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Urteil

1 Ca 2206/16 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGW:2017:0220.1CA2206.16.00
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Leitsätze

-

Tenor

1.

1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01.02.2017 über den Betrag von € 703,10 brutto hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von € 40,41 brutto zu zahlen.

2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 282,87 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen.

3.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 164,16 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen.

4.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.

6.Streitwert: € 1.454,76 (auch gem. § 63 Abs.2 GKG)

Entscheidungsgründe
Leitsatz: - 1. 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01.02.2017 über den Betrag von € 703,10 brutto hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von € 40,41 brutto zu zahlen. 2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 282,87 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen. 3.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 164,16 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen. 4.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5.Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte. 6.Streitwert: € 1.454,76 (auch gem. § 63 Abs.2 GKG) T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um die Anpassung einer Rentenzahlung aus betrieblicher Altersversorgung zum 01.07.2015 und 01.07.2016. Der am 14.02.1932 geborene Kläger war vom 01.02.1973 bis zum 31.05.1990 bei der W. zuletzt in Velbert beschäftigt, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Er erhielt ab 01.03.1997 Altersrente sowie eine betriebliche Altersversorgung aus einem "Betrieblichen Versorgungswerk" (BVW) in der Fassung vom 19.04.2002 (Bl. 17 ff der Akten). Nach den Regelungen des BVW erhielt der Kläger eine Gesamtversorgung, die sich aus Rentenleistungen der konzerneigenen Versorgungskasse (VK-Altersrente) und einer Direktzusage (Pensionsergänzung = Vofue-Rente) zusammensetzt. Die im vorliegenden Fall streitige Höhe der Pensionsergänzung gleicht die Lücke zwischen der zugesagten Gesamtversorgung und den Zahlungen aus der gesetzlichen Rente und der Versorgungskasse aus. Geregelt wird diese Zahlung in der Gesamtbetriebsvereinbarung "Bestimmungen des betrieblichen Versorgungswerks", bestehend aus den "Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks", den "Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks" und den "Übergangsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks". In diesen heißt es auszugsweise: "Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes § 1 Zweck des Pensionsergänzungsfonds Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den an-spruchsberechtigten Betriebsangehörigen bzw. ihren versor-gungsberechtigten Hinterbliebenen eine Pensionsergän-zung zu gewähren, sofern und solange die in den Ausfüh-rungsbestimmungen näher bezeichneten Leistungen der So-zialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistungen der Versorgungskasse zusammen die Gesamtversorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsbe-stimmungen nicht erreichen. (…) § 2 Berechtigter Personenkreis (…) 3. Auf die Leistungen des Pensionsergänzungsfonds besteht eiRechtsanspruch, der nur durch die in den Ausführungs-bestimmungen enthaltenen Widerrufsvorbehalte eingeschränkt ist. Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes § 5Zusammensetzung der Versorgungsbezüge Erreichen die nachstehenden Leistungen zusammen in der Höhe nicht die erworbenen Gesamtversorgungsansprüche, wird eine Pensionsergänzungszahlung fällig. 