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Urteil

2 Ca 2176/20

Arbeitsgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGW:2020:1117.2CA2176.20.00
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Leitsätze

Eine tarifliche Pflegezulage steht einer examinierten Pflegekraft auch bei einer Tätigkeit in einem Hybrid-Operationssaal zu.

Tenor
  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.100,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 300,00 € seit dem 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07 und 01.08.2020 zu zahlen.

  • 2.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zukünftig beginnend mit der Abrechnung für den Monat August 2020 eine monatliche Pflegezulage in Höhe von 300,00 € brutto zu zahlen.

  • 3.

    Die Kosten trägt die Beklagte.

  • 4.

    Streitwert des Urteils: 10.800,00 €.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine tarifliche Pflegezulage steht einer examinierten Pflegekraft auch bei einer Tätigkeit in einem Hybrid-Operationssaal zu. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.100,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 300,00 € seit dem 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07 und 01.08.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zukünftig beginnend mit der Abrechnung für den Monat August 2020 eine monatliche Pflegezulage in Höhe von 300,00 € brutto zu zahlen. 3. Die Kosten trägt die Beklagte. 4. Streitwert des Urteils: 10.800,00 €. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin eine tarifvertragliche Pflegzulage zusteht. Die Klägerin ist examinierte Krankenschwester. Sie wurde bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin am 10.04.2002 als Krankenschwester eingestellt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die für die Unternehmen des I. Konzerns zwischen der I. L. GmbH und der Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di geschlossenen Tarifverträge Anwendung. Das tarifliche Grundgehalt der Klägerin betrug zuletzt 3.724,55 € brutto. Die Klägerin arbeitet in der Kardiologie der Beklagten am I. Herzzentrum. Die Beklagte betreibt dort vier Herzkatheterlabore sowie den Hybrid-Operationssaal. In den Herzkatheterlaboren werden kardiologische Eingriffe durchgeführt. Bei einer Behandlung mit dem Herzkatheter wird das betroffene Blutgefäß mit einem Ballon wieder auf sein natürliches Maß erweitert (Ballon-Angioplastie bzw. PTCA). Anschließend wird in der Regel eine Gefäßstütze eingesetzt, ein so genannter „Stent“, der eine erneute Gefäßverengung verhindert. Der Stent wird dabei über den Katheter und einen Führungsdraht bis an das Zielgebiet vorgebracht und eingeführt und unter Verwendung eines im Stent integrierten Ballons implantiert. In den EPU-Laboren werden interventionelle Herzrhythmusstörungen diagnostiziert und durch Katheterablationen behandelt. Die Elektrophysiologische Untersuchung (EPU) ist eine besondere Form der Herzkatheter-Untersuchung, mit der Herzrhythmusstörungen detailliert analysiert werden können. Eine EPU kann notwendig werden, wenn Herzrhythmusstörungen vermutet, aber durch ein EKG (Elektrokardiogramm) nicht zweifelsfrei diagnostiziert werden, zum Beispiel bei wiederholtem Herzrasen. Mit dem Therapieverfahen der Ablation/Verödung können die meisten Herzrhythmusstörungen behandelt werden. Mit der Ablation werden unter anderem Herzrasen und Herzstolpern behandelt. Darunter ist Vorhofflimmern die häufigste Herzrhythmusstörung, bei der das Herz zu schnell und unregelmäßig schlägt. Der Hybrid-Operationssaal ist ein Operationssaal, in dem prinzipiell herzchirurgische und kardiologische Eingriffe durchgeführt werden können. In dem Hybrid-Operationssaal der Beklagten werden kardiologische Herzklappeneingriffe über die Leistengefäße durchgeführt. Außerdem werden Defibrillatoren, sogenannte ICDs, und Herzschrittmacher implantiert. An die Räume der Herzkatheterlabore und des Hybrid-Operationssaales