Urteil
5 Ca 2737/19
Arbeitsgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGW:2020:1217.5CA2737.19.00
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Leitsätze
Vergütung von Zeitzuschlägen, Ausschlussfristen Nachweisgesetz
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Streitwert: 5.963,72 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vergütung von Zeitzuschlägen, Ausschlussfristen Nachweisgesetz 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Streitwert: 5.963,72 €. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten zuletzt über Ansprüche auf Vergütung von Zeitzuschlägen. Der Kläger war seit dem 01.02.2008 bei dem Beklagten zu 1 als Hausmeister im Schichtbetrieb zu einem Stundenlohn in Höhe von zuletzt 16,00 € beschäftigt. In dem Betrieb des Beklagten zu 1 war eine Betriebsvereinbarung vom 28.12.2010 abgeschlossen (Anlage K 1, Blatt 17 ff. der Akte), nach welcher für jeden Mitarbeiter ein Arbeitszeitkonto geführt wird, welchem Zeitzuschläge für Spät- und Nachtarbeit sowie für Wochenend- und Feiertagsdienste gutzuschreiben waren. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in einem Parallelverfahren mit Urteil vom 12.02.2019 (12 Sa 187/19) rechtskräftig entschieden, dass die Betriebsvereinbarung unwirksam ist. Sowohl der Inhalt als auch die Begründung des Urteils ist den Prozessvertretern bekannt, da sie das Parallelverfahren geführt haben. Die Beklagte zu 2 beauftragte den Beklagten zu 1 im Jahr 1996 erstmals, die Beklagte zu 2 bei der Erfüllung von unterschiedlichen Pflichten im sozialen Bereich zu unterstützen. Hierzu gehörte unter anderem die Betreuung von Flüchtlingsheimen und Obdachloseneinrichtungen durch Sozialarbeiter und Hausmeister, mithin um Tätigkeiten im Bereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung entsprechend § 6 FlüchtlingsaufnahmeG NRW sowie §§ 9, 14 OBG NRW. Der Beklagte zu 1 beschäftigte im Jahr 2019 104 Mitarbeiter. Die Beklagte zu 2 kündigte den Vertrag mit dem Beklagten zu 1 zum 31.12.2019, nachdem sie u.a. den Eindruck gewonnen hatte, dass der Beklagte zu 1 den übernommenen Aufgaben nicht mehr gewachsen sei. Unter dem 19.07.2019 schloss die Beklagte zu 2 mit dem Kläger einen Arbeitsvertrag (Anlage K 2, Blatt 20 f. der Akte), in welchem u.a. das bisherige Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten zu 1 aufgehoben, die Geltung des TVöD und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge im der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung vereinbart und ein konkret beziffertes Arbeitszeitguthaben per Stichtag zum 15.07.2019 festgehalten wurde. Dieses Arbeitszeitguthaben wurde zwischenzeitlich finanziell abgegolten. Mit Schriftsatz vom 13.08.2020, der Beklagten zu 2 am 25.08.2020, dem Beklagten zu 1 am 27.08.2020 zugegangen, begehrt der Kläger zuletzt unter Klagerücknahme im Übrigen die Zahlung von Zeitzuschlägen für Nacht- und Feiertagsarbeit in Höhe von 5.963,72 € brutto. Er ist der Auffassung, er habe aus § 8 TVöD-V einen Anspruch auf Zeitzuschläge für von ihm in den Jahren 2017 bis 2019 geleistete Feiertags- und Nachtarbeit. Das im Arbeitsvertrag mit der Beklagten zu 2 angegebene Zeitguthaben stehe der Klageforderung nicht entgegen, da es sich bei den streitbefangenen Zeitzuschlägen um einen bislang unerfüllten Zahlungsanspruch handele, bei welchem mangels Gleichartigkeit keine Anrechnung stattfände. Die Beklagte zu 2 sei als Gesamtschuldner zum Ausgleich der Forderung verpflichtet, da zum 01.08.2019 ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2 dadurch