Urteil
1 Ca 966/25
Arbeitsgericht Wesel, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGWES:2025:0829.1CA966.25.00
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Tenor
- 1.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin nach TVöD-K zu vergüten.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
- 3.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
- 4.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin nach TVöD-K zu vergüten. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 1 Ca 966/25 Arbeitsgericht Wesel Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit H. Klägerin Prozessbevollmächtigte O. gegen V. Beklagter hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Wesel auf die mündliche Verhandlung vom 29.08.2025 durch die Richterin am Arbeitsgericht W. als Vorsitzende und den ehrenamtlichen Richter Y. und den ehrenamtlichen Richter L. für Recht erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin nach TVöD-K zu vergüten. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten darüber, welcher Tarifvertrag auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Die Klägerin ist seit dem 01.10.2015 bei dem Beklagten im Pflege- und Erziehungsdienst beschäftigt. Sie ist nicht Mitglied einer Gewerkschaft. Der Beklagte ist als Mitglied in der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) tarifgebunden. Der Arbeitsvertrag der Parteien lautet auszugsweise wie folgt: I. Die Beschäftigte wird ab 30.12.2019 als Beschäftigte im Pflege- und Erziehungsdienst mit der vollen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von zur Zeit 38,5 Stunden unbefristet weiterbeschäftigt. II. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs.2 TVÜ-VKA). Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge und Dienstvereinbarungen Anwendung. Bis zum 31.12.2024 waren die Abteilungen für Soziale Rehabilitationen organisationsrechtlich den G. formal zugeordnet. Mit Wirkung zum 01.01.2025 wurden die Abteilungen für Soziale Rehabilitation aus- und in den Q. eingegliedert. Im Zuge der Zusammenführung ist der N. in M. umbenannt worden und führt nun die Bezeichnung “N. K.“. Sowohl die G. als auch der N. K. bilden keine eigen- ständigen juristischen Personen. Beide Sparten sind in Form eines “Wie-Eigenbetriebs“ im Sinne des § 107 Abs. 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) organisiert und bilden ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des B.. Alle Verträge wirken somit zugunsten und zulasten des B.. Anlass für die Zusammenführung waren dabei die umfassenden, durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) eingeführten Reformen. Die Abteilungen für Soziale Rehabilitation sind Einrichtungen der Eingliederungshilfe und damit von den mit dem Gesetz intendierten Veränderungen umfasst. Eine wesentliche Bedeutung für die erfolgreiche Umsetzung kommt den koordinierend-steuernden Management- und unterstützenden Verwaltungsprozessen zu. Da der Organisationsrahmen des bisherigen Q., bei dem es sich ebenfalls um eine Einrichtung der Eingliederungshilfe handelt, bereits an die Anforderungen des BTHG angepasst ist, sollte mit der Zusammenführung dieser Rahmen für die „Abteilungen für Soziale Rehabilitation“ genutzt werden. Die Zusammenlegung hat auf die tatsächliche Arbeitstätigkeit jedoch keine weiteren Auswirkungen. Bei allen Mitarbeitenden der Abteilungen für Soziale Rehabilitation bleibt der Arbeitgeber der E.. Ein Wechsel des Dienstortes und/oder der individuellen Aufgaben findet gerade nicht statt. Es handelt sich vielmehr um eine „verwaltungsinterne“ Dienstpostenverlagerung, eine qualitative Änderung der Aufgabenerfüllung ist damit nicht verbunden. Der Beklagte teilte der Klägerin mit, dass sie mit Wirkung zum 01.01.2025 dem N. P. zugeordnet wird und dass demzufolge nunmehr der TVöD-B auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden wird. Eine Änderung der bisherigen Tätigkeit oder ein Wechsel des Dienstortes ist mit der Überleitung nicht verbunden. Die bisherigen Tätigkeitszuweisungen einschließlich der Aufgaben-/ Stellenbeschreibungen gelten fort. Die bisherige Eingruppierung der Klägerin ändert sich nicht. Der TVöD-B weist gegenüber dem TVöD-K im Wesentlichen folgende Abweichungen auf: Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt nach dem TVöD-B 39 Stunden. Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit einheitlich mit 25 v.H. als Arbeitszeit gewertet. Leistet die/der Beschäftigte in einem Kalendermonat mehr als acht Bereitschaftsdienste, wird die Zeit eines jeden über acht Bereitschaftsdienste hinausgehenden Bereitschaftsdienstes zusätzlich mit 15 v.H. als Arbeitszeit, mithin insgesamt mit 40 v. H. gewertet (§ 8.1 Abs. 3 TVöD-B). Das Entgelt bemisst sich nach dem in der Anlage G des TVöD-B für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Stundensatz. Das für das Leistungsentgelt (LOB) nach § 18 TVöD-B zur Verfügung stehende Gesamtvolumen beträgt 2,00 % (statt 1%) der ständigen Monatsentgelte der Beschäftigten. Die Zulagen einschließlich der Anspruchsvoraussetzungen sowie die Zulagenhöhe entsprechen weitgehend dem TVöD-K. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Zulagen: • Pflegezulage in Höhe von 133,80 € für die Entgeltgruppen P 5 - P 16 • SuE-Zulage in Höhe von 130 €/ 180 € für die Entgeltgruppen S 2 - S 15 • Wohnzulage in Höhe von 100 € • Psychiatrie-bzw. Belastungszulage in Höhe von 46,02 €. Eine Ausnahme besteht für die sog. Krankenhauszulage bzw. Pflegezulage Betreuung in Höhe von 25 €. Nach § 15 Abs. 2.3a TVöD-B erhalten Beschäftigte diese nur, wenn sie in die Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert sind. Die Besitzstandszulage in Höhe von 15,34 € nach § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT i. V. m. § 23 TVÜ-VKA, die "Pflegepersonen in psychiatrischen Krankenhäusern (Heil- und Pflegeanstalten) oder psychiatrischen Kliniken, Abteilungen oder Stationen" zusteht,-entfällt. Mit ihrer am 26.05.2025 bei Gericht eingereichten Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, sie nach TVöD-K zu vergüten. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sich der geltend gemachte Anspruch aus der vorbehaltlosen Vereinbarung des TVöD-K ergibt. Die Klägerin beantragt, Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, sie nach TVöD-K zu vergüten. Der Beklagte beantragt. die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass nunmehr die durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-B) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet. Im Falle beiderseitiger Tarifbindung sei der TVöD-B gemäß § 3 Absatz 1 TVG unmittelbar und zwingend auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden. Im Übrigen würde sich eine Anwendung des TVöD-B auch aus den arbeitsvertraglichen Regelungen ergeben. Die Vereinbarung in Ziffer II des Arbeitsvertrages sei so zu verstehen, dass für das Arbeitsverhältnis der jeweils einschlägige Tarifvertrag für den Bereich Krankenhaus bzw. für den Bereich Pflege- und Betreuungseinrichtung aus dem Bereich des TVöD zur Anwendung kommen solle. Bisher sei die Zuordnung der Klägerin zum TVöD-K aufgrund der Anbindung der Abteilung für Soziale Rehabilitation an die F. erfolgt. Fachlich tätig sei die Klägerin jedoch im Bereich der sozialen Rehabilitation, konkret im Pflege- und Erziehungsdienst. Unter der sozialen Rehabilitation verstehe man Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Fachlich korrekt wäre damit eine Zuordnung der Klägerin zum TVöD für den Dienstleistungsbereich Pflege-und Betreuungseinrichtungen (TVöD-B), der bereits wörtlich die Kombination aus Pflege- und Betreuungsleistungen erfasst, wie sie für die soziale Rehabilitation typisch sei. Dass er, der Beklagte, sich zudem die Option gegenüber der Klägerin habe eröffnen wollen, auch nachträglich eine fachlich richtige Zuordnung vorzunehmen, werde insbesondere dadurch deutlich, dass