Urteil
6 Ca 2938/18
Arbeitsgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGW:2020:0123.6CA2938.18.00
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Leitsätze
Freistellung von Kosten für Strom und Gas von 25 % auf Lebenszeit.
Tenor
- 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 757,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 29,54 € seit dem 11.08.2015, aus 246,36 € seit dem 05.08.2016, aus 237,92 € seit dem 04.08.2017 und aus 243,66 € seit dem 07.08.2018 zu zahlen.
- 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aufLebenszeit, nach ihrem Tod ihrem Witwer auf Lebenszeit, einen Nachlass in Höhe von 25 % auf die Kosten der Energielieferung von Gas und Strom zu zahlen.
- 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 4. Streitwert: 730,98 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Freistellung von Kosten für Strom und Gas von 25 % auf Lebenszeit. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 757,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 29,54 € seit dem 11.08.2015, aus 246,36 € seit dem 05.08.2016, aus 237,92 € seit dem 04.08.2017 und aus 243,66 € seit dem 07.08.2018 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aufLebenszeit, nach ihrem Tod ihrem Witwer auf Lebenszeit, einen Nachlass in Höhe von 25 % auf die Kosten der Energielieferung von Gas und Strom zu zahlen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Streitwert: 730,98 €. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von Gas- und Stromkosten in Höhe von 25 % freizustellen. Die am 00.00.0000 geborene Klägerin wurde am 01.03.1975 von der H. AG, die heute als J. AG firmiert (im folgenden J. AG), von den Stadtwerken Velbert als kaufmännische Angestellte übernommen. Sie schied mit Ablauf des 31.05.2015 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus und befindet sich seit dem 01.06.2015 im Ruhestand. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährte die Beklagte der Klägerin einen Energiekostenrabatt in Höhe von 25 %. Seit Rentenbeginn erhält sie nur noch einen Rabatt in Höhe von 15 %. Nach § 2 des Angestelltenvertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT), des Bezirkszusatztarifvertrages hierzu (BZT/A/NRW) und der diese Tarifverträge ergänzenden, abändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung. Daneben finden die für die Angestellten des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge und betrieblichen Vereinbarungen Anwendung. Grundlage der Energiekostenrabattleistung war zunächst eine allgemeine Regelung zu einem Werkstarif für Energieleistungen, die der damalige Vorstand der H. AG am 26. September 1975 erlassen hatte. Diese Vorstandsverfügung bestimmte auszugsweise: „Neufassung der Verfügung Nr. 5 vom 2.6.1966 vom 26.9.1975 Betrifft: Werkstarif 0 Bezugsberechtigte 00 Für den gemessenen Haushaltsbezug von elektrischer Energie und Gas wird auf Antrag eine Ermäßigung eingeräumt: 000 vollbeschäftigten Betriebsangehörigen, 001 ehemaligen Betriebsangehörigen, 002 Witwen ehemaliger Betriebsangehöriger für die Dauer des Witwenstandes, […] 1 Voraussetzungen für die Gewährung des Werkstarifs sind: 10 der eigene Haushalt, 11 die ununterbrochene Beschäftigungszeit bei den H. / I. bzw. - vor dem 1.4.1948 - den T. der 110 Betriebsangehörigen von mindestens 6 Monaten, 111 ehemaligen Betriebsangehörigen von mindestens 5 Jahren bis zu ihrer Inruhesetzung, 12 der Bestand der Ehe während der aktiven Betriebszugehörigkeit des verstorbenen Ehemannes. […] 3 Wohnen außerhalb des Versorgungsbereichs der H. Bezugsberechtigte, die nicht im Versorgungsbereich der H. wohnen, erhalten - sofern ihr Verbrauch an elektrischer Energie und Gas von ihrem Versorgungsunternehmen im Währungsgebiet der Deutschen Mark zu einem höheren Preis abgerechnet wird, als er nach dem Werkstarif zur Verrechnung kommen würde - den Unterschiedsbetrag zwischen dem von ihnen bezahlten Rechnungsbetrag und dem nach dem Werkstarif zu verrechnenden Betrag erstattet. […] 5 Tarife Ab 1.1.1976 erhalten die Bezugsberechtigten 25 % Rabatt auf die allgemeinen Tarife für die Versorgung mit elektrischer Energie und Gas sowie auf Sondervertragspreise für Raumheizung und sonstigen Haushaltsbedarf. 6 Besitzstand Hinsichtlich der auf dieser Verfügung beruhenden Ansprüche wird kein Besitzstand begründet. 