Leitsatz: 1. Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch bei verspäteter Zahlung von Mutterschutzlohn, wenn die Anfechtung des Arbeitsverhältnisses wegen der Schwangerschaft erfolgt ist. 2. Die Kostenerstattung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen des Prozesses ist durch § 12 a ArbGG nicht ausgeschlossen. 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 381,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 für das Jahr 2018 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin über den Antrag zu Ziffer 1 hinaus auch sämtliche weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die aus der Auszahlung der Vergütung der Klägerin für die Monate September bis Dezember 2017 erst im Jahr 2018 und damit steuerrechtlich als sonstige Bezüge resultieren, soweit diese nicht auf sonstige Dritte übergegangen sind. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 816,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.07.2019 zu zahlen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 5. Streitwert: 2.539,60 €. Tatbestand Die Parteien streiten über das Bestehen von Schadensersatzansprüchen der Klägerin. Die Klägerin ist seit dem 06.09.2017 bei dem Beklagten als zahnmedizinische Mitarbeiterin zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.000,00 € beschäftigt. Der zugrundeliegende Arbeitsvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen (Anlage H 1, Blatt 13 d. Akte): „ § 6 Vergütung (1) Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter erhält für die vertragliche vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 2.000,00 EURO. Die Vergütung ist jeweils am Letzten eines Monats zur Zahlung fällig. […] § 16Schriftform, Ausschlussfrist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis […] (2) Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten von der Praxisinhaberin / dem Praxisinhaber oder von der Mitarbeiterin / dem Mitarbeiter schriftlich geltend gemacht wurden. Die Versäumung der Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs. Im Falle einer Ablehnung sowie im Fall des Schweigens sind die beiderseitigen Ansprüche innerhalb einer Frist von weiteren drei Monaten, spätestens also sechs Monate ab Fälligkeit gerichtlich einzuklagen, ansonsten verfallen sie.“ Am 11.09.2017 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie schwanger sei. Daraufhin erklärte der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 14.09.2017 die Anfechtung des geschlossenen Arbeitsvertrages. In dem daraufhin über die Wirksamkeit der am 14.09.2017 ausgesprochenen Anfechtungserklärung geführten Verfahren vor dem Arbeitsgericht Wuppertal (Aktenzeichen 5 Ca 2864/17) stellte das Gericht in der letzten mündlichen Verhandlung am 11.01.2019 im Protokoll fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Anfechtungserklärung beendet wurde. Im Nachgang schlossen die Parteien einen Vergleich mit folgendem Wortlaut (Anlage H 3, Blatt 19 d Akte): „1. Es besteht Einigkeit darüber, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht. 2. Der Beklagte zahlt an die Klägerin als Lohn beziehungsweise Mutterschutzlohn für den Monat September 2017 einen Betrag in Höhe von 924,80 € brutto Zug um Zug gegen Aushändigung einer Bescheinigung gemäß § 5 MuSchG auf dem dafür vorgesehenem Formular (rosa Schein). 3. Der Beklagte zahlt an die Klägerin für die Monate Oktober, November sowie Dezember 2017 als Mutterschutzlohn einen Betrag in Höhe von jeweils 2.000,00 € brutto Zug um Zug gegen Vorlage der oben genannten Bescheinigung. 4. Damit ist der Rechtsstreit erledigt. 5. Der Beklagte behält sich den Widerruf dieses Vergleichs durch schriftliche Eingabe bei Gericht bis zum 09.03.2018 vor.