Urteil
2 Ca 885/01
Arbeitsgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGW:2001:0726.2CA885.01.00
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Tenor
1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
2. Streitwert: DM 17.400,00
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen. 2. Streitwert: DM 17.400,00 Tatbestand: Die Parteien streiten vorrangig darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Vertragsverhältnis zustande gekommen ist. Die Klägerin ist seit 1997 auf Grund befristeter Arbeitsverhältnisse mit voller Stundenzahl und mit den Fächern Mathematik, Deutsch und Sachkunde im Grundschuldienst des beklagten Landes beschäftigt. Sie wurde teils im Rahmen des Programms „Geld statt Stellen“, großenteils als Vertreterin von Lehrkräften eingesetzt, die sich im Erziehungsurlaub (Elternzeit) befinden. Vor Beginn des Schuljahres 2000/2001 wurde ihr angeboten, in den sogenannten Vertretungspool überzuwechseln. Da sie bereits einen weiteren befristeten Vertrag geschlossen hatte, hielt sie sich nach ihrem Vorbringen für nicht berechtigt, das Angebot anzunehmen. Die weitere Entwicklung des Vertretungspools war zum damaligen Zeitpunkt nicht zu überblicken. Der Sinn und Zweck dieser Einrichtung besteht darin, den plötzlichen und kurzfristigen Ausfall von Lehrkräften unbürokratisch und schnellstmöglich durch den Einsatz eines Mitglieds des Vertretungspools zu überbrücken. Die - nur - als ¾-Kraft eingesetzte Vertretungspoolkraft, die allerdings anders als die sonst befristet beschäftigten Lehrkräfte das Gehalt auch während der Schulferien erhält, muss sich auf einen ständigen Wechsel des Einsatzortes einstellen. Bis Ende 2000 wurden die besonderen, erschwerten Bedingungen der Pädagogen im Vertretungspool der Grundschulen lediglich durch zusätzliche Punkte im Vergleich zu den anderen befristeten Lehrkräften bonifiziert. Diese Besserstellung war für die Vertretungspoolkräfte nach den gesammelten Erfahrungen nicht attraktiv genug. Deshalb teilte die Schulministerin mit Schreiben vom 13.12.2000 den Lehrkräften des Vertretungspools mit, sie könnten im Falle ihrer Bewährung in ein Dauerschuldverhältnis übernommen werden. Konkret bedeutete dies, dass, die im Schuljahr 1999/2000 eingestellten Vertretungspoolkräfte mit Wirkung vom 01.08.2001 und die im Schuljahr 2000/2001 eingestellten Vertretungspoolkräfte mit Wirkung vom 01.08.2002 in ein unbefristetes Vertragsverhältnis übernommen werden sollten. Allerdings sollen die Vertretungspoolkräfte auch nach ihrer Übernahme in ein unbefristetes Vertragsverhältnis für die Dauer von fünf Jahren weiter als ¾-Kraft beschäftigt werden, allerdings unter Anrechnung der bislang im Vertretungspool verbrachten Dienstzeit. Die Klägerin hält diese Begünstigung der Vertretungspoolkräfte für unverhältnismäßig und eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Sie argumentiert dahin, während Vertretungspoolkräfte bereits nach zweijährigem Einsatz als Lehrkraft in ein unbefristetes Vertragsverhältnis übernommen werden könnten, könne sie jetzt nach 4-jährigem Einsatz im Schuldienst noch nicht absehen, wann sie in ein unbefristetes Vertragsverhältnis übernommen werde. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete es, sie jetzt, spätestens im Jahre 2003 unter den für Vertretungspoolkräfte geltenden Bedingungen in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, zumal es ihr seinerzeit verwehrt gewesen sei, wegen des Bestehens eines anderen befristeten Vertragsverhältnisses in den Vertretungspool überzuwechseln. Sie beantragt demgemäß, 1. festzustellen, dass zwischen dem beklagten A. und ihr ein auf unbestimmte Zeit bestehendes Arbeitsverhältnis, auf welches der BAT und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzender Tarifverträge Anwendung finden, besteht, gemäß dem sie bis zum 31.07.2004 mit ¾ der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bei Zahlung einer anteiligen Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III beschäftigt wird und auf Antrag auf den 01.08.2004 mit voller Pflichtstundenzahl bei Zahlung einer vollen Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III; 2. das beklagte A. zu verurteilen, sie bis zum 31.07.2004 mit ¾ der regelmäßigen Arbeitszeit bei Zahlung einer anteiligen Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III zu beschäftigen und ab dem 01.08.2004 mit voller Pflichtstundenzahl auf entsprechenden Antrag; hilfsweise beantragt sie, das beklagte A. zu verurteilen, ihr gegenüber folgende Willenserklärung abzugeben: „Ich unterbreite der Klägerin