7 Kündigung Der Anspruch auf Werkstarif kann - auch mit Wirkung gegenüber ehemaligen Betriebsangehörigen - unter Aufheben oder Ändern dieser Verfügung mit einer Frist von 3 Monaten zum jeweiligen Jahresende gekündigt werden. […]“ Im Zuge der Umstrukturierung der H. AG schlossen die H. AG und die Mitglieder der H.-Unternehmensgruppe, zu der auch die Beklagte zählt, einerseits und die Gewerkschaft ver.di andererseits den Tarifvertrag zur Sicherung der sozialen Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der H. Unternehmensgruppe vom 10. November 2006 (im Folgenden: TV-SR). Dieser bestimmt u.a.: „Präambel Die H. AG, ein einheitliches und sich mehrheitlich im Eigentum der Stadt Wuppertal befindliches Versorgungs- und Verkehrsunternehmen, wird durch eine grundlegende Umstrukturierung in mehrere Unternehmen geteilt. Dieser Tarifvertrag wird zur Sicherung der sozialen Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb der H.-Unternehmensgruppe abgeschlossen. § 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten der diesen Tarifvertrag abschließenden oder beitretenden Unternehmen, sofern der Geltungsbereich für einzelne Regelungen dieses Tarifvertrages nachstehend nicht abweichend festgelegt wird. (2) Der § 4 I dieses Tarifvertrages gilt nur für heutige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 2 III. (3) Der Tarifvertrag bindet und verpflichtet die ihn abschließenden und die ihm beitretenden Unternehmen und Parteien. § 2 Definitionen (1) Der Begriff ‚H.-Unternehmensgruppe’ im Sinne dieses Tarifvertrags meint folgende bestehende, sich in Gründung befindliche bzw. zu gründende Unternehmen: H. Holding GmbH (Arbeitstitel), H. Verkehr GmbH (Arbeitstitel), H. AG und die H. Netz GmbH. (2) ‚Stichtag’ im Sinne dieses Tarifvertrages ist: für die H. Holding GmbH und die H. Verkehr GmbH der Tag, an dem die ersten Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der H. AG durch Betriebsübergang auf eines der beiden Unternehmen übergehen. für die H. AG der Tag, auf den der spätere der beiden oben genannten Stichtage fällt. (3) Der Begriff ‚heutige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer’ im Sinne dieses Tarifvertrags meint alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, die am jeweiligen Stichtag in einem Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen der H.-Unternehmensgruppe stehen werden und am Vortag des oben genannten Stichtages in einem Arbeitsverhältnis mit der H. AG standen. Die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sind ausgeschlossen. § 3 Tarifbindung (1) Die Unternehmen der H.-Unternehmensgruppe führen die bei der H. AG am Vortag des Stichtages geltenden Tarifverträge - ausdrücklich einschließlich des Tarifvertrages ‚Tarifvertrag vom 17. Januar 2005 zur Einführung des TV-V bei der H. AG (H. AG)’ - in ihrer jeweils gültigen Fassung weiter und erklären ihren Willen, den Abschluss identischer Tarifverträge beim Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen zu beantragen. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) erklärt sich schon jetzt zum Abschluss dieser Tarifverträge bereit. (2) Die Unternehmen der H.-Unternehmensgruppe werden die Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen beantragen, sofern dadurch die Regelungen in Absatz 1 keine Einschränkungen erfahren. […] § 5 Materielle Sicherung (1) Die Unternehmen der H.-Unternehmensgruppe treten zum Stichtag in die am Vortag des Stichtages bei der H. AG bestehenden und im Zuge des Betriebsübergangs jeweils auf die Unternehmen der H.-Unternehmensgruppe übergegangenen Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein. Im Zuge des jeweiligen Betriebsübergangs wird keine Veränderung der Eingruppierung und Einstufung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und keine Streichung von Entgeltbestandteilen und auch keine andere Veränderung des derzeitigen Entgelts vorgenommen. (2) Die zum Vortag des Stichtages bei der H. AG gewährten betrieblichen Sozialleistungen werden für heutige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Unternehmen der H.-Unternehmensgruppe fortgeführt. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die erst nach dem Stichtag ihr Arbeitsverhältnis bei einem Unternehmen der H.-Unternehmensgruppe beginnen, werden die bis zum Vortag des Stichtages bei der H. AG gewährten betrieblichen Sozialleistungen bis zu einer Neuregelung in den Unternehmen der H.