sind bildgebende Anlagen in Form von Angiografieanlagen, Computertomographen oder Magnetresonanztomographen angeschlossen. Diese bildgebenden Modalitäten ermöglichen minimalinvasive Eingriffe. An drei Wochentagen werden in der Regel täglich ca. zehn Patienten zweier niedergelassener Praxen nicht nur kardiologisch ambulant untersucht und behandelt, sondern je nach Erkrankung übernachten die Patienten dort auch im Rahmen der Vor- und Nachbehandlung. Die Nachtbetreuung der Patienten erfolgt allerdings durch Mitarbeiter der Belegpraxen. Nur im Falle von Komplikationen werden die Klägerin und ihre Kollegen aus der Rufbereitschaft hinzugeholt. Der Aufgabenbereich der Klägerin umfasst im Wesentlichen: Prä- und postinterventionelle Versorgung der Patienten Assistenz bei Herzkatheteruntersuchungen, Interventionen, EPU, Ablation, Schrittmacher-Implantationen Dokumentation Blutentnahmen Verabreichen von ärztlich angeordneten Medikamenten, Injektionen setzen, Infusionen legen Vorbereitung der Patienten auf den jeweiligen Eingriff (z.B. Rasur, ggf. Hilfestellung beim Auskleiden) Überwachung des sedierten Patienten, ggf. Einführen einer Temperaturmess-Sonde in die Speiseröhre Hilfe beim Anlegen eines Druckverbandes nach dem Eingriff (gemeinsam mit dem Untersucher) Hilfe bei der Nahrungsaufnahme (bei ambulanten Patienten) Unterstützung bei der Ausscheidung (Steckbecken, Urinflasche, Anlage eines Blasenverweilkatheters) Durch § 1 Nr. 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 7 vom 21.03.2019 fügten die Tarifvertragsparteien in den Entgelttarifvertrag für Unternehmen des I. Konzerns in der aktuellen Fassung mit Wirkung zum 01.01.2020 die „Anlage 5 – Pflegezulage“ ein, deren Absatz 1 lautet: „Beschäftigte mit einem Berufsabschluss als Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, als Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und als Altenpfleger, die als solche im Pflegedienst oder im Funktionsdienst eingesetzt sind sowie die Hebammen/Entbindungspfleger, erhalten ab dem 1. Januar 2020 eine monatliche tarifliche Zulage in Höhe von 300,00 EUR.“ In Protokollnotizen wird hierzu im Tarifvertrag erläutert, dass zum Pflegedienst die „stationären Bereiche (Dienst am Krankenbett)“ einschließlich der „Intensivpflege- und -behandlungseinheiten sowie Dyalisestationen“ und zum Funktionsdienst „Operationsdienst, Anästhesie, Ambulanz, Bluttransfusionsdienst, Funktionsdiagnostik, Endoskopie“ gehören. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung der Pflegezulage und macht hierfür geltend, sie sei nicht nur im medizinisch-technischen Bereich eingesetzt, sondern erfülle auch Arbeiten sowohl im Rahmen des Dienstes am Krankenbett als auch im Bereich der Funktions- und Operationsdiagnostik. Sie erbringe Pflegedienstleistungen an Patienten, so wie sie auch auf klassischen Stationen erbracht würden, und ihr Aufgabenbereich umfasse sämtliche Tätigkeiten der Vorbereitung für einen Eingriff und der Assistenz bei den im Hybrid-Operationssaal durchgeführten Operationen. Ihre Aufgaben erfüllten vollumfänglich das gesamte Berufsbild einer qualifizierten Krankenpflegerin. Sie könnten und dürften nicht von medizinischen Fachangestellten (MFA; früher Arzthelfer) wahrgenommen werden. Wenn sich der Klinikträger dazu entscheide, die Patienten – wie diejenigen der Belegpraxen – spezialdiagnostisch und hybridoperativ zu behandeln und pflegerisch vor- und nachzubetreuen, so sei die Arbeitsleistung des Pflegepersonals unabhängig davon als pflegerisch einzuordnen, ob die Betten als Station bezeichnet würden oder nicht. Und wenn im Rahmen einer modernen zukunftsorientierten Medizin ein besonders qualifiziertes Leistungsspektrum über einen sogenannten Hybrid-Operationssaal erbracht werde und in diesem Zusammenhang fachbereichsübergreifende Arbeiten, die in unterschiedlicher Auswirkung der Pflegeleistung zuzuordnen seien, ineinandergriffen, dann begründe das erst recht einen Anspruch auf die Pflegezulage und schließe ihn nicht etwa aus, nur weil keine einzelne und ausschließliche Zuordnung erfolge. Eine Einschränkung im Hinblick auf einen Umfang der anspruchsbegründenden Tätigkeiten zu etwaigen anderen Tätigkeiten sehe der Tarifvertrag nicht vor. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.100,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 300,00 € seit dem 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07 und 01.08.2020 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie zukünftig beginnend mit der Abrechnung für den Monat August 2020 eine monatliche Pflegezulage in Höhe von 300,00 € brutto zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, im Rahmen der Definition der begünstigten Personenkreise hätten sich die Tarifvertragsparteien der im Krankenhauswesen üblichen Begrifflichkeiten der Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV) bedient, die die Kontierung von Zahlungen an bestimmte Dienstarten vorsehe, also der Unterscheidung von Pflegedienst (Dienst am Krankenbett), medizinisch-technischen Dienst und Funktionsdienst. Die Klägerin gehöre hiernach nicht zu den begünstigten Mitarbeitern, weil sie nicht in der klassischen Pflege eingesetzt werde, sondern lediglich in einem patientennahen Funktionsdienst, der keinem der im Tarifvertrag enumerativ aufgezählten Bereiche entspreche. Der Arbeitsbereich der Klägerin sei keine Station, in der Tag und Nacht Dienst am Krankenbett zu leisten sei. Die im Krankenhaus auf den anderen Stationen aufgenommenen Patienten übernachteten nicht im Herzzentrum, sondern kämen nur für die Untersuchung oder die Intervention in das Herzkatheterlabor bzw. den Hybrid-Operationssaal und würden nach dem Eingriff wieder auf die jeweilige Station verbracht, und die ambulanten Patienten hielten sich ohnehin ausschließlich zur Behandlung in diesem Bereich auf und verließen das Herzzentrum danach wieder. Die Aufgaben der Klägerin entsprächen auch nicht denen einer im Funktionsdienst im Bereich des Operationsdienstes oder der Funktionsdiagnostik tätigen Mitarbeiterin. Mitarbeiter im Operationsdienst seien befähigt, auch bei großen Eingriffen und unter Vollnarkose der Patienten zu assistieren. Der Unterschied hierzu liege bei der Tätigkeit der Klägerin darin, dass im Interventionszentrum nur minimalintensive Eingriffe erfolgten. Die Klägerin sei mit ihrem Aufgabengebiet vielmehr dem medizinisch-technischen Dienst zuzuordnen. Bei ihren Aufgaben handele es sich um klassische, dem einschlägigen Ausbildungsrahmenplan entsprechende Aufgaben einer medizinischen Fachangestellten (MFA; früher: Arzthelfer), die Ärzten bei der Untersuchung, Behandlung, Betreuung und Beratung von Patienten assistiere und daneben Verwaltungsarbeiten durchführe und für die es der Ausbildung zur Krankenschwester nicht bedürfe. Bestätigt werde die fehlende Zugehörigkeit der Klägerin zum Stationsdienst oder OP-Dienst dadurch, dass diese Bereiche auch in der Kostenmatrix des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) anderen Kostenstellengruppen zugeordnet seien als die Bereiche der kardiologischen Diagnostik und der Funktionsdiagnostik, in denen sie tätig sei. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Pflegezulage nach Abs. 1 der Anlage 5 zum Änderungstarifvertrag vom 21.03.2019 in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag der Parteien. 1. Die Klägerin erfüllt die persönlichen Voraussetzungen der tarifvertraglichen Regelung, weil sie die dort genannte, notwendige Ausbildung besitzt. Sie verfügt über einen qualifizierten Berufsabschluss als Krankenpflegerin. 