im Arbeitsvertrag geregelt sei, dass sich das Arbeitsverhältnis nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser und Pflege- und Betreuungseinrichtungen in der jeweils geltenden Form richte und damit im Arbeitsvertrag beide möglichen Dienstleistungsbereiche namentlich benannt seien. Eine Anwendung des TVöD-B sei damit durch die Regelungen im Arbeitsvertrag der Klägerin nicht ausgeschlossen. Aber selbst wenn die Auffassung der Klägerin zutreffend sein sollte, dass zwischen den Parteien vom Wortlaut her die Anwendung des TVöD-K vereinbart worden sei, seien mit dem Übergang der Abteilung für Soziale Rehabilitation von der F. auf den N. K. die Voraussetzungen für die Anwendung des TVöD-K entfallen. Ergänzend lege die Protokollnotiz zu § 1 TVöD-K. zwar fest, dass vom Geltungsbereich auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Altenpflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabilitations- oder Kureinrichtungen erfasst werden, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bilden. Aufgrund des Übergangs der Abteilung für Soziale Rehabilitation von der F. auf den N. K. sei jedoch diese „Betriebseinheit“ beendet worden. Soweit in dem Arbeitsvertrag keine Regelung für den Fall einer Organisationsänderung getroffen worden ist, sei die Lücke durch eine ergänzende Auslegung im Sinne des hypothetischen Parteiwillens zu schließen. Im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung könne dies nur dazu führen, dass die Parteien im Fall eines Wechsels des Dienstleistungsbereichs die Geltung des TVöD-B vereinbart hätten. Aufgrund der Zugehörigkeit des Beklagten zum Kommunalen Arbeitgeberverband NRW besteht nach der Satzung die Verpflichtung, die vom Verband / Spitzenvereinigung abgeschlossenen Tarifverträge durchzuführen und auf abweichende Einzelvereinbarungen zu verzichten. Verstöße dagegen werden nach § 7 der Satzung durch Vertragsstrafen sanktioniert. Mangels abweichender Anhaltspunkte sei umgekehrt davon auszugehen, dass die Klägerin mit der Vereinbarung habe sicherstellen wollen, dass die Vorschriften des öffentlichen Dienstes auch in ihrem Fall Anwendung finden und sie – unabhängig von ihrer Mitgliedschaft in der vertragsschließenden Arbeitnehmervertretung-mit den tarifgebundenen Arbeitnehmenden gleichbehandelt werde. Die finanziellen Auswirkungen seien nicht derart negativ wie von der Klägerin dargestellt. Vielmehr habe die Klägerin in der Vergangenheit zum Teil an Pauschalzahlungen partizipiert, die ihm auf Basis ihrer Tätigkeit nicht zugestanden hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Für den von der Klägerin gestellten Antrag ist das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG sind im Bereich des öffentlichen Dienstes grundsätzlich Feststellungsklagen zulässig, weil sich die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes der gerichtlichen Entscheidung hierüber in aller Regel beugen und auf diese Weise der Rechtsfrieden wiederhergestellt wird (BAG, Urteil vom 05.11.2003, 4 AZR 632/02, zitiert nach Juris). II. Die Klage ist auch begründet. 1. Die Anwendung des TVöD-B ergibt sich schon deshalb nicht kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit, weil die Klägerin nicht tarifgebunden ist. 2. a) Nach dem Wortlaut des Arbeitsvertrages findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser (TVöD-K) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dies war auch konsequent, weil seinerzeit der Anwen- dungsbereich des TVöD-K eröffnet war. Denn nach der Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 des TVöD-K werden von dem Geltungsbereich auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Altenpflege und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabilitations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bilden. Dies war jedenfalls im Jahr 2005 und auch noch 2019 der Fall. Diese vertragliche Regelung kann nach Auffassung der Kammer nicht dahingehend ausgelegt werden, der