ein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages, auf welchen der BAT und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzender Tarifverträge Anwendung finden, und in welchem weiter geregelt ist, dass sie bis zum 31.07.2004 mit ¾ der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bei Zahlung einer anteiligen Vergütung aus Vergütungsgruppe BAT III beschäftigt wird, und ab dem 01.08.2004 mit voller Pflichtstundenzahl, sofern ein entsprechender Antrag vorliegt. weiterhin beantragt sie hilfsweise, das beklagte A. zur Abgabe folgender Willenserklärung zu verurteilen: Ich unterbreite der Klägerin ein Angebot auf Abschluss eines bis zum 31.07.2003 befristeten Arbeitsvertrages, gemäß dem die Klägerin mit ¾ der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bei Zahlung einer anteiligen Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III im Vertretungspool beschäftigt wird, auf welchen der BAT und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung finden und in welchem weiter geregelt ist, dass die Klägerin bei Bewährung zum 01.08.2003 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis überführt wird und auf Antrag ab dem 01.08.2006 vollbeschäftigt wird.“ Das beklagte A. beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält auf Grund der unterschiedlichen Bedingungen für Vertretungspoolkräfte und anderweitig befristet beschäftigte Lehrkräfte den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht für verletzt. Im Dezember 2000 habe, um den Vertretungspool effizient zu gestalten, die Notwendigkeit bestanden, Vertretungspoolkräfte in ein unbefristetes Vertragsverhältnis zu übernehmen. Im Übrigen habe für die Klägerin durchaus die Möglichkeit bestanden, im Sommer 2000 in den Vertretungspool überzuwechseln. Der vorangegangene Abschluss eines befristeten Vertrages sei kein Ausschließungsgrund gewesen. Das habe sich eindeutig aus dem seinerzeitigen Angebotsschreiben ergeben. Was die Einzelheiten angeht, so wird in vollem Umfang auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist in vollem Umfange nicht begründet. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht als verletzt anzusehen. Die Verhältnisse der Vertretungspoolkräfte und der anderweitig befristet eingesetzten Lehrkräfte weichen der größeren Belastung der Vertretungspoolkräfte durch häufigeren Schul- und Klassenwechsel und durch die Begrenzung der Amtszeit auf ¾ der Arbeitszeit einer vollschichtig beschäftigten Lehrkraft in nicht unerheblicher Weise voneinander ab. Da es lediglich um ein Benachteiligungsverbot geht, wäre das beklagte A. selbst bei gleichgelagerten Verhältnissen berechtigt gewesen, Lehrkräfte zu bevorzugen, sofern dies nicht willkürlich geschieht. Von einer Willkür kann jedoch im vorliegenden Falle auf keinen Fall die Rede sein; denn das beklagte A. war im Dezember 2000 gezwungen, zu handeln, um die Effizienz des Vertretungspools zu sichern. Die Bedingungen für den Vertretungspool konnten nur durch das Angebot einer unbefristeten Beschäftigung attraktiver gemacht werden. Die bisherige Privilegien der Vertretungspoolkräfte waren ersichtlich nicht ausreichend genug. In einer zu den Gerichtsakten gereichten Anfrage eines Landtagsabgeordneten an die Landesregierung heißt es unter anderem: „Um dem völligen Zusammenbruch des Vertretungspools auf Grund von Bewerbermangels entgegen zu wirken, erhalten Vertretungspoolkräfte ab dem Schuljahr 2001/2002 einen unbefristeten Vertrag...“ Sehr plastisch ist das Zahlenwerk, dass das beklagte A. mitteilt. Danach sind von 16 Lehrkräften, die für das Schuljahr 2000/2001 im Vertretungspool eingestellt worden sind, 16 noch im Laufe des Schuljahres abgesprungen. Aber selbst dann, wenn die Besserstellung der Vertretungspoolkräfte durch das Angebot eines unbefristeten Vertragsverhältnisses rechtswidrig sein sollte, könnte dies für die Klägerin keinen rechtlichen Vorteil bringen. Es gibt nämlich keine „Gleichbehandlung im Unrecht“. Dies ergibt sich bereits aus den praktischen Konsequenzen und würde zu einer Art „Dammbruch“ führen. Trotz der begrenzten Anzahl der Lehrerstellen würde das A. verpflichtet sein, alle, zumindest fast alle befristet eingestellte Lehrkräfte unter den für Vertretungspoolkräfte geltende Bedingungen in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Eine solche Konsequenz ist untragbar. Das beklagte A. ist allenfalls verpflichtet, eine rechtswidrige Praxis aufzugeben. Aus den dargelegten Gründen ist auch der Hilfsantrag nicht begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG unter Berücksichtigung eines Monatsgehalts in Höhe von DM 5.800,00.