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Urteil

5 Ca 3223/11

Arbeitsgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGW:2012:0229.5CA3223.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.848,24 EUR (i.W. eintausendachthundertachtundvierzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2011 zu zahlen. 2.Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Herausgabe des unter dem 13.09.2011 erteilten Zeugnisses, das unter dem 13.09.2011 erteilte Zeugnis wie folgt zu berichtigen:Das Zeugnis ist unter dem Beendigungsdatum 30.09.2011 zu schreiben. 3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4.Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin zu 29% und die Beklagte zu 71%. 5.Streitwert: 4.415,24 € 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Urlaubsgeld und die Berichtigung eines Arbeitszeugnisses. 3 Die Klägerin war vom 01.10.1994 bis zum 30.09.2011 bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.567,00 € beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis war zuletzt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 01.04.1999 maßgeblich (Bl. 7 ff. d.A.). Gemäß § 6 Ziff. 4 des Arbeitsvertrages hatte die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld in Höhe von 2,4 % des monatlichen Bruttogeldes je genommenem Urlaubstag. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 8 der Akte Bezug genommen. Weiterhin standen der Klägerin gemäß § 8 des Arbeitsvertrages 30 Arbeitstage Urlaub zu. 4 Mit Schreiben vom 22.03.2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2011. Gegen die Kündigung erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage. Im Rahmen des Verfahrens beim Arbeitsgericht Wuppertal schlossen die Parteien am 26.07.2011 einen Vergleich (Bl. 12 d.A.). Die Parteien einigten sich u.a. auch darauf, dass die Klägerin unter Fortzahlung der Vergütung und unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen von der Arbeitsleistung freigestellt bleibt (Bl. 14 d.A.). Weiterhin sollte der Klägerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erteilt werden. 5 Mit Schreiben vom 08.08.2011 machte die Klägerin einen Anspruch auf Urlaubsgeld sowie auf Zeugniserteilung geltend. Der Klägerin wurde zuletzt unter dem Datum vom 13.09.2011 ein Zeugnis erteilt (Bl. 36. d.A.). Eine Urlaubsgeldzahlung wurde an die Klägerin nicht erbracht. 6 Die Klägerin trägt vor, dass sie Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld für 30 Urlaubstage habe. Nach Ausspruch der Kündigung sei ihr der volle Urlaubsanspruch im Rahmen der Freistellung gewährt worden. Soweit § 6 des Arbeitsvertrages voraussetze, dass ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis bestehe, sei die Klausel unwirksam. Eine geltungserhaltende Vertragsauslegung komme nicht in Betracht. Ihr Verhalten verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Im Rahmen des Vergleichsabschlusses vom 26.07.2011 sei über Urlaubsgeldzahlungen überhaupt nicht gesprochen worden. 7 Sie habe auch Anspruch auf Auszahlung des Bruttobetrages. Insoweit lägen die Ausführungen der Beklagten neben der Sache. Gegenansprüche der Beklagten bestünden nicht. 8 Das unter dem 13.09.2011 erteilte Zeugnis sei auf den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses zu datieren. Zudem sei die Tätigkeitsbeschreibung unzureichend. Auch die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sei im überdurchschnittlichen Bereich anzusiedeln. 9 Die Klägerin beantragt zuletzt, 10 1.) die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.848,24 € brutto nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen; 11 2.) die Beklagte zu verurteilen, das ihr unter dem 13.09.2011 erteilte Zeugnis Zug um Zug gegen Herausgabe des unter dem 13.09.2011 erteilten Zeugnisses wie folgt zu berichtigen: 12 a.) Das Zeugnis ist unter dem Beendigungszeitpunkt 30.09.2011 zu schreiben. 13 b.) Es enthält sachlich folgende Fassung: 14 "Frau Dipl.-Ing. F., geboren am 14.02.1961, war vom 01.10.1994 bis zum 30.09.2011 in unserem Unternehmen tätig. In der Anfangsphase unserer Firma war Frau L. für eine Vielzahl verwaltungstechnischer Bereiche zuständig: 15 -Auftragsbearbeitung und Fakturierung 16 -Überprüfung der Zahlungseingänge inklusive Mahnwesen 17 -Erstellung der Versandpapiere und Organisation des Paketversandes in die EU und die USA 18 -Vorbereitung der Buchhaltungsunterlagen für den Steuerberater 19 -Allgemeine Sekretariatsarbeiten 20 Mit der Expansion unseres Unternehmens übertrugen wir Frau L. ab 1988 den Bereich der Auftragsabwicklung und des nationalen und internationalen Versandes, nämlich 21 -Erstellung der Versand- und Zollpapiere 22 -Disponieren und Abwickeln des Paket- und Frachtversandes 23 Seit April 2010 war Frau L. verantwortlich für die Auftrags- und Versandabwicklung für unsere EU- und USA-Kunden. 