-Unternehmensgruppe fortgeführt. § 6 Immaterielle Sicherung Im Zuge des jeweiligen Betriebsübergangs wird keine Veränderung des Tätigkeitsbereichs, des Arbeitsinhaltes und des Arbeitsortes der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgenommen. Eventuelle spätere Veränderungen in den vorgenannten Bereichen erfolgen auf der Grundlage der dann in dem jeweiligen Unternehmen der H.-Unternehmensgruppe geltenden Regelwerke. § 7 Betriebsvereinbarungen (1) Die Unternehmen der H.-Unternehmensgruppe treten in die am Vortag des Stichtages bei der H. AG geltenden Betriebsvereinbarungen ein. […] § 8 Zusatzversorgung Die Unternehmen der H.-Unternehmensgruppe werden die Ansprüche aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 18 TV-V, auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Altersvorsorge nach Maßgabe des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K) oder des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) in ihrer jeweils geltenden Fassung, erfüllen.“ Am 24. September 2007 beschloss der Vorstand der H.-AG und die Geschäftsführung der Beklagten, dass künftig neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der H.-Unternehmensgruppe angestellt werden, sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ab dem 01. Oktober 2007 ihr Arbeitsverhältnis beenden und anschließend in den Ruhestand wechseln, Energierabatte in Höhe von 15 vH erhalten, wenn die Energie von der H.-AG bezogen wird. Die Beklagte ist weder Erzeuger noch Lieferant von Strom und Gas. Im Oktober 2015 erfolgte eine Änderung des TV-SR. § 5 Abs. 2 lautet danach – soweit von Bedeutung – wie folgt: „Die zum Vortag des Stichtages bei der H. AG gewährten betrieblichen Sozialleistungen wurden vorbehaltlich etwaiger Neureglungen auf der betrieblichen Ebene für die heutigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Unternehmen der H.-Unternehmensgruppe fortgeführt. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die erst nach dem Stichtag ihr Arbeitsverhältnis bei einem Unternehmen der H.-Unternehmensgruppe begonnen haben bzw. beginnen werden, wurden bzw. werden die bis zum Vortag des Stichtages bei der H. AG gewährten betrieblichen Sozialleistungen bis zu einer Neuregelung auf betrieblicher Ebene in den Unternehmen der H.-Unternehmensgruppe fortgeführt. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ab dem 01.01.2012 neue Arbeitsverhältnisse in einem Unternehmen der H.-Unternehmens-gruppe begründet haben bzw. begründen, verweisen die Parteien auf die jeweils gültige betriebliche Regelung. Dies gilt auch für solche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in der Zeit ab dem 01.01.2012 kraft Gesetzes (z.B. 613 a BGB) auf die H.-Mobil GmbH übergeleitet worden ist oder zukünftig werden wird.“ Die Protokollerklärung zu § 5 materielle Sicherung Absatz 2 Satz 3 lautet wie folgt: „Es besteht Einvernehmen, dass Zusagen im Bezug auf Leistungen von Unternehmen der H.-Unternehmensgruppe an heutige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dieser Feststellung zu den Rechtsfolgen aus § 613 a Abs. 1 BGB nicht verbunden sind. Hier verweisen die Parteien auf betriebliche Regelungen.“ Mit ihrer am 10.12.2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Absenkung des Energiekostenrabatts und begehrt von der Beklagten weiterhin die Freistellung von den abgerechneten Kosten für Strom und Wasser in Höhe von 25 % und macht Differenzbeträge für die Zeit vom 01.06.2015 bis 07.08.2018 geltend. Sie ist der Auffassung, ihr stehe auch weiterhin aus den arbeits- sowie tarifvertraglichen Regelungen ein Anspruch auf den Energiekostenrabatt in Höhe von 25 % zu. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 757,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 29,54 € seit dem 11.08.2015, aus 246,36 € seit dem 05.08.2016, aus 237,92 € seit dem 04.08.2017 und aus 243,66 € seit dem 07.08.2018 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kläger auf Lebenszeit, nach ihrem Tod ihrem Witwer auf Lebenszeit, einen Nachlass in Höhe von 25 % auf die Kosten der Energielieferung von Gas und Strom zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin nicht zu der Gruppe der vom Übergang ihres Arbeitsverhältnisses betroffenen Arbeitnehmern gehöre, sie damit auch nicht vom Geltungsbereich der in § 5 TV-SR getroffenen Regelungen erfasst worden sei und diese Vorschrift daher auch nicht als Anspruchsgrundlage heranziehen könne. Sie sei von der Spaltung gar nicht betroffen gewesen. Sie habe keinem Betriebsteil angehört, der gemäß § 613 a BGB übertragen und von einem anderen Unternehmen der H.-Unternehmensgruppe fortgeführt worden sei. Der Betrieb, dem die Kläger angehört habe, sei bei der Beklagten verblieben. Darüber hinaus betreffe § 5 TV-SR nur eine Zusage gegenüber Arbeitnehmern, nicht jedoch gegenüber Betriebsrentnern. Dies hätten die Tarifvertragsparteien in der Neufassung des § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR deutlich zum Ausdruck gebracht. Damit hätten die Tarifvertragsparteien ausdrücklich klargestellt, dass alle Sozialleistungen nur vorbehaltlich einer abweichenden betrieblichen Regelung gewährt werden müssten. Der der Klägerin gewährte Energierabatt in Höhe von 15 % entspreche der derzeitigen betrieblichen Regelung. Danach habe die Beklagte die Höhe der den Rentnern gewährten Leistungen wirksam abändern können. Im Übrigen hätten die Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz ausdrücklich für den gesamten § 5 Abs. 2 TV-SR klarstellen wollen, dass Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht vom § 5 TV-SR erfasst sein sollten, sondern dass insoweit auf die betrieblichen Regelungen verwiesen werde. Die Beklagte bestreitet die Richtigkeit der Darstellung, soweit die Klägerin ihre Forderungen aus den Strom- und Gasabrechnungen herleitet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR einen Anspruch darauf, dass die Beklagte sie auf Lebenszeit und ggf. nach ihrem Tod ihren Witwer auf dessen Lebenszeit – jeweils für die Dauer seines Witwenstandes – von den Kosten für Strom und Gas in Höhe von 25 vH der anfallenden Kosten freistellt. I. Die Klage ist zulässig. 1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn die Klägerin ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Klage muss sich dabei nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen. Es reicht, wenn sie sich auf einzelne sich daraus ergebende Rechte oder Folgen beschränkt, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht (BAG, Urteil vom 26.03.2013 – 3 AZR 77/11 – juris; BAG, Urteil vom 13.12.2011 – 3 AZR 852/09 – juris). 2. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, sie von den Forderungen der H. AG oder eines Nachfolge-Versorgungsunternehmens aus dem Bezug von Strom und Gas in Höhe von 25 vH der tatsächlich angefallenen Kosten in der Zeit ab 01.05.2015 freizustellen. Hierbei handelt es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis. Da die Beklagte die von der Klägerin begehrte Freistellungsverpflichtung leugnet, steht der Klägerin auch ein Feststellungsinteresse zur Seite. Der Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit der Feststellungsanträge nicht entgegen. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn auf diesem Weg eine sachgemäße, einfache Erledigung der auftretenden Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG Urteil vom 26.03.2013 – 3 AZR 77/11 – juris, m.w.N.). Dies ist hier der Fall. II. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die begehrte Freistellung von den Kosten für Strom und Gas nach § 5 Abs. 2 TV-SR. Wie bereits das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 26.03.2013 (3 AZR 77/11) und die 3. und 5. Kammer des Arbeitsgerichts Wuppertal in vergleichbaren Fällen (3 Ca 1701/15 und 5 Ca 1123/15) ausführte, gilt folgendes: Bis zum 1. Januar 2007 gewährte die H. AG als Rechtsvorgängerin der Beklagten allen Arbeitnehmern, die in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt des Versorgungsfalls in einem Arbeitsverhältnis zu ihr standen, auch für die Dauer des Ruhestands und darüber hinaus nach ihrem Tod deren Witwen einen Energiekostenrabatt in Höhe von 25 vH der gemessenen Verbrauchskosten für Strom und Gas. Hierbei handelt es sich um eine betriebliche Sozialleistung im Sinne von § 5 Abs. 2 TV-SR. Nach dieser Tarifbestimmung ist es unerheblich, ob auf deren Gewährung in der Vergangenheit ein Rechtsanspruch bestanden hat. Entscheidend ist allein die tatsächliche Gewährung. Es kann deshalb dahinstehen, ob eine betriebliche Übung auf die Gewährung eines Energiekostenrabatts entstanden ist. 1. Der TV-SR ist auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme anzuwenden. Nach § 2 des Arbeitsvertrags finden auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Hierzu zählt auch der TV-SR. Dieser gilt nach § 2 Abs. 1 TV-SR für die Unternehmen der H.