erfolgt sei, dass sie die dem Beklagten zu 1 übertragene Aufgabe der Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen bei Weiternutzung aller vorhandenen Einrichtungen sowie Übernahme des Personals fortgeführt habe. Für die Bewahrung der erforderlichen Identität sei entscheidend, dass die gesamte Belegschaft des Beklagten zu 1 übernommen worden sei und nahezu alle Mitarbeiter identische Arbeitstätigkeiten an noch dazu denselben Orten zu erbringen hätten. Die entgegenstehende Regelung der Aufhebung des mit dem Beklagten zu 1 bestehenden Arbeitsvertrags durch den mit der Beklagten zu 2 geschlossenen Arbeitsvertrag vom 19.07.2019 stelle eine unzulässige Umgehung des § 613a BGB dar. Die Beklagte zu 2 könne sich auch wegen Verletzung des Nachweisgesetzes nicht auf den Verfall der Forderung nach § 37 TVöD berufen. Der Kläger hat zunächst in seiner Klageschrift vom 24.10.2019 beantragt, die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zur Zahlung von 26.932,00 € brutto zum Ausgleich von Arbeitszeitguthaben in Höhe von 1.677 Stunden zu verurteilen. Nachdem in einem Parallelverfahren rechtskräftig entschieden wurde, dass die Betriebsvereinbarung, auf die der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren gestützt hatte, unwirksam ist, hat der Kläger seine Klage in Höhe von 20.868,28 € zurückgenommen und umgestellt. Der Klägervertreter beantragt zuletzt unter Klagerücknahme im Übrigen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 5.973,72 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2019 zu zahlen. Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2 ist der Auffassung, dass kein Betriebsübergang vorliege. Es gäbe keine Vereinbarung über die Übernahme von Aufgaben des Beklagten zu 1 oder von Betriebsmitteln oder Anlagevermögen. Die Beklagte zu 2 habe auch nicht alle Arbeitnehmer des Beklagten zu 1 eingestellt. Sie habe auch keine Organisationseinheit geschaffen, die die früheren Aufgaben des Beklagten zu 1 nun erledigt, sondern jeden einzelnen Mitarbeiter einem ihrer bestehenden Fachbereiche zugeordnet. Der Kläger sei dem Hausmeisterdienst zugeordnet, welcher sich im Bereich des Fachdienstes Gebäudemanagement um sämtliche Immobilien der Stadt Z. kümmert. Der Kläger sei deshalb nicht auf die von ihm für den Beklagten zu 1 verrichteten Arbeitsaufgaben beschränkt. Entsprechendes gelte für sämtliche anderen früheren Beschäftigten des Beklagten zu 1, welche losgelöst von ihrer bisherigen Zuordnung in die Verwaltung der Beklagten zu 2 integriert worden seien. Die Beklagte zu 2 habe sich bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist des Vertrags mit dem Beklagten zu 1 dazu entschlossen, bisherige Mitarbeiter des Beklagten zu 1 abzuwerben, da die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang ihrer Auffassung nach nicht vorlagen und die Aufgabenerfüllung nur mithilfe der abgeworbenen Mitarbeiter möglich gewesen sei. Die Beklagte zu 2 führe keine Zeitkonten, sondern verwende ein abweichendes Arbeitszeitsystem, welches eine Übernahme der Zeitguthaben nicht ermögliche. Deshalb habe sie in Absprache mit dem Beklagten zu 1 in den im Juli 2019 ausgehandelten Arbeitsverträgen die errechneten Guthaben benannt und eine Auszahlung mit den Arbeitnehmern durch den Beklagten zu 1 vereinbart. Die Beklagte zu 2 sei vom Vorstand des Beklagten zu 1 bevollmächtigt worden, den Beklagten zu 1 bei Abschluss der individuellen Arbeitsverträge zu vertreten. Soweit der Kläger seine Klage zuletzt erstmals auf § 8 Abs. 1b und d TVöD stütze, seien die Ansprüche nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD verfallen. Die Informationspflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachweisG sei durch den Hinweis auf die Geltung der einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen in § 2 des Arbeitsvertrags vom 19.07.2019 erfüllt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1 und 2 keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 5.963,72 € brutto gemäß § 8 Abs. 1 b und d TVöD-V in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag, da ein etwaiger Anspruch des Klägers nach § 37 Abs. 1 TVöD-AT verfallen ist. 1. Es kann dahinstehen bleiben, ob der Kläger gegen die Beklagten zu 1 und 2 einen Anspruch auf Zahlung von Zeitzuschlägen in von ihm geltend gemachter Höhe aufgrund der unstreitig anzuwendenden Regelung des TVöD-V hat, da dieser Anspruch jedenfalls nicht rechtzeitig mit seinem Schriftsatz vom 13.08.2020 geltend gemacht wurde. a. Nach § 37 Abs. 1 TVöD-AT verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Fällig waren sämtliche Ansprüche des Klägers für die Jahre 2017 bis 2019 jedenfalls am letzten Tag des Monats (§ 24 Abs. 1 TVöD-AT), sodass die zuletzt entstandenen Ansprüche des Klägers aus 2019 jedenfalls am 31.12.2019 fällig waren und demnach mit Ablauf des 30.06.2020 nach § 37 Abs. 1 TVöD-AT verfielen. b. Diese Ansprüche hat der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 13.08.2020, welcher erst Ende August 2020 den Beklagten zugestellt wurde, geltend gemacht, mithin mehr als anderthalb Monate nach Ablauf der Verfallfrist. c. Da es sich bei der Vergütung der Zeitzuschläge, auch nach Auffassung des Klägers, um nicht gleichartige Zahlungsansprüche im Vergleich zu den mit der Klage geltend gemachten Zahlungsansprüchen handelte, konnte die Einhaltung der Verfallfrist auch nicht durch Erhebung der ursprünglichen Klage gewahrt werden. 2. Entgegen der Auffassung des Klägers können sich die Beklagten auch auf die Nichteinhaltung der Verfallfristen berufen. Die Beklagten haben keine ihnen nach dem Nachweisgesetz obliegende Pflicht verletzt. Sie haben die tarifliche Ausschlussfrist ausreichend durch Hinweis auf die Geltung der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gemäß § 2 des Arbeitsvertrags vom 19.07.2019 nachgewiesen. a. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Der Nachweis hat alle wesentlichen konkreten Arbeitsbedingungen zu enthalten. b. Eines gesonderten Nachweises einer tariflichen Ausschlussfrist bedarf es jedoch nicht, wenn - wie hier - der diese Frist regelnde Tarifvertrag nachgewiesen ist (vgl. BAG 23.01.2002 - 4 AZR 56/01 – juris). Die Beklagte zu 2 hat in dem Arbeitsvertrag vom 19.07.2019 auf die anzuwendenden Tarifverträge in ausreichender Form hingewiesen und damit die Pflichten aus dem NachwG erfüllt. Da sich der Kläger für die nunmehr geltend gemachte Zahlungsforderung ausschließlich auf Regelungen zu Zeitzuschlägen aus den in Bezug genommenen Tarifverträgen stützt, kann er sich nicht mit Erfolgt darauf berufen, dass er keine Kenntnis von den im gleichen Tarifwerk geregelten Verfallklauseln hatte. Ein solches Verhalten, welches ausschließlich auf vorteilhaften Regelungen unter gleichzeitigem Abstreiten der Kenntnis der ebenfalls geregelten Einwendungen beruht, ist rechtsmissbräuchlich und verstößt gegen Treu und Glauben. Deshalb kann sich der Kläger nicht wirksam auf die Nichteinhaltung von Nachweispflichten durch die Beklagten berufen. Nach alledem ist die Klage abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO im Urteil festgesetzt.