24 Frau L. ist eine zuverlässige und verantwortungsbewusste Mitarbeiterin, die sich schnell in neue Aufgabenbereiche einarbeiten kann. Sie arbeitet selbständig, gewissenhaft und umsichtig. Die ihr übertragenen Aufgaben hat sie stets zu unserer vollen Zufriedenheit ausgeführt. 25 Das Verhalten und die Führung gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Geschäftspartnern war jederzeit einwandfrei. 26 Aus betrieblichen Gründen endet das Anstellungsverhältnis von Frau L. zum 30.09.2011. 27 Für den weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir Frau L. alles Gute. 28 Die Beklagte beantragt, 29 die Klage abzuweisen. 30 Die Beklagte trägt vor, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes habe. Der Urlaub der Klägerin sei insgesamt nach Ausspruch der Kündigung gewährt worden. Gemäß der vertraglichen Regelung bestehe der Anspruch daher nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die entsprechende vertragliche Klausel auch wirksam. Zumindest sei die Klausel auslegungsfähig. Das Vorgehen der Klägerin verstoße auch gegen Treu und Glauben. So sei man davon ausgegangen, dass mit dem Abschluss des Vergleiches am 26.07.2011 alle Ansprüche mit der Zahlung der Abfindung erledigt gewesen seien. Die Nichtaufnahme einer entsprechenden Ausgleichsklausel sei versehentlich unterblieben worden. 31 Des Weiteren habe die Klägerin ohnehin nur Anspruch auf 23 Urlaubstage für das Jahr 2011. Der vertragliche Urlaubsanspruch sei entsprechend dem Austritt der Klägerin im laufenden Jahr zu kürzen. 32 Unabhängig davon könne die Klägerin nicht die Zahlung des Bruttobetrages verlangen. Sie sei nur verpflichtet, den Nettobetrag an die Klägerin auszuzahlen. Der Anspruch der Klägerin sei daher vielmehr auf erneute Abrechnung und Auszahlung des Nettobetrages zu richten gewesen. Zudem stünden ihr Schadensersatzforderungen gegen die Klägerin zu. Insoweit werde die Aufrechnung gegen etwaige Ansprüche erklärt. 33 Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses. Das Zeugnis sei auf den Tag zu datieren, an dem es ausgestellt werde. Weder die Tätigkeitsumschreibungen noch die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung liege im überdurchschnittlichen Bereich. Vielmehr seien die Leistungen der Klägerin unterdurchschnittlich gewesen. Dies zeige auch eine im Jahr 2007 durchgeführte Leistungsbeurteilung der Klägerin (Bl. 46 d.A.). 34 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Inhalt der Akte Bezug genommen, insbesondere auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Sitzungsprotokolle. 35 Entscheidungsgründe: 36 Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. 37 I. 38 Der Antrag zu Ziff. 1.) ist begründet. 39 Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes für 30 Urlaubstage in Höhe von 1.848,24 € brutto gemäß § 611 BGB in Verbindung mit dem schriftlichen Arbeitsvertrag. 40 1.Gemäß § 8 Ziff. 1 des Arbeitsvertrages standen der Klägerin für das Jahr 2011 30 Arbeitstage Urlaub zu. Der gesamte Urlaubsanspruch wurde der Klägerin im Rahmen der Freistellung nach Ausspruch der Kündigung vom 22.03.2011 gewährt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dieser Anspruch nicht anteilig aufgrund des Austritts der Klägerin im laufenden Kalenderjahr zu kürzen. 41 a.Gemäß § 8 Ziff. 3 des Arbeitsvertrages sollten betriebliche Regelungen bzw. die Regelungen des BUrlG für die Dauer des Urlaubsanspruchs maßgeblich sein. Gemäß § 5 Abs. 1) c) BUrlG ist eine anteilige Kürzung des Urlaubsanspruchs nur dann vorgesehen, wenn der Arbeitnehmer in der ersten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Dies ist hier nicht der Fall. Andere betriebliche bzw. vertragliche Regelungen, die zumindest in gewissem Umfang den über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden, vertraglich vereinbarten Urlaub regeln könnten, finden sich nicht im Arbeitsvertrag und werden von der Beklagten im Übrigen auch nicht vorgetragen. 