jeweils der betrieblich einschlägige besondere Teil des TVöD - und damit der TVöD-B - gelten soll. Für die Auslegung der Bezugnahmeabrede gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln der Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB). Da die Bezugnahme als Vertragsinhalt Gegenstand einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist, kommt es nicht auf den subjektiven Willen des Erklärenden, sondern auf den Empfängerhorizont und damit darauf an, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrsitte verstehen musste. Typischerweise ist hierbei auf den Arbeitnehmer als Adressaten der Willenserklärung abzustellen. Dieser (individuelle) Maßstab ist zu modifizieren, wenn die Bezugnahmeklausel – wie in der Regel – integraler Bestandteil vom Arbeitgeber vorformulierter Arbeitsbedingungen ist. In diesem Fall ist von dem konkreten Empfängerhorizont zu abstrahieren und ausgehend von dem Wortlaut der objektive Inhalt der Bezugnahmeklausel zu ermitteln und diese so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern (Arbeitnehmern) verstanden wird (Wiedemann/Oetker, 9. Aufl. 2023, TVG § 3 Rn. 360, beck-online). Im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit können die Arbeitsvertragsparteien global oder in Teilen auf einen Tarifvertrag verweisen. In Betracht kommt die statische Verweisung auf einen Tarifvertrag, die zeitdynamische Verweisung auf einen Tarifvertrag in der jeweiligen Fassung (sog. kleine dynamische Verweisung) und die Tarifwechselklausel (sog. große dynamische Verweisung). Entscheidungserheblich ist hier, ob die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel den Wechsel vom TVöD-K zum TVöD-B erfasst. Die Reichweite der Verweisung bestimmen die Arbeitsvertragsparteien mit ihrer Bezugnahmeklausel. Hier wurde der Arbeitsvertrag nach Inkrafttreten des Schuldrechtsreformgesetzes zum 01.01.2002 abgeschlossen. Für die Auslegung der Bezugnahmeklausel (§§ 133, 157 BGB) ist damit in erster Linie der Wortlaut maßgeblich (BAG vom 14.12.2005, 4 AZR 536/04, Urteil vom 18.04.2007, 4 AZR 652/05, BAGE 122, 74; Urteil vom 22.10.2008, 4 AZR 784/07). (1) Gegen die von dem Beklagten vorgenommene Auslegung spricht zunächst, dass in dem von dem Beklagten vorformulierten Vertrag ausgehend von dessen Wortlaut ausdrücklich der TVöD-K-wenn auch in Klammern-in Bezug genommen worden ist. So- weit der Beklagte hiergegen einwendet, dass immerhin der Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen in Absatz II des Vertrages ausdrücklich erwähnt worden ist, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Hätte der Beklagte die Anwendung des TVöD-B für den Fall, dass der Anwendungsbereich der Protokollnotiz nicht mehr eröffnet ist, vereinbaren wollen, hätte es vielmehr nahegelegen, dies durch eine entsprechende Formulierung klarzustellen. Dies ist jedoch nicht erfolgt. (2) Soweit im Arbeitsvertrag von der „jeweils geltenden Fassung“ die Rede ist, ist hiermit die jeweils geltende Fassung des TVöD-K gemeint, denn diese ist aufgrund des Klammerzusatzes in Abschnitt II des Arbeitsvertrages ausdrücklich in Bezug genommen worden. (3) Der TvöD-B ist auch nicht als einer der „jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge“ anzusehen. Soweit die für den Arbeitgeber „jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge und Dienstvereinbarungen Anwendung“ finden, bezieht sich dies auf solche Tarifverträge, die den TVöD-K ergänzen, nicht jedoch auf solche, die anstelle des TVöD-K treten und sich mit diesem überschneiden (vgl. hierzu BAG vom 26. August 2015 - 4 AZR 719/13 - Rn. 17 mwN; Bag vom 16. Mai 2018 - 4 AZR 209/15 Rn. 22; BAG Urt. v. 11.7.2018 – 4 AZR 370/17, BeckRS 2018, 28899 Rn. 32, beck-online). Ein verständiger Vertragspartner des Arbeitgebers durfte diese Formulierung als inhaltliche Einschränkung der Verweisung dahingehend verstehen, dass es sich insoweit nur um solche Tarifverträge handeln sollte, die sich in ihrem