-Unternehmensgruppe, zu der auch die Beklagte gehört. 2. Die Klägerin ist als Betriebsrentnerin auch anspruchsberechtigt. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer gleich gelagerten Entscheidung (BAG 26.03.2013, 3 AZR 68/11, zit. nach Juris) festgestellt, dass § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR auch den von der H. AG an ihre Mitarbeiter und Betriebsrentner gewährten Energiekostenrabatt als betriebliche Sozialleistung erfasst und folgendes ausgeführt: „[…] Danach erfasst § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR auch den von der Rechtsvorgängerin der Beklagten spätestens seit 1975 tatsächlich gewährten Energiekostenrabatt, ohne dass es darauf ankäme, ob hierauf ein Rechtsanspruch, etwa in Gestalt einer betrieblichen Übung, bestanden hat. aa) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR. Danach werden die von der H. AG zum Vortag des Stichtags gewährten betrieblichen Sozialleistungen für heutige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Unternehmen der H.-Unternehmensgruppe, somit auch im Unternehmen der Beklagten, fortgeführt. Bei dem Energiekostenrabatt handelt es sich um eine betriebliche Sozialleistung. Diese soll nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR „heutigen“ Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von der Beklagten weitergewährt werden. Nach der Definition in § 2 Abs. 3 TV-SR sind heutige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am Stichtag (§ 2 Abs. 2 TV-SR), dem 1. Januar 2007, in einem Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen der H.-Unternehmensgruppe stehen und am Vortrag des Stichtags, dem 31. Dezember 2006, in einem Arbeitsverhältnis mit der H. AG gestanden haben. Diese Arbeitnehmer sollen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR den Energiekostenrabatt auch weiterhin erhalten. Davon zu unterscheiden sind diejenigen Arbeitnehmer, die erst nach dem Stichtag in ein Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen der H.-Unternehmens-gruppe eintreten. Diesen Arbeitnehmern werden die bis zum Stichtag gewährten Sozialleistungen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-SR nur bis zu einer Neuregelung in der H.-Unternehmensgruppe weiter gewährt. Die „heutigen“ Arbeitnehmer mussten nach der Tarifbestimmung nicht mit einer Neuregelung rechnen. Da der Energiekostenrabatt von der H. AG nicht nur während des aktiven Arbeitsverhältnisses, sondern auch im Ruhestand gewährt wurde, ist der Rabatt den „heutigen“ Arbeitnehmern auch dann weiterzugewähren, wenn sie in den Ruhestand treten. Nach dem Tarifwortlaut kommt es für die Weitergewährung der betrieblichen Sozialleistung nicht darauf an, ob hierauf ein Rechtsanspruch bestand. Mit der Formulierung „gewährte betriebliche Sozialleistungen“ haben die Tarifvertragsparteien allein darauf abgestellt, dass die Sozialleistung von der H. AG tatsächlich erbracht wurde. bb) Für diese Auslegung sprechen auch der Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen und ihr Sinn und Zweck. Der TV-SR dient nach seiner Präambel der Sicherung der sozialen Rechte der Arbeitnehmer im Zuge der grundlegenden Umstrukturierung der H. AG und der damit verbundenen Schaffung der H.-Unternehmensgruppe. Diese Sicherung soll nach § 4 TV-SR den kündigungsrechtlichen Bestandsschutz gewährleisten und nach § 5 Abs. 1 TV-SR die Sicherung des Arbeitsentgelts einschließlich der Eingruppierung und Einstufung umfassen. Durch § 5 Abs. 2 TV-SR sollen die gewährten betrieblichen Sozialleistungen gesichert werden und mit § 6 TV-SR werden die bisherigen Tätigkeitsbereiche, Arbeitsinhalte und Arbeitsorte weitgehend gegen Veränderungen geschützt. Schließlich enthält § 8 TV-SR Regelungen zur zusätzlichen Altersversorgung. Die tarifliche Regelung bezweckt damit, wie sich etwa aus § 6 TV-SR ergibt, eine über den Schutz aus § 613a BGB hinausgehende Absicherung der von der Umstrukturierung betroffenen Arbeitnehmer. Diesen sollten ihre bisherigen (Rechts-)Positionen und die ihnen tatsächlich gewährten Leistungen erhalten bleiben und durch den Tarifvertrag rechtlich abgesichert werden. Zu diesen tatsächlich gewährten Leistungen gehört auch der Energiekostenrabatt, der auch im Ruhestand weitergewährt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien bei den gewährten betrieblichen Sozialleistungen zwischen Leistungen an aktive Arbeitnehmer und an Versorgungsempfänger unterschieden haben, sind nicht ersichtlich. Ob auf den Energiekostenrabatt bereits gegenüber der H. AG ein Rechtsanspruch - ggf. aus betrieblicher Übung - bestand, ist daher ebenso unerheblich wie der Umstand, dass die Beklagte selbst weder Gas noch Strom produziert oder liefert. c) Der Kläger kann daher von der Beklagten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR auch während seines Ruhestands, nach seinem Tod seine Witwe für die Dauer des Witwenstands, Freistellung von den anfallenden Kosten für Strom und Gas iHv. 25 vH verlangen. Er stand am 1. Januar 2007 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, einem Unternehmen der H.-Unternehmensgruppe. Am Vortrag dieses Stichtags war er Arbeitnehmer der H. AG. Somit erfüllt er die tariflichen Voraussetzungen für die Weitergewährung des Energiekostenrabatts in der bisherigen Höhe.“ Den zutreffenden Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts schließt sich die entscheidende Kammer vollumfänglich an. Die Klägerin stand ebenfalls am 01.01.2007 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten und hat demnach Anspruch auf den vereinbarten Energiekostenrabatt. Dieser steht der Klägerin auch als Betriebsrentnerin grundsätzlich in Höhe von 25 % zu. Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus der geänderten Fassung des § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR von Oktober 2015. Daraus folgt insbesondere nicht, dass Betriebsrentner von der Regelung des § 5 Abs. 2 TV-SR nicht erfasst werden. § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR in der jetzigen Fassung stellt lediglich klar, dass die betrieblichen Sozialleistungen vorbehaltlich etwaiger Neuregelungen auf betrieblicher Ebene fortgeführt werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten existiert derzeit keine betriebliche Regelung, die Rentner von den betrieblichen Sozialleistungen ausnimmt, da es vorliegend keine betriebliche Regelung gibt, wonach Betriebsrentnern lediglich ein Energierabatt in Höhe von 15 % gewährt wird. Soweit die Beklagte sich insoweit auf den Beschluss des Vorstands der H. AG und der Geschäftsführung der Beklagten vom 24. September 2007 beruft, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um keine betriebliche Regelung handelt. Der Beschluss stellt keine Regelung von Betriebsparteien dar, sondern eine einseitige Festlegung des Arbeitgebers. Mangels Vorliegens einer betrieblichen Regelung ist es bislang nicht zur Abänderung der den Rentnern gewährten Leistungen gekommen. Der Auffassung der Beklagten, § 5 TV-SR finde vorliegend keine Anwendung, da die Klägerin nicht zu der Gruppe der vom Übergang ihres Arbeitsverhältnisses betroffenen Arbeitnehmer gehört habe, kann nicht gefolgt werden. Auch wenn die Klägerin keinem Betriebsteil angehörte, der von der Spaltung betroffen war und von einem anderen Unternehmen der H. Unternehmensgruppe fortgeführt wurde, wird sie dennoch vom Geltungsbereich des § 5 TV-SR erfasst. § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR regelt, dass die bei der H. AG gewährten betrieblichen Sozialleistungen für heutige Arbeitnehmer/innen in den Unternehmen der H. Unternehmensgruppe fortgeführt werden. Mit dem Tarifvertrag zur Sicherung der sozialen Rechte sollte ja gerade erreicht werden, dass alle Mitarbeiter der H. Unternehmensgruppe, unabhängig davon, ob sie auf andere Unternehmen übergegangen waren, in den Schutzbereich der tariflichen Regelung fallen. 3. Eine entsprechende Vereinbarung ist zwischen den Parteien ebenfalls nicht zustande gekommen. Allein die Mitteilung der Beklagten an alle Mitarbeiter, dass alle Neurentner, die nach dem 01.10.2007 in Rente gehen, nur noch 15 % Rabatt auf den Bezug von Strom und Gas erhalten, genügt insoweit nicht. Eine entsprechende Vereinbarung gab es nicht. 4. Der Klägerin steht die mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachte Zahlung in Höhe von 757,48 € gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR zu. Sie hat die Höhe des Anspruchs durch Vorlage der Energielieferungsabrechnungen nachgewiesen und die Differenzbeträge für den streitgegenständlichen Zeitraum korrekt berechnet. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 63 Abs. 2, 42 Abs. 1 Satz 1 GKG.