42 2.Gemäß § 6 Ziff. 4 des Arbeitsvertrages hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes in Höhe von 2,4 % des Bruttomonatsgehalts für jeden der insgesamt 30 genommenen Urlaubstage. Die Regelung im letzten Satz der betreffenden Klausel, die den Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld von dem Bestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses abhängig macht, benachteiligt die Klägerin unangemessen und ist damit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Zudem ist die Regelung auch widersprüchlich und verstößt damit gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. 43 a.Bei den unter § 6 des Arbeitsvertrages getroffenen Regelungen handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB. Eine Prüfung nach den §§ 305 ff. BGB findet gemäß Art. 229 § 5 EGBGB auch bei Arbeitsverträgen statt, die vor der Einführung der Schuldrechtsmodernisierung am 01.01.2002 geschlossen worden sind (BAG vom 28.11.2007 - 5 AZR 992/06). 44 aa.Soweit § 6 Ziff. 4 des Arbeitsvertrages die Zahlung von Urlaubsgeld von der Bedingung eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses abhängig macht, so stellt dies eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. 45 (1.) Der Teil der Klausel differenziert nicht nach der Ursache der künftigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist aber gerade dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer einen vollständigen Verlust seines Anspruchs auf Sonderleistungen erleiden kann, ohne dass die Ursache in seiner Sphäre liegt (vgl. LAG Hamm vom 16.09.2010 - 15 Sa 812/10; LAG Rheinland-Pfalz vom 13.07.2007 - 6 Sa 315/07). Die Beklagte versucht auf diese Weise entgegen den Geboten von Treu und Glauben einseitig eigene Vertragsinteressen auf Kosten der Klägerin durchzusetzen. Zwar hat die Bewertung einer unangemessenen Benachteiligung unter wechselseitiger Berücksichtigung beider Vertragsteile zu erfolgen. Vor diesem Hintergrund ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch die Gewährung und zeitliche Festlegung des Urlaubs gemäß § 7 BUrlG grundsätzlich durch den Arbeitgeber erfolgt. Somit verschieben sich die vertraglichen Interessen weiter zu Lasten der Klägerin. 46 (2.) Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, die Gewährung des Urlaubsgeldes erfolge gemäß § 6 Ziff. 5 des Arbeitsvertrages freiwillig und ohne Rechtsanspruch für die Mitarbeiter. Zum einen würde ein entsprechender Vorbehalt nur zu der Möglichkeit führen, dass die Beklagte frei darin ist, allen Mitarbeitern das Urlaubsgeld für ein entsprechendes Jahr nicht zu zahlen. Hier geht es aber gerade um die Frage, ob gewisse Gruppen von Arbeitnehmern im Einzelfall unangemessen benachteiligt werden. Zum anderen ist § 6 Ziff. 5 des Arbeitsvertrages gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB in einer Zusammenschau mit § 6 Ziff. 4 des Arbeitsvertrages widersprüchlich. So regelt Ziff. 4 die Bedingungen, unter denen Urlaubsgeld gezahlt wird, abschließend. Zudem lässt das Wort "erhält" aus Sicht eines verständigen Arbeitnehmers typischerweise auf einen rechtsverbindlichen Anspruch schließen (BAG vom 24.09.2003 - 10 AZR 34/03). Es ist dann aber widersprüchlich, wenn der Anspruch auf Urlaubsgeld in der nachfolgenden Ziffer einem Freiwilligkeitsvorbehalt unterworfen wird (vgl. LAG München vom 04.12.2007 - 6 Sa 478/07). 47 bb.Eine geltungserhaltende Reduktion der vertraglichen Regelungen kommt auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten bei Altarbeitsverträgen grundsätzlich nicht in Betracht (BAG vom 28.09.2005 - 5 AZR 52/05). Insoweit entfällt der letzte Satz in § 6 Ziff. 4 des Arbeitsvertrages unter Aufrechterhaltung der vertraglichen Regelungen im Übrigen (BAG vom 28.11.2007 - 5 AZR 992/06). 48 (1.) Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Die ergänzende Vertragsauslegung bietet die Möglichkeit einer flexiblen Korrektur, wenn der Wegfall der unwirksamen Klausel sich nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht in vertretbarer Weise Rechnung trägt. Sie setzt voraus, dass die Gesetzeslage ohne eine Ergänzung des Vertrags keine angemessene Lösung bietet. An die Stelle der Klausel tritt die Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Geschäftsbedingung bekannt gewesen wäre (BAG vom 25.04.2007 - 5 AZR 627/06). 49 (2.) Die dargestellten Voraussetzungen liegen nicht vor. Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte sich auf eine geänderte Fassung des § 6 des Arbeitsvertrages eingelassen hätte. Es kam ihr maßgeblich darauf an, den Anspruch auf Urlaubsgeldzahlung unabhängig von der Frage, aus welcher Sphäre der Kündigungsgrund stammt, von dem Erfordernis des ungekündigten Arbeitsverhältnisses abhängig zu machen. Vor diesem Hintergrund scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung aus. 50 3.Die Geltendmachung des Urlaubsgeldanspruchs verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. 