1. Bestandteil der Gesamtversorgungsbezüge sind: 1.1. Die Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Renten individuell zu kürzen, so gilt die ungekürzte Rente als Bestandteil der Gesamtversorgung (z.B. familienrechtlicher Versorgungsausgleich) 1.2. Die Renten aus der freiwilligen Höherversicherung bei Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit für sie ein freiwilliger Firmenzuschuss seitens der V. geleistet wurde (…) 1.6. Rentenleistungen der Versorgungskasse und die ihnen gleichgestellten sonstigen betrieblichen Versorgungsleistungen. § 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse 1.Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. (Der § 49 AVG ist durch Artikel Ziffer 1 § § 65 und 68 SGB (VI) neu gefasst worden. Die Änderung ist am 01.01.1992 in Kraft getreten). 2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. 3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungs-bezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte / des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Der Beschluss ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1. - 5. §12 Widerrufsvorbehalte 1. Der in § 2 Ziffer 3 der Grundbestimmung eingeräumte Rechtsanspruch wird insoweit eingeschränkt, als sich die V. vorbehält, durch Beschlüsse im Vorstand und im Aufsichtsrat die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn • Die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, dass ihm eine Aufrechter-haltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, • der Personenkreis, die Beiträge, die Leistungen oder das Pensionierungsalter bei der gesetzlichen Sozialversicherung oder anderen Versorgungseinrichtungen mit Rechtsan-spruch sich wesentlich ändern, • die rechtliche, insbesondere die steuerrechtliche Behand-lung der Aufwendungen, die zur planmäßigen Finanzierung der Versorgungsleistungen von der Volksfürsorge gemacht worden sind, sich so wesentlich ändert, dass der Volksfür-sorge die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann. (…) In einer "Kurzfassung" der BVW heißt es auszugsweise: 1.5 Anpassung der Leistungen Gemäß § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersver-sorgung vom 19.12.1974 hat der Arbeitgeber spätestens alle drei Jahre eine Erhöhung seiner Versorgungsleistungen zu überprüfen. Dadurch soll der Wert der einmal gewährten Leistung erhalten bleiben. Die W. kommt dieser Ver-pflichtung in der Weise nach, dass sie zum gleichen Zeitpunkt und im glei-chen Umfang wie die gesetzliche Rentenversicherung die Höhe ihrer Ge-samtversorgungsbezüge verändert. Dabei werden allerdings die zum Überprüfungszeitpunkt aktuellen Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der Versorgungskasse angerechnet. Bis Juni 2015 zahlte die Beklagte aus dem BVW monatlich € 698,58, wobei die VK-Altersrente € 504,29 und die Vofue-Rente € 194,29. Die gesetzliche Rente erhöhte sich zum 01.07.2015 um 2,0972 % (gerundet 2,1 %) sowie zum 01.07.2016 um 4,25 %. Nach einer entsprechenden Entscheidung des Vorstands der Beklagten hörte diese die örtlichen Betriebsräte, den Gesamt- und den Konzernbetriebsrat per E-Mail (Bl. 225 ff der Akten) am 15.06.2015 dazu an, die Rentenanpassung zum 01.07.2015 nicht in Höhe von 2,1 % sondern in Höhe von 0,5 % vorzunehmen. Darin verwies sie auf die schwierige Marktsituation der Versicherungsbranche, die Neuausrichtung des Konzerns und führte aus, dass ehemalige Mitarbeiter, deren laufenden Betriebsrentenansprüche weit über dem Durchschnitt der für die übrigen Konzernangehörigen liege, einen Beitrag zur nachhaltigen Stärkung und Zukunftssicherung leisten sollten. Weiter heißt es dort (Bl. 276 der Akten): "Im Hinblick auf die Gesamtsituation hält der Vorstand eine Erhöhung von 2,1 % zum 01.07.2015, die im Gesamtkonzern zu einer zusätzlichen Belastung von 0,4 Mio. € jährlich führen und die deutlich über dem Inflationsausgleich seit Juni 2014 von 0,5 % liegen würde, für nicht vertretbar. Er beabsichtigt daher den Aufsichtsräten der H. eine Anpassung der Gesamtversorgung bzw. der Renten aus dem BVW und der VO 85 um jeweils 0,5 % zur gemeinsamen Beschlussfassung vorzuschlagen." Nachdem die Frist zur Stellungnahme für die Betriebsräte bis zum 31.07.2015 verlängert wurde, widersprachen diese insbesondere wegen der guten wirtschaftlichen