2. Auch die weiteren Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Pflegezulage sind erfüllt. Dabei kann offen bleiben, ob es sich beim Arbeitsbereich der Klägerin unter Berücksichtigung der nicht rein ambulant aufgenommenen Patienten der Belegpraxen um einen zum Pflegedienst gehörenden stationären Bereich handelt. Denn jedenfalls wird die Klägerin als Krankenpflegerin im Operationsdienst eingesetzt, der nach der Protokollnotiz zu Fn. 2 der Anlage 5 zum Funktionsdienst gehört. Die tarifvertragliche Regelung ist dahingehend auszulegen, dass zum Operationsdienst in diesem Sinne auch der Hybrid-Operationssaal im von der Beklagten betriebenen Herzzentrum gehört. Die Klägerin ist dort als Krankenpflegerin tätig. a. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden hat. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, Urteil vom 19.02.2020 – 5 AZR 179/18, Rn. 16 bei Juris). b. Nach diesen Grundsätzen ist der Aufgabenbereich der Klägerin, den sie im Rahmen ihrer Tätigkeit im Herzzentrum im Bereich des Hybrid-Operationssaals wahrnimmt, als Operationsdienst einzuordnen. Dafür genügt, dass in diesem Bereich Operationen durchgeführt werden und die Klägerin im Zusammenhang mit diesen Operationen, also vorher, währenddessen und danach, pflegerische Tätigkeiten erbringt. Der tarifvertraglichen Regelung sind keine Anhaltspunkte für eine weitergehende Differenzierung nach der Art, dem Schwierigkeitsgrad oder dem zeitlichen Umfang des Operationsdienstes, bezogen auf die Abteilung insgesamt oder den gesamten Aufgabenbereich der Pflegekraft, zu entnehmen. Deshalb überzeugt es nicht, wenn die Beklagte zwar einräumt, dass es sich bei dem Hybrid-Operationssaal um einen Operationsbereich handelt und dass die Klägerin pflegerische Tätigkeiten ausübt, sie aber die Besonderheiten der im Hybrid-Operationssaal durchgeführten Eingriffe hervorhebt und die pflegerische Tätigkeit der Klägerin nicht als „klassische“ Pflege ansehen möchte. Beide Gesichtspunkte haben die Tarifvertragsparteien nicht erkennbar zu einer Herausnahme des konkreten Arbeitsbereichs aus dem Kreis der anspruchsberechtigten Pflegekräfte bewogen. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Hinweis der Beklagten auf die Aufschlüsselung der unterschiedlichen Bereiche eines Krankenhauses in der Krankenhaus-Buchführungsverordnung und in der InEK-Kostenmatrix. Hieraus ergeben sich nur Vorgaben dafür, zwischen welchen Bereichen eines Krankenhauses zu unterscheiden ist, aber nicht dafür, welchem dieser Bereiche eine konkrete Einrichtung wie die des Hybrid-Operationssaals im Herzzentrum der Beklagten zuzuordnen ist. Abgesehen davon belegt die InEK-Kostenmatrix, dass auch ein fachabteilungsspezifischer Eingriffsraum dem „OP-Bereich“ zugeordnet werden kann. Ebenso wenig kann die Auffassung der Beklagten überzeugen, der Klägerin stehe die Pflegezulage nicht zu, weil sie bei den Tätigkeiten, die sie im Zusammenhang mit den im Hybrid-Operationssaal durchgeführten Eingriffen ausübt, nicht als ausgebildete Krankenpflegerin eingesetzt sei. Zwar mag es zutreffen, dass einige dieser Tätigkeiten auch von einer medizinischen Fachangestellten ausgeübt werden könnten, weil sich die Ausbildung und die Aufgabengebiete von Pflegefachkräften und medizinischen Fachangestellten überschneiden. Dass sie die Klägerin zwar als examinierte Krankenschwester eingestellt hat und vergütet, ihr aber im Hinblick auf ihre pflegerischen Tätigkeiten bewusst nur niedriger qualifizierte Aufgaben einer medizinischen Fachangestellten übertragen hat, ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten aber nicht. II. Da sich der Anspruch der Klägerin unmittelbar aus einer Auslegung der Anlage 5 - Pflegezulage ergibt, kann offen bleiben, ob die tarifvertragliche Regelung, wäre sie anders zu verstehen und wäre die Klägerin vom Kreis der Anspruchsberechtigten ausgenommen, unter Berücksichtigung der Tarifautonomie des Art. 9 Abs. 3 GG mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren wäre. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Hinsichtlich der zurückgenommenen Klageanträge waren der Klägerin gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO keine Kosten aufzuerlegen. Der Streitwert des Urteils beruht auf § 42 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG.