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Teilurteil

3 Ca 211/08

ArbG Wetzlar 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine unberechtigte Videoüberwachung am Arbeitsplatz stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Ausreichend kann auch eine nicht funktionsfähige Kamera sein, wenn der Arbeitnehmer von einer Funktionsfähigkeit ausgehen muss.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, über die in der Zeit von Februar bis August 2008 verdiente Umsatzbeteiligung der Klägerin eine Abrechnung zu erteilen. Die Beklagte wird verurteilt, über die in der Zeit von Februar bis August 2008 verdiente Umsatzbeteiligung einen Buchauszug zu erteilen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 15.000,00 EUR (in Worten: Fünfzehntausend und 00/100 Euro) zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag zu 5. auf Schmerzensgeldzahlung abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 27.000,00 Euro festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine unberechtigte Videoüberwachung am Arbeitsplatz stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Ausreichend kann auch eine nicht funktionsfähige Kamera sein, wenn der Arbeitnehmer von einer Funktionsfähigkeit ausgehen muss. Die Beklagte wird verurteilt, über die in der Zeit von Februar bis August 2008 verdiente Umsatzbeteiligung der Klägerin eine Abrechnung zu erteilen. Die Beklagte wird verurteilt, über die in der Zeit von Februar bis August 2008 verdiente Umsatzbeteiligung einen Buchauszug zu erteilen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 15.000,00 EUR (in Worten: Fünfzehntausend und 00/100 Euro) zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag zu 5. auf Schmerzensgeldzahlung abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 27.000,00 Euro festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. I. Hinsichtlich des Antrages zu 1., mit dem die Klägerin Abrechnung über die in der Zeit von Februar bis August 2008 verdiente Umsatzbeteiligung verlangt, ist die Klage begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, dass über die von ihr in der Zeit von Februar bis August 2008 verdiente Umsatzbeteiligung eine Abrechnung erstellt wird. Nach § 87 c Abs. 1 S. 1 hat der Unternehmer über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen. Diese Vorschrift ist auf Arbeitnehmer, die Ansprüche auf Provisionszahlungen haben, entsprechend anzuwenden (vergleiche Schaub/Oetker in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 8. Auflage 2008, §§ 66 bis 74 HGB, RN: 5). Nach § 1 des Arbeitsvertrages sollte die Klägerin für ihre Tätigkeit 1% Umsatzbeteiligung auf selbst erwirtschaftete Umsätze erhalten. Da die Parteien eine Umsatzbeteiligung und damit ein provisionspflichtiges Geschäft im Sinne von § 87c HGB vereinbart haben, hat die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung von Abrechnungen. Dieser Anspruch der Klägerin ist von der Beklagten nicht erfüllt worden. Die Provisionsabrechnung nach § 87c HGB muss ein rechnungsmäßiges Ergebnis der Beträge enthalten, die der Provisionsberechtigte zu fordern hat, also die einzelnen Geschäfte, die provisionspflichtig sind, die Beträge, auf die Provision zu zahlen sind und die Beträge der Provisionen selbst nennen (vergleiche Leinemann in Gemeinschaftskommentar zum Handelsgesetzbuch, 5. Auflage 1997, § 80 c, RN: 4). Die Beklagte hat hier die Beträge der Provisionen in den monatlichen Gehaltsabrechnungen ausgewiesen. Dies stellt keine ordnungsgemäße Abrechnung im vorgenannten Sinne dar. Der Anspruch der Klägerin auf Erteilung von Abrechnungen ist auch nicht nach § 10 Ziffer 3 des Arbeitsvertrages der Parteien verfallen. Bei der genannten Regelung des Arbeitsvertrages handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 BGB, die nach § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Klägerin unwirksam ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verstößt eine Ausschlussfrist von weniger als drei Monaten wegen unangemessener Benachteiligung gegen § 307 BGB (vergleiche BAG 31. August 2005, 5 AZR 545/04, AP Arbeitszeitgesetz § 6 Nr. 8). II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte ein Anspruch nach § 87 c Abs. 2 HGB auf Erteilung eines Buchauszuges über die in der Zeit von Februar bis August 2008 verdiente Umsatzbeteiligung. Ein Buchauszug kann nach § 87c Abs. 2 HGB von dem auf Provisionsbasis tätigen Arbeitnehmer bei der Abrechnung verlangt werden. Der Anspruch der Klägerin auf Erteilung des Buchauszuges ist auch nicht nach § 10 Ziffer 3 des Arbeitsvertrages verfallen, da die Regelung im Arbeitsvertrag wegen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist (siehe oben). III. Die Anträge zu 3. und 4. auf Versicherung der Richtigkeit der Abrechnung und des Buchauszuges an Eides statt und Zahlung des sich aus dem Buchauszug ergebenden Betrages konnten wirksam im Wege der Stufenklage nach §§ 46 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz, 254 Zivilprozessordnung geltend gemacht werden. Da eine Entscheidung über diese Anträge erst nach Erteilung der Abrechnungen und des Buchauszuges möglich ist, war über die restlichen Anträge durch Teilurteil zu entscheiden und die Entscheidung über die Anträge zu 3. und 4. dem Schlussurteil vorzubehalten. IV. Der Anspruch zu 5. auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ist teilweise, nämlich in Höhe von 15.000 € begründet, im Übrigen unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aus § 823 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1, 2 Grundgesetz. Ein Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen ideellen Schadens durch Zahlung eines Schmerzensgeldes besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vergleiche BGH 26, 351). Die Beklagte hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB verletzt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB. Geschützt ist das Recht des einzelnen auf Achtung seiner individuellen Persönlichkeit gegenüber dem Staat und im privaten Rechtsverkehr (vergleiche Sprau in Palandt, Kommentar zum bürgerlichen Gesetzbuch, 63. Auflage 2004, § 823, Randnummer 86). Die Beklagte hat über dem Schreibtisch der Klägerin im Mai 2008 eine Kamera aufgehängt und die Klägerin in dem Glauben gelassen, sie könne bei ihrer Arbeit jederzeit gefilmt werden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin als Arbeitnehmerin nie ausdrücklich darüber informiert wurde, dass die installierte Kamera nicht funktionierte. Ohne eine entsprechende Mitteilung musste die Klägerin davon ausgehen, dass von der Kamera Bilder übertragen werden konnten. Zwischen den Parteien ist ebenfalls unstreitig, dass die Kamera an der Wand neben dem Schreibtisch der Klägerin hing und in Richtung dieses Schreibtisches gerichtet war. Die Klägerin musste deshalb davon ausgehen, dass ihr Arbeitsplatz vom Einfallswinkel der Kamera erfasst und auf den von der Kamera erstellten Bildern zu sehen ist. Sofern der Zeuge I bei seiner Vernehmung am 28. Juni 2009 bei Ansicht des Bildes Bl. 46 d. A. angab, dass die Kamera auf den Eingangsbereich ausgerichtet gewesen sei, so heißt das nicht, dass nicht auch die Arbeitsplätze der Klägerin und der Zeugin E von der Kamera erfasst wurden. In welchem genauen Winkel die Kamera ausgerichtet war lässt sich dem undeutlichen Bild Bl. 46 d. A. nicht entnehmen. Der Zeuge I konnte hierzu auch keine Angaben machen, da er nie in den Räumen der Beklagten in A war. Unstreitig war die Kamera in Richtung des Eingangsbereiches gerichtet. In dieser Richtung befand sich auch der Arbeitsplatz der Klägerin. Es kann dahinstehen, welchen Auftrag die Beklagte der Firma C erteilte und ob dieser Auftrag ausdrücklich die Anweisung erfasste, nicht die Arbeitsplätze sondern ausschließlich den Eingangsbereich zu erfassen. Jedenfalls wurde die Kamera auf Anweisung der Beklagten an der Wand hinter dem Arbeitsplatz der Klägerin angebracht und die Klägerin als Mitarbeiterin von der Beklagten nicht darüber informiert, dass ihr Arbeitsplatz nicht auf den Bildern der Kamera zu sehen ist. Dies stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar. Durch eine Videoüberwachung werden die Arbeitnehmer für die Dauer ihrer Arbeitszeit, sofern sie sich am Arbeitsplatz befinden, einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt. Sie müssen jederzeit damit rechnen, gefilmt zu werden. Dies stellt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vergleiche BAG, 14. Dezember 2004,1 ABR 34/ 03, AP Nr. 42 zu § 80 BetrVG 1972 Überwachung) einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer dar. Dies gilt im Bereich des Arbeitsplatzes nach der genannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts insbesondere, weil ein Arbeitnehmer aufgrund seiner Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung nicht die Möglichkeit hat, sich der Überwachung durch Verlassen der Räumlichkeiten zu entziehen. Die Klägerin war aufgrund der zumindest in ihrer Vorstellung vorhandenen Möglichkeit, dass nicht im Raum anwesende Dritte sie zu jeder Zeit beobachten können, einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt. Ihr Verhalten wurde durch die vorhandene Kamera beeinflusst. Das geht gilt unabhängig von der Frage, diese funktionsfähig war, da der Klägerin die fehlende Funktionsfähigkeit nicht mitgeteilt wurde (siehe oben). Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin war auch rechtswidrig. Er war nicht durch überwiegende Interessen der Beklagten gerechtfertigt. Die Beklagte hat zwar behauptet, sie habe die Kameras installiert, da es in verschiedenen Filialen des Öfteren zu Problemen gekommen sei (Beweis: Zeugnis des Herrn H). Eine Beweiserhebung war insoweit jedoch nicht möglich. Zum einen sind die Tatsachen, für die von der Beklagten Beweis angetreten wird, nicht hinreichend konkret benannt. Es ist nicht ersichtlich, wann in welcher Filiale welcher Vorfall stattgefunden haben soll. Zum Anderen würde auch die Absicht der Beklagten, Überfälle auf die Filiale in A zu verhindern, eine Anbringung von Kameras nicht rechtfertigen. Die Übertragung von Bildern in die Zentrale nach D ist nicht dazu geeignet, Überfälle zu verhindern. Die Beklagte hat auch nicht behauptet, dass Aufzeichnungen der Aufnahmen einen gewissen Zeitraum aufbewahrt werden, um die Verfolgung von Straftätern zu erleichtern. Zum Ausgleich der durch die Kamerainstallation erlittenen immateriellen Nachteile in der Zeit von Mai bis August 2008 hält die Kammer ein Schmerzensgeld von insgesamt 15.000 Euro angemessen. Hierbei wurde zum einen der psychische Druck berücksichtigt, dem die Klägerin während ihrer Arbeitszeit durch Anbringung der Kameras ausgesetzt war. Zum anderen wurde berücksichtigt, dass die Klägerin nicht beweisen konnte, dass tatsächlich Bilder von der Kamera in die Zentrale nach D oder an einen anderen Ort übertragen wurden. Keiner der benannten Zeugen hat selbst gesehen, dass außerhalb der Niederlassung A - mit Ausnahme des Tages der Installation der Kamera - Bilder übertragen wurden. Der Zeuge I sowie die Zeugin E haben lediglich am Tag der Installation der Kamera im Mai 2008 für kurze Zeit ein Bild sehen können. Der Zeuge F und konnte lediglich Indizien dafür angeben, dass die Kameras tatsächlich Bilder übertrugen, so z. B. die Tatsache, dass Herr K ihn aus G angerufen und gefragt habe, warum Frau L einen Hund mit dem Büro habe. Allerdings genügen die Angaben des Zeugen F nicht, die Kammer davon zu überzeugen, dass die Kamera tatsächlich Bilder übertrug. Zum Einen hat auch der Zeuge F nie Bilder der in A installierten Kamera gesehen. Zum Anderen ist die Aussage des Zeugen F ist nicht glaubwürdig. Sie war in weiten Teilen von dem Bemühen getragen, der Beklagten als ehemalige Arbeitgeberin zu schaden. IV. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. V. Bei der Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes wurden die Anträge zu 2. und 3. mit dem geschätzten Zahlungsbetrag von 1.000 € sowie der Antrag zu 5. mit dem von der Klägerin angegebenen Schmerzensgeldbetrag von 25.000 € bewertet. VI. Ein Grund, die Berufung nach § 64 Absatz 3 Arbeitsgerichtsgesetz unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes zuzulassen, besteht nicht. Die Parteien streiten über Auskunftsansprüche der Klägerin sowie Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen der Installation einer Videokamera am Arbeitsplatz der Klägerin. Die Klägerin war vom 02. Januar 2008 bis zum 29. August 2008 als Mitarbeiterin und Personaldisponentin in der Niederlassung der Beklagten in A beschäftigt. Nach § 1 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien (Bl. 21, 22 d. A.) erhielt die Klägerin für ihre Tätigkeit ein Grundgehalt von 1.500 € brutto sowie 1% Umsatzbeteiligung auf selbst erwirtschaftete Umsätze. In § 10 Ziffer 3 des Arbeitsvertrages war unter der Überschrift "Allgemeines" geregelt: "Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und die damit im Zusammenhang stehenden verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Wird der Anspruch nicht innerhalb von 14 Tagen anerkannt, verfällt er, wenn er nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf dieser Frist gerichtlich geltend gemacht wird". Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch Aufhebungsvertrag vom 29. August 2008 am gleichen Tag. Als Umsatzbeteiligung wurden während des gesamten Arbeitsverhältnisses 257,41 € brutto von der Beklagten dann die Klägerin gezahlt. Wegen der Abrechnungen für die Monate Juni, Juli und August 2008 wird auf Bl. 17 bis 19 d. A. verwiesen. Im Jahr 2008 beauftragte die Beklagte die in B ansässige Firma C mit der Installation von Überwachungskameras in allen Niederlassungen der Beklagten, auch in A. Geplant war, dass Bilder über einen VPN-Tunnel auf den Server in die Zentrale der Beklagten nach D übertragen und dort gleichzeitig auf einen Bildschirm angesehen werden können. Ein erster Versuch, in der Niederlassung A im Frühjahr 2008 eine Kamera anzubringen, scheiterte. Im Mai 2008 wurde bei einem zweiten Versuch in der Niederlassung in A eine Kamera aufgehängt. Wegen des Standorts der Kamera wird auf die von der Klägerin gefertigte Skizze Bl. 75 d. A. sowie die Kopie eines Lichtbildes Bl. 76 d. A. verwiesen. An dem Tag, an dem die Kamera aufgehängt wurde, konnte ein Bild aus der Niederlassung A zumindest auf einen Laptop des Mitarbeiters der Firma C lokal übertragen werden. Am 28. August 2008 verhängte die Klägerin gemeinsam mit ihrer Arbeitskollegin Frau E die Kamera mit einem Tuch. Am gleichen Tag erschien der Niederlassungsleiter der Beklagten Herr F in den Räumlichkeiten der Niederlassung A und schlug der Klägerin vor, das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag zu beenden. Dieses Angebot nahm die Klägerin an. Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein Arbeitszeugnis zu erteilen, welches sich auf Führung und Leistung erstreckt. Den Antrag auf Erteilung des Arbeitszeugnisses hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 08. Dezember 2008 zurückgenommen, nachdem sie im Dezember 2008 ein Arbeitszeugnis erhalten hatte. Mit Klageschrift vom 10. Oktober 2008 hat die Klägerin zunächst die Zahlung von 178 € brutto als Urlaubsabgeltung für noch offen stehende Urlaubstage geltend gemacht. Am 03. Dezember 2008 hat die Beklagte eine Korrekturabrechnung für den Monat August 2008 erstellt, in der eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.034,48 € brutto enthalten ist und die mit einem Auszahlungsbetrag von 473,31 € netto endet. Daraufhin hat die Klägerin den Zahlungsantrag umgestellt auf Zahlung von 473,31 € netto. Nachdem dieser Betrag im Februar 2009 an die Klägerin ausgezahlt worden war, haben die Parteien im Kammertermin vom 24. Februar 2009 den Klageantrag übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin behauptet, die an sie ausgezahlte Umsatzbeteiligung sei zu gering. Ein in der Buchhaltung tätiger Mitarbeiter der Beklagten habe ihr eine Korrektur der Umsatzbeteiligung zugesagt. Die Klägerin behauptet weiter, die im Mai 2008 installierte Kamera in der Niederlassung in A habe funktioniert. Der Mitarbeiter der Firma C, der die Kamera installiert habe, habe ihr auf Nachfrage mitgeteilt, dass ihr Chef sich von G aus einloggen könne. Sie und Ihre Kollegin Frau E hätten mehrmals den Niederlassungsleiter Herrn F sowie den Kommanditisten Herrn H angesprochen, ob die Kamera nicht abgehängt werden könne. Ihnen sei bei diesen Gesprächen nie mitgeteilt worden, dass die Kamera nicht funktionsfähig sei. Die Klägerin behauptet, die Kamera sei direkt auf ihren Arbeitsplatz gerichtet gewesen. Sie habe den Mitarbeiter der Firma C, der die Kamera aufgehängt habe, auf die Möglichkeit hingewiesen, die Kamera weiter vorn im Raum aufzuhängen, so dass nicht die Arbeitsplätze, sondern der Eingangsbereich sichtbar gewesen wären. Dies sei mit Hinweis auf den von der Beklagten erteilten Auftrag abgelehnt worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, über die in der Zeit von Februar bis August 2008 verdiente Umsatzbeteiligung der Klägerin eine Abrechnung zu erteilen, die Beklagte zu verurteilen, über die in der Zeit von Februar 2008 bis August 2008 verdiente Umsatzbeteiligung ein Buchauszug zu erteilen, die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit der Abrechnung und des Buchauszuges an Eides statt zu versichern, die Beklagte zu verurteilen, den sich aus den Buchauszug zu Gunsten der Klägerin ergebenden Bruttobetrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach Abzug eines Betrages von 257,41 € brutto seit Rechtshängigkeit zu zahlen und die Beklagte zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verurteilen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das jedoch mindestens 25.000 € betragen sollte. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Kamera in der Niederlassung A sei zum Schutz ihrer eigenen Interessen und zum Schutz der Mitarbeiter installiert worden. In den vergangenen Monaten sei es in verschiedenen Filialen der Beklagten des Öfteren zu Problemen gekommen. Dort seien größere Geldsummen vorhanden, um gegebenenfalls Mitarbeiter auszuzahlen, Fahrern Geld zum Tanken zu geben etc. (Beweis: Zeugnis des Herrn H). Die Firma C sei damit beauftragt worden, die Kamera so auszurichten, dass ausschließlich der Eingangsbereich der Niederlassung A, nicht die Arbeitsplätze der Mitarbeiterin zu sehen seien. Der Auftrag sei von der Firma C auch so ausgeführt worden. Die Kamera sei ausschließlich auf den im Eingangsbereich befindlichen Besprechungstisch und nicht auf die Arbeitsplätze gerichtet worden. Aus technischen Gründen sei zu keinem Zeitpunkt eine ständige Verbindung mit der Zentrale, wie sie angestrebt gewesen sei, zu Stande gekommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Inhalte der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 28. Juli 2009 (Bl. 142 d. A.) durch Vernehmung der Zeugen I, E, J und F. Wegen des Inhalts der Zeugenaussagen wird auf das Protokoll des Kammertermins vom 28. Juli 2009 (Bl. 142 bis 145 d. A.) verwiesen.