“ Der Lohn für die Monate September bis Dezember 2017 wurde der Klägerin daraufhin im Februar 2018 ausgezahlt. Da zu diesem Zeitpunkt das Lohnsteuerverfahren für das Kalenderjahr 2017 bereits abgeschlossen war, erfolgte die Auszahlung nicht als Lohnzahlung, sondern als „sonstige Bezüge“. Dies hatte zur Folge, dass die oben genannten Monate bei der Berechnung des Elterngeldes der Klägerin ausweislich des Bewilligungsbescheides der Stadt Wuppertal vom 26.06.2018 (Anlage H 4, Blatt 21 ff. der Akte) nicht berücksichtigt wurden, sodass sich die Höhe des an die Klägerin auszuzahlenden Elterngeldes verringerte. Gegen diesen Bewilligungsbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 31.07.2018 Widerspruch ein, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2018 zurückgewiesen wurde (Anlagen H 5 und H 6, Blatt 25 ff. d. Akte). Die Klägerin bezog ab dem 01.07.2018 Elterngeld-Plus in Höhe von 381,70 € monatlich. Die von der Klägerin zur Berechnung der steuerlichen Auswirkungen aufgrund des geringeren Elterngeldbetrages beauftragte Steuerberaterin stellte dieser einen Betrag in Höhe von 816,64 € in Rechnung (Kopie der Rechnung vom 09.07.2019, Anlage H 10, Blatt 80 der Akte). Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.01.2019 wurde der Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten geltend gemacht, welcher mit anwaltlichem Schreiben vom 07.02.2019 zurückgewiesen wurde. Mit ihrer am 25.02.2019 beim Arbeitsgericht Wuppertal eingegangenen, dem Beklagten am 11.03.2019 zugestellten Klage begehrt die Klägerin die Zahlung eines Schadensersatzes, mit ihrer Klageerweiterung vom 25.07.2019, welche dem Beklagten am 29.07.2019 zugestellt wurde, den Ersatz zukünftiger Schäden sowie eine Erstattung der Kosten, welche ihr durch die Beauftragung der Steuerberaterin entstanden sind. Sie ist der Auffassung, ihr sei durch die verspätete Auszahlung des Arbeitslohns ein Schaden für das Jahr 2018 in Höhe von 381,70 € in Form eines geringeren Elterngeldes entstanden, da der Arbeitslohn bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt werden konnte. Hätte der Beklagte die Bezüge rechtzeitig gezahlt, hätte sie Elterngeld in Höhe von 420,25 € monatlich statt 348,80 € monatlich ausgezahlt erhalten. Aus der von ihrer Steuerberaterin erstellten Vergleichsberechnung ergebe sich unter Annahme einer erhöhten Elterngeldauszahlung eine steuerliche Mehrbelastung von 47 €, welche abzuziehen sei. Aufgrund des noch nicht abschließend zu benennenden Progressionsvorbehalts für das Jahr 2019 sei der Schaden für dieses Jahr noch nicht bestimmbar. Diesen Schaden habe der Beklagte auch zu vertreten, da ihr der geltend gemachte Betrag als Elterngeld-Plus-Zahlung zugestanden hätte, wenn der Lohn rechtzeitig gezahlt worden wäre. Dem Beklagten hätte die Unwirksamkeit der Anfechtung des Arbeitsvertrages von vornherein offensichtlich sein müssen, da dies der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entspricht. Sie müsse sich auch nicht auf die Durchführung eines sozialgerichtlichen Verfahrens gegen den Widerspruchsbescheid verweisen lassen, da dieses aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Schließlich habe der Beklagte auch die Kosten für die Beauftragung der Steuerberaterin zu tragen, welche erforderlich gewesen sei, um den Schaden nach Steuern berechnen zu können. Die Klägerin beantragt, 1. der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 381,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 für das Jahr 2018 zu zahlen, 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin über den Antrag zu Ziffer 1 hinaus auch sämtliche weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die aus der Auszahlung der Vergütung der Klägerin für die Monate September bis Dezember 2017 erst im Jahr 2018 und damit steuerrechtlich als „sonstige Bezüge“ resultieren soweit diese nicht auf sonstige Dritte übergegangen sind, 3. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 816,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, der Klägerin stünde der geltend gemachte Schadensersatzanspruch weder dem Grund noch der Höhe nach zu. Da sich der Beklagte in dem Vergleich nur zu einer Zug-um-Zug Leistung verpflichtet habe und die Klägerin ihre Verpflichtung der Vorlage des rosa Scheins bis zum Abschluss des Vergleichs am 11.01.2018 nicht nachgekommen sei, erschließe sich nicht, welche Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis der Beklagte überhaupt verletzt haben könnte. Darüber hinaus liege kein Verschulden des Beklagten vor. Zudem sei der Anspruch nach § 16 Abs. 2 des Arbeitsvertrags verfallen. Der Beklagte müsse die durch die Beauftragung der Steuerberaterin entstandenen Kosten aufgrund der Regelung des § 12a ArbGG nicht tragen, zumal diese überhöht seien und „sowieso-Kosten“ beinhalte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 381,70 € als Schadensersatz gemäß den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB. 1. Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Gläubiger Ersatz des Schadens verlangen, der dadurch entstanden ist, dass der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt hat. Für den Fall des Schadensersatzes wegen Verzögerung der Leistung kann Schadensersatz allerdings gemäß § 280 Abs. 2 BGB nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 BGB verlangt werden. Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB gerät der Schuldner in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht zahlt. Nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB bedarf es einer Mahnung allerdings dann nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. 2. Die Voraussetzungen eines Verzugsschadens liegen vor. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsvertrages war der Arbeitslohn jeweils zum letzten Tag eines jeden Monats fällig. Der Beklagte hat den nach § 11 MuSchG zu zahlenden Mutterschutzlohn für die Monate September bis Dezember 2017 jedoch nicht zum jeweils letzten Tag des Monats gezahlt, sondern erst im Februar 2018. An der vertraglich festgelegten Fälligkeitsregeln ändert nichts, dass die Parteien in dem Vorverfahren unter dem 11.01.2018 einen Vergleich schlossen, in welcher eine Zug-um-Zug Leistung vereinbart wurde. Denn die Vereinbarung einer Zug-um-Zug Leistung i.S.d. § 322 BGB betrifft nur die verfahrens- und vollstreckungsrechtlichen Folgen der Einrede aus § 320 BGB, ohne darüber hinaus eine Regelung über die Fälligkeit einer Forderung zu treffen oder diese abzubedingen. 3. Durch die verspätete Zahlung des Mutterschutzlohns im Februar 2018 konnte diese nur noch als „sonstige Bezüge“ ausgezahlt werden. Hierdurch wurde der gezahlte Mutterschutzlohn bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes ausweislich des vorgelegten Bescheides der Stadt Wuppertal vom 26.06.2018 nicht berücksichtigt. Da auch der gegen den Bescheid eingelegte Widerspruch erfolglos blieb und ein Klageverfahren unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 14.12.2017, B 10 EG 7/17, juris) keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, steht nunmehr rechtskräftig fest, dass die Klägerin durch die zu späte Zahlung des Mutterschutzlohns einen Schaden in Höhe des hierdurch verringerten Elterngeldes erlitten hat. Hierbei konnte sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass sich die Parteien in dem Vorprozess über die Wirksamkeit der Anfechtung des Arbeitsverhältnisses gestritten haben und damit eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten bis zum Abschluss des Vergleichs im Januar 2018 strittig war. Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass schwangere Frauen nicht verpflichtet sind, das Bestehen einer Schwangerschaft bei Vertragsschluss zu offenbaren (BAG 06.02.2003, 2 AZR 621/01, juris), sodass die Anfechtung, selbst wenn die Klägerin bei Einstellung über das Vorhandensein einer Schwangerschaft gelogen hätte, offensichtlich unwirksam war. 4. Der sich durch die verspätete Zahlung im Jahr 2018 ergebende Schaden hat die Klägerin nach Auffassung der Kammer plausibel dargelegt. Auf der Grundlage der mit dem Elterngeldrechner des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erstellten Vergleichsberechnung ergibt sich ein monatlicher Differenzbetrag von 71,45 für 6 Monate ab 01.07.2018, mithin Schaden in Höhe von 428,70 €, welcher um die steuerliche Mehrbelastung von 47,00 € unter Berücksichtigung des erhöhten Elterngeldes bei einer fiktiven rechtzeitigen Zahlung des Mutterschutzlohnes zu kürzen ist. Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. II. Der Antrag zu 2 ist ebenfalls zulässig und begründet. 