sowie die Höhe der anfallenden Weiterbildungskosten regelt § 10a AVR selbst nicht. Auch wenn aufgrund des nur eingeschränkten Prüfungsmaßstabes von kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen eine Transparenzkontrolle des §10a Abs. 2 AVR ausgeschlossen ist, bedarf es einer zusätzlichen, auf den konkreten Einzelfall zugeschnittenen ergänzenden Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien (vgl. dazu LAG Nürnberg, Urt. v. 20.08.2014, 4 Sa 96/14, NZA-RR 2015, 123; LAG Köln, Urt. v. 08.05.2006, 14 (4) Sa 48/06, NZA-RR 2006, 570). Andernfalls ist für den Arbeitnehmer das Zahlungsrisiko nicht im Einzelnen abschätzbar. 2. Da es sich bei der Erklärung vom 05.06.2015 nicht um eine Willenserklärung der Beklagten handelt, kann darin wie vorstehend dargelegt auch keine Individualvereinbarung der Parteien gesehen werden. Auch im Falle der Auslegung des Schreibens vom 05.06.2015 als Individualvereinbarung der Parteien, ergibt sich nichts anderes. Das Schreiben vom 05.06.2015 genügt jedenfalls nicht den Anforderungen an die Transparenz. Dem Transparenzgebot ist nur genügt, wenn die gegebenenfalls zu erstattenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des Möglichen angegeben sind (vgl. dazu umfassend: BAG, Urt. v. 21.08.2012, 3 AZR 698/10, NJW 2013, 410 Rn. 19). Das Schreiben vom 05.06.2015 enthält jedoch keinerlei Angaben zu der Höhe der dort geregelten, anfallenden Kosten im Einzelnen. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum die Festlegung der Höhe der Kosten dem Kläger nicht möglich und zumutbar gewesen sein sollte. IV. Der Kläger kann sein Zahlungsverlangen auch nicht auf bereicherungsrechtliche Vorschriften stützen. Die Beklagte hat die Fortbildung bereits nicht ohne rechtlichen Grund erlangt. Eine Leistung ist ohne rechtlichen Grund erbracht, wenn die Zuwendung dem Leistungsempfänger nach der ihr zugrunde liegenden Rechtsbeziehung nicht (endgültig) zusteht (vgl. dazu nur Palandt/ Sprau , 79. Aufl. 2020, § 812 BGB Rn. 21). Der rechtliche Grund ergibt sich aus § 10a Abs. 1 AT AVR, der unabhängig von der Unwirksamkeit des § 10a Abs. 2 AT AVR wirksam ist. Es ist kein Grund ersichtlich, der insgesamt zur Unwirksamkeit des § 10a AT AVR führen könnte. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Als unterlege Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtstreits zu tragen. Dies gilt auch im Hinblick auf die teilweise Klagrücknahme, § 269 Abs. 3 Satz 2 1. HS ZPO. C. Den Streitwert hat die Kammer § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3, 5, 1. HS ZPO im Urteil festgesetzt. Er entspricht dem Nennwert des zuletzt zur Entscheidung gestellten Betrages. Für die Festsetzung der Gebühren nach § 63 Abs. 2 GKG gilt der mit der Klage ursprünglich geltend gemachte Betrag von 4.935,00 €. D. Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, da keiner der Gründe des § 62 Abs. 3 ArbGG vorliegt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. W.