51 a.Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass sie im Rahmen des gerichtlichen Vergleiches vom 26.07.2011 angenommen habe, dass damit alle finanziellen Ansprüche erledigt gewesen seien, so mag dies zwar den Vorstellungen der Beklagten entsprochen haben. Es werden jedoch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass Ansprüche der Klägerin auf Zahlung eines Urlaubsgeldes nicht mehr bestehen bzw. nicht mehr geltend gemacht werden. Die Beklagte erklärt vielmehr, dass von dem Urlaubsgeld gar nicht mehr die Rede gewesen sei. Eine Ausgleichsklausel wurde nicht vereinbart. Ein Verstoß gegen § 242 BGB scheidet vor diesem Hintergrund aus. 52 4.Entgegen der Ansicht der Beklagten kann die Klägerin auch den Bruttobetrag geltend machen bzw. Zinsen aus dem Bruttobetrag verlangen. Die Steuern bzw. Sozialversicherungsbeiträge sind grundsätzlich vom Arbeitgeber zu berechnen, einzubehalten und entsprechend abzuführen. Bei Berücksichtigung von 30 Urlaubstagen ergibt sich der klageweise geltend gemachte Betrag. 53 5.Der Anspruch ist nicht gemäß § 389 BGB durch Aufrechnung erloschen. 54 a.Die Beklagte trägt schon nicht vor, mit welchen Forderungen bzw. in welcher Höhe die Aufrechnung erklärt werden soll. Die Aufrechnungserklärung ist vor diesem Hintergrund bereits unbestimmt und geht ins Leere. 55 II. 56 Der Klageantrag zu Ziff. 2.) a.) ist ebenfalls begründet. 57 1.Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass das bereits unter dem Datum vom 13.09.2011 ausgestellte Zeugnis auf den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.09.2011 datiert wird. Der Anspruch ergibt sich bereits unmittelbar aus Ziff. 3 des vor dem Arbeitsgericht Wuppertal geschlossenen Vergleiches vom 26.07.2011. 58 a.Gemäß Ziff. 3 des Vergleiches hat sich die Beklagte zur Erteilung eines Zeugnisses verpflichtet. Diese Verpflichtung beinhaltet die Erteilung eines nach Form und Inhalt den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Zeugnisses, welches den Arbeitnehmer nicht in seinem beruflichen Fortkommen hindert (LAG Hamm vom 27.02.1997 - 4 Sa 1691/96). 59 aa.Zu den gesetzlichen Anforderungen gehört auch die Ausstellung des Zeugnisses auf das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies ist unstreitig jedenfalls dann der Fall, wenn das Zeugnis bereits vor dem Ablauf der Kündigungsfrist bzw. unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht wird (LAG Hamm vom 27.02.1997 - 4 Sa1691/96; vgl. auch BAG vom 09.09.1992 - 5 AZR 509/91). Hier ist bereits die vergleichsweise Regelung hinsichtlich des Zeugnisses vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt. 60 III. 61 Der Klageantrag zu Ziff. 2.) b.) ist jedoch unbegründet. 62 1.Der Vortrag der Klägerin zu den von ihr begehrten Änderungen des Zeugnisses ist insgesamt unsubstantiiert. Die Klägerin verweist pauschal auf die von ihr verrichteten Tätigkeiten, die nach ihrer Ansicht in das Zeugnis aufzunehmen sind, ohne auch nur ansatzweise konkrete Zeiträume anzugeben. Der Beweisantritt der Klägerin ist in dieser Hinsicht unbestimmt. Soweit die Klägerin eine überdurchschnittliche Leistung- und Verhaltensbeurteilung begehrt, so bleibt auch hier der Vortrag viel zu pauschal. Der Vortrag, die Leistungen seien über die gesamte Beschäftigungsdauer überdurchschnittlich gewesen, ohne konkrete Beispiele oder Anhaltpunkte zu benennen, ist nicht einlassungsfähig. Auch insoweit war den Beweisantritten der Klägerin nicht nachzugehen. 63 IV. 64 Der Ausspruch über die Zinsen folgt aus den §§ 288, 286 BGB. 65 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 66 Als Streitwert hat die Kammer die Höhe des Zahlungsantrages sowie für die Klage auf Zeugnisberichtigung ein Bruttomonatsgehalt der Klägerin in Ansatz gebracht. 67 RECHTSMITTELBELEHRUNG 68 Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden. 69 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 70 Landesarbeitsgericht Düsseldorf 71 Ludwig-Erhard-Allee 21 72 40227 Düsseldorf 73 Fax: 0211-7770 2199 74 eingegangen sein. 75 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 76 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 77 1.Rechtsanwälte, 78 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 79 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 80 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 81 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 82 Voit