inhaltlichen Regelungsbereich von denen der Tarifverträge des TVöD-K/VKA unterscheiden und diese nicht „verdrängen“. Auch wenn als Bedeutung des Adverbs „sonstig“ in Betracht kommt „andere, anderweitig, weitere, zusätzlich, abweichend, anders, anders geartet, davon verschieden“ (vgl. Duden.de, Stichwort „sonstig“ unter Synonyme), folgt daraus nicht, dass es sich bei den von der vertraglichen Klausel erfassten Tarifverträgen um solche handeln soll und muss, die vom TVöD-K abweichend, anders geartet und verschieden sind. Nach der Auslegung des Beklagten käme der Regelung die Funktion einer Tarifwechselklausel zu. Eine kleine dynamische Verweisung kann jedoch über ihren Wortlaut hinaus nur dann als große dynamische Verweisung (Tarifwechselklausel) ausgelegt werden, wenn sich dies aus den besonderen Umständen ergibt (BAG, NZA 2017, 593 Rn. 21 m.w.N). Solche sind dem Wortlaut der Bezugnahmeklausel im Entscheidungsfall nicht zu entnehmen. b) Es ergibt sich auch nicht im Wege ergänzenden Vertragsauslegung, dass nach der Strukturreform nunmehr der TVöD-B auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung tritt an die Stelle einer lückenhaften Klausel diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit bzw. Unvollständigkeit der Geschäftsbedingung bekannt gewesen wäre. Zunächst ist hierfür an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich, sind danach Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrags „zu Ende gedacht“ werden (BAG, Urteil vom 11.07.2018-4 AZR 370/17-NZA 2018, 1626; ausführlich zu den Voraussetzungen und Maßstäben BAGE 134, 283 = NZA 2010, 1183 = AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76 Rn. 23, 31 ff.; BAGE 138, 269 = NZA 2012, 100 = AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 92 Rn. 27, 31 ff.). Es ist bereits nicht ersichtlich, dass Absatz II des Arbeitsvertrages eine Lücke enthält. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wussten die Parteien zwar nicht, dass die Abteilung für Soziale Rehabilitation in der Folgezeit dem N. für WohnenPlus-Leben zugeordnet werden würde und die Klägerin damit keinem Betrieb i.s.d. Protokollnotiz zu § 1 TVöD-K mehr angehören würde. Es war aber ersichtlich, dass die Zuordnung zum TVöD-K nur aufgrund der Protokollnotiz erfolgte, weil die Abteilung der Klägerin mit einem psychiatrischen Krankenhaus einen Betrieb bildete. In fachlicher Hinsicht wäre an sich die Zuordnung zum TVöD-B korrekt gewesen. Gerade deswegen hätte der Beklagte im Arbeitsvertrag klarstellen können und müssen, dass bei Auflösung der Betriebseinheit mit dem psychiatrischen Krankenhaus der TVöD-B gelten soll. Dass es im Arbeitsvertrag heißt, dass das Arbeitsverhältnis sich nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände richtet, bietet nicht genügend Anhaltspunkte zu der Annahme, die Parteien hätten-zu Ende gedacht-die Anwendung des TVöD-B vereinbart. Für den Beklagten mag das möglicherweise selbstverständlich gewesen sein. Aus Sicht des Vertragspartners des Beklagten steht dem aber entgegen, dass ausdrücklich nur der TVöD-K benannt worden ist, und zwar ohne zumindest das Wort „derzeit“ einzufügen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 3 ff. ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG, § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. Mangels konkreter Anhaltspunkte hinsichtlich der monatlichen Vergütungs- differenz, die auch maßgeblich von der Anzahl der jeweils geleisteten Bereitschaftsdienste abhängt, hat die Kammer den Regelstreitwert zugrunde gelegt. Es bestand kein Anlass, die ohnehin gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG für den Beklagten zulässige Berufung gesondert zuzulassen. Insbesondere ist keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 64 Abs. 3 S. 1 ArbGG gegeben. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim eingegangen sein. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. W. Richterin am Arbeitsgericht