Lage der Beklagten der geringeren Anpassung (Bl. 228 ff der Akten). Nach Angaben der Beklagten fasste der Vorstand am 26.08.2015 den vorgesehenen Anpassungsbeschluss, am 09.10.2015 folgte der Beschluss des Aufsichtsrats. Am 16.10.2015 (Bl. 215 der Akten) informierte die Beklagte den Kläger, dass sich VK-Altersrente nicht verändere und die Vofue-Rente um 0,5 % zum 01.07.2015 auf € 195,26 erhöhe, sie zahlte ab diesem Zeitpunkt den angegebenen Betrag aus. Für 2016 beschlossen der Vorstand der H. und der Beklagten am 17.05.2016, dass eine Anpassung der Renten des BVW um mehr als 0,5 % zum 01.07.2016 nicht als vertretbar erscheine. Wiederum per E-Mail (Bl. 257 ff der Akten) hatte die Beklagte vorher sämtliche Betriebsräte am 17.05.2016 zur geplanten Anpassung angehört und führte dort aus, dass im Hinblick auf die Gesamtsituation, insbesondere hinsichtlich des notwendigen Einsparkonzeptes für die aktiven Mitarbeiter, eine Erhöhung der Renten von 4,25 % mit Wirkung zum 01.07.2016 nicht vertretbar sei, sondern nur eine Anpassung um 0,5 % in Betracht komme. Diese niedrigere Anpassung würde zu einer Entlastung von 2,4 Mio. € im Jahr 2016 führen. Außerdem würde sie mehr als den seit Juli 2015 zu verzeichnenden Kaufkraftverlust kompensieren (Bl. 260 der Akten). Auch diesmal widersprachen die Betriebsräte der verkürzten Anpassung (Bl. 266 ff der Akten). Am 20. Juni 2016 fasste der Vorstand der Beklagten nach seinen Angaben den Beschluss (Bl. 256 der Akten), die Erhöhung nach § 6 Ziffer 3 BVW um 0,5 % vorzuschlagen. Der Aufsichtsrat folgte am 22. Juni 2016. Außerdem erhöhte sich die VK-Altersrente aus der Versorgungskasse um 0,51 %. Dementsprechend zahlte die Beklagte ab Juli 2016 eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von 703,10 € monatlich an den Kläger aus, und zwar eine VK-Altersrente von € 506,86 (+ 0,51 %) und ein Vofue-Rente von 196,24 € (+0,5 %) (Bl. 360 der Akten). Mit seiner am 19.08.2016 eingegangenen Klage verlangt der Kläger die Erhöhung seiner Gesamtversorgungsbezüge zum 01.07.2015 um insgesamt 2,1 %, mit seiner Klageerweiterung vom 12.12.2016 um insgesamt 4,25 % zum 01.07.2016. Er ist der Auffassung, die Regelung des § 6 Ziffer 3 BVW verstoße gegen die Regelungen zu den AGB. Der Beschluss 2015 sei erst nach dem 01.07.2015 getroffen worden und könne die automatische eingetretene Erhöhung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr verändern. Die Entscheidung der Beklagte entspreche nicht billigem Ermessen. Bei der Entscheidung nach billigem Ermessen hätte die Beklagte die Belange des Klägers neben ihrer wirtschaftlichen Lage berücksichtigen müssen. Abzustellen sei bei der Beurteilung auf die wirtschaftlichen Fähigkeiten der Beklagten. Der gesamte Zeitablauf hinsichtlich des 2015 durchgeführten Verfahrens sei nicht entsprechend den Regelungen des § 6 Ziffer 3 BVW erfolgt. Die Beklagte habe nicht hinreichend begründet, warum die in den Regelungen des BVW vorgesehenen Anpassungen entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Rente nicht mehr vertretbar seien. So habe die Beklagte 2015 einen Gewinn von 8,9 Mio. € erzielt, aus der die Erhöhung finanziert werden könne. Die Beklagte müsse den Maßstab des § 16 BetrAVG anwenden, sie könne die Erhöhung nur verweigern, wenn sie sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinde. Weiter dürfe die Beklagte sich nicht auf das hohe Versorgungsniveau berufen im Vergleich zu anderen Mitarbeitern des Konzerns. Der Kläger beruft sich auf eine betriebliche Übung, die Beklagte habe vor 2015 von der Ausnahmeregelung im § 6 Abs. 3 BVW keinen Gebrauch gemacht. Des Weiteren beinhaltet § 6 Abs. 3 BVW seiner Auffassung nach einen unzulässigen Verzicht der Betriebsräte auf ihre Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 8 und 10 BetrVG. Die bloße Anhörung des Betriebsrats sei nicht ausreichend. Der Kläger beantragt, 1.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend mit dem 01.02.2017 über den Betrag von 703,10 € brutto hinaus jeweils zum 01. Eines Monats einen Betrag in Höhe von 40,41 € brutto zu zahlen, 2.