1. Der Klageantrag ist zulässig. Insbesondere besteht für den Klageantrag das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens aus einer bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung, mithin das Bestehen eines Rechtsverhältnisses i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO. Für das Feststellungsinteresse reicht die Möglichkeit eines Schadenseintritts bei einer bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung aus, die nur verneint werden darf, wenn aus der Sicht der Klägerin bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH 16.01.2001 - VI ZR 381/99 - juris). Vorliegend ist es für die bereits abgelaufenen Monate durch die verringerte Elterngeldzahlung zu einem Schaden gekommen, dessen Höhe allerdings aufgrund des noch nicht abschließend zu berechnenden Progressionsvorbehalts noch nicht mit Sicherheit feststeht. Deshalb besteht ein Feststellungsinteresse der Klägerin daran, dass der Beklagte den noch nicht feststehenden Verzugsschaden zu ersetzen hat. 2. Der Antrag ist auch begründet, da der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens gegenüber dem Beklagten zusteht, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB (s.o.). III. Schließlich hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der ihr durch die Beauftragung der Steuerberaterin entstandenen Kosten, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB. 1. Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Schadensumfangs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Nachteilen, weil die Begutachtung in der Regel die Voraussetzung für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs ist (BGH 29.11.1988 - X ZR 112/87 - juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähige notwendige Kosten solche, die für Maßnahmen anfallen, die eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei als sachdienlich ansehen darf. Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt der Veranlassung der die Kosten auslösenden Maßnahme abzustellen. Zu den erstattungsfähigen Kosten können ausnahmsweise die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind (BGH, Beschluss vom 01.02.2017 – VII ZB 18/14 - juris). Holt eine Partei ein privates Sachverständigengutachten unmittelbar prozessbezogen ein, so wird die Frage, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Fällen bejaht, in denen die Partei infolge fehlender Sachkenntnis ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war. Der Beklagte hat unter anderem die Höhe des geltend gemachten Schadens bestritten, sodass die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin verpflichtet war, die Höhe des ihr entstandenen Schadens substantiiert darzulegen. Da die Klägerin nicht in der Lage gewesen wäre, den von ihr geltend gemachten Schaden in der Höhe nach zu bestimmen, konnte eine wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Hilfe eines Steuerberaters zur Berechnung der fiktiven höheren Steuerlast in Anspruch nehmen. 2. Dem geltend gemachten Anspruch steht auch § 12a ArbGG nicht entgegen. Der Ausschluss der Erstattung von Vertretungskosten gilt für Aufwendungen für die „Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes“. Der Erstattungsausschluss gilt damit für alle Aufwendungen, die sich durch das Einschalten einer vertretungsberechtigten Mittelsperson zwischen Partei und Gericht ergeben (Schwab/Weth, 5. Auflage 2018, § 5 Rn. 14). Damit ist die Geltendmachung von Gutachterkosten, welche durch Einschaltung eines Sachverständigen entstehen, nicht nach § 12a ArbGG ausgeschlossen. 3. Die Höhe des geltend gemachten Ersatzanspruchs ergibt sich aus der beigefügten Rechnung der Steuerberaterin vom 09.07.2019. Die Klägerin hat angegeben, dass die in der Rechnung ausgewiesenen Leistungen ausschließlich der Berechnung des Schadens unter fiktiver Berücksichtigung einer höheren Steuerschuld gedient haben. 4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit, §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3, 5 ZPO im Urteil festgesetzt, wobei der Antrag zu 2 mit dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Antrag auf Schadensersatz in der letzten Fassung und dem Schadensersatzanspruch gemäß Klageantrag vom 22.02.2019 bemessen wurde. Der Streitwert gilt zugleich als Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren, § 63 Abs. 2 GKG.