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 282,87 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 40,41 € brutto seit dem 02.07.2016, dem 02.08.2016, dem 02.09.2016, dem 02.10.2016, dem 03.11.2016, dem 02.12.2016 sowie dem 03.01.2017 zu zahlen, 3.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 164,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 13,68 € brutto seit dem 02.07.2015, dem 02.08.2015, dem 02.09.2015, dem 02.10.2015, dem 03.11.2015, dem 02.12.2015, dem 03.01.2016, dem 02.02.2016, dem 02.03.2016, dem 02.04.2016, dem 03.05.2016 sowie dem 02.06.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, aufgrund des schwierigen ökonomischen Umfeldes (langanhaltendes, extremes Niedrigzinsszenarium, demographische Trends), der steigenden Anforderungen zur Regulierung (Kapitalisierungsanforderungen durch Solvency II, Umsätze des LVRG) und der steigenden Kundenanforderungen (hohe Preissensitivität, sinkende Loyalität der Kunden) habe der Konzern eine neue Strategie SSY entwickelt, die im Konzern umgesetzt werde. Dadurch sollen insbesondere Personalkosten eingespart werden. Konzernweit sei ein Einsparungspotential von 160 - 190 Mio. € pro Jahr vorgesehen. Die aktiven Mitarbeiter müssten einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten. So gelte seit Juli 2015 ein Einstellungsstopp, das Budget für Sachkosten sei erheblich gekürzt, geplant sei ein neues Versorgungsmodell für neueintretende Mitarbeiter auf Vorstandsebene und bei den Leitenden Angestellten. Bis 2018 sei ein Abbau jedes zehnten Arbeitsplatzes durch betriebsbedingte Kündigungen geplant, Standorte würden geschlossen und verlegt. Insofern seien auch die Rentner zur Konsolidierung heranzuziehen. Die betriebliche Altersversorgung des Klägers sei überdurchschnittlich hoch im Verhältnis zu Versorgungsleistungen am Hauptsitz des Konzerns. Rentner anderer Versorgungssysteme erhielten aufgrund des niedrigen Anstiegs des Verbraucherpreisindexes eine deutlich niedrigere Anpassung als die Anpassung nach der gesetzlichen Rentenversicherung. Aufgrund dessen sei eine Erhöhung um jeweils 0,5 % zum Ausgleich des Kaufkraftverlustes angemessen, nicht aber entsprechend dem Rentenverlauf der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Entscheidung sei ordnungsgemäß erfolgt, sie halte sich gemäß § 315 Abs. 1 BGB im Rahmen billigen Ermessens. Wirtschaftlich sei die eigentlich vorgesehene Erhöhung für die Beklagte nicht vertretbar, der Kläger habe demgegenüber nach Ausgleich seines Kaufkraftverlustes kein billigenswertes Interesse an der höheren Anpassung. Ihre Entscheidung nach § 6 Ziffer 3 BVW müsse nicht auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten abstellen, denn § 16 BetrAVG sei nicht umgesetzt worden. Die Erhöhung nach § 6 Ziffer 1 BVW stehe nach § 6 Ziffer 3 BVW generell unter dem Vorbehalt eines abweichenden Vorstandsbeschlusses. Für diesen sei ein sachlicher Grund ausreichend, der die Abweichung nach Abwägung der widerstreitenden Interessen rechtfertige, die Beklagte habe die Verhältnismäßigkeit und den Vertrauensschutz bei ihrer Abwägungsentscheidung ausreichend berücksichtigt. Da § 6 Ziffer 3 BVW keinen Zeitpunkt vorsehe, bis zu welchem die Beschlussfassung zustande kommen muss, sei sie rechtzeitig erfolgt und könne rückwirkend eine geänderte Erhöhung zum 01. Juli 2015 vorsehen. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bestehe nicht, da nur aus dem aktiven Dienst ausgeschiedene Ruhegeldempfänger betroffen seien, und es sich nur um eine Rechtsfrage sowie um die Höhe des Ruhegeldes handele. Zur Begründung der verringerten Erhöhung 2016 behauptet die Beklagte, der Kaufkraftverlust von 0,28 % sei ausgeglichen, die gesetzliche Rentenanpassung sei unverhältnismäßig hoch, auch in diesem Jahr müsse berücksichtigt werden, dass das Versorgungsniveau des Klägers sehr hoch sei, ihre wirtschaftliche Situation habe sich nicht gebessert, das Konsolidierungsmodell werde fortgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, sie war hinsichtlich des Zinsanspruchs zum Teil abzuweisen. I. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erhöhung seiner Gesamtversorgungsbezüge und damit der Vofue-Rente um weitere 13,68 € monatlich ab dem 01.07.2015 bis einschließlich Juni 2016 sowie ab Juli 2016 um weitere 40,41 € monatlich. 1. Die Klage, auch die auf künftige Zahlung, ist gemäß § 258 ZPO zulässig. Betriebsrentenansprüche sind wiederkehrende Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen. Diese können grundsätzlich auch für künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Dabei muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich, wie in § 259 ZPO geregelt, der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (BAG vom 19.07.2016 - 3 AZR 141/15 -, zitiert nach Juris). 2. Die Klage ist hinsichtlich der Erhöhung der Betriebsrente ab dem 01.07.2015 begründet. Der Kläger kann von der Beklagten ab 01.07.2015 weitere 13,68 € monatlich gemäß § 6 Ziffer 1 BVW verlangen. Denn er hat nach dieser Vorschrift Anspruch auf eine ungekürzte Anpassung seiner Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente um 2,0972 %. a) § 6 Ziffer 1 BVW gibt dem Kläger als Versorgungsempfänger einen Anspruch darauf, dass seine betriebliche Altersversorgung entsprechend den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst wird, nach § 6 Ziffer 2 BVW jeweils zum gleichen Zeitpunkt wie bei den gesetzlichen Renten. b) Die von der Beklagten nach § 6 Ziffer 3 BVW getroffene Anpassungsentscheidung um jeweils nur 0,5 % der Vofue-Rente entspricht nicht billigem Ermessen nach § 315 Abs. 1 BGB, sie ist unwirksam und kann die vorgesehene Erhöhung nach § 6 Ziffer 1 BVW nicht ersetzen. aa) Dabei ist die getroffene Entscheidung des Vorstands nicht schon deshalb unwirksam, weil die Beklagte den Beschluss über die verringerte Anpassung erst nach dem 01.07.2015, also nach dem in § 6 Ziffer 2 BVW vorgesehenen Zeitpunkt der Rentenerhöhung getroffen hat. Denn die gesamte Regelung enthält keine zeitlichen Vorgaben für die Anpassungsentscheidung der Beklagten. Entgegen der Auffassung des Klägers tritt die Erhöhung nicht automatisch nach § 6 Ziffer 2 BVW ein und kann danach nicht mehr unter Anwendung von § 6 Ziffer 3 BVW abgeändert werden. Für die vom Kläger vorgenommene Auslegung, dass die Anpassungsentscheidung des Vorstands vor dem automatischen Rentenerhöhungszeitpunkt für die gesetzliche Rente ergehen muss, lässt sich der Gesamtreglung des § 6 BVW nichts entnehmen. Dort ist allein aufgeführt, wie ein abweichender Beschluss getroffen werden kann, nichts aber zum Zeitpunkt. bb) Die Beklagte hat jedoch nicht im Rahmen billigen Ermessens nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB gehandelt, als sie die Erhöhung um nur 0,5 % zum 01.07.2015 beschlossen hat. (1) Die Beklagte musste nach § 6 Ziffer 3 BVW eine Ermessensentscheidung gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB treffen. Dies ergibt die Auslegung von § 6 BVW. (a) Betriebsvereinbarungen sind nach den für Tarifverträge und für Gesetze geltenden Grundsätzen auszulegen (BAG, 09.10.2012 - 3 AZR 539/10-, zit. nach Juris). Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (GK/Kreutz, 10. Aufl. 2014, § 77 BetrVG, Rn. 69 ff.). Danach ist zunächst vom Wortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, 24.09.2008 - 10 AZR 669/07, Rn. 17-, zit. nach Juris). (b) Die entsprechende Auslegung ergibt hier, dass § 6 Ziffer 1 BVW einerseits und Ziffer 3 andererseits nach Wortlaut und Systematik im Regel-Ausnahme-Verhältnis stehen (so auch in ArbG Hamburg vom 05.10.2016 - 24 Ca 83/16 sowie ArbG Hamburg 9 Ca 109/16 vom 18.10.2016). Den dortigen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer, soweit sie übertragbar sind, nach eigener Prüfung an. Danach gilt, dass gemäß § 6 Ziffer 1 BVW der Betriebsrentner Anspruch hat auf Anpassung der Renten entsprechend der vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung. Damit ist eine Anpassungsautomatik implementiert, ohne dass es weitergehende Entscheidung auf Seiten der Beklagten bedarf. Von dieser Anpassungsautomatik darf die Beklagte als Versorgungsschuldnerin gemäß § 6 Ziffer 3 BVW ausnahmsweise abweichen. Dabei ist ihr in zweierlei Hinsicht eine Ermessungsentscheidung eingeräumt. Zum einen darf sie entscheiden, ob abgewichen wird, was die Entscheidung erfordert, dass die planmäßige Anpassung gemäß Ziffer 1 nicht vertretbar ist. Zum anderen ist die Entscheidung zu treffen, was nach seiner Auffassung geschehen soll, es besteht ein Vorschlagsrecht des Vorstands dahingehend, wie abgewichen werden soll. (c) Trotz der Pflicht, die Betriebsräte und den Aufsichtsrat anzuhören, hat der Vorstand der Beklagten einseitig das Recht zur Leistungsbestimmung. Diese Leistungsbestimmung muss gemäß § 315 Abs. 1 BGB im Zweifel nach billigem Ermessen erfolgen. Eine Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen sowie deren Änderung verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichem und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit (BAG vom 28.08.2013 - 10 AZR 569/12 -, zitiert nach Juris). In die Abwägung sind wesentliche Umstände des Falls einzubeziehen und die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Dabei verbleibt dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 315 Abs. 1 BGB für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum, innerhalb dieses Spielraums können ihm mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, er trägt die Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht (BAG vom 03.08.2016 - 10 AZR 710/14 -, zitiert nach Juris). Dabei folgt aus dem Regel-Ausnahme-Verhältnis von § 6 Ziffer 1 und 3 BVW dass die vorzunehmende Ermessensentscheidung auf den Umfang der Abweichung von der planmäßigen Erhöhung der Renten zu beziehen ist, das heißt, nur soweit dies aus wirtschaftlichen Gründen auf Seiten der Beklagten geboten ist, darf in die planmäßig vorgesehene Anpassung eingegriffen werden. Nur dann sind die Belange der Versorgungsempfänger angemessen berücksichtigt. Diese entsprechende Entscheidung unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. (2) Eine der Billigkeit entsprechende Leistungsbestimmung durch die Beklagte nach § 6 Ziffer 3 BVW zum Juli 2015 liegt nicht vor. (a) Ob die Anpassungsentscheidung in vollem Umfang die Anforderungen an eine unterlassene Anpassung nach § 16 Abs. 3 BetrAVG erfüllen muss, kann offen bleiben. Denn die Beklagte hat keine quantifizierbaren wirtschaftlichen Umstände vorgetragen, die eine Überprüfung der Abweichung von einer Erhöhung um 2,1 % und die Höhe des gewählten Anpassungssatzes von 0,5 % erlauben (so auch Arbeitsgericht Hamburg vom 15.09.2016 - 7 Ca 210/16; ArbG Hamburg vom 18.10.2016 - 9 Ca 109/16). Mangels belastbaren Zahlenmaterials kann weder festgestellt werden, welcher Aussagewert den von der Beklagten herangezogenen Kriterien in wirtschaftlicher Hinsicht zukommt, noch ist deren Gewichtung zu ermitteln. Dass und warum die wirtschaftliche Lage ausgerechnet eine Anpassung von 0,5 % erfordert und damit um weniger als 25 % der planmäßigen Rentenregelanpassung gebietet, ist nicht durch die von der Beklagten dargelegten geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse begründet und daher unbillig. Die Beklagte hätte im Einzelnen darlegen müssen, wie sich eine Erhöhung um 2,1 % im Verhältnis zu einer Erhöhung um nur 0,5 % auf ihre wirtschaftliche Situation auswirkt. Hierzu wird nur in der Betriebsratsanhörung mitgeteilt, dass die vorgesehene Erhöhung eine Mehrbelastung von 0,4 Mio. € mit sich bringt. Dass eine solche Erhöhung aus wirtschaftlichen Gründen nicht tragbar ist, aber eine Erhöhung um rechnerisch 100.000 € möglich ist, hätte begründet werden müssen. Dies gilt umso mehr, als der Gesamtumsatz der Beklagten 2015 bei über 200 Mio. € liegt und der Gewinn, wie angegeben, bei 8,9 Mio. €. Die allgemeinen Ausführungen zur Gesamtsituation der Versicherungswirtschaft, der veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie der getroffenen Entscheidungen mit Auswirkungen auf die aktive Belegschaft lasse zwar erkennen, dass die Beklagte sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befindet, ermöglicht aber keine konkrete Überprüfung, ob eine Erhöhung um 2,1 % tatsächlich nicht vertretbar ist. Dabei fehlt auch eine genaue Darlegung, inwieweit sich die Verhältnisse im Jahre 2015 in Bezug auf die Vorjahre verändert haben und nunmehr die gesetzlich vorgesehene Rentenanpassung nicht vertretbar macht. Danach fehlt es schon an einer substanziellen Begründung, warum die Renten der Versorgungsempfänger nicht um 2,1 % erhöht werden können, sowie anschließend die nachvollziehbare Darlegung der gewählten Anpassung. (b) Entgegen der Auffassung der Beklagten kann sie sich auch nicht darauf stützen, dass sie mit der Erhöhung um 0,5 % den Kaufkraftverlust des Klägers ausgleicht. Die tarifvertragliche Rentenregelung des BVW stellt gerade nicht auf die Kaufkraft und den Lebenshaltungskostenindex ab, wie dies in § 16 BetrAVG erfolgt. Auch das Argument, dass der Kläger ein sehr hohes Versorgungsniveau hat, insbesondere auch im Unterschied zu anderen Mitarbeitern des Konzerns, kann ebenfalls nicht entscheidungserheblich sein. Die Beklagte ist insofern an die grundsätzlichen Entscheidungen des BVW gebunden, sie kann diese nicht über den Umweg einer ihrer Meinung nach angemessenen Gleichbehandlung nivellieren. (3) Da die Anpassungsentscheidung der Beklagten unbillig ist, ist die Bestimmung gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch das Gericht vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des gesamten Sachvortrags ist kein belastbares Zahlenmaterial vorhanden, das Anhaltspunkte dafür gibt, eine von der gesetzlichen Rentenerhöhung abweichende Leistungsbestimmung vorzunehmen. Eine eigene Leistungsbestimmung abweichend von § 6 Ziffer 3 BVW ist für die Kammer danach nicht möglich. Insofern kann kein Wert festgesetzt werden, der von der Regelanpassung des § 6 Ziffer 1 BVW abweicht, er ist mit 2,1 % anzusetzen. c) Dem Kläger stehen ab 01.07.2015 monatlich weitere 13,68 € zu, für Juli 2015 bis Juni 2016 insgesamt 164,16 € (Antrag 3.). Bis zum 30.06.2015 belief sich seine Versorgung auf 698,58 €, sie war um 2,0972 % -14,65 €- auf 713,23 € zu erhöhen. Gezahlt hat die Beklagte nur 699,55 €, der Kläger kann die Differenz für den genannten Zeitraum verlangen. 3. Die Klage ist auch in Bezug auf die Erhöhung der Betriebsrente ab dem 01.07.2016 begründet. Der Kläger kann von der Beklagten ab 01.07.2016 weitere 40,41€ monatlich gemäß § 6 Ziffer 1 BVW verlangen. Denn er hat nach dieser Vorschrift Anspruch auf eine ungekürzte Anpassung seiner Gesamtversorgung entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente um 4,25 %. Auch hier hat die Beklagte eine fehlerhafte Ermessensentscheidung getroffen (s.o. I.2.b)bb) (2) (b)), dem Gericht war es auch hier nicht möglich, aufgrund des Streitstandes eine von der gesetzlichen Rentenerhöhung abweichende Leistungsbestimmung zu treffen. Dem Kläger stehen danach gemäß § 6 Ziffer 1 BVW ab dem 01.07.2016 die von der Beklagten berechnete Altersrente in Höhe von 506,86 € sowie eine Vofue-Rente von 236,68 €, insgesamt also 743,51 € zu. Die Beklagte zahlt ab Juli 2016 703,10 €, der Kläger hat Anspruch auf die monatliche Differenz von insgesamt 40,41 € und damit für Juli 2016 bis Januar 2017 282,87 € (Antrag 2.). 4. Der Zinsanspruch ist ab dem rechtskräftigen Gestaltungsurteil in diesem Verfahren nach § 315 Abs. 3 BGB fällig (BAG vom 10.12.2013 - 3 AZR 595/12 -, zitiert nach Juris). Dem Kläger stehen danach Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB erst nach Rechtskraft des Urteils zu, der weitergehende Zinsanspruch war abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, der Streitwert war gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42, 63 Abs. 2 GKG im Urteil festzusetzen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. C.